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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 A 493/14 Urteil Prüfung des Geschäftsbetriebs gem. § 44 KWG § 44 Abs 1 KWG, § 28 VwVfG, § 39 VwVfG, § 46

Prüfung des Geschäftsbetriebs gem. § 44 KWG Leitsatz

  1. Eine Heilung durch Nachholung setzt voraus, dass die mit dem Fehler verbundenen Nachteile noch vollständig beseitigt werden können; das ist in der Regel dann nicht mehr der Fall, wenn das Verfahrensergebnis bereits vollzogen ist.
  2. Selbst wenn Geheimhaltungs und Datenschutzvorschriften es gebieten, bestimmte vertrauliche Daten nicht preiszugeben, folgt daraus nicht, dass die Begründung des Verwaltungsakts verschweigen darf, dass solche Daten existieren und für die Entscheidung der Behörde tragend gewesen sind. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
  3. Juli 2013, 9 K 2165/12.F, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  4. Juli 2013 - 9 K 2165/12.F -, die Bescheide der Beklagten vom
  5. März 2011 und
  6. Juli 2011 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom
  7. August 2012 und
  8. August 2012 aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden, mit denen die Beklagte die Prüfung des Geschäftsbetriebs der Klägerin durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes - KWG - anordnete und die nach durchgeführter Prüfung entstandenen Kosten auf 44.030,00 € festsetzte. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt das Leasinggeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG und unterliegt damit der Aufsicht der Beklagten. Randnummer 3 Eine anonyme Anzeige nahm die Beklagte zum Anlass, um mit Bescheid vom
  9. März 2011 eine Prüfung des Geschäftsbetriebs der Klägerin durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzuordnen. Vor Erlass des Bescheids war die Klägerin nicht zu der beabsichtigten Maßnahme angehört worden. In der Begründung des Bescheids wies die Beklagte darauf hin, dass Prüfungen gem. § 44 Abs. 1 KWG ein Instrument der Bankenaufsicht seien, das auch ohne besonderen Anlass bei allen Kreditinstituten routinemäßig angewandt werden könne. Die anonyme Anzeige wurde in der Begründung des Bescheids nicht erwähnt. Gleichzeitig erließ die Beklagte einen Vorauszahlungsbescheid über einen Kostenvorschuss in Höhe von 44.500,00 €. Randnummer 4 Die Bescheide wurden der Klägerin am
  10. März 2011 zugestellt. Randnummer 5 Auf telefonische Nachfrage vom
  11. März 2011 wurde dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin erklärt, es handele sich um eine turnusmäßige Sonderprüfung. Randnummer 6 Die Klägerin legte mit Schreiben vom
  12. März 2011 gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Randnummer 7 Die Sonderprüfung fand in der Zeit vom
  13. März 2011 bis zum
  14. April 2011 statt. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  15. Juli 2011 setzte die Beklagte die ihr auf Grund der durchgeführten Prüfung entstandenen Kosten auf 44.030,00 € fest und errechnete unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Vorauszahlung eine Rückerstattung in Höhe von 470,00 €. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am
  16. Juli 2011 Widerspruch ein. Randnummer 10 Am
  17. Juni 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO unter Einbeziehung aller drei Bescheide (Prüfungsanordnung, Vorauszahlungsbescheid, Festsetzungsbescheid) erhoben. Randnummer 11 Die Beklagte stellte das Widerspruchsverfahren gegen den Vorauszahlungsbescheid mit Bescheid vom
  18. Juli 2012 mit der Begründung ein, dass sich der Vorauszahlungsbescheid mit der Kostenfestsetzung vom
  19. Juli 2011 erledigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom
  20. August 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Prüfungsanordnung vom
  21. März 2011 zurück und führte in der Begründung u.a. aus, dass sie die Prüfung des Geschäftsbetriebs der Klägerin angeordnet habe, da ihr auf Grund einer anonymen Anzeige konkrete Hinweise auf aufsichtsrechtliche Defizite vorgelegen hätten. Den Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom
  22. Juli 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  23. August 2012 zurück. Randnummer 12 Die Klägerin hat die Widerspruchsbescheide in das Klageverfahren einbezogen und zur Klagebegründung vorgetragen, die Prüfungsanordnung vom
  24. März 2011 sei rechtswidrig, da die Beklagte unzulässigerweise eine anlassbezogene Sonderprüfung als Routineprüfung getarnt habe, ein besonderer Anlass für die Sonderprüfung nicht gegeben gewesen sei, die Prüfungsinhalte zu unbestimmt und von dem behaupteten Anlass nicht gedeckt gewesen seien, ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen nicht mit der Prüfung habe beauftragt werden dürfen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag überhöht sei. Randnummer 13 Darüber hinaus hat die Klägerin im Hinblick auf eine im erstinstanzlichen Verfahren unaufgefordert vorgelegte Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen vom
  25. November 2012 die Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeregt. Randnummer 14 Die Klägerin hat beantragt, die Prüfungsanordnung der Beklagten vom
  26. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  27. August 2012 (versehentlich als
  28. August 2012 bezeichnet) und den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom
  29. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  30. August 2012 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hat die Prüfungsanordnung und den Festsetzungsbescheid für rechtmäßig gehalten und auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom
  31. August 2012 und
  32. August 2012 verwiesen. Ergänzend hat sie zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung sowie zur materiellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids Stellung genommen und ausgeführt, dass der von der Sperrerklärung betroffene Akteninhalt nicht entscheidungserheblich sei. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom
  33. Juli 2013 abgewiesen. Dabei ist das Verwaltungsgericht von der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ausgegangen. In formeller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht die versäumte Anhörung vor Erlass der Prüfungsanordnung durch den Widerspruchsbescheid als wirksam nachgeholt i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG betrachtet. In materieller Hinsicht hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe die Prüfung auch ohne besonderen Anlass vornehmen können, sofern die Prüfung nicht willkürlich angeordnet worden sei. Eine willkürlich angeordnete Prüfung sei schon deshalb fernliegend, weil die Beklagte auf Grund der anonymen Anzeige tätig geworden sei und in direktem zeitlichem Zusammenhang generell Anlass bestanden habe, Institute, die Finanzierungsleasingverträge vermittelten, aufsichtsrechtlich verstärkt zu beobachten. Randnummer 18 Das Urteil ist der Klägerin am
  34. Juli 2013 zugestellt worden. Randnummer 19 Der Senat hat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom
  35. März 2014 (6 A 1693/13.Z) - der Klägerin zugestellt am
  36. März 2014 - zugelassen. Randnummer 20 Am
  37. April 2014 hat die Klägerin die Berufung unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Sie macht insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen in formeller Hinsicht nicht erfasst. Die Prüfungsanordnung erfülle nicht die besonderen Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG, da die Beklagte eine anlassbezogene Sonderprüfung durchgeführt habe, ohne darauf hinzuweisen, welcher Sachverhalt sie dazu bewogen habe. Dieses Versäumnis habe die Beklagte im Widerspruchsverfahren nicht geheilt; auch eine Heilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 114 Satz 2 VwGO komme nicht in Betracht, ohne die Grenzen der zulässigen Ergänzung von Ermessenserwägungen zu überschreiten. In materieller Hinsicht habe das Verwaltungsgericht eine zu niedrige Eingriffsschwelle ausreichen lassen und den Vortrag der Beklagten zum direkten zeitlichen Zusammenhang mit anderweitigen Prüfungen im Finanzierungsleasingbereich unzutreffenderweise als unbestritten angesehen. Die anonyme Anzeige rechtfertige die Durchführung einer Sonderprüfung nicht; jedenfalls hätte das Gericht die vollständige anonyme Anzeige würdigen müssen. Randnummer 21 Die Klägerin regt erneut die Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO an und macht geltend, dass die Sperrerklärung rechtswidrig sei, da es an einem Geheimhaltungsgrund fehle. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  38. Juli 2013 - Az.: 9 K 2165/12.F -, die Bescheide der Beklagten vom
  39. März 2011 und
  40. Juli 2011 und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom
  41. August 2012 und
  42. August 2012 aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihr Vorbringen zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung und zur materiellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids. Randnummer 25 Eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung behält sie sich für den Fall der Durchführung eines sog. „in camera“-Verfahrens“ gem. § 99 Abs. 2 VwGO vor. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (5 Bände) sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge (7 Hefter, 1 Ordner). Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die vom Senat mit Beschluss vom
  43. März 2014 zugelassene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  44. Juli 2013 ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere liegt eine fristgemäße Berufungsbegründung i. S. v. § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO vor. Randnummer 28 Die Berufung der Klägerin ist begründet. Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung vom
  45. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  46. August 2012 und gegen den Festsetzungsbescheid vom
  47. Juli 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  48. August 2012 zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen die vorbezeichneten Bescheide ist zulässig und begründet; die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 30 Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Anfechtungsklage ausgegangen. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobene Klage war gem. § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig, da die Beklagte länger als drei Monat nicht über die von der Klägerin mit Schreiben vom
  49. März 2011 bzw. vom
  50. Juli 2011 eingelegten Widersprüche entschieden hatte. Mit der Zurückweisung der Widersprüche durch Widerspruchsbescheide vom
  51. August 2012 und
  52. August 2012 lief das Klageverfahren unter Einschluss dieser Bescheide als Anfechtungsklage weiter (vgl. dazu: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,
  53. Aufl., 2014, § 75 Rdnr. 6 a. E. und 8). Die Umstellung der Klageanträge durch die Klägerin hat dieser Prozesslage Rechnung getragen. Randnummer 31 Die Anfechtungsklage gegen die Prüfungsanordnung vom
  54. März 2011 ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sich die damit verbundene Beschwer mit dem Ende der Prüfung erledigt hätte. Die mit der Prüfungsanordnung verbundene Beschwer hat sich für die Klägerin bereits deshalb noch nicht erledigt, weil die Prüfungsanordnung Grundlage für den Festsetzungsbescheid vom
  55. Juli 2011 ist, mit dem die auf Grund der Prüfung entstandenen Kosten auf 44.030,00 € festgesetzt worden sind. Randnummer 32 Die Anfechtungsklage ist begründet. Randnummer 33 Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin vor Erlass der Prüfungsanordnung nicht - wie von § 28 Abs. 1 VwVfG gefordert - angehört worden ist, ein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG nicht vorliegt, die Anhörung nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt worden ist und die Voraussetzungen für eine Unschädlichkeit des Verfahrensfehlers gem. § 46 VwVfG nicht gegeben sind. Randnummer 34 Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Dabei muss die Behörde - ebenso wie bei der späteren Begründung des Verwaltungsakts gem. § 39 Abs. 1 VwVfG - diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalles hervorheben, welche für die Entscheidung bestimmend sind (vgl. dazu: Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren,
  56. Aufl., 2013, Rdnr. 482). Die Beklagte hat die Klägerin vor Erlass der Prüfungsanordnung vom
  57. März 2011 nicht angehört. Randnummer 35 Die Verpflichtung zur Anhörung ist auch nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG entfallen. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde von der Anhörung absehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist; in diesem Zusammenhang zählt das Gesetz fünf Ausnahmegründe auf, die allerdings nicht abschließend sind. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG vor, räumt die Vorschrift der Behörde die Befugnis ein, nach Ermessen über einen Verzicht auf die Anhörung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, Handkommentar,
  58. Aufl., 2013, § 28 VwVfG, Rdnr. 35; Hess. VGH, Beschluss vom
  59. Mai 1988 - 4 TH 3616/87 -, NVwZ-RR 1989, 113, und vom
  60. September 2011 - 6 B 1701/11 -, NVwZ-RR 2012, 163; Hess. VGH, Urteil vom
  61. Februar 2013 - 6 C 825/11.T -, DVBl. 2013, 726). Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG vorlagen, lässt sich der Begründung des Bescheids vom
  62. März 2011 nicht entnehmen, dass die Beklagte eine solche Ermessensentscheidung getroffen hat und - gegebenenfalls - aus welchen Gründen sie von der vorherigen Anhörung abgesehen hat. Auch der Begründung des Widerspruchsbescheids vom
  63. August 2012 lässt sich eine solche Ermessensentscheidung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zum Erfordernis einer Sonderprüfung anstelle eines Auskunfts- und Vorlageersuchens, dessen Erfolg wegen der Vorwarnfunktion in Frage gestanden hätte, den Anforderungen an eine auf den ausnahmsweisen Anhörungsverzicht gerichtete Ermessensentscheidung nicht genügen. Randnummer 36 Dass die Anhörung aus den - zwingenden - Gründen des § 28 Abs. 3 VwVfG zu unterbleiben hatte, lässt sich weder dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren noch den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Randnummer 37 Die Verletzung der Anhörungspflicht ist auch nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich. Randnummer 38 Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Absatz 2 können derartige Handlungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung in diesem Sinne tritt allerdings nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom
  64. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, BVerwGE 137, 199; Hess. VGH, Beschluss vom
  65. November 2012 - 6 B 1267/12 -, LKRZ 2013, 127, und Urteil vom
  66. Februar 2013 - 6 C 825/11.T -, a.a.O.). Das setzt voraus, dass der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar,
  67. Aufl., 2014, § 45 Rdnr. 26; Fehling/Kastner, a.a.O., § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz Rdnr. 29). Die Heilung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die nachgeholte Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen kann (Hufen/Siegel, a.a.O., Rdnrn. 943 ff.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rdnr. 42). Randnummer 39 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht davon ausgegangen werden, dass die unterbliebene Anhörung der Klägerin dadurch nachgeholt worden ist, dass sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid eingehend mit der im Rahmen der Untätigkeitsklage gegebenen Klagebegründung auseinandergesetzt hat. Randnummer 40 Eine Heilung durch Nachholung setzt voraus, dass die mit dem Fehler verbundenen Nachteile noch vollständig beseitigt werden können; das ist in der Regel dann nicht mehr der Fall, wenn das Verfahrensergebnis bereits vollzogen ist (Hufen/Siegel, a.a.O., Rdnr. 943; BVerwG, Urteil vom
  68. Juli 1967 - VIII C 13.67 -, BVerwGE 27, 295: Nachholung der unterbliebenen Anhörung mit heilender Wirkung nur bis zum Einberufungstermin). Auf Grund der Tatsache, dass die Sonderprüfung bereits in der Zeit vom
  69. März 2011 bis zum
  70. April 2011 stattgefunden hatte, war eine vollständige Kompensation der mit dem Fehler verbundenen Nachteile nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
  71. August 2012 waren demzufolge nicht geeignet, die unterlassene Anhörung der Klägerin vor Erlass der Prüfungsanordnung vom
  72. März 2011 zu heilen. Randnummer 41 Die formelle Fehlerhaftigkeit der Prüfungsanordnung ist auch nicht unbeachtlich nach § 46 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dass der Verfahrensfehler in Form der unterbliebenen Anhörung der Klägerin offensichtlich ohne Einfluss auf die von der Beklagten getroffene Entscheidung war, kann nicht festgestellt werden. Nur bei einem gebundenen Verwaltungsakt kann von einem mangelnden Einfluss eines Verfahrensfehlers auf die Sachentscheidung ausgegangen werden. Eröffnet das materielle Recht der Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, so kann im Regelfall nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verletzung der in § 46 VwVfG genannten Vorschriften auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat (Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2010, § 46 Rdnrn. 36 ff.). Die Beklagte hat jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche der nach § 44 Abs. 1 KWG zulässigen Überwachungsmaßnahmen - einschließlich der in § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG geregelten Prüfung von Instituten - sie anordnet. Bei einer derartigen Ermessenentscheidung kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung in der Sache gekommen wäre. Randnummer 42 Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich zum anderen daraus, dass die Prüfungsanordnung nicht mit einer ordnungsgemäßen Begründung i. S. d. § 39 Abs. 1 VwVfG versehen war, ein Ausnahmefall nach § 39 Abs. 2 VwVfG nicht vorliegt, die erforderliche Begründung nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nachgeholt worden ist und die Voraussetzungen für eine Unschädlichkeit des Verfahrensfehlers gem. § 46 VwVfG nicht gegeben sind. Randnummer 43 Nach § 39 Abs. 1 VwVfG ist u.a. ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung dergestalt zu versehen, dass darin die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Danach genügt es nicht, dass die Behörde irgendeine Begründung gegeben hat; bei der Begründung müssen vielmehr die Grundsätze der Klarheit, der Wahrheit und der Vollständigkeit beachtet werden (Hufen/Siegel, a.a.O., Rdnr. 482). Diesen Grundsätzen genügte die Begründung des Bescheids vom
  73. März 2011 nicht, da die Beklagte den Anlass für die Prüfung - die anonyme Anzeige - nicht erwähnt, sondern die Klägerin in dem Glauben gelassen hat, sie führe die Prüfung routinemäßig durch. Entgegen der Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
  74. August 2012 (vgl. dort S. 6) war sie verpflichtet, bereits in der Begründung der Prüfungsanordnung vom
  75. März 2011 offen zu legen, ob es sich um eine anlassbezogene Prüfung oder um eine Routineprüfung handelt. Randnummer 44 Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG sieht zwar vor, dass die Bundesanstalt auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den Instituten und übergeordneten Unternehmen vornehmen kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Bundesanstalt die wahren Gründe für den Erlass der Prüfungsanordnung verschweigen darf. Hat sie einen bestimmten Anlass für die Anordnung der Prüfung, so muss sie dies in der Begründung zum Ausdruck bringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom „
  76. Februar 2010“ - 6 A 3240/09.Z - (richtiges Datum:
  77. Februar 2010, WM 2010, 1745). Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass an den besonderen Anlass i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, zumal die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen auch routinemäßig durchgeführt werden können. Hintergrund für eine anlassbezogene Prüfung könnten beispielsweise - so die weiteren Ausführungen im vorbezeichneten Beschluss - Mängel in Prüfungsberichten, Beschwerden von Kunden, festgestellte Marktentwicklungen oder anderes sein. Es könne aber auch genügen, dass sich die Bundesanstalt durch die angeordnete Prüfung näheren Einblick in bestimmte Bereiche und Sachverhalte von aufsichtsrechtlicher Relevanz verschaffen wolle. An diesen Aussagen hält der Senat auch heute noch fest. Sie bedeuten allerdings nicht, dass die Bundesanstalt in der Prüfungsanordnung keine Ausführungen dazu machen müsste, ob es sich um eine anlassbezogene Prüfung oder um eine Routineprüfung handelt. Randnummer 45 Selbst wenn Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriften es gebieten, bestimmte vertrauliche Daten nicht preiszugeben, folgt daraus nicht, dass die Begründung des Verwaltungsakts verschweigen darf, dass solche Daten existieren und für die Entscheidung der Behörde tragend gewesen sind (Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., § 39 VwVfG Rdnr. 87). Die Beklagte hätte also zumindest mitteilen müssen, dass eine anonyme Anzeige, deren Inhalt sie als vertraulich betrachte, Anlass für die Anordnung der Prüfung war. Randnummer 46 Einer der Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwVfG, bei dessen Vorliegen es einer Begründung nicht bedarf, ist nicht gegeben. Randnummer 47 Die Verletzung der Begründungspflicht ist auch nicht gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; nach Absatz 2 können derartige Handlungen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung in diesem Sinne tritt allerdings nur dann ein, wenn die nachgeholte Begründung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion noch erfüllen kann (Hufen/Siegel, a.a.O., Rdnr. 943). Randnummer 48 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Begründung nachträglich dadurch gegeben worden ist, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
  78. August 2012 (vgl. dort S. 2) ausgeführt hat, sie habe mit Bescheid vom
  79. März 2011 gem. § 44 Abs. 1 KWG eine Prüfung des Geschäftsbetriebs der Klägerin angeordnet, da ihr auf Grund einer anonymen Anzeige konkrete Hinweise auf aufsichtsrechtliche Defizite vorgelegen hätten. Randnummer 49 Auf Grund der Tatsache, dass die Sonderprüfung bereits in der Zeit vom
  80. März 2011 bis
  81. April 2011 stattgefunden hatte, war eine vollständige Kompensation der mit der unvollständigen Begründung verbundenen Nachteile nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Der Klägerin war insbesondere die Möglichkeit genommen worden, gegebenenfalls vor Durchführung der Sonderprüfung die Vertraulichkeit der anonymen Anzeige überprüfen zu lassen. Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom
  82. August 2012 waren demzufolge nicht geeignet, die defizitäre Begründung der Prüfungsanordnung zu heilen. Randnummer 50 Eine Unbeachtlichkeit des formellen Fehlers nach § 46 VwVfG scheidet bei der gem. § 44 Abs. 1 KWG zu treffenden Ermessensentscheidung wiederum aus. Randnummer 51 Mit der formellen Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung vom
  83. März 2011 ist auch dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom
  84. Juli 2011, mit dem die auf Grund der durchgeführten Prüfung entstandenen Kosten auf 44.030,00 € festgesetzt worden sind, die Grundlage entzogen. Randnummer 52 Die Kosten des gesamten Verfahrens - einschließlich der Kosten des Zulassungsantragsverfahrens - hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 54 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 55 Beschluss Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 49.030,00 € festgesetzt. Randnummer 56 Gründe: Randnummer 57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG. Dabei bemisst der Senat den Streitwert für die Prüfungsanordnung vom
  85. März 2011 mit 5.000,00 € und den Streitwert für den Festsetzungsbescheid vom
  86. Juli 2011 mit 44.030,00 €; der Vorauszahlungsbescheid vom
  87. März 2011 war nicht mehr Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens. Randnummer 58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029613

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