Luftverkehrsrecht Leitsatz In Bezug auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
- Dezember 2007 bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit sowie die Gewährung aktiven und passiven Schallschutzes für den Tag ist der Sachverhalt des Verfahrens der Klägerin geklärt und weist gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (Hess. VGH vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -; BVerwG vom 04.04.2012 u.a. - 4 C 8.09 u.a. -) auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 93a VwGO auf. Aus dem Umstand, dass die Zahl der Flugbewegungen am Flughafen Frankfurt Main nicht in dem im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Umfang zugenommen hat, ergibt sich kein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt in Bezug auf die Planrechtfertigung. Da sich die heutige Situation nicht wesentlich anders als im Zeitpunkt der Planfeststellung darstellt, für den die Notwendigkeit einer Kapazitätserweiterung festgestellt worden war, und die Entwicklung der Flugbewegungen zwischen 2005 und 2014 durch moderate Zu und Abnahmen der Flugbewegungszahlen gekennzeichnet ist, wird damit auch nicht die den Entscheidungen über den Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 zugrunde gelegte Prognose in einer Weise widerlegt, die ein Entfallen der Planrechtfertigung zur Folge hätte. Selbst wenn sich das der Beurteilung des Wirbelschleppenrisikos im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Gutachten als fehlerhaft erweisen sollte und das Risiko, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, deutlich höher einzuschätzen sein sollte, liegt darin kein derart gravierend abweichendes Ergebnis der Sicherheitsanalyse, das zur Vorzugswürdigkeit einer bisher verworfenen Planungsalternative führt oder die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Frage stellt. Den Entscheidungen in den Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 liegt auch kein undurchführbares Flugbetriebssystem und damit kein tatsächlich ungeklärt gebliebener Sachverhalt zugrunde. Der Senat hat mit seinem Urteil vom
- September 2013 - 9 C 323/13.T - nicht das der Planfeststellung zugrunde gelegte Betriebssystem der "Südumfliegung" insgesamt, sondern nur eine zur Umsetzung dieses Betriebssystems konkret festgesetzte Streckenführung als rechtswidrig erachtet. Die zu Art. 3 der Richtlinie 85/357/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten - UVP RL - ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
- März 2013 in der Rechtssache C 420/11 gebietet keine Ausweitung des Prüfprogramms der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Vermögenswert von Sachgütern. Die Minderungen des Wertes aller Grundstücke, die durch die Auswirkungen eines planfestgestellten Vorhabens unmittelbar betroffen werden, mussten daher nicht im Einzelnen ermittelt und Teil des Abwägungsprogramms werden. Tenor Die Klage wird hinsichtlich der Anträge, die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Dezember 2007 und die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, gerichtet sind (Anträge zu Ziffer I.1.), des auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Betriebsbeschränkungen am Tag gerichteten Hilfsantrags zu Ziffer I.2.2., des auf Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Hilfsantrags zu Ziffer I.2.4., der auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und von Entschädigungen für Außenbereichsbeeinträchtigungen bzw. im Fall, dass passiver Schallschutz untunlich ist, gerichteten Hilfsanträge zu Ziffer I.
- und I.4., des auf Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Hilfsantrags zu Ziffer I.5., soweit sich dieser auf den Planaufhebungsantrag (Antrag Ziffer I.1.) und Betriebsbeschränkungen oder passiven Schallschutz für den Tageszeitraum bezieht (Anträge und Hilfsanträge zu I.2.2., I.
- und I.4.) hinsichtlich des Hilfsantrags, der auf Verpflichtung des Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Betriebsbeschränkungen zur Sicherstellung von die Freiflächen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen betreffenden Einzelschallpegeln bis maximal 70 dB(A) und bis maximal 57 dB(A) energieäquivalenter Dauerschallpegel für die 6 verkehrsreichsten Monate gerichtet ist (Ziffer II.) sowie des mit Schriftsatz der Klägerin vom
- März 2015 hilfsweise zum Planaufhebungsantrag (Ziffer I.1.) gestellten Antrags, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Dezember 2007 um eine Nebenbestimmung des Inhalts zu verpflichten, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Befreiung des Gebiets der Stadt Flörsheim am Main von dem Lärm abfliegender Flugzeuge zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört (Ziffer IV.) abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 A. Randnummer 2 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main. Ihre Grundstücke und kommunalen Einrichtungen liegen in ihrem Stadtgebiet westlich der im Zuge des Ausbaus mittlerweile in einem Teil des Kelsterbacher Waldes errichteten und am
- Oktober 2011 in Betrieb genommenen Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main. Randnummer 3 Das Vorhaben umfasst außerdem den Bau eines neuen Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände (Terminal 3), für das im September 2014 die Baugenehmigung durch die Stadt Frankfurt erteilt wurde, sowie ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum im Süden des Flughafens. Darüber hinaus wurden bzw. werden noch Teile der umliegenden Autobahnen und Anschlussstellen sowie sonstige öffentliche Straßen ausgebaut. Randnummer 4 Für das Vorhaben wurde der Prognosehorizont 2020 mit einer Erwartung von 88,6 Mio. Passagieren und 4,6 Mio. t Luftfracht bei 701.000 Flugbewegungen im Jahr zugrunde gelegt. Die Flugbetriebsregelung sah eine Kontingentierung von 150 Flugbewegungen je Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) vor, von denen 17 planmäßige Bewegungen auf die Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr (sog. Mediationsnacht) entfallen durften. Randnummer 5 Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 hatten neben einem Umweltverband zahlreiche Anliegerkommunen, verschiedene Unternehmen, die Luftverkehrsdienstleistungen anbieten, einige Gewerbetreibende und eine Vielzahl von Privatpersonen Klage erhoben. Von diesen Verfahren wurden schließlich zwölf Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt; die restlichen Verfahren - darunter auch das zunächst als Musterverfahren ausgewählte Verfahren der Klägerin - wurden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt; und zwar das Verfahren der Klägerin mit Beschluss vom
- März 2010 unter Aufhebung des sie betreffenden Beschlusses über die Auswahl als Musterverfahren vom
- Januar
- Randnummer 6 In den Musterverfahren hat der
- Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom
- August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen und in einem Teil der Musterverfahren die Revision zugelassen. Randnummer 7 Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Verfahren der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 - Hess. VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Den Erledigungserklärungen lag zugrunde, dass der Beklagte die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken der Stadt Raunheim in einem näher festgelegten, an der Grundanfluglinie gelegenen Bereich des Stadtgebiets der Musterverfahrensklägerin verpflichtet hatte. Randnummer 8 Im Übrigen sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T , 11 C 321/08.T , 11 C 329/08.T , 11 C 359/08.T , 11 C 336/08.T , 11 C 312/08.T , 11 C 227/08.T , 11 C 509/08.T ) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom
- August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 9 Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (Hess. VGH 11 C 509/08.T ) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 10 Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Randnummer 11 Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T ) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T ) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom
- April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T ) und vom
- Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T ) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat die ausgesetzten Verfahren unter anderem der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde. Randnummer 12 Die Klägerin hat ihre am
- Februar 2008 erhobene und auf zahlreiche, im Einzelnen bezeichnete Verfahrensfehler, Abwägungsmängel, fehlende Planrechtfertigung, mangelhafte Alternativenplanung, unbewältigt gebliebene Lärmkonflikte, fehlerhafte Prognosen hinsichtlich Immissionen, Lärm und Sicherheit, naturschutzrechtliche Mängel, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch Bauverbote, Siedlungsbeschränkungen, Kaufkraftverluste durch das geplante Terminal 3 und die Notwendigkeit passiven Schallschutzes gestützte Klage mit Schriftsatz vom
- Juli 2012 durch die Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom
- Mai 2012 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen in das Verfahren im Wege der Klageänderung erweitert und diese mit Schriftsatz vom
- April 2013 (Bl. XXVIII/04833 der Gerichtsakte - GA -) insoweit für erledigt erklärt, als die Regelung in Teil A II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom
- Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom
- Mai 2012 "Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) aufgehoben worden ist. Außerdem teilte sie mit, sie beabsichtige im Übrigen weiterhin, das streitige Verfahren umfassend durchzuführen. Der Teilerledigungserklärung haben der Beklagte mit Schriftsatz vom
- Februar 2014 (Bl. XXXIII/05524 GA) und die Beigeladene mit Schriftsatz vom
- August 2013 (Bl. XXXI/05283 GA) zugestimmt. Randnummer 13 Der Planfeststellungsbeschluss wurde schon während der laufenden Musterverfahren durch ein erweitertes Schutzkonzept gegen die PM 10 -Belastung während der Bauphase, in der mündlichen Verhandlung vor dem
- Senat dieses Gerichts durch Erklärung, dass die Nebenbestimmung A XI 5.1.3.3 grundsätzlich auch die Übernahme gewerblicher Grundstücke und Entschädigungen für eine Beeinträchtigung der Nutzung des Außenbereichs erfasst sowie durch eine Änderung der Beweislastregelung bei Wirbelschleppenschäden in der Nebenbestimmung A XI 2.3 geändert bzw. ergänzt. Randnummer 14 Bis zum heutigen Zeitpunkt der Entscheidung hat der Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 eine weitere Reihe von Änderungen erfahren, die sich überwiegend, aber nicht ausschließlich auf Flugbetriebsflächen u. ä. sowie auf Flugbetriebsbeschränkungen und weitere Nebenbestimmungen beziehen. Randnummer 15 So änderte der Beklagte zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2012 mit einer als Planklarstellung bezeichneten Entscheidung vom
- Mai 2012 (Bl. 039 der Behördenakte - BA - 66 p 01.03.04/024) den Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 in Bezug auf Teil A II 4.1 Sätze 1 und 2 wie folgt ab: "Für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr sind auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden; der Flughafenkoordinator darf kalenderjährlich nicht mehr als 48.545 Zeitnischen (Slots) für Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr zuweisen." Randnummer 16 Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses wurde aufgehoben (Bl. 039 BA 66 p 01.03.04/024). Randnummer 17 Mit am
- Juni 2013 bekannt gemachtem Planergänzungsbeschluss vom
- April 2013 (Bl. II/0432, 0524 ff. BA 66 p 01.03.04/27 - gewerblicher Schallschutz -) änderte der Beklagte zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2012 außerdem das Schallschutzkonzept in Teil A XI 5.1.3 für betroffene Gewerbebetriebe ab. Randnummer 18 Schließlich änderte der Beklagte mit dem
- Planänderungsbeschluss vom
- September 2013 (Bl. XI/045 BA 66 p 01.03.04/26) den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf den Ausbaubereich Südost/Terminal 3 gemäß § 76 HVwVfG unter anderem in wasserrechtlichen, bauplanungsrechtlichen, straßenrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Entscheidungen, um insbesondere erhöhten Luftsicherheitsanforderungen sowie dem sichtbar gewordenen Bedarf für passagierfreundlichere Prozesse und einem Mehrbedarf an Rettungswegen Rechnung zu tragen. Dabei wurde das Terminal 3 um ca. 35.000 qm vergrößert. Randnummer 19 Außerdem hatte der Beklagte mit Planergänzungsbeschluss vom
- Mai 2013 (Bl. IV/049 BA 66 p 01.03.04/029 - Wirbelschleppen -) die Nebenbestimmung in Teil A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend abgeändert, dass Eigentümer von oder dinglich Berechtigte an Grundstücken, die innerhalb der in der Anlage zu diesem Planergänzungsbeschluss bezeichneten Gebiete der Städte der Klägerin sowie von Raunheim, Kelsterbach und Neu-Isenburg gelegen sind oder von den Gebietsgrenzen angeschnitten werden, nunmehr unter im Einzelnen näher bezeichneten Voraussetzungen verlangen konnten, dass die Dacheindeckungen von Gebäuden auf diesen Grundstücken gegen wirbelschleppenbedingte Windböen gesichert werden (Ziffer 1 und 5), sofern sie den Anforderungen des § 12 HBO in der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung anwendbaren Fassung genügt haben (Ziffer 4), und zwar wahlweise durch Vornahme der dazu erforderlichen baulichen Sicherungsmaßnahmen oder durch Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen seitens der Vorhabensträgerin (Ziffer 3). Randnummer 20 Dieser Planergänzungsbeschluss wurde mit Planergänzungsbeschluss vom
- Mai 2014 (Bl. II/051 BA 66 p - 01.03.04/031) erneut wie folgt geändert bzw. ergänzt: "
- Der Anspruch nach A II des Planergänzungsbeschlusses vom 10.05.2013 (66 р 01.03.04/29) steht zusätzlich auch Eigentümern von Grundstücken zu, die innerhalb des in der Anlage zu diesem Planergänzungsbeschluss bezeichneten Gebietes belegen sind oder von der Gebietsgrenze angeschnitten werden.
- Die Ansprüche nach Ziff. 1 dieses Planergänzungsbeschlusses sowie nach A I 1 des Planergänzungsbeschlusses vom 10.05.2013 (66 р 01.03.04/29) gelten in sämtlichen Anspruchsgebieten für Dacheindeckungen von Gebäuden, die bis zum Datum der öffentlichen Bekanntgabe dieses Planergänzungsbeschlusses errichtet worden sind.
- Die Regelungen A I 2, A I 3 und A I 4 des Planergänzungsbeschlusses zur Ergänzung der unter A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 verfügten Nebenbestimmung zu Wirbelschleppen vom 10.05.2013 (66р 01.03.04/29) gelten auch für Ansprüche aus Ziff. 1 dieses Planergänzungsbeschlusses." Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom
- Juni 2014 hat die Klägerin ihre Klage erneut erweitert und die mit Planergänzungsbеschluss vom
- Mai 2013 verfügte Ergänzung der unter АХI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Dezember 2007 getroffenen Nebenbestimmungen zu Wirbelschleppen sowie den weiteren diesbezüglichen Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom
- Mai 2014 (Az.: 66 р 01.03.04/31) in das Verfahren einbezogen (Bl. XXXIII/05693 GA). Randnummer 22 Zur ergänzenden Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgebracht, ihr auf ein Nachtflugverbot für die Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gerichtetes Begehren sei mit der Planklarstellung vom
- Mai 2012 nicht vollständig erledigt, es bestehe vielmehr weiterhin die Notwendigkeit zusätzlicher Anordnungen. Das Zwischenverfahren nach § 93 а Abs. 2 Satz 1 VwGO, in dem der Senat in geheimer Abstimmung darüber entscheide, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sei kein Verfahren, in dem schwierige Rechtsfragen oder Sachverhaltsfragen geklärt werden könnten oder dürften . Im Übrigen würden neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt sei zum Teil nicht geklärt und es bestünden Zweifel an den dort gefundenen Ergebnissen; gemäß § 93a Abs. 1 VwGO sei deshalb eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Randnummer 23 Zur Begründung führt sie aus, zu dem sich aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom
- März 1971 ergebenden Planungshindernis ergebe sich aus neu vorgelegten Auslegungsgesichtspunkten, die nicht Gegenstand der Musterverfahren gewesen seien, dass dort mit Rechtsbindungswillen zugesagt worden sei, keinerlei weiteren Ausbau vornehmen zu wollen. Damit liege ein neuer, in den Musterverfahren nicht berücksichtigter Sachverhalt vor. Randnummer 24 Die Auswirkungen des vorhabenbedingten Fluglärms auf ihre Rechte durch die in Höhen zwischen 240 und 300 Metern stattfindenden Überflüge seien grundlegend verkannt und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ermittelt worden. Der Planungsentscheidung sei der aktuelle Stand der lärmmedizinischen Forschung zugrunde zu legen, sodass die Entscheidungen in den Musterverfahren auf ihr Verfahren nicht übertragbar seien . Randnummer 25 Die Flugbetriebsprognose des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Dezember 2007 leide an einem erheblichen Abwägungsmangel infolge eines fehlerhaften Flugbetriebssystems, da in den Musterverfahren unberücksichtigt gebliebene Konflikte zwischen den Südumfliegungsrouten und Abflügen von der Startbahn 18 "West" ebenso wie zu den Fehlanflugverfahren auf der Südbahn bestünden. Dies stelle eine wesentliche Besonderheit des vorliegenden Verfahrens dar, da sie viel stärker durch die deutlich mehr genutzten Nordwestabflüge belastet werde, als dies der Abwägung und in den Musterverfahren zugrunde gelegt worden sei, und werfe bisher ungeklärte Tatsachenfragen auf, die insbesondere die Standortauswahl beträfen. Randnummer 26 Die Prognose der Auswirkungen von Wirbelschleppen auf ihr Gebiet leide daran, dass das dazu eingeholte Gutachten der GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting (Gutachten G 1 - Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Anhang II.1 Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main, vom 16.11.2006) von einem grundlegend falschen Sachverhalt ausgehe und an erheblichen Fehlern leide, die auch durch die Planergänzungsbeschlüsse vom
- Mai 2013 und vom
- Mai 2014 nicht beseitigt würden und deshalb die Alternativenauswahl sowie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung berührten . Die Ergebnisse der Musterverfahren seien deshalb nicht auf ihr Verfahren übertragbar. Randnummer 27 Gleiches gelte für die Sicherheitsrisikoprognose, da der Forschungsreaktor in Mainz-Bretzenheim übersehen sowie die Vogelschlaggefahr völlig unterschätzt worden seien und sich deshalb auch insoweit bisher nicht angesprochene Rechts- und Tatsachenfragen stellten. Randnummer 28 Das Urteil des EuGH vom
- November 2013 (Rs. C-72/12— Altrip) habe zudem eine neue Anspruchsgrundlage für den von ihr verfolgten Planaufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) eröffnet. Die schädlichen Auswirkungen, die für ihre wehrfähigen Rechte und Güter als Folge des planfestgestellten Vorhabens zu erwarten seien, seien gerade wegen der Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - gänzlich unterschätzt worden. Neben der Verkehrswertminderung von Grundstücken seien insbesondere bei der Ermittlung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Flughafenausbaus durch Lärm, Luftschadstoffe, Wirbelschleppen und weitere Risiken des Luftverkehrs (insbesondere Vogelschlag sowie Kombinationswirkungen) der allgemeine Kenntnisstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden missachtet worden. Die Planfeststellungsbehörde hätte auch im Rahmen der UVP von Amts wegen eigene Ermittlungen anstellen müssen, dies habe weder im Hinblick auf die Wirbelschleppen-Problematik noch hinsichtlich der auf der Grundlage des Flugbetriebssystems prognostizierten Wirkung der abfliegenden Flugzeuge bei Betriebsrichtung 25 stattgefunden. Diese Defizite der UVP seien auch nicht behoben worden und der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei deshalb auf der Grundlage dieser Vorschrift aufzuheben. Randnummer 29 Die aus den Auswirkungen des Vorhabens resultierenden Wertminderungen von Grundstücken der Klägerin seien weder ermittelt noch abgewogen worden. Insbesondere sei die europarechtliche Frage, inwieweit Wertminderungen von Grundstücken, die unmittelbar auf Umweltauswirkungen eines Vorhabens zurückgehen, im Rahmen einer UVP zu berücksichtigen seien, in den Musterverfahren nicht behandelt worden. Dies führe zu erheblichen Mängeln in der Abwägung sowie bei der Alternativenauswahl. Randnummer 30 In der langen Zeit seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung in der Tatsacheninstanz der Musterverfahren seien rechtlich erhebliche Mängel von Prognosen, die zentral gewesen seien für die Planfeststellung der Landebahn Nordwest, und die dadurch verursachten Abwägungsmängel offen zu Tage getreten. Die prognostizierte Nachfrage sei ausgeblieben, über das sogenannte Incentive-Programm werde von Seiten des Vorhabensträgers sogar Geld für zusätzlichen Flugverkehr bezahlt. Die vom Beklagten zwischenzeitlich zur Qualitätssicherung der neu vorgelegten Gutachten der Beigeladenen über die Bedarfsprognose für das Terminal 3 eingeholten Gutachten bestätigten dies; die Prognosegutachten des Planfeststellungsverfahrens seien damit erschüttert. Dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, der so nicht Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung in den Musterverfahren gewesen sei. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, (Schriftsätze vom
- März 2008, Bl. I/00029 ff. GA; vom
- März 2015, Bl. XXXVI/06288 GA) Aufhebung 1.
- den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main vom 18.12.2007 (Az. PF-66p-V-) aufzuheben, 1.
- hilfsweise : festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Hilfsweise zu 1.: Anordnung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 2.1.
- Die Ziff. A.II.4 des Planfeststellungsbeschlusses erhält die folgende Fassung: "Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen." Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Neufassung der Ziff. A.II.
- entgegensteht. 2.1.
- Hilfsweise zu 2.1.1.: Die Ziff. A.II.4.
- des Planfeststellungsbeschlusses erhält die folgende Fassung: "Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main an allen Wochentagen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen. In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchschnittlich 50 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht auf dem Flughafen Frankfurt am Main zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf den Kalendermonat nicht überschritten werden. Der Flughafenkoordinator darf für die Monate eines Jahres nicht mehr Flugbewegungen für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr zuweisen, als sich aus der nachfolgenden Tabelle ergeben. Slots je Monat in der Zeit von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr Januar 1550 Juli 1550 Februar August 1550 28 Tage 1400 29 Tage 1450 September 1500 März 1550 Oktober 1500 April 1550 November 1500 Mai 1550 Dezember 1500 Juni 1500 Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter Zeitnischen in die Stunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr oder in einen anderen Monat ist nicht gestattet. Zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchschnittlich 25 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht auf dem Flughafen Frankfurt am Main zulässig. Der Flughafenkoordinator darf für die Monate eines Jahres nicht mehr Flugbewegungen für die Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr zuweisen, als sich aus der nachfolgenden Tabelle ergeben. Slots je Monat in der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr Januar 775 Juli 775 Februar August 775 28 Tage 700 29 Tage 725 September 750 März 775 Oktober 775 April 750 November 750 Mai 775 Dezember 775 Juni 750 Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter Zeitnischen in die Stunde zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr oder in einen anderen Monat ist nicht gestattet. Zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr sowie zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr dürfen nur solche Luftfahrzeuge starten und landen, - welche die Lärmzertifizierungswerte nach Anhang 16, Band 1, Teil II, Kap. 4 des ICAO-Abkommens erfüllen und - deren Start oder Landung spätestens am Vortag vom Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland koordiniert worden ist. Die Nutzung der Parallelbahnen 25R/07L und 25L/07R als Start- oder Landebahn wird in jeder einzelnen Nacht (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr) beibehalten und von Nacht zu Nacht gewechselt." Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Neufassung der Ziff. A.II.4.1 entgegensteht. 2.1.
- Hilfsweise zu 2.1.
- und 2.1.2.: Der Planfeststellungsbeschluss wird durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten ergänzt, die sicherstellen, dass in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel bei gekipptem Fenster weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht - berechnet nach der DLR-Studie "Nachtfluglärmwirkungen" von Basner et.al. - verursachen. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) Der Planfeststellungsbeschluss wird durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten ergänzt, die sicherstellen, dass 2.2.
- in den weiteren nicht zu den Schlafräumen gehörenden, jedoch zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen weiteren Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.
- in den zur Betreuung der Kinder bestimmten Räumen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Betriebszeit (07:00 bis 17:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 32 dB(A) bei gekipptem Fenster nicht überschreitet, 2.2.
- in den Sitzungssälen, Trauzimmern und anderen Amtsräumen der Klägerin bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.
- in denjenigen Räumen und Sälen der Stadthallen der Klägerin, die bestimmungsgemäß lärmsensibler Nutzung (etwa: Theateraufführung, Dichterlesung) dienen, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.
- in den Räumen der Trauerhallen der Klägerin, die der Versammlung der Trauernden oder dem Gebet gewidmet sind, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.6 in den Außenwohnbereichen der klägerischen Wohnimmobilien sowie in den öffentlichen Gärten und Parks, den Spielplätzen und den übrigen der Erholung gewidmeten Freigeländen der Klägerin der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte vorhabensbedingte Lärm den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Hilfsweise zu 2.1.
- bis 2.2.6.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hilfsweise zu 2.: Anordnung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes und von Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen Der Planfeststellungsbeschluss wird um Schutzanordnungen ergänzt, die den Klägerinnen einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen des baulichen Schallschutzes gewähren. Die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass 3.1.
- in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutz werden, durch die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht - berechnet nach der DLR-Studie "Nachtfluglärmwirkungen" von Basner et.al. - verursacht wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
- in den übrigen zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen weiteren Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
- in den zur Betreuung der Kinder bestimmten Räumen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Betriebszeit (07:00 bis 17:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 32 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
- in den Sitzungssälen, Trauzimmern und anderen Amtsräumen der Klägerin keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
- in denjenigen Räumen und Sälen der Stadthallen der Klägerin, die bestimmungsgemäß lärmsensibler Nutzung (etwa: Theateraufführung, Dichterlesung) dienen, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
- in den Räumen der Trauerhallen der Klägerin, die der Versammlung der Trauernden oder dem Gebet gewidmet sind, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Der Planfeststellungsbeschluss wird um die Anordnung ergänzt, dass die Vorhabensträgerin der Klägerin Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung der Außenwohnbereiche, der Außenbereiche kommunaler Einrichtungen sowie der öffentlichen Gärten und Parks, Spielplätze und sonstigen Erholungsflächen unter freiem Himmel zu bezahlen hat. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Hilfsweise zu 3.
- bis 3.2.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Maßnahmen des passiven Schallschutzes und über die Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hilfsweise zu
- und 3.1.: Der Planfeststellungsbeschluss wird um die Anordnung ergänzt, dass die Vorhabensträgerin der Klägerin Entschädigung in Geld für den Fall bezahlt, dass passiver Schallschutz nach den Ziff. 3.1.1 bis 3.1.6 untunlich ist. Hilfsweise zu
- bis 4.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Hilfsweise zu I.1.: (Schriftsatz vom
- März 2008 [Bl. IV/00660 f. GA] und vom
- März 2015 [Bl. XXXVI/06288 GA) Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr): Der Planfeststellungsbeschluss wird durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten ergänzt, die sicherstellen, dass auf den der Betreuung der Kinder gewidmeten Freiflächen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen keine höheren Einzelschallpegel als 70 dB(A) auftreten und der für die 6 verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet. Weiter hilfsweise zu den Hauptanträgen zu Ziffer I.
- (Schriftsatz vom
- April 2013) den Beklagten zu verpflichten, die Benutzung der Landebahn Nordwest bei Betriebsrichtung 07 durch Luftfahrzeuge der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" (Abflugmassen über 136.000 kg) sowie der Boeing B757 zu untersagen; hilfsweise dazu , den Beklagten zu verpflichten, an den baulichen Anlagen im Eigentum der Klägerin, die in dem Bereich von 400 Metern südlich und 400 Metern nördlich der Anfluggrundlinie der Landebahn Nordwest liegen, durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durch die Beigeladene vornehmen zu lassen. Hilfsweise zu den Hauptanträgen zu Ziff. I.
- aus dem Schriftsatz vom
- März 2008 den Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 um die folgende Nebenbestimmung zu ergänzen: ',Die diesem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Befreiung des Gebiets der Stadt Flörsheim am Main von dem Lärm der bei Betriebsrichtung 25 von den Bahnen des Flughafens Frankfurt Main abfliegenden Luftfahrzeuge gehört zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses." Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Er führt im Einzelnen aus, das Klagebegehren weise gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren weder wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, noch stelle sich der Sachverhalt als nicht geklärt dar. Durch die Planklarstellung vom
- Mai 2012 hätten sich die davon betroffenen Klageanträge sämtlich erledigt, so dass insoweit durch Beschluss gemäß § 93a VwGO entschieden werden könne. Randnummer 34 Darüber, dass sich aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 kein Planungshindernis ergebe, habe das Bundesverwaltungsgericht in den Musterverfahren abschließend entschieden. Randnummer 35 Aus der Entscheidung des erkennenden Senats zur Südumfliegung vom
- September 2013 ergäben sich schon deshalb keine neuen Umstände oder Besonderheiten dieses Verfahrens, da in dem Planfeststellungsverfahren nur die voraussichtlichen Flugrouten, nicht aber alle möglichen Flugverfahren zu betrachten gewesen seien und auch eine Verlegung der Flugrouten nach deren Zulassung die Planfeststellung nicht in Frage stellen könne. Randnummer 36 Die von der Klägerin behaupteten neuen Tatsachen in Bezug auf die Lärmwirkungsforschung ließen sich ebenfalls mangels eines neuen wissenschaftlichen Konsenses nicht feststellen. Einzelne Studien reichten nicht dafür aus, die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes in Zweifel zu ziehen; selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nur einen Änderungsbedarf seitens des Gesetzgebers aufwerfen. Randnummer 37 Von Vogelschlagrisiken sei die Klägerin schon nicht erkennbar betroffen, diese seien im Übrigen auch bei der Alternativenprüfung berücksichtigt worden und eine relevante Erhöhung des Sicherheitsrisikos sei zu verneinen. Randnummer 38 Bei der Einbeziehung des Planergänzungsbeschlusses betreffend Wirbelschleppen mit dem Hilfsantrag zu Ziffer
- des Schriftsatzes vom
- April 2013 in das Verfahren handele es sich um eine unzulässige Klageerweiterung, der der Beklagte nicht zustimme und die auch nicht sachdienlich sei. Der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung stehe schon die Frist des § 10 Abs. 7 LuftVG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO entgegen, denn die Klägerin begründe ihre neuen Hilfsanträge im Wesentlichen mit den Schadensvorfällen im Jahr 2013 und damit mit neuen Tatsachen, deren Berücksichtigung schon deshalb zu einer Verzögerung des Klageverfahrens führen würde, da der Senat sonst im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung entscheiden könne. Zudem stehe dem entgegen, dass der erkennende Senat auf der Grundlage der ursprünglichen klägerischen Begehren einzelne Klageverfahren als Musterverfahren ausgewählt habe und die Gefahr bestehe, dass die Vorteile der Konzentrierung auf Musterverfahren nicht mehr zum Tragen kämen, weil alle Nachverfahren mündlich verhandelt werden müssten. Dies widerspreche der Wertung des § 93а Abs. 2 VwGO. Randnummer 39 Soweit die klägerischen Grundstücke innerhalb des Vorsorgegebietes lägen, scheide die Möglichkeit einer Rechtsverletzung von vornherein aus, da die Vorfälle sich nicht auf gemeindlichen, sondern auf Grundstücken von Privatbürgern im Stadtgebiet zugetragen hätten. Die Klägerin habe zudem nicht dargelegt, für welche ihrer Grundstücke sie genau wirbelschleppenbedingte Schäden befürchte. Randnummer 40 Sämtliche von der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien abschließend in dem Urteil des erkennenden Gerichts und den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden. Soweit durch die Planergänzungsbeschlüsse weitere Regelungen betreffend Wirbelschleppen getroffen worden seien, stelle sich das zugrunde liegende Gutachten nicht als fehlerhaft dar. Die von der Klägerin angeführten Vorfälle seien nicht geeignet, die Methodik des Gutachtens in Frage zu stellen. Randnummer 41 Die Planergänzungsbeschlüsse vom
- Mai 2013 und vom
- Mai 2014 seien jedenfalls rechtmäßig und es sei nicht ersichtlich, inwieweit in dem hiesigen Verfahren darüber hinausgehende Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Randnummer 42 Auch in Bezug auf den Forschungsreaktor Mainz-Bretzenheim liege kein ungeklärter Sachverhalt vor, denn dieser löse kein über dem schon ermittelten, allgemein hinnehmbaren Einzelrisiko liegendes Risiko aus. Dies sei im Rahmen der durch die Reaktorsicherheitskommission durchgeführten sogenannten Stresstests bestätigt worden. Randnummer 43 Auch über die Frage der Wertminderung von Grundstücken sei in den Musterverfahren abschließend entschieden worden; neue Erkenntnismöglichkeiten würden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten EuGH-Entscheidung (vom 14.03.2013 - Leth - C-420/11 -, Rn. 29 f.). Der Gerichtshof habe dort vielmehr ausgeführt, dass die UVP nach der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 3 UVP-RL a.F. die Bewertung der Auswirkungen eines Flughafenausbauprojektes auf den Wert von Sachgütern gerade nicht einschließe. Randnummer 44 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 45 Sie sieht wie der Beklagte alle hier aufgeworfenen Fragen durch die Entscheidungen in den Musterverfahren beantwortet. Randnummer 46 Die Planergänzungsbeschlüsse vom
- Mai 2013 und vom
- Mai 2014 betreffend Wirbelschleppen seien jedenfalls rechtmäßig, denn die dazu vorgenommene Gesamtschau der ICAO-Vorgaben für den Flugverkehr zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Wirbelschleppen einschließlich einer Analyse der räumlichen Verortung von Schadensmeldungen und -ereignissen begründeten plausibel das in dem Ersten Planergänzungsbeschluss zu Wirbelschleppen verfügte Vorsorgegebiet zur Dachsicherung; potenzielle Restrisiken durch Wirbelschleppen außerhalb des so verfügten Gebietes hätten in Bezug auf Vorsorgemaßnahmen zur Dachsicherung planerisch vernachlässigt werden können. Mit dem Zweiten Planergänzungsbeschluss sei die Thematik etwaiger Wirbelschleppen-Einwirkungen auf Dächer in der Flughafen-Umgebung in nicht zu beanstandender Weise abschließend bewältigt worden, wie durch die vorgelegten Gutachten bestätigt werde. Damit seien jegliche weitergehenden Forderungen der Klägerin unbegründet. Randnummer 47 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Randnummer 48 - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; Randnummer 49 - 66 p 01.03.04/029 - Wirbelschleppen - [4 Ordner]; Randnummer 50 - 66 p - 01.01
(010)- Wirbelschleppen - [1 Ordner]; Randnummer 51 - 66 p - 01.01
(30)- Wirbelschleppen - [1 Ordner] und Randnummer 52 - 66 p - 01.03.04/031 - Zweite Planergänzung Wirbelschleppen - [1 Ordner]; Randnummer 53 - Planteil B 11, Planungsgrundlagen - Kap. 12 Datenerfassungssysteme und Modelltage - in der Fassung vom
- September 2006 [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 225], Randnummer 54 - Gutachten G 7, Vogelschlaggutachten von Dr. Jochen Hild vom 01.06.2004 und Vogelschlaggutachten - Stellungnahme - von Dr. Jochen Hild und Bernd Petri vom 26.01.2007; sowie Gutachten G 8 "Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main" vom
- September 2006 [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 247], Randnummer 55 - Gutachten G 18 "Flugbetriebliche Gesamtfunktionalität Planungsfall 2020" vom
- September 2006 der Firma OТSD [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 255]; Randnummer 56 - Gutachten G 1 - Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Anhang II.1 Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main der GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting vom 16.11.2006 [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 236], Randnummer 57 und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom
- August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom
- April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom
- Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23.,
- und
- Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T , 11 C 318/08.T ) verwiesen. B. Randnummer 58 I . Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung beschränkt sich in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teil-Beschluss auf folgende Anträge: Randnummer 59
- Den im Antrag zu Ziffer I der Klägerin enthaltenen Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 aufzuheben (Ziffer I.1.1.) und den hilfsweise dazu gestellten Antrag, diesen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (Ziffer I.1.2.); Randnummer 60
- die hilfsweise dazu gestellten Anträge, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss durch Betriebsbeschränkungen für den Tag sowie durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zu ergänzen (I.2.2.), sowie den hilfsweise dazu gestellten Antrag, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (I.2.4.), soweit sich dieser auf die Hilfsanträge zu Ziffer I.2.
- (Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag) bezieht; Randnummer 61
- die hilfsweise dazu gestellten Anträge, Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sowie von Entschädigungen für Außenbereichsbeeinträchtigungen anzuordnen (I.3.); Randnummer 62
- die hilfsweise dazu gestellten Anträge, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung zu ergänzen, dass die Vorhabensträgerin der Klägerin Entschädigung in Geld für den Fall bezahlt, dass passiver Schallschutz nach den Ziffer I.3.1.1 bis 3.1.6 untunlich ist (I.4.); Randnummer 63
- auf den hilfsweise zu den Anträgen Ziffer I.
- bis
- gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (I.5) , soweit sich dieser auf die Hilfsanträge zu Ziffer I.1 (Planaufhebung und Hilfsantrag dazu) sowie zu Ziffer I.2.2., I.
- und I.
- (Maßnahmen aktiven und passiven Schallschutzes betreffend Tagzeit) bezieht; Randnummer 64
- auf den hilfsweise zu den Anträgen zu Ziffer I.
- gestellten Antrag zu Ziffer II., der auf die Anordnung von Flugbetriebsbeschränkungen am Tag bezogen auf die Lärmwirkungen auf Freiflächen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen gerichtet ist; Randnummer 65
- und den mit klägerischem Schriftsatz vom
- März 2015 hilfsweise zu dem Planaufhebungsantrag (Ziffer I.1.) gestellten Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 um eine Nebenbestimmung des Inhalts zu ergänzen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Befreiung des Gebiets der Stadt Flörsheim am Main von dem Lärm abfliegender Flugzeuge zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört (Ziffer IV.). Randnummer 66 Diese Anträge beziehen sich sämtlich auf den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom
- Dezember 2007, der Gegenstand der Musterverfahren war. Wie im Folgenden noch darzulegen ist, handelt es sich hierbei zudem um eigenständig zu beurteilende und entscheidungsreife Teile des Streitgegenstandes im Sinne des § 110 VwGO. Randnummer 67 II . Die im Folgenden aufgeführten Anträge und Hilfsanträge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses: Randnummer 68
- Der Hilfsantrag zu Ziffer I.2.1., mit dem Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) verlangt werden. Dieser Hilfsantrag kann nicht Gegenstand des Teil-Beschlusses nach §§ 93a, 110 VwGO sein, da er teilweise für erledigt erklärt worden ist (23:00 bis 05:00 Uhr) und im Übrigen der Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 insoweit Änderungen durch den Planergänzungsbeschluss vom
- Mai 2012 erfahren hat (Nachtrandstunden 22:00 bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr) und in dieser geänderten Fassung nicht Gegenstand der Musterverfahren war (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 A 1008/07 -, [...] Rn. 8). Randnummer 69 Da die Klägerin (mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
- April 2013), der Beklagte (mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- Februar 2014) und die Beigeladene das Verfahren in der Hauptsache insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als die Regelung in Teil A. II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom
- Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom
- Mai 2012 aufgehoben worden ist (Nachtflugverbot zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr), wird das Verfahren in Bezug auf diesen Teil des Hilfsantrags zu I.2.
- einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden sein. Diese Kostenentscheidung ist jedoch einheitlich für das gesamte Verfahren zu treffen und kann, da diese der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar,
- Aufl., § 110 Rn. 9), ebenfalls nicht Gegenstand dieses Teil-Beschlusses sein. Randnummer 70 Soweit die Anträge und Hilfsanträge der Klägerin auf weitergehende Regelungen des Flugbetriebs in den sogenannten Nachtrandstunden (von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr) gerichtet sind (Anträge Ziffer I.2.1.2., 2.1.
- sowie die Hilfsanträge zu I.2.
- und I.5., soweit diese sich auf die Anträge Ziffer I.2.
- [Flugbetriebsbeschränkungen für die Nacht] beziehen), kann eine Entscheidung wegen des Planergänzungsbeschlusses des Beklagten vom
- Mai 2012 nicht im Beschlussverfahren nach § 93a VwGO getroffen werden und bleibt deshalb ebenfalls der Schlussentscheidung nach mündlicher Verhandlung vorbehalten. Randnummer 71
- In diesem Teilbeschluss ist ferner nicht über den mit Schriftsatz vom
- April 2013 weiter hilfsweise zu den Hauptanträgen zu Ziffer I.
- gestellten Antrag zu III. zu entscheiden, mit dem die Untersagung der Benutzung der Landebahn Nordwest bei Betriebsrichtung 07 durch bestimmte Luftfahrzeuge sowie hilfsweise dazu die Anordnung begehrt wird, an den baulichen Anlagen im Eigentum der Klägerin im Bereich von 400 Metern südlich und 400 Metern nördlich der Anfluggrundlinie der Landebahn Nordwest durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden vorzunehmen. Denn auch dazu sind Planergänzungsbeschlüsse ergangen (vom
- Mai 2013 und vom
- Mai 2014), die nicht Gegenstand der Entscheidungen in den Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom
- Dezember 2007 waren. Randnummer 72
- In diesen Fällen handelt es sich zudem um eigenständige und damit abtrennbare Teile des Streitgegenstandes dieses Verfahrens im Sinne des § 110 VwGO, weil das auf Betriebsbeschränkungen und Schutzvorkehrungen bzw. Ersatz für dementsprechende Aufwendungen gerichtete Begehren der Regelung in Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zugänglich ist und, wie noch darzustellen ist, keinen Einfluss auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung und damit auf die Entscheidung über das Planaufhebungsbegehren der Klageanträge zu Ziffer I.
- hat. Randnummer 73 III . Die Voraussetzungen für eine Teil-Entscheidung im Beschlusswege nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem oben unter I. dargelegten Umfang sind gegeben. Randnummer 74 Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen - darunter insbesondere die der in vergleichbarer Nähe zu den Start- und Landebahnen Süd und Center gelegenen Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim (Hess. VGH 11 C 329/08.T - BVerwG 4 C 1.10) - wurde durch die Urteile des
- Senats vom
- August 2009 und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2012 sowie durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom
- Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T ) rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform mehrfach, zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom
- Januar 2015, angehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, Bl. XXXVI/06248 GA); damit liegen die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 93a VwGO vor. Randnummer 75 Der Senat ist an einer solchen Entscheidung im Wege des Teil-Beschlusses auch nicht deshalb gehindert, weil die Klägerin damit die ihr zustehenden Justizgrundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ihren Anspruch auf Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlieren würde. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass der Senat nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in erster Instanz zuständig und in dem Verfahren der Klägerin die einzige Tatsacheninstanz ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Klägerin selbst erstrittenen Entscheidung vom
- Dezember 2010 nämlich nicht nur - wie die Klägerin vorbringt - festgestellt, dass den Senat bei der unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zentralen Weichenstellung, ob er im Wege des Nachverfahrens oder eines Urteilsverfahrens entscheidet, eine besondere Verantwortung trifft, wie die Klägerin vorbringt. Es hat vielmehr außerdem festgestellt, dass eine Entscheidung im Wege des Nachverfahrens nicht schon grundsätzlichen Bedenken unterliegt, da der Klägerin und damaligen Beschwerdeführerin auch im vereinfachten Beschlussverfahren gegen den Beschluss die Rechtsmittel zustehen, die zulässig wären, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (vgl. § 93a Abs. 2 Satz 5 VwGO), insbesondere eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 1 VwGO (BVerfG 1 BvR 1188/10, [...] Rn. 11) . Randnummer 76 IV. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren in dem dargelegten Umfang geklärt ist und der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterverfahren auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher bzw. rechtlicher Art aufweist. Randnummer 77 Der
- Senat hat in seinen Urteilen vom
- August 2009 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
- Dezember 2007 nicht unter einem Form- oder Verfahrensfehler leidet, der zur Aufhebung oder Ergänzung des Plans führt. Die Klägerin hat weder lagebedingte Besonderheiten ihrer Grundstücke (1.) noch einen ungeklärten Sachverhalt oder wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten in Bezug auf die in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen dazu aufgezeigt, dass kein Planungshindernis vorliegt (2.), der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genügt (3.), die Planfeststellungsbehörde sämtliche Planungsalternativen verworfen hat, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen (4.), das Lärmschutzkonzept über die Regelungen für die Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) hinaus rechtlich nicht zu beanstanden ist (5.), der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Behandlung der vorhabensbedingten Sicherheitsrisiken nicht in einer Weise fehlerhaft ist, die zu seiner Aufhebung oder einer Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung führt (6.), dieser auch nicht wegen Fehlern in der Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben ist (7.) und die Planfeststellungsbehörde in zutreffender Einschätzung der Rechtslage davon abgesehen hat, als Ausgleich für die beschriebenen Nachteile Entschädigungsleistungen festzulegen (8.). Randnummer 78 Der beschließende Senat ist in diesem Umfang an der Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidung über den auch von der hiesigen Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Dezember 2007 bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses (Klageanträge zu Ziffer I.1.) nicht gehindert. Randnummer 79
- Die Grundstücke und kommunalen Einrichtungen der Klägerin liegen wie die Grundstücke und Einrichtungen der kommunalen Musterverfahrensklägerinnen, insbesondere der Stadt Raunheim, in der nahen Umgebung des um die Landebahn Nordwest ausgebauten Flughafens Frankfurt Main westlich von der Landebahnschwelle der Landebahn Nordwest in Betriebsrichtung
- Sie sind von den daraus resultierenden Auswirkungen des Vorhabens, unter anderem Fluglärm und Wirbelschleppen, in erheblichem Maß betroffen, wie der
- Senat in den Musterverfahren schon ausdrücklich festgestellt hat (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 746 ff.). Danach wird insbesondere der nördliche Teil der Stadt Flörsheim am Main einer erheblichen Zunahme des Lärms am Tag und vor allem in der Nacht ausgesetzt sein und infolgedessen in der Nacht-Schutzzone und der Tag-Schutzzone 1 liegen. Während den Feststellungen des
- Senats zufolge allenfalls geringe Entlastungen für die südliche Randlage zu erwarten sind, wird die Kernstadt vollständig in dem Geltungsbereich der Tag-Schutzzone 2 gelegen sein (a.a.O., Rn. 748). Randnummer 80 Damit weist das Stadtgebiet der Klägerin aber entgegen ihrer Auffassung keine grundlegenden Unterschiede in Bezug auf Art und Intensität der Auswirkungen der mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
- Dezember 2007 mittlerweile errichteten Landebahn Nordwest im Verhältnis zu denjenigen Gebieten auf, die Gegenstand der entschiedenen Musterverfahren gewesen sind. Vielmehr werden die Musterverfahrenskläger, insbesondere die westlich der Süd- und der Centerbahn gelegene Stadt Raunheim, von den Auswirkungen des Flughafenausbaus in ähnlichem, wenn nicht sogar weitergehendem Umfang betroffen wie die hiesige Klägerin, wie sich aus den dazu in deren Musterverfahren getroffenen Feststellungen des
- Senats ergibt. Demnach wiegen dort die vorhabensbedingten Erhöhungen der Lärmwirkungen besonders schwer, weil das betroffene Gebiet schon zuvor einer Lärmbelastung ausgesetzt war, die in weiten Bereichen nur infolge der Anordnung baulichen Schallschutzes und der Gewährung von Entschädigungen als noch zumutbar betrachtet werden kann (a.a.O., Rn. 748). Dass Wohngrundstücke oder kommunale Einrichtungen der hiesigen Klägerin besonders nahe an der Landebahnschwelle der Landebahn Nordwest gelegen sind und die Auswirkungen des Vorhabens auf eine derartige Lage in den Musterverfahren unberücksichtigt geblieben wäre, lässt sich anhand des Vorbringens in ihrem Nachverfahren nicht feststellen. Randnummer 81 Allein aus der Lage ihres Stadtgebiets ergeben sich deshalb weder ein ungeklärter Sachverhalt noch wesentliche tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten, die in den Musterverfahren unberücksichtigt geblieben wären und hier zu einer anderen Entscheidung führen müssten. Die von der Klägerin angeführten spezifischen und außerordentlich gravierenden Beeinträchtigungen ihrer Rechte und Güter, die ihrem Vorbringen zufolge aus der unmittelbaren Nähe zur Landebahn Nordwest folgen, sind vielmehr vergleichbar mit denjenigen der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim, deren Stadtgebiet in unmittelbarer Nähe der Süd- und der Centerbahn gelegen ist, aber auch mit der Situation der Musterverfahrenskläger, die Eigentümer von in unmittelbarer Nähe der Landebahn Nordwest in Betriebsrichtung Westen gelegenen, gewerblich genutzten Grundstücken in Kelsterbach sind sowie der Musterverfahrensklägerin Stadt Neu-Isenburg, deren Stadtgebiet ebenfalls nahe zu den Bahnen Süd und Center gelegen ist. Der Senat vermag deshalb nicht festzustellen, dass die Klägerin allein aufgrund ihrer Lage zur Landebahn Nordwest in einem besonderen Maß von Auswirkungen des Vorhabens betroffen ist, wie sie nirgendwo sonst in der Umgebung des Flughafens Frankfurt am Main anzutreffen sind, und ihr Verfahren schon aus diesem Grund Besonderheiten aufweist, die eine von den Entscheidungen der Musterverfahren abweichende Entscheidung bedingen könnten. Randnummer 82
- Mit ihrem Vorbringen im Nachverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines Planungshindernisses, das sich ihrer Ansicht nach aus einer in dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 enthaltenen Zusicherung, künftig keinen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zuzulassen, ergeben soll, hat die Klägerin weder einen ungeklärten Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgezeigt, die eine Abweichung von dieser in den Musterverfahrensurteilen getroffenen Entscheidung erfordern würden. Der
- Senat des erkennenden Gerichts hat in den Urteilen vom
- August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., [...] Rn. 298 ff.) dazu festgestellt, der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom
- März 1971 stehe dem Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 nicht als unüberwindbares Hindernis entgegen, da wesentlicher Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 der Bau der Startbahn 18 West war, und eine derartige Zusicherung weder in dessen verfügendem Teil (unter C.5) als Auflage festgelegt noch in dessen Entscheidungsgründen (unter II.2a)) enthalten sei. Dort werde vielmehr nur ausgeführt, die Befürchtungen, später könnte eine weitere Start- oder Landebahn - etwa parallel zur 18 West - errichtet werden, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt. Diese Bewertung des
- Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971 nicht begründet wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 301 ), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- April 2012 bestätigt (BVerwG 4 C 8.09 u.a., Rn. 35 ff.). Randnummer 83 Weder aus den Sachverhalten der Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- April 1973 und vom
- März 1976, noch aus den von der Klägerin vorgetragenen Auslegungsgesichtspunkten und dazu vorgelegten Unterlagen - Zeitungsartikel aus dem Jahr 1971 und ein Rechtsgutachten ihres sachverständigen Beistandes (Prof. Dr. Arndt Teichmann vom
- Oktober 2013, Gutachtliche Stellungnahme zu der Frage, ob das Land Hessen in dem Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971 zugesichert hat, über die Startbahn 18-West hinaus den Bau weiterer Start- oder Landebahnen auf dem Flughafen Frankfurt am Main nicht zuzulassen, Anlage K 1 der Klägerin, Bl. XXXIV/05783 ff.), ergeben sich ein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt oder rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten dieses Verfahrens. Denn mit den vorgelegten Unterlagen legt die Klägerin im Wege der Urteilskritik lediglich eine andere als die in den Musterverfahrensurteilen des
- Senats getroffene Auslegung des Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses 1971 dar, ohne damit einen neuen und deshalb in den Musterverfahren bisher ungeklärt gebliebenen Sachverhalt vorzutragen, der zu einer abweichenden Entscheidung führen müsste. Den Äußerungen verschiedener damaliger Vertreter des Beklagten in diversen Zeitungsartikeln fehlt es schon an der notwendigen rechtlichen Erheblichkeit, aus der sich eine mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Erklärung, die Zulassung weiterer Runways auf dem Flughafen Frankfurt Main zu unterlassen, entnehmen lassen würde. Auch die in der gutachtlichen Stellungnahme des sachverständigen Beistandes Prof. Dr. Teichmann vom
- Oktober 2013 dargestellten Auslegungsgesichtspunkte werden nur auf die schon in den Musterverfahrensentscheidungen bewerteten Passagen in dem Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971 gestützt; sie vermögen deshalb weder Besonderheiten dieses Verfahrens noch einen bisher ungeklärten Sachverhalt aufzuzeigen. Denn die hier als entscheidungserheblich bezeichneten Passagen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1971 lagen schon den Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde und sind dort rechtlich bewertet worden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 275 ff.). Mit den vorgelegten Zeitungsartikeln und dem Rechtsgutachten versucht die Klägerin im Grunde, die in den Musterverfahren dazu getroffenen rechtlichen Bewertungen erneut in Zweifel zu ziehen, ohne damit in ihrem Verfahren gegebene Besonderheiten substantiiert darzutun. Das Nachverfahren dient aber nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - BVerwG 4 A 1008/07 u.a. -, [...] Rn. 14). Randnummer 84 Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
- April 2012 (BVerwG 4 C 8/09 u.a., Rn. 38) offen gelassen hat, ob eine Zusicherung oder eine nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in ihren Wirkungen vergleichbare Zusage, einen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zukünftig zu unterlassen, in einem Planfeststellungsbeschluss überhaupt rechtlich zulässig wäre, oder ob die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte sich von der rechtsverbindlichen Zusage in dem Planfeststellungsbeschluss hätte lösen können, vorlagen. Denn auch damit beruft sich die Klägerin lediglich auf die aus ihrer Sicht fehlerhafte Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 durch den
- Senat des beschließenden Gerichts sowie durch das Bundesverwaltungsgericht in den Musterverfahren, ohne damit einen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder Besonderheiten gerade ihres Verfahrens darzutun. Zudem ergibt sich daraus, dass die Frage der Zulässigkeit einer Zusicherung innerhalb eines Planfeststellungsbeschlusses höchstrichterlich nicht geklärt ist, schon deshalb kein für die Entscheidung erheblicher Sachverhalt, da es an einer Zusicherung selbst gerade fehlt. Randnummer 85 Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG herleiten, wonach in der Raumordnung die Festlegung von Eignungsgebieten erlaubt ist, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit diese Grundsätze aus dem Raumordnungsrecht auf das ein konkretes Vorhaben betreffende Planfeststellungsverfahren übertragbar sind. Zwar können in einem Planfeststellungsbeschluss auch solche konkreten Festsetzungen getroffen werden, die bestimmte Bereiche von Wirkungen des Vorhabens ausnehmen, beispielsweise indem die Planfeststellungsbehörde klarstellt, dass deren Schutz zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, etwa weil sich die Zulassung des Flughafenausbaus nach ihrem Abwägungskonzept nur so rechtfertigen lässt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.11.2013 - Hess. VGH 9 C 875/12.T -, [...] Rn. 63 ; BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. -, Rn. 51). Abgesehen davon, dass der Planfeststellungsbeschluss von 1971 keine derartigen Klarstellungen oder Festsetzungen enthält, wären solche dann in einem neuen Änderungsplanfeststellungsverfahren zwar nicht von vornherein unbeachtlich, aber entgegen der Ansicht der Klägerin im Wege einer erneuten Abwägung änderbar. Auch aus dem Vortrag der Klägerin zum angeblichen Planungshindernis ergeben sich mithin weder ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt noch wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten in ihrem Verfahren. Randnummer 86 Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin im Nachverfahren bietet deshalb auch keinen hinreichenden Anlass dafür, in die angestrebte Beweisaufnahme einzutreten, um die weiteren äußeren Umstände der in dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 enthaltenen Ausführungen unter Auswertung der Berichterstattung der in dem Einwirkungsbereich des Flughafens verbreiteten Tageszeitungen sowie in Rundfunk und Fernsehen in der Zeit von 1968 bis 1972 aufzuklären. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass Vertreter des Beklagten im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss vom
- März 1971 öffentlich erklärt haben, sie rechneten mit einer Erschöpfung des auf drei Bahnen ausgebauten Flughafens Frankfurt Main in überschaubarer Zeit (Anhaltswert: 15 Jahre), sie hielten einen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main an seinem Standort über die Startbahn 18 hinaus nicht für möglich und es sei deshalb in ebenfalls absehbarer Zeit ein weiterer Flughafenstandort zu entwickeln, ist nicht geboten. Zum einen stellt die Beurteilung der Frage, ob sich aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 ein Planungshindernis ergibt, eine durch das Gericht vorzunehmende rechtliche Bewertung dar, zum anderen wäre die unter Beweis gestellte Tatsache des Vorliegens einer öffentlichen Erklärung durch einen Urkunds- oder Zeugenbeweis zu erbringen; beides ist dem beantragten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Randnummer 87 Außerdem ist dafür allein der Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 maßgeblich, so dass in den Musterverfahren insoweit in jeder Hinsicht ausreichend aufgeklärte tatsächliche Entscheidungsgrundlagen vorlagen. Da mithin die Zulassung dieses im Nachverfahren gestellten Beweisantrags nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen kann, würde - worauf Beklagter und Beigeladene zu Recht hinweisen - dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, und dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 93a Abs. 2 VwGO. Denn das Nachverfahren dient - wie oben schon dargestellt - gerade nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle auf derselben tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu unterziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - BVerwG 4 A 1008/07 u.a. -, [...] Rn. 14). Randnummer 88
- Mit ihrem Vorbringen zu einer nachträglich erwiesenen fehlenden Notwendigkeit des Vorhabens vermag die Klägerin auch in Bezug auf die Planrechtfertigung weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten darzutun, die an einer Übertragung des Ergebnisses dieser Entscheidungen auf das Verfahren der Klägerin hindern. Randnummer 89 Die Klägerin trägt vor, das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende, von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten G 8 "Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main und Prognose zum landseitigen Aufkommen am Flughafen Frankfurt Main" (Intraplan vom 12.09.2006, Ordner 247 der Behördenakten des Planfeststellungsverfahrens) leide an schweren und durchgreifenden methodischen Mängeln. Sie verweist dazu auf die tatsächliche Entwicklung der Flugbewegungen zwischen 2004 und 2014 und die für diesen Zeitraum in dem Gutachten G 8 prognostizierte Entwicklung der Flugbewegungszahlen. In dem Planfeststellungsbeschluss sei eine Zunahme der Flugbewegungen für diesen Zeitraum um 27 % zugrunde gelegt worden, tatsächlich sei die Zahl der Flugbewegungen seither um 1,7 % gesunken. Dieser Trend sei auch gegenwärtig erkennbar; so sei im Jahr 2014 die Zahl der Flugbewegungen erneut zurückgegangen. Dies zeige schlagend die Verfehltheit der Methode, die Intraplan auch bei der der angegriffenen Planfeststellung zugrunde liegenden Prognose in dem Gutachten G 8 zur Anwendung gebracht habe. Die von der Beigeladenen vorgelegte neue Luftverkehrsprognose von Intraplan (Luftverkehrsprognose 2030 für den Flughafen Frankfurt Main, Abschlussbericht vom
- Oktober 2014, Anlage zum Schriftsatz der Beigel. vom 28.11.2014, Bl. XXXVI/06134 ff GA) lasse jetzt ab dem Jahr 2015 eine schlagartige Trendwende bei der Entwicklung der Flugbewegungen erkennen. Die Entwicklung der Flugbewegungen, die seit Jahren rückläufig sei, solle ab diesem Zeitpunkt in ein rasantes und stabiles Wachstum übergehen, wofür aber angesichts der bisherigen tatsächlichen Entwicklung nichts spreche. Da Intraplan für die Verkehrsprognose aus dem Jahr 2014 die gleiche Methodik verwendet habe wie in dem Gutachten G 8 treffe der Vorwurf mangelnder Plausibilität beide Gutachten. Randnummer 90 Dies führt nicht zu Zweifeln an der Übertragbarkeit der in den Musterverfahren gefundenen Ergebnisse auf das vorliegende Verfahren. Der
- Senat des Gerichts hat in seinen Entscheidungen vom
- August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) festgestellt, dass der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genügt (a.a.O., Rn. 309 ff.), zu Recht von einem Nachfrageüberhang ausgegangen wurde (a.a.O., Rn. 315 ff.) und auch die weitere Feststellung, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2020 weiter anwachsen wird und der planfestgestellte Ausbau zur Befriedigung dieser Nachfrage geboten ist, nicht zu beanstanden ist (a.a.O., Rn. 322 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
- April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., Rn. 48 ff) diese Entscheidung bestätigt. Die Planrechtfertigung habe der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß bejaht und die Würdigung der Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde für das Prognosejahr 2020, die der Planrechtfertigung zugrunde liege, sei nach den vom Senat entwickelten Maßstäben nicht zu beanstanden (BVerwG a.a.O., Rn. 58 ff); ohne Bundesrechtsverstoß habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof schließlich zu erkennen gegeben, dass er auch das Ergebnis der Nachfrageprognose für nachvollziehbar und einleuchtend begründet hält (BVerwG a.a.O., Rn. 72). Randnummer 91 Auf dieses in den Musterverfahren gefundene Ergebnis kann die Klägerin des vorliegenden Verfahrens verwiesen werden. In den Musterverfahrensurteilen hat der
- Senat insbesondere ausgeführt, zu Recht habe die Planfeststellungsbehörde das Bestehen einer Luftverkehrsnachfrage angenommen, die den planfestgestellten Bau einer neuen Landebahn Nordwest rechtfertige. Schon derzeit bestehe am Flughafen Frankfurt Main ein Nachfrageüberhang und die derzeitige Verkehrsleistung des Flughafens bleibe hinter der Luftverkehrsnachfrage zurück, weil die Start- und Landebahnkapazität die Zahl der planbaren Flugbewegungen limitiere. Nach der Auskunft des Flughafenkoordinators der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Planfeststellungsbehörde vom
- September 2006 übersteige die Nachfrage nach Zeitnischen für Starts und Landungen ("Slots") am Flughafen Frankfurt Main seit etlichen Jahren kontinuierlich das kapazitiv mögliche Angebot. Diese Kapazität sei nach den überzeugenden Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde nahezu vollständig während des gesamten Tagesverlaufs erschöpft und ein nennenswertes Verkehrswachstum sei ohne Beseitigung der Kapazitätsengpässe nicht mehr möglich. Kapazitätsreserven zur Befriedigung der künftigen Luftverkehrsnachfrage bestünden nicht (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., [...] Rn. 316 ). Randnummer 92 Auch wenn die Zahl der tatsächlichen Flugbewegungen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Plans (18.12.2007) nicht in dem darin prognostizierten Umfang zugenommen hat, so stellt sich doch die heutige Situation (2014: 469.000 Flugbewegungen) nicht wesentlich anders dar als zum Zeitpunkt der Planfeststellung (2006: 489.400 Flugbewegungen). Die aktuelle Luftverkehrsnachfrage für den Flughafen Frankfurt Main rechtfertigt mithin nach wie vor die im Jahr 2007 planfestgestellte Erweiterung des Flughafens. Dies wird auch durch die Entwicklung der Flugbewegungen in dem Zeitraum von 2005 bis 2014 insoweit bestätigt, als nach einem Anstieg der Flugbewegungen bis 2006 zwar ein durch die Wirtschaftskrise 2008 bedingter Rückgang der Flugbewegungen festzustellen ist, es aber im Jahr 2011/2012 auch wieder zu einem Anstieg kam, bevor die Zahlen sich wieder rückläufig entwickelten (Anlage K 1 der Klägerin zu ihrem Schriftsatz vom 09.03.2015, Bl. XXXVII/06342R GA). Die nach Ansicht der Klägerin zu erwartende Stagnation oder gar ein Rückgang auch in Zukunft lässt sich daraus nicht zwingend herleiten. Randnummer 93 Außerdem ist nach den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zur Passagier- und Luftverkehrsentwicklung für den Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2030 auch für die Zukunft mit einem Ansteigen der Zahl der Flugbewegungen zu rechnen, wenn auch womöglich nicht in dem ursprünglich vorhergesagten Umfang. In einem Vergleich mit der von ihr erstellten, dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Prognose (Gutachten G 8 vom 12.09.2006) gelangt Intraplan in der aktuellen Luftverkehrsprognose 2030 für den Flughafen Frankfurt Main zu der Einschätzung, das nun für 2030 erwartete Passagieraufkommen liege etwa auf dem Niveau von 2020 in der alten Prognose und das Cargo-Aufkommen etwas darüber; für 2030 würden hingegen deutlich weniger Flugbewegungen erwartet als bisher (S. 137 der Luftverkehrsprognose 2030 von Intraplan; Bl. XXXVI/06208 GA). Gegenüber 701.000 Bewegungen im Gutachten G 8 für das Jahr 2020 würden jetzt 611.000 Bewegungen für das Jahr 2030 erwartet. 2020 werde die Bewegungszahl gemäß vorliegender Prognose erst bei 529.000 liegen. Als Grund für diese Entwicklung nennt Intraplan die steigende mittlere Flugbelegung (Paxe / Passagierflugbewegungen bzw. Verkehrseinheiten / Gesamtflugbewegungen), die durch drei Faktoren beeinflusst werde, nämlich einen stärkeren Anteil des Interkontinentalverkehrs gegenüber dem Kontinentalverkehr, einem stärkeren Sitzladefaktor und einer höheren mittleren Flugzeuggröße (engere Bestuhlung, vor allem aber durch Einsatz größerer Flugzeuge gleicher Baureihe). Es sei allerdings zu erwarten, dass die sprunghafte Erhöhung der Flugbelegung (Passagiere/Flug) der letzten Jahre nicht in gleichem Maße weitergehe. Es handele sich um einen technisch begrenzten und damit zeitlich befristeten Effekt (S. 138 der Luftverkehrsprognose 2030 von Intraplan; Bl.XXXVI/06208R GA). Randnummer 94 Der Senat vermag daraus einen in den Musterverfahren tatsächlich ungeklärt gebliebenen Sachverhalt nicht zu erkennen. Weder ist unter Berücksichtigung des heutigen Erkenntnisstandes eine offensichtliche Verfehltheit der Methode, die die Fa. Intraplan der zuvor auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Luftverkehrsprognose 2030 und auch bereits dem Gutachten G 8 zugrunde gelegt hat, zu erkennen, noch hat sich die Prognose aufgrund methodischer Mängel als nicht plausibel erwiesen. Randnummer 95 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen hat ein Gericht insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - BVerwG 11 A 53/97 -, BVerwGE 107, 142-150, [...] Rn 25). Das Gericht überprüft demnach insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. An diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen festgehalten (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 16.07.2007 - BVerwG 4 B 71/06 -, Rn. 30). Randnummer 96 Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände - wie etwa der weltweiten Wirtschaftskrise seit den Jahren 2008 und 2009 - sind einer Prognose immanent. Diese jeder Prognose innewohnende Ungewissheit wird auch in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten (IUBH-Gutachten zur Qualitätssicherung der von der Fraport im Jahr 2014 vorgelegten Verkehrsprognosen, Endfassung vom Februar 2015, Anlage K 3 des Schriftsatzes des Bevollm. der Klägerin vom 09.03.2015, Bl. XXXVII/06364 ff GA) bestätigt. Danach ist eine Prognose nicht, wie oft noch unterstellt wird, eine Vorausschau eines Phänomens einschließlich der unbewiesenen Behauptung seiner größten Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern die in sich möglichst widerspruchsfreie, quantitative Abschätzung des Phänomens unter Angabe der herrschenden oder unterstellten Einflussbeziehungen und -faktoren. Diese Prämisse zu setzen sei vor allem im Verkehrsnachfragebereich notwendig, da die Nachfrage nach Verkehrsleistungen eine Komplementärgröße sei und sich damit nicht autonom entwickle (S. 100 des IUBH-Gutachtens mit Angabe der Quelle des Zitats, Bl. XXXVII/06413R GA). Randnummer 97 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - BVerwG IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110-138, [...] Rn. 57) zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen kann zwar im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in Betracht zu ziehen sein (so genannte fehlgeschlagene Prognose). Indes stellt das Bundesverwaltungsgericht in dem gleichen Urteil klar, dass es sich dabei um Fallgestaltungen handelt, in denen infolge unvorhersehbarer Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer im hier verstandenen Sinn - zutreffend - aufgestellten Prognose in extremer Weise abweicht, und zwar dergestalt, dass sich die Frage stellt, ob der Planfeststellungsbeschluss dadurch funktionslos und deshalb rechtswidrig geworden ist. Dass vorliegend nicht von einer Funktionslosigkeit des Plans, sondern vielmehr angesichts der in dem Zeitraum von 2005 bis heute festzustellenden Flugbewegungszahlen von der Notwendigkeit der planfestgestellten Kapazitätserweiterung auszugehen ist, hat der Senat bereits oben dargelegt. Mithin ist die nachträgliche Entwicklung der Zahl der Flugbewegungen vorliegend nicht als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose zu werten. Randnummer 98 Die Prognosemethodik der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Luftverkehrsprognose der Fa. Intraplan ist bereits vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahrensurteilen als sachgerecht bewertet worden. Die von der Planfeststellungsbehörde im Verwaltungsverfahren eingeholte Qualitätssicherung für das Intraplan-Gutachten durch die Technische Universität Hamburg-Harburg (TUHH) bestätigt hiernach im Zusammenwirken mit den von der Planfeststellungsbehörde noch ergänzend angeforderten Sensivitätsrechnungen von Intraplan, dass die Bedarfsprognose in dem Gutachten G 8 im Ergebnis methodisch einwandfrei und auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden ist. Die Gutachten von Intraplan und der TUHH stellen danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dar, so dass der Senat nicht gehalten war, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. [...] Rn. 327 , 330). Randnummer 99 Die Geeignetheit der Prognosemethodik der Fa. Intraplan wird letztlich auch durch das von der Klägerin in Bezug genommene IUBH-Gutachten sowie das ebenfalls im Auftrag des Beklagten erstellte Fellendorf-Gutachten (Bedarfsprüfung Terminal 3 des Verkehrsflughafens Frankfurt Main, Dr. Ing. Fellendorf vom
- Februar 2015, Anlage K 2 des Schriftsatzes des Bevollm. der Klägerin vom 09.03.2015, Bl. XXXVII/06352 ff GA) bestätigt. Beiden Gutachten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte Prognosemethodik entnehmen. Das IUBH-Gutachten gelangt zu der Bewertung, die sowohl im Gutachten von Intraplan als auch in dem weiteren vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von MKmetric (Langfristprognose 2030 Flughafen Frankfurt Main vom Oktober 2014, Anlage zum Schriftsatz der Beigel. vom 28.11.2014, Bl. XXXVI/06108 ff GA) verwendeten Verkehrsmodelle stellten wissenschaftlich anerkannte sowie adäquate und erprobte Prognosemethoden und -modelle dar. Insgesamt seien die Bearbeitungsschritte der Verkehrsprognose nachvollziehbar, umfassend dargestellt und logisch. In beiden Gutachten würden alle wichtigen und zielführenden Einflussfaktoren von der Nachfrage- wie auch der Angebotsseite berücksichtigt. Es fehlten aber sowohl Informationen zur Kalibrierung der beiden Modelle, als auch ein Vergleich der Ist- und Prognosewerte für das Referenzjahr, um die Verlässlichkeit der beiden Modelle abschätzen zu können. Das Fellendorf-Gutachten gelangt zu der Einschätzung, beide Studien (gemeint sind die Langfristprognose 2030 der Fa. MKmetric und die der Fa. Intraplan jeweils vom Oktober 2015) verwendeten die wissenschaftlich anerkannte Methodik der nachfrageorientierten Verkehrsmodelle. Dabei werde in beiden Studien zwischen der Nachfrageseite und dem Verkehrsangebot unterschieden. Die Modellprämissen seien nach derzeitigem Kenntnisstand vollständig eingeschätzt worden und bewegten sich in einem optimistischen, aber vertretbaren Rahmen. Des Weiteren wird in dem Fellendorf-Gutachten ausgeführt, aus welchen Gründen die Abhängigkeit von einzelnen Eingangsdaten als Schwäche beider Studien zu betrachten sei (S. 21 des Fellendorf-Gutachtens, Bl. XXXVII/06362 GA). Randnummer 100 Der in den von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten von MKmetric und Intraplan prognostizierte Zuwachs an Passagierzahlen und Flugbewegungen wird auch in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Fellenbach-Gutachten nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Zu der Flugbewegungszahl wird dargestellt, dass diese aus der Flugzeuggrößenentwicklung und Annahmen zum Sitzladefaktor in Abhängigkeit zum Passagieraufkommen ermittelt worden sei. Es werde mit niedrigeren Elastizitäten zwischen Passagieraufkommen und Flugbewegungszahl als in der Vergangenheit gerechnet, so dass die Zunahme an Flugbewegungen richtigerweise deutlich geringer erwartet werde als das Wachstum von Passagier- und Frachtaufkommen (S. 17 des Fellenbach-Gutachtens, Bl. XXXVII/06360 GA). Auch in dem IUBH-Gutachten wird in einem Vergleich der beiden Gutachten von MKmetric und Intraplan in Bezug auf die zu erwartenden Flugbewegungen festgestellt, dass beide Gutachter bis zum Jahr 2025 zu fast gleichen und plausiblen Prognoseergebnissen kommen und lediglich danach die von MKmetric erwartete positivere Entwicklung der Passagiermenge zwingend und auch wieder logisch zu einem Mehr an Flugbewegungen kommt (IUBH-Gutachten, S. 84, Bl. XXXVII/06405 RS GA). Auch in einem Vergleich mit veröffentlichten Industrieprognosen (etwa von Flugzeugherstellern, IATA oder Beratungsunternehmen) werden in dem IUBH-Gutachten die in den Langfristprognosen von MKmetric und Intraplan angenommenen Steigerungsraten im Passagierverkehr in einem Vergleich mit den Steigerungsraten der Londoner Flughäfen bzw. mit dem Hub Flughafen London Heathrow als plausibel betrachtet (IUBH-Gutachten S. 85, Bl. XXXVII/06406 GA). Randnummer 101 Damit wird sowohl in dem Fellendorf-Gutachten als auch in dem IUBH-Gutachten die Tendenz steigender Flugbewegungszahlen für den Prognosezeitraum 2030 nicht in Frage gestellt, sondern es werden - wie dargestellt - lediglich aus Sicht der jeweiligen Gutachter bestehende Schwächen oder Defizite der aktuellen Langfristprognosen vom Oktober 2014 (wie etwa eine fehlende Kalibrierung) aufgezeigt. Da diese Kritik aber die Sachgerechtheit der verwendeten Prognosemethoden oder die Plausibilität der prognostizierten Entwicklung der Flugbewegungen nicht grundsätzlich in Frage stellt, ist von einer zu erwartenden Steigerung der Flugbewegungen bis zum Jahr 2030 und damit anknüpfend an die bereits in den Musterverfahrensurteilen festgestellte Planrechtfertigung von ihrem Fortbestehen auszugehen. Randnummer 102 Auch der weitere Vortrag der Klägerin steht einer Übertragung des in den Musterverfahren gefundenen Ergebnisses auf das vorliegende Verfahren nicht entgegen. Die Klägerin trägt ergänzend vor, aufgrund der ab dem
- Januar 2014 geltenden, von der Beigeladenen beantragten und von dem Beklagten genehmigten Änderung der Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt Main erhielten die betreffenden Airlines seit dem genannten Zeitpunkt bares Geld für zusätzlichen Flugverkehr. Auf diese Weise versuche die Beigeladene, zusätzliche Flugbewegungen zu akquirieren, um die Auslastung der nach der Errichtung der Landebahn Nordwest überdimensionierten Flughafenanlage zu steigern ("Incentive-Programm" der Beigeladenen). Dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, der noch nicht Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch den
- Senat gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei auch wesentlich, weil er wegen des schieren Ausmaßes der Realitätsverfehlung geeignet sei, das in den Musterverfahren positiv bewertete Verkehrsprognosegutachten zu erschüttern. Selbst wenn der Senat dieser Auffassung nicht folge, sei das Incentive-Programm jedenfalls ein Indiz dafür, dass das Verkehrsgutachten an rechtlich erheblichen Mängeln leide, so dass es Einfluss auf die tatrichterliche Sachverhaltserkenntnis habe. In beiden Fällen scheide eine Übertragung der in den Musterverfahren gewonnenen Ergebnisse auf dieses Verfahren aus. Randnummer 103 Indes kann die Klägerin des vorliegenden Verfahrens auf das oben näher dargestellte, in den Musterverfahren gefundene Ergebnis betreffend die Planrechtfertigung verwiesen werden. Das von ihr angeführte "Incentive-Programm" der Beigeladenen stellt nach dem Vorbringen der Klägerin eine Reaktion auf die nachträglich eingetretene Entwicklung der Zahl der Flugbewegungen bis zum Jahr 2014 dar, wie sie oben schon dargestellt worden ist. Aus der von der Klägerin als "Realitätsverfehlung" bezeichneten Abweichung der tatsächlichen von den prognostizierten Flugbewegungszahlen kann aber - wie gleichfalls oben ausgeführt worden ist - nicht auf eine fehlende Planrechtfertigung geschlossen werden, da sich die heutige Situation nicht wesentlich anders als zum Zeitpunkt der Planfeststellung darstellt. Randnummer 104
- Auch in Bezug auf die in den Musterverfahren getroffene Entscheidung, die Planfeststellungsbehörde habe ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot und damit zu Recht sämtliche anderen Planungsalternativen verworfen, vermag die Klägerin in ihrem Nachverfahren weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten aufzuzeigen, die davon abweichend zum Erfolg ihres auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Dezember 2007 gerichteten Begehrens führen würden. Randnummer 105 In den Musterverfahrensentscheidungen wurde zugrunde gelegt, dass die Alternativenauswahl erst dann rechtswidrig ist, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Dabei ergebe sich aus dem grundsätzlichen planerischen Gebot, Alternativen zu nutzen, dass die Planungsträger gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit einer Planung hinnehmen müssen, wenn sich auf diese Weise eine in Bezug auf Rechte Dritter schonendere Variante verwirklichen lässt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 524 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte der
- Senat des Gerichts fest, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung in einer ersten Stufe ohne Rechtsfehler diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen waren, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst wie nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 546 ff.). Randnummer 106 Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht die Errichtung einer Start- und Landebahn Süd sowie den Bau zweier Start- und Landebahnen im Süden des Flughafens verworfen, weil die erstgenannte Variante die Kapazitätsanforderungen bei weitem nicht erfüllen kann, während die letztgenannte Variante eine vollständige Umlagerung des überwiegenden Teils der Passagier- und Frachtabfertigung und damit eine komplette Änderung der Flughafeninfrastruktur erfordert hätte (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 563 ). Randnummer 107 Ferner wurde festgestellt, dass bei der Detailprüfung der zweiten Stufe dennoch die Varianten einer Landebahn Nordwest, Landebahn Nordost und Start- und Landebahn Süd unter Auswirkungskriterien untersucht wurden. Die dazu durchgeführte, ausführliche Prüfung unter den Gesichtspunkten der Luftsicherheit und der öffentlichen Sicherheit, der Nutzungseinschränkungen im Flughafenumfeld, der Flächeninanspruchnahmen und baulichen Folgemaßnahmen sowie hinsichtlich der Fluglärmauswirkungen und der Auswirkungen auf Wasser, Boden, Luft und Klima überzeugte den
- Senat in jeder Hinsicht (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 564 ff.). Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 739 ff.), wonach auf der Grundlage der Ergebnisse der diesbezüglichen Gutachten aus Sicherheits- und Risikogesichtspunkten kein eindeutiger Vorrang einer Vorhabensalternative herzuleiten war (Planfeststellungsbeschluss S. 749), stellte der
- Senat fest, die Nordwestvariante weise insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes gegenüber der unter Kapazitätsgesichtspunkten allein noch verbleibenden Nordostalternative so erhebliche Vorteile auf, dass ein Abwägungsfehler bei der Auswahlentscheidung auszuschließen ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 567 ). Diese Feststellungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung in den Revisionsverfahren zugrunde gelegt (Urteil vom
- April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, Rn. 48 ff.) und damit bestätigt. Randnummer 108 4.
- Die Klägerin vermag mit ihrem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Prognose des Wirbelschleppenrisikos bei Landungen auf der Landebahn Nordwest keine erheblichen Zweifel an der Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf ihr Nachverfahren aufzuzeigen. Randnummer 109 Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, eine detaillierte, vergleichende Ermittlung der von der jeweiligen Planungsalternative ausgehenden Wirbelschleppenrisiken unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgetretenen Schadensfälle in Flörsheim, deren Häufigkeit und der sich ihrer Ansicht nach daraus ergebenden Fehlerhaftigkeit des dem Planfeststellungsbeschluss und in den Musterverfahren zugrunde gelegten Gutachtens "Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main" (GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting vom 16.11.2006; Gutachten G 1 Anhang II.1 - GfL/Dziomba -) hätte dazu geführt, dass an Stelle der ausgewählten Landebahn Nordwest der Planungsalternative Süd oder der Planungsalternative Nordost der Vorzug zu geben gewesen wäre. Randnummer 110 4.1.
- Ein derart gravierend abweichendes Ergebnis der Sicherheitsanalyse, das zur Vorzugswürdigkeit der Alternative Süd trotz der mangelnden Erreichbarkeit der Planungsziele oder der Alternative Nordost führen könnte, obwohl die letztere Variante deutlich höhere Lärmauswirkungen verursacht, ergibt sich nicht schon daraus, dass - wie die Klägerin vorbringt - die Wirbelschleppenlage sich wegen der größeren Entfernung bewohnter Gebiete in Richtung der Anfluggrundlinie dieser Planungsalternativen dort jeweils nicht in der gleichen Weise darstellt, wie dies im Fall der Lage des Stadtgebiets der Klägerin in Bezug zur Schwelle der Landebahn Nordwest der Fall ist. Die durch die Wirbelschleppenrisiken betroffenen Belange sind bei der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim Gegenstand der Abwägungsentscheidung in den Musterverfahrensurteilen gewesen, und dort ist über die Planaufhebungsbegehren unter Berücksichtigung der von dem Vorhaben ausgehenden Sicherheitsrisiken in Form der mit den Absturzgefahren verbundenen Risiken, der durch Vogelschlag drohenden Gefahren und des Risikos, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, sowohl in Bezug auf die Alternativenauswahl (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...], Rn. 567 ) als auch hinsichtlich der Ausgewogenheit der Gesamtplanung (a.a.O., Rn. 1191 ff.) entschieden worden. Dabei wurde festgestellt, dass keine inakzeptablen Sicherheitsrisiken vorliegen und dieser Teil der materiell-rechtlichen Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss vom
- Dezember 2007 (PFB 2007, Teil C III. 2.4.2.4, S. 618 ff.) nicht zu beanstanden ist, die Grundentscheidungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sämtlich davon unberührt bleiben und der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Bewältigung der von Wirbelschleppen ausgehenden Sicherheitsrisiken durch die Planfeststellungsbehörde keine Fehler aufweist (a.a.O., Rn. 1192). Diese Feststellungen wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde gelegt (Urteil vom
- April 2012 - BVerwG 4 C 08.09 u.a. -, , Rn. 101 ff.) und damit bestätigt. Randnummer 111 Weder aus ihrem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit des dem Planfeststellungsbeschluss und den Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde gelegten Gutachtens "Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main" (GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting vom 16.11.2006; Anhang II.1 zum Gutachten G 1 - Gutachten G 1 Anhang II.1 -) noch aus den tatsächlichen Umständen, die dem Erlass der Planergänzungsbeschlüsse des Beklagten vom
- Mai 2013 und vom
- Mai 2014 zugrunde lagen, mit denen die Beigeladene unter Abänderung der diesbezüglichen Nebenbestimmungen zur Durchführung von Dachklammerungen zum Schutz vor Auswirkungen der Wirbelschleppen bzw. dem Ersatz entsprechender Aufwendungen verpflichtet wurde, ergibt sich ein in Bezug auf diese Entscheidung erheblicher, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt. Die damit aufgeworfenen Probleme können vielmehr sämtlich durch Planergänzungsverfahren über Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses bewältigt werden und betreffen mithin nur die mit ihren Hilfsanträgen geltend gemachten, auf (weitere) Betriebsbeschränkungen oder Schutzvorkehrungen gerichteten Ansprüche der Klägerin. Da über diese jedoch im Wege der Planergänzung mit Beschlüssen des Beklagten vom
- Mai 2013 und vom
- Mai 2014 entschieden wurde, muss diese Entscheidung der Schlussentscheidung nach mündlicher Verhandlung vorbehalten bleiben und wird nicht von der vorliegenden Teil-Entscheidung erfasst (vgl. oben II.). Randnummer 112 Nach den Grundsätzen der Planerhaltung (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) ist auch im Fall von Abwägungsmängeln eine Planaufhebung nämlich dann ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (vgl. grundsätzlich hierzu Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts,
- Aufl. 2014, S. 255 f.). Die Beschränkung auf einen Planergänzungsanspruch für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss eine gebotene Schutzauflage (noch) nicht vorgesehen hat, greift nur dann nicht ein, wenn dadurch nicht nur einzelne Betroffene benachteiligt werden, sondern die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird, weil die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt wird (vgl. dazu Ziekow, a.a.O., S. 256 Rn. 92, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Da auch einem sich möglicherweise als höher erweisenden Risiko für die Klägerin, von Wirbelschleppen betroffen zu sein, unter Anwendung dieser Grundsätze durch Schutzvorkehrungen im Wege der Planergänzung begegnet werden kann, wie die Beschlüsse des Beklagten vom
- Mai 2013 und vom
- Mai 2014 zeigen, stellt sich die Übertragung der Entscheidung in den Musterverfahren über die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der von der Klägerin als vorzugswürdig angeführten Planungsalternativen als unproblematisch dar. Randnummer 113 Den Feststellungen des
- Senats in den Musterverfahrensentscheidungen zufolge wirkt es sich auch dann nicht auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung aus, wenn das Risiko, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, deutlich höher einzuschätzen ist als nach dem Ergebnis des Gutachtens G 1 Anhang II.
- Denn demnach ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, auch ein bis zu 35% erhöhtes Risikopotenzial für derartige Schäden als nicht abwägungsrelevant zu bewerten, rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, [...] Rn. 1207 ), weil die dadurch etwa aufgeworfenen Probleme mit den Nebenbestimmungen in Teil A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses bewältigt werden können. Diese auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bezogenen Feststellungen des
- Senats wurden durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Revisionsentscheidung bestätigt, da in dem Revisionsverfahren der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim die auf Planaufhebung gerichtete Klage abgewiesen wurde, nachdem der Beklagte dem für die dortige Klägerin als erhöht angesehenen Risiko durch Wirbelschleppen mit weiteren Schutzvorkehrungen in Form der Verpflichtung der Beigeladenen zu Dachklammerungen in einem näher bestimmten Vorsorgegebiet begegnet war. Randnummer 114 Weder die in den Verfahren zum Erlass der Planergänzungsbeschlüsse des Beklagten vom
- Mai 2013 und vom
- Mai 2014 eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen (DLR, Dr. Thomas Gerz und Dr. Frank Holzäpfel, Stellungnahme zur Gefährdung von Personen und Gegenständen durch Wirbelschleppen von Verkehrsflugzeugen vom
- Juli 2013, Bl. XXXII/05391 ff. GA; Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - GfL - vom
- Juli 2013, Anl. Beigel. 8 Bl. XXXII/05398 ff. GA) noch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ihres sachverständigen Beistandes Prof. Dr. Friedhelm Schönfeld (Sachverständigenstellungnahme zum Wirbelschleppengutachten der GFL-Dziomba sowie zum Stand der Technik bzgl. Wirbelschleppenprognosen vom 19.01.2015, Anlage K 10 der Klägerin, Bl. XXXVIII/06500 ff. GA) können deshalb zu einer gegenüber den Urteilen in den Musterverfahren abweichenden Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Randnummer 115 In diesem Teil-Beschluss kann deshalb offen bleiben, ob die darin unter anderem getroffenen Feststellungen, das Herauslösen von Ziegeln aus dem Verbund durch Wirbelschleppen stelle ein seltenes Ereignis dar, noch seltener rutschten die gelösten Ziegel das Dach herunter, erreichten die Dachkante und würden herabfallen (DLR vom 05.07.2013, S. 6; GA XXXII/05396), ein derartiges Schadensbild an Hausdächern geschehe etwa bei einem von 10.000 Anflügen und die Lösung bestehe in der Ziegelbefestigung, überhaupt die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens G 1 Anhang II.1 belegen. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, sind davon nur die in dem verbleibenden Verfahren noch zu entscheidenden Hilfsanträge zu II. der Klägerin über den Umfang von etwa in Nebenbestimmungen noch zu treffenden Betriebsbeschränkungen oder Schutzvorkehrungen entscheidungserheblich betroffen, nicht jedoch der hier zu entscheidende Planaufhebungsanspruch. Randnummer 116 Ohne Belang ist deshalb in der hier zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner, wie die von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken im einzelnen zu berechnen sind, ob die dazu vorgelegten Gutachten fehlerhaft sind oder nicht und ob die Auffassung des beschließenden Senats in den dazu in zwei Eilverfahren getroffenen Beschlüssen vom
- Juli 2013 (Hess. VGH 9 B 1362/
- Т, [...] Rn. 49; Hess. VGH 9 B 1363/13.T , [...] Rn. 47 ) zutreffend ist oder nicht. Denn diese Fragen sind nicht hier, sondern in dem verbleibenden Teil des Verfahrens über die von der Klägerin dazu gestellten Hilfsanträge zu klären. Aus diesem Grund ist der Senat auch nicht gehalten, den von der Klägerin dazu gestellten Beweisanträgen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Einvernahme von Prof. Dr. Friedhelm Schönfeld als Sachverständigem hier nachzugehen. Randnummer 117 Dies gilt auch für die Frage, ob das Gutachten G 1 Anhang II.1 auch bei Anwendung der bisher angewendeten Grundsätze über die Prüfung fachplanerischer Prognosen unter einem durchgreifenden, rechtlich erheblichen Mangel leidet, in sich widersprüchlich ist, auf offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, nach den Maßstäben der einschlägigen Wissenschaft nicht methodengerecht erstellt und deshalb nicht nachvollziehbar ist. Deshalb ist der Senat auch nicht gehalten, in dem Verfahren über das auf die Planaufhebung gerichtete Begehren der Klägerin der Frage nachzugehen, ob die Angaben des Gutachtens von G 1 Anhang II.1 zu den Landegewichten in sich widersprüchlich sind, die für das Gutachten modellierten Landegewichte fehlerhaft einen nach dem Verkehrsanteil der Luftfahrzeugtypen gewichteten Wert berücksichtigen, der auch die Zusammensetzung des Verkehrs einbezieht und fälschlich von der Prämisse ausgeht, dass das schwerste, bei Betriebsrichtung 07 das Gebiet der Klägerin im Anflug auf die Landebahn 07L überquerende Flugzeug eine wesentlich höhere Masse hat und schon deren Leergewichte die "modellierten Landegewichte" der dortigen Wirbelschleppenprognose übersteigen, und dazu Beweis durch Einvernahme von Prof. Dr. Friedhelm Schönfeld als Sachverständigem, durch Einholung einer amtlichen Auskunft jeweils der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH sowie der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft und Vernehmung des Herrn Carsten Spohr, Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft, als Zeugen, zu erheben. Randnummer 118 Aus diesen Gründen kommt es hier auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und welche Fehler das Wirbelschleppengutachten G 1 Anhang II.1 deshalb aufweisen mag, weil bei den Berechnungen nicht von Startgewichten, sondern von einem modellierten Landegewicht ausgegangen wurde, und ob die in dem Gutachten verwendete Methode der Modellierung der für die Berechnung der Wirbelschleppenintensität zentral wichtigen Flugzeugmassen zu einer massiven Unterschätzung der tatsächlichen Landegewichte und damit der zu erwartenden Wirbelschleppenintensität in der Umgebung des Flughafens Frankfurt Main geführt hat. Aus dem von der Klägerin dazu weiter vorgebrachten Umstand, in den Musterverfahren sei die Anknüpfung an Lärmklassen und Startgewicht als dem Stand der Wissenschaft entsprechend angesehen worden, den Berechnungen in dem Wirbelschleppengutachten seien aber nicht die Startgewichte, sondern ein modelliertes Landegewicht zugrunde gelegt worden, ergibt sich kein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt. Denn der
- Senat hat dort nur festgestellt, diese Berechnungsart begegne keinen Bedenken, die Ermittlung des Gefährdungspotenzials der vor allem durch landende Flugzeuge verursachten Wirbelschleppen in der Form einer mathematisch bestimmten Modellierung und nicht anhand konkreter Schadensereignisse (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, [...] Rn. 1199 ) entspreche vielmehr auch der in anderen gutachtlichen Untersuchungen praktizierten Methode, das Gefährdungspotenzial anhand des in den Wirbelschleppen entstehenden Unterdrucks sowie in Abhängigkeit von den Flugzeugklassen zu berechnen (a.a.O., Rn. 1201). Ferner wurde ausgeführt, es sei methodisch unumstritten, dass das Landegewicht, die Spannweite sowie der sich hieraus ergebende Auftriebswert einschließlich der Landegeschwindigkeit von Luftfahrzeugen den Umfang, die Lebensdauer sowie Sink- und Ausbreitungsgeschwindigkeit der von ihnen erzeugten Wirbelschleppen maßgeblich bestimmen. Die Lärmklassen der Anleitung zur Berechnung der Lärmschutzklassen - AzB - bieten diesen Feststellungen zufolge geeignete Anknüpfungstatsachen für diese Berechnungen, da dort die Flugzeugklassen nach dem Startgewicht unterschieden werden, aus dem der Gutachter die Landegewichte ermittelt habe (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1203 ). Daraus lässt sich schon nicht entnehmen, der
- Senat habe die Anknüpfung (allein) an das Startgewicht von Luftfahrzeugen als Stand der Wissenschaft festgestellt. Außerdem käme einem solchen Mangel - wenn er denn vorläge - auch keine Relevanz im Hinblick auf das Planaufhebungsbegehren zu, wie oben schon dargestellt wird. Randnummer 119 Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorbringt, bei der Berücksichtigung von maximalen im Unterschied zu den im Gutachten G 1 Anhang II.1 zugrunde gelegten modellierten Landegewichten ergäben sich zum Teil um 46 % höhere Anflugmassen, etwa bei dem Flugzeug A340-400, mit einem wesentlich höheren Wirbelschleppenrisiko. Denn auch in diesen Fällen ist nicht die Ausgewogenheit der Gesamtplanung und damit die Alternativenauswahl in Frage gestellt, sondern allenfalls der Umfang etwa zu treffender Schutzvorkehrungen oder der Notwendigkeit von Betriebsbeschränkungen für Flugzeuge bestimmter Klassen, die jedoch ebenfalls in Nebenbestimmungen zu dem Planfeststellungsbeschluss durch Planergänzung zu regeln wären. Randnummer 120 Gleichfalls ohne Belang für die hier zu treffende Entscheidung ist auch, ob das von der Beigeladenen vorgelegte DLR-Gutachten vom
- November 2013 seiner Berechnung jeweils Maximalgewichte zugrunde legt und dieses Vorgehen nunmehr für das Richtige gehalten wird, dass - wie die Klägerin vorbringt - von den sieben in diesem Gutachten als plausibel eingestuften Wirbelschleppenereignissen fünf bei dem Anflug auf die Landebahn 07L stattfanden und diese nahezu allein von den Flugzeugmustern B 777, A 340 und B 757 verursacht wurden. Deshalb ist in diesem Teil des Verfahrens auch nicht den Beweisanträgen dazu nachzugehen, das Gutachten G 1 Anhang II.1 beruhe auf der offensichtlich unrichtigen Annahme, das schwerste Flugzeug, das die wehrfähigen Rechtsgüter der Klägerin im Ausbaufall auf dem Weg zur Landebahn 07L überquere, wiege nur 173.244 kg, und die der Prognose des Wirbelschleppenrisikos zugrunde gelegte Berechnung der Landegewichte im Wege einer Mittelwertbildung sei nach den Maßstäben der einschlägigen Wissenschaft methodisch verfehlt, und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen oder Prof. Dr. Friedhelm Schönfeld als Sachverständigen anzuhören. Randnummer 121 Außerdem ist es für die hier zu beurteilende Frage der Übertragbarkeit der in den Musterverfahren zum Begehren der Planaufhebung getroffenen Entscheidung unerheblich, ob in dem Gutachten G 1 Anhang II.1 die damals schon etablierten Methoden zur Beurteilung von Wirbelschleppen nicht oder nur fehlerhaft herangezogen wurden, deshalb die in Wirbelschleppen herrschenden Unterdrücke, die Überlebenswahrscheinlichkeit von Wirbelschleppen, ihr Absinkverhalten, die in ihnen herrschende Wirbelstärke und Zirkulation, die meteorologischen Einflüsse und die Bodeneffekte nicht bzw. fehlerhaft berechnet oder berücksichtigt wurden mit dem Ergebnis eines um den Faktor von mindestens 10 7 abweichenden Wertes der Ereigniswahrscheinlichkeit. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch dann, wenn es nach alledem mehrmals im Jahr anstelle von einmal in 10 Millionen Jahren zu Wirbelschleppenschäden im Stadtgebiet der Klägerin kommen wird und deshalb insgesamt 6.000 Dächer betroffen wären, die geklammert werden müssten, nicht ersichtlich, dass sich die Auswahl der Planungsalternative Südbahn als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen, mit der zwar eine geringere Wirbelschleppenbetroffenheit verbunden gewesen, jedoch ein Erreichen der Planziele unmöglich geworden wäre, wie oben schon dargestellt wurde. Gleiches gilt für die im Hinblick auf die Wirbelschleppenbetroffenheit folgende Planungsalternative Nordost, die sehr viel stärkere Lärmwirkungen und damit einhergehende Gesundheitsgefährdungen in ebenfalls weit größerem Umfang aufweist. Randnummer 122 Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Anwendung gemittelter Landemassen stelle einen schwerwiegenden methodischen Fehler dar, weil es sich um eine vorweggenommene Mittelung handele, hier aber diejenigen Wirbelschleppen hätten ermittelt werden müssen, die in Flörsheim die Hausdächer und den Boden erreichen würden. Randnummer 123 Aus diesen Gründen ist der Senat auch nicht gehalten, in diesem das Planaufhebungsbegehren der Klägerin betreffenden Teil des Verfahrens den zum Beweis der oben genannten Fehler des Gutachtens G 1 Anhang II.1 insgesamt 17 angekündigten Beweisanträgen nachzugehen. Randnummer 124 4.1.
- Ein anderes Ergebnis folgt schon aus den oben dargestellten Gründen auch nicht daraus, dass der Beklagte nach den in den Jahren 2013 und 2014 eingetretenen Schadensfällen in Flörsheim und Raunheim mit zwei Planergänzungsbeschlüssen Vorsorgegebiete festgesetzt hat, in denen die Beigeladene unter bestimmten Voraussetzungen zur Dachklammerung verpflichtet wurde. Denn auch die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände ergeben weder einen in den Musterverfahren in Bezug auf die Alternativenauswahl erheblichen, aber ungeklärt gebliebenen Sachverhalt, noch wesentliche Besonderheiten des Nachverfahrens der Klägerin, die die Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidungen insoweit als problematisch erscheinen lassen. Denn die betroffenen Belange sind - wie oben schon dargestellt - nicht geeignet, die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Frage zu stellen und deshalb bei der Beurteilung der Vorzugswürdigkeit von Planungsalternativen auch nicht geeignet, sich gegenüber Kapazitätserfordernissen oder bedeutsamen Lärmwirkungen durchzusetzen. Randnummer 125 Ohne Belang ist deshalb, wenn - wie die Klägerin vorbringt - der Beklagte Mitte Mai 2014 hinsichtlich der Wirbelschleppengefahr zunächst keinen weiteren Handlungsbedarf gesehen haben sollte, gleichwohl aber mit dem kurze Zeit danach erlassenen Planergänzungsbeschluss der Beigeladenen eine massive Erweiterung des Dachsicherungsgebiets aufgegeben hat. Denn da der Beklagte dem Wirbelschleppenrisiko durch nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen begegnet ist, bleibt allenfalls die Frage zu klären, ob damit gegenüber diesen Risiken in hinreichendem Maß Vorsorge getroffen worden ist. Diese Frage ist aber dem hier nicht zu entscheidenden Teil des Verfahrens über die Nebenbestimmungen in Teil A XI 2.3 vorbehalten. Randnummer 126 Unerheblich ist hier deshalb weiter, dass die Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am
- Dezember 2007 noch der Auffassung war, vorsorgende Maßnahmen zur Abwehr des Wirbelschleppenrisikos seien nicht erforderlich und die Verpflichtung der Vorhabensträgerin zur Beseitigung von nachweislich durch Wirbelschleppen verursachten Schäden auf ihre Kosten oder zur Erstattung der angemessenen Kosten der Schadensbeseitigung reiche aus. Denn selbst wenn sich deshalb die diesbezüglichen Nebenbestimmungen in ihrem damaligen Umfang nach heutigem Erkenntnisstand als rechtswidrig erweisen sollten, kommt dem nach den zwischenzeitlich dazu ergangenen Planergänzungsbeschlüssen keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weil in dem verbleibenden Teil des Verfahrens der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt Verfahrensgegenstand (geworden) ist, die er durch die Planergänzungen erfahren hat. Damit erweist sich vielmehr als offensichtlich, dass auch weitergehende Schutzvorkehrungen wie das Klammern der in dem von Wirbelschleppen betroffenen Bereich liegenden Dächer durch Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss regelbar sind. Der beschließende Senat vermag auch daraufhin nicht festzustellen, dass damit die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Frage gestellt wäre. Randnummer 127 Gleiches gilt für die Frage, ob die von der Klägerin begehrte Sperrung der Landebahn 07L für die wirbelschleppenträchtigen Luftfahrzeugmuster der Wirbelschleppenkategorie "Heavy" und B 757 angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beigeladenen entgegen der