Obsah (7)
§ 91§ 198Art. 35Art. 6Art. 13Art. 23§ 120Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 7.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die D
§ 91Abs. 1 Vw
GO dar. Diese Klageänderung ist nicht zulässig, da das beklagte Land nicht in die Änderung der Klage eingewilligt hat, sondern dieser mit Schriftsätzen vom
- Oktober 2013,
- Januar 2015,
- Februar 2015 und
- Februar 2015 ausdrücklich widersprochen hat, und das Gericht die Änderung der Klage nicht für sachdienlich hält. Randnummer 11 Wie im Folgenden noch ausgeführt wird (vgl. II.
- und 2.) ist der Begriff des „Gerichtsverfahrens“ im Sinne von § 198 GVG, Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom
- November 2011 - GRÜG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
- Dezember 2011, BGBl. I S. 2554, so auszulegen, dass mehrere selbständige Gerichtsverfahren nicht deshalb ein einheitliches Gerichtsverfahren bilden, weil zwischen ihnen ein inhaltlicher Sachzusammenhang besteht. Im Rahmen einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer sind Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen Streitgegenständen vielmehr selbständig zu betrachten. Eine Einbeziehung anderer selbständiger Gerichtsverfahren in den Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist daher angesichts der Vielzahl und der Komplexität der in diesem Entschädigungsverfahren ohnehin schon zu berücksichtigenden Klageverfahren nicht als sachdienlich zu erachten. Entgegen der von dem Klägerbevollmächtigten geäußerten Bedenken ist der Rechtsstreit vor diesem Hintergrund auch entscheidungsreif, insbesondere ist die beantragte Beiziehung der in der Übersicht Ü 12/14 des Klägerbevollmächtigten angeführten Akten sowie der im Schriftsatz vom 10./14./
- Januar 2015 genannten Eilverfahrensakten und der Akten der Amtshaftungsverfahren für eine Entscheidung nicht erforderlich. Randnummer 12 II. Zulässig ist die Klage beider Kläger hinsichtlich der Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 und 1 K 777/09, die Klage des Klägers zu
- hinsichtlich der Verfahren 1 E 565/07 und 1 K 350/10 und die Klage des Klägers zu
- hinsichtlich des Verfahrens 1 K 768/09, im Übrigen ist die Klage unzulässig. Randnummer 13 Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann gemäß § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Randnummer 14
- Ein Gerichtsverfahren
§ 198GVG ist nach der Legaldefinition des § 198 Abs.
6 Nr. 1
- Halbsatz GVG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung der Kläger sind mehrere Verfahren nicht schon dann als „ein Gerichtsverfahren“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn deren Streitgegenstände in einem unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen. Zur Begründung ihrer Ansicht verweisen die Kläger darauf, dass Streitgegenstand der jeweiligen Ausgangsverfahren nie allein „nur“ die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Gebührenbescheide gewesen sei, sondern wegen der Sonderregelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 4 Nr. 5 HessKAG i. V. m. §§ 233 ff. AO zugleich die Voraussetzungen der Legitimation des Sofortvollzuges und der massiven Sanktionen in Gestalt von Säumniszuschlägen, so dass auch die von Amts wegen gebotenen Entscheidungen zu den Verfahrenskosten, der Vollzugsfolgenbeseitigung und den Prozesszinsen zu einem „einheitlichen Streitgegenstand“ bzw. einem „einheitlichen Verfahren“ gehörten. Randnummer 16 Im Rahmen des § 198 GVG ist jedoch jede Klage isoliert zu betrachten (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO,
- Auflage 2013, beck-online, § 198 GVG Rn. 25). Mehrere selbständige Gerichtsverfahren bilden daher nicht schon deshalb ein einheitliches Gerichtsverfahren
§ 198GVG, weil zwischen ihnen ein - ggf.
auch enger - inhaltlicher Sachzusammenhang besteht. „Dasselbe" Gerichtsverfahren liegt nämlich nur bei demselben Streitgegenstand vor; dieser wird durch den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch aufgrund eines bestimmten Sachverhalts und eines bestimmten rechtlichen Begehrens, den Klageantrag, bestimmt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage, § 90 Rn. 7). Klageverfahren und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind - wie auch Verfahren zur Vollzugsfolgenbeseitigung - auf unterschiedliche Begehren gerichtet und haben deshalb auch dann, wenn ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, nicht denselben Streitgegenstand. Auch daraus, dass die Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in § 198 Abs. 6 Nr. 1
- Halbsatz GVG angeführt worden sind, folgt nicht, dass Klage- und Eilverfahren als ein einheitliches Verfahren im Sinne dieser Regelung zu erachten sind. Die ausdrückliche Erwähnung der Eilrechtsschutzverfahren soll vielmehr verdeutlichen, dass auch Verfahren dieser Art Gegenstand einer Entschädigungsklage sein können (vgl. BT-Drs. 17/3802, S.22 unter Hinweis darauf, dass diese Verfahren in besonderem Maße der Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs dienen, die einen effektiven Rechtsschutz garantieren und insofern auch dann verletzt sind, wenn eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung zu spät kommt; Kissel/Mayer, GVG,
- Auflage 2013, § 198 Rn. 6). Randnummer 17 Nicht um ein einheitliches Gerichtsverfahren handelt es sich auch bei einem auf einer Abtrennung beruhenden Verfahren und dem entsprechenden Ausgangsverfahren, da das abgetrennte Verfahren diesem gegenüber einen abtrennbaren und damit eigenständigen Streitgegenstand aufweist. Im Übrigen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG während der Rechtshängigkeit einer Klage das Anhängigmachen derselben Sache unzulässig. Soweit im Hinblick auf einen bestimmten durch den Sachverhalt und den Klageantrag konkretisierten Streitgegenstand eine rechtskräftige verfahrensabschließende Entscheidung ergangen ist, ist auch das Anhängigmachen eines weiteren Gerichtsverfahrens im Hinblick auf denselben Streitgegenstand unzulässig. Die Kläger haben dazu weder dargelegt noch ist dies im Übrigen ersichtlich, dass von ihnen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene und noch anhängige Klagen im Verhältnis zu früheren Klageverfahren unzulässig wären, weil sie denselben Streitgegentand beträfen. Das hat auch das Verwaltungsgericht in diesen Verfahren ersichtlich nicht angenommen. Randnummer 18 Das Gesetz geht in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus, nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ist ein Gerichtsverfahren in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2014 - III ZR 91/13 -, juris Rn. 23 f. zu einem Antrag auf Auskunftserteilung nach § 1686 BGB). Nicht Bestandteil des Gerichtsverfahrens
§ 198
GVG sind damit das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Widerspruchsverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, NJW 2014, 96, juris Rn. 20 ff. und 5 C 27.12 D -, juris Rn. 12 ff.; BSG, Urteil vom
- September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris Rn. 25 ff.). Gleiches gilt für Verfahren, die denselben Streitgegenstand betreffen und nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens neu eingeleitet werden wie etwa Wiederaufnahmeverfahren; mit dem Eintritt der Rechtskraft tritt eine Zäsur in dem entschädigungsrelevanten Prüfungsgegenstand ein (vgl. BSG, Beschluss vom
- Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B -, juris Rn. 23; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
- Januar 2013 - L 12 SF 1317/12 -, juris Rn. 10; Ott in Steinbeiss/Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, 2013, § 198 GVG Rn. 54). Kein selbständiges Gerichtsverfahren wird demgegenüber durch eine Anhörungsrüge eingeleitet, da das Rügeverfahren dem zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert ist und ausschließlich dem Zweck dient, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2014 - II ZR 355/13 -, juris Rn. 12 zu § 44 FamFG). Selbständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren stellen hingegen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren
§ 198Abs.
6 Nr. 1 GVG dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 20123 - III ZR 73/13 -, juris Rn. 19 ff. zu § 485 Abs. 2 ZPO), ebenso ist ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren im Hinblick auf § 198 GVG nicht als Teil des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 -, juris Rn. 13 ff. zu § 197 SGG). Randnummer 19 2. Das Gesetz über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - GRÜG -, mit dem der 17. Titel „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ in das Gerichtsverfassungsgesetz eingeführt worden ist, gilt gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 23 GRÜG auch für bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 bereits anhängige Verfahren sowie für Verfahren, deren Dauer zu diesem Zeitpunkt Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss (Art. 23 Satz 2 GRÜG). Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort und muss spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden (Art. 23 Satz 6 GRÜG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da die Kläger die Klage am 3. Juni 2012 und damit binnen dieser Frist erhoben haben. Randnummer 20
- a)Soweit Art. 23 Satz 1 GRÜG darauf abstellt, dass ein abgeschlossenes Verfahren Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann, bedeutet dies, dass die Beschwerde dort zulässigerweise - also insbesondere auch unter Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - erhoben worden ist bzw. noch werden kann. Das setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 198 Rn. 57; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2013, Art. 23 GRÜG Rn. 2). Dies gilt nur für solche Verfahren, deren innerstaatlicher Abschluss am 3. Dezember 2011 nicht länger als sechs Monate zurücklag. Randnummer 21 Allein der Umstand, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRÜG eine Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig gewesen ist, reicht dementsprechend nicht aus, um den Anwendungsbereich der §§ 198 ff GVG zu eröffnen. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift, ist aber dem Sinn und Zweck der Regelung und dem gesetzgeberischen Willen zu entnehmen. Denn nach der Gesetzesbegründung sollen nur solche abgeschlossenen Verfahren von der Übergangsvorschrift erfasst werden, die nach ihrem innerstaatlichen Abschluss bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Diese Regelung soll dem Zweck dienen, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern und den EGMR zu entlasten (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 31 zu der Übergangsvorschrift, seinerzeit noch Art. 22). Wenn eine kurz vor Inkrafttreten des GRÜG erhobene, wegen offensichtlicher Nichteinhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK unzulässige Beschwerde ausreichte, um rein formal die Voraussetzungen des Art 23 Satz 1 GRÜG zu erfüllen, würde dies dem Sinn der Regelung des Art. 23 GRÜG zuwiderlaufen. Denn eine derartige Auslegung würde dazu führen, dass entgegen dem von dem Gesetzgeber in der Begründung ausdrücklich dargelegten Zweck des Art. 23 Satz 1 GRÜG abgeschlossene Verfahren ohne zeitliche Einschränkung in die Vergangenheit noch zum Gegenstand von Klagen nach § 198 ff. GVG gemacht werden könnten. Dass dies mit der Intention des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren wäre, wird auch daran deutlich, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung der ausdrückliche Hinweis enthalten ist, dass der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf, da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate betrage. Demnach sollen diejenigen Altverfahren aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausfallen, bei denen eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland auch nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtslage ausgeschlossen war, weil die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht eingehalten war. Art. 23 GRÜG versteht sich daher unter Einbeziehung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung (so ausführlich: BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12 - NJW 2014, 218, juris Rn. 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 -, juris Rn. 15; OLG Celle, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 23 SchH 10/12 -, juris Rn. 7). Randnummer 22
- b)Gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK kann sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen. Die „Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe“
Art. 35Abs.
1 EMRK war im Hinblick auf die Geltendmachung des Rechts auf eine Gerichtsentscheidung in angemessener Frist
Art. 6EMRK in Deutschland nicht möglich.
Randnummer 23 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Randnummer 24 Soweit die Anwendung dieser Vorschrift auf „zivilrechtliche“ Ansprüche und Verpflichtungen beschränkt ist, ist diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die streitgegenständlichen Verwaltungsstreitverfahren zu bejahen. Der EGMR erstreckt die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf öffentlich-rechtliche Verfahren und Verwaltungsmaßnahmen, die unmittelbare Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen, Privatrechte oder vermögenswerte Positionen haben. Demnach sind viele nach deutschem Rechtsverständnis als „öffentlich-rechtlich“ einzustufende Rechtsstreitigkeiten nach der Auslegung durch den EGMR als zivilrechtlich zu qualifizieren. Nicht in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK fallen hingegen Streitigkeiten aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts wie etwa staatsbürgerliche Angelegenheiten und Steuer- und Zollverfahren (vgl. Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 2012, Art. 6 Rn. 14 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar,
- Auflage 2011, Art. 6 Rn. 4, 17 f. jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). In Abgrenzung zu steuerrechtlichen Verfahren werden Verfahren, die die Erhebung von Erschließungsbeiträgen betreffen, als „zivilrechtliche" Verfahren qualifiziert. Erschließungsbeiträge würden nur von Personen erhoben, die ein persönliches Interesse an der Erschließung hätten und einen Nutzen daraus zögen. Während die Steuererhebung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand diene, seien die Erschließungsbeiträge für die Finanzierung eines konkreten Vorhabens, nämlich den Bau einer bestimmten Straße, bestimmt. Artikel 6 Abs. 1 EMRK sei deshalb unter dem zivilrechtlichen Aspekt auf das fragliche Verfahren anwendbar (vgl. EGMR, Urteil vom
- Juli 2006 - 38033/02 -, NVwZ 2007, 1035, juris Rn. 26 ff.). Da die hier in Rede stehenden Verwaltungsstreitverfahren Gebühren, also Abgaben für bestimmte konkrete Zwecke betreffen, ist davon auszugehen, dass nach diesem Kriterium auch diese Streitigkeiten als „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ betreffende Gerichtsverfahren zu qualifizieren sind. Randnummer 25 Das durch Art. 6 EMRK begründete Konventionsrecht auf eine Gerichtsentscheidung in angemessener Frist konnte in Deutschland vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht gemäß Art. 13 EMRK durch eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz geltend gemacht werden , so dass kein Rechtsbehelf
Art. 35Abs.
1 EMRK zur Verfügung gestanden hat. Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. In Deutschland gab es keine ausreichenden Rechtsbehelfe gegen überlange Verfahrensdauer (mit Ausnahme in Strafsachen), da ein Rechtsbehelf nur
Art. 13
EMRK wirksam ist, wenn mit ihm eine angebliche Konventionsverletzung oder ihre Fortdauer verhindert werden oder angemessene Entschädigung für die Verletzung erlangt werden kann (Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 13 Rn. 27 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR). In Deutschland ist weder eine Verfassungsbeschwerde, eine Dienstaufsichtsbeschwerde, eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde noch eine Klage auf Schadensersatz ein in diesem Sinne wirksamer Rechtsbehelf (so EGMR, Urteil vom
- Juni 2006 - 75529/01 -„Sürmeli“, NJW 2006, 2389, juris). Dies gilt sowohl im Hinblick auf anhängige Verfahren als auch im Hinblick auf bereits abgeschlossene zivilrechtliche Verfahren (vgl. EGMR, Urteil vom
- Januar 2007 - 20027/02 -, EuGRZ 2007, 420, juris Rn. 63 f.). Randnummer 26 Wenn ein effektiver Rechtsbehelf fehlt, beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK grundsätzlich mit dem angegriffenen Rechtsakt selbst bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von diesem Rechtsakt oder seinen Auswirkungen Kenntnis hatte bzw. hätte haben können (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 35 Rn. 27). Beginn und Ende der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK, innerhalb derer eine Beschwerde erhoben werden kann, sind dabei grundsätzlich für jedes Gerichtsverfahren, dessen überlange Verfahrensdauer gerügt werden soll, isoliert zu bestimmen. Randnummer 27 Zwar mag der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Art. 35 Abs. 1 EMRK mit einer „gewissen Geschmeidigkeit und ohne übertriebe Förmlichkeit“ anwenden (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 35 Rn. 13). Der Gerichtshof misst der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK aber grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu und geht dabei davon aus, dass diese Regelung die zeitliche Begrenzung der durch den Gerichtshof vorgenommenen Kontrolle festlegt und den Betroffenen wie auch den Behörden die Frist nennt, nach deren Ablauf diese Kontrolle nicht mehr ausgeübt werden kann. Es besteht danach auch nicht die Möglichkeit, diese Frist nur deshalb nicht anzuwenden, weil eine Regierung auf dieser Grundlage keine prozessuale Einrede vorgebracht hat (vgl. Urteile vom
- Januar 2011 - 21980/06 u.a. -, juris Rn. 75 und vom
- März 2006 - 59532/00 -, NJW 2007, 347). Randnummer 28 Handelt es sich um eine fortdauernde Verletzung eines Konventionsrechts wie etwa im Falle konventionswidriger Haft oder überlanger Verfahrensdauer und ist ein effektiver Rechtsbehelf nicht vorhanden, fängt die Frist mit dem Ende dieser Situation an (vgl. Karpenstein/Mayer, a. a. O., Art. 35 Rn. 54). Die Frist beginnt dann nämlich an jedem Tag erneut und erst wenn die zu Grunde liegende Verletzung beendet ist, beginnt tatsächlich die letzte Frist von sechs Monaten (Urteil vom
- September 2009 - 16064/90 u.a. -, NVwZ-RR 2011, 251). Bei Beschwerden hinsichtlich der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren, die zivilrechtliche Ansprüche betreffen, beginnt die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK daher mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung (vgl. EGMR, Urteil vom
- Januar 2011 - 21980/06 u. a. -, FamRZ 2011, 533, juris Rn. 71, 76). Maßgeblich ist die Zustellung der verfahrensabschließenden Entscheidung (vgl. Karpenstein/Mayer, a. a. O., Art. 35 Rn. 58; Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 35 Rn. 29). Dabei kommt es nicht auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung an. Die Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, wonach „ein Gerichtsverfahren“ jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss ist, ist für die Auslegung des Art. 23 GRÜG im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht maßgeblich. Insoweit ist die Auslegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 35 EMRK durch den Gerichtshof entscheidend und nicht die nationale - erst seit dem
- Dezember 2011 geltende - Regelung des § 198 GVG. Randnummer 29 Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ergibt sich weder daraus, dass in Art. 35 Abs. 1 EMRK von einer „Angelegenheit“ die Rede ist, mit der sich der Gerichtshof befassen könne, noch aus dessen Rechtsprechung zur „andauernden Verletzung“, dass über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens hinaus aufgrund eines engen sachlichen Zusammenhangs eine fortdauernde Situation dergestalt anzunehmen wäre, dass Verfahren, mit denen die Kläger sich gegen Gebührenbescheide und deren Vollzug wenden, und Verfahren, mit denen sie die umfassende Beseitigung von Vollzugsfolgen zu erreichen begehren, als Einheit zu betrachten wären und die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK damit erst mit Abschluss des letzten im jeweiligen Kontext stehenden Verfahrens zu laufen begänne. Randnummer 30 Denn für die Annahme einer andauernden Situation im vorgenannten Sinne reicht es nicht aus, dass ein bestimmtes Ereignis noch fortdauernde Auswirkungen hat (vgl. Karpenstein/Mayer, a. a. O., Art. 35 Rn. 54 unter Hinweis auf EGMR, Entscheidung vom
- Oktober 2008 - 6817/02 -). Der Gerichtshof geht dementsprechend davon aus, dass die Entziehung von Eigentum oder eines anderen dinglichen Rechts keinen andauernden Zustand der Verletzung eines Rechts schafft (vgl. Entscheidung vom
- Oktober 2008 - 47550/06 -, NJW 2009, S. 3775 ). Die Verletzung als solche muss vielmehr andauern. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Staat fortdauernd gegen die Pflicht verstößt, das Verschwinden von Personen aufzuklären (EGMR, Urteil vom
- September 2009 - 16064/90 u.a. -, a. a. O.), bei konventionswidriger Haft (vgl. Karpenstein/Mayer, a. a. O., Art. 35 Rn. 54) oder der andauernden Verweigerung des Zugangs zum oder der Nutzung von Eigentum (vgl. Entscheidung vom
- Oktober 2008 - 47550/06 -, a. a. O.) Angesichts dessen, dass mit dem Abschluss eines Gerichtsverfahrens auch eine auf dessen Dauer zurückzuführende Verletzung des Art. 6 EMRK abgeschlossen ist, mögen zwar die Auswirkungen der unangemessenen Verfahrensdauer noch fortwirken, die Verletzung an sich dauert aber mit dem Ende des Verfahrens nicht mehr an. Dieser Annahme steht es nicht entgegen, dass bei der Prüfung, ob eine gerichtliche Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist
Art. 6Abs.
1 EMRK erfolgt ist, auch dem Urteil in der Hauptsache nachfolgende Verfahrensabschnitte wie das Vollstreckungsverfahren und das Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 6 Rn. 189 f. mit weiteren Nachweisen). Denn dies lässt nicht darauf schließen, dass auch dann - wenn wie hier - mehrere getrennte Verfahren geführt worden sind, nur aufgrund eines inhaltlichen Zusammenhangs eine andauernde Verletzung anzunehmen wäre. Randnummer 31 Dementsprechend prüft auch der Gerichtshof die Einhaltung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK grundsätzlich gesondert für die einzelnen Verfahren, hinsichtlich derer eine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht wird, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren „in hohem Maße zusammenhängen“ und die Beschwerden deswegen verbunden werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2011 - 21980/06 u.a. -, juris Rn. 62 ff.: getrennte Betrachtung von sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Verfahren). Daraus, dass der Gerichtshof in diesem Verfahren ein aus Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters und Beschwerdeführers gerichtetes Verfahren als Fortsetzung des vorangegangenen umgangsrechtlichen Verfahrens angesehen hat, folgt entgegen der von dem Klägerbevollmächtigten vertretenen Ansicht nicht, dass auch die von den Klägern geführten Verfahren jeweils bis zur vollständigen Rückabwicklung als Einheit zu erachten wären, da die Fallkonstellationen insoweit nicht vergleichbar sind. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in dem von den Klägern geführten Beschwerdeverfahren (Urteil vom 7. Januar 2010 - 40009/04 -, juris) trotz des engen Sachzusammenhangs der zugrundliegenden Verfahren die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde für diese Verfahren jeweils gesondert geprüft. Randnummer 32
- c)Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht steht auch die „Sürmeli“ Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der Annahme, dass die vorgenannten Verfahren jeweils abgeschlossen waren und bei Inkrafttreten des GRÜG eine Beschwerde wegen Ablaufs der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht mehr zulässig war, nicht entgegen. Randnummer 33 Wie bereits angeführt, hat der Gerichtshof in dem Verfahren Sürmeli mit Urteil vom 8. Juni 2006 (- 75529/01 -, NJW 2006, 2389, juris) festgestellt, dass in der Bundesrepublik Deutschland nach der seinerzeitigen Rechtslage kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer zur Verfügung stand, und zur Begründung unter anderem angeführt, dass der Umstand, dass eine verfassungswidrige Verfahrensverzögerung mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne, zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 13 EMRK nicht ausreiche, da das Bundesverfassungsgericht weder in der Lage sei, dem zuständigen Gericht eine Frist zu setzen oder andere konkrete Beschleunigungsmaßnahmen anzuordnen noch eine Wiedergutmachung gewähren könne. Mit Urteil vom 2. September 2010 hat der Gerichtshof in einem Piloturteilsverfahren (- 46344/06 -, juris Rn. 59 ff.) erneut auf diese Konventionsverletzung hingewiesen und festgestellt, dass sie die Folge von Mängeln im deutschen Rechtssystem sei und die Bundesrepublik Deutschland ohne Verzögerung und spätestens binnen eines Jahres einen oder mehrere Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren einführen müsse. In seiner Entscheidung vom 29. Mai 2012 (- 53126/07 -, juris Rn. 43 ff.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf Beschwerden deutscher Beschwerdeführer ausgeführt, dass diese nach Inkrafttreten des GRÜG nach Art. 35 Abs. 1 EMRK verpflichtet seien, durch die Fortführung des innerstaatlichen Verfahrens von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, so dass deren Rüge wegen einer Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen und die Beschwerde damit unzulässig sei. Dies gelte aus Gründen der Fairness und Effizienz nicht nur für nach dem Piloturteil eingelegte Individualbeschwerden, sondern auch für bei ihm anhängige Verfahren, da nach dem Urteil in dem Verfahren Sürmeli vom Juni 2006 klar geworden sei, dass die bestehenden Rechtsvorschriften in Deutschland nicht ausreichten, um Verfahren zu beschleunigen und eine Entschädigung für überlange Verfahren zu gewährleisten. Randnummer 34 Der Klägerbevollmächtigte leitet aus dieser Rechtsprechung her, dass es, da es ab 2006 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sicher gewesen sei, dass in Deutschland ein neuer Rechtsbehelf komme, nicht zum Rechtsverlust führen könne, wenn ein Betroffener auf den Gerichtshof vertraut und auf den neuen Rechtsbehelf gewartet habe, statt eine unzulässige Beschwerde zu erheben. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht gerechtfertigt, insbesondere ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nach seinem Sürmeli-Urteil nicht davon ausgegangen, dass nunmehr alle entsprechenden Beschwerden deutscher Beschwerdeführer unzulässig seien. Der Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (- 21980/06 u.a. -, juris Rn. 70 ff.) vielmehr zu der Einschätzung gelangt, dass eine im Januar 2008 erhobene Rüge hinsichtlich der Dauer gerichtlicher Verfahren verspätet erhoben ist, wenn der Beschwerdeführer im Juni 2007 und damit ein Jahr nach dem Sürmeli-Urteil des Gerichtshofs eine Verfassungsbeschwerde einlegt, anstatt sich innerhalb von sechs Monaten nach der letzten familiengerichtlichen Entscheidung an den Gerichtshof zu wenden. Der Gerichtshof hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es unter diesen Umständen und unter Anwendung seiner Feststellungen in dem Sürmeli-Urteil angemessen sei, die Sechs-Monats-Frist ab dem Tag der letzten Entscheidung der Familiengerichte zu berechnen. Eine weitere, ebenfalls im Juni 2007 erhobene Rüge des Beschwerdeführers hat der EGMR demgegenüber als zulässig erachtet und den Fristbeginn insoweit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die in diesem Zusammenhang eingelegte Verfassungsbeschwerde berechnet, da die Verfassungsbeschwerde bereits im Jahr 2002 und damit zu einer Zeit eingelegt worden war, in der der Beschwerdeführer noch davon ausgehen konnte, dass diese ein wirksamer Rechtsbehelf gegen überlange Verfahren war. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat damit aus dem Sürmeli-Urteil weder gefolgert, dass danach alle Beschwerden schon wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe als unzulässig zu erachten wären, noch dass nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht zu laufen begonnen hat, sondern nur, dass nach dieser Entscheidung binnen der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK statt einer Verfassungsbeschwerde gleich eine Beschwerde zum Gerichtshof hätte erhoben werden müssen. Randnummer 35 Zudem hat der deutsche Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs mit der Überleitungsvorschrift des Art. 23 Satz 1 GRÜG den Zweck verfolgt, nur solche Altverfahren, die zulässigerweise bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig waren oder noch anhängig gemacht werden konnten, in die Anwendung des GRÜG einzubeziehen. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass der Gerichtshof, der in seinem Urteil vom 29. Mai 2012 (- 53126/07 -, juris Rn. 43) ausdrücklich auf die Übergangsbestimmungen des GRÜG im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor den innerstaatlichen deutschen Gerichten und den „Willen des deutschen Gesetzgebers" verweist, die Begründung des Gesetzentwurfes zu Art. 23 Satz 1 GRÜG kannte und in seinen Willen aufgenommen hat, nur innerhalb der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK bei dem EGMR zulässigerweise anhängig gemachte Beschwerden in diese Regelung einzubeziehen. Dem würde aber eine Interpretation der Entscheidung des EGMR vom 29. Mai 2012 widersprechen, nach der es möglich wäre, unbeschränkt in die Vergangenheit alle abgeschlossenen Gerichtsverfahren, hinsichtlich derer Beschwerde beim EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer eingelegt wurde, in die Rechtsprechung zur Übergangsregelung einzubeziehen, so dass sie trotz Unzulässigkeit wegen Versäumung der Frist des Art. 35 EMRK noch Gegenstand einer Klage gemäß §§ 198 ff. GVG in Deutschland sein könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verweisung von deutschen Beschwerdeführern auf die Geltendmachung der Rechtsschutzziele gemäß GRÜG nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann gelten kann, wenn es sich dabei um Beschwerden handelt, die vor Inkrafttreten des GRÜG innerhalb der Frist des Art. 35 EMRK bei dem EGMR anhängig gemacht worden waren. Da diese Voraussetzung für die genannten Verfahren, hinsichtlich derer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRÜG bei dem EGMR unzulässige Beschwerden anhängig waren, nicht vorliegt, kommt auch eine Fortführung der bei dem EGMR anhängigen Beschwerden der Kläger wegen überlanger Verfahrensdauer durch Einbeziehung in die vorliegende Klage gemäß § 198 GVG nicht in Betracht. Randnummer 36 3. Zulässig ist ausgehend von diesen Grundsätzen die Entschädigungsklage des Klägers zu 1. hinsichtlich der Verfahren 1 K 565/07 und 1 K 350/10, die des Klägers zu 2. hinsichtlich des Verfahrens 1 K 768/09 und die Klage beider Kläger im Hinblick auf die Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 und 1 K 777/09. Randnummer 37
- a)Die Verfahren 1 K 768/09, 1 K 777/09 und 1 K 350/10 sind bei Inkrafttreten des GRÜG am 3. Dezember 2011 noch anhängig gewesen und fallen damit nach Art. 23 Satz 1 GRÜG in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Zu diesen Verfahren haben die Kläger mit Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2011 und damit unverzüglich nach Inkrafttreten des GRÜG
Art. 23Satz 2 GRÜG Verzögerungsrüge erhoben.
Randnummer 38
- b)Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des Art. 23 GRÜG sind auch hinsichtlich der Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 und 1 K 565/07 erfüllt, da bei Inkrafttreten des GRÜG am 3. Dezember 2011 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zulässige Beschwerden wegen der Dauer dieser Verfahren anhängig gewesen sind. Randnummer 39 Das Verfahren 1 K 667/05 war bei Inkrafttreten des GRÜG abgeschlossen, da es mit Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 19. Mai 2011, beendet worden war. Nach den von dem Klägerbevollmächtigten vorgelegten Unterlagen haben die Kläger jedoch mit Telefax vom 18. November 2011 an diesem Tag und damit innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK beim Gerichtshof Beschwerde wegen Verletzungen ihrer Grundrechte gemäß Art. 6 und 13 EMRK im Hinblick auf die Dauer dieses Gerichtsverfahrens erhoben. Da das Verfahren 1 K 667/05 im Mai 2005 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren ab Januar 1999 von dem Verfahren 1 E 633/98 abgetrennt worden war, umfasst die Beschwerde hinsichtlich dieses Streitgegenstandes auch das Verfahren 1 E 633/98, das mit dem verbliebenen Streitgegenstand der Straßenreinigungsgebühren für 1998 im Juni 2005 durch eine Hauptsacheerledigung beendet worden ist. Randnummer 40 Ebenfalls binnen der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK hat der Kläger zu 1. in Bezug auf das Verfahren 1 K 565/07 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2010 am selben Tag Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben, da dieses Verfahren in Bezug auf den nach der Abtrennung des Verfahrens 1 K 350/10 verbliebenen Streitgegenstand in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 durch einen rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen worden ist. Randnummer 41 Der Erhebung von Verzögerungsrügen bedurfte es für diese am 3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren gemäß Art. 23 Satz 5 GRÜG nicht. Randnummer 42 4. Nicht zulässig ist die Klage dagegen im Hinblick auf die bei Inkrafttreten des GRÜG abgeschlossenen Verfahren 1 E 512/97, 1 E 489/98, 1 E 421/99, 1 E 442/99, 1 E 1838/03, 1 E 2113/05 und 1 E 2114/05. Randnummer 43
- a)Hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren 1 E 512/97, 1 E 442/99 und 1 E 2113/05 hat der Kläger zu 1. ausweislich der von seinem Bevollmächtigten vorgelegten Kopien am 13. Oktober 2010 Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRÜG am 3. Dezember 2011 anhängigen Beschwerden sind aber ersichtlich nicht zulässig, da sie im Hinblick darauf, dass diese Verfahren in den Jahren 2004, 2005 und 2006 abgeschlossen worden sind, die Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gewahrt haben, so dass die Voraussetzungen des Art. 23 Satz 1 GRÜG für eine Anwendbarkeit der §§ 198 ff. GVG insoweit nicht gegeben sind. Randnummer 44 Das Verfahren 1 E 512/97 ist mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 2004 abgeschlossen worden; das Urteil ist rechtskräftig geworden. Dieses Verfahren ist - anders als der Klägerbevollmächtigte meint - auch nicht etwa deswegen als nicht abgeschlossen anzusehen, weil in dem mit Beschluss vom 17. Februar 2004 hiervon abgetrennten Verfahren 1 E 425/04 eine Anhörungsrüge erhoben worden ist, über die bislang noch nicht entschieden worden ist. Denn bei dem abgetrennten Verfahren und dem nach der Abtrennung verbliebenen Verfahren handelt es nicht um ein einheitliches Gerichtsverfahren, so dass der Abschluss des Verfahrens 1 E 512/97 nicht von dem des Verfahrens 1 E 425/04 abhängt. Darüber hinaus haben die Kläger in diesem Verfahren trotz einer entsprechenden Aufforderung der Berichterstatterin vom 13. März 2006 nicht binnen einer Frist von zwei Wochen mitgeteilt, dass sie an der Anhörungsrüge festhalten, so dass das Gericht - worauf in der Verfügung hingewiesen worden war - davon ausgegangen ist, dass dies nicht der Fall sei. Unabhängig davon wäre es aber auch als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn die Kläger sich mehr als neun Jahre nach Abschluss des Verfahrens 1 E 425/04 auf eine unterbliebene gerichtliche Entscheidung über die am 13. Januar 2006 erhobene Anhörungsrüge beriefen. Randnummer 45 Das Verfahren 1 E 512/97 ist auch nicht etwa aus dem Grund als noch nicht abgeschlossen zu erachten, weil das VG Wiesbaden in dem Urteil vom 17. Februar 2004 nicht über die Kosten des Beigeladenen und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entschieden hat. Bei der fehlenden Entscheidung über die Kosten des Beigeladenen handelt es sich um eine übergangene Kostenfolge
§ 120Vw
GO, ein Antrag auf Ergänzung des Urteils hätte gemäß § 120 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden müssen. Wenn ein solcher Antrag - wie hier - nicht erfolgt, entfällt mit Ablauf der Frist die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 120 Rn. 19). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist keine Kostenentscheidung
§ 120Vw
GO, sondern ist antragsabhängig und dem Kostenfestsetzungsverfahren zuzuordnen. Unterbleibt eine Entscheidung des Gerichts, ist eine Ergänzung des Urteils weder möglich noch erforderlich, sie kann jederzeit im Wege eines Beschlusses ergehen (vgl. Sodan/Ziekow, a. a. O., § 162 Rn. 113 ff.). Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein derartiger Antrag überhaupt gestellt worden ist, dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ist dies ebenso wenig zu entnehmen wie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Da der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom
- Februar 2014 darauf verwiesen hat, dass eine solche Entscheidung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf „Null“ von Amts wegen zu treffen gewesen wäre, ist vielmehr davon auszugehen, dass eine - ggf. auch konkludente - Antragstellung nicht erfolgt ist. Dies gilt um so mehr, da der Klägerbevollmächtigte bislang das Fehlen einer derartigen Entscheidung nicht beanstandet, sondern nach Rechtskraft des Urteils mit Schriftsatz vom
- Juli 2004 vielmehr um die Erteilung eines Rechtskraftvermerkes gebeten hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass es insoweit einer Entscheidung des Gerichts bedurft hätte, wäre das Verfahren aber als abgeschlossen zu erachten, da es rechtsmissbräuchlich wäre, sich etwa zehn Jahre nach Rechtskraft des Urteils und offensichtlich nur im Hinblick darauf, dass der Gerichthof bei der Prüfung, ob ein Verfahren in angemessener Frist
Art. 6Abs.
1 EMRK entschieden worden ist, auch das Kostenfestsetzungsverfahren einbezieht (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 6 Rn. 189), erstmalig auf das Fehlen dieser Entscheidung zu berufen. Der Annahme der Beendigung des Verfahrens 1 E 512/97 steht es auch nicht entgegen, dass damit im Zusammenhang stehende Entschädigungsfragen Gegenstand noch nicht abgeschlossener zivilgerichtlicher Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden bzw. Oberlandesgericht Frankfurt am Main sind, da es sich hierbei um isoliert zu betrachtende Verfahren handelt. Randnummer 46 Das Verfahren 1 E 442/99 ist am 4. Mai 2005 durch Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO beendet worden. Das Verfahren 1 E 2113/05 ist am 26. April 2006 durch ein Anerkenntnisurteil nach gerichtlichem Vergleich abgeschlossen worden. Randnummer 47
- b)Auch im Hinblick auf das Verfahren 1 E 489/98 ist die Klage nicht zulässig, weil dieses abgeschlossene Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRÜG am 3. Dezember 2011 nicht Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen ist und eine Beschwerde zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr unter Wahrung der Frist des Art. 35 Satz 1 EMRK hätten erhoben werden können. Denn dieses Verfahren ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Februar 2005 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO abgeschlossen worden. Dementsprechend war die Frist des Art. 35 EMRK von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung hinsichtlich dieses Verfahrens im August 2005 abgelaufen. Randnummer 48
- c)Ebenfalls nicht zulässig ist die Klage bezüglich der Verfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03, da auch hinsichtlich dieser abgeschlossenen Verfahren die Voraussetzungen des Art. 23 GRÜG nicht erfüllt sind, weil sie bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht Gegenstand zulässiger Beschwerden bei dem Europäischen Gerichtshof waren und dies auch nicht mehr werden konnten. Randnummer 49 Das Verfahren 1 E 421/99 ist durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - 5 UZ 1723/03 - vom 9. Juli 2003, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. März 2003 abgelehnt worden ist, beendet worden. Randnummer 50 Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten stehen dieser Einschätzung auch die auf dieses Verfahren bezogenen Wiederaufnahmeverfahren 1 E 1838/03 und 1 K 504/07, das zur Klärung der Frage, ob eine Erledigung eingetreten ist, unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 noch anhängig ist, nicht entgegen. Eine Wiederaufnahmeklage stellt nämlich gegenüber dem Klageverfahren, das wieder aufgenommen werden soll, ein getrenntes und rechtlich selbständiges Verfahren dar, mit dem Eintritt der Rechtskraft tritt eine Zäsur in dem entschädigungsrelevanten Prüfungsgegenstand ein (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 9/13 B -, juris Rn. 23; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Januar 2013 - L 12 SF 1317/12 -, juris Rn. 10; Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 54). Die Wiederaufnahmeverfahren 1 E 1883/03 und 1 K 504/07 sind damit nicht Bestandteil des Verfahrens 1 E 421/99 gewesen, eben sowenig sind die Verfahren 1 K 504/07 - bzw. nunmehr 1 K 484/13 -Teil des Verfahrens 1 E 1838/03 gewesen. Dies gilt auch nach dem Verfahrensbegriff der EMRK; der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Art. 35
EMRK ein „außerordentlicher Rechtsbehelf“, der den Eintritt der Rechtskraft nicht hindert, so dass die Beschwerdefrist ohne Rücksicht auf diesen Antrag läuft; ein Neubeginn der Frist kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgreich gewesen ist (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Art. 35 Rn. 32 unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom
- Januar 2009 - 35738/03 -). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfolgt ist. Die Klage in dem Verfahren 1 E 1838/03 ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- April 2006 abgewiesen worden, die dagegen gerichteten Rechtsmittel sind - wie im Folgenden noch ausgeführt wird - erfolglos geblieben. Das Verfahren 1 K 504/07 ist zunächst mit Beschluss vom
- November 2012 nach § 161 Abs. 2 VwGO eingestellt worden und wird gegenwärtig unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 zur Klärung der Frage, ob aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, fortgeführt. Der Abrechnungsbescheid der Stadt Wiesbaden vom
- Februar 2012 hat zwar zu einer faktischen Klaglosstellung der Kläger geführt, nicht aber zu einer Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren. Randnummer 51 Das Verfahren 1 E 1838/03 war im Hinblick auf den Kläger zu
- des vorliegenden Verfahrens durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2006 - 5 UZ 1506/06 -, mit dem der Antrag des Klägers zu
- auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- April 2006 abgelehnt worden war, abgeschlossen. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen diesen den Zulassungsantrag ablehnenden Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
- April 2007 - 10 B 72.06 - als unzulässig verworfen. In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht in einem „obiter dictum“ weiterhin dargelegt, dass an dem Befund, mit dem Beschluss, der die Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung ausspreche, werde das Urteil erster Instanz rechtskräftig und ein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Revision sei unstatthaft, der Umstand nichts ändere, dass die Vorinstanz einen vom hiesigen Kläger zu
- hilfsweise gestellten Antrag übergangen habe, das Verfahren hinsichtlich nachträglich aufgefundener Urkunden und damit nach Ansicht des Klägers zu
- vorliegender weiterer Aufnahmegründe „abzutrennen und als selbständig innerhalb der Monatsfrist des § 586 ZPO i. V. m. § 153 VwGO erhobene Restitutionsklage zu behandeln und an das dann wiederum zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen“. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die bei ihm anhängig gewordene neue Wiederaufnahmeklage von dem spruchreifen Zulassungsantrag gemäß § 93 Satz 1 VwGO antragsgemäß abtrennen und nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a GVG an das Verwaltungsgericht hätte verweisen müssen. Die Rechtshängigkeit der Wiederaufnahmeklage beim Berufungsgericht sei in jedem Fall entfallen; eine den gleichen Streitgegenstand umfassende Aufnahmeklage beim Verwaltungsgericht sei zulässig. Randnummer 52 Der Kläger zu
- hat daraufhin am
- April 2007 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eine auf die Wiederaufnahme der Verfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 gerichtete Restitutionsklage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 504/07 geführt worden ist und gegenwärtig auf Antrag der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13 fortgesetzt wird, um zu klären, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Randnummer 53 Soweit der Kläger zu
- unter dem
- April 2007 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt hat, das mit Beschluss vom
- September 2006 abgeschlossene Berufungszulassungsverfahren wieder aufzunehmen, war dies nicht mehr Teil des ursprünglichen Gerichtsverfahrens, sondern leitete ein neues Gerichtsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 1 E 1838/03 ein, das beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 UZ 925/07 geführt wurde. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2007 - 5 UZ 925/07 - abgelehnt. Randnummer 54 Mit diesem Beschluss ist gleichzeitig der Antrag des Klägers zu 1., der im Verfahren 1 E 1838/03 Beigeladener war, auf Zulassung der Berufung gegen das schon genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- April 2006 - 1 E 1838/03 - abgelehnt worden, so dass dieses Verfahren auch für den Kläger zu
- abgeschlossen war. Mit demselben Beschluss ist die von ihm in dem Berufungszulassungsverfahren 5 UZ 1506/06 hilfsweise erhobene Wiederaufnahmeklage abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen worden. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom
- August 2008 mit dem unter dem Aktenzeichen 1 K 504/07 geführten Wiederaufnahmeverfahren des Klägers zu
- verbunden. Randnummer 55 Das Verfahren 1 E 1838/03 war damit mit den die Zulassungsanträge der Kläger ablehnenden Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- September 2006 - 5 UZ 1506/06 - und
- September 2007 - 5 UZ 925/07 - für beide Kläger rechtskräftig abgeschlossen. Der Umstand, dass die Kläger gegen diese Beschlüsse nicht statthafte Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt haben, steht dieser Annahme nicht entgegen, da diese den Eintritt der Rechtskraft nicht zu verhindern vermögen; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- April 2007 - 10 B 72.08 - auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen ist auch ohne Belang, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom
- Dezember 2007 und
- Juni 2013 - 9 B 67.07, 9 B 49.12 - Beschwerdeverfahren der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Verfahren 5 UZ 925/07 im Hinblick auf das Verfahren 1 K 504/07 - 1 K 484/13 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat. Dies gilt ebenso für die Aussetzung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom
- Juli 2007 und
- Juni 2013 - 9 B 20.07 und 9 B 48.12 - in Bezug auf Rechtsbehelfe (Anhörungsrüge und Gegenvorstellung) gegen seinen die Beschwerde der Kläger verwerfenden Beschluss vom
- April
- Randnummer 56 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
- April 2007 darauf hingewiesen hat, dass die Rechtshängigkeit der von dem Kläger zu
- in dem Zulassungsverfahren 5 UZ 1506/06 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten neuen Wiederaufnahmeklage in jedem Fall entweder nach Ablauf der Antragsfrist des § 120 VwGO oder schon nach Zustellung des Beschlusses entfallen sei und seitdem eine den gleichen Streitgegenstand umfassende Wiederaufnahmeklage beim Verwaltungsgericht zulässig sei, bezieht sich diese Aussage nur auf die Zulässigkeit einer neuen Wiederaufnahmeklage. Dass die Verfahren 1 E 1838/03 und 1 K 504/07 denselben Streitgegenstand haben, ergibt sich daraus hingegen nicht. Einer solchen Annahme steht zudem schon der Umstand entgegen, dass das Verfahren 1 E 1838/03 - nur - auf die Wiederaufnahme des Verfahren 1 E 421/99 gerichtet gewesen ist, während sich das Verfahren 1 K 504/07 zudem auch auf das Verfahren 1 E 1838/03 bezieht. Randnummer 57 Da die Verwaltungsstreitverfahren 1 E 421/99 und 1 E 1838/03 auch in den bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig gemachten Beschwerden nicht erwähnt sind, waren diese Verfahren bei Inkrafttreten des GRÜG am
- Dezember 2011 nicht wegen überlanger Verfahrensdauer dort anhängig und konnten dort auch nicht mehr zulässigerweise unter Wahrung der Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK anhängig gemacht werden. Randnummer 58 d) Das Verwaltungsstreitverfahren 1 E 2114/05 ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am
- April 2006 durch rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen worden. Das Verfahren war nicht Gegenstand einer am
- Dezember 2011 bei dem EGMR gemäß Art. 35 EMRK anhängigen Beschwerde. Das Aktenzeichen des Verfahrens wird, ohne dass es in dem Schriftsatz bei den Verfahren aufgeführt wird, die die Kläger als solche bezeichnen, die die Beschwerde vom
- November 2011 betrifft, nur im Schriftsatz vom
- Januar 2012 am Rande im Hinblick auf die ausstehende Erfüllung von Abrechnungspflichten der Beklagten erwähnt. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass insofern Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben worden ist. Im Übrigen wäre die Erhebung der Beschwerde am
- Januar 2012 auch verspätet. Randnummer 59 III. Die Klage der Kläger zu
- und
- ist im Hinblick auf das Verfahren 1 K 667/05 - 1 E 633/98 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Kläger in Folge einer unangemessenen Dauer dieses Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligte einen immateriellen Nachteil erlitten haben. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Randnummer 60
- Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 GVG, § 173 Satz 2 VwGO). Die Aufzählung in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nicht abschließend. Dementsprechend ist die Verfahrensdauer unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG , wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK , Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, bei Berücksichtigung des den Ausgangsgerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urteile
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 38 und vom
- Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom
- August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 ). Randnummer 61 Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Als Gerichtsverfahren
§ 198
GVG ist gemäß Absatz 6 dieser Vorschrift jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss zu verstehen, also das Gesamtverfahren von der Klageeinreichung über alle Instanzen bis zum rechtskräftigen Abschluss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 19: bei anfechtbaren Entscheidungen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist; Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 GVG Rn. 6;). Dabei erfasst der Begriff des „Gerichtsverfahrens“
§ 198Abs. 6 Nr. 1 GVG nicht ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren oder Vorverfahren (so jetzt ausdrücklich: BVerw
G, Urteile vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 20 ff. und 5 C 27/12 D -, juris Rn 12 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom
- September 2014 - 21 F 1/13 -, juris Rn. 36; Sächsisches OVG, Urteil vom
- Januar 2013 - 11 F 1/12 -, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2012 - OVG 3 A 1.12 -, juris Rn. 23 ff.). Randnummer 62 Ob die Dauer eines Verfahrens „unangemessen“
§ 198Abs.
1 Satz 1 GVG ist, lässt sich nicht abstrakt nach generell zulässigen Verfahrensdauern beurteilen, sondern ist gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG„nach den Umständen des Einzelfalles“ zu beurteilen. Insofern gibt es keine allgemein gültigen und pauschalen Richtsätze für eine angemessene Verfahrensdauer (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 19 und vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 -, juris Rn. 60). Es ist insbesondere auch nicht auf die tatsächliche Durchschnittsdauer von gerichtlichen Verfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder Gerichtsverfahren in einem bestimmten Sachgebiet abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 29 ff. und 5 C 27.12 D -, juris Rn. 25 ff.; Hess. VGH, Urteil vom
- Oktober 2013 - 29 C 1693/12.E -; BFH, Urteil vom
- November 2013 - X K 13/12 -, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom
- November 2013 - III ZR 376/12 -, juris Rn. 26 f.). Vielmehr ist im Hinblick auf das Gesamtverfahren eine Betrachtung einzelner Verfahrensphasen vorzunehmen, in denen eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich Lücken in der Verfahrensförderung durch das Gericht, festzustellen ist (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom
- Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 130). Allerdings ist, auch wenn in einzelnen Verfahrensphasen eine unangemessene Verzögerung festgestellt werden sollte, im Hinblick auf das Vorliegen einer unangemessenen Dauer des gesamten Gerichtsverfahrens abschließend eine Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer vorzunehmen, da eine Heilung bzw. Kompensation von früheren Verfahrensverzögerungen durch spätere Beschleunigung des Verfahrens möglich ist, wie gerade das Institut der Verfahrensrüge zeigt. Insoweit ist eine Kompensation von unangemessenen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten möglich (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12 und vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D - juris Rn. 17, 44; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
- Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, juris Rn. 57 ; Hess. LSG, Urteil vom
- Februar 2013 - L 6 SF 6/12 EK U - juris Rn. 59). Daraus ergibt sich mittelbar eine Pflicht der zweiten Instanz, Verfahren schneller zu betreiben, wenn das Verfahren in erster Instanz schon unangemessen lange gedauert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG). Randnummer 63
- Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger jeweils einen Anspruch auf Entschädigung ihres immateriellen Nachteils in Höhe von 7.100,00 € hinsichtlich des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/
- Randnummer 64 a) Für dieses Verfahren ist für einen Zeitraum von 71 Monaten eine unangemessene Verfahrensdauer in dem vorgenannten Sinne anzunehmen. Randnummer 65 Das Verfahren 1 K 667/05 begann unter diesem Aktenzeichen mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Mai 2005, durch den es von dem Verfahren 1 E 633/98, soweit es die Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahr 1999 betraf, abgetrennt und unter diesem Aktenzeichen weitergeführt wurde. Die „Untätigkeitsklage" unter dem Aktenzeichen 1 E 633/98 hat der Kläger zu
- am
- Juni 1998 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Antrag erhoben, den Grundbesitzabgabenbescheid vom
- Januar 1998 (Bl. 12 der Gerichtsakte) bezüglich der Festsetzung für Straßenreinigungsgebühren aufzuheben. Dieser Bescheid über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben hinsichtlich des Grundstücks Wiesbaden, A...straße …, bezüglich der Straßenreinigungsgebühren bezog sich auf die Zeit „ab 01.01.98". Der Kläger zu
- des Entschädigungsverfahrens ist dem Verfahren 1 E 633/98 beigeladen worden. Da das Verfahren 1 K 667/05 einen abgetrennten Teil aus dem Verfahren 1 E 633/98 betraf, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer auf den Beginn dieses zuletzt genannten Verfahrens abzustellen, soweit es sich nicht auf die Straßenreinigungsgebühren vor 1999 bezog und insoweit durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Juni 2005 (Bl. 172 der Gerichtsakte) nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden war. Das gesamte Verfahren wurde beendet durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Mai 2011 - 5 A 3081/09 -, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am
- Mai 2011 (Bl. 797a der Gerichtsakte). Das gesamte Gerichtsverfahren hat somit im Hinblick auf den abgetrennten Streitgegenstand der Straßenreinigungsgebühren ab dem Jahre 1998 insgesamt etwa 13 Jahre gedauert. Randnummer 66 Nach den vorgenannten Grundsätzen ist im Hinblick auf den Gang des Gerichtsverfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 zu beurteilen, ob in einzelnen Verfahrensabschnitten eine unangemessene Verzögerung des Fortgangs des Verfahrens eingetreten ist. Maßstab dafür, ob eine „unangemessene Dauer" einzelner Verfahrensabschnitte eines Gerichtsverfahrens vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und die Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG) und insbesondere die Verfahrensführung durch das Gericht (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 127 ff.). Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des dem zuständigen Gericht insoweit zukommenden Gestaltungsspielraumes Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten sind, sachlich gerechtfertigt erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12.D -, juris Rn. 42). Randnummer 67 Im Hinblick auf die Schwierigkeit des Verfahrens ist zu differenzieren zwischen Schwierigkeiten im Hinblick auf Tatsachen- und Rechtsfragen. Dabei kann auch ein sehr ausführlicher Sach- und Rechtsvortrag der Beteiligten ein Kriterium sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 2012 - L 2 SF 436/12 EK -, juris Rn. 84). In rechtlicher Hinsicht kann sich die Schwierigkeit aus komplexen Auslegungsfragen ergeben und auch daraus, dass rechtliche Fragestellungen grundsätzlich zu klären sind, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht judiziert worden sind (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 105; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 198 Rn. 8). Randnummer 68 Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf den sehr umfangreichen Vortrag des Klägers und des Beigeladenen auf Seiten des Klägers von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit im Hinblick auf die Bewältigung des tatsächlichen und rechtlichen Sachvortrags auszugehen. Dies gilt um so mehr, da die Kläger parallel eine Vielzahl von Verfahren geführt haben, die in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander gestanden haben, und ihre Schriftsätze teilweise auf mehrere Verfahren gleichzeitig bezogen waren, so dass sich ihr Vortrag nicht immer ohne weiteres bestimmten Verfahren zuordnen lies. In rechtlicher Hinsicht ist hingegen ein für ein gebührenrechtliches Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad anzunehmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in seinem rechtskräftigen Urteil vom
- Mai 2011, mit dem er auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 1998 aufgehoben hat, soweit er Festsetzungen und Zahlungsgebote für Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. regelt, zu der Feststellung gelangt, dass die Straßenreinigungsgebührenordnung der Beklagten für eine Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für Folgejahre im Voraus keine Rechtsgrundlage enthalte. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung biete dieser nur die Möglichkeit der Gebührenfestsetzung für ein Jahr im Voraus, nicht dagegen für einen nicht absehbaren zukünftigen Zeitraum. Die Festsetzung in dem angegriffenen Bescheid vom
- Januar 1998 für über das Kalenderjahr 1998 hinausgehende Zeiträume sei deshalb bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Das Urteil geht dann weiter darauf ein, dass in dem Bescheid festgelegt worden sei, dass bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten seien und macht dazu weitere Ausführungen. Zudem kommt der Senat in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass für die Straßenreinigungsgebühren der Beklagten auch keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bestehe, weil die in § 3 Abs. 5 der Gebührenordnung festgelegten Gebührensätze unwirksam seien. Die Beklagte könne nicht darlegen, dass das aus § 10 Abs. 2 HessKAG folgende Kostenüberschreitungsverbot für die festgelegten Gebührensätze eingehalten werde. Randnummer 69 Weiterer Maßstab für eine unangemessene Verfahrensdauer ist die „Bedeutung" des Verfahrens. Diese ist aus der Sicht eines verständigen Betroffenen zu beurteilen (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18); je bedeutender ein Verfahren ist, desto schneller ist es zu entscheiden (vgl. Ott, a .a .O., § 198 GVG Rn. 112 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Andererseits kann sich die offensichtliche Erfolglosigkeit einer Klage auf die Reihenfolge ihrer Bearbeitung auswirken, insbesondere bei Bagatellstreitigkeiten (vgl. Ott, a .a .O., § 198 GVG Rn. 32). Als besonders bedeutsam sind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Existenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 107; Marx/Roderfeld, a. a. O., § 198 Rn. 11). So ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte regelmäßig bei Eingriffen in die persönliche Freiheit oder die Gesundheit, Rechtsstreitigkeiten um die finanzielle Versorgung (Renten- oder Arbeitssachen) oder bei Statusverfahren eine besondere Bedeutung anzunehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- Februar 2014 - 5 C 1.13 -, juris Rn. 23). Beteiligte können aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des Verfahrens haben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juli 2012 - 7 KE 1/11 -, juris Rn. 54). Randnummer 70 Nach diesen Grundsätzen ist im Falle der Kläger nicht von einer besonderen Bedeutung des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 auszugehen. Dessen Gegenstand war ein Gebührenbescheid in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren in Höhe von jährlich (umgerechnet) 3.329,37 €, die auch im Voraus für die Zeit nach dem
- Dezember 1998 so festgesetzt worden waren. Zwar ist den Klägern aufgrund des Umstandes, dass die Gebühren mit dem angegriffenen Bescheid auch für die Folgejahre im Voraus festgesetzt worden waren, ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Klärung der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens zuzubilligen gewesen. Dies gilt umso mehr, da es schon in der Vergangenheit zu entsprechenden Streitigkeiten gekommen war und der Kläger zu
- als Beigeladener dieser Verfahren bereits seinerzeit ein hohes Alter erreicht hatte. Allerdings handelte es sich nicht um eine Fallgestaltung, die nach ihrer Tragweite mit den Fällen zu vergleichen gewesen wäre, in denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine besondere Bedeutung für Betroffene gegeben ist. Denn letztlich ging es - nur - um eine Gebührenforderung in einer durchaus überschaubaren jährlichen Höhe für ein von den Klägern nicht selbst bewohntes Hausgrundstück. Insbesondere liegen auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von dieser Forderung in irgendeiner Weise in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen gewesen sein könnten oder sonst eine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für sie vorgelegen hat. Angesichts dessen ist nach den hier maßgeblichen objektivierten Maßstäben (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom
- September 2014 - 21 F 1/13 -, juris Rn. 46) eine besondere Bedeutung des Verfahrens nicht anzunehmen. Der Umstand, dass die Kläger selbst sich durch dieses Verfahren erheblich beeinträchtigt gesehen haben, führt daher zu keiner anderen rechtlichen Wertung, auch wenn durchaus nachzuvollziehen ist, dass eine langjährige Ungewissheit über den Ausgang eines derartigen Verfahrens als belastend empfunden werden kann. Randnummer 71 Im Hinblick auf das Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit diese bestimmte Verzögerungen des Verfahrens verursacht haben. Von Bedeutung sein können insoweit zahlreiche umfangreiche Stellungnahmen der Kläger, Fristverlängerungsanträge, das Nichteinhalten von Fristen, eine Klageerweiterung, ein verspätetes Vorbringen und die verzögerte Einreichung von Unterlagen (vgl. Ott, a .a .O., § 198 GVG Rn. 114, 116 f.; Marx/Roderfeld, a. a .O., § 198 GVG Rn. 13). Soweit eine überlange Verfahrensdauer auf die Verfahrensführung durch Beteiligte, insbesondere den oder die Kläger zurückzuführen ist, begründet dies nicht eine dem Staat zuzurechnende unangemessene Verfahrensdauer
§ 198Abs. 1 GVG (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar .2013 - 4 Sch
H 1/12 -, juris Rn. 139). Dies gilt insbesondere, wenn das Verfahren auf Wunsch der Parteien über längere Zeit nicht gefördert wird (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom
- April 2013 - 18 SchH 3/13 -, juris Rn. 26). Allerdings ist das Gericht grundsätzlich gehalten, dem durch verfahrenswirksame Maßnahmen entgegenzusteuern (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 2012 - L 2 F 436/12 EK -, juris Rn. 91) Dies gilt insbesondere auch, soweit ein verzögerndes Verhalten Dritter zu einer Verlängerung des Verfahrens führt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom
- Februar 2013 - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 139 f.). Das Gericht wird von seinen verfahrensfördernden Pflichten auch nicht dadurch entbunden, dass die Kläger nicht auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens hinwirken (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Juli.2012 - 7 KE 1/11 -, juris Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2012 - OVG 3 A 2.12 -, juris Rn. 31). Randnummer 72 Zum Verhalten der hiesigen Kläger im Verfahren 1 E 633/98 ist zunächst festzustellen, dass die Untätigkeitsklage keine inhaltliche Begründung enthält, aber einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 99 VwGO in „alle" von der Beklagten vorzulegenden Sachakten. Unter dem
- August 1998 legte die Beklagte daraufhin die in dieser Sache entstandenen Verwaltungsvorgänge vor und wies darauf hin, dass weitere Vorgänge noch in dem Verfahren 1 E 512/97 benötigt würden. Mit Schriftsatz vom
- August 1998, bei dem Gericht am
- September 1998 eingegangen, beantragte der Kläger, „die bisher vorgelegten Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht an seine Kanzlei zu übersenden". Nachdem das Gericht die Beklagte unter Setzung einer Frist bis zum
- Januar 1999 darauf hingewiesen hatte, dass sie in diesem und den zahlreichen weiteren von den Klägern geführten Verfahren die Verwaltungsvorgänge und ggf. vorliegende Kalkulationsgrundlagen noch nicht vorgelegt habe, obwohl sie dazu verpflichtet sei, und für den Fall einer weiteren kommentarlosen unberechtigten Weigerung die Einschaltung der Kommunalaufsichtsbehörde angekündigt hatte, wies die Beklagte mit Schriftsätzen vom
- Januar darauf hin, dass sich eine sachgerechte Aktenvorlage angesichts der Vielzahl der von den Klägern geführten Verfahren als schwierig erweise, und schlug dem Gericht vor, die Originalakten jeweils in den entsprechenden „Leitverfahren“ vorzulegen. Die überreichten Gebührenkalkulationen wurden mit Verfügung vom
- Januar 1999 an den Kläger übersandt. Nachdem der Kläger zu
- des vorliegenden Verfahrens mit Beschluss vom
- Februar 1999 zu dem Verfahren 1 E 633/98 beigeladen worden war, nahmen die Beteiligten in mehreren, wechselseitig aufeinander bezogenen Schriftsätzen zwischen Februar und Juni zum Klagegegenstand Stellung. Dazu wird auf die Darstellung des Verfahrensablaufes in der Klageerwiderung des Beklagten vom
- August 2012, Seite 24 bis 29, Bezug genommen. Unter dem
- Mai 1999 übersandte das Gericht dem Klägerbevollmächtigten eine mehrseitige Hinweisverfügung, in der es unter anderem darauf hinwies, dass in dem Betreff seines Schriftsatzes vom
- Mai 1999 eine Vielzahl von Aktenzeichen genannt sei, die teilweise zu Verfahren gehörten, die bereits erledigt seien; die ungeordnete Argumentation sei keiner eindeutigen Zuordnung zu den einzelnen unterschiedlichen Streitgegenständen der noch anhängigen Verfahren zugänglich. Darüber hinaus wurden verschiedene rechtliche Hinweise gegeben. Randnummer 73 Nach Einheftung eines Schriftsatzes des Klägers vom
- Juli 1999 betreffend das Verfahren „9 G 1020/98" in die Akte des Verfahrens 1 E 633/98 fragte der Vertreter der Berichterstatterin mit Verfügung vom
- Juli 1999 bei dem Kläger an, ob in dem genannten Schriftsatz auf Zulassung der Beschwerde gegen Entscheidungen der Kammer in mehreren Eilverfahren auch ein Befangenheitsantrag im Hinblick auf das Verfahren 1 E 633/98 zu sehen sei. Die von dem Kläger erwähnten Eilverfahren seien von der Kammer erstinstanzlich abgeschlossen. Im Anschluss daran befindet sich ein Schreiben der Berichterstatterin auch dieses Verfahrens zu dem Verfahren 9 E 512/97 in der Akte, in dem sie darauf hinweist, dass im Hinblick auf die bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch anhängigen Eilverfahren nicht beabsichtigt sei, in Kürze über die Klagen zu entscheiden. Die Berichterstatterin des Verfahrens entnahm einem weiteren Schriftsatz des Klägers vom
- November 1999 zu dem Verfahren 9 G 128/99, dass er im Hinblick auf die nach dem internen Geschäftsverteilungsplan erfolgte Zuordnung aller Verfahren des Klägers und des Beigeladenen an sie die Besorgnis der Befangenheit geäußert habe. Mit Verfügung vom
- Dezember 1999 bat sie den Vorsitzenden der Kammer, die anhängigen Verfahren der genannten Kläger zur Entscheidung über die gestellten Befangenheitsanträge zuständigkeitshalber der
- Kammer zuzuleiten. Randnummer 74 Im Hinblick auf diesen Verfahrensablauf ist festzustellen, dass in der Zeit zwischen dem
- Juli 1999 und dem
- November 1999, als der oben genannte Schriftsatz des Klägers vom
- November 1999 einging, keine gerichtliche Förderung des Verfahrens stattfand. Inwieweit dies zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führte, ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die im Hinblick auf das Verhalten der Beteiligten und die Verfahrensführung durch das Gericht anzulegen sind. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht ein von der Verfahrensordnung eingeräumtes Ermessen hat, wie es ein Gerichtsverfahren durchführt. Dabei ist insbesondere die richterliche Unabhängigkeit zu berücksichtigen, die zu einem Freiraum in der Verfahrensgestaltung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 42). Eine unvertretbare Verfahrensführung liegt insoweit nur vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen des Gerichts durch den ihm eingeräumten Freiraum nicht mehr erklärbar sind (vgl. Ott, a. a .O., § 198 GVG Rn. 128). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sachlich nicht begründete Lücken im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens vorliegen. Das Gericht ist grundsätzlich gehalten, die von der Verfahrensordnung gegebenen Möglichkeiten der Beschleunigung des Verfahrens zu nutzen (vgl. Ott, a. a. O., § 198 GVG Rn. 83). Bei zunehmender Verfahrensdauer erhöhen sich insoweit die Anforderungen an die Notwendigkeit der Nutzung von Verfahrensbeschleunigungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39; Marx/Roderfeld, a .a .O., § 198 GVG Rn. 17, 20). Das Gericht ist in diesem Rahmen auch verpflichtet, Maßnahmen gegen eine Verfahrensverzögerung durch Beteiligte zu treffen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
- Januar 2013 -4 EntV 9/12 -, juris Rn. 55 ). Zu hinterfragen sind etwa die nicht ausreichende Handhabung von Präklusionsvorschriften und die Einräumung zu langer Fristen für Verfahrenshandlungen der Beteiligten. Eine „optimale" Verfahrensförderung ist aber von dem Gericht nicht zu verlangen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom
- Februar - 4 SchH 1/12 -, juris Rn. 143 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Randnummer 75 Die Pflicht des Gerichts zur Verfahrensförderung bedeutet auch, dass Akten nicht ohne sachlichen Grund längere Zeit unbearbeitet liegenbleiben dürfen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
- Januar 2013 - 4 EntV 9/12 -, juris Rn. 55 ). Die Nichtbearbeitung eines Verfahrens, das „ausgeschrieben" und deshalb entscheidungsreif ist, kann nach längerer Zeit als unangemessene Verzögerung des Verfahrens qualifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn 53: verfahrensfördernde Maßnahmen hätten 8 Monate nach Entscheidungsreife einsetzen müssen). Der Wechsel des Berichterstatters eines Verfahrens stellt als solcher keine fehlerhafte Verzögerung des Verfahrens dar, da solche Ereignisse unvermeidbar sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- November 2012-L 10 SF 5/12 ÜG -, juris Rn. 218). Auch die Erkrankung eines Richters kann als Fall höherer Gewalt eine kurzfristige Verzögerung des Rechtsstreits rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 27.12 D -, juris Rn. 44). Verzögerungen, die auch bei guter Organisation und Personalausstattung nicht vermeidbar sind, begründen keine unangemessene Verzögerung eines Verfahrens. Hingegen ist eine Überlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder des konkreten Ausgangsgerichts bzw. des Spruchkörpers für die Bemessung des richterlichen Gestaltungsspielraumes ohne Belang, da sie zu den strukturellen Mängeln gehört, die sich der Staat zurechnen lassen muss und die er zu beseitigen hat; der dem Gericht ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 28). Randnummer 76 Da die Bearbeitungs- und Belastungsgegebenheiten des jeweils zuständigen Spruchkörpers für die Bemessung des dem Gericht zur Entscheidung zuzugestehenden Zeitraumes danach nicht erheblich sind, hat für den Senat keine Veranlassung bestanden, dem auf eine Ermittlung der konkreten Bearbeitungs- und Belastungsgegebenheiten der
- Kammer des VG Wiesbaden und des
- Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Zeit von 1997 bis 2014 in geeigneter Weise - etwa durch die Erhebung der Pebb§y-Zahlen oder die Vorlage der Terminkalender - gerichteten Beweisantrag der Kläger nachzukommen. Im Übrigen kommt den Pebb§y-Zahlen zur Beurteilung der Belastungssituation eines Spruchkörpers nur eine begrenzte Aussagekraft zu, da sie an die Zahl der neueingegangenen Verfahren anknüpfen und die Bestandssituation außer Betracht lassen. Ebenfalls nicht erheblich ist dementsprechend, ob die zuständigen Spruchkörper bzw. Mitglieder dieser Spruchkörper Überlastungsanzeigen an das Präsidium des Gerichts gerichtet haben, so dass der Beweisantrag auch insoweit abzulehnen war. Randnummer 77 Nach den vorstehenden Grundsätzen ist von den vier Monaten, die das Verwaltungsgericht nach seiner Anfrage vom
- Juli 1999 bezüglich der Gerichtsverfahren, auf die sich ein Befangenheitsantrag des Klägers beziehen sollte, ohne Erinnerung an die Beantwortung der Anfrage abgewartet hat, jedenfalls ein Zeitraum von zwei Monaten als unangemessene Verzögerung des Verfahrens zu werten. Randnummer 78 Nachdem der Vorsitzende Richter mit Vermerk vom
- Januar 2000 festgestellt hatte, dass sich die Befangenheitsanträge in den Verfahren 9 G 1020/98 und 9 G 128/99 lediglich auf die dort neu eingeleiteten Verfahren bezögen und in den übrigen anhängigen Verfahren keine Befangenheitsanträge gestellt seien, findet sich in der Gerichtsakte als nächstes eine Verfügung der Berichterstatterin vom
- August 2001 (Bl. 93 R). Damit wird der Beklagten ein Schriftsatz des Klägers vom
- Juli 2000 zur Stellungnahme übersandt mit dem ergänzenden Zusatz: „Einer kurzfristigen Erledigung wird entgegengesehen". Als Wiedervorlage ist der „13.
- (Rücksp. mit 1/V bezgl. Anträge in SS vom 31.07.)" verfügt. Für die Zeit vom
- Januar 2000 bis
- August 2001, also über einen Zeitraum von 18, 5 Monaten, ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, warum das Verfahren nicht gefördert wurde. Insofern ist für diesen Zeitraum von einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens durch das Verhalten des Gerichts auszugehen. Randnummer 79 Das nächste gerichtliche Tätigwerden findet sich in der Verfügung der Berichterstatterin vom
- Mai 2002 (Bl. 94 R). Darin legt die Berichterstatterin in einer an den Kläger gerichteten Verfügung, die die Beklagte zur Kenntnis erhalten hat, dar, dass die „allseits angestrebte Verfahrensförderung nicht zu bewerkstelligen ist, da die Verfahrensakten der in der
- Kammer anhängigen Verfahren regelmäßig benötigt würden, um in den Verfahren, in denen Mitglieder der Kammer als befangen abgelehnt würden, über diese Anträge zu entscheiden. Außerdem werden zur Förderung und Entscheidung dieses Verfahrens, wegen Verweisungen und Bezugnahmen, auch Verfahrensakten benötigt, die zur Bearbeitung von Ablehnungsanträgen in anderen Kammern benötigt werden. Was den Antrag des Klägers betrifft, die Beklagte zu einer umfassenden Aktenvorlage aufzufordern, wird auf die Verfügungen des Gerichts vom
- Juni 1998,
- Juli 1998,
- Januar 1999,
- Mai 1999 und die Schriftsätze der Beklagten vom
- August 1998 und
- Januar 1999 hingewiesen.". Als Wiedervorlage ist verfügt: „sodann (1/V)". Gleichzeitig wurde mit dieser Verfügung ein am
- Mai 2002 eingegangener Schriftsatz des Klägers an die Beklagte zur Kenntnis übersandt. Randnummer 80 Damit ist auch in dem Zeitraum zwischen dem
- August 2001 und dem
- Mai 2002 keine Förderung des Verfahrens erfolgt, ohne dass dafür ein zureichender Grund ersichtlich ist. Dieser kann über einen so langen Zeitraum auch nicht darin gesehen werden, dass die Verfahrensakten zur Bearbeitung von Befangenheitsanträgen in anderen Verfahren wegen Verweisen und Bezugnahmen auf andere Verfahrensakten benötigt worden wären. Aus den pauschalen Darlegungen in der zitierten Verfügung der Berichterstatterin vom
- Mai 2002 ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensakten dieses Verfahrens über die volle Zeit von neun Monaten unabkömmlich in anderen Verfahren benötigt wurden, so dass in dieser Zeit keinerlei sachliche Verfahrensförderung in dem vorliegenden Verfahren hätte erfolgen können. Randnummer 81 Nachdem der Kläger mit am
- Mai 2002 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz darauf hingewiesen hatte, dass für ihn in diesem Verfahren keine Hinweise ersichtlich seien, die eine weitere konkrete Förderung dieses Verfahrens unmöglich machten, forderte die Berichterstatterin mit Verfügung vom
- Mai 2002 die Beklagte mit der Bitte um Stellungnahme (Frist: 3 Wochen) auf, sämtliche das Verfahren 1 E 633/98 betreffende Verwaltungsakten, wozu auch die Kalkulationsunterlagen gehörten, vorzulegen, bzw. mitzuteilen, ob oder dass sämtliche zur Verfügung stehenden Akten und Unterlagen zu diesem Verfahren vorgelegt worden seien bzw. welche Hinderungsgründe entgegenstünden. Randnummer 82 Im Folgenden ist das Verfahren weitgehend kontinuierlich bearbeitet worden, insbesondere im Hinblick auf Verfügungen des Gerichts bezüglich wechselseitiger Schriftsätze der Beteiligten. Nachdem ein unter Wahrung der eingeräumten Stellungnahmefrist am
- September 2002 eingegangener Schriftsatz des Klägers durch Verfügung des Vertreters der Berichterstatterin vom
- Oktober 2002 der Beklagten zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme übersandt worden war sowie die Verfügung der Wiedervorlage „BE zur Frist" ergangen war, wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom
- November 2002 auch für das hier maßgebliche Verfahren 1 E 633/98 die Übergabe der Akten an den Vorsitzenden der
- Kammer mit Hinweis auf das „neuerliche Ablehnungsgesuch … im Schriftsatz vom 06.09.2002 (z. B. Bl. 485 in 1 G 119/00)" angeordnet. Randnummer 83 Die Verfügung datierte auf den
- November
- In der Akte befindet sich dann eine dienstliche Äußerung des Richters vom
- November 2002 zu dem Ablehnungsgesuch des Klägers. Unter dem
- November 2002 stellte der Kläger einen am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Antrag, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Auf Bl. 137 R in der Gerichtsakte findet sich der Vermerk „Akteneinsicht erhalten" mit Unterschrift des Klägerbevollmächtigten „13/11/02". Am
- November 2002 ging bei Gericht ein Schriftsatz der Beklagten ein, mit dem Antrag, „den Kläger/Antragsteller zu veranlassen, zukünftig Ausfertigungen von Schriftsätzen in ausreichender Zahl beizufügen". Auf der in der Akte befindlichen Kopie ist verfügt, dass die Durchschrift an die Beteiligten gesandt werden solle und Durchschriften in alle Akten genommen werden sollten, und die Verfügung der Wiedervorlage „sodann". Randnummer 84 Die nächste Verfügung der Berichterstatterin datiert vom
- November 2004, mit der sie in einem Schreiben an die Beklagte „dringend anregt, auch in diesem Verfahren eine Klaglosstellung des Klägers zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Urteilsgründe des Urteils vom 17.02.2004". Dazu wird in der Verfügung darauf hingewiesen, dass das Gericht dringende Bedenken habe, dass die Beklagte den neuen Gebührensatz ebenso wie bereits in den Jahren 1992 bis 1995, also ab 1998, unter Einbeziehung nicht kalkulationsfähiger Kosten errechnet habe, wie das Gericht dies bereits in dem Verfahren 1 E 517/92 mit Urteil vom
- Februar 2004 dargelegt habe. Soweit die Beklagte nach Prüfung, der bis zum
- Dezember 2004 entgegengesehen werde, zum Ergebnis gelange, dass eine Klaglosstellung nicht in Betracht komme, werde um Übersendung der Betriebsabrechnungsbögen und Revisionsberichte für den Bereich der Straßenreinigung und der Abfallentsorgung der Jahre 1996, 1997 und 1998 bis Ende des Jahres gebeten. Als Wiedervorlage wurde der
- Dezember verfügt. Randnummer 85 Damit ist festzustellen, dass über den Zeitraum vom
- November 2002 bis
- November 2004 keinerlei Verfahrensförderung durch das Gericht erfolgte, ohne dass dafür aus der Akte rechtfertigende Gründe ersichtlich sind. Damit ist davon auszugehen, dass über einen weiteren Zeitraum von 23,5 Monaten eine unvertretbare Verzögerung des Verfahrens durch das Gericht erfolgte. Randnummer 86 Anschließend erfolgte eine kontinuierliche Verfahrensbearbeitung insbesondere aufgrund des Eingangs wechselseitiger Schriftsätze der Beteiligten. Nachdem ein am
- Januar 2005 eingegangener Schriftsatz des Klägers vom
- Dezember 2004 mit Verfügung der Berichterstatterin vom
- Januar 2005 an die Beklagte zur Kenntnis und Stellungnahme bis
- Februar 2005 übersandt worden war und Wiedervorlage
- Februar 2005 verfügt worden war, findet sich als weitere Verfügung „Wv. 17.03." (Bl. 148 R). Der Eingang eines Schriftsatzes der Beklagten ist in der Akte nicht feststellbar. Mit Verfügung vom
- April 2005 legte die Berichterstatterin dar, dass das Gericht nach wie vor Bedenken habe, dass der ab
- Januar 1998 geltende Gebührensatz für die Straßenreinigungsgebühren unter Verstoß gegen kommunalabgabenrechtliche Grundsätze ermittelt worden sei. Diese Bedenken habe das Gericht bereits mit Verfügung vom
- November 2004 geäußert. Da eine Klaglosstellung nicht beabsichtigt sei, werde deshalb um Übersendung der Betriebsabrechnungsbögen für den Bereich der Straßenreinigung und der Abfallentsorgung in den Jahren 1995 und 1996 binnen vier Wochen gebeten. Unter dem
- Mai 2005 befindet sich auf Blatt 152 R ein Vermerk der Berichterstatterin, nach Mitteilung der Beklagten erfolge in diesem Verfahren gegebenenfalls eine eingeschränkte Klaglosstellung bezüglich der Straßenreinigungsgebühren
- Als Wiedervorlage ist der
- Mai 2005 verfügt. Mit Schriftsatz vom
- Mai 2005, bei Gericht am
- Mai 2005 eingegangen, teilte die Beklagte mit, sie habe den Kläger mit Bescheid vom
- Mai 2005 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 1998 klaglos gestellt. Im Streit seien daher nur die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. Mit Verfügung vom
- Mai 2005 wurde der Kläger unter Übersendung der Durchschrift des genannten Schriftsatzes um Abgabe einer teilweisen Erledigungserklärung gebeten. Zugleich wurde die Beklagte um Mitteilung gebeten, für welche Jahre der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom
- Januar 1998 noch Geltung habe. Für die Jahre ab 1999 bis zum Jahr des Erlasses eines neuen Straßenreinigungsgebührenbescheides werde gebeten, die Prüfungsberichte der ELW vorzulegen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom
- Mai 2005 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte, soweit er sich durch den Abhilfebescheid der Beklagten vom
- Mai 2005 erledigt habe, und sich die Beklagte mit Schriftsatz vom
- Mai 2005 der Erledigung angeschlossen hatte, trennte das Gericht mit Beschluss vom
- Mai 2005 das Verfahren, soweit es die Straßenreinigungsgebühren ab dem Januar 1999 betraf, ab und führte es unter dem Aktenzeichen 1 K 667/05 weiter. Das (übrige) Verfahren 1 E 633/98 wurde mit Beschluss des Gerichts vom
- Juni 2005 eingestellt. Damit endet die Verfahrensakte des Verfahrens 1 E 633/
- Randnummer 87 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens von insgesamt 53 Monaten, also von vier Jahren und fünf Monaten, eingetreten war. Randnummer 88 Im fortgeführten Verfahren 1 K 667/05 erfolgte, nachdem die Beklagte ausweislich eines Schriftsatzes vom
- Juni 2005, bei Gericht am
- Juni 2005 eingegangen, dem Kläger die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 sowie die Betriebsabrechnungsbögen derselben Jahre übersandt hatte und dem Gericht ebenfalls diese Unterlagen sowie zusätzlich den Prüfbericht der Jahre 2001 bis 2003 vorgelegt hatte, unter dem
- Juli 2005 eine Terminierung der Sache zur mündlichen Verhandlung auf den
- September
- Randnummer 89 Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde ein Beschluss verkündet, mit dem der Beklagten aufgegeben wurde, eine Vergleichskalkulation der Straßenreinigungsgebühren vorzulegen sowie eine Gegenüberstellung oder Ergebnisse der Vergleichsberechnung und festgestellter Jahresergebnisse 1995 bis 2005 für den Bereich der gebührenfinanzierten Straßenreinigung vorzunehmen. Der Vorlage der Berechnung werde durch das Gericht bis zum
- November 2005 entgegengesehen. Nachdem die Beklagte die Nachkalkulation am
- Dezember 2005 vorgelegt hatte, erfolgte zunächst eine kontinuierliche Verfahrensförderung, auch im Hinblick auf wechselseitige Schriftsätze der Beteiligten. Mit Verfügung vom
- März 2006 forderte die Berichterstatterin die Beklagte gemäß § 87b Abs. 2 VwGO auf, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Verfügung abschließend vorzutragen, die wesentlichen Gründe zusammenfassend darzulegen und etwaige Beweismittel zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom
- März 2006 legte die Beklagte verschiedene Unterlagen vor. In der Folgezeit wurden weitere Schriftsätze ausgetauscht. Unter dem
- September 2006 übersandte die Berichterstatterin dem Klägerbevollmächtigten einen Schriftsatz der Beklagten vom
- September 2006 zur Kenntnis und gegebenenfalls abschließenden Stellungnahme binnen sechs Wochen, als Wiedervorlage wurde der
- November 2006 („Vorgehen?“) verfügt. Mit Schriftsatz vom
- November 2006 beantragte der Kläger, die ablaufende Stellungnahmefrist bis zum
- November 2006 zu verlängern, und fragte an, warum in dieser Sache bisher kein Fortsetzungstermin für die mündliche Verhandlung terminiert worden sei. Die Berichterstatterin teilte dem Kläger mit Verfügung vom
- November 2006 mit, die Präsidentin sehe sich aufgrund umfangreicher Verwaltungsaufgaben nicht in der Lage, einen Termin für die Fortsetzung in der mündlichen Verhandlung in diesem Jahr zu bestimmen und da auch die weitere Beisitzerin dieses Verfahren sich in den umfangreichen Sach- und Streitstand einarbeiten müsse, werde es erst im nächsten Frühjahr zu einem Fortsetzungstermin kommen. Nach dieser Verfügung finden sich Festsetzungen neuer Wiedervorlage-Termine für den
- Mai 2007,
- Dezember 2007 und
- Mai 2008 (Bl. 227 R) in der Gerichtsakte, jeweils bestimmt durch die Berichterstatterin. Mit Verfügung vom
- Mai 2008 teilte die Berichterstatterin dem Kläger mit, dem Verfahren werde erst im dritten Quartal dieses Jahres Fortgang gegeben werden können. Die Präsidentin des VG Wiesbaden sei zum VG Darmstadt versetzt worden und werde als Vorsitzende der
- Kammer vorübergehend bis zur Neubesetzung der Präsidentenstelle vertreten. Die Berichterstatterin sei vorübergehend mit der Hälfte ihrer Dienstzeit an das VG Darmstadt abgeordnet. Randnummer 90 Im Hinblick auf den Zeitraum vom
- November 2006 bis
- Mai 2008, also einen Zeitraum von 18 Monaten, ist aus der Verfahrensakte kein Grund dafür ersichtlich, dass das Verfahren nicht gefördert wurde, insbesondere auch im Jahre 2007 entgegen der ursprünglichen Ankündigung kein Fortsetzungstermin anberaumt wurde. Der Umstand, dass die Vorsitzende als Präsidentin an das VG Darmstadt versetzt worden war, stellt keinen rechtfertigenden Grund dafür dar, dass das Verfahren nicht gefördert wurde. Dies gilt auch, soweit nach Darlegung in der Verfügung vom
- Mai 2008 die Berichterstatterin vorübergehend mit der Hälfte ihrer Dienstzeit an das VG Darmstadt abgeordnet wurde. Angesichts der außergewöhnlichen Länge des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt von fast genau zehn Jahren seit Eingang der Klage war es auch im Rahmen der noch 50 %-igen Arbeitskraft der Berichterstatterin für das Verwaltungsgericht Wiesbaden als vorrangig zu behandeln und zu fördern. Randnummer 91 Nachdem der Kläger in einem Schriftsatz zu zwei Verfahren anderer Aktenzeichen dargelegt hatte, es werde davon ausgegangen, dass zunächst dem deutlich älteren, als Untätigkeitsklage 1 E 633/98 beantragten und nach Teilrücknahme des angefochtenen Bescheides unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 667/05 fortgeführten Verfahren gemäß Mitteilung vom
- Mai 2008 Fortgang gegeben werde, und die Berichterstatterin unter dem
- August als Wiedervorlage „03.11." verfügt hatte, teilte der Präsident des VG unter dem
- November 2008 den Beteiligten mit, dass das Verfahren durch Beschluss vom
- November 2008 im Wege der Änderung der kammerinternen Geschäftsverteilung für das Jahr 2008 aus dem Dezernat 1/2 in das Dezernat 1/V übertragen worden sei und Berichterstatter nunmehr er sei. Termin für eine mündliche Verhandlung vor der Kammer sei für die erste Hälfte des kommenden Jahres vorgesehen. Am
- Februar 2009 ging ein Schriftsatz des Klägers vom selben Tage ein; daraufhin erfolgte die Terminierung durch den Vorsitzenden der Kammer unter dem
- Februar 2009 auf den
- Juni
- Randnummer 92 Angesichts der Tatsache, dass der neue Berichterstatter des Verfahrens, der Vorsitzende und Präsident des Verwaltungsgerichts, sich in das Verfahren einarbeiten musste, kann der Zeitraum von sieben Monaten bis zum Termin der mündlichen Verhandlung noch als vertretbar angesehen werden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sach- und Streitstand auch in Ansehung der nach Auffassung des Klägers noch nicht vollständig vorgelegten Unterlagen seitens der Beklagten noch nicht umfassend geklärt war, wie der Kläger mit Schriftsatz vom
- April 2009 nochmals dargelegt hat. Zudem haben die Beteiligten in der Zwischenzeit noch mehrere Schriftsätze ausgetauscht. Randnummer 93 Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
- Juni 2009 wurde am Ende der Sitzung ein Urteil verkündet, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Das Urteil wurde den Beteiligten mit Verfügung vom
- Juli 2009 am
- August 2009 übersandt. Laut Empfangsbekenntnis ist das Urteil bei der Beklagten am
- August 2009 und bei dem Kläger am
- August 2009 eingegangen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat damit 11 Jahre und 2 Monate gedauert. Da auch bei einer zusammenfassenden Gesamtsicht der Umstände des Verfahrensablaufs keine Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass die ungerechtfertigte Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens, wie oben für die einzelnen Verfahrensphasen dargelegt, insgesamt 71 Monate, also 5 Jahre und 11 Monate beträgt. Randnummer 94 Der
- Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom
- November 2009 auf die Anträge des Klägers und des Beigeladenen vom
- September 2009 die Berufung - 5 A 3081/09 - gegen das Urteil vom
- Juni 2009 zugelassen. Nachdem der Vorsitzende die Frist für die Begründung der zugelassenen Berufung auf Antrag des Klägerbevollmächtigten bis zum
- Februar 2010 verlängert hatte und die Begründung an diesem Tag bei Gericht eingegangen war, übersandte die Beklagte nach gewährter Fristverlängerung bis zum
- April 2010 mit Eingang des Schriftsatzes an diesem Tage ihre Stellungnahme zu der Berufungsbegründung. Der Berichterstatter übermittelte diese Stellungnahme dem Kläger mit der Bitte um Kenntnisnahme und eventuelle Stellungnahme binnen drei Wochen. Dieser erbat eine geräumige Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum
- Juni 2010, die der Berichterstatter unter dem
- Mai 2010 einräumte. Die fristgemäß eingegangene Stellungnahme des Klägers übersandte der Berichterstatter der Beklagten mit Verfügung vom
- Juni 2010 zur eventuellen Stellungnahme binnen vier Wochen. Diese Stellungnahme ging am
- Juli 2010 bei Gericht ein. Diesen Schriftsatz übersandte der Berichterstatter dem Kläger zur Kenntnis und Wiedervorlage zur Frist (vgl. Verfügung vom
- Juni 2010.: 10.08.). Auf einen weiteren Schriftsatz des Klägers vom
- August 2010 wies der Berichterstatter mit Verfügung vom
- September 2010 gegenüber dem Kläger darauf hin, dass der Senat im Blick habe, dass das Verfahren bereits in erster Instanz von erheblicher Dauer gewesen sei. Angesichts der derzeitigen Belastung des Senats gehe er davon aus, dass eine Terminierung im ersten Quartal nächsten Jahres realistisch erscheine. Dies bekräftigte er auf eine weitere Anfrage des Klägers unter dem
- Dezember 2010 mit Verfügung vom
- Dezember 2010 dahin, dass er sich weiterhin bemühe, die avisierte Terminplanung einzuhalten. Realistisch erscheine allerdings eine Terminierung gegen Ende des Quartals. Nach weiteren Schriftsätzen des Klägers vom
- Januar 2011 und
- Januar 2011 sowie
- Februar 2011 teilte der Berichterstatter dem Kläger mit, die Sache befinde sich in Vorbereitung. Die mündliche Verhandlung sei für Ende März oder April geplant. Randnummer 95 Unter dem
- März 2011 terminierte der Berichterstatter und Vorsitzende des Senats die mündliche Verhandlung auf den
- April
- Der Kläger legte mit Schriftsatz vom
- März 2011 dar, dass „hier infolge eines Versehens nicht unmittelbar aufgefallen <sei>, dass für den anberaumten Termin eine Terminkollision" bestehe. Für den
- April 2011 seien die Parteien bereits am
- Dezember 2010 durch das Landgericht Wiesbaden zu einem Termin in einem dort seit 1998 anhängigen Verfahren geladen; deshalb werde Vertagung beantragt. Es werde gebeten, das Versehen zu entschuldigen. Ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters vom
- März 2011 sprach er telefonisch mit den Beteiligten als Termin für die mündliche Verhandlung den
- Mai 2011 ab. Dementsprechend wurde die Umladung auf den
- Mai 2011 verfügt. Randnummer 96 Am Ende der Sitzung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am
- Mai 2011 wurde ein das Verfahren abschließendes Urteil verkündet, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
- Januar 2009 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom
- Januar 1998 aufgehoben wurde, soweit er Festsetzung und Zahlungsgebote für Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 ff. regelte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis (Bl. 797a der Gerichtsakte) am
- Mai 2011 zugestellt. Nachdem der Klägerbevollmächtigte zunächst mit Schriftsatz vom
- Mai 2011 beantragt hatte, den Tatbestand des Urteils und in Bezug auf eine Anmerkung/Feststellung tatsächlicher Art die Entscheidungsgründe gemäß §§ 118, 119 VwGO zu berichtigen, teilte er mit Schriftsatz vom
- Juni 2011 mit, dass eine Bescheidung des Tatbestandsberichtigungsantrags vom
- Mai 2011 in das Ermessen des Senats gestellt werde, zumal nach Auskunft der Geschäftsstelle am
- Januar 2011 nachmittags dort kein Rechtsmittel der Beklagten gegen das dieser am
- Mai 2011 zugestellte Urteil vorgelegen habe. Einige Berichtigungsanregungen könnten gerade auch im Falle einer Veröffentlichung zweckmäßig sein. Wenn und soweit dies beim Senat anders gesehen werde, bedürfe es hierzu keiner ausdrücklichen Bescheidung des Antrags. Mit Verfügung vom
- Juni 2011 teilte der Berichterstatter dem Kläger mit, dass der Senat angesichts der Tatsache, dass das Urteil vom
- Mai 2011 rechtskräftig sei, sowie unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom
- Juni 2011 von einer Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag absehe. Randnummer 97 Das Verfahren hat damit in zweiter Instanz ein Jahr und gut acht Monate gedauert. Die zweite Instanz hat das Verfahren zunächst zügig dadurch betrieben, dass die Entscheidung über den Zulassungsantrag schon etwa zehn Wochen nach Eingang mit dem Beschluss vom
- November 2009 erfolgt ist, mit dem die Berufung zugelassen wurde. Im Folgenden ist es auf das Verhalten der Beteiligten zurückzuführen, dass das Verfahren nicht zügig weitergeführt werden konnte. Der Kläger beantragte unter dem
- Dezember 2009, die Berufungsbegründungsfrist um knapp einen Monat zu verlängern, da er für den Jahreswechsel seit langem Ferien mit seinen Kindern geplant habe. Die Beklagte bat um Verlängerung der zunächst auf vier Wochen festgesetzten Frist für die Berufungserwiderung um knapp sechs Wochen bis zum
- April 2010, die von dem Berichterstatter unter dem
- März 2010 mit der Zusatzbitte gewährt wurde, die Erwiderungsfrist einzuhalten und die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss zu berücksichtigen. Randnummer 98 Angesichts der in dem Zulassungsbeschluss neu aufgeworfenen rechtlichen Gesichtspunkte gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil erscheint es auch unter Berücksichtigung der Pflicht des Gerichts, einem das Verfahren verzögernden Verhalten der Beteiligten entgegenzuwirken, vertretbar, dass der Beklagten eine Frist zur Berufungserwiderung von insgesamt zweieinhalb Monaten eingeräumt wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für den Kläger dieser einen Zeitraum für die Berufungsbegründung von insgesamt zwei Monaten hatte. In der Folgezeit erfolgten wechselseitige Stellungnahmen der Beteiligten, insbesondere zu den im Berufungsverfahren erstmals als rechtserheblich benannten Gesichtspunkten, so dass mit dem am
- September 2010 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom
- August 2010 davon ausgegangen werden konnte, dass der Sach- und Streitstand von den Beteiligten weitgehend schriftsätzlich erörtert war und deshalb eine Terminierung der Sache in Betracht kommen könnte. Randnummer 99 Die Terminierung der Sache erfolgte Mitte März 2011, also sechs Monate später. Der Berichterstatter und Vorsitzende hat in seiner Verfügung vom
- September 2010 darauf hingewiesen, dass eine Terminierung „angesichts der derzeitigen Belastung des Senats" wohl erst im ersten Quartal 2011 realistisch erscheine. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 39), so dass es hier angesichts des sehr langen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hätte geboten gewesen sein können, die Terminierung der Sache gegenüber anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren vorzuziehen. Die Verfahrensdauer für das zweitinstanzliche Verfahren erscheint bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte aber insgesamt vertretbar, da das Berufungszulassungsverfahren zügig durchgeführt wurde und die vorgesehene Terminierung bei dem von der Länge des erstinstanzlichen Verfahrens vor allem betroffenen Kläger nicht auf Widerspruch stieß, sondern er - wie sich auch aus seinem Schriftsatz vom
- Dezember 2010 ergibt - mit der Terminierung im ersten Quartal 2011 ersichtlich einverstanden war. Der Umstand, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung dann erst am
- Mai 2011 stattfinden konnte, liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, der eine Terminkollision übersehen hatte. Randnummer 100 Insgesamt ist festzustellen, dass das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Schwierigkeit, der Bedeutung des Verfahrens wie des Verhaltens der Beteiligten und der Verfahrensführung durch das Gericht nicht einer ungerechtfertigten Verzögerung unterlag, so dass insgesamt nicht von einer überlangen Verfahrensdauer des zweitinstanzlichen Verfahrens auszugehen ist. Das zweitinstanzliche Verfahren ist jedoch auch nicht so zügig durchgeführt worden, dass eine (teilweise) Kompensation der überlangen Dauer des Verfahrens erster Instanz in Betracht kommen könnte. Randnummer 101 b) Infolge der unangemessenen Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 durch ungerechtfertigte Verzögerungen im Verfahren der ersten Instanz von 71 Monaten haben die Kläger jeweils einen Anspruch auf Entschädigung ihres immateriellen Nachteils in Höhe von 7.100,00 €. Randnummer 102 Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Diese gesetzliche Vermutung ist hinsichtlich der Kläger nicht widerlegt. Randnummer 103 Zwar erhält ein Verfahrensbeteiligter diese Entschädigung nur, wenn er eine Verzögerungsrüge erhoben hat (§ 198 Abs. 3 GVG). Die Vorschrift findet allerdings gemäß Art. 23 Satz 5 GRÜG auf abgeschlossene Verfahren
Art. 23
Satz 1 GRÜG, zu den - wie oben dargelegt - auch das Verfahren K 667/05 - 1 E 633/98/1 - gehört, keine Anwendung. Randnummer 104 Entschädigung für Nachteile nichtvermögensrechtlicher Art kann nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist danach insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Randnummer 105 Eine bloße Feststellungsentscheidung ist angesichts der sehr langen Verfahrensdauer von über elf Jahren in der ersten Instanz nicht als ausreichend zu erachten. Da es sich hier um einen schwerwiegenden Fall einer unangemessenen und überlangen Verfahrensdauer handelt, erscheint es dem Senat vielmehr sachgerecht, gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG neben der festzusetzenden Entschädigung für immaterielle Nachteile die Feststellung auszusprechen, dass die Dauer des gerichtlichen Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unangemessen war. Randnummer 106 Den Klägern ist für den erlittenen Nachteil jeweils ein Entschädigungsbetrag von 7.100,00 € zu zahlen. Randnummer 107 Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt die Entschädigung in der Regel 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung, bei Zeiträumen unter einem Jahr erfolgt eine zeitanteilige Berechnung (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20). Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist, kann das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 58). Dies ist nur in Ausnahmefällen und atypischen Sonderfällen anzunehmen (Marx/Roderfeld, a .a .O., § 198 GVG Rn. 82), da sonst der mit der Pauschalierung verfolgte Zweck, eine zusätzliche Belastung der Gerichte mit Streitigkeiten um die Höhe der Entschädigung zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 20), gefährdet würde. Randnummer 108 Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist in ihrem Fall keine besondere Situation gegeben, die ein Abweichen von der Regelentschädigung gebieten würde. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem überlangen Verfahren - lediglich - gebührenrechtliche Streitigkeiten in überschaubarer und für die Kläger nicht existenzieller Höhe zugrunde liegen und damit nicht ein in besonderer Weise grundrechtsrelevantes Verfahren wie etwa familienrechtliche Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten, Streitigkeiten über das Bestehen von Abschlussprüfungen oder über Freiheitseingriffe. Da im Rahmen des § 198 GVG - wie bereits ausgeführt - jeweils auf ein konkretes Gerichtsverfahren abzustellen ist, begründet weder der Umstand, dass die Kläger zahlreiche gebührenrechtliche Verfahren parallel geführt haben, noch die Tatsache, dass diese teilweise mehrere Klagegegenstände umfassten, einen atypischen Fall. Gleiches gilt für zwischenzeitlich erfolgte Abtrennungen und Verbindungen, im Übrigen hat der Umstand, dass das Verfahren 1 K 667/05 von dem Verfahren 1 E 633/98 abgetrennt worden ist, bei der Ermittlung der unangemessenen Dauer des Verfahrens von 71 Monaten Berücksichtigung gefunden. Auch die mit der Dauer des Verfahrens verbundene Belastung für die Kläger ist hier eingeflossen. Ferner sieht das Gesetz eine höhere Entschädigung für „Altfälle“, bei denen eine Verzögerung schon in der Zeit vor dem Inkrafttreten des GRÜG am
- Dezember 2011 eingetreten ist, nicht vor. Einer Ausnahme für diese Fälle bedarf es auch nicht etwa deswegen, weil die Kläger bis dahin rechtlos gestellt gewesen wären. Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt in Deutschland kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer zur Verfügung gestanden hat, war es aber möglich, sich mit einer entsprechenden Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden, wie die Kläger selbst sie im Jahr 2004 im Hinblick auf verschiedene andere von ihnen geführte Gerichtsverfahren erhoben haben (vgl. Urteil des EGMR vom
- Januar 2010 - 40009/04 -, juris). Randnummer 109 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger gerade durch die unangemessene Dauer des Verfahrens 1 K 667/05 - 1 E 633/98 in einer solchen Weise psychisch belastet worden sind, dass eine Erhöhung der Pauschale vorzunehmen wäre. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass den mit der Verfahrensdauer verbundenen Beeinträchtigungen schon durch die Zuerkennung der pauschalen Entschädigung von 1.200,00 € gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG Rechnung getragen wird. Wäre davon auszugehen gewesen, dass sich die Beeinträchtigung der Kläger schon in der Überlänge des Verfahrens erschöpft hätte, wäre eine Beschränkung auf die bloße Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG in Betracht gekommen (vgl. Kissel/Mayer, a. a. O., § 198 Rn. 29f.). Darüber hinaus haben die Kläger zwar vielfach vorgetragen, dass sie durch die Vielzahl der von ihnen zu ihrer Rechtsverteidigung bereits seit Jahrzehnten betriebenen Gerichtsverfahren erheblichen, auch gesundheitsgefährdenden Belastungen ausgesetzt gewesen seien; hinreichend substantiierte Angaben zu Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sind jedoch nicht erfolgt. Ebenso fehlt es an entsprechenden Belegen für diese Belastungswirkungen. Zudem ist auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nicht ersichtlich, dass eventuelle erhebliche Beeinträchtigungen gerade auf die Verzögerung des hier maßgeblichen Verfahrens zurückzuführen sind. Randnummer 110 Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Stellungnahme dazu beantragt haben, dass der außerordentliche Aufwand der Rechtsverteidigung gegen die streitgegenständlichen Gebührenforderungen der Stadt Wiesbaden für die Jahre 1992 bis 2011 in der Gesamtheit und angesichts sich überlagernder Rechtsverteidigungserfordernisse geeignet gewesen sei, die Gesundheit des beauftragten Anwalts zu gefährden, war dieser Antrag abzulehnen, da die zum Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist. Auf die generelle Eignung der angeführten Vorgänge zu einer Gesundheitsgefährdung kommt es nicht an, erheblich wäre allenf