RG im Fall einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist schon dann zu bejahen, wenn streitig ist, ob es sich um ein Vorhaben
der Anlage 1 Ziffern 13.1 bis 13.18 zum UVP-Gesetz handelt, für das eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Für eine wasserrechtliche Erlaubnis, die für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage die Entnahme von Wasser und Einleitung von Abwasser im Anschluss an eine befristet erteilte Erlaubnis regelt und nicht mit einer wesentlichen Änderung der Anlage im Sinne des § 16 BImSchG einhergeht, besteht weder eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
dem UVP-Gesetz, noch besteht aus anderen Gründen eine Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Anforderungen des § 57 WHG an die Erlaubnis zur Einleitung von Abwässern werden erfüllt, wenn die
der Abwasserverordnung, ihren branchenspezifischen Anhängen sowie den im europäischen Kontext aufgestellten Merkblättern über die Beste verfügbare Technik maßgeblichen Vorgaben eingehalten werden. Immissionsschutzrechtlich genehmigte Emissionen über den Luftpfad sind bei Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur als Vorbelastungen zu berücksichtigen. Ob eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage wegen damit anhaltender Einträge von prioritären Stoffen wie Quecksilber gegen das Verschlechterungsgebot aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG - Wasser-Rahmenrichtlinie - verstößt, ist unter Heranziehung des Phasing-out-Gebots des Art. 16 Wasser-Rahmenrichtlinie zu beurteilen. Aus diesen Bestimmungen lässt sich ein absolutes Einleitungsverbot für prioritäre Schadstoffe wie Quecksilber nicht herleiten, sondern nur ein Gebot zur schrittweisen Verringerung der Einleitung unter Beachtung der einschlägigen, durch die Merkblätter über die Beste verfügbare Technik beschriebenen Grenzwerte. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine in Deutschland anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die der Beigeladenen in Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Steinkohlekraftwerks "Staudinger" am Standort Großkrotzenburg und Hanau/Groß-Auheim erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse. Randnummer 2 Das aus insgesamt 5 Blöcken bestehende Kraftwerk ist immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigt; seit dem Jahr 2013 werden dort nur noch der gasbefeuerte Block 4 sowie der steinkohlebefeuerte Block 5 betrieben. Am
Inbetriebnahme des Block 6 auf einen Wert von 417 g/a und 0,0018 mg/l, im zweiten Jahr
Inbetriebnahme auf 347 g/a bzw. 0,0015 mg/l durchschnittlicher Jahreskonzentration und ab dem dritten Jahr auf 231/g/a sowie eine durchschnittliche Jahreskonzentration von 0,0010 mg/l, jeweils bezogen auf eine Jahresabwassermenge der REA von 231.500 m 3 pro Jahr (Ziffer 4.3.2, Bl. VIII/01134 BA 2016). Randnummer 6 Zur Begründung wurde in der Genehmigung unter anderem ausgeführt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - sei in dem wasserrechtlichen Verfahren nicht erforderlich, da Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern und Abwassereinleitungen der hier erlaubten Art nicht in den Ziffern 13.1 bis 13.18 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt seien, diese damit nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben gehörten und die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung des gleichzeitig geführten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens vollumfänglich beurteilt worden seien. Die Emissionen von Stoffen über den Luftpfad seien bei der Prüfung des Gewässerzustands
und 57 WHG berücksichtigt worden, indem die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse des zukünftigen Eintrags von Schadstoffen über den Luftpfad in den Main in das zeitlich überlappende wasserrechtliche Verfahren eingegangen seien. Maßnahmen zur weiteren Emissionsminderung seien im planerischen Zusammenhang mit der Fortschreibung des hessischen Bewirtschaftungsplans und Maßnahmenprogramms für den Untermain festzulegen. Randnummer 7 Die Anforderungen des § 57 WHG würden mit den getroffenen Festlegungen von Abwasserkonzentrationen und -frachten als Überwachungswerte in vollem Umfang erfüllt. Der Überwachungswert als Konzentrationswert müsse nicht mit der Jahresfracht korrespondieren, da der betriebliche Mittelwert zeitweise über- oder unterschritten werden könne (Bl. VIII/01162 BA 2016). Die Anforderungen
dem Stand der Technik sowie der europäischen Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken - BVT-Merkblätter - für Großfeuerungsanlagen und bei industriellen Kühlsystemen würden ausreichend eingehalten. Für den Referenzzeitraum ab 2016 lägen genügend Erkenntnisse hinsichtlich des Gewässerzustandes vor (VIII/01170 ff. BA 2016), und durch die festgelegten Überwachungswerte werde sichergestellt, dass es in dem Gewässer Main nicht zu einer Verschlechterung komme, da die Frachten ab dem Jahr 2016 gleich hoch bzw. niedriger als die in den vorangegangenen Jahren lägen (Bl. VIII/01171 ff. BA 2016). Da es sich nicht um eine Neuerteilung handele, sei bei der dazu anzustellenden Bewertung die bestehende Einleitung aus dem Kraftwerkstandort als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, nicht aber der Gesamtzustand des Gewässers infolge des Betriebs des Gesamtvorhabens (Bl. VIII/01173 BA 2016). Da das EU-Recht die Möglichkeit zur Fristverlängerung eröffne, müsse der gute chemische Zustand nicht schon 2015 erreicht werden. Vielmehr bildeten ein ergänzter Bewirtschaftungsplan und ein Maßnahmenprogramm die verbindliche Grundlage für die Umsetzung von geeigneten Maßnahmen, die in den Nebenbestimmungen Ziffer VI.1.1 und VI.2.1.5 sichergestellt werde. Von der Möglichkeit der Fristverlängerung habe Hessen bezüglich des Eintrags prioritärer Stoffe in Oberflächengewässer Gebrauch gemacht (Bl. VIII/01176 BA 2016; Maßnahmenprogramm Hessen 2009 - 2015, S. 118). Dem Phasing-Out-Gebot des Art. 16 Abs. 6 WRRL trage die Befristung der Genehmigung bis zum
dem die Beigeladene auf die Errichtung von Block 6 und die diesbezügliche, zwischenzeitlich erteilte
dem Teilverzicht der Beigeladenen sei die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 13 WHG zu ändern gewesen. Da die verfeuerten Kohlemengen sich durch Wegfall des Blocks 6 um 1.122 kg/h auf 370 kg/h verringerten, seien die Überwachungswerte neu ermittelt worden. Die Gewässerbelastungen würden sich im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Erteilung deutlich verringern,
teilige Auswirkungen auf das Gewässer Main durch den Betrieb der Blöcke 4 und 5 seien nunmehr umso weniger zu befürchten. Die Entnahmemengen würden um rund 59% verringert, die Einleitemengen verringerten sich um rund 68%. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 erklärte die Klägerin, sie beziehe die Änderungserlaubnis in ihre Klage ein und führte zur Begründung aus, die von ihr bisher vorgebrachten Gründe bestünden auch
Änderung der Erlaubnis weiter fort. Die Quecksilberfracht im Main liege bei der allein sachgerechten Zugrundelegung des Meridians bei 19,9 kg/a, so dass der nunmehr zugelassene Eintrag über den Abwasserpfad zu einer Zusatzbelastung von 0,5% führe und sich damit nicht als nur geringfügig darstelle. Außerdem komme es nicht nur isoliert auf die Beeinträchtigung durch ein Vorhaben an, sondern es müsse berücksichtigt werden, inwieweit die Erlaubnis zum Eintrag einer für sich genommen geringfügigen Menge von Schadstoffen dazu führe, dass das Bewirtschaftungsermessen nicht mehr rechtmäßig ausgeübt werden könne. In Bezug auf ihr Vorbringen zum Eintrag über den Luftpfad habe sich ebenfalls keine Änderung ergeben. Der Rauchgasvolumenstrom ergebe bei der im Fraunhofer Gutachten angesetzten mittleren jährlichen Quecksilberkonzentration von 0,015 mg/m 3 einen luftgetragenen Eintrag von 793 g pro Jahr durch Block 5, bei einer Konzentration von 0,03 mg/m 3 sogar 1.586 g pro Jahr. Da die überschlägige Quecksilberfracht im Main bei 20 kg/a liege, belaufe sich der Anteil von Block 5 an der Quecksilberfracht des Main damit auf mehr als 3%. Demgegenüber ändere sich ab
gewiesen. Es fehle an allen Angaben, innerhalb welcher Zeiträume das im Sediment angeblich gelagerte Quecksilber wieder freigesetzt wird. Zu der Frage, ob das im Sediment vorhandene Quecksilber auf alte Einträge zurückgeht, sage auch die Korrelation zwischen Hochwasser und Quecksilberfracht nichts aus. Randnummer 18 Für die Relation zwischen den kraftwerksbedingten Quecksilbereinträgen in den Main und dessen jährlicher Fracht komme es schon deshalb auf die künftig zu erwartende niedrigste Fracht an, weil das im Sediment abgelagerte Quecksilber schließlich ausgewaschen werde, sich damit die Jahresfracht des Mains deutlich verringern würde und der durch die Wassererlaubnis genehmigte Eintrag in den Main in Relation zur vorhandenen Quecksilberfracht deutlich höher anzusetzen wäre. Wenn erst seit dem Jahr 2012 erstmals genauere Messungen durchgeführt würden, wie der Beklagte behaupte, sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis im Jahr 2012 für den Zeitraum ab
träglichen Anordnung nicht möglich sei. Randnummer 20 Schließlich verlange auch die Phasing-Out-Verpflichtung jedenfalls alle anspruchsvollen Anstrengungen, um das Ziel der schrittweisen Verringerung und der Beendigung des Quecksilbereintrags in Gewässer zu erreichen. Auch deshalb hätte ermittelt werden müssen, welche luftseitigen Emissionsbegrenzungsmaßnahmen technisch möglich und ggf. wirtschaftlich gerade noch zumutbar seien, und die Emissionen hätten auf das so minimierte Maß begrenzt werden müssen. Randnummer 21 Fehlerhaft sei auch, dass nicht eine bestimmte Technik festgelegt wurde, denn die Festlegung eines Konzentrationsgrenzwerts und einer Jahresfracht allein reichten nicht aus, um der Anlagenbetreiberin tatsächlich die Einhaltung des Stands der Technik vorzugeben. Da § 57 WHG gegenüber § 12 WHG nicht abschließend sei, hätten weitergehende Anforderungen gestellt werden können. Deshalb seien trotz der Festlegung von Grenzwerten in den einschlägigen Anhängen der Abwasserverordnung Verschärfungen der Abwasser-Grenzwerte für Quecksilber jedenfalls bis zum derzeit erreichbaren Stand der Technik zulässig. Da die Biota-Werte der Neufassung der UQN-RL der RL 2013/39/EU zufolge spätestens ab Ende 2015 eingehalten werden müssten, könne sich die Beigeladene auch nicht auf die behauptete abschließende Regelung der Grenzwerte in der Abwasserverordnung berufen. Randnummer 22 Dass das Verschlechterungsverbot aus Art. 4 Abs. 1 a) WRRL der Erlaubniserteilung entgegengehalten werden könne und müsse, ergebe sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 im Fall der Weservertiefung. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 28.03.2012 (IV/F 41.4-79 f 12/01
Abschaltung der Kraftwerksblöcke 1 und 3 und der damit einhergehenden Reduzierung der Abwassermengen auf den Block 5 sowie verschiedener Optimierungsmaßnahmen an der Abwasseranlage seien laut Eigenkontrollbericht im Jahr 2013 nur 22 g/a in den Main eingetragen worden, der Anteil der im angefochtenen Bescheid erlaubten Quecksilberfrachten bewege sich demnach in einer Größenordnung von 0,1 - 0,3% der gesamten Jahresfracht des Mains im betreffenden Flussabschnitt, die tatsächliche Hg-Einleitung des Kraftwerksblocks liege jedoch eher bei 0,03-0,05% der Gesamtfracht im Jahr 2013. Solche derzeit festgestellten Betriebswerte könnten aber nicht ohne weiteres als Emissionsgrenzwert festgesetzt werden, da im Betrieb von Anlagen dieser Art und Größenordnung Schwankungen in den Kurzzeitwerten (Halbstunden- und Tagesmittelwerten) unvermeidbar seien. Vor einer eventuellen Festlegung schärferer Emissionswerte müssten die Ergebnisse von Betriebsversuchen zur Optimierung abgewartet und gesicherte Erkenntnisse aus dem Dauerbetrieb gewonnen werden. Randnummer 25 Der angefochtene Bescheid sei nicht schon deshalb rechtswidrig, weil jede Erlaubnis für einen geringen Schadstoffeintrag die Behörde zur Gleichbehandlung einer Vielzahl anderer Benutzer zwinge und damit das Bewirtschaftungsermessen nicht mehr rechtmäßig ausgeübt werden könne. Das Bewirtschaftungsermessen ermögliche es der Wasserbehörde vielmehr, bei jeder Zulassung die qualitativen und quantitativen Bewirtschaftungsziele zu den mehr oder weniger dringlichen und schutzwürdigen Interessen der Benutzer wie auch zu öffentlichen Belangen (z.B. einer gesicherten Energieversorgung) und zu dem sich ständig weiterentwickelnden Stand der Abwasserreinigungstechnik in Beziehung zu setzen. Eine derartige Präjudiz- und Summationswirkung, wie sie bei der von der Klägerin in Bezug genommenen Ablehnung der zu Freizeitzwecken geplanten Errichtung von vier Dalben (Bootsanlegepfählen) in Flachwasserzonen des Bodensees angesichts des vorhandenen Nutzungsdrucks zu berücksichtigen gewesen sei, sei hier nicht ernsthaft zu befürchten. Außerdem fehle es schon an den zu erwartenden vielen weiteren Einzelnutzungen. Randnummer 26 Die Quecksilbereinträge über den Luftpfad seien in den letzten Jahren beim Kraftwerk Staudinger erheblich reduziert worden, da die Emissionsfrachten an Quecksilber infolge der Abschaltung der alten Kraftwerksblöcke 1 und 3 und des Einsatzes eines TRAC-Katalysators in der Rauchgasreinigung des Blocks 5 abgenommen hätten. Zwar werde die festgelegte Reduzierung des Schadstoffeintrags erst langfristig zu einer Verbesserung der Schadstoffsituation im Main beitragen, es könne jedoch umgekehrt ausgeschlossen werden, dass die nun noch erfolgenden Einleitungen weniger belasteten Abwassers den chemischen Zustand des Fließgewässers in nächster Zeit verschlechtern würden. Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den ihm vorgelegten Fragen im Verfahren "Weservertiefung" komme es hier deshalb nicht entscheidend an. Sprachgebrauch, Systematik und der umweltpolitische Zusammenhang der Wasser-Rahmenrichtlinie sprächen vielmehr dafür, den tatsächlichen Gewässerzustand als Maßstab des Verschlechterungsverbots anzusehen und nicht einen fiktiven, für eine "juristische Sekunde" vorgestellten Idealzustand. Randnummer 27 Die angefochtene Erlaubnis verstoße auch nicht gegen das sog. Verbesserungsgebot, das sich auf Gewässer (Wasserkörper) beziehe und als Vorgabe für die Bewirtschaftungsplanung gemäß § 82 WHG ausgestaltet, nicht aber zwingende Voraussetzung für die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis sei. Die von der Klägerin angeführte Reduzierung des behördlichen Bewirtschaftungsermessens auf Null, wonach nur die Versagung der Benutzungserlaubnis dem Verbesserungsgebot entsprechen soll, sei allenfalls in extremen Fällen denkbar, etwa wenn die erlaubte Benutzung eine Erreichung des Bewirtschaftungsziels offensichtlich und auf Dauer unmöglich machen würde. Angesichts des geringfügigen, im Bagatellbereich liegenden Anteils der Kraftwerks-Einleitung an der Quecksilberbelastung des Mains und der Komplexität des Umweltproblems, die eine Lösung im Bewirtschaftungszeitraum bis 2027 kaum erwarten lassen, wäre eine Versagung der Einleiteerlaubnis als Maßnahme schon in ihrer Eignung zweifelhaft und letztlich unverhältnismäßig. Randnummer 28 Bei dem Phasing-Out-Ziel für Quecksilber sei schon fraglich, ob aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) iv) und Art. 16 Abs. 1, 6 und 8 WRRL in Verbindung mit der Richtlinie 2008/105/EG tatsächlich eine verbindliche Rechtspflicht zur Beendigung aller Emissionen bis 2028 abzuleiten sei. In der zwischenzeitlich ergangenen Richtlinie 2013/39/EU (zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik) seien - wie aus Erwägungsgrund
dem das parallel geführte immissionsschutzrechtliche Verfahren entfallen sei. Randnummer 31 Die Quecksilbereinträge des Blocks 5 über den Luftpfad seien nicht unberücksichtigt geblieben, sondern
Messungen zur Kenntnis genommen und in die Erlaubnis einbezogen worden. Es liege auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot oder das Verbesserungsgebot der Wasser-Rahmenrichtlinie vor. Dabei handele es sich außerdem nur um Zielvorgaben, die der weiteren Konkretisierung durch Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme bedürften. Schließlich komme es auch nicht zu einer Verschlechterung, sondern es trete eine weitere Verbesserung der Gewässerbenutzung ein. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ein Vergleich der bisherigen und der künftigen Zulassungsszenarien zulässig, deshalb sei auch die Stilllegung der Blöcke 1 bis 3 zu berücksichtigen. Randnummer 32 Schließlich trete keine Änderung der Zustandsklassenkategorie ein, das Phasing-Out-Gebot verlange
derzeitiger Rechtslage auch keine unbedingte Verpflichtung zum Nulleintrag prioritärer gefährlicher Stoffe in Gewässer bis Ende
dem maßgeblichen Anhang 47 der Abwasserverordnung (Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen), und sich aus dem BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen (Umweltbundesamt, Stand: Juli 2006), insbesondere aus Punkt 3 (Allgemeine Verfahren und Techniken zur Verminderung von Emissionen), Unterpunkt 3.10.4 (Abwasser aus Abgasreinigungsanlagen; S. 134), ergebe. Danach sei ein Überwachungswert für Quecksilber von 0,03 mg/I (Punkt D, Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung) einzuhalten. Im Kraftwerk Staudinger würden alle im Punkt 3.10.4 des BVT-Merkblatts genannten Verfahren angewandt, ab
GO ist die Anfechtungsklage zwar nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt jedoch nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und eine solche abweichende gesetzliche Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG, wonach eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen kann, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 38 § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da das auf den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids gerichtete Verfahren mit der Antragstellung durch die Beigeladene am 22. Oktober 2010 und damit deutlich
dem
RG anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5, § 5 Abs. 2 UmwRG. Randnummer 39 Die Klägerin konnte sich wegen des engen Zusammenhangs mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Block 6 zunächst auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UmwRG berufen und geltend machen, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 1.), außerdem war sie zur Beteiligung in dem Verfahren
RG berechtigt, und sie hat sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert. Ihre Klagebefugnis ist aber auch
Verzicht der Beigeladenen auf die Fortführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht entfallen. Ob für das nur noch auf die Altanlage mit den Blöcken 4 und 5 bezogene Änderungsverfahren mit Bescheid vom
Feststellung der Europarechtswidrigkeit der früheren Fassung erlassen wurde, der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG unter anderem auf Erlaubnisse
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, erstreckt worden ist. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die frühere Fassung der §§ 1 und 2 UmwRG wegen ihrer Europarechtswidrigkeit nicht anwendbar ist, denn jedenfalls wäre sie im Sinne der Neufassung auszulegen. Randnummer 40 Für die Entscheidung über die Klagebefugnis ist auch nicht erheblich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des UVPG und der IVU-RL bzw. der IE-RL
Verzicht auf die wesentliche Änderung der Anlage und die dafür notwendige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorliegen. Denn, wie der erkennende Senat in dem Parallelverfahren gleichen Rubrums ( 9 C 217/13.T ) entschieden hat, kann anders als in dem vom Beklagten insoweit angeführten Fall der Festsetzung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung die Geltendmachung einer fehlenden oder fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung hier grundsätzlich tauglicher Gegenstand
RG sein, weil die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis unstreitig im Zusammenhang mit einer Anlage steht, deren Errichtung und Betrieb UVP-pflichtig ist. Die Klagebefugnis ist deshalb nicht nur im Sinn der allein zu § 42 VwGO anwendbaren Möglichkeitstheorie zu bejahen. Ob auch bei der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine grundsätzlich UVP-pflichtige, aber schon immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage eine UVP-Pflicht besteht, oder, da diese sich als Überprüfung im Sinne der IVU-RL darstellt, die durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung zu Unrecht unterblieben ist, stellt eine materiell-rechtliche Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen und damit der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis im Rahmen der Begründetheit der Klage dar. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, die wasserrechtliche Einleitungs- und Entnahmeerlaubnis im Verhältnis zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren so zu behandeln, wie den Fall der Festsetzung von Flugverfahren im Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren für den Bau oder Ausbau eines Flughafens. Denn anders als die durch Rechtsverordnung geregelte Festsetzung von Flugverfahren, die eindeutig nicht im UVPG geregelt ist und auch nicht von der UVP-RL erfasst wird (BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34/15 -, Rn. 11 ff.), können wasserrechtliche Vorhaben
Anhang 1 Ziffern 13.1 bis 13.18 UVP-pflichtig sein, wie sich aus dem UVP-Gesetz ergibt, und auch für eine Erlaubnis zur Entnahme, Benutzung und Behandlung durch eine Abwasserbehandlungsanlage und Wiedereinleitung des Wassers (
Ziffer 13.1 des Anhangs zum UVPG) kann grundsätzlich eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen. Randnummer 41 Schließlich gehören die wasserrechtlichen Vorschriften
der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie, auf die die Klägerin sich beruft, zu den rügefähigen Umweltvorschriften des Unionsrechts (OVG NW, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, ZUR 2011, 600, Rn. 76 und Leitsatz 2; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21/12 -, ; zuletzt BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - BVerwG 4 C 35/13 -, ), und begründen deshalb ebenfalls die Klagebefugnis. Aus dem vom Beklagten dagegen angeführten Beschluss des
dem Verzicht der Beigeladenen auf die Errichtung des Block 6, der Anlass für die von ihr beantragten Genehmigungen war, und
Anpassung der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis an die Wasserbenutzung für die allein noch betriebenen Blöcke 4 und 5 ist die Klageänderung jedenfalls sachdienlich. Randnummer 45 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 46 Die angefochtene Erlaubnis ist nicht aus Gründen, die die Klägerin zu rügen befugt ist, rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 47 1. Die Erlaubnis erweist sich weder wegen des Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch wegen der mangelnden Öffentlichkeitsbeteiligung im Änderungsverfahren
Verzicht der Beigeladenen auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und vor Erlass des Bescheids vom 10. April 2014 als rechtswidrig.
dem Verzicht auf die wesentliche Änderung der Anlage durch Errichtung des Blocks 6 stellt sich auch die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis als ein Vorhaben dar, das nicht (mehr) der UVP-Pflicht unterfällt und für das auch sonst keine aus dem Wasserrecht, der Industrieemissions-Richtlinie oder weiteren Vorschriften herzuleitende Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung (mehr) bestand, wie der erkennende Senat schon für die im Parallelverfahren gleichen Rubrums ( 9 C 217/13.T ) streitgegenständliche Interimserlaubnis entschieden hat (S. 14 ff. des Urteilsabdrucks). Auf diese Ausführungen wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Randnummer 48
Ablauf der 1995 erteilten Alterlaubnis und Beginn der Gültigkeit der Erlaubnis für die wesentlich geänderte Kraftwerksanlage die - im Parallelverfahren gleichen Rubrums ( 9 C 217/13.T ) angefochtene - Interimserlaubnis gelten sollte. Dass sich, wie die Klägerin vorbringt, bis zum Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der Erlaubnis die gesetzlichen Voraussetzungen oder tatsächlichen Gegebenheiten ändern können, steht dem nicht entgegen, da die Behörde diesen etwa veränderten Umständen oder Erteilungs-voraussetzungen auch
träglich mit den dazu in die Erlaubnis aufgenommenen Nebenbestimmungen begegnen (§ 13 WHG) und die Erlaubnis gegebenenfalls widerrufen kann (§ 18 Abs. 1 WHG). Ob die ab dem
dem Stand der Technik möglich, und sich dabei zu Recht auf die Regelungen der Abwasserverordnung sowie für die technische Ausgestaltung der Anlagen auf die im europäischen Kontext aufgestellten Merkblätter über die "Beste Verfügbare Technik" (BVT-Merkblätter) gestützt (3.1.). Er hat dabei rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt (VIII/01162 ff. BA 2016), durch die festgelegten Überwachungswerte in der Gestalt von Konzentrations- und Jahresfrachtwerten werde sichergestellt, dass es in dem betroffenen Gewässer des Mains nicht zu einer Verschlechterung komme, mit den Nebenbestimmungen (VI.1.1 und VI.2.1.5) ermöglicht werde,
dem Vorliegen des ab 2016 geltenden neuen Bewirtschaftungsplans weitergehende Anforderungen an die Einleitung in der Laufzeit der Erlaubnis zu stellen und damit die gesetzliche Verpflichtung, das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand in den nächsten Jahren zu verbessern, erreicht werden könne. Schließlich ist die Erlaubnis auch nicht wegen der fehlenden Regelung oder Berücksichtigung des Lufteintrags von Quecksilber in das Gewässer zu beanstanden (3.2.). Randnummer 51 3.1. Die ab dem 1. Januar 2016 geltende wasserrechtliche Erlaubnis ist nicht schon wegen eines Verstoßes gegen die hier maßgeblichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes rechtswidrig. Randnummer 52
, 12 und 13 WHG ist eine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder andere Anforderungen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Ihre Erteilung steht im Übrigen im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie hat dabei die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG und § 28 WHG zu beachten. Randnummer 53 Der Beklagte hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass der hier maßgebliche Main ein erheblich verändertes Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 5 und § 28 WHG und in einem chemisch schlechten Zustand ist. Dies ergibt sich aus dem zur Zeit der Erlaubniserteilung und auch heute geltenden Bewirtschaftungsplan, der
Maßgabe der Wasser-Rahmenrichtlinie - WRRL - aufgestellt worden ist (Bewirtschaftungsplan Hessen 2009-201 zur Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie in Hessen, Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Anhang 2-01, S. 1, ). Das Gewässer sei infolge dessen so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines ökologischen Potenzials und seines chemischen Zustands vermieden wird (Verschlechterungsverbot) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Verbesserungsgebot). Außerdem sind die Anforderungen des § 57 WHG bei Abwassereinleitungen einzuhalten. Randnummer 54 Die wasserrechtliche Erlaubnis ist im Hinblick auf die damit zugelassenen Einträge von Quecksilber in den Main rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Verschlechterungsverbot der §§ 27, 12 und 57 WHG. Randnummer 55 Der Beklagte hat die Vorschrift des § 57 WHG in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, festgestellt, dass Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie
dem Stand der Technik möglich, da die insoweit zugrunde gelegten Regelungen der Abwasserverordnung sowie der Bestimmungen für die technische Ausgestaltung der Anlagen aus den im europäischen Kontext aufgestellten BVT-Merkblättern eingehalten werden. Er hat auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, durch die festgelegten Überwachungswerte in der Form von Konzentrations- und Jahresfrachtwerten werde sichergestellt, dass es in dem betroffenen Gewässer des Mains nicht zu einer Verschlechterung im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften komme; außerdem gewährleisteten die Nebenbestimmungen der Nummern VI.1.1 und VI.2.2.1.5, dass
dem Vorliegen eines Bewirtschaftungsplans weitergehende Anforderungen an die Einleitung in der Laufzeit der Erlaubnis gestellt werden können. Damit sowie mit dem Wegfall der Blöcke 1, 2 und 3 werde die gesetzliche Verpflichtung, das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand in den nächsten Jahren zu verbessern, erreicht (VIII/01164 ff. BA 2016). Randnummer 56 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte zu Recht bejaht, die Anforderungen des § 57 WHG würden vorliegend dadurch erfüllt, dass der demnach maßgebliche Stand der Technik aus der Abwasserverordnung - AbwV - und ihren branchenspezifischen Anhängen sowie der im europäischen Kontext aufgestellten BVT-Merkblätter eingehalten werde. Randnummer 57 Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dazu Überwachungswerte
Maßgabe der Anhänge 47 (Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen) und 33 (Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen) der Abwasserverordnung in der Form von Abwasserkonzentrationen und -frachten festgesetzt hat, und die Beigeladene nicht auch zum Einsatz einer bestimmten Verfahrenstechnik wie einem Ionenaustauscher, einer Ultrafiltrationsanlage oder der Kombination beider Verfahrenstechniken verpflichtet wurde. Randnummer 58 In diesen Regelungen werden die an das Einleiten von Abwässern in Gewässer zu stellenden Mindestanforderungen definiert, außerdem die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen (§ 1 Abs. 1 AbwV). Die hier maßgeblichen Anhänge 33 und 47 zur Abwasserverordnung bestimmen die an das einzuleitende Abwasser zu stellenden Anforderungen; die dort gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwV). Danach ist in Bezug auf Quecksilber ein Wert von 0,03 mg/l in der Mischprobe vor der Vermischung mit anderem Abwasser einzuhalten (Anhang 33 D Abs. 1) und die Gesamtfracht von Quecksilber ist in 24 Stunden zu begrenzen (Abs. 3). Diese Werte gelten bei Schwermetallen dann als eingehalten, wenn sie nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5% dieser Proben überschritten werden (Abs. 4).
Anhang 47 darf in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden -Mischprobe eine Konzentration von 0,03 mg/l Hg bzw. bei Steinkohlekraftwerken je Kilogramm Chlorid eine Schadstofffracht von 1,1 mg Hg nicht überschritten werden (Anhang 47 D
Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens zu bestimmen, sondern bemessen an den Verhältnissen in dem betreffenden industriellen Sektor und im bundesdeutschen Recht, begrenzt durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip (VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 38). Die allgemein gehaltene Schlussfolgerung der Klägerin, die Tauglichkeit "des Anhangs zum Feststellen des Standes der Technik" sei daher bereits damals jedenfalls schon fraglich gewesen, denn die allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprächen vom Niveau her nicht dem Stand der Technik, sondern lägen darunter, vermag der Senat schon deshalb nicht
zuvollziehen, da die hier in Rede stehenden Anhänge zur Abwasserverordnung
wie vor gültig sind. Randnummer 63 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner dazu von ihr angeführten Entscheidung (Beschluss vom 20.12.2011 - BVerwG 7 B 43/11 -, ) ausgeführt, dass sich die Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und des § 3 Nr. 11 WHG am Stand der Technik
den Anhängen zur Abwasserverordnung zu orientieren haben und diese schon deswegen auf eine generelle Beachtung angelegt seien. Dass dies zur rechtlichen Verbindlichkeit der darin definierten Grenzwerte als dem Stand der Technik entsprechend führt (BVerwG a.a.O., Rn. 11), wird auch durch die weiter vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung belegt, dass insbesondere angesichts der Einbeziehung von Vertretern der jeweils betroffenen Industriezweige in die Erarbeitung der Anhänge nichts dafür spreche, dass damit der Stand der Technik verfehlt werde (BVerwG a.a.O.). Auch die zusätzlich von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 8. November 2011 - 3 S 1728/09 -, Rn. 34 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Oldenburg (VG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2013 - 5 A 2793/11 -, ) führen zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 64 Der VGH Baden-Württemberg hat ausdrücklich festgestellt, dass die im Anhang zur Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen den Stand der Technik dokumentieren (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). In der von der Klägerin angeführten Entscheidung ist der VGH Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass die Abwasserverordnung auch unter dem Rechtsregime des § 57 Abs. 1 und 2 WHG die Anforderungen bestimmt, die bei der Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer
dem Stand der Technik mindestens festzusetzen sind (a.a.O., Rn. 36). Weiter stellt der Verwaltungsgerichtshof jedoch fest, in § 1 Abs. 1 AbwV werde
dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut darauf hingewiesen, dass die Abwasserverordnung hinsichtlich der in ihren Anhängen aufgeführten Anforderungen für das Einleiten von Abwasser Bindungswirkung nur für die den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung zugrunde gelegten typischen Sachverhalte beanspruche, hingegen im konkreten Einzelfall atypische Besonderheiten
§ 3 Nr. 11 und Anhang 1 WHG - gegebenenfalls auf der Grundlage des § 13 WHG - auch von den jeweiligen Anhängen abweichende und ggf. strengere Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zuließen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 39), etwa wenn die eingeleiteten Abwässer besondere Anforderungen stellen (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 41 ff.). Randnummer 65 Ähnliche Feststellungen hat der VGH Baden-Württemberg in einem anderen Verfahren getroffen. Danach bedarf es, soweit die Einleitung von Abwasser aus einem bestimmten Herkunftsbereich sich nicht erheblich von den in den Anhängen der Abwasserverordnung typisierten Fallkonstellationen unterscheidet, in einer wasserrechtliche Anordnung, die die dortigen Regelungen umsetzt, grundsätzlich keiner Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall, da die Abwasserverordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits dadurch auf normativer Ebene Rechnung trägt, dass die in den Anhängen zur Abwasserverordnung aufgeführten Mindestanforderungen je
Herkunft des Abwassers differenziert geregelt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.03.2011 - 3 S 2668/08 -, Rn. 40). Randnummer 66 Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat demgegenüber zwar ausgeführt, die im Anhang 1 zur Abwasserverordnung festgesetzten Überwachungswerte stellten weder den Stand der Technik dar, noch konkretisiere dieser die sich aus nationalen, supra- und internationalen Vorschriften ergebenden Anforderungen (VG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2013 - 5 A 2793/11 -, Rn. 24). Es hat jedoch seine Entscheidung weiter darauf beschränkt, dass jedenfalls im Einzelfall beispielsweise aufgrund der konkreten Gewässersituation auch für den Einleiter verschärfende Regelungen zur Verbesserung des Gewässers getroffen werden könnten, dies nicht schon allein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche (VG Oldenburg, a.a.O.) und im Übrigen Ausführungen dazu gemacht, wann im Einzelfall zur Erhaltung der streitgegenständlichen Vergünstigungen der Reduzierung der Abwasserabgabe auch strengere Anforderungen begründet sein können (VG Oldenburg a.a.O., Rn. 26). Dies steht einer generellen Anwendbarkeit der in diesen Anhängen definierten Parameter als Stand der Technik nicht entgegen, da die Entscheidung sich hauptsächlich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit weitergehender Festsetzungen in einem Einzelfall befasst. Randnummer 67 Der demnach hier zugrunde zu legende, den Umfang der Anforderungen an die Einleitung bestimmende Stand der Technik wird durch den zum Zeitpunkt der gültigen Fassung der Vorschriften festzustellenden, dort beschriebenen Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus insgesamt gesichert erscheinen lässt, typisierend bestimmt (ständige Rechtsprechung, etwa bei der Festsetzung einer Abwasserabgabe unter Berücksichtigung von § 7 a Abs. 5 WHG, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2011 - 4 L 103/10 -; VG Magdeburg, Urteil vom 08.06.2011 - 9 A 307/08 -, Rn. 38). Im Einzelfall bestimmte verschärfende Abweichungen davon haben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Randnummer 68 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von dem Beklagten unter Ziffer IV.4.3.1 des angegriffenen Bescheides gestuft festgelegten Konzentrationsbegrenzungen in der Form eines Überwachungswertes für Quecksilber von zuletzt 0,01 mg/l sowie von Frachtbegrenzungen für Quecksilber mit einer Jahresfracht von zunächst 165 g/a, im zweiten Jahr von 137 g/a und ab dem dritten Jahr von 91 g/a (Ziff. IV.4.3.2, Bl. XII/01549 BA 2016, jeweils bei einer Jahreswassermenge der REA von 91.500 m 3 /a, Bl. XII/01550 BA 2016) rechtlich nicht zu beanstanden. Denn mit diesen Werten werden die
der Abwasserverordnung und ihren Anhängen als Mindestanforderungen zu beachtenden Werte nicht nur eingehalten, sondern sogar unterschritten. Atypische Besonderheiten, die eine weitere Verringerung erfordert hätten, sind dagegen nicht ersichtlich. Randnummer 69 Der Beklagte hat seine Festsetzungen auf das von ihm eingeholte Gutachten von Prof. Dr. Nowak (E.ON Kraftwerke GmbH Generation Staudinger - Block 6, Gutachterliche Bewertung der Abwasseremissionen von Quecksilber und weiteren Schwermetallen sowie deren Reduktionsmöglichkeiten vom 26.10.2010 - Nowak 2010 -) gestützt. Den Feststellungen dieses Gutachtens zufolge wurde für die aus der Rauchgasentschwefelungsanlage (REA-Abwasser, Nowak 2010, S. 35 ff.) anfallenden quecksilberhaltigen REA-Abwässer vorübergehend eine Ionenaustauscheranlage mit vorgeschaltetem rückspülbaren Mehrschichtfilter als Pilotanlage zur Untersuchung der Möglichkeiten einer weitergehenden Reinigung des REA-Abwassers eingesetzt und deren Betrieb gutachtlich dokumentiert (Nowak 2010, S. 35). Da in dem Versuchsbetrieb die grundsätzliche Eignung zweier Harztypen untersucht und dazu festgestellt wurde, dass ein Harztyp zwar eine weitgehende Abscheidung von Quecksilber in Höhe von durchschnittlich 91% ermöglichte, Informationen über das Langzeitverhalten der Inonenaustauscherharze aber noch fehlten, wurde diese Anlage für die ab dem 1. Januar 2016 geltende Erlaubnis nur eingeschränkt als spätere Optimierungsmaßnahme berücksichtigt, wobei auch nur von einer Reduzierung auf einen Ablaufwert von höchstens 0,6 µg ausgegangen wurde (Nowak 2010, S. 36). Randnummer 70 In seiner Gesamtbeurteilung stellte der Gutachter fest, dass Block 5 und der geplante Block 6 aufgrund der vergleichbaren Feuerungstechnik und Rauchgasreinigung grundsätzlich zwar eine vergleichbare Zusammensetzung des REA-Abwassers erwarten ließen, und durch den zukünftigen Einsatz von TRAC-Katalysatoren eine erhöhte Belastung des REA-Abwassers um maximal 20% zu erwarten sei, dies infolge der
behandlung jedoch kein Problem hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschlagenen bzw. beantragten Konzentrationen und Frachten im Ablauf der RAA erwarten lasse (Nowak 2010, S. 40), da im Vergleich zu bisher eine Reduktion der Konzentration von Quecksilber um 70 bis 90% durch die geplante
rüstung der RAA sicher erreicht werden könne. Die in diesem Erlaubnisantrag aufgeführten maximalen Schadstoffkonzentrationen im gereinigten REA-Abwasser erfüllen demzufolge durchgehend die Anforderungen der maßgeblichen Anhänge 47 und 33 der Abwasserverordnung (Nowak 2010, S. 42). Randnummer 71 Die höher liegenden BVT-Emissionswerte für Quecksilber werden dem Gutachten zufolge künftig deutlich unterschritten (Nowak 2010, S. 42 f.), und diesen Feststellungen zufolge werden alle im BREF LCP (Reference Document on Best Available Techniques for Large Combustion Plants der Europäischen Kommission vom Juli 2006), Kapitel 4.5, Tabelle 4.70 angeführten Techniken künftig - ab 1. Januar 2016 - eingesetzt. Sonstige im BREF angeführte Maßnahmen seien nicht erforderlich bzw. nicht anwendbar (Nowak 2010, S. 45 f.). Die im Ablauf der Pilotanlage erzielten Quecksilber-Konzentrationen wurden als sehr niedrig eingeschätzt, es seien in der Regel Hg-Konzentrationen von 0,2 µg/l erzielt worden. Dieser Wert sei
einem Bericht auch von einem Kohlekraftwerk in den USA als Grenzwert einzuhalten, jedoch mittels einer zweistufigen Fällung - alkalische und Sulfid-Fällung -, der gegenüber die hier vorgesehene Ergänzung der vorhandenen Flockung bzw. Fällung durch eine Filtrations- und Ionenaustauscherstufe als zuverlässigeres Verfahren zu bewerten sei (Nowak 2010, S. 47 f.). Randnummer 72 Zusammenfassend wird in diesem Gutachten festgestellt, dass die Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Abwasserverordnung und der BVT-Referenzdokumente eingehalten werden, sofern Sorge dafür getragen wird, dass nicht im Zuge von Reinigungsarbeiten, Reparaturen, Revisionsstillständen etc. feststoffhaltige Abwässer oder Abfälle in das betriebliche Abwasser gelangen können (Nowak 2010, S. 111). Neben dem Erfordernis einer Ergänzung der Antragsunterlagen hinsichtlich der zuverlässigen Vermeidung des Eintrags von Schwermetallen bei Reparaturarbeiten etc. sieht der Gutachter mit einer Teilstromfiltration als
rüstung des Kühlwasserkreislaufs von Block 5, wie sie als Stand der Technik auch im BVT-Merkblatt über industrielle Kühlsysteme angeführt werde, eine voraussichtliche Verringerung der Schwermetallkonzentration dieses Blocks als möglich an.
alledem war eine Ionenaustauschanlage zunächst für den - jetzt nicht mehr geplanten - Block 6, nicht jedoch auch für die Altanlage des Blocks 5 vorgesehen, und dies gleichwohl als dem Stand der Technik entsprechend bewertet worden. Randnummer 73 Die auf diesen Grundlagen getroffenen Feststellungen des Beklagten, die ab
alledem nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass eine Verpflichtung zur weiteren Reduzierung der danach erlaubten Einträge von Schadstoffen über die festgelegten Überwachungswerte hinaus bestand, lassen sich daraus nicht entnehmen. Dies vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen und den ihrerseits vorgelegten Stellungnahmen ihres sachverständigen Beistandes nicht zu erschüttern. Randnummer 74 Die Klägerin hat nicht erfolgreich darlegen können, dass der Beklagte aufgrund von atypischen Besonderheiten zur Festsetzung niedrigerer Grenzwerte verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen die zwischenzeitlich -
Erteilung der hier streitgegenständlichen Erlaubnis - tatsächlich eingehaltenen Werte bezüglich der Einleitung von Quecksilber nicht den Schluss zu, dass die in der streitgegenständlichen Erlaubnis getroffene Festsetzung nicht (mehr) dem im BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen definierten Stand der Technik entspricht und der Beklagte - wenn nicht von Anfang an, dann jedenfalls zum Zeitpunkt der Feststellung dieser Werte - die tatsächlich erreichten niedrigeren Grenzwerte oder anderweitig technisch mögliche Werte hätte festsetzen und anderenfalls die Erlaubnis hätte versagen oder widerrufen müssen. Randnummer 75 Der
dem oben Dargestellten als rechtlich verbindlich und im typischen Fall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend zu beachtende, aktuelle Stand der Technik lässt sich allein aus der tatsächlich zwischenzeitlich schon erreichten Einleitungsmenge schon deshalb nicht herleiten, weil es sich dabei - wie der Beklagte und die Beigeladene insoweit zu Recht einwenden - um das Ergebnis des Einsatzes von Versuchs- und Pilotanlagen handelt. Diese entsprechen zwar ebenfalls dem geltenden Stand der Technik, stellen jedoch jeweils nur eine von mehreren in den maßgeblichen BVT-Merkblättern als einsetzbar beschriebenen Verfahrenstechniken dar. Zu Recht hat der Beklagte diesen keine rechtliche Verbindlichkeit beigemessen und
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestattet, die in Betracht kommenden Verfahrenstechniken zunächst auf ihre individuelle Einsetzbarkeit einschließlich ihres Wirkungsgrades in dem hier betriebenen Kraftwerk zu untersuchen, bevor ihr Einsatz verpflichtend bestimmt wurde. Da diese Bestimmung zwischenzeitlich mit der Anzeige der ab dem 1. Januar 2016 einzusetzenden Ultrafiltrationsanlage auch erfolgt ist, kann eine weitere Verpflichtung zur Festlegung niedrigerer Grenzwerte oder bestimmter Verfahrenstechniken nicht festgestellt werden. Randnummer 76 Eine Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung niedrigerer Grenzwerte folgt auch nicht daraus, dass in dem BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen 2006 die Ionentauschanlage, die hier zunächst als Erweiterung der Abwasserbehandlung vorgesehen war, aufgeführt wird. Selbst
den Angaben ihres sachverständigen Beistandes werden in dem dazu herangezogenen Kapitel 4.5 und dort speziell in Kapitel 4.5.13, das die BVT-Schlussfolgerungen für die Abwasserbehandlung enthält, für die Behandlung der Abwässer aus der nassen Rauchgasentschwefelung für den Austrag von Schwermetallen eine Wasserbehandlung durch Flockung, Sedimentation, Filtration, der lonenaustauscher und die Neutralisation genannt. Wenn danach - wie die Klägerin meint - lonenaustauscher und Filtertechniken schon 2006 den Stand der Besten Verfügbaren Technik in der Abwasserbehandlung darstellten, gilt dies mithin auch für die dort ebenfalls genannte Flockung. Eine verbindliche Priorität für die Bestimmung einer dieser Verfahrenstechniken folgt daraus aber nicht. Bestätigt wird die Unverbindlichkeit des Nebeneinanders dieser Verfahrenstechniken auch dadurch, dass in dem ersten Entwurf des in der Überarbeitung befindlichen neuen BVT-Merkblatts zum Stand der Technik bei Großfeuerungsanlagen im Gegensatz zum BVT-Merkblatt aus dem Jahr 2006 im Kapitel mit den BVT-Schlussfolgerungen nunmehr keine Angaben zu der zu verwendenden Abwasserbehandlungstechnik mehr enthalten sind, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres sachverständigen Beistands in dem Parallelverfahren selbst ausführt (Bl. IV/0439 GA; Gebhardt, Gutachtliche Stellungnahme zu ausgewählten Punkten im Schriftsatz der Beigeladenen im Verwaltungsstreitverfahren zum wasserrechtlichen Interimsbescheid für das Kraftwerk Staudinger vom 17.02.2014, Anl. K 10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.03.2014 im Parallelverfahren 9 C 217/13.T , Bl. IV/0627 ff. GA 9 C 217/13.T ). Randnummer 77 Daraus, dass dort der Ionenaustauscher als eine der besten verfügbaren Verfahrenstechniken beschrieben wird, ergibt sich deshalb nicht schon, dass diese vom Beklagten zunächst für die ab dem 1. Januar 2016 geltende Genehmigung nur vorbehaltene Schwermetallreduktionsmöglichkeit schon als zum damaligen Zeitpunkt allein verbindlich anzuwendender Stand der Technik definiert worden ist. Die Aufzählung von Verfahren zur Reduktion von Schwermetallen in den BVT-Merkblättern stellt aus mehreren Gründen keine Grundlage für die rechtlich verbindliche Anordnung der Verwendung nur einer dieser dort beschriebenen Verfahrensweisen dar.
11 Richtlinie 2010/75/EU - IE-RL - stellen sich die BVT-Merkblätter als ein Dokument dar, das aus dem gemäß Artikel 13 IE-RL organisierten Informationsaustausch hervorgeht, für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken, die für die BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt. Schon
dem Wortlaut wird damit keine der beschriebenen Verfahrenstechniken als allein verwendbar bestimmt oder als prioritär einsetzbar festlegt. Es kann aus diesem Grund auch dahingestellt bleiben, ob die Erwähnung des Ionenaustauschers unter der von dem sachverständigen Beistand der Klägerin angeführten Ziffer des BVT-Merkblatts - wie die Beigeladene vorbringt - nur einem Redaktionsversehen entspricht, da sie unter Ziffer 3.10.4 des BVT-Merkblattes nicht genannt wird und deshalb tatsächlich noch gar nicht als eine der besten verfügbaren und einsatzfähigen Verfahrenstechniken aufgeführt werden sollte. Randnummer 78 Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass
den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Informationsaustausches
13 der an die Stelle der IVU-RL getretenen IE-RL) für den EWR herausgegebenen, bei der Bestimmung des Standes der Technik heranzuziehenden Merkblättern (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, Rn. 104) unter anderem auch die dort aufgeführte Verfahrenstechnik, mit der in einer Rauchgasentschwefelungsanlage Schwefeloxide, sonstige saure Rauchgasbestandteile und Reststaub mit einer Kalksteinsuspension ausgewaschen werden, dann das entstehende Calciumsulfit durch Zugabe von Luft zu Gips (Calciumsulfat) oxidiert und das so gereinigte Rauchgas über den Schornstein in die Atmosphäre abgeleitet wird, den Anforderungen dieses Merkblatts über die Besten Verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen entspricht (so zum BVT-Merkblatt vom Juli 2006 für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 300 MW und dem Brennstoff Steinkohle). Randnummer 79 Zu einem anderen Ergebnis führt es deshalb auch nicht, wenn - wie die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten ihres sachverständigen Beistands in dem Parallelverfahren unter Verweis auf die aktuelle Überarbeitung des BVT-Merkblatts zum Stand der Technik bei Großfeuerungsanlagen vorbringt (Bl. IV/0439 GA; Gutachten Gebhardt vom 17.02.2014, Anlage K10 zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.03.2014 im Parallelverfahren 9 C 217/13.T , dort Bl. IV/0627 ff. GA) - die Schwermetallbehandlung durch Ionenaustauscher zudem in dem BVT-Merkblatt zur Abwasser- und Abgasbehandlung/Management in der chemischen Industrie (CWW-BREF) genannt wurde. Denn abgesehen davon, dass Zweifel an der Anwendbarkeit von jeweils erklärtermaßen nur branchenspezifisch geltenden Merkblättern aus einer Branche auf eine andere Branche bestehen, ändert dies nichts an dem Nebeneinander mehrerer dort beschriebener Verfahrenstechniken, die sämtlich geeignet sind, die maßgeblichen Grenzwerte einzuhalten und damit sämtlich zu den besten verfügbaren Techniken gehören. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem sachverständigen Beistand der Klägerin zufolge in der Überarbeitung des Merkblattes für Großfeuerungsanlagen mit dem Stand 2006 hinsichtlich des Standes der Technik in der Schwermetallbehandlung auf das Jahr 2003 verwiesen wurde, und diese Technik mithin schon seit 2003 als BVT definiert worden sei. Auch daraus lässt sich die Verpflichtung des Beklagten zur verbindlichen Festlegung einer bestimmten Verfahrenstechnik nicht herleiten. Randnummer 80 Auch mit ihrem pauschal gehaltenen Einwand, die von der Beigeladenen angeführten Versuche seien gar nicht erforderlich gewesen, da diese Technik seit Jahren bekannt und bewährt sei und die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen
dem Abschluss der Pilotanlage allerhöchstens einige Monate beanspruchen würden, die angeführten Probleme wie beispielsweise das der Auskristallisation im Mehrschichtfilter zudem bekannt seien und sich anhand bewährter und bekannter Techniken ohne weiteres beheben ließen, bleibt die Klägerin aus diesen Gründen erfolglos. Denn auch daraus kann nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass der Beklagte den Einsatz einer bestimmten Verfahrenstechnik hätte bestimmen müssen, obwohl mehrere Verfahrenstechniken dem Stand der Technik entsprachen. Dabei kann dahingestellt bleiben, dass zunächst in der am
Fällung, Flockung und Ammoniumstrippung zur Endreinigung der Waschwässer aus der Rauchgasreinigung eingesetzt wird, kommt hier schon deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Randnummer 82 Gleiches gilt, soweit die Klägerin vorbringt, auch die zunächst noch in der Erprobung befindliche Ultrafiltrationsanlage, die nunmehr ab dem 1. Januar 2016 zum Einsatz kommen soll, hätte von Anfang an verbindlich festgeschrieben werden müssen. Auch wenn die Filtration von Schwermetallen aus dem Abwasser von Rauchgasreinigungsanlagen schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis Stand der Technik gewesen sein sollte, wie die Klägerin unter Berufung auf die in dem Parallelverfahren vorgelegten Ausführungen ihres sachverständigen Beistands vorträgt (Gebhardt vom 29.09.2014, Anlage K 12 zum dortigen Schriftsatz der Klägerin vom 06.10.2014, Bl. V/0720 ff. GA 9 C 217/13.T ), die Beigeladene in ihrem Kraftwerk in Heyden eine Ultrafiltrationsanlage schon für einen früheren Zeitpunkt als 2016 beantragt hat und dies auch positiv beschieden wurde, folgt daraus kein atypischer Fall, der eine Verpflichtung zur Festsetzung dieser Verfahrenstechnik schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis zur Folge gehabt haben könnte. Diese Entscheidung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch die für das Kraftwerk Heyden festgesetzten Emissionswerte im Fall des hier streitgegenständlichen Kraftwerks Staudinger schon unterschritten werden. Unabhängig davon, dass sich das diesbezügliche Begehren der Klägerin mit dem nunmehr vorgesehenen Einsatz der Ultrafiltrationsanlage weitgehend erledigt hat und sich nur noch auf die von ihr verlangte Anpassung der festgesetzten Grenzwerte beschränken dürfte, auf die noch im Folgenden einzugehen ist, ergibt sich auch daraus kein Anlass für den Beklagten, schärfere Werte festzulegen. Randnummer 83 Der Beklagte führt insoweit vielmehr zu Recht an, dass die Betriebswerte von Block 5 in Bezug auf die Quecksilberemissionen heute schon im unteren Bereich sogar der für das künftige, in der Überarbeitung befindliche BVT-Merkblatt diskutierten Emissionsbandbreite von 0,2 bis 6 µg/m 3 Jahresmittelwert liegen und deshalb vor einer weiteren Verschärfung der Emissionswerte die Ergebnisse von Betriebsoptimierungen der Anlage abzuwarten seien. Eine Verpflichtung zur Festsetzung niedrigerer Werte ergibt sich auch nicht daraus, dass angesichts der tatsächlich eingehaltenen Emissionswerte die Beigeladene die Reinigungsanlage abschalten könnte, ohne durch Überschreitung der festgesetzten Grenzwerte aufzufallen. Dies betrifft zunächst nur den Vollzug der wasserrechtlichen Genehmigung, wobei durch die dort vorgesehene Überwachung sicherzustellen ist, dass die Anlage der Genehmigung gemäß und damit mit funktionierender Reinigungsanlage betrieben wird. Der Beklagte wendet zu Recht ein, dass
der
alledem vermag der erkennende Senat eine zur Rechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis führende Fehlerhaftigkeit der Festsetzungen von Emissionsgrenz- bzw. Überwachungswerten, weil diese nicht dem Stand der Technik entsprechen, nicht festzustellen. Randnummer 86 Aus den oben dargestellten Gründen greift auch der Einwand der Klägerin nicht, in der Erlaubnis seien fehlerhaft allein Grenz- und Überwachungswerte festgesetzt worden, es fehle aber an einer Festlegung auf eine bestimmte (einzusetzende) Technik, weil nur damit die Einhaltung des aktuell geltenden Standes der Technik zu gewährleisten sei. Wie oben schon dargestellt wurde, ergeben sich die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte aus der Abwasserverordnung mit ihren Anhängen, die den Stand der Technik definieren. Für die Festlegung einer bestimmten Verfahrenstechnik in der wasserrechtlichen Erlaubnis fehlt es hingegen schon an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Randnummer 87 Der Senat war deshalb auch nicht gehalten, den diesbezüglichen, hilfsweise zum Sachantrag gestellten Beweisanträgen Nr. 4. bis 7. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2015 (Bl. V/0823 GA)
zugehen. Die Frage, ob beim Kraftwerk von E.ON in Heyden eine mittlere Jahreskonzentration an Quecksilber im Abwasser von 0,75 g/I festgesetzt wurde und auch eingehalten werden kann (Beweisantrag Nr.
dem aktuell geltenden Stand der Technik maßgeblichen Grenzwerte nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der beim Kraftwerk von E.ON in Heyden als mittlere Jahreskonzentration an Quecksilber im Abwasser festgesetzte Wert von 0,75 g/I durch Einbau der entsprechenden Technik auch für Block 5 des Kraftwerks Staudinger erreicht werden kann (Beweisantrag Nr. 5., Bl. V/0824 GA), ist auch das zum Beweis dieser Tatsache beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Randnummer 89 Gleiches gilt, soweit die Klägerin zum Beweis der Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten der Wassererlaubnis ab 1.1.2016 ein Abwasser-Emissionsgrenzwert von 0,3 g/I (entsprechend einer Jahresfracht von ca. 22 g/a) erreicht werden kann, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt (Beweisantrag Nr. 6., Bl. V/0824 GA). Die Frage ist außerdem nicht beweisbedürftig, da der Beklagte und die Beigeladene selbst Unterlagen über die Erreichbarkeit dieses Wertes vorgelegt haben und die Frage, ob daraus eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur Berücksichtigung in der wasserrechtlichen Erlaubnis folgt, als Rechtsfrage der Klärung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist. Randnummer 90 Ebenso wenig war der Senat gehalten, zum Beweis der von der Klägerin behaupteten Tatsache, dass das lonenaustauschverfahren sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung über die wasserrechtliche Interimsentscheidung (20.12.2012) als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis ab
deren Ausweitung Ansatzpunkte für eine gleichartige Gewässerbenutzung durch Dritte bestanden, deshalb derartige Anlagen in einer gedachten Summe in den Blick zu nehmen seien und auch damit einer Fehlentwicklung entgegengewirkt werden müsse. Abgesehen davon, dass für einen ähnlichen Benutzungsdruck wegen einer Vielzahl bevorstehender Anträge auf gleichartige Einleiteerlaubnisse wie im Fall der Beigeladenen keine Anhaltspunkte bestehen, kommt hier auch dem Belang des Allgemeinwohls wegen des Versorgungscharakters der Anlage ein anderer Stellenwert zu, als dies bei Freizeitnutzungen der Fall wäre. Randnummer 92 3.
dem sich
dem Teilverzicht der Beigeladenen auf die schon erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung die hier streitgegenständliche Erlaubnis wie im Fall der Interimserlaubnis als wasserrechtliche Anschlusserlaubnis für eine bestehende, immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Anlage erweist und die Schadstoffeinleitungen damit insgesamt reduziert werden. Randnummer 95 Wie sich insbesondere aus ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, macht die Klägerin demgegenüber im Wesentlichen geltend, auch die aus den Blöcken 4 und 5 über die Luft im Bereich des Kraftwerks niedergehenden Quecksilbereinträge, die ihrerseits - vor allem durch Niederschläge - in den Main gelangten, würden als (weitere) Wasserbelastungen von der Wasser-Rahmenrichtlinie und damit von den deren Umsetzung dienenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes erfasst. Sie hätten aufgrund der darin enthaltenen Zielvorgabe deshalb ebenfalls ermittelt, bewertet und berücksichtigt werden müssen. Sie beruft sich dazu unter anderem auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, ), wonach es aufgrund der originären Fachkompetenz der Wasserbehörde angezeigt sei, dass diese die Summe der beiden Eintragungspfade im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu berücksichtigen habe. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der zuständigen Wasserbehörde, diesen Eintrag über den Luftpfad ebenfalls in der wasserrechtlichen Erlaubnis selbst in der Form von entsprechend niedrigeren Grenzwerten für die Einleitung zu regeln oder gegebenenfalls - bei einer auf der Summation beruhenden Verschlechterung des Gewässerzustandes - die Erlaubnis zu versagen. Randnummer 96 Zu Recht wendet der Beklagte demgegenüber ein, dass es sich bei diesen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuzurechnenden Emissionen weder um eine die Erlaubnispflicht auslösende Gewässerbenutzung handelt, noch diese Einleitung über Niederschläge eine sogenannte unechte Gewässerbenutzung darstellt und es damit an einer Regelungskompetenz für die Wasserbehörde fehlt. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass diese Emissionen als schädliche Umwelteinwirkungen über die Luft allein der Regelungskompetenz der Immissionsschutzbehörden
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegen und im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zwar als Vorbelastung des Gewässers, nicht aber summierend zu berücksichtigen sind. Randnummer 97 Dem Einwand der Klägerin, die wasserrechtliche Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte Altanlage stelle ein Maßnahmenprogramm im Sinne der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes dar, so dass die Wasserbehörde die Summe beider Einträge ihrem Bewirtschaftungsermessen zugrunde legen müsse und die wasserrechtliche Erlaubnis im Fall, dass schon über den Luftpfad zu hohe Einträge in das Gewässer erfolgen, zu versagen habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Randnummer 98 Eine wasserrechtliche Erlaubnis als Einzelfallregelung stellt weder im Sinne der europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie noch
nationalem Wasserrecht ein Maßnahmenprogramm dar. Dem steht schon der Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL entgegen, wonach die Maßnahmenprogramme in den Bewirtschaftungsplänen der Mitgliedstaaten festzulegen und durch Einzelmaßnahmen der zuständigen Behörden umzusetzen sind. Auch in der Vorschrift des § 13 WHG wurde aus diesem Grund bestimmt, dass in Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einzelnen Erlaubnissen Maßnahmen angeordnet werden können, die aber schon in einem Maßnahmenprogramm
2 Nr. 2 a) WHG). Schließlich steht der Ansicht der Klägerin die in § 82 WHG getroffene Regelung entgegen, dass Maßnahmenprogramme grundlegende und erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen enthalten sollen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele
Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG dienen oder zu deren Erreichung beitragen (§ 82 Abs. 2 WHG), während die Zulassungen für Gewässerbenutzungen (nur) zu überprüfen und daraus folgende Erkenntnisse wiederum in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen sind (§ 82 Abs. 5 WHG). Außerdem spricht gegen die von der Klägerin getroffene Auslegung auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 (C-461/13 - Weservertiefung -), in der ebenfalls zwischen Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen und Einleiteerlaubnissen differenziert wird. Demnach ist der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 "in Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen ... festgelegten Maßnahmenprogramme" dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Ziele einer Verhinderung der Verschlechterung, des Schutzes und der Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer zu verwirklichen. Die Verwendung der Worte "in Bezug auf die Umsetzung" enthält die Verpflichtungen, die dann von den zuständigen Behörden bei der Genehmigung konkreter Vorhaben im Rahmen der Regelung des Gewässerschutzes einzuhalten sind (EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 -, CURIA-Dokument Rn. 33). Ob und inwieweit der Beklagte in einem Maßnahmenprogramm auch die Einträge von Schadstoffen zu berücksichtigen hat, die zunächst über den Luftpfad emittiert werden, dann aber durch Niederschläge in ein der Emissionsquelle benachbartes Gewässer eingetragen werden, kann deshalb hier offenbleiben. Randnummer 99 Auch aus der von der Klägerin dazu angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK -, ) lässt sich nicht herleiten, dass in der wasserrechtlichen Erlaubnis die Lufteinträge dergestalt zu summieren sind, dass sie die dort zu berücksichtigenden Schadstoffeinleitungen erhöhen und zur Versagung der Erlaubnis führen können. Zwar hat die Wasserbehörde demnach bei ihrer Prüfung und Entscheidung nicht nur die Einleitung von Schwermetallen (insbesondere Quecksilber und Cadmium) über das Abwasser, sondern auch den Eintrag in das dort maßgebliche Gewässer der Lippe über den Luftpfad zu berücksichtigen, weil nur so den Summationseffekten und der Gesamtwirkung auf das Wasser sowie auf die Biota hinreichend Rechnung getragen werde. Allerdings handelte es sich dabei um den Fall eines parallel neben einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens, in dem die Emissionen über die Luft ebenfalls zu regeln waren. Nur in diesem Zusammenhang ist es als möglicherweise erforderlich angesehen worden, auch die Schwermetallemissionen auf dem Luftweg im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nochmals in den Blick zu nehmen, und diese - jedoch durch die Immissionsschutzbehörde und nur in Abstimmung mit der Wasserbehörde - durch nötigenfalls ergänzende immissionsschutzrechtliche Regelungen zu reduzieren (OVG NW, a.a.O., Rn. 449). Grund dafür war aber, dass es als Aufgabe der Immissionsschutzbehörde angesehen wurde, im Rahmen der notwendigen Koordination der sich überschneidenden Zuständigkeiten die Erkenntnisse und Maßnahmen der Wasserbehörde
träglich einzubeziehen, da die Regelungskompetenz für die an die Emissionen über den Luftpfad zu stellenden Anforderungen im Fall von Bedenken der Wasserbehörde und daraus folgender zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Anforderungen an die Anlage der Immissionsschutzbehörde obliegt. Auch
dieser Entscheidung ist dies aber dadurch zu regeln, dass die Immissionsschutzbehörde ihre diesbezügliche Feststellung unter den Vorbehalt
träglicher Neben- oder Inhaltsbestimmungen stellt, die sich aus Erkenntnissen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens ergeben können, nicht jedoch durch die Wasserbehörde. Randnummer 100 Daraus lässt sich für den Fall der ab 2016 geltenden Erlaubnis wie schon im Fall der Interimserlaubnis des Parallelverfahrens auch deshalb nichts herleiten, da die Emissionen über den Luftpfad immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigt sind und dies mithin von der Wasserbehörde als tatsächlicher Umstand zugrunde zu legen ist, ohne dass sie Einfluss auf die Gestaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nehmen kann. Denn das vom OVG Nordrhein-Westfalen seiner Entscheidung zugrunde gelegte Koordinierungsgebot wegen eines gleichzeitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist mit dem Verzicht der Klägerin auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfallen. Randnummer 101 Dem steht auch nicht entgegen, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2007 (- BVerwG 7 C 15/06 -, Rn. 16) zufolge eine Anordnung, die die Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte verbindlich vorschreiben wollte, außerhalb der 17. BImSchV nur im Einzelfall bei atypischen Sachverhaltslagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommt, und hier deshalb
Ansicht der Klägerin eine Verschärfung der Quecksilber-Emissionsgrenzwerte über diejenigen der 13. BImSchV im Wege
träglicher Anordnung nicht möglich sei. Die demnach zu wahrende Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verwehrt es aber auch der für immissionsschutzrechtliche Regelungen unzuständigen Wasserbehörde, eine derartige Verschärfung der Grenzwerte für die Emissionen über den Luftpfad über die wasserrechtliche Erlaubnis vorzunehmen. Randnummer 102 Der Senat vermag auch der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, von den Emissionsgrenzwerten der 13. BImSchV im Fall bestandskräftiger Genehmigungen gehe keinerlei Bindungswirkung für die luftseitigen Einträge in ein Gewässer aus. Vielmehr stellt dies die Grundlage für die Erteilung, die Nichterteilung und gegebenenfalls den Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Da das Vertrauen in den Bestand bestands- oder rechtskräftig gewordener Verwaltungsakte zudem zu den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 19 GG gehört, vermag der Senat eine Verpflichtung der immissionsrechtlich unzuständigen Wasserbehörde, über ihre Regelungskompetenz hinaus weitergehende Immissionsbeschränkungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu verfügen, nicht festzustellen. Dass die über den Boden des Kraftwerksgeländes ebenfalls in den Main gelangenden Schadstoffeinträge auf diese Weise letztlich keine Berücksichtigung finden, stellt sich möglicherweise als eine Lücke in den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften dar, wie auch der sachverständige Beistand des Beklagten, Dr. Seel vom HLUG, in der mündlichen Verhandlung mit weiteren Ausführungen dazu, dass noch keine praktisch verwendbare Methodik zur Ermittlung und Berechnung dieser Einträge verfügbar, dies jedoch mittlerweile Gegenstand von immissionsschutzrechtlichen Arbeitskreisen sei, bestätigt hat. Daraus allein lässt sich aber keine Regelungskompetenz für die Wasserbehörde herleiten. Randnummer 103 Es führt im Fall der streitgegenständlichen Interimserlaubnis deshalb auch nicht zum Erfolg der Klage, dass der Beklagte keine detaillierte Prüfung dieser luftseitigen Einträge von Quecksilber in den Main durchgeführt hat. Eine zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten führende fehlende Sachverhaltsermittlung liegt darin nicht, da es sich
dem oben dargestellten bei den angeführten Lufteinträgen zwar um einen in die Ermessenserwägungen der Wasserbehörde einzustellenden Belang handelt, der aber ihrer Regelungskompetenz entzogen und daher zu Recht nur unter dem Aspekt der Vorbelastung des Gewässers berücksichtigt worden ist. Randnummer 104 Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist deshalb auch, welchen Anteil der Eintrag über den Luftpfad an der Gesamtquecksilberfracht des Gewässers Main hat, in welcher Höhe sich die Gesamtfracht aus der Auslösung aus Sedimenten ergibt und ob die diesbezüglichen Messergebnisse des HLUG zutreffen. Zu Recht hat der Beklagte deshalb darauf verwiesen, dass er im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nur eine Grobprüfung in Bezug auf die weiteren Quecksilbereinträge in das Gewässer als dessen Vorbelastung vorzunehmen hatte. Randnummer 105 Auch auf die von dem sachverständigen Beistand der Klägerin erstellten Kontrollrechnungen in Bezug auf die luftgetragenen Quecksilbereinträge kommt es hier deshalb nicht entscheidungserheblich an. Es ist aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls ohne Belang, ob die Gesamtquecksilberfracht des Mains - wie die Klägerin behauptet - rund 20 kg beträgt, ob die zusätzliche Luftfracht von Block 5 im Bereich von 4 bis 8 % der Gesamtfracht des Mains liegt und die Quecksilbereinträge der Blöcke 4 und 5 in erheblichem Maße zur Quecksilberfracht des Mains beitragen. Randnummer 106 Aus den gleichen Gründen war der Senat auch nicht gehalten, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 10. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2015 (Bl. V/0825 GA)
zugehen und ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die von dem Kraftwerksblock 5 ausgehenden luftseitigen Quecksilberemissionen zu einem Quecksilbereintrag in den Main von mindestens 134 g/a führen, sowie weiter zum Beweis der Tatsache, dass bei Zugrundelegung des in dem Genehmigungsbescheid für den Block 5 zugelassenen Quecksilbergrenzwerts von 30 µg/m 3 aus dem luftseitigen Pfad ein Eintrag von mindestens 2.700 g/a in den Main resultieren würde. Denn da in der wasserrechtlichen Erlaubnis Einträge über den Luftpfad rechtlich verbindlich weder geregelt noch die Erlaubnis infolge der immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Emissionen über die Luft aufgrund einer Überschreitung der dafür maßgeblichen Grenzwerte versagt werden können, ist die Höhe dieser Einträge von Quecksilber für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Randnummer 107 Gleichfalls für die Entscheidung ohne Bedeutung ist deshalb, ob der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte, am Kraftwerk Lünen eingesetzte TRAC-Katalysator eine Minderung der Quecksilberkonzentration auf 0,3 bis 0,5 g/m 3 in den Luftemissionen erreichen kann bzw. zum damaligen Zeitpunkt schon hätte erreichen können, und sich damit die Einträge insgesamt noch weiter hätten reduzieren lassen. Wie oben schon dargestellt, ergibt sich der verpflichtende Stand der Technik aus den Vorschriften der Abwasserverordnung und den BVT-Merkblättern, so dass es darauf, was mit bestimmten Verfahrenstechniken tatsächlich an Emissionsminderung erreicht werden kann, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Außerdem können solche weiteren Reduzierungen der Emissionen über den Luftweg, wie ebenfalls schon ausgeführt, allein Gegenstand einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und nicht in der wasserrechtlichen Erlaubnis sein, die sich allein mit der Einleitung des Abwassers und dessen Behandlung zu befassen hat. Die Beantwortung der Frage ist auch aus diesem Grund für die Entscheidung unerheblich. Deshalb war auch dem in der mündlichen Verhandlung in abgeänderter Form hilfsweise zum Sachantrag gestellten Beweisantrag Nr. 1. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2015 (Bl. V/0823 und VII/01080R GA) dazu, dass beim Betrieb des Kraftwerksblocks 5 (Steinkohle) des Kraftwerkskomplexes Staudinger für Quecksilber ein Emissionsgrenzwert von unter 1 µg/m 3 ab dem 1. Januar 2016 bei den luftseitigen Emissionen eingehalten werden kann, nicht
zugehen, und das dazu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Randnummer 108 Unerheblich ist deshalb auch, welche Quecksilberemissionen beim Betrieb des erdgasbetriebenen Block 4 über den Schornstein freigesetzt werden können. Der Senat musste daher auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu 11. aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2015 (Bl. V/0825 GA) nicht
gehen und das zum Beweis der Tatsache, dass bei der Verwendung von Erdgas in Block 4 des Kraftwerkskomplexes Staudinger luftseitig Quecksilber freigesetzt wird, beantragte Sachverständigengutachten nicht einholen. Randnummer 109 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die luftseitigen Emissionen der Blöcke 4 und 5 durch den Beklagten
seinen Angaben während des laufenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens mit dem derzeit gültigen Emissionsgrenzwert von 30 µg/m 3 für Block 5 zugrunde gelegt wurden. Dies entspricht - wie die Klägerin selbst einräumt - der geltenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und ist entgegen ihrer Ansicht schon aus diesem Grund
vollziehbar. Auch wenn es sich dabei um den 30-fachen Wert dessen handelt, was mit der teilweise - beispielsweise im Kraftwerk Lünen - heute schon eingesetzten Technik erreichbar sein mag, ergibt sich daraus aus den oben dargestellten Gründen kein Rechtsfehler. Weder der Umstand, dass bessere Werte technisch realisierbar sein mögen, noch der Stand der Technik, wie er sich aus den schon mehrfach angeführten BVT-Merkblättern mit Stand 2006 ergibt, führen zu einem anderen Ergebnis. Auch wenn die Luftpfad-Immissionen - wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat - bei der Prüfung, ob die Bewirtschaftungsziele - insbesondere das Verschlechterungsverbot und das Gebot der Einhaltung des guten Gewässerzustandes -
und 57 WHG eingehalten werden können, zu berücksichtigen sind, hat die Behörde diese, wenn sie den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen einer bestandskräftigen Genehmigung für die Anlage genügen, ihrer Prüfung auch zugrunde zu legen. Randnummer 110 Der Beklagte wendet demgegenüber außerdem zu Recht ein, dass etwaigen künftigen, weitergehenden technischen Anforderungen aufgrund etwa verschärfter Grenzwerte mit der Befristung der ab 1. Januar 2016 geltenden wasserrechtlichen Erlaubnis sowie den jederzeit möglichen, weil vorbehaltenen
träglichen Anordnungen und dem Widerrufsvorbehalt begegnet werden kann. Ein Rechtsfehler lässt sich daraus nicht herleiten, vielmehr erscheint dies angesichts des unter Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, der schon vorgenommenen Reduzierung der Schadstoffeinträge infolge von verschiedenen Optimierungsmaßnahmen und der noch nicht absehbaren Reichweite künftiger Änderungen wasserrechtlicher Anforderungen oder in Bezug auf den Stand der Technik sachgerecht. Randnummer 111 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann schon aus diesen Gründen auch nicht aus der Phasing-Out-Verpflichtung der Wasser-Rahmenrichtlinie eine Verpflichtung dazu hergeleitet werden, im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu ermitteln, welche luftseitigen Emissionsbegrenzungsmaßnahmen technisch möglich und ggf. wirtschaftlich gerade noch zumutbar sind. Vielmehr ist dies Aufgabe der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, wie der Beklagte insoweit zutreffend einwendet. Randnummer 112 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der hier zugrunde gelegte Stand der Technik in Bezug auf die luftseitigen Emissionen und deren Bezug zu den Schadstoffeinträgen über das Abwasser in der Entwicklung befindlich ist. Wie durch einen die Emissionen über den Luftpfad betreffenden Bericht zur Emissionsminderung (in ReSource, Ausgabe 2/2014, "Vom Winde verweht. Die Quecksilberemissionen aus Kohlekraftwerken in Deutschland könnten durch Einführung des Standes der Technik um die Hälfte reduziert werden", von Dr. rer. nat. Barbara Zeschmar-Lahl und Dipl.-Ing. Christian Tebert, Quelle: http://www.bzl-gmbh.de/de/sites/default/files/ReS_2 _2014_32- 40_9s.pdf) bestätigt wird, gilt zwar der Ionenaustauscher als mögliches Verfahren zur effizienteren Abscheidung von Quecksilber, wird aber auch dort nur in der Form eines Probebetriebs und in Zusammenhang mit dem Kraftwerk Staudinger aufgeführt. Am Kraftwerksstandort Heyden der Beigeladenen soll demnach eine Membranfiltration eingesetzt werden bzw. im Bau befindlich sein (ReSource 2/2014, S. 33). Ebenfalls wird aber dort dargestellt, dass dabei noch eine Reihe von Fragen zu klären sind, darunter der Anwendbarkeit und - im Hinblick auf die Kosten - der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes dieser Verfahrenstechniken, bevor selbst
Ansicht der für schärfere Grenzwerte bei luftseitigen Emissionen plädierenden Autoren der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber diese Verfahren als Stand der Technik vorsehen könne (ReSource 2/2014, S. 34). Auch daraus ergeben sich für den erkennenden Senat keinerlei Anhaltspunkte für einen verbindlich zugrunde zu legenden neuen Stand der Technik, wie er von der Klägerin vorgetragen wird. Randnummer 113 Selbst
dem Entwurf der EU-Kommission für die für das Jahr 2015 geplante Aktualisierung der BVT-Merkblätter ist im Fall der luftgetragenen Emissionen nur eine Herabsetzung des einzuhaltenden Grenzwertes auf maximal 2 µg Hg/m 3 bei Steinkohle im Fall von Neu-Anlagen mit mehr als 300 MW Leistung vorgesehen, während bei bestehenden Anlagen hingegen eine maximale Quecksilberemission von 6 µg Hg/m 3 im Rauchgas geplant ist.
deren Veröffentlichung sind die Betreiber aufgrund der Vorgaben der EU-Industrieemissions-RL bzw. des im Jahr 2013 geänderten Bundesimmissionsschutzgesetzes zudem erst innerhalb von vier Jahren verpflichtet, die dann geltenden, mit den besten verfügbaren Techniken verbundenen Emissionswerte einzuhalten (ReSource 2/2014, S. 37). Ob damit die von der Klägerin behauptete deutliche Reduzierung der Quecksilbereinträge überhaupt erreichbar ist, bleibt angesichts der ebenfalls aufgezeigten Probleme, die eine Reduzierung der Emissionen von Quecksilber über das Rauchgas mit sich bringt, weil bei einer dort erfolgenden effizienteren Abscheidung von Quecksilber die Gefahr der Verlagerung in die Abgasrückstände und damit in das Abwasser besteht, die in Deutschland bisher vollständig verwertet und in Form von Gips verwendet werden (ReSource 2/2014, S. 38 f.), außerdem zu bezweifeln. Randnummer 114 Der Senat vermag
alldem auch für die ab 2016 geltende wasserrechtliche Erlaubnis nicht festzustellen, dass der Einsatz solcher neuen Verfahrenstechniken sowie weit unterhalb der rechtlich verbindlichen Grenzwerte liegende Schadstoffeinträge bestimmt werden mussten. Die Beigeladene hat zudem in der mündlichen Verhandlung durch ihre sachverständigen Beistände überzeugend dazu dargelegt, dass der Einsatz von Pilotanlagen nicht nur zur Berücksichtigung ihrer individuellen Betriebssituation geboten war, sondern sich erst infolge dessen auch die nunmehr ab dem
1 a) ii sind sie verpflichtet, alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper zu schützen und zu verbessern mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre
Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.
1
Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - Weservertiefung -). Randnummer 119 Die in Art. 4 a) i und ii WRRL enthaltenen Grundsätze sind nicht nur als Zielvorgaben für die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung eines guten Zustandes aller Gewässer vorzunehmenden Umsetzungsmaßnahmen in Form von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenkatalogen mit einer möglichen Übergangszeit über das Jahr 2015 hinaus anzusehen, sondern sie stehen der Erteilung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zwingend entgegen, wenn diese eine Verschlechterung des Zustandes des betreffenden Gewässers bewirkt. Die Mitgliedstaaten sind demnach - vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme
den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften - verpflichtet, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses entweder eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann, oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers, eines guten ökologischen Potenzials bzw. eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem
der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers ist
der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem dort entschiedenen Fall der Beeinträchtigung des ökologischen Zustands eines Gewässers als gegeben anzusehen, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.