Vorhabenbezogener Bebauungsplan für Produktionsbetrieb neben einem Mischgebiet Leitsatz 1. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird bei der erneuten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB neu in Lauf gesetzt, wenn durch die enge zeitliche Abfolge der beiden Bekanntmachungen ein Sachverhalt geschaffen wird, der objektiv geeignet ist, den Eindruck zu vermitteln, es handele sich bei der zweiten Bekanntmachung um eine solche mit konstitutiver Wirkung. Ein solcher Sachverhalt begründet die Gefahr, dass ein Betroffener von der Erhebung eines Normenkontrollantrages innerhalb eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung abgehalten wird. 2. Überplant eine Gemeinde erstmals ein Gebiet im Innenbereich mit dem Ziel, einen innerhalb des Plangebiets vorhandenen Produktionsbetrieb im Bestand abzusichern und die geplante Erweiterung des Betriebs zu ermöglichen, so genügt sie den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB nicht, wenn sie ausschließlich die Möglichkeit zusätzlicher Immissionen des erweiterten Betriebs in den Blick nimmt. Planbedingte erhebliche Auswirkungen können auch die Immissionen darstellen, die von dem in der Vergangenheit nach § 34 BauGB genehmigten Produktionsbetrieb auf die Bebauung in einem angrenzenden Baugebiet ausgehen, der erstmals durch den Bebauungsplan abgesichert wird. 3. Die von einem Gebäude im Plangebiet ausgehende Verschattungswirkung kann nicht allein deshalb als zumutbare und nicht abwägungserhebliche Beeinträchtigung der Besonnung eines Nachbargrundstücks angesehen werden, weil die Mindestanforderung der DIN 5034 Teil 1 Abs. 4.4 für Wohnräume eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Wohnhaus auf dem von den Auswirkungen der Planung betroffenen Grundstück zwar noch nicht errichtet ist, das Grundstück aber entsprechend bebaut werden darf (Fortführung zu: Hess. VGH, Urteil vom 17. November 2011 2 C 2165/09.T ). Tenor Der am 2. September 2010 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan „VAN HEES“ ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“, mit dem die Antragsgegnerin in ihrem Ortsteil Niederwalluf den zum Betrieb der Beigeladenen gehörenden Bereich erstmals überplant hat. Randnummer 2 Das von der Bauleitplanung erfasste Gebiet befindet sich innerhalb des bebauten Ortsteils. Nördlich schließen sich Grundstücke an, die teilweise mit Gewerbebetrieben und teilweise mit Wohnhäusern bebaut sind. Östlich des Plangebiets verläuft eine Bahntrasse, die das Gelände der Beigeladenen von dem auf der anderen Seite der Bahntrasse liegenden Wohngebiet „Schöne Aussicht“ trennt. Im Süden grenzt an das Gelände der Beigeladenen das Grundstück F-straße … an. Dies wurde bislang gewerblich genutzt. Die weiteren Grundstücke im Süden und die Grundstücke westlich des Betriebs der Beigeladenen sind zu einem erheblichen Teil mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Für den Bereich nördlich der Grundstücke der Beigeladenen erließ die Antragsgegnerin am 16. Juli 2006 den Bebauungsplan „Leimenkaut“. Dieser überschneidet sich auf dem Flurstück …/… teilweise mit dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplan. Randnummer 3 Zum überplanten Gebiet gehören zehn Grundstücke in der Gemarkung Niederwalluf, Flur 9. Es handelt sich um das eigentliche Betriebsgrundstück D-Straße mit einer Größe von 10.381 m ² (Flurstück …/…), um mehrere Flächen für Stellplätze (Flurstücke …/1 bis …/6, gebildet aus dem ehemaligen Flurstück …/…) und um eine zu den Gebäuden des Betriebs führende private Verkehrsfläche (Flurstücke …/… teilweise, …/… und …/… teilweise). Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 12.700 m ² . Randnummer 4 Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich im Jahr 1951 im Ortsteil Niederwalluf angesiedelt hat. Es ist aus der „X... KG“ hervorgegangen und betreibt nunmehr ausschließlich Handel mit Blumen- und Gemüsesamen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von zwei Grundstücken. Das Grundstück A-Straße … (Flur 9, Flurstück …/…) ist 4.206 m ² groß und mit einem Haus bebaut, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich unter derselben Anschrift ihr zweites Grundstück (Flur 9, Flurstück …/…). Es ist 958 m ² groß und nicht bebaut. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Leimenkaut“. Dieser weist für das erst genannte Grundstück im westlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet und im östlichen Bereich ein Mischgebiet und für das weitere Grundstück für die gesamte Fläche ein Mischgebiet aus. Beide Grundstücke grenzen nicht unmittelbar an das überplante Gebiet an. Randnummer 5 Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Unternehmen, welches Zusätze und Gewürzmischungen für Produkte der Fleisch- und Wurstwirtschaft herstellt. Die Betriebsstätte im Gebiet der Antragsgegnerin wurde im Jahr 1960 gegründet. An diesem Standort sind etwa 200 Personen beschäftigt. Auf dem Betriebsgrundstück (Flurstück …/…) befindet sich auf der östlichen Seite das Produktionsgebäude mit einer Gesamtlänge von 76 m. Im südlichen Bereich des Gebäudes ist ein Wareneingangslager mit einer Siloanlage vorhanden. Dieser Komplex ist 13,10 m hoch (113,10 m ü. NN). Im nördlichen Gebäudebereich liegt das Warenausgangslager mit einer Höhe von 13,55 m (113,55 m ü. NN). In der Mitte des Produktionsgebäudes befinden sich die Produktionsflächen mit einer Höhe von 7,55 m (108,00 m ü. NN) und der Mühlenturm mit einer Höhe von 15,75 m (116,20 m ü. NN). Im südwestlichen Bereich des Grundstücks wurde vor einigen Jahren das Gebäude für die Flüssigproduktion mit einer Höhe von 9,23 m (110,40 m ü. NN) errichtet. Nördlich hiervon liegt das Verwaltungsgebäude mit einer Höhe von 9,20 m (110,37 m ü. NN). Zwischen diesen beiden Gebäuden befinden sich ein überdachtes Sonderlager sowie eine Pausenzone mit zwei Bäumen. Die vorhandene Nutzfläche aller Anlagen beträgt 6.180 m ² . Die Beigeladene hält für ihren Betrieb 78 Stellplätze vor. Auf dem Betriebsgrundstück selbst befinden sich 21 Stellplätze, auf den Flurstücken entlang der Bahntrasse 35 Stellplätze und in der A-Straße 22 Stellplätze. Randnummer 6 Im Juli 2008 beantragte die Beigeladene die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Hieraufhin beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 25. September 2008 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ zur planungsrechtlichen Absicherung des Betriebs im vorhandenen Bestand und der an sie herangetragenen Erweiterungsvorhaben. Randnummer 7 Im März 2009 erarbeitete das Planungsbüro Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft im Auftrag der Antragsgegnerin den Entwurf eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einer Begründung und einem Umweltbericht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Beigeladene die Erhöhung des Mühlenturms und von Teilen ihres Produktionsgebäudes sowie eine Verlängerung und Aufstockung des Verwaltungsgebäudes anstrebt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 17. März 2009 beteiligte die Antragsgegnerin 54 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an dem Planungsverfahren. Die Antragsgegnerin lud die Träger der Umweltbelange zusätzlich zu einem Erörterungstermin am 7. April 2009 ein, um Informationen zu dem gebotenen Umfang für die Umweltprüfung zu erhalten. Bis Mitte April 2009 gingen von acht Behörden Anregungen zum Planungsverfahren ein. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin machte am 4. Mai 2009 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt ihren Aufstellungsbeschluss vom 25. September 2008 sowie die vorgesehene frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durch eine Informationsveranstaltung am 12. Mai 2009 bekannt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass zusätzlich innerhalb von zwei Wochen nach der Informationsveranstaltung schriftliche Äußerungen gemacht werden können. Randnummer 10 Im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligungen gingen vier Anregungen von Privatpersonen ein. Die Antragstellerin rügte mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am gleichen Tag, insbesondere einen erheblichen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 14 GG. Mit einer Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen sei ein Anstieg der Geruchsimmissionen und Lärmimmission durch die Produktion und den LKW-Verkehr zu erwarten. Des Weiteren sei mit einer Verschattung ihrer Grundstücke zu rechnen. Schließlich würden die nach dem Bebauungsplan „Leimenkaut“ überbaubaren Flächen auf ihren Grundstücken im Bereich der Überdeckung beider Bebauungspläne um 2 m reduziert. Randnummer 11 Im weiteren Planungsverfahren erstellte die Städtebauliche Arbeitsgemeinschaft für die Antragsgegnerin eine Studie zur Beschattungssituation. In dieser Studie wird für den 10. Januar eines Jahres zu den Uhrzeiten 10.00 Uhr, 12.15 Uhr und 15.00 Uhr, für den 21. März eines Jahres zu den Uhrzeiten 8.00 Uhr, 10.00 Uhr (10.45 Uhr) und 17.00 Uhr und für den 21. Juni eines Jahres zu den Uhrzeiten 7.00 Uhr und 19.00 Uhr die Verschattungssituation im Bestand sowie im Falle der Erweiterungsmaßnahmen der Beigeladenen dargestellt. Als Gesamtergebnis wird festgehalten, dass auch bei der beabsichtigten Erhöhung der Betriebsgebäude der Schattenwurf in der ersten Tageshälfte ausschließlich auf das Grundstück der Beigeladenen falle. Der Schattenwurf in der zweiten Tageshälfte verändere sich gegenüber der Bestandssituation nur unwesentlich, da für die Grundstücke westlich der Bahnlinie die Beschattung von der vorhandenen Vegetation bestimmt werde. Randnummer 12 Die Beigeladene legte der Antragsgegnerin die von ihr beim TÜV Hessen in Auftrag gegebene Stellungnahme zu Geruchsimmissionen bei der Erweiterung der Produktion vom 2. November 2009 vor. In dieser Stellungnahme wird festgestellt, dass durch zukünftige Betriebserweiterungen die Belastungen mit Geruchsimmissionen sich nicht erhöhen, wenn im Zuge der konkreten Baumaßnahmen entsprechende Maßnahmen umgesetzt würden. Die konkrete Ausgestaltung könne durch geeignete Methoden festgelegt würden. Gegebenenfalls sei der Status quo vor Beginn der Maßnahmen durch olfaktometrische Messungen festzustellen. Die von den Bereichen Wareneingang, Flüssigproduktion und Warenausgang ausgehenden Geruchsemissionen würden derzeit über Abluftkamine auf dem Dach abgegeben. Bei einer Produktionserweiterung könnten die Geruchsimmissionen reduziert werden, wenn die Kamine dem neuen Baukörper angepasst würden. Dadurch würde der Hauptanteil des Geruchsstoffstroms in großer Höhe abgegeben werden. Der Müllumschlageplatz, von dem derzeit auch Geruchs-immissionen ausgingen, werde im Zuge der Erweiterung an einen anderen Standort innerhalb des Gebäudes verlegt. Randnummer 13 Die Beigeladene legte zu den in den Anregungen aufgeworfenen Fragen der Lärmimmissionen eine gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft GSA Limburg GmbH vom 12. November 2009 vor. In diesem Gutachten wird die Lärmimmission in Höhe der Bebauung F.-Weg … zunächst in der seinerzeit gegebenen Bestandssituation dargestellt. Nach der Stellungnahme wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag durch die technische Gebäudeausrüstung der Produktionsstätten nicht überschritten. Die Untersuchungen aus dem Jahr 2006 hätten eine Belastung des Messpunkts von 50 dB(A) und während der einstündigen Dauer der Befüllung der Siloanlage von 63 dB(A) ergeben. Damit bestünde eine ausreichende Reserve für abweichende Betriebsvorgänge. Zudem sei beabsichtigt, zukünftig das Gebläse für die Siloentladung intern zu installieren. Für das aktuelle Bauleitplanungsverfahren bedürfe es insoweit keiner weiteren Untersuchungen. Der für die Nachtzeit maßgebliche Richtwert von 45 dB(A) werde dagegen überschritten. Für das nächstgelegene Gebäude F.-Weg … werde ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) erreicht. Deshalb seien Schallschutzmaßnahmen an den Kältemaschinen und dem Verdichter erforderlich. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen könne von der Einhaltung oder Unterschreitung des Immissionsrichtwerts ausgegangen werden. Entsprechende Nachweise seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von der Beigeladenen beabsichtigte Betriebserweiterung unter Aufstockung der Anlage am Standort möglich sei. Randnummer 14 Die Beigeladene hat in das Planungsverfahren ferner die Stellungnahme des Architekten Y... vom 2. Juli 2006 zu der von ihm im Juni 2006 durchgeführten Lärmpegelmessung eingeführt. Die Messung erfolgte vor dem Bau der Flüssigproduktionsanlage an der westlichen Grundstücksgrenze. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass der maßgebliche Beurteilungspegel für den Betrieb der Beigeladenen am Tage deutlich unter 50,1 dB(A) liege. Die im Lärmpegelprotokoll ersichtlichen Pegelspitzen stammten eindeutig von vorbeifahrenden Zügen. Randnummer 15 Die Beigeladene legte des Weiteren eine Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft GSA vom 1. Oktober 2003 vor. Darin wurde die zu erwartende Veränderung der Geräuschbelastung für die Wohnhäuser im Gebiet „Schöne Aussicht“ durch den seinerzeit beabsichtigten Neubau eines Regallagers untersucht. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Vorhaben zu keiner Erhöhung der Lärmimmissionen in Höhe der Wohnbebauung „Schöne Aussicht“ führen werde. Randnummer 16 Die Beigeladene überarbeitete im Januar 2010 ihre Pläne zum Ausbauvorhaben. Sie nahm hierbei von der zunächst beabsichtigten Erhöhung von Teilen des Produktionsgebäudes um 12,50 m Abstand. Nach der aktuellen Planung soll der Bereich der Produktionsfläche um 5,50 m auf 13,05 m und der Mühlenturm um 5 m auf 20,75 m erhöht werden. Das Verwaltungsgebäude soll durch ein Staffelgeschoss um 4 m auf 13,20 m erhöht und durch einen Anbau mit einer Höhe von 9,20 m um 10 m nach Norden verlängert werden. Zur Erläuterung legte die Beigeladene der Antragsgegnerin eine Reihe von Planzeichnungen vor. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin fertigte daraufhin im Februar 2010 einen neuen Entwurf ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit entsprechender Begründung an. Allerdings blieb irrtümlich die Angabe der Aufstockung des Produktionsgebäudes im Bereich der automatisierten Produktionsfläche um 12,50 m erhalten. Randnummer 18 Im Hinblick auf die veränderte Planung der Beigeladenen fertigte die Antragsgegnerin im März 2010 eine neue zeichnerische Simulation der Beschattungssituation der angrenzenden Grundstücke im Westen (F.-Weg) und im Norden (G.-Straße und A-Straße) durch das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen an. Randnummer 19 In ihrer Sitzung vom 18. März 2010 billigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes und stimmte der Stellungnahme zu den eingegangenen Anregungen zu. Des Weiteren wurde beschlossen, den Entwurf öffentlich auszulegen und parallel hierzu die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Gegenstand der Beschlussfassung der Gemeindevertretung waren die Unterlagen mit Stand Februar 2010. Randnummer 20 Kurz darauf bemerkte die Antragsgegnerin den ihr unterlaufenen Fehler und fertige im März 2010 eine korrigierte Fassung des Planentwurfs nebst Begründung und Umweltbericht an. Randnummer 21 Mit Schreiben vom 23. März 2010 beteiligte die Antragsgegnerin 54 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange an dem Planungsverfahren. Den Anschreiben wurde die korrigierte Fassung des Bebauungsplanentwurfs mit Stand März 2010 beigefügt. Hieraufhin gingen bis Ende April 2010 Anregungen von sieben beteiligten Stellen ein. Randnummer 22 Entsprechend der amtlichen Bekanntmachung vom 24. März 2010 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung zunächst in der fehlerhaften Fassung von Februar 2010 im Zeitraum vom 6. April bis 7. Mai 2010. Randnummer 23 In ihrer Sitzung vom 22. April 2010 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die teilweise Aufhebung ihres Beschlusses vom 18. März 2010. Der korrigierte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Stand März 2010) wurde gebilligt und „zum offiziellen Entwurf“ erhoben, und es wurde die erneute öffentliche Auslegung beschlossen. Randnummer 24 Am 24. April 2010 wurde die - erneute - öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt bekannt gemacht. Randnummer 25 Der korrigierte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lag vom 3. Mai bis 2. Juni 2010 zu Jedermanns Einsicht aus. Randnummer 26 Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen von 15 Privatpersonen Stellungnahmen ein. Randnummer 27 Am 29. August/3. September 2010 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“. In § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Beigeladene zur Durchführung des Vorhabens gemäß den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Zur verbindlichen Entwicklung des Produktionsgebäudes wurde festgehalten, dass entsprechend den beigefügten Planunterlagen der Mühlenturm mit darunterliegenden Kleinsilobatterien in einen automatisierten Mischturm mit interner Anbindung an das Warenlager umgebaut wird und ein zentraler Personal-/Sanitärbereich und eine Personalkantine einzurichten sind. Des Weiteren verpflichtete sich die Beigeladene zur Vergrößerung des Verwaltungsgebäudes durch einen Anbau mit einer Länge von 10 m und durch die Aufstockung mit einem Staffelgeschoss entsprechend den Planunterlagen. In § 2 Abs. 3 des Durchführungsvertrages ist festgehalten, dass bei den einzelnen Baumaßnahmen von der Gemeinde im Rahmen der Bauanträge zu prüfen ist, ob die Empfehlungen des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 23. April 2010 umzusetzen sind. Randnummer 28 Mit Beschluss vom 2. September 2010 entschied die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen in dem Beteiligungsverfahren entsprechend der Vorlage ihrer Gemeindeverwaltung. Sie nahm den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“ als Satzung an und stimmte dem Durchführungsvertrag zu. Randnummer 29 Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet fest. Nach Abschnitt I 1. der textlichen Festsetzungen sind ausschließlich Gewerbetriebe zur Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln und nicht erheblich störende Gewerbebetriebe sowie Lagerhäuser, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird auf eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Baumaßmassenzahl von 9,5 festgelegt. Die maximal zulässige Gebäudehöhen sind in der Planzeichnung wie folgt eingetragen: für das Produktionsgebäude im Bereich des Wareneingangs und des Warenausgangs 113,60 m ü. NN, für den Mühlenturm des Produktionsgebäudes 121,20 m ü. NN, für das bestehende Verwaltungsgebäude 114,40 m ü. NN und für den Anbau an das Verwaltungsgebäude sowie für das Gebäude der Flüssigproduktion je 110,40 m ü. NN. Des Weiteren wird durch das eingezeichnete Baufenster die Verlängerung des Verwaltungsgebäudes um 10 m nach Norden ermöglicht. In der Planzeichnung wird mit dem Kürzel „FD“ als zulässige Dachform ein Flachdach festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen wird unter Abschnitt II ausgeführt, dass nach § 81 HBO für das Hauptgebäude als Dachform ausschließlich ein Flachdach und ein Flugdach zulässig sind. Des Weiteren weist der Bebauungsplan auf den Flurstücken …/1 bis …/6 Stellplätze und Carports aus. Auf den Flurstücken …/…, …/… und …/… wird eine Zufahrt als private Verkehrsfläche festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde am 3. März 2011 ausgefertigt und am 9. Februar 2012 vom Bürgermeister unterzeichnet. Randnummer 30 Der Satzungsbeschluss wurde zunächst am 9. Februar 2012 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt bekannt gemacht. Da im Text der Bekanntmachung das Flurstück …/… nicht aufgeführt war, beschloss die Antragsgegnerin am 13. Februar 2012, die amtliche Bekanntmachung mit einem korrigierten Text zu wiederholen. Der Satzungsbeschluss wurde deshalb am 14. Februar 2012 in den beiden Zeitungen erneut amtlich bekannt gemacht. Randnummer 31 Der Rheingau-Taunus-Kreis erteilte der Beigeladenen mit Verfügung vom 24. Juli 2012 eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes (Anbau eines Besucherforums und Vergrößerung des Technikums). Hiergegen läuft noch ein Widerspruchsverfahren, welches auf den Widerspruch eines Grundstücksnachbarn eingeleitet worden ist. Randnummer 32 In der Folgezeit erwarb die Beigeladene das an ihr Betriebsgelände südlich angrenzende Grundstück F-Straße … (Flur 9, Flurstück …/…). Randnummer 33 Am 20. Februar 2014 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees/Veilchenweg“. Ziel dieses Verfahrens ist es, den im September 2010 erlassenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch eine neue Planung zu ersetzen. Bei dieser Bauleitplanung sollen besonders die Belange der umliegenden Wohnbebauung im F.-Weg und in der G-Straße berücksichtigt werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 7. März 2014 im Wiesbadener Kurier und im Wiesbadener Tageblatt bekannt gemacht. Randnummer 34 Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin am 14. Februar 2013 den vorliegenden Normenkontrollantrag bei Gericht eingereicht. Die Antragstellerin rügt in formeller Hinsicht insbesondere, dass vor dem Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „VAN HEES“ möglicherweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anl. 1 Nr. 7 hätte durchgeführt werden müssen. Es fehle des Weiteren an einer ordnungsgemäßen Umweltprüfung, weil der Umfang des Detailierungsgrades nicht einzelfallbezogen festgelegt worden sei. Die Planunterlagen würden auch keine Gutachten zu den angesprochenen Umweltthemen enthalten. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sei in mehrfacher Weise fehlerhaft durchgeführt worden. Weder in der Bekanntmachung vom 24. März 2010 noch in der Wiederholung der Bekanntmachung vom 24. April 2010 sei der Ort der Auslegung ordnungsgemäß bezeichnet worden. Es sei nämlich nicht angegeben worden, in welchem der beiden Gebäude der Gemeindeverwaltung und in welchem Dienstzimmer die Planentwürfe auslägen. Die von der Planung betroffenen Grundstücke seien zudem nicht vollständig aufgezählt worden. Die notwendige Anstoßfunktion erfülle die Bekanntmachung auch deshalb nicht, weil sie keinen Hinweis auf die Art des Vorhabens enthalte. Schließlich fehle jeglicher Hinweis, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Die Bauleitplanung leide ferner an zahlreichen Ermittlungsdefiziten. Zunächst habe die Antragsgegnerin sich nicht mit dem offensichtlich vorhandenen Konflikt zwischen der Wohnbebauung und dem Betrieb der Beigeladenen befasst, der durch den Lärm der Produktion der Beigeladenen, durch den LKW-Verkehr und zukünftig durch den von der geplanten Glasfassade reflektierenden Lärm vorbeifahrender Züge sowie vom geplanten Besucherbereich auch an den Wochenenden geschaffen werde. Unzureichend sei insbesondere auch die Befassung mit den Geruchsimmissionen, weil auf deren Ermittlung und deren Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie verzichtet worden sei. Eine entsprechende Ermittlung wäre unter anderem deshalb erforderlich gewesen, weil durch den geplanten neuen „Versuchsbereich 4“ im Basisgeschoss eine Immissionssteigerung zu erwarten sei. Bei der Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien unzumutbare Geruchsimmissionen auch auf ihren beiden eigenen Grundstücken im H.-Weg … zu befürchten. Die Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen seien ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Dieselabgase des Zulieferverkehrs untersucht worden. Diese seien insbesondere für das Grundstück A-Straße … schon in der Bestandssituation kaum hinnehmbar. Eine ausreichende Ermittlung und Bewertung sei des Weiteren nicht im Hinblick auf die von den Anwohnern vorgebrachte Verschattung ihrer Grundstücke durchgeführt worden. Insbesondere die Fassaden der Häuser im Veilchenweg seien in den Wintermonaten besonders betroffen. Die durchgeführten Simulationen lieferten entgegen der Bewertung der Antragsgegnerin Indizien für eine unzumutbare Verschlechterung. Ermittlungsdefizite seien des Weiteren in Bezug auf die Belange Klima, Personen- und Güterverkehr und Energie und Wasser zu rügen. Entsprechendes gelte für die Störung der Anwohner und des Straßenverkehrs im Umfeld des Betriebs der Beigeladenen durch den Parkplatzsuchverkehr der Mitarbeiter. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Abwasserkanal im Veilchenweg die Abwässer aus dem Plangebiet im Falle einer Produktionssteigerung der Beigeladenen aufnehmen könne. Schließlich hätte die Antragsgegnerin im Planungsverfahren die Möglichkeit eines schonenderen Alternativstandortes für die Produktionserweiterung - etwa auf dem Grundstück F-Straße … - oder zumindest die Möglichkeit einer Verlagerung von Produktionsabläufen in die Tiefe prüfen müssen. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan weise auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Mängeln auf. Insbesondere sei das Ergebnis der Abwägung der betroffenen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtlich fehlerhaft. Denn die dem Betrieb der Beigeladenen zurechenbaren Immissionen seien den Anwohnern schon jetzt nicht zumutbar. Ein weiterer Anstieg dieser Belastungen sei nicht vertretbar. Randnummer 35 Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Van Hees“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Randnummer 36 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 37 Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei wirksam. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sei eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht angefertigt worden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sei ebenfalls ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der unterbliebene Hinweis in der Offenlegungsbekanntmachung auf alle von der Planung erfassten Flurstücke sei unbeachtlich, weil die durch § 3 Abs. 2 BauGB beabsichtigte Anstoßwirkung mit der Bezeichnung des Plangebiets im Bekanntmachungstext und auf Grund des Bekanntheitsgrads des Betriebs der Beigeladenen erzielt worden sei. Deshalb habe es in der Bekanntmachung auch keines Hinweises auf die Art des Vorhabens bedurft. Ein solcher Hinweis sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil mit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Inbetriebnahme keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden seien. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien die durch den Bebauungsplan berührten Belange ausreichend ermittelt worden. Dies werde durch die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Gutachten, durch die Auseinandersetzung mit den eingegangenen Anregungen und durch die Ausführungen in der Planbegründung belegt. Insbesondere die Verschattungssituation sei durch die beiden angefertigten Studien simuliert und zu Recht als zumutbar eingestuft worden. Die Frage eines Alternativstandortes sei bei einer beabsichtigten Erweiterung eines Betriebs nicht in den Blick zu nehmen. In formeller Hinsicht sei schließlich die Ausfertigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und seine Bekanntmachung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurkundungsfunktion werde durch den zeitlichen Abstand zwischen dem Satzungsbeschluss und der Unterzeichnung durch den Bürgermeister nicht beeinträchtigt. Der fehlerhafte Hinweis auf die Dauer der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften führe nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung. Zudem sei die Heilung dieses Fehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB mit rückwirkender Kraft möglich. Die materiellen Anforderungen an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan seien gewahrt. Der planungsrechtlichen Absicherung des Betriebs und des Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen stehe nicht die in der Nachbarschaft vorhandene Wohnbebauung entgegen. Denn dieses Gebiet sei von einer Vorbelastung durch den seit Jahrzehnten vorhandenen Betrieb der Beigeladenen und durch den Lärm des Bahnverkehrs geprägt. Deshalb komme die Rüge der Antragstellerin, die Bauleitplanung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, ebenfalls nicht zum Tragen. Schließlich sei vorliegend die Verlagerung der konkreten Konfliktlösungen auf das spätere Baugenehmigungsverfahren zulässig gewesen. Randnummer 38 Der Senat hat die Vorhabenträgerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 zum Verfahren beigeladen. Randnummer 39 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 40 Die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerin sich bereits als unzulässig erweise. Die Antragstellerin verfüge nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie keinen Widerspruch gegen die mit Bauschein vom 24. Juli 2012 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung des Produktionsgebäudes und des Verwaltungsgebäudes eingelegt habe. Randnummer 41 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (2 Ordner und 1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Randnummer 43 I. Der eingereichte Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 44 1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB erlassen worden ist. Randnummer 45 2. Der Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die beiden im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke liegen zwar nicht innerhalb des Plangebiets, sondern außerhalb dieses Gebiets in der näheren Umgebung. Die Antragstellerin hat jedoch Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentumsbelange mit den Auswirkungen des vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfassten Produktionsbetriebs der Beigeladenen möglich erscheinen lassen. Das Interesse der Antragstellerin, bei der gewerblichen Nutzung ihrer Grundstücke von erheblichen Lärmimmissionen und Geruchsimmissionen verschont zu bleiben, ist nämlich möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden. Randnummer 46 Der Antragsbefugnis der Antragstellerin steht nicht die bauliche Situation auf ihren beiden Grundstücken entgegen. Randnummer 47 Dem Einwand der Beigeladenen, der Bebauungsplan „Leimenkaut“, in dessen Geltungsbereich die beiden Grundstücke der Antragstellerin liegen, sei unwirksam, braucht der Senat nicht nachzugehen. Wäre die in diesem Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung eines Mischgebiets mit den Untergliederungen Wohngebiet und Mischgebiet für den Bereich des Grundstücks A-Straße … (Flurstück …/…) und mit der Untergliederung Mischgebiet für den Bereich des Grundstücks …/… unwirksam, läge zumindest das erst genannte Grundstück im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Das Gebiet zwischen G.-Straße und A-Straße hätte den Charakter eines faktischen Mischgebiets. Das Grundstück der Antragstellerin A-Straße … (Flurstück …/…) wären dann mit einem oder mehreren Gebäuden bebaubar, die auch Wohnzwecken dienen dürften. Randnummer 48 Die Behauptung der Beigeladenen, beide Grundstücke der Antragstellerin würden im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen und dürften nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, trifft nicht zu. Der Senat hat sich über die beschriebene Örtlichkeit zunächst einen Eindruck durch die in den Akten vorhandenen Landkarten und Luftbildaufnahmen verschafft. Zusätzlich hat er selbst durch eine Recherche im Internet (Internetadresse: bing-karten) eine noch aktuellere Luftbildaufnahme beigezogen, die den Fortschritt der Bebauung im H.-Weg zeigt. Diese Aufnahme wurde den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben und mit ihnen erörtert. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich, dass ein Bebauungszusammenhang zumindest der bebauten nördlichen Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin A-Straße … (Flurstück …/…) mit den westlich gelegenen Wohnhäusern im H.-Weg und den nördlich errichteten Häusern ebenfalls im H.-Weg und in der A-Straße besteht. Lediglich der ca. 2.500 m ² große südliche Teil des Grundstücks H.-Weg … (Flur 9 Flurstück …/…) ist bislang unbebaut. Bei dieser Teilfläche könnte es sich um einen „Außenbereich im Innenbereich“ handeln. Dies ist für die Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin indes ohne rechtliche Bedeutung. Denn diese unbebaute Teilfläche führt nicht dazu, dass die ringsherum vorhandene Bebauung einschließlich der bebauten nördlichen Teilfläche des Grundstücks der Antragstellerin A-Straße … (Flurstück …/…) ebenfalls als Außenbereich anzusehen sind. In Anbetracht der vorliegenden Karten und Luftbildaufnahmen durfte der Antrag der Beigeladenen, Beweis darüber zu erheben, dass die unbebauten Flächen im Gebiet des Bebauungsplans „Leimenkaut“ und das Flurstück …/… (A-Straße …) im Außenbereich liegen, durch Einnahme richterlichen Augenscheins, mit der Begründung eigener Sachkunde für die Beurteilung der Lage als Innen- oder Außenbereich abgelehnt werden (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - und Beschluss vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, beide in juris). Zudem war der Beweisantrag der Beigeladenen auch unsubstantiiert. An einem solchen Mangel leiden nämlich nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren. Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag auch dann, wenn er ohne Eingehen auf plausible Erklärungen zu Tatsachen, die der unter Beweis gestellten Behauptung widersprechen, gestellt und ohne greifbare Anhaltspunkte für einen mögliche abweichende Erkenntnismöglichkeit aufrecht erhalten wird (vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - juris Rdnr. 11). Hier hat der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, dass nach den Karten und Luftbildaufnahmen die umliegenden bebauten Grundstücke eine Innenbereichslage begründen. Die Beigeladene hat hierauf keinen Anhaltspunkt benannt, der bei einer Beweiserhebung durch eine Augenscheinnahme einen anderen Eindruck vermitteln könnte. Der ohne Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten, die für einen Bebauungszusammenhang sprechen, von der Beigeladenen „ ins Blaue hinein“ beibehaltenen Behauptung einer Außenbereichslage brauchte der Senat nicht nachzugehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1988, a.a.O.). Randnummer 49 3. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht auch nicht die Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Hiernach ist ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Rechtsschutzsuchende im gerichtlichen Verfahren ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätend geltend gemacht hat, obwohl er sie hätte fristgerecht geltend machen können. Die Präklusionsvorschrift greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn die Beteiligten sind entgegen der Vorgabe in § 47 Abs. 2a VwGO in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs am 24. April 2010 nicht auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden. Randnummer 50 4. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag auch vor Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 14. Februar 2013 bei Gericht eingereicht. Denn die Frist von einem Jahr für die Einlegung eines solchen Antrags ist nicht schon am 9. Februar 2012 durch die erste Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 2. September 2010 in den beiden Tageszeitungen in Lauf gesetzt worden, sondern erst mit der erneuten Bekanntmachung am 14. Februar 2012. Randnummer 51 Der Lauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beginnt grundsätzlich mit der Bekanntmachung der maßgeblichen Rechtsvorschrift. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Vorschrift als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht wird. Nicht erforderlich ist, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt. Auf ein wirksames Inkrafttreten der zur Kontrolle gestellten Norm kommt es damit nicht an. Notwendig ist lediglich die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers, die potentiell antragsbefugten Personen die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 - juris Rdnr. 18 und Beschluss vom 10. April 1996 - 4 NB 8.96 - juris Rdnr. 6). Demzufolge wird durch eine erneute Bekanntmachung, die lediglich auf die Behebung eines Verfahrensfehlers abzielt und sich im Übrigen auf die inhaltsgleiche Wiederholung eines bereits bekannt gemachten Bebauungsplans beschränkt, die Frist für einen Normenkontrollantrag nicht erneut in Lauf gesetzt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - juris Rdnr. 34; Sächsisches OVG, Urteil vom 20. März 2014 - 1 C 11/10 - juris Rdnr. 29). Randnummer 52 Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich durch den besonderen Umstand aus, dass die erneute Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ am 14. Februar 2012 und damit nur wenige Tage nach der ersten Bekanntmachung vom 9. Februar 2012 erfolgt ist. Dabei wurde im Text der zweiten Bekanntmachung die fehlerhafte Darstellung des von dem Bebauungsplan erfassten Gebiets in der ersten Bekanntmachung korrigiert. Die unrichtige Bezeichnung „Flur 8“ wurde in die richtige Bezeichnung „Flur 9“ geändert, und das zunächst vergessene Flurstück …/… wurde hinzugefügt. Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass auch diese zweite Bekanntmachung aus einem anderen Grund das Plangebiet unzutreffend beschreibt. Im Text werden nämlich weiterhin zwei Flurstücke (…/… teilweise und …/…) aufgeführt, die nicht zum Plangebiet gehören. Damit ist zwar auch die erneute Bekanntmachung unwirksam. Sie war jedoch gleichwohl geeignet, eine neue Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf zu setzen. Mit der engen zeitlichen Abfolge von zwei Bekanntmachungen hat die Antragsgegnerin einen Sachverhalt geschaffen, der objektiv geeignet war, im Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme durch die potentiell betroffenen Anwohner den Eindruck zu vermitteln, es handele sich um eine konstitutive Bekanntmachung eines Bebauungsplans. Dieser Sachverhalt begründet die Gefahr, dass ein Betroffener von der Erhebung eines Normenkontrollantrags innerhalb eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung abgehalten wird. Diese zweite Bekanntmachung hat deshalb das schutzwürdige Vertrauen begründet, es werde mit der erneuten Bekanntmachung die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO neu in Lauf gesetzt. Ob ein solcher Vertrauenstatbestand auch dann geschaffen würde, wenn eine zweite Bekanntmachung erst wesentlich später, also etwa kurz vor Ablauf eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung, geschaffen würde, kann der Senat hier offen lassen. Randnummer 53 Die Antragstellerin hat daher mit ihrem am 14. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag fristgerecht die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens beantragt. Randnummer 54 5. Schließlich besitzt die Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Die Möglichkeit, die Beeinträchtigung der eigenen rechtlich geschützten Interessen abzuwenden, besteht fort. Randnummer 55 Als rechtlich unerheblich erweist sich, dass die Antragstellerin keinen Widerspruch gegen die der Beigeladenen am 24. Juli 2012 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung des Verwaltungsgebäudes (Anbau eines Besucherforums und Vergrößerung des Technikums) eingelegt hat. Denn diese Baugenehmigung schöpft die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ nicht aus. Die Antragstellerin kann daher im Falle der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Van Hees“ ihre rechtliche Möglichkeit, die noch nicht genehmigte Erweiterung des Produktionsgebäudes zu verhindern, mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag weiterhin verbessern (vgl.: OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 1 KN 343/07- juris, Rdnr. 44). Randnummer 56 II. Der Normenkontrollantrag erweist sich auch als begründet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts verstößt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Van Hees“ gegen höherrangiges Recht. Der Bebauungsplan weist bereits in formell-rechtlicher Hinsicht mehrere Fehler auf, die rechtlich beachtlich sind und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Randnummer 57 1. Ein Verfahrensfehler liegt darin begründet, dass die Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des überarbeiteten und damit maßgeblichen Entwurfs des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung mit Stand März 2010 in den Tageszeitungen am 24. April 2010 nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt hat. Sie hat nämlich in ihrer Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung den Hinweis gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterlassen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Randnummer 58
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.