bis zu 200 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Vorhaben führt in der Regel nur zu einer geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms und muss nicht eigens in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden. 2.) Die Zulassung zweier Bürogebäude in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO im Wege der Ausnahme, denen ein Wohngebäude gegenübersteht, prägt das Gebiet quantitativ und qualitativ und stellt das Regel Ausnahmeverhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung auf den Kopf. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu
NVO festsetzt. Die Grundstücke der übrigen Antragsteller befinden sich im unbeplanten Innenbereich
L.-G. . Randnummer 3 Der Bebauungsplan Nr. 6 „An der A.“ der Antragsgegnerin weist am östlichen Rand des Ortsteils G. auf einer bislang ackerbaulich genutzten Fläche nunmehr ebenfalls ein WA aus, in dem Gartenbaubetriebe und Tankstellen auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Das Plangebiet umfasst eine Fläche
ca. 0,9 ha und schließt östlich an die Grundstücke der Antragsteller zu
0,25, eine Geschossflächenzahl (GFZ)
0,5, eine maximale Trauf- und Firsthöhe sowie die Bebauung mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgesetzt. Es ist ein Z-förmig im Plangebiet gelegenes Baufenster mit offener Bauweiseausgewiesen. Die Erschließung des Baugebiets ist über die Straße Allee am südwestlichen Rand des Plangebiets vorgesehen. Zwischen der bisherigen Bebauung am Ortsrand
G. im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Am S. Weg“ und dem durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesenen Baufenster soll ein 6 m breiter Landwirtschaftsweg zur Erschließung der nördlich und östlich des Plangebiets gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen geführt werden. Zwischen diesem und dem überbaubaren Teil des Plangebiets ist nochmals ein Pflanzstreifen mit einer Mächtigkeit zwischen 2 und 5 m festgesetzt. Randnummer 4 In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter dem Punkt Ziel und Zweck des Bebauungsplans folgendes ausgeführt: „Im Anschluss an das westlich gelegene Baugebiet „S. Weg“ möchte eine Privatinvestorin auf einem ca. 0,9 ha großen Grundstück Bürogebäude für ein Steuerberatungsbüro (zwei Partner) und Anwaltsbüro einschließlich der dazugehörigen Diensträume errichten. Des Weiteren sind ein größeres Wohngebäude, Ferienwohnungen und die dazugehörenden Garagen geplant. Für eine Maßnahme in dieser Größenordnung, Büro- und Wohnanlage, stehen in G. im Bereich der Ortslage keine Grundstücke zur Verfügung. Es soll deshalb im Anschluss an das Wohngebiet „S. Weg“ ein neues Wohngebiet ausgewiesen werden, da diese Baumaßnahme mit den verschiedenen Nutzungen auf den noch nicht bebauten Grundstücken im Plangebiet des Bebauungsplans „Am S. Weg“ nicht realisiert werden kann. Durch diesen Büro-Wohnkomplex sowie den Bau der Ferienwohnungen werden ca. sieben bis zehn Arbeitsplätze geschaffen und der Bau der Ferienwohnungen kommt dem Bedarf an Übernachtungsplätzen im Stadtteil G. entgegen. Die Festsetzungen und die ergänzenden textlichen Festsetzungen sind in Anlehnung an die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 5 „S. Weg“ entwickelt worden.“ Randnummer 5 Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin am 12.09.2014 stellten die Antragsteller am 29.09.2014 Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. In diesem Rahmen wiederholten sie im Wesentlichen ihre bereits während des Aufstellungsverfahrens erhobenen Einwendungen: Sie fühlten sich durch das sich ergebende erhöhte Verkehrsaufkommen wesentlich beeinträchtigt und sähen ihren Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Auf der Straße „Allee“ sei mit einem drastisch erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, da hierüber die gesamte Erschließung des neuen Baugebiets dargestellt werde. Die
der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten zusätzlich 30 Fahrbewegungen am Tag seien viel zu niedrig gegriffen. Sie rechneten mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen
mindestens 100 Fahrbewegungen pro Tag. Dies sei ihnen als Bewohner eines angrenzenden reinen Wohngebiets unzumutbar; das Gebiet könne auch nicht mehr wie derzeit üblich als gefahrloser Weg für Kinder zum angrenzenden Spielplatz genutzt oder überhaupt als gefahrloser Aufenthaltsort und Spielfläche für die im Wohngebiet wohnenden Kinder - insbesondere die vier Jahre alten Zwillinge der Antragstellerin zu 3. - genutzt werden. Das streitgegenständliche Vorhaben wäre besser an einem der
ihnen benannten,
der Antragsgegnerin indes verworfenen, Alternativstandorte verwirklicht worden. Ihr Gebietserhaltungsinteresse sei auch dadurch berührt, dass der beschlossene neue Bebauungsplan eine maximale Traufhöhe
7 m und eine Firsthöhe
10,5 m zulasse, während dem in dem angrenzenden Baugebiet „Am S. Weg“ nur eine Bebauung mit eingeschossigen Einfamilienhäusern mit einer maximalen Traufhöhe
4,5 m und einer maximalen Firsthöhe
9 m zulässig sei. Randnummer 6 Die Antragsteller haben am 06.10.2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Sie verweisen insoweit auf ihre Ausführungen im parallelen Normenkontrollverfahren und führen ergänzend aus, es sei bereits bei summarischer Prüfung offenkundig, dass der angefochtene Bebauungsplan an einem schweren, zu seiner Unwirksamkeit führenden Verstoß gegen das Abwägungsgebot leide. Die Außervollzugsetzung sei erforderlich, weil dies zur Abwehr schwerer Nachteile geboten sowie ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO gegeben sei. Die Antragsgegnerin habe das Interesse der Antragsteller an der Erhaltung ihres reinen Wohngebiets und insbesondere die auf sie bei Verwirklichung des geplanten Projekts zukommende erhöhte Verkehrsbelastung nicht hinreichend berücksichtigt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei dringend geboten, weil die Realisierung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Bebauungsplans unmittelbar bevorstehe. Randnummer 7 Faktisch habe die Antragsgegnerin hier nicht das ausgewiesene WA sondern ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO bzw. ein Sondergebiet nach § 10 BauNVO geplant. Hierdurch werde der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletzt. Die Straße „Allee“ sei bisher im Bereich ihrer Grundstücke eine reine Anliegerstraße. Diesen Charakter verliere sie notwendig durch die jetzt beschlossene Planung. Randnummer 8 Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 6 „An der A.“ im Stadtteil G. der Stadt Lichtenfels bis zur Entscheidung des Gerichts über den Normenkontrollantrag der Antragsteller vom 26.09.2014 außer Vollzug zu setzen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 10 Sie geht davon aus, dass der Antrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig sei. Die Grundstücke der Antragsteller lägen sämtlich außerhalb des ausgewiesenen Plangebiets. Im Übrigen halte das Baugebiet
den nächstliegenden Grundstücken der Antragsteller zu
den Antragstellern befürchteten mindestens 100 zusätzlichen Fahrbewegungen pro Tag, die
der Planung ausgelöst werden sollten, seien unterhalb der
der Rechtsprechung gezogenen Relevanzschwelle. Randnummer 11 Gegenstand der Beratung sind auch die Gerichtsakte des Normenkontrollverfahrens gleicher Parteistellung 4 C 1715/
Albedyll, in: Bader, VwGO,
einem Bebauungsplan erfassten Baugebiet, bei dem neun Einzelhäuser und maximal 18 Wohneinheiten planbedingt errichtet werden konnten, bei unterstellten 60 Fahrzeugbewegungen täglich nicht
nennenswerten Beeinträchtigungen ausgegangen, da sich auf 16 Tagesstunden verteilt nämlich nur vier Fahrzeugbewegungen stündlich ergaben, was auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei (Hessischer VGH, Urteil vom
20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der nur teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den
einem Vorhaben- und Erschließungsplan mit vorgesehenen 16 Wohneinheiten ermöglichten zusätzlichen Verkehr ebenfalls für so geringfügig gehalten, dass er die Antragsbefugnis der Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke verneint hat (Beschluss vom
weiteren 17 Wohneinheiten (Urteil vom
202 Fahrzeugbewegungen pro Tag eine Geringfügigkeit angenommen (Urteil vom
Verkehrslärm nach dieser Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs also bei etwa 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag anzusetzen sein (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N -). Randnummer 16 Der Senat geht davon aus, dass mit dem hier geplanten Hinzutreten
zwei Büros mit insgesamt 7-10 Arbeitsplätzen sowie einer entsprechenden Anzahl an Mandanten, zwei Ferienwohnungen und einigen Wohneinheiten voraussichtlich eher weniger als die
den Antragstellern angenommenen 100 Fahrzeugbewegungen am Tag ausgelöst werden und diese weit überwiegend außerhalb der Ruhezeiten abgewickelt werden dürften. In Fortführung der oben aufgezeigten Rechtsprechung führt dies für die benachbarten und an der Zufahrtsstraße liegenden Grundstücke allenfalls zu einer objektiv geringfügigen Erhöhung des Verkehrslärms. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Antragsteller bislang nur sehr geringem Verkehrslärm ausgesetzt sind. Dies wird sich voraussichtlich aber auch bei Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 nicht wesentlich ändern. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, dass die „Allee“ ihren Charakter als ruhige Anliegerstraße durch das hinzukommende Bauvorhaben verlieren werde, geht dies an der Sache vorbei. Denn der Bebauungsplan ändert den Charakter der „Allee“ nicht etwa in eine Durchgangsstraße, sondern es bleibt in diesem Bereich eine Erschließungsstraße, die lediglich dann auch noch das neue Bauvorhaben wegemäßig erschließen wird. Weiter mag dahinstehen, ob und unter welchen Bedingungen die Straße
den Kindern der Antragstellerin zu 3. künftig zum Spielen genutzt werden kann, denn dies begründet keinen abwägungserheblichen Belang
städtebaulichem Gewicht, auf den die Antragsteller sich hier berufen könnten. Randnummer 17 Auch soweit die Antragsteller der Sache nach rügen, die Antragsgegnerin betreibe Etikettenschwindel, legen sie damit keinen schweren Nachteil im Sinne
GO dar. Zwar ist zutreffend, dass sich das in der Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans genannte Planungsziel der Antragsgegnerin, einen umfänglichen Büro- und Wohnkomplex nebst Ferienwohnungen zu errichten, wohl nicht in dem ausgewiesenen WA verwirklichen lassen dürfte und faktisch seitens der Antragsgegnerin eine in einem Misch- bzw. Sondergebiet zulässige Nutzung angestrebt wird, doch führt dies hier noch nicht zu einem schweren Nachteil für die Antragsteller. Dabei gilt für die bislang unmittelbar an den Außenbereich grenzenden Grundstücke der Antragsteller zu
der Antragsgegnerin gewollte Wohn- und Gewerbenutzung im Plangebiet auch dann hinnehmen, wenn diese korrekt als Mischgebiet nach § 6 BauNVO bzw. Sondergebiet nach § 10 BauNVO ausgewiesen worden wäre. Unter diesen Umständen kann aber auch ein möglicherweise vorliegender Abwägungsfehler der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht in eine rechtlich geschützte Position der Antragsteller zu
den Antragstellern behauptete Gebietserhaltungsinteresse eingegriffen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Planung nicht deren Grundstücke umfasst, sondern ein bislang nicht bebautes Gebiet überplant. Mit diesem sind die Antragsteller indes nicht in einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, sodass sich die neue Planung nicht unmittelbar auf sie auswirkt (vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 4 C 2414/11.N ). Im Übrigen ist der Satzungsgeber nicht gehalten, bauplanerisch nur das umzusetzen, was dem Maßstab der umliegenden Bebauung entspricht. Vielmehr kann es gerade ein (berechtigtes) Anliegen bauleitplanerischen Tätigwerdens sein, eine größere Verdichtung im Innenbereich zuzulassen. Unter diesen Umständen erscheint die
den Antragstellern gerügte Anhebung der maximal zulässigen Firsthöhe auf 10,5 m gegenüber den im benachbarten Gebiet des Bebauungsplans Nr. 5 zulässigen 9 m nicht zu beanstanden, selbst wenn damit eine gewisse punktuelle Veränderung des Ortsbildes einhergehen sollte. Dass die Antragsteller durch die vorgesehene Verdichtung in ihren Nachbarrechten unzumutbar beschnitten und beeinträchtigt würden, ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften bei Weitem eingehalten werden. So liegt zwischen dem Baufenster des Bebauungsplans Nr. 6 und den am nächsten gelegenen Grundstücken der Antragsteller zu
der Antragsgegnerin ausweislich der Begründung mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel lässt sich mit den
ihr getroffenen Festsetzungen nicht erreichen. Das ausgewiesene WA dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen; zulässig sind deshalb vor allem Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Randnummer 22 Die
der Antragsgegnerin vorgesehenen Steuerberatungs- und Anwaltsbüros sind hingegen keine allgemein im WA zulässigen Nutzungen. Hieran ändert sich auch durch § 13 BauNVO nichts, da eigene Bürogebäude geplant sind, die Vorschrift in Wohngebieten aber nur einzelne Räume privilegiert. Eine ausnahmsweise Zulassung der Büros nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe erscheint zwar wohl grundsätzlich möglich, scheitert aber jedenfalls am relativen Umfang. § 31 Abs. 1 BauGB eröffnet der Gemeinde als dem örtlichen Satzungsgeber die Möglichkeit, in bestimmten, sachlich gerechtfertigten Fällen Abweichungen
den Festsetzungen eines Bebauungsplans zuzulassen, um in flexibler Weise den Zielen des § 1 BauGB Rechnung zu tragen. Die Erteilung der Ausnahme liegt dabei im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde. Diese unterliegt dabei aber gewissen Schranken. Insbesondere hat sie sich am Zweck und am Wesen der Ausnahme zu orientieren. Die Ausnahme ist zwar, anders als eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, im Bebauungsplan selbst angelegt (planinternes Institut) und beschränkt sich daher nicht nur auf die Zulassung einzelner atypischer Sonderfälle im strengen Sinn. Gleichwohl muss aber das der Ausnahme wesenseigene Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
der Antragsgegnerin vorgesehenen Ferienwohnungen sind planerisch nicht abgesichert. Im WA sind Ferienwohnungen, die auf die Selbstversorgung der Bewohner ausgerichtet sind und nicht
substanziellen hotelartigen Nebenleistungen begleitet werden, nach der Rechtsprechung unzulässig (OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. Januar 2015 – 1 KN 61/14 –, juris). Es handelt sich weder um Wohnen i. S.
NVO (vgl. BVerwG, Urteil vom
NVO bzw. einen Teil eines solchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
NVO dürfte im Hinblick auf § 10 BauNVO ausscheiden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom
der Antragsgegnerin Gewollten und dem Geplanten ist auch offensichtlich im Sinne
GB, da er sich unmittelbar aus den Aufstellungsunterlagen ergibt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 214 Rdnr. 21 m.w.N.) Dieser Fehler war auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
Einfluss auf das Abwägungsergebnis, denn es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin sich anders entschieden hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass sie hier zumindest ein Mischgebiet bzw. ein Sondergebiet hätte ausweisen müssen (vgl. zum Maßstab: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 214 Rdnr. 22 m.w.N.). Randnummer 25 Damit ist jedoch nicht dargetan, dass die Antragsteller durch die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 6 „An der A.“ der Antragsgegnerin - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt werden, dass eine einstweilige Anordnung hier dringend geboten ist. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die Veränderung der Verkehrssituation auf der Straße „Allee“ berufen, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die nicht auch noch im Nachhinein mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen der Antragsgegnerin auf ein für die Antragsteller zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Soweit sie die unangepasste Höhe der vorgesehenen Baukörper rügen, liegt hierin ebenfalls keine schwere Beeinträchtigung, da die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in jedem Fall bei Weitem eingehalten werden und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller schützende Vorschriften verletzt wären. Randnummer 26 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO abzulehnen. Danach haben die Antragsteller als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens entsprechend ihrer Beteiligung am Rechtsstreit zu tragen. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat entsprechend der ständigen Streitwertpraxis der mit Bausachen befassten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für das Hauptsacheverfahren als maßgebliches Interesse der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens den Betrag
20.000,- Euro für ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und
10.000,- Euro für ein unbebautes Grundstück zugrunde. Im Eilverfahren wird wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung die Hälfte dieses Wertes in Ansatz gebracht, also 10.000,- Euro für bebaute und 5.000 Euro für unbebaute Grundstücke. Dieser Betrag ist für jedes angreifende Grundstück gesondert in Ansatz zu bringen. Aus der Addition der Teilstreitwerte ergibt sich der ausgeworfene Gesamtstreitwert. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029576
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.