gehend davon hat die Klägerin die in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eines Verfahrensmangels (Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1-3 und 5 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. greifen diese nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr sowohl die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Halbwaisenrente zu bewilligen, als auch den hilfsweise gestellten Beweisantrag zu Recht abgewiesen bzw. abgelehnt. Hierzu hat es im Wesentlichen
geführt, dass sich ein Anspruch nicht
3 der Satzung des Beklagten vom 12. Oktober 1988 (im Folgenden: Satzung), welche auf dem Gesetz über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung (Hess. RAVG) beruht, ergebe. Kinder, die im Zeitpunkt des Todes eines Mitgliedes - hier des Ehemanns der Adoptivmutter der Klägerin - noch nicht adoptiert waren, seien durch diese Regelung nicht erfasst. § 21 Abs. 3 der Satzung verstoße insofern nicht gegen höherrangiges Recht. Der Familienlastenausgleich nach Art. 6 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip sei trotz des
schlusses von Adoptivpflegekindern nicht gefährdet, da eine Begrenzung der Leistungsberechtigten legitim sei. Dem Satzungsgeber stehe ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, den er durch das gewählte offene Deckungsplanverfahren genutzt habe. In diesem allein durch Mitgliedsbeiträge finanzierten System müsse er darauf achten, seine Leistungsfähigkeit erhalten zu können. Außerdem verletzte die Satzungsregelung nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Adoptionspflegekindern gegenüber leiblichen Kindern liege nicht vor, da während der Adoptionspflegschaft noch Unsicherheiten bzgl. der endgültigen Adoption durch die Pflegeeltern bestünden. Der Beklagte habe jedoch ein berechtigtes Interesse daran, einen klar abgegrenzten Kreis von Berechtigten zu haben, um Rechtssicherheit zu schaffen. Es müsse u. a. berücksichtigt werden, dass das Kind juristisch noch zu seiner Herkunftsfamilie gehöre. Mangels planwidriger Regelungslücke scheide auch eine analoge Anwendung des § 21 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung, welcher einen Versorgungsanspruch für bereits angenommene Kinder vorsieht, auf den Fall der Klägerin
. Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass dem Satzungsgeber weitere Sachverhalte, wie auch das Institut der Adoption, bekannt gewesen seien und er daher den Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst eingegrenzt habe. Daher bedürfe es auch keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Vorstandsmitglieder zur Tatsachenbehauptung, dass die Adoptivpflegekinder bei den Beratungen des Vorstandes des Beklagten wie auch bei der Beschlussfassung der Vertreterversammlung übersehen wurden und deshalb nicht bewusst darüber entscheiden worden sei, sie von der Hinterbliebenenversorgung
zuschließen. Gegen die
führungen des Verwaltungsgerichts wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Klägerin bereits einen eigenständigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch
4 BGB erworben habe. Es liege daher eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von "unterhaltsberechtigten Kindern" und "gesetzlich unterhaltsberechtigten Adoptivpflegekindern" vor, so dass Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Der Beklagte habe seinen Ermessensspielraum bei der Grenzziehung zwischen anspruchsberechtigten und nicht anspruchsberechtigten Hinterbliebenen insofern überschritten. Die von dem Beklagten vorgenommene Gruppenbildung in § 21 Abs. 3 der Satzung führe für die
geschlossenen Unterhaltsberechtigten zu einer unzumutbaren Härte. Es werde auch der verfassungsmäßige Schutz der Familie
1 GG verkannt. Daher sei § 21 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung des Beklagten verfassungskonform dahin
zulegen, dass auch die Klägerin wie ein "als Kind angenommenes Kind" erfasst werde. Die Satzung sei ferner planwidrig lückenhaft, da die satzungsgebende Versammlung des Beklagten sich über die besondere Rechtslage der Adoptivpflegekinder nicht bewusst gewesen sei. Die Unterlassung der hilfsweise beantragten Beweisaufnahme hierzu verletze die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Ermessensspielraum des Beklagten bei der Satzungsgebung sei aufgrund der Bindung an die Grundrechte sowie an die UN-Kinderrechtskonvention auf Null reduziert gewesen, so dass die Satzungsregelung auch deswegen für Adoptivpflegekinder gelten müsse. Die Bindung an die UN-Kinderrechtskonvention habe das Verwaltungsgericht völlig verkannt. Danach dürfe wegen des vorrangigen Kindeswohls die Leistungsfähigkeit eines Versorgungswerkes nicht einseitig zulasten von unterhaltsbedürftigen Kindern optimiert werden. Diese unterlägen dem besonderen Schutz des Staates und seien in die Leistungen der sozialen Sicherheit einzubeziehen.
zulösen. Sofern die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass ihr ein Anspruch auf Halbwaisenrente zustehe, vermag dies keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Ein solcher Anspruch resultiert nicht
der Satzung des Beklagten, da Adoptivpflegekinder im Gegensatz zu Kindern, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds adoptiert wurden, nicht zu dem Kreis der Versorgungsberechtigten gem. § 21 Abs. 3 der Satzung zählen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen. Die Satzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, so dass eine verfassungskonforme, erweiternde
legung im Sinne der Klägerin nicht in Betracht kommt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Erfordernisse der Verhältnismäßigkeit reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. So sind Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig
wirken, im einzelnen daraufhin zu prüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
der besonderen Vorschrift des § 1751 Abs. 4 BGB ergibt. Unterscheidungskriterium zwischen beiden Gruppen ist die rechtliche Stellung des Kindes. Im Gegensatz zu einem Adoptivpflegekind wird das adoptierte Kind rechtlich
der alten Familie gelöst. Hingegen scheidet eine Ungleichbehandlung von versorgungsberechtigten Adoptivpflegekindern nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI mit leiblichen oder adoptierten Kindern nach der Satzung des Beklagten von vornherein
. Denn hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend
geführt, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet und der Satzungsgeber daher nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert ist, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -juris m. w. N.). Dies bestreitet auch die Klägerin nicht. Das Differenzierungskriterium der rechtlichen Stellung des Kindes knüpft an personenbezogene Merkmale an, so dass die Ungleichbehandlung einer strengen Prüfung zu unterziehen ist. Nach dieser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfung ist die Ungleichbehandlung wegen der zwischen beiden Gruppen bestehenden Unterschiede gerechtfertigt. Diese liegen in den Besonderheiten der Adoptionspflegezeit bis zur rechtswirksamen Adoption, die erst mit
spruch des Familiengerichts gemäß § 1752 Abs. 1 BGB erfolgt. Auch wenn die leiblichen Eltern bereits ihre Einwilligung in die Annahme des Kindes erklärt haben und das Kind in die Obhut der Adoptivpflegeeltern aufgenommen ist, erlischt die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern wie der übrigen Verwandten nicht, sondern tritt nur subsidiär hinter die der Pflegeltern zurück. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern erlischt erst, wenn durch die wirksame Adoption sichergestellt ist, dass das Kind endgültig in die neue Familie aufgenommen ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Adoptivpflegezeit wird vom Gesetzgeber
drücklich als Probezeit (§ 1744 BGB) angesehen. Bis zum wirksamen
spruch der Annahme wird zwar erwartet, dass die Pflegeeltern ihre Adoptionsabsicht umsetzen; diese Umsetzung bleibt jedoch während der Adoptivpflegezeit selbst nach der Stellung eines Adoptionsantrags unsicher, weil die Pflegeltern bis zum Wirksamwerden der Annahme jederzeit die Adoptionsabsicht wieder aufgeben können. Dies entspricht auch dem Sinn einer Probezeit, von einem zunächst angestrebten Ziel auch wieder Abstand nehmen zu können. Wird die Adoptionsabsicht aufgegeben, erlischt aber auch die gesetzliche Unterhaltspflicht der Pflegeltern. Erst wenn es zur Adoption gekommen ist, bestehen somit keine Bedenken, die Unterhaltsansprüche des Kindes ebenso zu behandeln wie die Unterhaltsansprüche der leiblichen Kinder. Die durch die Adoptivpflegeeltern jederzeit durch Rücknahme der Adoptionsabsicht aufhebbare Unterhaltspflicht unterscheidet sich somit im Umfang ihrer rechtlichen Verbindlichkeit wesentlich von der Unterhaltpflicht von Adoptiveltern. Dies ist Folge des Umstandes, dass das Adoptivpflegekind rechtlich noch nicht
der alten Familie gelöst und noch nicht endgültig in die neue Familie eingegliedert ist. Es ist während der Probezeit der Adoptivpflegschaft noch nicht uneingeschränkt das Kind neuer Eltern, weil bis zur wirksamen Annahme die Unsicherheit über die dauerhafte Eingliederung des Kindes bleibt. Die versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von adoptierten Kindern und Adoptivpflegekindern in § 21 Abs. 3 der Satzung verfolgt das legitime Ziel des Beklagten für Rechtsklarheit innerhalb des Versorgungswerkes bzgl. der zu leistenden Versorgungsleistungen zu sorgen. Hierzu ist es erforderlich, den Kreis etwaiger Versorgungsberechtigter klar zu umgrenzen. Eine solche Umgrenzung ist aber nicht möglich, wenn bereits vor der wirksamen Adoption unterhaltsberechtigte Adoptivpflegekinder versorgungsrechtlich wie adoptierte Kinder berücksichtigt werden, obwohl unklar ist, ob eine Adoption erfolgen wird. Diese Unsicherheit wird durch die jetzige Satzungsregelung von vornherein vermieden. Ferner dient die Ungleichbehandlung dazu, die im allgemeinen Interesse liegende Funktions- und Leistungsfähigkeit der Hinterbliebenenversorgung des Beklagten zu gewährleisten (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Februar 2014 - 6 A 10959/13 -juris). Schließlich finanziert sich der Beklagte wegen des offenen Deckungsplanverfahrens allein
den von den Mitgliedern geleisteten Beiträgen. Die Ungleichbehandlung stellt zur Verfolgung dieser Zwecke ein geeignetes und erforderliches Mittel dar. Dies gilt auch, obwohl rein tatsächlich lediglich wenige Versorgungsfälle von unterhaltsberechtigten Adoptivpflegekindern in Betracht kommen. Die Maßnahmen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes hat der Beklagte im Rahmen seines Satzungsermessens allein zu bestimmen. Insbesondere ist es nicht Sache der Gerichte zu entscheiden, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. entsprechend zum Sozialversicherungsrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom
geführt, dass im Zeitpunkt der Adoptionspflegschaft noch gewichtige Unsicherheiten bezüglich der endgültigen Adoption und der damit einhergehenden Begründung der rechtlichen Stellung des Kindes als Kind des Annehmenden bestehen. So sei das Kind juristisch als seiner Herkunftsfamilie zugehörig anzusehen. Den künftigen Adoptionseltern stehe das Sorgerecht noch nicht zu. Das Sorgerecht der Herkunftseltern ruhe gem. § 1751 Abs. 1 BGB. Das Jugendamt führe die Vormundschaft über das Kind. Die Adoptionspflegezeit diene primär dem Beziehungsaufbau zwischen Kind und den künftigen Adoptiveltern. Erst durch
spruch des Familiengerichts werde die Adoption rechtswirksam (§ 1752 Abs. 1 BGB), so dass auch erst dann familienrechtliche Ansprüche gegenüber den bisherigen Verwandten entfielen (§ 1755 Abs. 1 BGB). Dem schließt sich der Senat an. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch erst mit Abschluss der Adoption angenommene minderjährige Kinder im Gegensatz zu unterhaltsberechtigten Adoptivpflegekindern als gesetzliche Erben gem. § 1924 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Außerdem besteht im Gegensatz zur rechtlichen Stellung von leiblichen oder angenommenen Kindern der erhebliche Unterschied, dass das Adoptionspflegeverhältnis -
welchen Gründen auch immer - doch nicht zur Adoption des Kindes führt und damit scheitert. So kann etwa eine Adoption jedenfalls bei Kindern, die das
spricht, der notariellen Beurkundung bedarf. Diese Formstrenge des Adoptionsverfahrens hat den Sinn, sicherzustellen, dass eine derart weitreichende Entscheidung nur beantragt und durchgeführt werden kann, wenn alle Beteiligten eingehend und gründlich über die Voraussetzungen und Folgen durch einen Notar belehrt worden sind. Dieser wichtige Schritt wurde bzgl. der von § 21 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung erfassten Adoptivkindern im Gegensatz zum Fall der Klägerin bereits durchlaufen. Letztlich sind die
wirkungen der Ungleichbehandlung gering, da, wie es die Klägerin selbst
führt (Seite 11 der Antragsbegründung), die absolute Anzahl der betroffenen Kinder sehr niedrig bzw. verschwindend gering ist. Der Einwand der Klägerin, auch die in § 21 Abs. 3 der Satzung genannten Kinder hätten nachrangige Unterhaltsschuldner und auch bei ihnen könnten sich gegenüber ihren derzeitigen Verwandten familienrechtliche Ansprüche noch ändern, ändert nichts daran, dass bis zur rechtswirksamen Adoption wegen der Regelung in § 1755 Abs. 1 BGB weiterhin eine familienrechtliche Bindung des unterhaltsberechtigten Adoptivpflegekindes zu seiner Herkunftsfamilie besteht. Dies ist bei bereits adoptierten bzw. leiblichen Kindern nicht der Fall. Bei diesen besteht gerade kein Spannungsfeld zwischen Herkunftsfamilie und künftiger Adoptionsfamilie. Ferner führt die Klägerin
, dass der Hinterbliebenenrente in erster Linie Unterhaltsfunktion zukomme und der Bundesgesetzgeber in § 1751 Abs. 4 BGB die unterhaltsrechtlichen Wirkungen der Adoption zum Schutze der Adoptivpflegekinder bewusst zeitlich vorverlegt habe. Dies dürfe der Satzungsgeber nicht ohne sachlichen Grund wieder
hebeln und das Kind damit schutzlos stellen. Der Klägerin ist allein darin zuzustimmen, dass der Hinterbliebenenrente Unterhaltsfunktion zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1484/86 - BVerfGE 97, 271, 287). Dennoch bedeutet dies nicht, dass der Unterhaltsanspruch mit einem Versorgungsanspruch korrespondieren muss. Davon ist auch das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei
gegangen. Denn letztlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche, welche auch im Bund unterschiedlich gesetzlich geregelt sind. So lässt sich bereits
1 Satz 2 BGB entnehmen, dass Unterhaltsansprüche und Ansprüche auf Renten bzw. Waisengeld unterschiedlich zu behandeln sind. Auch
der zeitlichen Begrenzung eines bundesgesetzlich begründeten Anspruchs auf Waisenrente gem. § 48 Abs. 4 SGB VI im Gegensatz zur grundsätzlich unbefristeten Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB folgt die grundsätzliche Verschiedenheit beider Ansprüche. Des Weiteren verkennt die Klägerin, dass Art. 3 Abs. 1 GG den Satzungsgeber allein in seinem Kompetenzbereich bindet und er nicht gehindert ist, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen. Dieser Grundsatz würde unterlaufen, wenn der Satzungsgeber aufgrund der bundesrechtlichen Unterhaltsvorschrift des § 1751 Abs. 4 BGB verpflichtet wäre, seine Regelungen zur Hinterbliebenen- bzw. Waisenrente dementsprechend
zurichten. Das Vorbringen der Klägerin, Anknüpfungspunkt ihres Anspruchs sei nicht die vertragliche Vereinbarung der Annehmenden mit dem Jugendamt, sondern der gesetzliche Unterhaltsanspruch gegen den verstorbenen Adoptivpflegevater (Seite 12 der Antragsbegründung), lässt nicht nachvollziehbar erkennen, inwiefern daraus eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG resultieren soll. Eine solche Verletzung scheidet jedenfalls aufgrund der obigen
führungen
. Auch die übrigen
führungen der Klägerin führen zu keiner anderen Entscheidung. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2014-1 BvL 3/98 - BVerfGE 11, 115 ff. (Seite 7 der Antragsschrift) zu typisierenden Regelungen bei Massenerscheinungen trägt sie vor, die Gruppenbildung in § 21 Abs. 3 der Satzung führe zu unzumutbaren Härte für
geschlossene Unterhaltsberechtigte wie die Klägerin. Die Klägerin übersieht, dass bei typisierenden, pauschalierenden Regelungen gerade geringere Anforderungen an den Prüfungsmaßstab gelten. So ist eine Typisierung insbesondere dann unbedenklich, wenn eine verhältnismäßig kleine Gruppe benachteiligt wird und der Gleichheitsverstoß nicht sehr intensiv ist, so dass gewisse Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1990-1 BvL 2/83 u. a. - NJW 1990, 2246, 2248 , vom 2. Juli 1969-1 BvR 669/64 - NJW 1969, 1617, 1618). Dies wäre bei der Klägerin der Fall. So führt sie selbst
, dass die Gruppe der Adoptivpflegekinder verschwindend gering sei (Seite 11 der Antragsbegründung). Damit einher geht die Klägerin auch fehl, wenn sie unter Heranziehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 - 6 C 9/01 - NJW 2002, 2193 f. (Seite 8 der Antragsbegründung) eine Begrenzung des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers aufgrund einer besondere Härte für die Klägerin wegen der Zwangsmitgliedschaft ihres verstorbenen Adoptivpflegevaters bei dem Beklagten annimmt. Dieser habe sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, so dass ihr nun eine nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI sehr hohe Halbwaisenrente entginge. Der Verlust des Anspruches nach § 48 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI geht jedoch nicht unmittelbar auf § 21 Abs. 3 der Satzung des Beklagten zurück, sondern auf den freiwilligen Entschluss des Adoptivpflegevaters der Klägerin. Dieser hätte gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung des Beklagten von der Beitragspflicht befreit werden und bei der damaligen Bundesversicherung für Angestellte weiter versichert bleiben können. Der Umstand, dass die Klägerin nunmehr keinen Anspruch auf Halbwaisenrente gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geltend machen kann, ist somit nicht
wirkung der bestehenden Zwangsmitgliedschaft bei dem Beklagten. Ohnehin wären die Grundsätze des zitierten Urteils allenfalls übertragbar, wenn die Klägerin selbst durch eine Zwangsmitgliedschaft in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
all dem folgt, dass auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG, wie von der Klägerin auf Seite 12 ihrer Antragsbegründung behauptet,
scheidet. Ohnehin wird
dem Vortrag der Klägerin schon nicht verständlich, inwiefern § 21 Abs. 3 der Satzung an das Merkmal der Herkunft anknüpfen soll. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
1 GG kann jedoch kein Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung hergeleitet werden, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht verpflichtet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung
zugleichen. Vielmehr steht dem Staat Gestaltungsfreiheit bei der Gewährung von bestimmten staatlichen Leistungen zu (BVerwG, Urteil vom
, dass wegen des darin normierten Vorrangs des Kindeswohls die Leistungsfähigkeit eines Versorgungswerks nicht einseitig zulasten von unterhaltsbedürftigen Kindern optimiert werden dürfe. Sie verkennt dabei jedoch, dass das Wohl des Kindes lediglich ein Gesichtspunkt ist, der zu berücksichtigen ist. Konkrete Rechte oder Pflichten schafft Art. 3 KRK nicht (Schmahl, a.a.O., Art. 3 Rn. 1) Der von ihr verfolgte Anspruch auf Halbwaisenrente kann daraus demnach nicht resultieren. Nach Ansicht der Klägerin verbiete Art. 20 Abs. 1 KRK eine
schließung und Diskriminierung von Pflegekindern wie sie die Satzung des Beklagten vornehme. Diese Sichtweise ist nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift zu vereinbaren. Danach hat ein Kind, das vorübergehend oder dauernd
seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. Die Klägerin wurde bereits
ihrer familiären Umgebung nicht herausgelöst. Vielmehr hat sie aufgrund der Adoption eine Familie gefunden.
3 KRK folgt daher auch, dass das Institut der Adoption eine angemessene Form der Betreuung von
der familiären Umgebung herausgelösten Kindern darstellt. Ferner lässt sich
den Begriffen "Schutz" und "Beistand" des Absatzes 1 keine Pflicht zur Schaffung eines Versorgungsanspruchs in Form einer Waisenrente herleiten. Fehl geht schließlich auch die Annahme der Klägerin, wonach wegen Art. 26 KRK ein sachlich nicht gerechtfertigter
schluss einzelner Gruppen von Kindern von bestehenden Versorgungssystemen verboten sei. Art. 26 Abs. 1 KRK besagt, dass die Vertragsstaaten das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung anerkennen und die erforderlichen Maßnahmen hierzu in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht treffen. Aufgrund des Vorbehaltes zugunsten des innerstaatlichen Rechts steht den Vertragsstaaten ein weites Ermessen zu (vgl. Schmahl, a. a. O., Art. 26 Rn. 3). Zu berücksichtigen ist zudem, dass in Deutschland Kinder wegen der Regelungen zur Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII in das System der sozialen Sicherheit integriert sind. Ein Anspruch auf konkrete Versorgungsleistungen, wie von der Klägerin begehrt, resultiert daher auch
1 KRK nicht. Sofern die Klägerin im Übrigen auf Seite 1 ihrer Antragsbegründung pauschal behauptet, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 Hess. RAVG und Art. 2 Abs. 1 GG vorliege, fehlen diesbezüglich jegliche
führungen, so dass sie den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt. § 21 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung ist auch nicht im Wege der Analogie dahingehend
zulegen, dass unterhaltsberechtigte Adoptivpflegekinder unter deren Anwendungsbereich fallen. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Unabhängig von den
führungen des Verwaltungsgerichts zum mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers und den Einwendungen der Klägerin, wonach der satzungsgebenden Versammlung die besondere Rechtslage der Adoptivpflegekinder bei der Satzungsgebung nicht bewusst gewesen sei, scheidet eine planwidrige Regelungslücke bereits deshalb
, weil der Beklagte die Satzung nach Erlass mehrmals, so u. a. mit Beschlüssen der Vertreterversammlung vom
zudehnen, nicht aber dann, wenn ihm noch ein normatives Ermessen verbleibt. Anderenfalls würde dies einen Eingriff in die Prärogative des Satzungsgebers bedeuten, dem allein die Entscheidung darüber gebührt, ob und auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
führungen des Verwaltungsgerichts zum Familienlastenausgleich (Seite 9 des Urteils) angreift, indem sie vorbringt, dass dieser die Stellung der Eltern und nicht die der Kinder betreffe, so dass er und das Finanzierungssystem des Beklagten hier irrelevant seien und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und die Hinterbliebenenversorgung völlig unterschiedliche Sachverhalte beträfen, ist nicht nachvollziehbar, worauf die Klägerin abzielt. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts legt sie insofern nicht dar. 2. Die Berufung ist nicht wegen Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter
einandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut,
welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom
führungen auf Seite 15 der Antragsbegründung der Klägerin verfehlen diese Anforderungen. Es mangelt im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund an einer hinreichend deutlichen Herausarbeitung bestimmter entscheidungserheblicher Rechts- bzw. Tatsachenfragen sowie an substantiierten
führungen zu den mit der Klärung entsprechender Fragen verbundenen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Die pauschale Behauptung, dass allein aufgrund der Gemengelage von Versorgungsrecht, Adoptionsrecht und Verfassungsrecht eine besondere rechtliche Schwierigkeit vorliege, genügt nicht. Ferner weist das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen derartigen Begründungsaufwand auf, so dass daraus ein Indiz der überdurchschnittlichen Schwierigkeit gefolgert werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
gehend von der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung auf den Fall der Klägerin, legt die Antragsbegründung nicht dar, welche konkreten Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr aufgrund des beigezogenen Verwaltungsvorgangs den entscheidungserheblichen Sachverhalt für geklärt erachtet, so dass sich die von der Klägerin begehrte hilfsweise Beweisaufnahme nicht hätte aufdrängen müssen. Im Übrigen ist es
geschlossen, dass die angefochtene Entscheidung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht, weil diese die Entscheidung nicht hätte beeinflussen können. Bei der Beweistatsache, dass Adoptivpflegekinder bei den Beratungen des Vorstandes des Beklagten wie auch bei der Beschlussfassung der Vertreterversammlung übersehen wurden und deshalb nicht bewusst über deren Nichtberücksichtigung entschieden worden sei, handelt es sich um eine Indiztatsache, die offensichtlich dazu dient, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 21 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung zu begründen. Solche Beweisanträge können unerheblich sein, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Sachzusammenhang besteht und sie selbst im Falle des Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse zulassen und das erkennende Gericht den nur möglichen Schluss nicht ziehen will (BGH, Urteil vom
2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Mit der Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren wird der Empfehlung in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefolgt (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164, Rdnr. 14). Danach wird für Verfahren, die das Recht der freien Berufe betreffen und in denen ein Rentenanspruch streitig ist, empfohlen, den Streitwert in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Rente festzusetzen. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Halbwaisenrente §§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 19 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs. 1 und 3 Nr. 3 der Satzung des Versorgungswerks. Nach § 22 Abs. 3 der Satzung des Beklagten beträgt die Halbwaisenrente 20% der Rente, die das verstorbene Mitglied zum Todeszeitpunkt als Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezogen haben würde. Da der verstorbene Ehemann der Mutter der Klägerin noch keine Altersrente bezogen hatte, berechnet sich eine Halbwaisenrente für ein Kind des Verstorbenen anhand der im Todeszeitpunkt sich errechnenden Berufsunfähigkeitsrente. Die Rentenanwartschaft des verstorbenen Ehemannes der Mutter der Klägerin belief sich nach der vorliegenden Rentenberechnung des Beklagten (vgl. Blatt 19 der Behördenakte) zum Todeszeitpunkt auf 2.101,94 € monatlich. Der dreifache Jahresbetrag der begehrten Halbwaisenrente beläuft sich somit auf 15.134,04 € (36 Monate x 420,39 €). Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz ergibt sich
GO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029647
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