Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 24. August 2015, 8 L 3201/15.F Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, ihr bleibt jedoch der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar kann ein Nachbar einen Anspruch auf ein behördliches Einschreiten zur Reduzierung von Lärmimmissionen nach §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im Wege eines Antrages nach § 123 VwGO geltend machen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 2013 - 9 B 1989/13 - und 31. Mai 2011 - 9 B 1111/11 -), so dass der Hauptantrag des Antragstellers statthaft ist. Der Antrag ist jedoch nicht zulässig, da es ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers, durch entsprechende Anordnungen sicherzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden, Rechnung getragen, indem sie unter dem 19. August 2015 insgesamt 16 Anordnungen nach §§ 24, 22 BImSchG gegenüber den Betreibern von Beschallungsanlagen erlassen hat, in denen sie unter Bezugnahme auf die Nrn. 3.4 und 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI vom 6. März 2015 (im Folgenden: Richtlinie) konkrete Anordnungen zum Betrieb der Anlagen gemacht hat, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen. Bei dem vom 28. bis 30. August 2015 stattfindenden Museumsuferfest handelt es sich um eine seltene Veranstaltung mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Adäquanz und Akzeptanz und damit um einen Sonderfall im Sinne der Nr. 4.4 der Richtlinie, dies stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. In den Verfügungen sind Immissionsrichtwerte festgesetzt worden, die nicht überschritten werden dürfen, und die 70 dB(A) werktags von 12.00 bis 20.00 Uhr sowie sonntags von 15.00 bis 20.00 Uhr, 65 dB(A) alle Tage von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie sonntags von 12.00 bis 15.00 Uhr und 55 dB(A) alle Tage von 22.00 Uhr bis Ende betragen. Diese Werte stehen im Einklang mit den hier anzuwendenden Vorgaben zur Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen in Sonderfällen in Nr. 4.4.2 der Richtlinie. Angesichts des Sonderfalles ist daher nicht von dem von dem Antragsteller angeführten Immissionsrichtwert der Nr. 4.1 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.