Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 25. Februar 2014, 28 K 419/12 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12 - abgeändert. Die Dienstbezüge der Beklagten werden für die Dauer von drei Jahren um 1/10 gekürzt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die am … 1959 geborene Beklagte erwarb am 27. Juni 1979 die Allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote 1,8). Von 1979 bis 1984 studierte sie Rechtswissenschaften und Romanistik an den Universitäten Regensburg, Würzburg und Passau. Die Erste Juristische Staatsprüfung bestand sie am 17. Januar 1984 mit der Gesamtnote "befriedigend (7,00 Punkte)". Das von März 1984 bis April 1987 dauernde Referendariat leistete sie in Bayern ab; eine Auslandsstation verbrachte sie in Colmar/Frankreich. Die Zweite Juristische Staatsprüfung legte sie am 16. April 1987 mit der Gesamtnote "ausreichend (5,92 Punkte)" ab. Mit Urkunde vom 14. August 1989 verlieh ihr die Juristische Fakultät der Universität Regensburg den Grad eines Doktors der Rechte aufgrund einer Dissertation mit dem Thema "Die Auswirkungen von Arbeitskämpfen auf Schuldverhältnisse mit Dritten" (Gesamtnote "magna cum laude"). Am 22. Februar 1995 bestand die Beklagte die Steuerberaterprüfung. Vom 1. Mai 1989 bis 31. Dezember 1991 war die Beklagte als Syndikusanwältin der X... AG in Ulm und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1992 als Referentin im Zentralstab Führungspersonal der Y... AG in Mannheim tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurde die Beklagte in den Dienst der Thüringer Steuerverwaltung eingestellt und zur Regierungsrätin z. A. ernannt. Die anschließende Einweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes absolvierte sie vom 4. Januar 1993 bis 26. Juni 1994 beim Finanzamt Ludwigshafen. Das Dienstverhältnis endete auf eigenen Wunsch der Beklagten am 30. Juni 1994. Vom 1. Mai 1995 bis 30. Juni 1997 war sie als Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei A... tätig, vom 1. August 1997 bis 31. Oktober 1998 als Steuerberaterin bei B.... Ab dem 1. Januar 1999 war sie Partnerin bei C..., Tätigkeitsschwerpunkt: Internationales Steuerrecht. Mit Urkunde vom 21. Juni 2005 wurde die Beklagte mit Wirkung vom 1. August 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Professorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe W2 BBesG eingewiesen. An der Fachhochschule Wiesbaden - seit dem 1. September 2009 Hochschule RheinMain -, vertritt sie seit dem das Fach "Steuerrecht/Betriebswirtschaftliche Steuerlehre". Auf ihren Antrag wurde die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2009 gemäß § 81 Abs. 4 HHG für das Wintersemester 2009/2010 wegen Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben von ihren Lehrverpflichtungen befreit. Die Befreiung wurde ihr unter dem Vorbehalt gewährt, dass sie alle nicht durch Vertretung abgedeckten Lehr- und Prüfungsverpflichtungen selbst übernehme, insbesondere die Betreuung von Abschlussarbeiten und die mündlichen Abschlussprüfungen. Die Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Disziplinarrechtlich ist sie rechtskräftig in Form einer Geldbuße in Höhe eines Monatsbetrags ihrer Dienstbezüge vorbelastet (VG Wiesbaden, Urteil vom 4. September 2012 - 28 K 1/11.WI.D -; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 28 A 2233/12. D -). Am 3. Juni 2011 leitete der Präsident der Hochschule Rhein-Main ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein ( § 20 Abs. 1 HDG ). Im Einleitungsvermerk (Bl. 91 bis 99 DHA), auf den insoweit Bezug genommen wird, wurden die der Beklagten disziplinarrechtlich zur Last gelegten Vorwürfe im Einzelnen dargestellt (Ziffern 1. - 4.). Mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 100 f. DHA), dem der Einleitungsvermerk vom 3. Juni 2011 und die dazugehörigen Anlagen beigefügt waren, informierte der Präsident der Hochschule Rhein-Main die Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Angabe der ihr im Einzelnen zur Last gelegten Vorwürfe. Die Beklagte wurde belehrt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2011, auf den insoweit Bezug genommen wird, nahm die Beklagte zu der Einleitung des weiteren Disziplinarverfahrens Stellung (Bl. 107 - 110 DHA). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ( § 34 Abs. 1 HDG ) vom 26. September 2011 (Bl. 137 bis 159 DHA) wurde der Beklagten mit Schreiben vom 29. September 2011 am 1. Oktober 2011 zugestellt. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beantragung weiterer Ermittlungen gegeben. Die Beklagte nahm mit Schriftsätzen vom 7. und 31. Oktober 2011 zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung (Bl. 168 und 173 - 181 DHA). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011, die der Beklagten am 23. Dezember 2011 zugestellt wurde, wurden deren Beweisanträge und übrigen Anregungen abgelehnt. Ihr wurde mitgeteilt, dass von den Feststellungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nicht abgewichen werde. Die Beklagte erhielt sodann Gelegenheit zur abschließenden Äußerung (Bl. 217 f. DHA). Diese erfolgte mit Schriftsatz der Beklagten vom 23. Januar 2012 (Bl. 250 - 252 DHA), auf den Bezug genommen wird. Am 5. April 2012 hat der Präsident der Hochschule RheinMain bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Als Dienstvergehen wurden ihr Verstöße gegen ihre Pflicht zur Teilnahme an Studiengangbesprechungen am 28. Juni, 15. Juli, 19. Oktober, 16. Dezember 2010, 27. Januar, 6. und 28. April 2011, an Dienstbesprechungen am 24. November 2010 und am 17. Mai 2011 sowie die Verweigerung der Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Studiengangs "Business Law" für das Wirtschaftsprüferexamen zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 27. März 2012 nebst Anlagen (Bl. 1 - 63 GA) Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers vom 21. Mai 2012 hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren wegen eines weiteren disziplinarrechtlichen Vorwurfs mit Beschluss vom 31. Mai 2012 ausgesetzt und dem Kläger eine Frist zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage bis zum 30. September 2012 eingeräumt. Mit Vermerk des Präsidenten der Hochschule RheinMain vom 18. Juni 2012 (Bl. 35 f. NKI 03.05.2012) wurde wegen unentschuldigten Fernbleibens der Beklagten von einer Studiengangbesprechung am 3. Mai 2012 (18:00 - 21:15 Uhr) ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet mit dem Ziel, diesen neuen Sachverhalt im Wege der Nachtragsdisziplinarklage ebenfalls zum Gegenstand des bereits anhängigen Disziplinarklageverfahrens 28 K 419/12.WI.D zu machen. Im Einleitungsvermerk wurde der der Beklagten vorgeworfene Pflichtenverstoß ausführlich dargestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Beklagte darüber informiert, dass ihr weiteres dienstliches Fehlverhalten disziplinarisch zum Vorwurf gemacht werde, das in eine Nachtragsdisziplinarklage münden solle (Bl. 37 f. NKI 03.05.2012). In dem Schreiben wurde das der Beklagten zusätzlich vorgeworfene Fehlverhalten dargelegt. Das Einleitungsschreiben einschließlich des Einleitungsvermerks und der dazugehörigen Anlagen wurde der Beklagten zu Händen ihres Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 27. Juni 2012 zugestellt (Bl. 45 NKI 03.05.2012). Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 nahm die Beklagte zu dem neuerlichen Vorwurf Stellung (Bl. 48 f. NKI 03.05.2012) und führte u. a. aus, die Besprechung habe außerhalb der Höchstarbeitszeit und damit außerhalb ihrer Dienstzeit gelegen und zeitgleich habe eine Fortbildungsveranstaltung stattgefunden, die sie bekanntermaßen regelmäßig besuche. Der Ermittlungsführer vernahm im Wege der schriftlichen Zeugenaussage die Zeugin Sabine Berger im Hinblick auf eine Teilnahme der Beklagten an der besagten Fortbildungsveranstaltung. Diese teilte mit Schreiben vom 6. August 2012 im Wesentlichen mit, für die Beklagte liege keine Anmeldung für die besagte Fortbildungsveranstaltung vor. Mangels Teilnehmererfassung könne ihre Teilnahme weder bestätigt noch dementiert werden (Bl. 67 NKI 03.05.2012). Das wesentliche Ermittlungsergebnis vom 6. August 2012 (Bl. 72 - 75 NKI 03.05.2012) wurde der Beklagten mit Verfügung vom gleichen Tag zur Kenntnis gegeben. Die Beklagte erhielt Gelegenheit, weitere Ermittlungen zu beantragen bzw. abschließend Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 6. September 2012 (Bl. 85 f. NKI 03.05.2012). Mit Schriftsatz vom 25. September 2012 nebst Anlagen hat der Kläger am 26. September 2012 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Nachtragsdisziplinarklage erhoben (Bl. 197 - 211 GA). Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 4. Februar 2013 nebst Anlagen (Bl. 295 - 462a GA) hat die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren wegen weiterer disziplinarisch zu ahndender Vorwürfe mit Beschluss vom 25. Februar 2013 (Bl. 464 - 467 GA) abermals ausgesetzt und dem Kläger eine Frist zur Erhebung einer weiteren Nachtragsdisziplinarklage bis zum 26. August 2013 gesetzt. Mit Einleitungsvermerk des Präsidenten der Hochschule RheinMain vom 20. März 2013 wurden sieben weitere im Einzelnen dargestellte Vorwürfe gegen die Beklagte zum Gegenstand disziplinarer Ermittlungen mit dem Ziel der Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage gemacht (Bl. 263 - 273 DHA Bd. 4). Mit Schreiben vom gleichen Tage wurde die Beklagte darüber informiert, dass ihr weiteres Fehlverhalten vorgeworfen werde. In diesem Anschreiben wurden die neuen Vorwürfe ebenfalls im Einzelnen dargelegt (Bl. 260 - 262 DHA Bd. 4). Der Einleitungsvermerk vom 20. März 2013 wurde zunächst ohne Unterschrift des Präsidenten an die Beklagte versandt. Mit Schreiben vom 25. März 2013 wurde der Einleitungsvermerk daher nochmals mit Unterschrift des Präsidenten an die Beklagte übersandt. Das diesbezügliche Empfangsbekenntnis datiert vom 27. März 2013. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 22. April 2013 zu den Vorwürfen Stellung (Bl. 286 f. DHA Bd. 4). Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde am 27. Mai 2013 gefertigt (Bl. 476 - 493 DHA Bd. 4). Es wurde der Beklagten mit Schreiben vom 28. Mai 2013 am 3. Juni 2013 zugestellt. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen und weitere Ermittlungen zu beantragen. Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Schreiben vom 27. Juni 2013 (Bl. 498 - 502 DHA Bd. 4). Am 22. August 2013 hat der Kläger wegen dieser weiteren Vorwürfe eine zweite Nachtragsdisziplinarklage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Einen weiteren Antrag des Klägers vom 17. Dezember 2013 auf erneute Aussetzung und Fristsetzung zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage im Hinblick auf weiteres zu ahndendes dienstliches Fehlverhalten der Beklagten hat die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 14. Januar 2014 abgelehnt. Der Kläger hat gegen die Beklagte insgesamt die folgenden Vorwürfe erhoben:1. Fehlverhalten bezüglich der Erscheinenspflichten bei Studiengangbesprechungen Die Beklagte sei mit Schreiben des Präsidenten vom 13. Mai 2009 (Bl. 35 BA 1) angewiesen worden, an Studiengangbesprechungen teilzunehmen und krankheitsbedingte Ausfälle durch ein "ärztliches Attest" nachzuweisen. Mit Bescheid des Präsidenten vom 25. August 2010 (Bl. 22 BA 1) sei ihr auferlegt worden, Verhinderungen bei Dienstgesprächen, Studiengangbesprechungen und Prüfungen unverzüglich dem Dekanat anzuzeigen, wobei entsprechende Ausfälle wegen Krankheit nur bei einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit akzeptiert würden. Sie habe dies ab dem ersten Tag der Erkrankung mittels eines "amtsärztlichen Attestes" nachzuweisen, aus dem das Ausmaß der Erkrankung bzw. die Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit erkennbar sein müssten. - Studiengangbesprechung 4/10 vom 28. Juni 2010,17:00 Uhr Die Beklagte sei per E-Mail vom 10. und 21. Juni 2010 zur Studiengangbesprechung eingeladen worden (Bl. 13 BA 1). Die Beklagte habe sich am 28. Juni 2010 um 07:00 Uhr per E-Mail im Dekanat krankgemeldet und nicht an der Besprechung teilgenommen (Protokoll Bl. 44 BA 1). Sie habe eine ärztliche Bescheinigung vom 28. Juni 2010 vorgelegt, in der ihr für die Zeit vom 28. Juni 2010 bis 29. Juni 2010 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei (Bl. 19 BA 1). Diese erfülle aber nicht die Anforderungen an ein "ärztliches Attest". Aufgrund einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne nicht beurteilt werden, ob einem Beamten die Erfüllung seiner konkreten dienstlichen Verpflichtungen - hier die Teilnahme an der Studiengangbesprechung - noch zumutbar sei oder ob dieser dienstunfähig sei. Die Beklagte sei hierdurch ihren Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 3 HBG nicht in ausreichender Weise nachgekommen und habe gegen § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da sie entgegen der Anweisung vom 13. Mai 2009 kein "ärztliches Attest" vorgelegt habe. Zu ihren Gunsten werde davon ausgegangen, dass sie insoweit nur grob fahrlässig gehandelt habe.
- b)Studiengangbesprechung 5/10 vom 15. Juli 2010, 12:00 Uhr Die Beklagte sei der Besprechung unerlaubt ferngeblieben (Protokoll Bl. 73 DHA) und habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG sowie gegen ihre Wohlverhaltens-, Beratungs- und Gehorsamspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das Verhalten stelle auch einen Verstoß gegen die in § 33 Abs. 2 HHG normierten Verhaltenspflichten dar. Die Beklagte habe hierbei vorsätzlich gehandelt. Soweit sich die Beklagte bezüglich des anschließend um 13:00 Uhr stattgefundenen Professorenkollegiums damit entschuldigt habe, an ihrem PKW ein defektes Bremslicht tauschen zu müssen (Bl. 41 BA 1), beziehe sich diese Entschuldigung nicht auf die für 12:00 Uhr anberaumte Studiengangbesprechung. Außerdem habe die Beklagte bislang keinen Nachweis über den behaupteten Defekt an dem besagten Bremslicht ihres Kraftfahrzeugs und über die durchgeführte Reparatur erbracht.
- c)Studiengangbesprechung 6/10 vom 19. Oktober 2010,17:30 Uhr Die Beklagte habe an der Studiengangbesprechung nicht teilgenommen (Protokoll Bl. 134 DHA) und hierdurch vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen.
- d)Studiengangbesprechung 7/10 vom 16. Dezember 2010, 17:35 Uhr Die Beklagte habe an der Studiengangbesprechung nicht teilgenommen (Protokoll Bl. 66 DHA) und hierdurch vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen.
- e)Studiengangbesprechung 01/2011 vom 27. Januar 2011,11:45 Uhr Die Beklagte habe an der Studiengangbesprechung nicht teilgenommen (Protokoll Bl. 2 BA 2) und hierdurch vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen.
- f)Studiengangbesprechung 02/2011 vom 6. April 2011,18:00 Uhr Die Beklagte habe an der Besprechung nicht teilgenommen (Protokoll Bl. 34 DHA). Sie habe sich stattdessen im Sekretariat des Fachbereichs krankgemeldet, allerdings nur mittels einer einfachärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die die Anforderungen an ein "amtsärztliches Attest" nicht erfüllt habe, wie es in der dienstlichen Anweisung vom 25. August 2010 gefordert sei. Zwar sei die Beklagte vom 31. März bis 21. April 2011 ununterbrochen erkrankt gewesen und habe dies durch aufeinanderfolgende ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen (Bl. 16, 17 BA4), wobei das erste Attest den Zeitraum bis einschließlich 5. April 2011umfasse; jedoch sei es ihr unter diesen Umständen zumutbar gewesen, zusätzlich einen Amtsarzt aufzusuchen und diesen um Ausstellung eines amtsärztlichen Attestes zu bitten. Die Beklagte sei hierdurch ihren Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 3 HBG nicht in ausreichender Weise nachgekommen und habe gegen § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da ihr in dem Bescheid vom 25. August 2010 ausdrückliche Vorgaben gemacht worden seien, von welchem Arzt das Attest auszustellen sei und welchen Inhalt es haben müsse. Sie habe insoweit vorsätzlich gehandelt.
- g)Studiengangbesprechung 03/2011 vom 28. April 2011,15:45 Uhr Die Beklagte sei auch dieser Besprechung unerlaubt ferngeblieben (Bl. 31 DHA) und habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG , sowie gegen ihre Wohlverhaltens-, Beratungs- und Gehorsamspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das Verhalten stelle auch einen Verstoß gegen die in § 33 Abs. 2 HHG normierten Verhaltenspflichten dar. Die Beklagte habe hierbei vorsätzlich gehandelt. Soweit sich die Beklagte mit E-Mail um 15:17 Uhr damit entschuldigt habe, sie müsse dringend wegen einer Panne mit ihrem Kraftfahrzeug in die Werkstatt (Bl. 2 BA 4), fehle es bereits an einem diesbezüglichen Nachweis der die Instandsetzung durchführenden Werkstatt. 2. Unterlassene Teilnahme an einem Dienstgespräch mit dem Präsidenten der Hochschule am 24. November 2010,13:45 Uhr Mit Schreiben des Präsidenten vom 27. Oktober 2010 (Bl. 3 BA 5) seien alle professoralen Mitglieder des Studiengangs "Business Law" zu einem Dienstgespräch mit dem Präsidenten zum Thema "Künftige Kommunikation und Kooperation im Studiengang Business Law" für den 24. November 2010, 13:45 Uhr, eingeladen worden. Die Einladung habe den Hinweis enthalten, dass es sich um ein verpflichtendes Dienstgespräch handele. Die Beklagte habe mit E-Mail von 9:54 Uhr am 24. November 2010 mitgeteilt, dass sie an dem Dienstgespräch nicht teilnehme (Bl. 7 BA 5). Bis zum rechtskräftigen Abschluss des (laufenden) Disziplinarverfahrens werde sie weder mit dem Präsidenten noch mit dem Dekan oder Professor G... ein Gespräch ohne Anwesenheit ihres Rechtsanwalts führen. Der Präsident habe ihr mit E-Mail am 24. November 2010 um 10:59 Uhr geantwortet (Bl. 10 BA 5), dass nicht sie die Notwendigkeit und die Dringlichkeit des Dienstgesprächs zu beurteilen habe. In dem Gespräch habe es lediglich um die Problematik gehen sollen, wie mit ihr künftig eine für den dienstlichen Betrieb zwingend notwendige Kommunikation überhaupt sichergestellt werden könne. Die Beklagte sei als einzige Person der dienstlichen Veranstaltung ferngeblieben. Sie sei hierdurch unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG vorsätzlich unerlaubt dem Dienst ferngeblieben und habe ihren Vorgesetzten entgegen § 86 Abs. 1 Satz 2 HBG vorsätzlich nicht unverzüglich von ihrer Verhinderung unterrichtet. Ihr sei genügend Zeit seit der Einladung geblieben, sich zeitnah wegen der näheren Einzelheiten des Gesprächs zu erkundigen. Zudem habe sie hierdurch vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. 3. Unterlassene Teilnahme an einem Dienstgespräch mit dem Dekan des Fachbereichs am 17. Mai 2011,15:00 Uhr Mit E-Mail des Dekans vom 10. Mai 2011 (Bl. 2 BA 6) sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass sie das Dekanat einem Wunsch des Studiengangs nachkommend mit der Vorlesung "Wirtschafts- und Steuerrecht" im Umfang von zwei SWS im 2. Semester des Studiengangs BIF beauftrage. Die Beklagte habe daraufhin mit E-Mail vom 11. Mai 2011 mitgeteilt (Bl. 2 BA 6), sie übernehme die Vorlesung nicht, da sie eine Professur für Steuerrecht und von daher keine Lehrbefugnis für Wirtschaftsrecht habe. Auf die Antwort des Dekans vom gleichen Tag, sie müsse in der besagten Teilveranstaltung des Moduls "Wirtschaftsrecht" nur Inhalte übernehmen, die ihrem Aufgabengebiet entsprächen, habe die Beklagte am darauf folgenden Tag mitgeteilt, dass sie die Lehrveranstaltung nicht übernehmen werde (Bl. 3 BA 6). Daraufhin habe der Dekan die Beklagte mit E-Mail vom 13. Mai 2011 zur weiteren Klärung dieser Frage zu einem Dienstgespräch unter Beteiligung des Prodekans als weiterem Fachvertreter des Fachgebiets Steuerrecht / Steuerlehre für den 17. Mai 2011, 15:00 Uhr ins Dekanat eingeladen (Bl. 3 BA 6). Mit E-Mail vom 17. Mai 2011, 14:41 Uhr habe die Beklagte mitgeteilt, dass ihre Entscheidung, die Veranstaltung nicht zu übernehmen, endgültig sei (Bl. 4 BA 6). Sie lasse sich durch Drohungen oder Einschüchterungen hiervon nicht abbringen. Im Hinblick auf das maßgeblich vom Dekan und Prodekan betriebene Disziplinarverfahren führe sie keine persönlichen Gespräche mit dem Dekan ohne Beisein ihres Rechtsanwalts. Die Beklagte sei hierdurch unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG vorsätzlich unerlaubt dem Dienst ferngeblieben, weil sie nicht an dem streitigen Dienstgespräch teilgenommen habe. Zwar sei der Dekan nicht Dienstvorgesetzter der Beklagten; dennoch habe er nach § 46 Abs. 1 Satz 2 HHG die Befugnis, einem Professor eine Anweisung zur Abhaltung einer Lehrveranstaltung zu erteilen. Damit stehe ihm selbstverständlich auch das Recht zu, die professoralen Mitglieder seines Fachbereichs zu damit zusammenhängenden Gesprächsrunden einzuladen. Zudem bestehe das Anweisungsschreiben des Präsidenten vom 13. Mai 2009, durch das die Beklagte angewiesen worden sei, an allen vom Dekan anberaumten Dienstbesprechungen betreffend ihre Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus habe sie ihren Vorgesetzten entgegen § 86 Abs. 1 Satz 2 HBG vorsätzlich nicht unverzüglich von ihrer Verhinderung unterrichtet. Durch das zugleich unkollegiale Verhalten habe sie zudem vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. 4. Verweigerte Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des Studiengangs "Business Law" in Hinblick auf das Wirtschaftsprüferexamen Der Studiengang "Business Law" habe in Absprache mit dem Dekanat beschlossen, eine Anerkennung nach § 13b WiPrO zu beantragen, um es Absolventen zu ermöglichen, sich ihren Masterabschluss teilweise für das Wirtschaftsprüferexamen anrechnen zu lassen. Im Rahmen des hierfür erforderlichen Antragsverfahrens hätten mehrere Studiengangbesprechungen stattgefunden, in denen u. a. auch die zur Umsetzung des Antrags zu erledigenden Aufgaben gleichmäßig auf die einzelnen Hochschullehrer verteilt werden sollten. Es habe sich hierbei um die Studiengangbesprechungen vom 25. November 2009, 3. März 2010, 28. Juni 2010 und 15. Juli 2010 gehandelt. Am 15. Juli 2010 seien die im Einzelnen zu erledigenden Aufgaben gleichmäßig auf die Professoren verteilt worden (Bl. 6 BA 7). Die Beklagte habe an keiner dieser Studiengangbesprechungen teilgenommen. Mit E-Mail 19. Juli 2010 habe der Prodekan die Beklagte um Abstimmung hinsichtlich der zu erledigenden Aufgaben gebeten (Bl. 2 BA 7). Diese habe mit E-Mail vom 22. Juli 2010 geantwortet, die Aufgaben seien ungleich verteilt und sie besitze auch keinerlei Expertise für die ihr zugedachte Aufgabe im Bereich der Qualitätssicherung. Zudem habe sie erheblichen Korrekturaufwand und anstehenden Urlaub geltend gemacht. Mit Bescheid des Präsidenten vom 17. September 2010 (Bl. 65 BA 7) sei die Beklagte angewiesen worden, bis spätestens 8. Oktober 2010 die unter Spiegelpunkt 7 der Anlage zum Protokoll der Studiengangbesprechung 4/10 vom 28. Juni 2010 aufgeführte Aufgabe: "ab sofort Generierung von Dokumenten von QS, dazu Orga-Richtlinie, Weisung, o. ä." zu erledigen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 habe die Beklagte mitgeteilt (Bl. 68 BA 7), es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Aufgabe. Im Übrigen habe sie hierfür keine Kapazitäten. Der Studiengangleiter habe dem Präsidenten am 3. Januar 2011 mitgeteilt (Bl. 82 BA 7), dass alle Kollegen außer der Beklagten ihre Beiträge zur Antragsvorbereitung erfüllt hätten. Die der Beklagten zugedachte Aufgabe sei durch Prof. Dr. D… zusätzlich übernommen und erledigt worden. Die Beklagte habe hierdurch vorsätzlich gegen ihre hochschulrechtlichen Pflichten aus § 61 Abs. 1 Nr. 6 HHG 2010 verstoßen; denn die ihr abverlangte Mitwirkung stelle sich als Aufgabe im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Studienreform dar. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 1. Februar 2011 (1 A 1262/10.Z) klargestellt, dass Professoren über den in § 61 HHG 2010 normierten Pflichtenkreis hinaus verpflichtet seien, zur Erfüllung der Aufgaben einer Hochschule beizutragen. Die kontinuierliche Weiterentwicklung eines Studienganges und die damit zusammenhängende Entwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gehörten unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 HHG unzweifelhaft zu den Aufgaben einer Hochschule. Die Anordnung sei durch den hierzu befugten Präsidenten erfolgt. Die Weisung sei auch hinreichend bestimmt, wie bereits in dem Verfahren 8 K 367/09.WI mit Urteil vom 6. Mai 2010, bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 im Verfahren 1 A 1262/10.Z festgestellt worden sei. Durch ihr Verhalten habe sie vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG und § 33 Abs. 2 HHG verstoßen. - Nichtteilnahme an der Studiengangbesprechung vom 3. Mai 2012, 18:00 Uhr Die Beklagte sei der Besprechung trotz der die Teilnahme an Studiengangbesprechungen betreffenden Anweisungen des Präsidenten vom 13. Mai 2009 und 25. August 2010 unerlaubt ferngeblieben (Protokoll Bl. 8 NKI 3. Mai 2012) und habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG verstoßen. Die Einladung sei mittels E-Mail vom 27. März 2012 (Bl. 10 NKI 03.05.2012) und nochmaliger Erinnerung an den Termin mittels E-Mail vom 2. Mai 2012 (Bl. 12 NKI 03.05.2012) erfolgt. Da die Beklagte ihren Dienstvorgesetzten von ihrem Fernbleiben nicht unterrichtet habe, habe sie zudem gegen § 86 Abs. 1 Satz 2 HBG verstoßen. Sie habe auch gegen ihre Wohlverhaltens-, Beratungs- und Gehorsamspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das Verhalten stelle auch einen Verstoß gegen die in § 33 Abs. 2 HHG normierten Verhaltenspflichten dar. Die Beklagte habe hierbei vorsätzlich gehandelt. Dass die Besprechung auf 18:00 Uhr angesetzt worden sei, sei unschädlich, da die Vorschriften über die Arbeitszeiten auf Professoren mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 HHG nicht anzuwenden seien. Es sei zudem fraglich, ob die Beklagte zu dieser Zeit überhaupt, wie vorgetragen, an einer Fortbildungsveranstaltung in Mannheim teilgenommen habe. Im Ergebnis sei dies aber unerheblich, da sie die angebliche Teilnahme zuvor in keiner Weise angezeigt habe. - Nichtteilnahme an der Studiengangbesprechung vom 28. November 2012, 17:00 Uhr Die Beklagte sei der Besprechung trotz der die Teilnahme an Studiengangbesprechungen betreffenden Anweisungen des Präsidenten vom 13. Mai 2009 und 25. August 2010 unerlaubt ferngeblieben und habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 HBG verstoßen. Die Einladung sei per E-Mail vom 9. November 2012 (Bl. 186 DHA Bd. 3) erfolgt. Zwar habe sie dem Dekanat mit E-Mail vom 28. November 2012, 14:00 Uhr mitgeteilt, dass sie an der Studiengangbesprechung nicht teilnehmen könne, da sie wegen akuter Beschwerden im Anschluss an die letzte Vorlesung einen Arzttermin vereinbart habe (Bl. 160 DHA Bd. 3). Ein amtsärztliches Attest habe die Beklagte infolge nicht vorgelegt. Dadurch sei sie dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben und habe zudem wegen der fehlenden Attestvorlage keine auf Krankheit beruhende Unfähigkeit zur Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen nachgewiesen ( § 86 Abs. 1 Satz 3 HBG ). Mit der vorgelegten zahnärztlichen Bescheinigung (Bl. 290 DHA Bd. 4) habe sie lediglich belegt, dass sie sich in der Zeit von 16:34 Uhr bis 17:50 Uhr in der Zahnarztpraxis befunden habe. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie sich bemüht habe, einen Amtsarzt zu konsultieren. Sie habe wegen der Missachtung der Anweisung vom 25. August 2010 auch gegen ihre Wohlverhaltens-, Beratungs- und Gehorsamspflicht aus §§ 34 Satz 3, 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG verstoßen. Das Verhalten stelle auch einen Verstoß gegen die in § 33 Abs. 2 HHG normierten Verhaltenspflichten dar. Die Beklagte habe dabei vorsätzlich gehandelt. 7. Äußerung gegenüber dem Kollegium im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 13b WiPrO Die Beklagte habe in einem Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 (Bl. 134 DHA Bd. 3) im gerichtlichen Verfahren 3 K 1189/11.WI vor dem VG Wiesbaden ihrem Kollegenkreis, insbesondere dem Antragskoordinator Prof. Dr. E… in unzutreffender Weise faktisch unterstellt, unter Verletzung von dienstlichen Sorgfaltspflichten von Anfang an die leicht überprüfbaren Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags nach § 13b WiPrO nicht ordnungsgemäß überprüft zu haben, wobei sich der Antrag später als obsolet erwiesen habe und wodurch staatliche Gelder in Höhe von 9.000,00 € verschwendet worden seien. Die Beklagte sei bei der Studiengangbesprechung am 17. Oktober 2012 zugegen gewesen, während der beschlossen worden sei, das Antragsverfahren hinsichtlich BWL und VWL zunächst ruhen zu lassen, den Antrag hinsichtlich des Fachgebiets "Wirtschaftsrecht" aber in vollem Umfang weiter zu verfolgen. Es könne daher entgegen der Behauptung der Beklagten keine Rede davon sein, dass der Antrag obsolet geworden sei. Die Unterstellungen der Beklagten seien unsachlich und unzutreffend. Sie habe hierdurch vorsätzlich gegen ihre aus § 34 Satz 3 BeamtStG resultierende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und den Betriebsfrieden gestört. Sie habe Kollegen verunglimpft. Zulässiges Verteidigungsverhalten liege nicht vor, da die Äußerungen nicht im Disziplinarverfahren, sondern in einem Verfahren vor der Kammer für Beamtenrecht erfolgt seien und sie zudem die Grenzen eines noch zu akzeptierenden Verteidigungsverhaltens überschritten habe, in dem sie ihre Kollegen in völlig unnötiger Weise mit offenkundig unzutreffenden, irrelevanten und ehrenrührigen Unterstellungen überzogen habe. 8. Angebliche Bedrohung und Erpressung Studierender durch Prof. Dr. D… Die Beklagte habe in ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 3. August 2011 (Bl. 1 BA 9), mit Schriftsätzen vom 2. August 2011 (Bl. 100 DHA Bd. 3) und 17. Oktober 2012 (Bl. 89 DHA Bd. 3) im Verfahren 3K 1188/11.WI vor dem VG Wiesbaden und mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2012 (Bl. 87 DHA Bd. 3) und 25. März 2013 (Bl. 254 DHA Bd. 3) im Verfahren 28 A 2233/12.D vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof dem damaligen Prodekan und heutigen Dekan Prof. Dr. D… zu Unrecht unterstellt, im Hinblick auf eine Parallelveranstaltung eines Lehrbeauftragten Studierende erpresst und mit Nachteilen bei künftigen Prüfungen bedroht zu haben. Sie habe ausgeführt, Prof. Dr. D… habe den Studierenden im 5. Fachsemesters im Hinblick auf eine von einem Lehrbeauftragten angebotene Parallelveranstaltung zu ihrer Lehrveranstaltung unverhohlen gedroht, er werde sie auch in der mündlichen Prüfung (im 8. Fachsemester) prüfen, weshalb sie gut beraten seien, nicht ihre Vorlesung, sondern die des Lehrbeauftragten zu besuchen. Eine vorherige Sachverhaltsklärung durch Rücksprache mit Prof. Dr. D... habe sie unterlassen. Eine Befragung der betreffenden Studierenden habe ergeben, dass von allen eine direkte oder indirekte Beeinflussung durch Prof. Dr. D... verneint worden sei. Auch danach habe die Beklagte weiterhin an ihrer Äußerung festgehalten. Die Beklagte habe hierdurch vorsätzlich gegen ihre Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Auch liege ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor und die Beklagte habe den Betriebsfrieden gestört. Zudem sei durch die notwendig gewordene Befragung der Studierenden ein schlechtes Licht auf den Fachbereich geworfen worden. Auf zulässiges Verteidigungsverhalten könne sich die Beklagte nicht berufen; dessen Grenzen seien durch die Verwirklichung der Straftatbestände der §§ 186, 187 StGB überschritten. 9. Äußerungen hinsichtlich der Dienstgespräche vom 13. August 2009 und 3. September 2009 Die Beklagte habe dem damaligen Dekan Prof. Dr. F... und dem Präsidenten bzw. der Justiziarin im behördlichen Disziplinarverfahren mit Schriftsätzen vom 7. Oktober 2009 bzw. 18. September 2009 (Bl. 203 DHA Bd. 3), 26. Februar 2010 (Bl. 213 DHA Bd. 3) und 26. Juni 2010 (Bl. 227 DHA Bd. 3), im gerichtlichen Verfahren 28 K 1/11 .WI.D vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 (Bl.19 GA) und vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 28 A 2233/12.D mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 (Bl. 912 GA) unzutreffend unterstellt, Dienstgespräche bewusst auf den 13. August 2009 und 3. September 2009 gelegt zu haben, um damit ihre persönlichen Notlage im Hinblick auf einen Suizidversuch ihrer Schwester auszunutzen. Sie habe den Beteiligten damit faktisch unterstellt, die betreffenden Dienstgespräche nur deshalb angesetzt zu haben, um sie absichtlich zu schikanieren und sie an ihrer Urlaubsplanung zu hindern. Hierfür hätten sie bewusst den damaligen Suizidversuch ihrer Schwester ausgenutzt. Diese Unterstellung den Beteiligten gegenüber, ihrerseits ihre beamtenrechtlichen Wohlverhaltens- und Fürsorgepflichten verletzt zu haben, sei jedoch offenkundig unzutreffend. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. März 2013 im Verfahren 28 A 2233/12.D ausgeführt habe, spreche bereits der zeitliche Ablauf gegen den Vortrag der Beklagten. Da es sich um eine durch nichts belegte Spekulation über eine sachfremde Motivation der Hochschulleitung im Zusammenhang mit dem Suizidversuch ihre Schwester handele, habe sie vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und den Betriebsfrieden gestört. 10. Äußerungen gegenüber dem Präsidenten und dem Ermittlungsführer Die Beklagte habe durch ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Januar 2012 (Bl. 252 DHA) im behördlichen Disziplinarverfahren vorsätzlich gegen ihre Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Sie habe dort ausgeführt: "Sehr geehrter Herr Präsident, es ist mir zwar aufgrund Ihrer fachbezogenen gärtnerischen Ausrichtung nur zu verständlich, dass Sie Schwierigkeiten haben, juristische Sachverhalte zu beurteilen und deshalb auf die leider beklagenswerten Fähigkeiten des von Ihnen eingesetzten "Ermittlungsführers" angewiesen sind." "Dennoch muss es sich aufdrängen, dass ein "Ermittlungsführer", der offen einräumt, keine Ermittlungen durchgeführt zu haben bzw. dem Ermittlungen zu aufwendig erscheinen, seine Pflichten verletzt. Dies wiederholt sich in seinem letzten Schriftsatz. Die "Tätigkeit "des "Ermittlungsführers" ist mehr als nur dürftig und das Ergebnis entsprechend. Er stellt keine Ermittlungen an, sondern befragt Personen, die nichts sachlich Klärendes beitragen. Seine Ausführungen lassen jede sachliche Auseinandersetzung mit meinem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 31.12.2011 und 07.07.2012 missen und beschränken sich auf unsubstantiiertes Bestreiten. Ich wiederhole daher, dass der Ermittlungsführer befangen und für die ihm übertragene Aufgabe persönlich und fachlich nicht geeignet ist." Die Äußerung habe dem Wortlaut nach diffamierenden Charakter und stelle sich als eine deutliche Missachtung sowohl gegenüber dem Präsidenten als auch gegenüber dem Ermittlungsführer dar. Die Beklagte unterliege der Mäßigungspflicht. Zwar stehe einem Beamten auch das Recht auf freie Meinungsäußerung zu, dies Ende aber bei einer Schmähkritik, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. 11. Pflichtenverstöße im Zusammenhang mit der Vorlesung "Steuerrecht IX" im Wintersemester 2008/09 Die Beklagte habe im Wintersemester 2008/09 eigenmächtig und ohne jede Rücksprache mit dem Dekanat die Vorlesung "Internationales Steuerrecht II" - unter Zurückstellung der Vorlesung "Steuerrecht IX" - bis zum 17. November 2008 im Block gehalten und zugleich eine diesbezügliche Anweisung des Dekans vom 7. November 2008 zur Umstellung der Vorlesung bis zum 11. November 2008 und zur unverzüglichen Nachholung der ausgefallenen Doppelstunden im Fach "Steuerrecht IX" nicht befolgt. Die Beklagte habe im Winterssemester 2008/09 die Vorlesungen "Internationales Steuerrecht II" und "Steuerrecht IX" über den kompletten Vorlesungszeitraum von 12 Wochen (29. August bis 19. Dezember 2008) zu halten gehabt. Bis 17. November 2008 habe sie jedoch ausschließlich die Vorlesung "Internationales Steuerrecht II" im Block gehalten. Dies sei ohne Absprache mit dem zuständigen Dekanat erfolgt. Der Dekan habe sie mit Bescheid vom 7. November 2008 unter Anordnung des Sofortvollzugs angewiesen (Bl. 19 BA 10), die Vorlesung "Steuerrecht IX" zumindest ab Semestermitte (11. November 2008) zu halten und die bis dahin ausgefallenen sechs Doppelstunden nachzuholen. Die Beklagte habe die Anweisung nicht befolgt und mit E-Mail vom 7. November 2008 hiergegen Widerspruch eingelegt (Bl. 11 BA 10), der mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 zurückgewiesen worden sei (Bl. 51 BA10. Die Rechtmäßigkeit der Weisung des Dekans sei durch Urteil des VG Wiesbaden vom 6. Mai 2010 im Verfahren 8K 212/09.WI und durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 im Verfahren 1 A 1261/10.Z bestätigt worden. Die Beklagte habe durch die Nichtbefolgung der Anweisung vorsätzlich gegen ihre Beratungs- und Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG verstoßen. Zudem habe sie ihre hochschulrechtlichen Pflichten gemäß §9 Abs. 1, 3 HHG 2007 i. V. m. §51 Abs. 1 Nr. 4 HHG 2007 missachtet, da sie die Vorlesungen ohne Rücksprache mit dem Dekanat eigenmächtig abgeändert bzw. zurückgestellt habe. Schließlich habe die Beklagte durch die letztlich nicht vollständige Durchführung der Vorlesung "Steuerrecht IX" ihre innerdienstlichen Pflicht gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 3 HHG 2007 zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen verletzt. Sie habe nämlich lediglich 20 von insgesamt vorgesehenen 24 Stunden gelehrt. 12. Pflichtverstöße im Zusammenhang mit einer verweigerten Mitwirkung bei der Reakkreditierung Die Beklagte sei ihren hochschulrechtlichen Mitwirkungspflichten zur Beteiligung an einem Reakkreditierungsverfahren nicht nachgekommen und habe hierdurch eine entsprechende dienstliche Anweisung des Präsidenten vom 12. November 2008 nicht befolgt. Im Rahmen einer Studiengangbesprechung in der Zeit vom 21. - 23. August 2008 seien die Aufgaben zur anstehenden Reakkreditierung des Studiengangs "Business Law" unter den Professoren verteilt worden. Der nicht anwesenden Beklagten sei die Aufgabe zugedacht worden, eine statistische "Aufstellung BPS und Absolventen" zu fertigen. Nachdem die Beklagte geäußert habe, sie habe die Aufgabe nicht übernommen und könne sie auch nicht erledigen (Bl. 28 DHA Bd. 3), sei sie hierzu zunächst erfolglos durch den Dekan mit E-Mail vom 14. Oktober 2008 (Bl. 9 BA 11) und später mit Schreiben des Präsidenten vom 12. November 2008 förmlich angewiesen worden (Bl. 17 BA 11).Der Präsident habe ihr aufgegeben, die Weisung des Dekans binnen einer Woche nach Zugang des Anweisungsschreibens umzusetzen. Die Beklagte habe die Aufgabe nicht ausgeführt. Der Widerspruch der Beklagten vom 28. November 2008 sei mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 (Bl. 41 BA 11) zurückgewiesen worden. Die Rechtmäßigkeit der Weisung sei durch Urteil des VG Wiesbaden vom 6. Juni 2010 im Verfahren 8 K 367/09. WI und durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2011 im Verfahren 1 A 1262/10.Z bestätigt worden. Die Beklagte habe durch die Nichtbefolgung der Anweisung vorsätzlich gegen ihre Beratungs- und Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG verstoßen. Zudem habe sie ihre hochschulrechtlichen Pflichten aus § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 HHG 2007 bzw. § 9 Abs. 1, 3 HHG 2007 missachtet, da es zu den professoralen Aufgaben gehöre, sich an der Studienreform zu beteiligen. Zudem sei in einem derartigen Verhalten ein Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG zu sehen, da die Art und Weise der Weigerung der Beklagten als nachdrückliche Störung des Betriebsfriedens zu qualifizieren sei. Die Beklagte habe bei alledem vorsätzlich gehandelt. Im Hinblick auf die gegen die Beklagte erhobenen dienstrechtlichen Vorwürfe hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe durch die verschiedenen Pflichtverletzungen insgesamt eine mangelhafte Grundeinstellung offenbart. Bei ihr zeige sich ein Persönlichkeitsbild, das von völliger Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit gekennzeichnet sei. Sie habe den Dienst für einen längeren Zeitraum wiederholt verweigert, was ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebes offenbare. Ihre Verstöße gegen die Gehorsamspflicht beträfen die Kernpflichten eines Beamten, insbesondere die Nichtbefolgung von Anweisungen wiege schwer. Zwar seien die einzelnen Pflichtverstöße für sich genommen nicht so schwer, dass dafür ausschließlich eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Das wegen des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens einheitlich zu bewertende Dienstvergehen erhalte sein hohes Gewicht aber durch die Summe der einzelnen Pflichtverstöße. Dem Professorenkollegium innerhalb der Hochschule und dem damit zusammenhängenden primären Einigungsprozess im Kollegium komme eine besondere Stellung zu. Dem entziehe sich die Beklagte systematisch, da sie faktisch jede Zusammenarbeit mit ihrem unmittelbaren Kollegenkreis verweigere. Es seien eine Zerrüttung des Dienstverhältnisses und ein endgültiger Vertrauensverlust bei dem Dienstherrn eingetreten. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfe nicht nur die schwerste Verfehlung als Maßstab dienen, sondern es müssten alle Verfehlungen herangezogen werden. Vorliegend gebe es insgesamt 18 Vorwürfe von Dienstpflichtverletzungen gegenüber der Beklagten, die allesamt ihre mangelhafte Grundeinstellung dokumentierten. Vorzuwerfen seien der Beklagten ihr Nichterscheinen bei Studiengangbesprechungen und Dienstgesprächen, die Nichtbefolgung von dienstlichen Anordnungen, die Missachtung des hochschulrechtlichen Aufgabenkreises, ein grob unangemessenes Kommunikationsverhalten und die Störung des Betriebsfriedens. Der Kläger hat schließlich ergänzend im Wesentlichen noch ausgeführt, das behördliche Disziplinarverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Einleitungsvermerke seien nicht zu beanstanden. Entlastende Umstände hätten deshalb nicht ermittelt werden können, weil keine vorhanden gewesen seien. Es seien Stellungnahmen vom Dekanat eingeholt worden im Rahmen der Beweiserhebung. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 HDG bestehe das Recht, schriftliche Zeugenaussagen einzuholen, so dass die schriftliche Befragung der Zeugin R... verfahrensgemäß sei. Soweit die Beklagte die Berücksichtigung der bei den Akten befindlichen "Screenshots" beanstande, hätte sie von diesen durch Akteneinsicht Kenntnis erlangen können. Von dieser Möglichkeit habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die Frage der unterbliebenen Personalratsbeteiligung und der unterbliebenen Beteiligung der Frauenbeauftragten habe die Beklagte bereits im Verlauf des vorangegangenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens 28 K 1/11.WI.D erfolglos aufgeworfen. Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens sei u. a. der Vorwurf gewesen, dass die Beklagte an Dienstgesprächen am 13. August 2009 und 3. September 2009 nicht teilgenommen habe. Im jetzigen Disziplinarverfahren gehe es um unrichtige und ehrenrührige Behauptungen im Zusammenhang mit den damaligen Dienstgesprächen, also um einen anderen Vorwurf. Eine doppelte Ahnung liege daher nicht vor. Die Vorwürfe zu 11. und 12. seien im vorangegangenen Disziplinarverfahren nicht nach § 22 Abs. 2 HDG ausgeschieden worden; diesbezüglich hätte es eines entsprechenden Aktenvermerks bedurft. Die Defizite, die der Beklagten mit der Disziplinarklage vorgeworfen würden, würden nicht durch deren andere dienstliche Leistungen in einer Weise ausgeglichen, dass diese einer Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehen könnten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die unwirksame Einleitung der insgesamt drei behördlichen Disziplinarverfahren gerügt. Die Verfahren genügten nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 HDG . In den Einleitungsverfügungen sei jeweils kein konkreter Sachverhalt dargelegt. Der pauschale Hinweis auf den Einleitungsvermerk sei unzulässig. Es seien keine hinreichenden Ermittlungen gemäß § 24 Abs. 1 HDG durchgeführt worden. Der Ermittlungsführer habe bewusst einseitig ermittelt. Sie sei lediglich einseitig schlechtgemacht worden. Es sei insbesondere nicht geklärt worden, inwieweit es überhaupt eine grundsätzliche Verpflichtung zur unbedingten Teilnahme an Studiengangbesprechungen gebe. Eine hinreichende Beweiserhebung nach § 27 HDG sei ebenfalls nicht erfolgt. Es seien keine Zeugen gehört und ihren Beweisanträgen sei nicht nachgegangen worden. Die schriftliche Befragung der Zeugin R... verletze das Recht der Beklagten auf Beweisteilhabe. Es seien keine Protokolle im Fall der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften erstellt und an die Beklagte weitergeleitet worden. Die von den an die Beklagte verschickten E-Mails zum Nachweis ihres Zugangs z. T. gefertigten "Screenshots" seien unverwertbar. Insbesondere hätten die Auszüge auf Bl. 229, 230, 235 DHA erst nach Abschluss des Ermittlungsberichts vom 26. September 2011 vorgelegen. Sie seien darüber hinaus technisch ungeeignet, um den Zugang der betreffenden E-Mails zu beweisen. Ihr sei diesbezüglich auch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Weder der Personalrat noch die Frauenbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Ermittlungsführer sei befangen. Die Disziplinarklageschrift vom 27. März 2012 sei mangelhaft. Ihr beruflicher Werdegang sei nicht fehlerfrei dargestellt worden. Die Beschäftigungszeiten bei drei ihrer bisherigen Arbeitgeber seien unzutreffend wiedergegeben. Seit fünf Jahren werde ein gezieltes und systematisches Mobbing gegen sie betrieben. Sie leide unter der Benachteiligung gegenüber Kollegen. Es würden Dienstvergehen gegen sie konstruiert. In der Disziplinarklageschrift und in den Nachtragsdisziplinarklageschriften fehle es an Ausführungen zum Verschulden. Hierfür sei der Kläger nachweispflichtig. Es werde nicht berücksichtigt, dass sie ihren Dienst als Hochschullehrerin beanstandungsfrei versehe und auch sonst ihren dienstlichen Pflichten nachkomme. Die einzelnen Tatvorwürfe stünden in keinerlei Zusammenhang, so dass eine ganzheitliche Betrachtung nicht vorgenommen werden dürfe. Schließlich hat die Beklagte die Besetzung der Disziplinarkammer insofern gerügt, als eine Beisitzerin der Disziplinarkammer ausweislich des Geschäftsverteilungsplans nur mit 1/10 ihrer Arbeitskraft zugeordnet sei. Dieser Umstand bilde den Gegenstand einer von ihr beim Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich erhobenen Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2190/13). Zu den Anschuldigungspunkten 1a) bis 1g) hat die Beklagte insgesamt im Wesentlichen vorgetragen, es gebe keine dienstliche Verpflichtung, an Studiengangbesprechungen teilzunehmen. So könnten etwa übergeordnete dienstliche Verpflichtungen der Teilnahme entgegenstehen. Von ihr die unbedingte Teilnahme hieran zu verlangen, sei unverhältnismäßig sowie rechtlich und tatsächlich unmöglich. Zudem habe sie keine Einladungen zu den jeweiligen Studiengangbesprechungen erhalten. Ihr dienstlicher Laptop sei nämlich seit dem Jahr 2007 fehlerbehaftet gewesen und habe nur noch "erratisch" gearbeitet. Erst Ende Mai 2011 habe sie einen neuen dienstlichen Laptop erhalten. Unabhängig davon bestehe auch keine Pflicht für sie, den Terminen hinterherzulaufen und nachzufragen, wann wieder eine Besprechung stattfinden werde. Zum Anschuldigungspunkt 1.
- a)hat die Beklagte im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, sie sei am 28. Juni 2010 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe hierzu ein ärztliches Attest vorgelegt. Ein ärztliches Attest sei ein Synonym für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Alle vorhergehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien bis dato akzeptiert worden. Im Übrigen sei die Anforderung eines ärztlichen Attestes unter Angabe der Erkrankung missbräuchlich. Zum Anschuldigungspunkt 1.
- b)hat die die Beklagte im Wesentlichen ergänzend eingewandt, sie habe eine Werkstatt wegen ihres Kraftfahrzeugs aufsuchen müssen und sei deswegen verspätet zu dem an diesem Tag stattfindenden Professorium erschienen. Zum Anschuldigungspunkt 1.
- f)hat die Beklagte im Wesentlichen noch ergänzend ausgeführt, sie sei vom 31. März bis 21. April 2011 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe hierfür durchgehend ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Soweit die Beklagte aufgrund der Weisung des Präsidenten vom 25. August 2010 ein amtsärztliches Attest im Fall einer krankheitsbedingten Nichtteilnahme an einer Studiengangbesprechung vorzulegen habe, sei diese Weisung nichtig, da sie keine ordnungsgemäße Ermessensausübung ermögliche. Im Übrigen sei der Beklagten aufgegeben worden, bei Nichtteilnahme an einer Studiengangbesprechung wegen Krankheit am ersten Tag der Erkrankung ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Dem habe sie schon tatsächlich nicht nachkommen können, da der fragliche Tag - der 6. April 2011 - nicht der erste Tag ihrer Erkrankung gewesen sei. Daher habe sie am 6. April 2011 eine weitere ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Zum Anschuldigungspunkt 2. hat die Beklagte im Wesentlichen eingewandt, der Termin am 24. November 2010 sei mit ihr - im Gegensatz zu den anderen Professoren - nicht abgestimmt gewesen. Der Gegenstand des Gesprächs habe in engem Zusammenhang mit dem gegen sie laufenden Disziplinarverfahren gestanden. Von daher sei es ihr nicht zumutbar gewesen, ohne ihren Rechtsanwalt bzw. ohne einen neutralen Beobachter ihrer Wahl an dem streitigen Gespräch teilzunehmen. Zum Anschuldigungspunkt 3. Hat die Beklagte im Wesentlichen eingewandt, das Gespräch am 17. Mai 2011 habe mit dem Dekan - einem Mathematiker - und dem Prodekan - einem Betriebswirt - durchgeführt werden sollen und die Übernahme einer Lehrveranstaltung "Wirtschafts- und Steuerrecht" im Studiengang BIF betroffen. Sie habe davon ausgehen müssen, dass wieder nur ein Dienstvergehen gegen sie konstruiert werden sollte. Der Dekan sei nicht ihr Dienstvorgesetzter, § 46 Abs. 1 S. 2 HHG 2010 sei nicht berührt. Es habe auch keinen sachlichen Grund für das Gespräch gegeben. Eine Weisung des Präsidenten habe nicht vorgelegen. Somit liege ihr gegenüber ein Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Freiheit von Lehre und Forschung vor. Zum Anschuldigungspunkt 4. hat die Beklagte im Wesentlichen eingewandt, sie habe keine Kenntnis bezüglich der Pläne im Zusammenhang mit der angestrebten Anerkennung von Studienleistungen für das Wirtschaftsprüferexamen gehabt. Sie habe auch keine Einladungen in diesem Kontext erhalten. Mit E-Mail vom 19. Juli 2010 habe sie lediglich eine ungereimte Aufforderung bekommen. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt 230 Klausuren zum Korrigieren vorliegen gehabt, habe sich auf die Lehrveranstaltung BIF für das nächste Wintersemester vorbereiten müssen und habe zudem vom 23. August bis 24. September 2010 Urlaub geplant gehabt. Die Anweisung des Präsidenten vom 17. September 2010 sei weder verständlich noch bestimmt gewesen. Sie habe nicht wissen können, was der Präsident von ihr gewollt habe. Die gestellte Aufgabe habe außerhalb ihres Fachgebiets gelegen und sei keine Aufgabe nach § 61 Abs. 1 Nr. 6 HHG gewesen, da es nicht um Studienreform oder Studienfachberatung gegangen sei. Im Zuge von Studiengangbesprechungen könnten keine bindenden Beschlüsse getroffen werden. Es gebe auch keine Weisungsbefugnis des Präsidenten ihr gegenüber. Im Übrigen sei ihr Einwand mangelnder Kapazität nicht berücksichtigt worden. Zum Anschuldigungspunkt 5. hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe an diesem Tag ihren Dienst morgens um 8:00 Uhr angetreten. Um 18:00 Uhr sei daher ihre Dienstzeit zu Ende gewesen. Die streitige Studiengangbesprechung an diesem Tag habe von 18:00 Uhr bis 21:15 Uhr gedauert und damit außerhalb der zulässigen Höchstarbeitszeit gelegen. Die bestehenden, u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme an Studiengangbesprechungen regelnden Organisationsrichtlinien seien nicht verpflichtend, da die anderen Professoren ihr nicht vorgesetzt seien und auch der Präsident ihr gegenüber kein Weisungsrecht habe. Sie könne ihre Freizeit nach Ablauf der Höchstarbeitszeit gestalten wie sie wolle. Sie habe an diesem Abend eine Fortbildungsveranstaltung in Mannheim besucht; diesbezüglich habe sie Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Die Umstände, dass sie die Teilnahme an der besagten Fortbildungsveranstaltung nicht bei der Hochschule vorab angemeldet hatte und dass sie sich auch nicht vorab beim Veranstalter als Teilnehmerin für die Veranstaltung angemeldet hatte, schließe nicht aus, dass sie dennoch die Veranstaltung besucht habe. Zum Anschuldigungspunkt 6. hat die Beklagte im Wesentlichen eingewandt, sie habe sich vorab entschuldigt im Hinblick auf einen Arzttermin, den sie wegen akuter Beschwerden im Anschluss an ihre letzte Vorlesung kurzfristig vereinbart hatte. Eine entsprechende Bescheinigung der Zahnarztpraxis liege vor. Die Weisung des Präsidenten betreffe nicht den Fall, dass ein bloßer Arztbesuch ohne Krankmeldung erfolge. Diesbezüglich müsse ein amtsärztliches Attest nicht vorgelegt werden. Sie habe bis 15:45 Uhr Vorlesungen gehalten. Der Arzttermin sei um 16:30 Uhr in Bad Homburg gewesen. Sie habe sich von 16:34 Uhr bis 17:50 Uhr in der Praxis aufgehalten. Im Übrigen wäre ein Amtsarzt zu dieser Zeit nicht verfügbar gewesen und wäre in einem derartigen Fall auch nicht tätig geworden. Zum Anschuldigungspunkt 7. hat die Beklagte im Wesentlichen eingewandt, der genaue Wortlaut ihres Schriftsatzes vom 24. November 2012 sei maßgeblich. Sie habe lediglich sachliche Kritik geübt. Der Kläger betreibe eine unzulässige Interpretation. Mit den Unterstellungen des Klägers könne kein Dienstvergehen begründet werden. Zum Anschuldigungspunkt 8. hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, von Prof. Dr. D... sei ihr implizit unterstellt worden, ihre Vorlesungen würden den für die mündliche Prüfung erforderlichen Lehrstoff nicht abdecken. Er habe den Studierenden in Aussicht gestellt, dass der die Parallelveranstaltung anbietende Lehrbeauftragte sie auch in der mündlichen Prüfung im 8. Fachsemester zu den Themen seiner Vorlesung prüfen werde und dass sie deshalb gut beraten seien, im 5. Fachsemester nicht ihre Vorlesung, sondern die des Lehrbeauftragten zu besuchen. Dadurch habe er die Studierenden beeinflusst und Druck auf sie ausgeübt. Zum Anschuldigungspunkt 9. hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, dieser Vorwurf sei bereits Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden geführten Disziplinarverfahrens 28 K 1/11 .WI.D gewesen, es bestehe also Sachverhaltsidentität. Es finde sich in keinem ihrer Schriftsätze der Beklagten eine personenbezogene Aussage. Auch hier ergebe sich die angebliche Pflichtverletzung lediglich aus der Interpretation des Klägers ("faktisch"). Die Beklagte habe ihr Recht zur Verteidigung im Disziplinarverfahren nicht überschritten. Sie habe niemanden persönlich benannt. Zum Anschuldigungspunkt 10 hat die Beklagte im Wesentlichen eingewandt, der Schriftsatz vom 23. Januar 2012 benenne Tatsachen. Im Rahmen des Verteidigungsvorbringens sei es ihr gestattet, an der Tätigkeit und der Verfahrensführung des Ermittlungsführers Kritik zu üben. Eine Diffamierung sei nicht erkennbar und die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen sei nicht überschritten. Ein Straftatbestand sei nicht erfüllt worden. Zu den Anschuldigungspunkten 11. und 12. hat die Beklagte im Wesentlichen eingewandt, es handele sich hierbei um Sachverhalte aus dem Jahr 2008. Der Kläger habe in seiner Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2010 (Seite 96) ausdrücklich auf die förmliche Einbeziehung dieser Vorwürfe in das damalige Disziplinarverfahren verzichtet. Er habe die Vorwürfe damit gemäß § 22 Abs. 2 HDG wirksam ausgeschieden. Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht auf die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst erkannt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Besetzung der Disziplinarkammer sei nicht zu beanstanden. Die Disziplinarklage einschließlich der beiden Nachtragsdisziplinarklagen sei zulässig. Ergebnisrelevante Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens bestünden nicht. Die Klage sei auch begründet. Es stehe zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass die Beklagte die ihr entsprechend der Ziffern 1.
- b)- 1. g), 2. - 9. und 11. - 12. vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen begangen habe. Lediglich von den ihr entsprechend der Ziffern 1.
- a)und 10. vorgeworfenen dienstlichen Verfehlungen sei sie freizustellen. Insgesamt habe sie damit ein schweres Dienstvergehen begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe. Das einheitlich unter Berücksichtigung des vorangegangenen Disziplinarverfahrens zu würdigende Dienstvergehen der Beklagten habe durch die Vielzahl der sich über Jahre hinweg erstreckenden Pflichtverstöße ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst in Betracht komme, auch wenn teilweise einzelne Verstöße bei isolierter Betrachtung nicht besonders schwer seien bzw. nur Bagatellverfehlungen darstellten. Das vorangegangene Disziplinarverfahren belaste die Beklagte schwer, weil sie ungeachtet dessen nicht nur ihr beanstandetes Verhalten fortgesetzt, sondern dies auch noch gesteigert habe. Ihr Verhalten richtete sich nunmehr gegen nahezu alle Vorgesetzten und Kollegen des Studiengangs. Sie hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie durch disziplinar- und beamtenrechtliche Maßnahmen nicht zu beeinflussen sei. Die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses sei als vollends zerstört anzusehen. Aus dem Persönlichkeitsbild der Beklagten ergäben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung; denn das festgestellte Dienstvergehen passe zu dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild der Beklagten, die beharrlich und uneinsichtig einer Fehleinschätzung hinsichtlich ihrer dienstlichen Stellung und der Bedeutung der Freiheit von Wissenschaft und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 GG im Hochschulbetrieb unterliege, aus der sich letztlich sämtliche dem Dienstvergehen zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen entwickelt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 764 - 815 GA) Bezug genommen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 16. April 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. April 2014 Berufung eingelegt und diese - nachdem auf ihren Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Juni 2014 verlängert worden war - am 27. Juni 2014 damit begründet, das erstinstanzliche Urteil sei aus verfahrensrechtlichen sowie aus tatsächlichen und materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Ein wesentlicher Verfahrensfehler, an dem das erstinstanzliche Urteil leide, beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör; denn ihr in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 gestellter Vertagungsantrag sei vom Verwaltungsgericht unberechtigt abgelehnt worden. Der Schriftsatz des Klägers vom 20. Februar 2014 sei ihr erst am 21. Februar 2014 zugegangen, so dass sie bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2014 hierauf nicht mehr habe erwidern können. Das Verwaltungsgericht habe ihr auch keinen Schriftsatznachlass gewährt, so dass ihr im Ergebnis eine sachgerechte Verteidigung unmöglich gemacht worden sie. Das Verwaltungsgericht habe zudem jegliche Beweiserhebung unterlassen, obwohl sie entsprechende Beweisangebote unterbreitet habe, mit denen sie die Vernehmung einer Reihe namentlich benannter Zeugen habe erreichen wollen. Das Verwaltungsgericht habe auch ansonsten keine Sachaufklärung betrieben bzw. keine eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Stichhaltigkeit der im Raum stehenden Vorwürfe des Klägers durchgeführt, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen wäre und sich aus den Verfahrensakten hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Ermittlungsbedarf ergeben hätten. Das Verwaltungsgericht habe auch ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt; denn aus ihrer Sicht bestünden erhebliche Zweifel an dem Willen der Disziplinarkammer, das Verfahren mit der erforderlichen Sachlichkeit und Unvoreingenommenheit zu führen. Es habe insbesondere die mündliche Verhandlung am 25. Februar 2014 in größter Eile abgewickelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich sei. Die Disziplinarkammer sei auch nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da die richterliche Beisitzerin Dr. Diehl nur mit 1/10 ihrer Arbeitskraft der Disziplinarkammer angehöre und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie in der Lage gewesen sei, ihrer richterlichen Tätigkeit in einem derart umfangreichen Verfahren ordnungsgemäß nachzukommen. Auch das behördliche Disziplinarverfahren leide an erheblichen Mängeln. Bereits seine Einleitung sei unwirksam, da die Einleitungsvermerke des Präsidenten der Hochschule RheinMain nicht den Formerfordernissen des § 23 Abs. 1 HDG entsprächen. Sie seien nicht hinreichend bestimmt und ließen aus sich heraus nicht erkennen, welche konkreten Sachverhalte im Einzelnen gegenüber der Beklagten den Verdacht eines konkreten Dienstvergehens begründen sollen. Der Kläger habe auch keine hinreichenden Ermittlungen im Sinne des § 24 Abs. 1 HDG durchgeführt und insofern das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren verletzt. Infolge einseitiger und nur auf belastende Umstände fokussierter Ermittlungen sei nicht gewährleistet gewesen, dass der Kläger überhaupt noch zu einer objektiven Abschlussentscheidung fähig gewesen sei. Er habe vielmehr erkennbar bewusst einseitig gegen die Beklagte ermittelt und lediglich belastende Umstände in den Vordergrund seiner Ermittlungen gestellt. Der Kläger habe auch keine hinreichende Beweiserhebung im Sinne des § 27 HDG durchgeführt; denn er habe keine Zeugen vernommen und sei entsprechenden Beweisanträgen der Beklagten nicht nachgegangen. Die Zeugin R... hätte nicht gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 HDG im Wege der schriftlichen dienstlichen Auskunft anhören werden dürfen. Insgesamt sei hierdurch auch das Recht der Beklagten auf umfassende Beweisteilnahme vereitelt worden, was ebenfalls einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens darstelle. Der Kläger habe auch seine Protokollierungspflicht gemäß § 32 HDG verletzt. Bei der Einholung schriftlicher dienstlicher Auskünfte zu einzelnen Vorwürfen gegenüber der Beklagten habe er keine diesbezüglichen Aktenvermerke in der Behördenakte aufgenommen. Soweit der Kläger nach Abschluss seines Ermittlungsberichts vom 28. September 2011sog. "Screenshots" vorgelegt habe, sei dies nicht zulässig. Von daher seien sie als vermeintliche Beweismittel für den behaupteten Zugang einzelner E-Mails an die Beklagte nicht verwertbar. Zudem seien sie auch technisch ungeeignet, einen etwaigen Zugang von E-Mails an die Beklagten zu dokumentieren. Da der Kläger die in der Behördenakte befindlichen "Screenshots" - die ihm als Beweismittel dazu dienten, den vermeintlichen Nachweis für den Zugang einzelner Einladungen zu Studiengangbesprechungen per E-Mail zu erbringen - der Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren zudem zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht habe, sei ihr außerdem die Möglichkeit genommen worden, sich diesbezüglich im behördlichen Disziplinarverfahren zu verteidigen. Insofern liege in diesem Zusammenhang auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Ein weiterer Mangel des Disziplinarverfahrens ergebe sich daraus, dass eine Beteiligung des Personalrats und der Frauenbeauftragten unterblieben sei. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 28. September 2011 und die Klageschrift enthielten unzutreffende Ausführungen des Klägers zum beruflichen Werdegang der Beklagten; denn die Beschäftigungszeiten bei drei ihrer bisherigen Arbeitgeber seien unzutreffend wiedergegeben worden. Schließlich sei der Ermittlungsführer - den die Beklagte bereits mit Schreiben vom 7. Juli 2011 abgelehnt habe - befangen. Seine Befangenheit zeige sich u. a. darin, dass er bereits im vorangegangenen Disziplinarverfahren 28 K 1/11Wi.D vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden offenbar falsche Angaben mit dem Ziel gemacht habe, eine Fristverlängerung zu erreichen und dass er generell einseitige Ermittlungen zu Lasten der Beklagten betrieben habe. Die Disziplinarklage sei darüber hinaus unbegründet; denn das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem schweren Dienstvergehen ausgegangen und habe zu Unrecht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Ein schweres Dienstvergehen der Beklagten liege schon deshalb nicht vor, weil sie sich seit mehreren Jahren einem gezielten und systematisch geführten Mobbing seitens der Professoren Dr. F..., Dr. D... und Dr. G... ausgesetzt sehe, was das Verwaltungsgericht im Rahmen der angefochtenen Entscheidung gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Das zielgerichtet gegen sie geführte Mobbing zeige sich u. a. in Einschränkungen bei ihrer persönlichen Ausstattung mit Sach-, Arbeits- und Finanzmitteln, mangelnder Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen und erkennbarer Benachteiligung gegenüber anderen Kollegen des Fachbereichs. Beispiele für Mobbing seinen etwa wahrheitswidrige Behauptungen gegen sie, Störungen ihrer Vorlesungen und Prüfungen, der Versuch, sie durch Befragungen ihrer Studierenden auszuspionieren oder ihre ständige Benachteiligung bei der Einteilung zur Prüfungsaufsicht, wo sie bis zu 50 v. H. häufiger eingesetzt worden sei als der Durchschnitt der Hochschullehrer. Auch werde versucht, durch das Ansetzen von Parallelvorlesungen durch Lehrbeauftragte eine "Austrocknung" ihrer eigenen Vorlesungen zu erreichen. Dies alles sei von Bedeutung, weil es zeige, dass ihr eine Teilnahme an Studiengangbesprechungen ohne anwaltlichen Beistand in dieser Situation nicht zumutbar gewesen sei. Zudem sei gezieltes Mobbing im Rahmen der Schuldbewertung maßgeblich zu berücksichtigen. Es komme hinzu, dass seitens des Klägers vermeintliche Dienstvergehen ihrerseits regelrecht konstruiert würden. Der Kläger sammele sei Jahren wahllos disziplinarische "Vorwürfe" gegen sie ohne jede Prüfung auf Validität und Begründung. Er vertrete in diesem Zusammenhang absurde Rechtsauffassungen ohne sich auch nur den Anschein von Objektivität zu geben und verstoße hierbei in grober Weise gegen das Gebot der Fairness. Der Kläger gehe sogar soweit, dass er bewusst die Mitleidenschaft der Lernenden in Kauf nehme, was sich durch Benachteiligungen im Bereich der Notenvergabe bei Studierenden gezeigt habe, die ihre Abschlussarbeiten bei der Beklagten verfasst hätten. Insgesamt bleibe festzustellen, dass der Kläger das streitige Disziplinarverfahren lediglich rechtsmissbräuchlich dazu nutze, sich der Beklagten zu entledigen, obwohl sie keine Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Sie selbst sehe sich vielmehr seit mehreren Jahren einem gezielten und systematisch geführten Mobbing seitens der genannten Hochschullehrer ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe nicht nur nicht zutreffend seien, sondern vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit den Mobbinghandlungen zu ihrem Nachteil stünden. Die der Beklagten im Einzelnen disziplinarisch zur Last gelegten Sachverhalte stellten kein Dienstvergehen dar. Dies gelte zunächst für die unterlassene Teilnahme an den Studiengangbesprechungen, die den Gegenstand der Anschuldigungspunkte 1.
- b)bis 1.
- g)bildeten. Hierzu sei zunächst allgemein festzustellen, dass sie durch die dienstliche Weisung des Präsidenten vom 13. Mai 2009 nicht verpflichtet gewesen sei, an allen angesetzten Studiengangbesprechungen teilzunehmen; denn die Anweisung sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen das Übermaßverbot, da sie die Beklagte einseitig und aufgrund mangelnder zeitlicher Befristung zudem dauerhaft belaste, was unverhältnismäßig sei. Für Studiengangmitglieder bestehe vielmehr keine dienstliche Verpflichtung, an Studiengangbesprechungen teilzunehmen. Es gebe ohnehin zahlreiche Studiengänge, die sich in anderer Form abstimmten und so gut wie keine Studiengangbesprechungen abhielten. Ihr seien auch keine Einladungen zu den streitigen Studiengangbesprechungen zugegangen, weil der ihr dienstlich zur Verfügung gestellte Laptop seit 2007 nur noch "erratisch" seinen Dienst versehen habe und ihr erst nach jahrelangen Beschwerden Ende Mai 2011 ein neuer Laptop dienstlich zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe über Monate hinweg keinen dienstlichen Internetzugang gehabt. Von daher stelle ihre Einlassung, keine Einladungen zu den streitigen Studiengangbesprechungen per E-Mail erhalten zu haben, keine Schutzbehauptung dar. Da der Kläger den Zugang der durchgängig per E-Mail verschickten Einladungen nicht nachweisen könne, müsse vielmehr nach dem Grundsatz " in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass sie keine entsprechenden Einladungen erhalten habe. Von daher sei das Verwaltungsgericht im Ergebnis fehlerhaft vom Zugang der Einladungen ausgegangen und habe in Folge fehlerhaft ihre Verpflichtung zur Teilnahme an den streitigen Studiengangbesprechungen angenommen. Im Übrigen wiederholt, ergänzt und vertieft die Beklagten ihre erstinstanzlichen Einwendungen bezüglich der Anschuldigungspunkte 1.
- b)bis 1.
- g)im Berufungsverfahren. Zum Anschuldigungspunkt 2. sei einzuwenden, dass sie dem für den am 24. November 2010 angesetzten Dienstgespräch mit dem Präsidenten der Hochschule nicht unberechtigt ferngeblieben sei. Dies folge zunächst daraus, dass bereits die Voraussetzungen für die Anberaumung des Dienstgesprächs nicht gegeben gewesen seien; denn der Präsident der Hochschule habe den von ihm vorgegebenen Termin offenbar mit allen anderen Teilnehmern abgestimmt, nicht jedoch mit ihr, was bereits einen Verstoß gegen die einfachsten Regeln der Höflichkeit darstelle. Zudem habe es bei dem Gespräch ohnehin nur darum gehen sollen, unter ihrer persönlichen Zurücksetzung und zu ihrem Nachteil die unberechtigten Wünsche der übrigen Studiengangmitglieder durchzusetzen. Außerdem habe sie auch ihren berechtigten Einwand nicht rechtzeitig vorbringen können, wegen der umfangreichen Vorbereitungen für die Vorlesungen der laufenden Woche keine Möglichkeit zu haben, an dem vom Präsidenten zum besagten Termin anberaumten Gespräch teilzunehmen. Da als Grund für das Gespräch "künftige Kommunikation im Studiengang BBL" angegeben worden sei, habe sie zudem annehmen müssen, dass der Gesprächswunsch des Präsidenten auf das engste in einem Zusammenhang mit dem bereits damals gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahren und den seit Jahren gegen sie laufenden Mobbing-Aktivitäten des Fachbereichs gestanden habe und von dem damaligen Studiengangkoordinator und Initiator des Gesprächs - Prof. Dr. G... - nur als "Abrechnung" mit ihr gedacht gewesen sei, möglicherweise verbunden mit dem Hintergedanken, ihr unter Ausnutzung ihrer Schutzlosigkeit während des Gesprächs weitere Dienstvergehen "anhängen" zu können. Von daher hätte zumindest die Gesprächsteilnahme ihres Rechtsanwalts seitens des Präsidenten zugelassen werden müssen, um gegebenenfalls mit Hilfe eines neutralen Zeugen im Nachhinein Behauptungen im Zusammenhang mit dem Gesprächsverlauf widerlegen zu können. Von daher sei sie berechtigt gewesen, eine Teilnahme ohne anwaltlichen Beistand zu verweigern. Zu dem Anschuldigungspunkt 3. sei einzuwenden, dass sie auch dem Dienstgespräch am 17. Mai 2011 nicht dienstpflichtwidrig ferngeblieben sei. Hierfür sei maßgeblich, dass sie gegen die Einladung des Dekans zu dem Dienstgespräch am 17. Mai 2011 seinerzeit - wenn auch im Ergebnis erfolglos - Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben habe (3 K 1188/11.WI) und der damals durch das Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt in wesentlichen Punkten unzutreffend gewesen sei. Hintergrund des durch den Dekan anberaumten Dienstgesprächs habe angeblich die Neubesetzung der Lehrveranstaltung "Wirtschafts- und Steuerrecht" im Studiengang BIF gewesen sein sollen, wobei schon die seinerzeit vorhandene Besetzungslücke bezüglich der besagten Lehrveranstaltung nur dadurch entstanden sei, dass der Dekan des Fachbereichs der Lehrbeauftragten Steuerberaterin H... - die bislang den steuerrechtlichen Teil des Fachs im Studiengang BIF als Lehrbeauftragte betreut habe - grundlos nicht verlängert habe. Um die durch eigenes Handeln entstandene Besetzungslücke zu schließen, habe der Dekan dann versucht, die Vorlesung "Wirtschafts- und Steuerrecht" auf die Beklagte zu übertragen, was sie jedoch unter Hinweis auf ihr Lehrgebiet "Betriebliche Steuerlehre/Steuerrecht" abgelehnt habe, da dies die Übernahme wirtschaftsrechtlicher Vorlesungen nicht vorsehe. Vor diesem Hintergrund sei die Einladung zu dem Dienstgespräch vom 17. Mai 2011 durch den Dekan erfolgt, so dass die Beklagte zwangsläufig davon habe ausgehen müssen, dass es auch bei dieser Besprechung letztlich darum gehen sollte, Dienstvergehen ihrerseits zu konstruieren bzw. im Anschluss hieran falsche Behauptungen zu ihrem Nachteil aufzustellen, die sie dann mangels eines neutralen Zeugen nicht durch einen Gegenbeweis hätte entkräften können. Letztlich sei von dem Gespräch lediglich ein weiterer Einschüchterungsversuch zu ihren Lasten zu erwarten gewesen. Außerdem hätte sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt hinzuziehen dürfen; denn es sei jedenfalls auch darum gegangen, sie zu veranlassen, eine Vorlesung zu übernehmen, die nicht ihrem Lehrgebiet entsprochen habe. Es komme hinzu, dass der Dekan ihr gegenüber ohnehin keine Weisungsbefugnis gehabt habe und dass eine Weisung des Präsidenten zur Teilnahme an dem Dienstgespräch am 17. Mai 2011 unstreitig nicht vorgelegen habe. Schließlich stelle der Versuch, sie zur Übernahme einer fachfremden Vorlesung zu zwingen, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG dar. Außerdem seien keine sofortige Vollziehung der Einladung zu dem Dienstgespräch angeordnet worden und ihr hinsichtlich der Weisung zur Übernahme der Vorlesung im Studiengang BIF und hinsichtlich der Anberaumung des Dienstgesprächs am 17. Mai 2011 kein rechtliches Gehör gewährt worden. Hinsichtlich des ihr als Anschuldigungspunkt 4. zur Last gelegten Sachverhalts sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, sie habe ihre Dienstpflicht verletzt, indem sie die streitige Anordnung des Präsidenten der Hochschule vom 17. September 2010 nicht befolgt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die streitige Weisung rechtswidrig gewesen sei. Es habe hierfür keine Rechtsgrundlage gegeben, die Weisung sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt gewesen, habe Handlungen außerhalb ihrer fachlichen Zuständigkeit als Professorin betroffen und dem Präsidenten habe die hierfür erforderliche Weisungsbefugnis ihr gegenüber gefehlt. Hinzu komme, dass der Präsident den sofortigen Vollzug seiner Weisung nicht angeordnet gehabt habe und dass sie nicht die erforderliche Arbeitskapazität zur Verfügung gehabt habe, um die ihr angedachten Tätigkeiten durchzuführen. Letzteres habe zur Folge, dass ihr auch kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, da eine zeitlich unmöglich erfüllbare Anordnung von ihr schlicht nicht habe erfüllt werden können. Sie sei am 26. September 2010 aus dem Urlaub zurückgekehrt und habe anschließend fünf Klausuren vorbereiten sowie entsprechende Kopien hierfür anfertigen müssen. An einem Tag habe sie Prüfungsaufsicht zu leisten gehabt und ab 4. Oktober 2010 habe der Vorlesungsbetrieb begonnen. Zudem habe sie noch Klausuren aus dem Wintersemester bis zum 15. Oktober 2010 zu korrigieren gehabt. Von daher könne ihr aus der unterlassenen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kein dienstlicher Vorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der ihr als Anschuldigungspunkt 5. disziplinarrechtlich zur Last gelegten unterlassenen Teilnahme an der Studiengangbesprechung vom 3. Mai 2012 sei zu berücksichtigen, dass sie auch zu diesem Gespräch keine Einladung erhalten habe und der Kläger etwas anderes nicht beweisen könne. Zudem bestehe keine Verpflichtung, an Studiengangbesprechungen teilzunehmen, da weder der Dekan noch der Präsident der Hochschule in die Anberaumung von Studiengangbesprechungen einbezogen seien. Insoweit sprächen sich lediglich die Mitglieder des Studiengangs untereinander ab, wobei die Beklagte jedoch infolge der gegen sie gerichteten Mobbing-Aktivitäten am Studiengang grundsätzlich von jeder terminlichen Mitbestimmung ausgeschlossen gewesen sei. Weder die Studiengangmitglieder noch der Studiengangkoordinator seien ihr gegenüber dienstlich vorgesetzt. Da hiernach die Teilnahme an Studiengangbesprechungen nicht verpflichtend sei, könne sie auch nicht durch die dem entgegenstehenden Weisungen des Präsidenten vom 13. Mai 2009 und vom 25. August 2010 verpflichtet seien. Soweit die dienstlichen Weisungen vom 13. Mai 2009 und vom 25. August 2010 etwas anderes regelten, seien sie ermessensfehlerhaft, weil eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung ohne die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu kennen und zu berücksichtigen, nicht getroffen werden könne. Hinzu komme, dass die Studiengangbesprechung am 3. Mai 2012 erst um 18.00 Uhr angesetzt worden sei und um 21.15 Uhr zu Ende gewesen sei, so dass allein die Wahl der Uhrzeit bereits gegen einen dienstlichen Termin spreche, da er außerhalb der üblichen Dienstzeit stattgefunden habe. Außerdem habe die Studiengangbesprechung außerhalb der Höchstarbeitszeit stattgefunden und habe bereits deshalb keinen dienstlichen Charakter mehr haben können. Sie selbst habe am 3. Mai 2012 um 8.00 Uhr morgens ihren Dienst angetreten, so dass nach acht Stunden, d. h. um 16.00 Uhr, höchstens aber nach der Arbeitszeitordnung nach zehnstündiger Arbeitszeit um 18.00 Uhr für sie das Dienstzeitende erreicht gewesen sei. Außerdem habe sie am 3. Mai 2012 ab 18.00 Uhr an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen, zu der sie sich auch angemeldet gehabt habe. Zum Anschuldigungspunkt 6. sei einzuwenden, dass sie der Studiengangbesprechung am 28. November 2012 nicht ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei. Sie habe sich an diesem Tag nämlich wegen akuter Beschwerden für die Nichtteilnahme an der Studiengangbesprechung per E-Mail gegenüber dem Dekan entschuldigt und einen Arzttermin im Anschluss an die letzte Vorlesung vereinbart, was bei jedem anderen Kollegen als Entschuldigung ausgereicht hätte. Die E-Mail sage nicht, dass sie arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sondern nur, dass sie einen Arzttermin wegen bestehender Beschwerden vereinbart habe und deshalb die Studiengangbesprechung nicht besuchen könne. Ein Arztbesuch ohne gleichzeitige Krankmeldung könne nicht mit einem Krankheitsfall gleichgesetzt werden, so dass die Anordnung, ein amtsärztliches Attest vorzulegen, jedenfalls diesen Fall nicht betreffe. Der einzig noch verfügbare zahnärztliche Termin sei an diesem Tag um 16.30 Uhr gewesen. Sie habe sich von 16.34 Uhr bis 17.50 Uhr nachweislich in der Praxis ihres behandelnden Zahnarztes in Bad Homburg aufgehalten. Außerdem sei zu dieser Tageszeit kein Amtsarzt mehr verfügbar gewesen, zumal das Gesundheitsamt Bad Homburg mittwochs ohnehin nicht geöffnet habe, so dass sie zu alledem auch faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, ein amtsärztliches Zeugnis vorab einzuholen. Zum Anschuldigungspunkt 7. sei einzuwenden, dass sie im Zusammenhang mit der gerügten Äußerung im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Antrag nach § 13b WiPrO die ihr obliegende Pflicht zu kollegialem Verhalten nicht verletzt habe. Soweit das Verwaltungsgericht im Wortlaut ihres Schriftsatzes vom 24. Oktober 2012 im Verfahren 3 K 1189/11.WI überhaupt ein Fehlverhalten gesehen habe, sei zu berücksichtigen, dass sie bei den noch im Raum stehenden Ausführungen nur allgemein von Beteiligten gesprochen habe, der besagte Antrag der Hochschule im Ergebnis tatsächlich sinnlos gewesen und zudem nicht erwiesen sei, dass hinter alledem nicht doch die Absicht, sie zu mobben, gestanden habe. Es sei in diesem Zusammenhang auch unzutreffend, dass sie durch die streitigen Äußerungen im Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 ihre Kollegen und den Präsidenten verleumdet habe, weil eine Verleumdung im strafrechtlichen Sinne bereits tatbestandlich ausscheide. Im Übrigen sei auch ein Verschulden ihrerseits nicht erkennbar. Zum Anschuldigungspunkt 8. sei einzuwenden, dass die ihr in diesem Zusammenhang zur Last gelegten schriftsätzlichen Äußerungen dienstrechtlich nicht zu beanstanden seien. Professor Dr. D... habe nämlich nach Aussage von Studierenden im Sommersemester 2011 vor allem Studierenden des 5. Fachsemesters gegenüber angekündigt, dass die von der Beklagten betreute Vorlesung "Internationales Steuerrecht 3" im Wintersemester 2011/12 parallel durch einen Lehrbeauftragten abgehalten werde, der vom damals geltenden Curriculum abweichen werde. Den Studierenden zufolge habe Professor Dr. D... ihnen sodann gedroht, dass der besagte Lehrbeauftragte sie auch in der mündlichen Prüfung (im 8. Fachsemester) zu den Themen seiner Vorlesung prüfen werde und dass sie deshalb gut beraten seien, nicht die Vorlesung der Beklagten, sondern diejenige des Lehrbeauftragten zu besuchen. Das Ganze habe dazu gedient, sie durch "Austrocknung" ihrer Vorlesung zu diskriminieren. Insoweit sei unzulässig auf die Freiheit der Studierenden Einfluss genommen worden und das Recht der Beklagten auf ungestörte Ausübung ihrer Lehrtätigkeit und Lehrfreiheit verletzt worden. Im Ergebnis liege daher kein Dienstvergehen vor. Es sei auch kein Verschulden ihrerseits ersichtlich. Zu dem Anschuldigungspunkt 9. sei einzuwenden, dass die ihr in diesem Zusammenhang zur Last gelegten schriftsätzlichen Äußerungen lediglich berechtigtes Verteidigungsverhalten darstellten. Sie habe weder den Bereich sachlicher Kritik verlassen noch seien die ihr in diesem Zusammenhang zur Last gelegten Äußerungen geeignet, die Hochschulleitung zu diskreditieren. Ferner sei festzustellen, dass der Vorwurf untrennbar mit dem früher unter dem verwaltungsgerichtlichen Aktenzeichen 28 K 1/11.WI.D geführten Disziplinarverfahren im Zusammenhang stehe und es deshalb unzulässig sei, aus demselben Sachverhalt nunmehr einen weiteren eigenständigen disziplinarischen Vorwurf ableiten zu wollen. Insoweit gelte der Grundsatz "ne bis in idem", da Sachverhaltsidentität bestehe. Zu dem Anschuldigungspunkt 11. sei einzuwenden, dass die Beklagte im Wintersemester 2008/09 alle Veranstaltungstermine abgehalten habe. Lediglich aufgrund Erkrankung bzw. Teilnahme an der Vorstellungsrunde der Kandidaten für das Amt des Präsidenten sei es dazu gekommen, dass die Erbschaftssteuervorlesung in der zweiten Semesterhälfte eine Doppelstunde kürzer ausgefallen sei als geplant. Hintergrund für die Entscheidung, die Veranstaltung zum Erbschaftssteuerrecht erst später anzubieten sei vor allem die Erbschaftssteuerreform 2008 gewesen. Sie habe nämlich die neuste Gesetzesfassung, die erst im Dezember 2008 habe erscheinen sollen, abwarten wollen, um sie ihrer Vorlesung zugrunde zu legen mit dem Ziel, den Studenten die neue Rechtslage vermitteln zu können. Im Übrigen liege hinsichtlich des in diesem Zusammenhang gegen sie erhobenen dienstrechtlichen Vorwurfs ein Verwertungsverbot gemäß § 22 Abs. 2 Satz 4 HDG vor; denn es handele sich um einen Sachverhalt, der sich bereits im Jahr 2008 und damit noch vor dem vorangegangenen Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (28 K 1/11.WI.D) zugetragen habe, mithin zwischenzeitlich bereits sechs Jahre zurückliege. Der Kläger habe in der vormals streitigen Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2010 (dort Seite 96) ausdrücklich auf eine förmliche Einbeziehung des Sachverhalts in das damalige Disziplinarverfahren verzichtet, weil dieser nach seiner Auffassung im Hinblick auf die Vielzahl anderweitiger Verfehlungen der Beklagten nicht mehr maßgeblich ins Gewicht falle. Im Übrigen sei es rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Hochschule ein fünf Jahre zurückliegendes und während eines umfangreichen Disziplinarverfahrens unbeanstandet gelassenes Verhalten nunmehr versucht, disziplinarisch doch noch zur Ahndung zu stellen. Da zudem keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren bestehe, dürfte der Vorwurf auch wegen Zeitablaufs gemäß § 18 HDG nicht mehr verfolgt werden, so dass insoweit ein Verfahrenshindernis bestehe. Zu dem Anschuldigungspunkt 12. sei einzuwenden, dass es sich auch insoweit um einen Sachverhalt handele, der sich im Jahre 2008 zugetragen habe und bezüglich dessen aus den vorgenannten Gründen ebenfalls ein Verwertungsverbot nach § 22 Abs. 2 Satz 4 HDG bestehe. Die damaligen Vorgänge dürften zudem wegen Zeitablaufs im Sinne des § 18 HDG heute nicht mehr verfolgt werden. Insoweit bestehe also ebenfalls ein Verfahrenshindernis. Schließlich sei die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende disziplinarrechtliche Würdigung unzutreffend, da eine Entfernung der Beklagten aus dem Dienst weder erforderlich noch angemessen bzw. verhältnismäßig sei. Hierfür sei vor allem maßgeblich, dass sich die Beklagte seit mehreren Jahren am Fachbereich Mobbing-Handlungen einzelner Beteiligter ausgesetzt sehe, denen sie sich zu erwehren versuche. Ihr Handeln sei nicht von Uneinsichtigkeit und Kooperationslosigkeit geprägt. Vielmehr komme sie seit Jahren beanstandungslos ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen nach und nehme an Selbstverwaltungsaufgaben der Hochschule und an Forschungsvorhaben teil. Sie sei für den Betriebsfrieden tragbar und habe das Vertrauen des Dienstherrn nicht verloren. Zu berücksichtigen sei auch, dass das vorangegangene Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und das vorliegende Disziplinarverfahren teilweise zeitgleich betrieben worden seien und die Beklagte hiernach keine Möglichkeit gehabt habe, ihr Verhalten wegen einer vorangegangenen disziplinarrechtlichen Ahndung tatsächlich zu ändern, ihr also die vom Verwaltungsgericht geforderte Korrektur ihres Verhaltens bereits in zeitlicher Hinsicht nicht möglich gewesen sei. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie angesichts einer Vielzahl bereits ergangener Gerichtsentscheidungen jegliche Einsichtsfähigkeit vermissen lasse, weil man ihr damit im Grunde vorwerfe, den Rechtsweg beschritten zu haben. Dies zeige auch, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, wenn es der Beklagten letztlich die Geltendmachung ihrer staatsbürgerlichen Rechte zum Vorwurf mache. Zudem hätte sich das Verwaltungsgericht bei einer Orientierung an dem Katalog des § 8 HDG selbst unter Zugrundelegung des Vorliegens eines einheitlichen Dienstvergehens und unter Berücksichtigung des vorangegangenen Disziplinarverfahrens nach Verhängung einer Geldbuße zunächst für die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 HDG als nächstes vorgesehene Kürzung der Dienstbezüge entscheiden müssen. Dementgegen sei die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme selbst bei Unterstellung des Vorliegens des streitigen Dienstvergehens fehlerhaft, weil jedenfalls nicht von einem schweren Dienstvergehen im oberen Bereich ausgegangen werden könne. Im Übrigen habe die Mobbingsituation, in der die Beklagte sich befunden habe, mildernd berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2014 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, das erstinstanzliche Klageverfahren leide ebenso wenig wie das behördliche Disziplinarverfahren an Verfahrensfehlern. In der Sache habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Das behördliche Disziplinarverfahren sei ordnungsgemäß eingeleitet worden. Alle in diesem Zusammenhang an die Beklagte gerichteten Unterrichtungsschreiben genügten den Erfordernissen des § 23 Abs. 1 HDG , waren insbesondere hinreichend bestimmt, da die Beklagte aus den Unterrichtungsschreiben selbst und den diesen beigefügten Abschriften der jeweiligen Einleitungsvermerke eindeutig habe entnehmen können, welche konkreten Dienstpflichtverletzungen der Beklagten in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht vorgeworfen würden, was sich im Übrigen schon daran zeige, dass sich die Beklagte hiergegen jeweils umfangreich verteidigt habe. Der Kläger habe im Zuge des Disziplinarverfahrens auch seine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht verletzt, insbesondere seien die von der Beklagten begehrten Zeugenvernehmungen mangels Relevanz der hierdurch unter Beweis gestellten Tatsachen nicht erforderlich gewesen. Der Vorwurf der Beklagten, es seien "keine Protokolle aufgenommen" worden sei schlicht indiskutabel, da alle wesentlichen Umstände ausreichend in den Behördenakten dokumentiert seien. Soweit die Beklagte die Unverwertbarkeit der zu den Akten gelangten "Screenshots" und die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang rüge, komme es hierauf im Ergebnis nicht an. Es sei bereits vollkommen unwahrscheinlich, dass die Beklagte die betreffenden Einladungen - die ihr sowohl an ihre dienstliche wie auch an ihre private E-Mail-Adresse zugeschickt worden seien - tatsächlich nicht erhalten habe. Im Übrigen wäre es Teil ihrer Dienstpflichten gewesen, sich anderweitig - etwa durch Nachfrage im Dekanat oder durch E-Mail-Abfrage über einen anderen PC der Hochschule, die erforderliche Kenntnis bezüglich der stets durch E-Mail erfolgten Einladungen zu verschaffen, wenn sie tatsächlich der Meinung gewesen sei, diese aus technischen Gründen nicht zu erhalten. Im Übrigen seien die betreffenden "Screenshots" lediglich unter dem Gesichtspunkt eines zusätzlichen Nachweises für den Zugang der Einladungs-E-Mails erstmals im Dezember 2011 vom Ermittlungshörer beim IT-Center der Hochschule angefordert worden und dienten ohnehin nur als ergänzender Beleg für den Zugang der Einladungen zu den Studiengangbesprechungen vom 6. und 28. April 2012 bzw. als Nachweis dafür, wie unglaubwürdig das Verteidigungsvorbringen der Beklagten sei, die tatsächlich behaupte, ihr seien sämtliche Einladungs-E-Mails zu den streitigen Terminen nicht zugegangen. Einer Beteiligung des Personalrats und der Frauenbeauftragten habe es im Disziplinarverfahren mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen im hessischen Landesrecht nicht bedurft. Die Rüge der Befangenheit des Ermittlungsführers sei unzutreffend und von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände rechtfertigten eine dahingehende Annahme nicht, auch könne eine Besorgnis der Befangenheit nicht schon daraus abgeleitet werden, selbst anderer Meinung als der Ermittlungsführer zu sein. Dem von der Beklagten wiederholt geäußerte Vorwurf, seit längerem von Mobbing-Aktivitäten seitens einiger Angehöriger des Fachbereichs betroffen zu sein, könne nicht gefolgt werden. Die Einwände der Beklagten in diesem Zusammenhang seien nicht neu, vielmehr habe die Beklagte diese bereits im vorangegangenen Disziplinarverfahren in identischer Form vorgetragen, ohne damit im Ergebnis durchgedrungen zu sein. Auch in den vorangegangenen beamtenrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof sei die Beklagte mit ihren dahingehenden Einwänden nicht durchgedrungen. Von daher sei lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände offenkundig bereits den Tatbestand des "Mobbing" nicht erfüllten, weil die Vorwürfe der Beklagten in diesem Zusammenhang im Wesentlichen dienstliche Anweisungen beträfen, die dazu dienlich gewesen seien, eine ordnungsgemäße Beteiligung der Beklagten an den Aufgaben des Studiengangs unter Anlegung eines ordentlichen Kommunikationsverhaltens sicherzustellen. Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Wertungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zu den einzelnen ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen seien nicht berechtigt. Soweit sich die Beklagte gegen die Feststellungen/Wertungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der unterlassenen Teilnahme an der Studiengangbesprechung 5/10 vom 15. Juli 2010 (Anschuldigungspunkt 1. b)) wende, sei das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sie dieser Besprechung dienstpflichtwidrig unentschuldigt ferngeblieben sei. Entschuldigt habe sich die Beklagte nur für das am selben Tag um 13.00 Uhr stattgefundene Professorenkollegium. Den von ihr behaupteten Defekt am Bremslicht ihres Kraftfahrzeugs habe sie bislang in keiner Weise nachgewiesen, obwohl hierzu angesichts der Gesamtumstände begründeter Anlass bestanden habe. Dabei sei auch bemerkenswert, dass die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 - also gut dreieinhalb Monate nach Einleitung des Disziplinarverfahrens am 3. Juni 2011 - im Rahmen ihrer Einlassung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 29. Juli 2011 vorgetragen habe, - der Defekt am Wagen sei ihr erst während der Fahrt aufgefallen und es ihr wichtiger gewesen, zunächst einmal bei der Werkstatt anzurufen, um einen sofortigen Termin zu erhalten, so dass sie die E-Mail erst nach der Rückkehr nach Hause und telefonischer Kontaktaufnahme mit der Werkstatt versandt habe. Dies spreche für sich und belege, dass es sich hierbei lediglich um eine nachträgliche Schutzbehauptung der Beklagten handele. Hinsichtlich der unterlassenen Teilnahme der Beklagten an den Studiengangbesprechungen 6/10 vom 19. Oktober 2010, 7/10 vom 16. Dezember 2010 und 1/11 vom 27. Juni 2011 (Anschuldigungspunkte 1.
- c)- e)), sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu diesen drei Studiengangbesprechungen insgesamt sechsmal mit E-Mails vom 1. und 12. Oktober 2010, vom 29. November und 11. Dezember 2010 sowie vom 23. Dezember 2010 und 20. Januar 2011 eingeladen worden sei und dass sie diesen dienstlichen Veranstaltungen unentschuldigt ferngeblieben sei. Soweit sie nach wie vor ernsthaft behaupte, sie habe keine dieser E-Mails - die sowohl an ihre dienstliche als auch an ihre private E-Mail-Adresse verschickt worden seien - erhalten, sei dies mehr als unglaubhaft. Auch die Einwände der Klägerin gegen die ihr zur Last gelegte unterlassene Teilnahme an der Studiengangbesprechung 2/11 vom 6. April 2011 (Anschuldigungspunkt 1. f)) seien nicht überzeugend. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes für den Fall der unterbliebenen Teilnahme an einem verpflichtenden Dienstgespräch nicht nachgekommen. Auf die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verfügung des Präsidenten der Hochschule vom 25. August 2010 könne sie sich schon deshalb nicht berufen, weil es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handele, der zu dem Zeitpunkt der streitigen Pflichtverletzung der Beklagten bereits in Bestandskraft erwachsen sei. Die Anordnung des Präsidenten der Hochschule sei im Übrigen auch nicht ermessensfehlerhaft in Bezug auf künftige dienstliche Veranstaltungen; denn das dem Dienstherrn insofern zustehende Ermessen, ein amtsärztliches Attest zum Nachweis der Dienstunfähigkeit zu verlangen, umfasse auch den Zeitpunkt, ab dem die Nachweispflicht vom Beamten zu erfüllen sei, so dass unproblematisch auch für künftige, noch nicht vorhersehbare Fälle ein entsprechendes Attest verlangt werden könne. Es sei der Beklagten auch ungeachtet der von ihr vorgelegten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 31. März bis 21. April 2011 möglich und zumutbar gewesen, sich vor der streitigen Studiengangbesprechung vom 6. April 2011 zum Amtsarzt zu begeben, um so ihren dienstrechtlichen Verpflichtungen aus der Verfügung vom 25. August 2010 zu genügen. Der Frage, ob die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt am 6. April 2011 tatsächlich im Sinne des § 86 HBG dienstunfähig gewesen sei, lasse sich den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht entnehmen, da die Frage der Dienstunfähigkeit keine ärztliche, sondern eine rein beamtenrechtliche Frage sei, die nicht aufgrund einer bloßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beurteilt werden könne, welche keinerlei Angaben zum Krankheitsbild und zu dessen Auswirkungen auf die konkret wahrzunehmende Dienstaufgabe enthalte. Auch die Einwände der Beklagten gegen den Vorwurf der Nichtteilnahme an der Studiengangbesprechung 3/11 vom 28. April 2011 (Anschuldigungspunkt 1. g)) vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie in gewohnter Weise behaupte, keine Einladung für die Besprechung erhalten zu haben - was nicht zutreffe -, habe sie jedenfalls eingeräumt, am 28. April 2011 im Fahrstuhl hiervon erfahren zu haben, ohne jedoch hierbei über Zeit und Ort der Besprechung Kenntnis erlangt zu haben, so dass es jedenfalls ihre Verpflichtung gewesen wäre, sich hierüber - etwa durch Nachfrage im Dekanat - unverzüglich kundig zu machen. Von daher habe sie jedenfalls nicht ohne weitere Erkundigungen erst einmal nach Hause fahren dürfen. Soweit sie angibt, aufgrund eines technischen Defekts ihres Kraftfahrzeugs an der Teilnahme an der Studiengangbesprechung gehindert gewesen zu sein, sei ihr dahingehendes, "scheibchenweise" erfolgtes Vorbringen als Ausrede einzuordnen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte - wenn der von ihr behauptete Defekt an ihrem Kraftfahrzeug tatsächlich mit Hilfe eines freundlichen Verkehrsteilnehmers habe behoben werden können ohne dass ein Werkstattbesuch erforderlich geworden sei - nicht zumindest mit Verspätung an der Studiengangbesprechung noch teilgenommen habe. Hinsichtlich des Vorwurfs des Fernbleibens beim Dienstgespräch mit dem Präsidenten am 24.11.2010 (Anschuldigungspunkt 2) müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass das von ihr gerügte Gespräch mit dem Präsidenten lediglich dazu gedient haben solle, mit der Beklagten - die mit einem Großteil ihrer Studiengangkollegen gar nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt bzw. nur noch über die Dekanatssekretärinnen kommuniziere - und den übrigen professoralen Studiengangmitgliedern unter der Moderation des Präsidenten auf eine gütliche Weise zu finden, wie man mit ihr die für den Dienstbetrieb im Studiengang zwingend notwendige Kommunikation künftig überhaupt noch sicherstellen könne, was der Beklagten im Vorfeld auch wiederholt erläutert worden sei. Der Präsident sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, den Termin zu dem Gespräch im Vorfeld mit der Beklagten abzustimmen. Die angebliche Arbeitsüberlastung der Beklagten habe der Dekan in seiner zu den Akten gereichten Stellungnahme in das richtige Licht gerückt. Auch der Einwand, sie habe wegen der von ihr noch zu erledigenden Arbeiten ihre berechtigten Einwände gegen die Teilnahme an dem Gespräch nicht rechtzeitig vorbringen können, sei nicht nachvollziehbar, weil sie hierzu bereits mit Schreiben des Präsidenten vom 27. Oktober 2010 - also einen Monat vorher - eingeladen worden sei. Ihr erneuter Einwand, das Gespräch habe angesichts ihrer Mobbingerfahrungen in Wirklichkeit nur dazu dienen sollen, sie gegenüber anderen Studiengangmitgliedern zu benachteiligen und ihr möglicherweise neue Dienstvergehen "anzuhängen", sei eine unzutreffende Spekulation. Ein Anspruch der Klägerin, an dem Dienstgespräch nur unter gleichzeitiger Teilnahme ihres Rechtsanwaltes teilzunehmen, habe nicht bestanden. Der Vorwurf des Fernbleibens beim Dienstgespräch mit dem Dekan am 17. Mai 2011 (Anschuldigungspunkt 3) sei ebenfalls berechtigt. Das Gespräch habe lediglich dazu gedient, der Beklagten unter Beteiligung des Prodekans die Inhalte einer künftig von ihr zu übernehmenden Lehrveranstaltung im Fach "Wirtschafts- und Steuerrecht" im Studiengang BIF zu erläutern, nachdem sie nachhaltig und fehlerhaft behauptet habe, sie müsse diesbezüglich nicht nur den steuerrechtlichen, sondern auch noch den wirtschaftsrechtlichen Teil übernehmen. Als Hochschullehrerin habe sie sich keinesfalls einem dienstlichen Gespräch entziehen können, das lediglich zum Gegenstand hätte haben sollen, welche Inhalte einer Lehrveranstaltung von ihr künftig übernommen werden sollen, noch dazu im Vorfeld einer förmlichen Übertragung dieser Lehrveranstaltung. Die Hintergründe, die der Neuvergabe der Lehrveranstaltung zugrunde lagen, seien für die Rechtmäßigkeit des Gesprächsverlangens irrelevant. Dass das Gespräch nicht den von der Beklagten behaupteten Hintergrund hatte, ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass es erst und allein aufgrund der Reaktion der Beklagten auf die beabsichtigte Vorlesungsübertragung anberaumt worden sei. Ob das Gespräch nötig gewesen sei oder ob von diesem ein konstruktives Ergebnis zu erwarten gewesen sei, habe nicht die Beklagte, sondern allein der einladende Dekan zu beurteilen gehabt. Auch der Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung der Beklagten bei der Vorbereitung des Antrags nach § 13b WiPrO (Anschuldigungspunkt 4) sei berechtigt. Die Beklagte habe gemeinsam mit Prof. Dr. D... eine Ausarbeitung bezüglich der Qualitätssicherung am Fachbereich anfertigen sollen, was Voraussetzung für eine Bewilligung des beabsichtigten Antrags gewesen sei. Nachdem sie vom Fachbereich erfolglos um eine entsprechende Mitwirkung gebeten worden sei, sei sie hierzu vom Präsidenten mit Anordnung vom 17. September 2010 förmlich angewiesen worden. Diese Anweisung habe sie jedoch nicht befolgt, wobei sie dem Präsidenten erst zu einem Zeitpunkt nach Verstreichen der in der Anordnung vorgesehenen Erledigungsfrist zum 8. Oktober 2010 unter Hinweis darauf, dass es für das Verlangen keine rechtliche Grundlage gebe, mitgeteilt habe, keine Kompetenzen und keine freien Kapazitäten hierfür zu haben. Dabei habe sie auch keine Fristverlängerung beantragt oder zumindest die Übernahme einer anderen Aufgabe angeboten. Die Aufgabe habe dann von Prof. Dr. D... unter Mehrarbeit alleine erledigt werden müssen. Gerade in diesem Zusammenhang zeigten sich die nicht hinnehmbaren Auswirkungen des Verhaltens der Beklagten auf den Studienbetrieb und das kollegiale Miteinander sehr deutlich. Es könne nicht sein, dass sich diese dem kollegialen Austausch im Studiengang völlig entziehe, nicht an Studiengangbesprechungen teilnehme und auch die ihr in der Anordnung sogar noch explizit angebotenen Unterstützungsleistungen nicht in Anspruch nehme, sich dann aber im Nachhinein darauf berufe, sie wisse nicht, was man von ihr wolle, und man habe sie mit der Anweisung nur mobben wollen. Es habe sich auch nicht um eine schwierige Angelegenheit gehandelt. Wie sich aus dem von Prof. Dr. D... sodann alleine erstellten Beitrag entnehmen lasse, habe dieser zur Verwirklichung der Aufgaben eine Beschreibung der rechtlichen Grundlage für ein Qualitätsmanagement und Ausführungen dazu gemacht, wie ein solches in Hessen und an der Hochschule bzw. am Fachbereich organisatorisch aussehe. Es sei lediglich darum gegangen, der Wirtschaftsprüferkammer nachvollziehbar darzulegen, dass an der Hochschule bzw. im konkreten Studiengang Lehrveranstaltungen und Prüfungen einer regelmäßigen Qualitätskontrolle unterlägen, was diese für eine Anrechnung von Prüfungen für das Wirtschaftsprüferexamen naturgemäß habe sichergestellt wissen wollen. Auch die sonstigen Einwendungen der Beklagten in diesem Zusammenhang seien nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des streitigen Mitwirkungsverlangens zu begründen. Auch der Studiengangbesprechung vom 3. Mai 2012 (Anschuldigungspunkt 5) sei die Beklagte unentschuldigt ferngeblieben. Ihr Einwand, die Studiengangbesprechung habe erst um 18:00 Uhr und damit außerhalb ihrer Arbeitszeit begonnen, sei unbeachtlich, weil die Beklagte als Professorin keinen festen Arbeitszeiten unterliege (§ 60 Abs. 4 Satz 2 HHG). Der Termin sei auch von den Kollegen der Beklagten problemlos und beanstandungsfrei geschultert worden. Im Übrigen sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, entsprechende Verhinderungen unverzüglich dem Dekanat mitzuteilen (Anordnung vom 25. August 2010) und habe sich nicht einfach der Studiengangbesprechung entziehen können, um sich nachher darauf zu berufen, diese habe außerhalb ihrer Arbeitszeit gelegen. Es erscheine auch nicht schlüssig, dass die Beklagte sich einerseits darauf berufe, wegen Überlastung nicht an der Studiengangbesprechung habe teilnehmen zu können, aber in der Lage gewesen sein wolle, eine zeitgleich stattfindende Fortbildungsveranstaltung bei der IFA in Mannheim zu besuchen. Darauf, ob sie hieran tatsächlich teilgenommen habe, komme es trotz der ihr obliegenden Nachweispflicht nicht an, da die Beklagte jedenfalls vorrangig an der Studiengangbesprechung hätte teilnehmen müssen. Das unentschuldigte Fernbleiben der Beklagten an der Studiengangbesprechung vom 28. November 2012 (Anschuldigungspunkt 6) stelle ebenfalls ein dienstpflichtwidriges Fehlverhalten dar. Obwohl die Beklagte gewusst habe, dass krankheitsbedingte Ausfälle nur noch bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit und Nachweis derselben durch ein entsprechendes amtsärztliches Attest akzeptiert würden, habe diese bezüglich ihres Fernbleibens bei der Studiengangbesprechung um 17:00 Uhr lediglich eine einfachärztliche Bescheinigung vorgelegt, wonach sie am 28. November 2012 von 16.34 Uhr bis 17.50 Uhr in einer zahnärztlichen Sprechstunde gewesen sei. Soweit die Beklagte einwendet, dass es sich um akute Beschwerden gehandelt habe, sie aber nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei, räume sie im Übrigen selbst ein, nicht dienstunfähig gewesen zu sein. Von daher sei sie in jedem Fall verpflichtet gewesen, an der Studiengangbesprechung teilzunehmen. Es komme auch nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger bei anderen Professoren/innen andere Entschuldigungsgründe ausreichen lasse. Hätte die Beklagte tatsächlich Beschwerden mit Krankheitswert gehabt und wäre ein Amtsarzt tatsächlich nicht mehr verfügbar gewesen, so hätte sie sich wenigstens unter Beschreibung des Krankheitsbildes privatärztlich bescheinigen lassen können und müssen, warum sie nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, an der Studiengangbesprechung teilzunehmen. Gegebenenfalls hätte ein Amtsarzt dies dann am nächsten Tag noch einmal bestätigen können. Die Beklagte behauptet jedoch noch nicht einmal, überhaupt den Versuch unternommen zu haben, mit einem Amtsarzt in Kontakt zu treten, was ihr zumindest möglich gewesen wäre im Hinblick darauf, dass sie auch in der Lage gewesen sei, dem Dekanat um 14.05 Uhr per E-Mail mitzuteilen, dass sie wegen akuter Beschwerden im Anschluss an ihre letzte Vorlesung einen Arzttermin vereinbart habe. Schließlich sei sie auch in der Lage gewesen, ihre für den Nachmittag angesetzte Vorlesung wie vorgesehen abzuhalten. Es sei auch daran festzuhalten, dass die Äußerungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 im Verfahren 3 K 1189/11.WI unangemessen gewesen seien und dass sie hierdurch ihre Pflicht zur Kollegialität verletzt habe (Anschuldigungspunkt 7). Die Beklagte habe in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass es allen Beteiligten mit der Anordnung des Präsidenten vom 17. September 2010 hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der beabsichtigten Antragstellung nach § 13b WiPrO (vgl. Vorwurf 4) nur darum gegangen sei, sie zu mobben und mit sinnlosen und überdies fachfremden Weisungen zu schikanieren. Hierbei habe es sich um eine völlig unangemessen Äußerung gehandelt, die auch sachlich in keiner Weise zu rechtfertigen sei. Dass dem nicht so gewesen sei, werde bereits dadurch deutlich, dass - auch für die Beklagte erkennbar - alle ihre Kollegen eine Aufgabe im Zusammenhang mit dem Antrag nach § 13b WiPrO wahrgenommen hätten und ihr Aufgabenteil dann von Prof. Dr. D... habe miterledigt werden müssen, wobei dessen stellvertretend für die Beklagte durchgeführte Bearbeitung auch Eingang in den im März 2011 bei der Wirtschaftsprüferkammer eingereichten Antrag gefunden habe. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe nur von "Beteiligten" gesprochen, weil sich ihre Ausführungen erkennbar gegen sämtliche professorale Studiengangmitglieder bzw. zumindest gegen den damaligen Prodekan (Prof. Dr. D...) und den Dekan (Prof. Dr. F...) und den die Anordnung erlassenden Präsidenten (Prof. Dr. I...) gerichtet hätten. Inwiefern die gerügten Ausführungen der Beklagten von Relevanz im strafrechtlichen Sinne seien, könne hierbei letztlich dahinstehen. Auch die Unterstellungen gegenüber dem damaligen Prodekan (Anschuldigungspunkt 8) stellten unangemessene und den Betriebsfrieden störende Äußerungen und damit dienstlich relevantes Fehlverhalten der Beklagten dar. Ihre Ausführungen hätten die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten. Die Beklagte habe nämlich im Zusammenhang mit einer von einem Lehrbeauftragten durchgeführten Parallelveranstaltung zu ihrer damaligen Lehrveranstaltung unterstellt, der Prodekan Prof. Dr. D... habe Studierenden unverhohlen damit gedroht, dass der besagte Lehrbeauftragte sie auch in der mündlichen Prüfung (im 8. Fachsemester) prüfen werde und dass sie deshalb gut beraten seien, nicht die Vorlesung der Beklagten, sondern die des Lehrbeauftragten zu besuchen, wodurch sich die Studierenden erpresst und bedroht gefühlt hätten. Sie habe weiterhin ausgeführt, dass es inakzeptabel sei, die Studierenden mit Nachteilen bei Prüfungen zu bedrohen und damit erkennen zu geben, den Grundsatz der Fairness bei Prüfungen nicht zu akzeptieren. All dies stelle eine ehrverletzende und herabwürdigende bzw. den Betriebsfrieden störende Äußerung der Beklagten dar, deren Wortwahl selbst dann nicht gerechtfertigt sei, wenn ihre Kritik in der Sache zumindest im Grundsatz berechtigt gewesen sei, d. h., selbst wenn Prof. Dr. D... zu den Studierenden geraten hätte, der Lehrveranstaltung des Lehrbeauftragten den Vorzug zu geben. Im Übrigen erscheine es aber völlig unwahrscheinlich, dass Prof. Dr. D... sich entsprechend gegenüber Studierenden geäußert haben solle, da ein Lehrbeauftragter im 8. Fachsemester nicht mehr prüfe und deshalb die behauptete Drohkulisse im Grunde gar nicht hätte aufgebaut werden können. Die Äußerungen hinsichtlich der Dienstgespräche vom 13. August und 3. September 2009 (Anschuldigungspunkt 9) in diversen Schriftsätzen der Beklagten stellten durch Nichts belegte ehrverletzende Behauptungen gegenüber den Betroffenen dar, durch die die Beklagte den Bereich sachlicher Kritik verlassen und die Mindeststandards kollegialen Verhaltens in eklatanter Weise verletzt habe. Der Beklagten sei im ersten Disziplinarverfahren vorgeworfen worden, den auf den 13. August und 3. September 2009 terminierten Dienstgesprächen mit dem Dekan unentschuldigt fern geblieben zu sein. In diesem Zusammenhang habe sie wiederholt die Behauptung aufgestellt, es sei der Hochschule bei den betreffenden Dienstgesprächen nur darum gegangen, sie an ihrer Urlaubsplanung zu hindern und ungerechtfertigt zu benachteiligen, wobei hinzu komme, dass der Hochschule ihre seinerzeitige familiäre Notlage infolge eines Suizidversuches ihrer Schwester Ende Juni 2009 bekannt gewesen sei, was man in unverantwortlicher Weise versucht habe, gegen sie auszunutzen. Hierbei handele es sich um rein spekulative ehrverletzende Äußerungen, die geeignet seien, die Hochschulleitung und den Dekan in Misskredit zu bringen. Die Beklagte könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es bestehe hinsichtlich dieses Vorwurfs Sachverhaltsidentität zu den Vorwürfen im vorangegangenen Disziplinarverfahren, so dass sie nicht abermals hierfür disziplinarrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden könne; denn Gegenstand des vorangegangenen Disziplinarverfahrens (28 K 1/11 WI.D) sei der Vorwurf gewesen, dass die Beklagte zu den betreffenden Dienstgesprächen am 13. August und 3. September 2009 ungeachtet entsprechender Anordnungen unentschuldigt nicht erschienen sei. Im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2012 sei ihr demzufolge diesbezüglich auch nur vorgehalten worden, die dienstlichen Anordnungen zum Erscheinen nicht befolgt zu haben bzw. wegen ihrer andauernden Weigerung zur Durchführung von organisatorischen Gesprächen das Vertrauen des Dienstherrn erheblich geschwächt zu haben. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber um etwas anderes, nämlich darum, dass die Beklagte durch das Aufstellen und Aufrechterhalten offenkundig unrichtiger und ehrenrühriger Behauptungen Kollegen belastet und diesen hierbei auch eine dienstrechtliche Verfehlungen unterstellt habe. Die Beklagte habe hierbei die Grenzen des dienstrechtlich zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten, weil sie die ihr im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben zu den besagten beiden Dienstgesprächen erhobenen Vorwürfe nicht lediglich bestritten, sondern darüber hinaus spekulativ unrichtige und ehrenrührige bzw. diffamierende Behauptungen aufgestellt habe. Die Haltlosigkeit ihres wiederholten Vorbringens habe sich ihr jedoch schon aufgrund der zeitlichen Abläufe und der ersten Ladung zu einem Dienstgespräche mit dem Dekan am 20. April 2009, also zu einem Zeitpunkt weit vor dem behaupteten Suizidversuch ihrer Schwester, aufdrängen müssen. Gleichwohl habe sie den Dekan und den Präsidenten mit ihren Äußerungen einer eigenen Verletzung dienstrechtlicher Pflichten beschuldigt. Hinsichtlich der gegen die Klägerin erhobenen Anschuldigungspunkte zu 11. und 12., die Sachverhalte aus dem Jahr 2008 betreffen, sei darauf hinzuweisen, dass insoweit kein Verwertungsverbot nach § 22 Abs. 2 Satz 4 HDG vorliege. Zwar sei in der Disziplinarverfügung vom 28. Mai 2010 ausgeführt worden sei, dass die betreffenden Pflichtverletzungen nicht noch zusätzlich in das damalige Disziplinarverfahren einbezogen werden sollten im Hinblick auf die Vielzahl anderer Verfehlungen, hinsichtlich derer die besagten Verfehlungen nicht mehr maßgebend ins Gewicht fielen. Hiermit sei jedoch keine Beschränkung im Sinne des § 22 Abs. 2 HDG verbunden, da diese voraussetze, dass eine Tathandlung für einen Pflichtenverstoß erst einmal in das Verfahren einbezogen worden sei, was vorliegend nach dem ausdrücklichen Wortlaut in der Abschlussverfügung nicht der Fall gewesen sei. Im Übrigen habe man sich ausweislich des Aktenvermerks vom 28. Mai 2010 an den Präsidenten eine spätere Einbeziehung der besagten Verfehlungen offenhalten wollen. Auch eine Nichtverfolgbarkeit der Vorwürfe wegen Zeitablaufs gemäß § 18 HDG könne nicht angenommen werden, weil eine Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Rede stehe und sich bei einer Mehrheit von Dienstvergehen die Verjährung nach der Verjährung des gesamten Dienstvergehens richte, also nach der zeitlich letzten Einzelverfehlung. Die Einbeziehung der beiden Vorwürfe in das laufende Disziplinarklageverfahren sei auch weder rechtsmissbräuchlich noch widerspreche dies den Grundsätzen von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt, weil diese eine nicht mehr hinzunehmende Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit in Bezug auf die Verweigerung des Gehorsams gegenüber Anordnungen des Präsidenten und des Dekans gezeigt habe. Durch das Verhalten der Beklagten werde belegt, dass hierdurch eine vernünftige und kollegiale Zusammenarbeit mit ihr nicht nur erschwert werde, sondern schlicht nicht mehr möglich sei. Die Beklagte habe vor allem durch das wiederholte ungenehmigte Fernbleiben von dienstlichen Veranstaltungen auch gegen eine wesentliche dienstrechtliche Kernpflicht verstoßen. Auch das ehrverletzende und herabwürdigende Verhalten der Beklagten gegenüber der Hochschulleitung und Kollegen sei in diesem Zusammenhang zu beachten, so dass das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen, das durch die Vielzahl der sich über Jahre hinweg erstreckenden Pflichtenverstöße geprägt sei, in der Gesamtsicht ein solches Gewicht habe, dass nur noch die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Sie habe sich als völlig uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt und sei durch disziplinar- und beamtenrechtliche Maßnahmen nicht zu beeinflussen. Sie entziehe sich notwendigen Besprechungen, um nachher die dort getroffenen Festlegungen mit unzutreffenden Behauptungen und sachfremden Argumenten in Frage zu stellen und zu behaupten, sie wisse nicht, was man von ihr wolle. Andere erführen hierdurch eine Zusatzbelastung, müssten sich aber dennoch von der Beklagten in grob unangemessener Weise angehen und beleidigen lassen. Dass mit der Beklagten unter keinen Umständen mehr zusammengearbeitet werden könne, habe auch der Dekan in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2014 noch einmal sehr deutlich gemacht. Hiernach bestehe mit sämtlichen der acht unmittelbaren Kollegen der Beklagten am Studiengang seit Jahren keine konstruktive Kommunikation mehr. Die gegen die disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Argumente der Beklagten überzeugten nicht. Mobbing liege - wie bereits dargelegt - nicht vor. Insbesondere sei auch nicht ersichtlich, in welcher Weise sich die Beklagte mit ihrem Verhalten den behaupteten Mobbinghandlungen Einzelner zu erwehren versucht habe. Wenn sie tatsächlich meine, es sei nicht zutreffend, dass sie permanent gegen die Gehorsamspflicht verstoße, wiederholt ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben und ehrverletzendes Verhalten gegenüber der Hochschulleitung und Kollegen des Studiengangs betrieben habe, so spiegele sich hierin nur nochmals ihre Uneinsichtigkeit wieder. Der Beklagten werde im Hinblick auf ihre Uneinsichtigkeit auch nicht vorgeworfen, in der Vergangenheit wiederholt den Rechtsweg beschritten zu haben. Insoweit ist aber festzustellen, dass sie sich auch nach Ergehen von teilweise sogar letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen weiterhin unbeirrt nicht rechtstreu verhalten habe. Es gebe auch keinen Grundsatz, dass nach Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in einem vorangehenden Disziplinarverfahren - hier in Form einer Geldbuße - zwingend nur die im Maßnahmenkatalog des § 8 HDG nächsthöhere Disziplinarmaßnahme verhängt werden dürfe. Der Beklagten sei schließlich auch nicht darin zu folgen, dass es sich vorliegend nicht um ein schweres Dienstvergehen handele; denn auch bei einer Vielzahl von für sich genommen kleineren Pflichtenverstößen, die jedoch auf eine fehlerhafte, unbelehrbare Grundeinstellung schließen ließen, könne das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten derart erschüttert werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sei. So lägen die Dinge hier. Die Beklagte sei von daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil das Vertrauensverhältnis zu ihr endgültig zerstört sei. Milderungsgründe seien weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Eine Weiterverwendung der Beklagten im öffentlichen Dienst komme im Hinblick auf die Bewahrung seiner Funktionsfähigkeit nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (8 Bände), der beigezogenen Akten der Verfahren 28 O 1062/09.WI.D (1 Band), 28 K 1/11.WI.D (5 Bände), 8K212/09.WI (2 Bände), 8K 367/09.WI (2 Bände), 3 K 1188/11.WI (3 Bände), 3K 1189/11.WI (3 Bände), den Inhalt der Behördenakten des vorangegangenen Disziplinarverfahrens (Disziplinarhauptakten Bd. 1 bis 5 und 9 Bände Beiakten), der Personalakte der Beklagten und der Behördenakten des vorliegenden Disziplinarverfahren (17 Bände Disziplinarhaupt- und -nebenakten) Bezug genommen. Alle genannten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als sie in Abänderung des angefochtenen Urteils zu einer Kürzung der Dienstbezüge der Beklagten führt ( §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 11 HDG ). Entscheidungserhebliche Mängel des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens bestehen nicht. Soweit die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in Form einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 gestellten Vertagungsantrags und Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses, eines Unterlassens jeglicher