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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 C 1497/12.T Beschluss Luftverkehrsrechts § 2 FLärmSchG, § 9 FLärmSchG, § 110 VwGO, § 93a VwGO

Luftverkehrsrechts Leitsatz Soweit die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom

  1. Dezember 2007 bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses verlangt wird, ist auch der Sachverhalt der Nachverfahren der Landeshauptstadt Mainz sowie der Städte Hattersheim und Hochheim als in den Musterverfahren betreffend den Flughafen Frankfurt Main geklärt zu betrachten. Gleiches gilt, soweit mit den Hilfsanträgen die Gewährung passiven Schallschutzes für die Tag- und Nachtzeit sowie Betriebsbeschränkungen für die Tagzeit begehrt werden. Mit den Musterverfahrensentscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  2. August 2009 und des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. April 2012, vom
  4. April 2011 und vom
  5. Januar 2013 liegen in Bezug auf diese Sachverhalte - insbesondere hinsichtlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Lärmermittlung und -bewertung - erschöpfende und abschließende Entscheidungen vor, deren Übertragbarkeit auf dieses Nachverfahren auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen. Tenor Die Klage wird hinsichtlich der Anträge, die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  6. Dezember 2007 und die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, gerichtet sind (Anträge zu Ziffer I.1.), des auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Betriebsbeschränkungen am Tag gerichteten Hilfsantrags zu Ziffer I.2.
  7. , des auf Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Hilfsantrags zu Ziffer I.2.3., soweit sich dieser auf die für den Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) geltend gemachten Anträge auf Flugbetriebsbeschränkungen richtet (Anträge zu Ziffer I. 2.2.), der auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und von Entschädigungen für Außenbereichsbeeinträchtigungen bzw. im Fall, dass passiver Schallschutz untunlich ist, gerichteten Hilfsanträge zu Ziffer I.
  8. und I.4., des auf Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichteten Hilfsantrags zu Ziffer I.5., soweit sich dieser auf den Planaufhebungsantrag, den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (Anträge Ziffer I.1.) und die Hilfsanträge betreffend Betriebsbeschränkungen für den Tag oder passiven Schallschutz bezieht (Anträge und Hilfsanträge zu I.2.2., I.
  9. und I.4.) sowie des mit Schriftsatz der Klägerin vom
  10. März 2015 hilfsweise zum Planaufhebungsantrag (Ziffer I.1.) gestellten Antrags, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  11. Dezember 2007 um eine Nebenbestimmung des Inhalts zu verpflichten, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Befreiung des Gebiets der Landeshauptstadt Mainz von dem Lärm abfliegender Flugzeuge zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört (Ziffer II.) abgewiesen. Die Entscheidung im Übrigen und über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
  12. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main. Ihr Stadtgebiet mit den betroffenen Grundstücken und kommunalen Einrichtungen liegt westlich der im Zuge des Ausbaus mittlerweile in einem Teil des Kelsterbacher Waldes errichteten und am
  13. Oktober 2011 in Betrieb genommenen Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main. Randnummer 2 Für das Vorhaben, das außerdem den Bau eines neuen Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände (Terminal 3), ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum im Süden des Flughafens sowie den Ausbau von Teilen der umliegenden Autobahnen und Anschlussstellen und anderer öffentlicher Straßen umfasst, wurde der Prognosehorizont 2020 mit einer Erwartung von 88,6 Mio. Passagieren und 4,6 Mio. t Luftfracht bei 701.000 Flugbewegungen im Jahr zugrunde gelegt und eine Kontingentierung von 150 Flugbewegungen je Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) mit insgesamt 17 planmäßigen Bewegungen in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr (sog. Mediationsnacht) vorgesehen. Randnummer 3 Über den Planfeststellungsbeschluss vom
  14. Dezember 2007 wurden elf Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt; die weiteren Verfahren - darunter auch das Verfahren der Klägerin - waren mit Beschluss vom
  15. Januar 2009 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt worden. Randnummer 4 In den Musterverfahren hat der
  16. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom
  17. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23:00 bis 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen und in einem Teil der Musterverfahren die Revision zugelassen. Randnummer 5 Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Verfahren einer Musterverfahrensklägerin (BVerwG 4 C 1.10 - Hess. VGH 11 C 329/08.T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  18. April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Den Erledigungserklärungen lag zugrunde, dass der Beklagte die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken dieser Klägerin in einem näher festgelegten, an der Grundanfluglinie gelegenen Bereich ihres Stadtgebiets verpflichtet hatte. Randnummer 6 Im Übrigen, sowie in den weiteren Musterverfahren (BVerwG 4 C 8.09, 4 C 9.09, 4 C 1.10, 4 C 2.10, 4 C 3.10, 4 C 4.10, 4 C 5.10, 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 499/08.T , 11 C 321/08.T , 11 C 329/08.T , 11 C 359/08.T , 11 C 336/08.T , 11 C 312/08.T , 11 C 227/08.T , 11 C 509/08.T ) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom
  19. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 7 Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (Hess. VGH 11 C 509/08.T ) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 8 Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Randnummer 9 Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes (Hess. VGH 11 C 318/08.T ) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes (Hess. VGH 11 C 305/08.T ) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom
  20. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T ) und vom
  21. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T ) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat auch das ausgesetzte Verfahren der hiesigen Klägerin fortgesetzt und dabei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde. Randnummer 10 Die Klägerin hat ihre am
  22. Februar 2008 erhobene und auf zahlreiche, im Einzelnen bezeichnete Verfahrensfehler, Abwägungsmängel, fehlende Planrechtfertigung, mangelhafte Alternativenplanung, unbewältigt gebliebene Lärmkonflikte, fehlerhafte Prognosen hinsichtlich Immissionen, Lärm und Sicherheit, naturschutzrechtliche Mängel, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch Bauverbote, Siedlungsbeschränkungen und die Notwendigkeit passiven Schallschutzes gestützte Klage mit Schriftsatz vom
  23. Juli 2012 (VI/01906 der Gerichtsakte - GA -) durch die Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom
  24. Mai 2012 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen in das Verfahren im Wege der Klageänderung erweitert. Mit Schriftsatz vom
  25. April 2013 (Bl. VI/01137 GA) hat sie ihre Klage insoweit für erledigt erklärt, als die Regelung in Teil A II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom
  26. Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom
  27. Mai 2012 "Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  28. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) aufgehoben worden ist. Außerdem teilte sie mit, sie beabsichtige im Übrigen weiterhin, das streitige Verfahren umfassend durchzuführen. Der Teilerledigungserklärung haben der Beklagte mit Schriftsatz vom
  29. März 2014 (Bl. IX/01714 GA) und die Beigeladene mit Schriftsatz vom
  30. August 2013 (Bl. VIII/01432 GA) zugestimmt. Randnummer 11 Der Planfeststellungsbeschluss vom
  31. Dezember 2007 hat bis zum heutigen Zeitpunkt der Entscheidung eine Reihe von Änderungen erfahren. Randnummer 12 So änderte der Beklagte zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  32. April 2012 mit seiner Entscheidung vom
  33. Mai 2012 (Bl. 039 der Behördenakte - BA - 66 p 01.03.04/024) den Planfeststellungsbeschluss vom
  34. Dezember 2007 in Bezug auf Teil A II 4.1 Sätze 1 und 2 wie folgt ab: "Für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr sind auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden; der Flughafenkoordinator darf kalenderjährlich nicht mehr als 48.545 Zeitnischen (Slots) für Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr zuweisen." Randnummer 13 Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses wurde aufgehoben (Bl. 039 BA 66 p 01.03.04/024). Randnummer 14 Mit einem weiteren Planergänzungsbeschluss zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  35. April 2012 änderte der Beklagte das Schallschutzkonzept in Teil A XI 5.1.3 für betroffene Gewerbebetriebe ab (Beschluss vom
  36. April 2013, Bl. II/0432, 0524 ff. BA 66 p 01.03.04/27 - gewerblicher Schallschutz -), außerdem wurde der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf den Ausbaubereich Südost/Terminal 3 geändert und das Terminal 3 um ca. 35.000 qm vergrößert (
  37. Planänderungsbeschluss vom
  38. September 2013, Bl. XI/045 BA 66 p 01.03.04/26). Mit verschiedenen Planergänzungsbeschlüssen (vom
  39. Mai 2013, Bl. IV/049 BA 66 p 01.03.04/029 - Wirbelschleppen - und vom
  40. Mai 2014, Bl. II/051 BA 66 p - 01.03.04/031) wurden die Nebenbestimmungen in Teil A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses geändert und u.a. ein Vorsorgegebiet zum Schutz gegen Wirbelschleppenschäden festgesetzt. Randnummer 15 Mit ihren Schriftsätzen vom
  41. Juni 2013 (Bl. VII/01382 GA) und vom
  42. Juni 2014 (Bl. X/01819 GA) hat die Klägerin die mit den Planergänzungsbеschlüssen vom
  43. Mai 2013 und vom
  44. Mai 2014 verfügten Ergänzungen der unter А ХI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom
  45. Dezember 2007 getroffenen Nebenbestimmungen zu Wirbelschleppen ausdrücklich im Wege der Klageänderung in ihre Klage einbezogen. Randnummer 16 Zur ergänzenden Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgebracht, ihr auf ein Nachtflugverbot für die Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gerichtetes Begehren sei mit der Planklarstellung vom
  46. Mai 2012 nicht vollständig erledigt, es bestehe vielmehr weiterhin die Notwendigkeit zusätzlicher Anordnungen. Das Zwischenverfahren nach § 93 а Abs. 2 Satz 1 VwGO, in dem der Senat in geheimer Abstimmung darüber entscheide, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, sei kein Verfahren, in dem schwierige Rechtsfragen oder Sachverhaltsfragen geklärt werden könnten oder dürften. Im Übrigen würden neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt sei zum Teil nicht geklärt und es bestünden Zweifel an den dort gefundenen Ergebnissen; gemäß § 93a Abs. 1 VwGO sei deshalb eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Randnummer 17 Dazu, dass aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom
  47. März 1971 ein Planungshindernis folge, bestünden neue, hier vorgelegte Auslegungsgesichtspunkte, die nicht Gegenstand der Musterverfahren gewesen seien und aus denen sich eine mit Rechtsbindungswillen verbundene Zusage des Inhalts ergebe, keinerlei weiteren Ausbau vornehmen zu wollen. Damit liege ein neuer, in den Musterverfahren nicht berücksichtigter Sachverhalt vor. Randnummer 18 Die gravierenden Auswirkungen des vorhabenbedingten Fluglärms auf ihre Rechte seien grundlegend verkannt und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht ermittelt worden. Der Planungsentscheidung sei der aktuelle Stand der lärmmedizinischen Forschung zugrunde zu legen, sodass die Entscheidungen in den Musterverfahren auf ihr Verfahren nicht übertragbar seien. Randnummer 19 Die Flugbetriebsprognose des Planfeststellungsbeschlusses vom
  48. Dezember 2007 leide an einem erheblichen Abwägungsmangel infolge eines fehlerhaften Flugbetriebssystems, da in den Musterverfahren unberücksichtigt gebliebene Konflikte zwischen den Südumfliegungsrouten und Abflügen von der Startbahn 18 "West" ebenso wie zu den Fehlanflugverfahren auf der Südbahn bestünden. Dies stelle eine wesentliche Besonderheit des vorliegenden Verfahrens dar, da die Klägerin viel stärker durch die deutlich mehr genutzten Nordwestabflüge belastet werde, als dies der Abwägung und in den Musterverfahren zugrunde gelegt worden sei, und werfe bisher ungeklärte Tatsachenfragen auf, die insbesondere die Standortauswahl beträfen. Randnummer 20 Die Prognose der Auswirkungen von Wirbelschleppen auf ihr Gebiet leide daran, dass das dazu eingeholte Gutachten der GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting (Gutachten G 1 - Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Anhang II.1 Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main, vom 16.11.2006) von einem grundlegend falschen Sachverhalt ausgehe und an erheblichen Fehlern leide, die auch durch die Planergänzungsbeschlüsse vom
  49. Mai 2013 und vom
  50. Mai 2014 nicht beseitigt würden und deshalb die Alternativenauswahl sowie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung berührten. Obwohl die Grundstücke, Plangebiete und öffentlichen Einrichtungen der Klägerin der Wirbelschleppengefahr selbst nicht ausgesetzt seien, brauche sie die von dem Vorhaben für sie ausgehenden Belastungen nicht hinzunehmen, da es infolge der aufgeführten Mängel in der Abwägung an einem sachlichen Grund dafür fehle (Bl. X/01869 GA). Die Ergebnisse der Musterverfahren seien deshalb nicht auf ihr Verfahren übertragbar. Randnummer 21 Gleiches gelte für die Sicherheitsrisikoprognose, da der Forschungsreaktor in Mainz-Bretzenheim übersehen sowie die Vogelschlaggefahr völlig unterschätzt worden seien und sich deshalb auch insoweit bisher nicht angesprochene Rechts- und Tatsachenfragen stellten. Randnummer 22 Das Urteil des EuGH vom
  51. November 2013 (Rs. C-72/12 - Altrip) habe zudem eine neue Anspruchsgrundlage für den von ihr verfolgten Planaufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) eröffnet. Die schädlichen Auswirkungen, die für ihre wehrfähigen Rechte und Güter als Folge des planfestgestellten Vorhabens zu erwarten seien, seien gerade wegen der Fehler in der Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - gänzlich unterschätzt worden. Neben der Verkehrswertminderung von Grundstücken seien insbesondere bei der Ermittlung der nachteiligen Umweltauswirkungen des Flughafenausbaus durch Lärm, Luftschadstoffe, Wirbelschleppen und weitere Risiken des Luftverkehrs der allgemeine Kenntnisstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden missachtet worden. Die Planfeststellungsbehörde hätte auch im Rahmen der UVP von Amts wegen eigene Ermittlungen anstellen müssen, dies habe weder im Hinblick auf die Wirbelschleppen-Problematik noch hinsichtlich der auf der Grundlage des Flugbetriebssystems prognostizierten Wirkung der abfliegenden Flugzeuge bei Betriebsrichtung 25 stattgefunden. Diese Defizite der UVP seien auch nicht behoben worden und der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei deshalb auf der Grundlage dieser Vorschrift aufzuheben. Randnummer 23 Die aus den Auswirkungen des Vorhabens resultierenden Wertminderungen von Grundstücken der Klägerin seien weder ermittelt noch abgewogen worden. Insbesondere sei die europarechtliche Frage, inwieweit Wertminderungen von Grundstücken, die unmittelbar auf Umweltauswirkungen eines Vorhabens zurückgehen, im Rahmen einer UVP zu berücksichtigen seien, in den Musterverfahren nicht behandelt worden. Dies führe zu erheblichen Mängeln in der Abwägung sowie bei der Alternativenauswahl. Randnummer 24 In der langen Zeit seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung in der Tatsacheninstanz der Musterverfahren seien rechtlich erhebliche Mängel von Prognosen, die zentral gewesen seien für die Planfeststellung der Landebahn Nordwest, und die dadurch verursachten Abwägungsmängel offen zu Tage getreten. Die prognostizierte Nachfrage sei ausgeblieben, über das sogenannte Incentive-Programm werde von Seiten des Vorhabensträgers sogar Geld für zusätzlichen Flugverkehr bezahlt. Die vom Beklagten zwischenzeitlich zur Qualitätssicherung der neu vorgelegten Gutachten der Beigeladenen über die Bedarfsprognose für das Terminal 3 eingeholten Gutachten bestätigten dies; die Prognosegutachten des Planfeststellungsverfahrens seien damit erschüttert. Dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, der so nicht Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung in den Musterverfahren gewesen sei. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, (Schriftsätze vom
  52. März 2008, Bl. I/024 ff. GA; vom
  53. März 2015, Bl. XIII/02427 GA) Aufhebung den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main vom 18.12.2007 (Az. PF-66p-V-) aufzuheben, hilfsweise : festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Hilfsweise zu 1.: Anordnung von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 2.1.
  54. Die Ziff. A.II.4 des Planfeststellungsbeschlusses erhält die folgende Fassung: "Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen." Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Neufassung der Ziff. A.II.
  55. entgegensteht. 2.1.
  56. Hilfsweise zu 2.1.1.: Der Planfeststellungsbeschluss wird durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten ergänzt, die sicherstellen, dass in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel bei gekipptem Fenster weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht - berechnet nach der DLR-Studie "Nachtfluglärmwirkungen" von Basner et.al. - verursachen. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) Der Planfeststellungsbeschluss wird durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten ergänzt, die sicherstellen, dass 2.2.
  57. in den weiteren nicht zu den Schlafräumen gehörenden, jedoch zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen weiteren Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.
  58. in den zur Betreuung der Kinder bestimmten Räumen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die typische Betriebszeit (07:00 bis 17:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 32 dB(A) bei gekipptem Fenster nicht überschreitet, 2.2.3 in den Unterrichts- und Prüfungsräumen der Schulen der Klägerin bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) bei gekipptem Fenster nicht überschreitet, 2.2.4 auf den dem Unterricht und dem Spiel gewidmeten Freiflächen der klägerischen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen keine höheren Einzelschallpegel als 70 dB(A) auftreten und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.
  59. in den Sitzungssälen, Trauzimmern und anderen Amtsräumen der Klägerin bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.6 in denjenigen Räumen und Sälen der Bürgerhäuser, Fest- und Kongresshallen der Klägerin, die bestimmungsgemäß lärmsensibler Nutzung (etwa: Theateraufführung, Dichterlesung) dienen, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. 2.2.
  60. in den Räumen der Trauerhallen der Klägerin, die der Versammlung der Trauernden oder dem Gebet gewidmet sind, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. 2.2.
  61. in den Außenwohnbereichen der klägerischen Wohnimmobilien sowie in den öffentlichen Gärten und Parks, den Spielplätzen und den übrigen der Erholung gewidmeten Freigeländen der Klägerin der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte vorhabensbedingte Lärm den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Hilfsweise zu 2.1.
  62. bis 2.2.8.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hilfsweise zu 2.: Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und von Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen Der Planfeststellungsbeschluss wird um Schutzanordnungen ergänzt, die der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen des baulichen Schallschutzes gewähren. Die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass 3.1.
  63. in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird und durch die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht verursacht wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
  64. in den übrigen zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen weiteren Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 37 dB(A) nicht überschreitet, 3.1.
  65. in den zur Betreuung der Kinder bestimmten Räumen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Betriebszeit (07:00 bis 17:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 32 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen, 3.1.
  66. in den Unterrichts- und Prüfungsräumen der Schulen der Klägerin keine höhere Einzelschallpegel als 55 dB(A) und der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen, 3.1.
  67. in den Sitzungssälen, Trauzimmern und anderen Amtsräumen der Klägerin keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet, 3.1.
  68. in denjenigen Räumen und Sälen der Bürgerhäuser, Fest- und Kongresshallen der Klägerin, die bestimmungsgemäß lärmsensibler Nutzung (etwa: Theateraufführung, Dichterlesung) dienen, keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu gewährleisten, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen, 3.1.
  69. in den Räumen der Trauerhallen der Klägerin, die der Versammlung der Trauernden oder dem Gebet gewidmet sind, keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Der Planfeststellungsbeschluss wird um die Anordnung ergänzt, dass die Vorhabensträgerin der Klägerin Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung der Außenwohnbereiche und der Außenbereiche kommunaler Einrichtungen zu bezahlen hat. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. Hilfsweise zu 3.
  70. bis 3.2.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Maßnahmen des passiven Schallschutzes und über die Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hilfsweise zu
  71. und 3.1.: Der Planfeststellungsbeschluss wird um die Anordnung ergänzt, dass die Vorhabensträgerin der Klägerin Entschädigung in Geld für den Fall bezahlt, dass passiver Schallschutz nach den Ziff. 3.1.1 bis 3.1.7 untunlich ist. Hilfsweise zu
  72. bis 4.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Hilfsweise zu den Hauptanträgen zu Ziff. I.
  73. aus dem Schriftsatz vom
  74. März 2008 den Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 um die folgende Nebenbestimmung zu ergänzen: "Die diesem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Befreiung des Gebiets der Landeshauptstadt Mainz von dem Lärm der bei Betriebsrichtung 25 von den Bahnen des Flughafens Frankfurt Main abfliegenden Luftfahrzeuge gehört zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses." Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er führt im Einzelnen aus, das Klagebegehren weise gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren weder wesentliche Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, noch stelle sich der Sachverhalt als nicht geklärt dar. Durch die Planklarstellung vom
  75. Mai 2012 hätten sich die davon betroffenen Klageanträge sämtlich erledigt, so dass insoweit durch Beschluss gemäß § 93a VwGO entschieden werden könne. Randnummer 28 Darüber, dass sich aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 kein Planungshindernis ergebe, habe das Bundesverwaltungsgericht in den Musterverfahren abschließend entschieden. Randnummer 29 Aus der Entscheidung des erkennenden Senats zur Südumfliegung vom
  76. September 2013 ergäben sich schon deshalb keine neuen Umstände oder Besonderheiten dieses Verfahrens, da in dem Planfeststellungsverfahren nur die voraussichtlichen Flugrouten, nicht aber alle möglichen Flugverfahren zu betrachten gewesen seien und auch eine Verlegung der Flugrouten nach deren Zulassung die Planfeststellung nicht in Frage stellen könne. Randnummer 30 Die von der Klägerin behaupteten neuen Tatsachen in Bezug auf die Lärmwirkungsforschung ließen sich ebenfalls mangels eines neuen wissenschaftlichen Konsenses nicht feststellen. Einzelne Studien reichten nicht dafür aus, die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes in Zweifel zu ziehen; selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nur einen Änderungsbedarf seitens des Gesetzgebers aufwerfen. Randnummer 31 Von Vogelschlagrisiken sei die Klägerin schon nicht erkennbar betroffen, diese seien im Übrigen auch bei der Alternativenprüfung berücksichtigt worden und eine relevante Erhöhung des Sicherheitsrisikos sei zu verneinen. Randnummer 32 Bei der Einbeziehung der Planergänzungsbeschlüsse betreffend Wirbelschleppen übersehe die Klägerin, dass der Planfeststellungsbeschluss seither nicht mehr tragend auf das von ihr als fehlerhaft gerügte Gutachten G1 Anhang II.1 aufbaue und Gegenstand der Klage nurmehr der Planfeststellungsbeschluss in seiner heutigen Gestalt und dadurch etwa verbliebene Betroffenheiten des jeweiligen Klägers seien. Sämtliche von der Klägerin aufgeworfenen Fragen seien außerdem abschließend in dem Urteil des erkennenden Gerichts und den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden. Soweit durch die Planergänzungsbeschlüsse weitere Regelungen betreffend Wirbelschleppen getroffen worden seien, stelle sich das zugrunde liegende Gutachten nicht als fehlerhaft dar. Die von der Klägerin angeführten Vorfälle seien nicht geeignet, die Methodik des Gutachtens in Frage zu stellen. Randnummer 33 Die Planergänzungsbeschlüsse vom
  77. Mai 2013 und vom
  78. Mai 2014 seien jedenfalls rechtmäßig und es sei nicht ersichtlich, inwieweit in dem hiesigen Verfahren darüber hinausgehende Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Randnummer 34 Auch in Bezug auf den Forschungsreaktor Mainz-Bretzenheim liege kein ungeklärter Sachverhalt vor, denn dieser löse kein über dem schon ermittelten, allgemein hinnehmbaren Einzelrisiko liegendes Risiko aus. Dies sei im Rahmen der durch die Reaktorsicherheitskommission durchgeführten sogenannten Stresstests bestätigt worden. Randnummer 35 Auch über die Frage der Wertminderung von Grundstücken sei in den Musterverfahren abschließend entschieden worden; neue Erkenntnismöglichkeiten würden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten EuGH-Entscheidung (vom 14.03.2013 - Leth - C-420/11 -, Rn. 29 f.). Der Gerichtshof habe dort vielmehr ausgeführt, dass die UVP nach der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 3 UVP-RL a.F. die Bewertung der Auswirkungen eines Flughafenausbauprojektes auf den Wert von Sachgütern gerade nicht einschließe. Randnummer 36 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Sie sieht wie der Beklagte alle hier aufgeworfenen Fragen durch die Entscheidungen in den Musterverfahren beantwortet. Randnummer 38 In Bezug auf die Planergänzungsbeschlüsse vom
  79. Mai 2013 und vom
  80. Mai 2014 betreffend Wirbelschleppen räume die Klägerin selbst ein, gar nicht betroffen zu sein. Diese seien aber jedenfalls rechtmäßig, denn die dazu vorgenommene Gesamtschau der ICAO-Vorgaben für den Flugverkehr zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Wirbelschleppen einschließlich einer Analyse der räumlichen Verortung von Schadensmeldungen und -ereignissen begründeten plausibel das in dem Ersten Planergänzungsbeschluss zu Wirbelschleppen verfügte Vorsorgegebiet zur Dachsicherung; potenzielle Restrisiken durch Wirbelschleppen außerhalb des so verfügten Gebietes hätten in Bezug auf Vorsorgemaßnahmen zur Dachsicherung planerisch vernachlässigt werden können. Mit dem Zweiten Planergänzungsbeschluss sei die Thematik etwaiger Wirbelschleppen-Einwirkungen auf Dächer in der Flughafen-Umgebung in nicht zu beanstandender Weise abschließend bewältigt und damit die der Alternativenauswahl zugrunde gelegte Sicherheitsanalyse im Ergebnis bestätigt worden. Randnummer 39 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 9 C 1507/12.T - Bände XV bis XVII und XXVI -, auf die im Folgenden aufgeführten, zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; - 66 p 01.03.04/029 - Wirbelschleppen - [4 Ordner]; - 66 p - 01.01

(010)- Wirbelschleppen - [1 Ordner]; - 66 p - 01.01
(30)- Wirbelschleppen - [1 Ordner] und - 66 p - 01.03.04/031 - Zweite Planergänzung Wirbelschleppen - [1 Ordner]; - Planteil B 11, Planungsgrundlagen - Kap. 12 Datenerfassungssysteme und Modelltage - in der Fassung vom
  1. September 2006 [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 225], - Gutachten G 7, Vogelschlaggutachten von Dr. Jochen Hild vom 01.06.2004 und Vogelschlaggutachten - Stellungnahme - von Dr. Jochen Hild und Bernd Petri vom 26.01.2007; sowie Gutachten G 8 "Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main" vom
  2. September 2006 [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 247], - Gutachten G 18 "Flugbetriebliche Gesamtfunktionalität Planungsfall 2020" vom
  3. September 2006 der Firma OТSD [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 255]; - Gutachten G 1 - Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Anhang II.1 Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main der GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting vom 16.11.2006 [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 236], und auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom
  4. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 318/08.T und 11 C 305/08.T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  5. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom
  6. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom
  7. Januar 2013 BVerwG 4 B 15.10 - sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Hess. VGH in den Musterverfahren am 2., 3., 4.,5., 8., 9., 10., 15., 17., 19., 23.,
  8. und
  9. Juni 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., 11 C 305/08.T , 11 C 318/08.T ) verwiesen. B. Randnummer 40 I . Der Senat macht von der ihm durch § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung beschränkt sich in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teil-Beschluss auf folgende Anträge: Den im Antrag zu Ziffer I der Klägerin enthaltenen Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluss vom
  10. Dezember 2007 aufzuheben (Ziffer I.1.1.) und den hilfsweise dazu gestellten Antrag, diesen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (Ziffer I.1.2.); die hilfsweise dazu gestellten Anträge, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss durch Betriebsbeschränkungen für den Tag sowie durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) zu ergänzen (I.2.2.), sowie den hilfsweise dazu gestellten Antrag, über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (I.2.3.), soweit sich dieser auf die Hilfsanträge zu Ziffer I.2.
  11. (Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag) bezieht; die hilfsweise dazu gestellten Anträge, Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sowie von Entschädigungen für Außenbereichsbeeinträchtigungen anzuordnen (I.3.); die hilfsweise dazu gestellten Anträge, den Planfeststellungsbeschluss um die Anordnung zu ergänzen, dass die Vorhabensträgerin der Klägerin Entschädigung in Geld für den Fall bezahlt, dass passiver Schallschutz nach den Ziffer I.3.1.1 bis 3.1.7 untunlich ist (I.4.); auf den hilfsweise zu den Anträgen Ziffer I.
  12. bis
  13. gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (I.5), soweit sich dieser auf die Hilfsanträge zu Ziffer I.1 (Planaufhebung und Hilfsantrag dazu) sowie zu Ziffer I.2.2., I.
  14. und I.
  15. (Maßnahmen aktiven Schallschutzes betreffend Tagzeit und passiven Schallschutzes) bezieht; und den mit klägerischem Schriftsatz vom
  16. März 2015 hilfsweise zu dem Planaufhebungsantrag (Ziffer I.1.) gestellten Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom
  17. Dezember 2007 um eine Nebenbestimmung des Inhalts zu ergänzen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Befreiung des Gebiets der Landeshauptstadt Mainz von dem Lärm der bei Betriebsrichtung 25 von den Bahnen des Flughafens Frankfurt Main abfliegenden Flugzeuge zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört (Ziffer II.). Randnummer 41 Diese Anträge beziehen sich sämtlich auf den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom
  18. Dezember 2007, der Gegenstand der Musterverfahren war. Wie im Folgenden noch darzulegen ist, handelt es sich hierbei zudem um eigenständig zu beurteilende und entscheidungsreife Teile des Streitgegenstandes im Sinne des § 110 VwGO. Randnummer 42 II . Die im Folgenden aufgeführten Anträge und Hilfsanträge sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses:
  19. Der Hilfsantrag zu Ziffer I.2.1., mit dem Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) verlangt werden. Dieser Hilfsantrag kann nicht Gegenstand des Teil-Beschlusses nach §§ 93a, 110 VwGO sein, da er teilweise für erledigt erklärt worden ist (23:00 bis 05:00 Uhr) und im Übrigen der Planfeststellungsbeschluss vom
  20. Dezember 2007 insoweit Änderungen durch den Planergänzungsbeschluss vom
  21. Mai 2012 erfahren hat (Nachtrandstunden 22:00 bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr) und in dieser geänderten Fassung nicht Gegenstand der Musterverfahren war (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 A 1008/07 -, Rn. 8). Randnummer 43 Da die Klägerin (mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
  22. April 2013), der Beklagte (mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
  23. März 2014) und die Beigeladene (mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
  24. August 2013) das Verfahren in der Hauptsache insoweit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als die Regelung in Teil A. II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom
  25. Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom
  26. Mai 2012 aufgehoben worden ist (Nachtflugverbot zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr), wird das Verfahren in Bezug auf diesen Teil des Hilfsantrags zu I.2.
  27. einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden sein. Diese Kostenentscheidung ist jedoch einheitlich für das gesamte Verfahren zu treffen und kann, da diese der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar,
  28. Aufl., § 110 Rn. 9), ebenfalls nicht Gegenstand dieses Teil-Beschlusses sein. Randnummer 44 Über die auf weitergehende Regelungen des Flugbetriebs in den Nachtrandstunden gerichteten Hilfsanträge zu I.2.
  29. und I.5., soweit diese sich auf die Anträge Ziffer I.2.
  30. [Flugbetriebsbeschränkungen für die Nacht] beziehen), kann eine Entscheidung wegen des Planergänzungsbeschlusses des Beklagten vom
  31. Mai 2012 nicht im Beschlussverfahren nach § 93a VwGO getroffen werden; diese bleibt deshalb ebenfalls der Schlussentscheidung vorbehalten. Randnummer 45
  32. In diesen Fällen handelt es sich zudem um eigenständige und damit abtrennbare Teile des Streitgegenstandes dieses Verfahrens im Sinne des § 110 VwGO, weil das auf Betriebsbeschränkungen und Schutzvorkehrungen bzw. Ersatz für dementsprechende Aufwendungen gerichtete Begehren der Regelung in Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zugänglich ist und, wie noch darzustellen ist, keinen Einfluss auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung und damit auf die Entscheidung über das Planaufhebungsbegehren der Klageanträge zu Ziffer I.
  33. hat. Randnummer 46 III . Die Voraussetzungen für eine Teil-Entscheidung im Beschlusswege nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO in dem oben unter I. dargelegten Umfang sind gegeben. Randnummer 47 Über die in Bezug auf die Planaufhebung und die Flugbetriebsbeschränkungen bei Tag mit im Wesentlichen gleichlautenden Begehren in den Musterverfahren erhobenen Klagen wurde durch die Urteile des
  34. Senats vom
  35. August 2009, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
  36. April 2012 und durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom
  37. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) und vom
  38. Januar 2013 (BVerwG 4 B 15.10 - Hess. VGH 11 C 305/08.T ) rechtskräftig entschieden. Die Beteiligten wurden zu der gewählten Entscheidungsform mehrfach, zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom
  39. Februar 2015, angehört (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, Bl. XIII/02405 GA); damit liegen die formellen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 93a VwGO vor. Randnummer 48 Der Senat ist an einer Entscheidung im Wege des Teil-Beschlusses auch nicht deshalb gehindert, weil die Klägerin damit die ihr zustehenden Justizgrundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ihren Anspruch auf Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlieren würde. Dies folgt insbesondere nicht schon daraus, dass der Senat nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in erster Instanz zuständig und in dem Verfahren der Klägerin die einzige Tatsacheninstanz ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Klägerin selbst erstrittenen Entscheidung vom
  40. Dezember 2010 nämlich nicht nur - wie die Klägerin vorbringt - festgestellt, dass den Senat bei der unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zentralen Weichenstellung, ob er im Wege des Nachverfahrens oder eines Urteilsverfahrens entscheidet, eine besondere Verantwortung trifft, wie die Klägerin vorbringt. Es hat vielmehr außerdem festgestellt, dass eine Entscheidung im Wege des Nachverfahrens nicht schon grundsätzlichen Bedenken unterliegt, da der Klägerin und damaligen Beschwerdeführerin auch im vereinfachten Beschlussverfahren gegen den Beschluss die Rechtsmittel zustehen, die zulässig wären, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (vgl. § 93a Abs. 2 Satz 5 VwGO), insbesondere eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 1 VwGO (BVerfG 1 BvR 1188/10, Rn. 11). Randnummer 49 IV. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren in dem dargelegten Umfang geklärt ist und der hier zu entscheidende Streitfall gegenüber den Musterverfahren auch keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher bzw. rechtlicher Art aufweist. Der Antrag der Klägerin, den Planfeststellungsbeschluss vom
  41. Dezember 2007 aufzuheben sowie der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hilfsantrag sind aus den Gründen der Musterverfahrensurteile, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht begründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der
  42. Senat hat in seinen Urteilen vom
  43. August 2009 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
  44. Dezember 2007 nicht unter einem Form- oder Verfahrensfehler leidet, der zur Aufhebung oder Ergänzung des Plans führt. Die Klägerin hat weder lagebedingte Besonderheiten ihrer Grundstücke (1.) noch einen ungeklärten Sachverhalt oder wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten in Bezug auf die in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen dazu aufgezeigt, dass kein Planungshindernis vorliegt (2.), der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genügt (3.), die Planfeststellungsbehörde sämtliche Planungsalternativen verworfen hat, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen (4.), das Lärmschutzkonzept über die Regelungen für die Nacht (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) hinaus rechtlich nicht zu beanstanden ist (5.), der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Behandlung der vorhabensbedingten Sicherheitsrisiken nicht in einer Weise fehlerhaft ist, die zu seiner Aufhebung oder einer Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung führt (6.), dieser auch nicht wegen Fehlern in der Umweltverträglichkeitsprüfung aufzuheben ist (7.) und die Planfeststellungsbehörde in zutreffender Einschätzung der Rechtslage davon abgesehen hat, als Ausgleich für die beschriebenen Nachteile Entschädigungsleistungen festzulegen (8.). Randnummer 50 Der beschließende Senat ist in diesem Umfang an der Übertragung der in den Musterverfahren getroffenen Entscheidung auf die Entscheidung über den auch von der hiesigen Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  45. Dezember 2007 bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses (Klageanträge zu Ziffer I.1.) nicht gehindert. Randnummer 51
  46. Die Grundstücke und kommunalen Einrichtungen der Klägerin liegen in der näheren Umgebung des um die Landebahn Nordwest ausgebauten Flughafens Frankfurt Main westlich von der Landebahnschwelle der Landebahn Nordwest. Sie sind von den daraus resultierenden Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere Fluglärm, betroffen, jedoch nicht in derart erheblichem Maß wie die Musterverfahrenskläger, deren Gebiete in unmittelbarer Nähe der Landebahnen des Flughafens Frankfurt Main gelegen sind (vgl. dazu Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, Rn. 746 ff.), denn die Landeshauptstadt Mainz ist in keiner der Tag- oder Nachtschutzzonen gelegen. Randnummer 52 Damit weist das Stadtgebiet der Klägerin aber auch keine für die Abwägung ihrer Belange erheblichen und grundlegenden Unterschiede in Bezug auf Art und Intensität der Auswirkungen der mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  47. Dezember 2007 mittlerweile errichteten Landebahn Nordwest im Verhältnis zu denjenigen Gebieten auf, die Gegenstand der entschiedenen Musterverfahren gewesen sind. Entscheidungserhebliche lagebedingte Unterschiede ergeben sich daraus schon deshalb nicht, weil die Musterverfahrenskläger, insbesondere die westlich der Süd- und der Centerbahn gelegene Stadt Raunheim, von den Auswirkungen des Flughafenausbaus in deutlich weitergehendem Umfang betroffen sind als die hiesige Klägerin, deren Wohngrundstücke oder kommunale Einrichtungen in keinem Fall besonders nahe an der Landebahnschwelle der Landebahn Nordwest gelegen sind. Der
  48. Senat hat in seiner Musterverfahrensentscheidung vom
  49. August 2009 festgestellt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG normierten Grenzwerte die Schwelle bestimmen, an der das planerische Ermessen der Planfeststellungsbehörde endet, so dass (erst) jenseits dieser Linie das Vorhaben nur mit Schutzauflagen zulässig ist, und die Neuregelung nichts daran geändert hat, dass Lärmbeeinträchtigungen unterhalb dieser Werte bei der Abwägung der für und gegen das Projekt streitenden Belange zu berücksichtigen sind, soweit sie die Geringfügigkeitsschwelle übersteigen. Die gesetzliche Neuregelung wirke sich außerdem insoweit aus, als eine Relation zwischen der konkreten Belastung im Einzelfall und der gesetzlich festgelegten (abstrakten) Zumutbarkeitsgrenze hergestellt werden kann. Soweit im Rahmen der Abwägung auf die Erheblichkeit einer Lärmbelastung abgestellt wird oder abzustellen ist, gelten demnach ebenfalls die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG (a.a.O., Rn. 614 ff.). Randnummer 53 Anhand des Vorbringens in ihrem Nachverfahren können schon wegen der größeren Entfernung zum Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf ihr Stadtgebiet nicht festgestellt werden, die in den Musterverfahren völlig unberücksichtigt geblieben wären, weil sie nirgendwo sonst in der Umgebung des Flughafens Frankfurt am Main anzutreffen sind, und die hier zu einer anderen Entscheidung führen müssten. Randnummer 54
  50. Die Klägerin bringt in ihrem Nachverfahren vor, dass in Bezug auf das von ihr mit der Klage geltend gemachte Vorliegen eines Planungshindernisses aufgrund einer ihrer Ansicht nach in dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 enthaltenen Zusicherung, künftig keinen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zuzulassen, neue Erkenntnisse vorlägen, die in den Musterverfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Randnummer 55 Der
  51. Senat des erkennenden Gerichts hat in den Urteilen vom
  52. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., Rn. 298 ff.) dazu festgestellt, der Planfeststellungsbeschluss des damaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom
  53. März 1971 stehe dem Planfeststellungsbeschluss vom
  54. Dezember 2007 nicht als unüberwindbares Hindernis entgegen, da wesentlicher Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 der Bau der Startbahn 18 West war, und eine derartige Zusicherung weder in dessen verfügendem Teil (unter C.5) als Auflage festgelegt noch in dessen Entscheidungsgründen (unter II.2a)) enthalten sei. Dort werde vielmehr nur ausgeführt, die Befürchtungen, später könnte eine weitere Start- oder Landebahn - etwa parallel zur 18 West - errichtet werden, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt. Diese Bewertung des
  55. Senats, dass eine über die Wirkungen der Planfeststellung selbst hinausgehende, selbständige Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung weiterer Zulassungsentscheidungen durch diese Aussage in dem Planfeststellungsbeschluss vom
  56. März 1971 nicht begründet wurde (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 301 ), hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  57. April 2012 bestätigt (BVerwG 4 C 8.09 u.a., Rn. 35 ff.). Randnummer 56 Weder aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Sachverhalten der Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  58. April 1973 und vom
  59. März 1976, noch aus den von ihr vorgetragenen Auslegungsgesichtspunkten und dazu vorgelegten Zeitungsartikeln aus dem Jahr 1971 sowie aus dem Rechtsgutachten ihres sachverständigen Beistandes (Prof. Dr. Arndt Teichmann vom
  60. Oktober 2013, Gutachtliche Stellungnahme zu der Frage, ob das Land Hessen in dem Planfeststellungsbeschluss vom
  61. März 1971 zugesichert hat, über die Startbahn 18-West hinaus den Bau weiterer Start- oder Landebahnen auf dem Flughafen Frankfurt am Main nicht zuzulassen, Anlage K 1 der Klägerin, Bl. X/01893 ff.), ergeben sich ein in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt, rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten dieses Nachverfahrens. Denn mit den vorgelegten Unterlagen legt die Klägerin im Wege der Urteilskritik lediglich eine andere als die in den Musterverfahrensurteilen des
  62. Senats getroffene Auslegung des Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses 1971 dar, ohne damit einen neuen und deshalb in den Musterverfahren bisher ungeklärt gebliebenen Sachverhalt vorzutragen, der zu einer abweichenden Entscheidung führen müsste. Den Äußerungen verschiedener damaliger Vertreter des Beklagten in diversen Zeitungsartikeln fehlt es schon an der notwendigen rechtlichen Erheblichkeit, aus der sich eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung, die Zulassung weiterer Runways auf dem Flughafen Frankfurt Main zu unterlassen, entnehmen lassen würde. Auch die in der gutachtlichen Stellungnahme des sachverständigen Beistandes Prof. Dr. Teichmann vom
  63. Oktober 2013 dargestellten Auslegungsgesichtspunkte werden nur auf die schon in den Musterverfahrensentscheidungen bewerteten Passagen in dem Planfeststellungsbeschluss vom
  64. März 1971 gestützt; sie vermögen deshalb weder Besonderheiten dieses Verfahrens noch einen bisher ungeklärten Sachverhalt aufzuzeigen. Denn die hier als entscheidungserheblich bezeichneten Passagen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1971 lagen schon den Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde und sind dort rechtlich bewertet worden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, Rn. 275 ff.). Mit den vorgelegten Zeitungsartikeln und dem Rechtsgutachten versucht die Klägerin im Grunde, die in den Musterverfahren dazu getroffenen rechtlichen Bewertungen erneut in Zweifel zu ziehen, ohne damit in ihrem Verfahren gegebene Besonderheiten substantiiert darzutun. Das Nachverfahren dient aber nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - BVerwG 4 A 1008/07 u.a. -, Rn. 14). Randnummer 57 Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  65. April 2012 (BVerwG 4 C 8/09 u.a., Rn. 38) offen gelassen hat, ob eine Zusicherung oder eine nach den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts in ihren Wirkungen vergleichbare Zusage, einen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zukünftig zu unterlassen, in einem Planfeststellungsbeschluss überhaupt rechtlich zulässig wäre, oder ob die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte sich von der rechtsverbindlichen Zusage in dem Planfeststellungsbeschluss hätte lösen können, vorlagen. Denn auch damit beruft sich die Klägerin lediglich auf die aus ihrer Sicht fehlerhafte Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 durch den
  66. Senat des beschließenden Gerichts sowie durch das Bundesverwaltungsgericht in den Musterverfahren, ohne damit einen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder Besonderheiten gerade ihres Nachverfahrens darzutun. Zudem ergibt sich daraus, dass die Frage der Zulässigkeit einer Zusicherung innerhalb eines Planfeststellungsbeschlusses höchstrichterlich nicht geklärt ist, schon deshalb kein für die Entscheidung erheblicher Sachverhalt, da es an einer Zusicherung selbst gerade fehlt. Randnummer 58 Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG herleiten, wonach in der Raumordnung die Festlegung von Eignungsgebieten erlaubt ist, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit diese Grundsätze aus dem Raumordnungsrecht auf das ein konkretes Vorhaben betreffende Planfeststellungsverfahren übertragbar sind. Zwar können in einem Planfeststellungsbeschluss auch solche konkreten Festsetzungen getroffen werden, die bestimmte Bereiche von Wirkungen des Vorhabens ausnehmen, beispielsweise indem die Planfeststellungsbehörde klarstellt, dass deren Schutz zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, etwa weil sich die Zulassung des Flughafenausbaus nach ihrem Abwägungskonzept nur so rechtfertigen lässt (vgl. dazu Urteil des Senats vom 20.11.2013 - Hess. VGH 9 C 875/12.T -, Rn. 63 ; BVerwG, Urteil vom 31.07.2012 - BVerwG 4 A 5000.10 u.a. -, Rn. 51). Abgesehen davon, dass der Planfeststellungsbeschluss von 1971 keine derartigen Klarstellungen oder Festsetzungen enthält, wären diese in einem neuen Änderungsplanfeststellungsverfahren zwar nicht von vornherein unbeachtlich, aber entgegen der Ansicht der Klägerin im Wege einer erneuten Abwägung änderbar. Auch aus dem Vortrag der Klägerin zum angeblichen Planungshindernis ergeben sich mithin weder ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt noch wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten in ihrem Verfahren. Randnummer 59 Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin im Nachverfahren bietet deshalb auch keinen hinreichenden Anlass dafür, in die angestrebte Beweisaufnahme einzutreten, um die weiteren äußeren Umstände der in dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 enthaltenen Ausführungen unter Auswertung der Berichterstattung der in dem Einwirkungsbereich des Flughafens verbreiteten Tageszeitungen sowie in Rundfunk und Fernsehen in der Zeit von 1968 bis 1972 aufzuklären. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass Vertreter des Beklagten im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss vom
  67. März 1971 öffentlich erklärt haben, sie rechneten mit einer Erschöpfung des auf drei Bahnen ausgebauten Flughafens Frankfurt Main in überschaubarer Zeit (Anhaltswert: 15 Jahre), sie hielten einen weiteren Ausbau des Flughafens Frankfurt Main an seinem Standort über die Startbahn 18 hinaus nicht für möglich und es sei deshalb in ebenfalls absehbarer Zeit ein weiterer Flughafenstandort zu entwickeln, ist nicht geboten. Zum einen stellt die Beurteilung der Frage, ob sich aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1971 ein Planungshindernis ergibt, eine durch das Gericht vorzunehmende rechtliche Bewertung dar, zum anderen wäre die unter Beweis gestellte Tatsache des Vorliegens einer öffentlichen Erklärung durch einen Urkunds- oder Zeugenbeweis zu erbringen; beides ist dem beantragten Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Randnummer 60 Außerdem ist dafür allein der Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 maßgeblich, so dass in den Musterverfahren insoweit in jeder Hinsicht ausreichend aufgeklärte tatsächliche Entscheidungsgrundlagen vorlagen. Da mithin die Zulassung dieses im Nachverfahren gestellten Beweisantrags nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen kann, würde - worauf Beklagter und Beigeladene zu Recht hinweisen - dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, und dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 93a Abs. 2 VwGO. Denn das Nachverfahren dient - wie oben schon dargestellt - gerade nicht dazu, die in einem Musterverfahren getroffene Entscheidung erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle auf derselben tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu unterziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - BVerwG 4 A 1008/07 u.a. -, Rn. 14). Randnummer 61
  68. Mit ihrem Vorbringen zu einer nachträglich erwiesenen fehlenden Notwendigkeit des Vorhabens vermag die Klägerin auch in Bezug auf die Planrechtfertigung weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch wesentliche rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten darzutun, die an einer Übertragung des Ergebnisses dieser Entscheidungen auf das Verfahren der Klägerin hindern. Randnummer 62 Die Klägerin trägt vor, das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende, von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten G 8 "Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main und Prognose zum landseitigen Aufkommen am Flughafen Frankfurt Main" (Intraplan vom 12.09.2006, Ordner 247 der Behördenakten des Planfeststellungsverfahrens) leide an schweren und durchgreifenden methodischen Mängeln. Sie verweist dazu auf die tatsächliche Entwicklung der Flugbewegungen zwischen 2004 und 2014 und die für diesen Zeitraum in dem Gutachten G 8 prognostizierte Entwicklung der Flugbewegungszahlen. In dem Planfeststellungsbeschluss sei eine Zunahme der Flugbewegungen für diesen Zeitraum um 27 % zugrunde gelegt worden, tatsächlich sei die Zahl der Flugbewegungen seither um 1,7 % gesunken. Dieser Trend sei auch gegenwärtig erkennbar; so sei im Jahr 2014 die Zahl der Flugbewegungen erneut zurückgegangen. Dies zeige schlagend die Verfehltheit der Methode, die Intraplan auch bei der der angegriffenen Planfeststellung zugrunde liegenden Prognose in dem Gutachten G 8 zur Anwendung gebracht habe. Die von der Beigeladenen eingeholte neue Luftverkehrsprognose von Intraplan (Luftverkehrsprognose 2030 für den Flughafen Frankfurt Main, Abschlussbericht vom
  69. Oktober 2014, Anlage zum Schriftsatz der Beigel. vom 28.11.2014, Bl. XII/02275 ff. GA) lasse jetzt ab dem Jahr 2015 eine schlagartige Trendwende bei der Entwicklung der Flugbewegungen erkennen. Die Entwicklung der Flugbewegungen, die seit Jahren rückläufig sei, solle ab diesem Zeitpunkt in ein rasantes und stabiles Wachstum übergehen, wofür aber angesichts der bisherigen tatsächlichen Entwicklung nichts spreche. Da Intraplan für die Verkehrsprognose aus dem Jahr 2014 die gleiche Methodik verwendet habe wie in dem Gutachten G 8, treffe der Vorwurf mangelnder Plausibilität beide Gutachten. Randnummer 63 Dies führt nicht zu Zweifeln an der Übertragbarkeit der in den Musterverfahren gefundenen Ergebnisse auf das vorliegende Verfahren. Der
  70. Senat des Gerichts hat in seinen Entscheidungen vom
  71. August 2009 (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) festgestellt, dass der Plan für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main dem fachplanerischen Gebot hinreichender Planrechtfertigung genügt (a.a.O., Rn. 309 ff.), zu Recht von einem Nachfrageüberhang ausgegangen wurde (a.a.O., Rn. 315 ff.) und auch die weitere Feststellung, dass die Nachfrage nach Luftverkehrsdienstleistungen am Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2020 weiter anwachsen wird und der planfestgestellte Ausbau zur Befriedigung dieser Nachfrage geboten ist, nicht zu beanstanden ist (a.a.O., Rn. 322 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
  72. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a., Rn. 48 ff) diese Entscheidung bestätigt. Die Planrechtfertigung habe der Verwaltungsgerichtshof ohne Bundesrechtsverstoß bejaht und die Würdigung der Verkehrsprognose der Planfeststellungsbehörde für das Prognosejahr 2020, die der Planrechtfertigung zugrunde liege, sei nach den vom Senat entwickelten Maßstäben nicht zu beanstanden (BVerwG a.a.O., Rn. 58 ff); ohne Bundesrechtsverstoß habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof schließlich zu erkennen gegeben, dass er auch das Ergebnis der Nachfrageprognose für nachvollziehbar und einleuchtend begründet hält (BVerwG a.a.O., Rn. 72). Randnummer 64 Auf dieses in den Musterverfahren gefundene Ergebnis kann die Klägerin des vorliegenden Verfahrens verwiesen werden. In den Musterverfahrensurteilen hat der
  73. Senat insbesondere ausgeführt, zu Recht habe die Planfeststellungsbehörde das Bestehen einer Luftverkehrsnachfrage angenommen, die den planfestgestellten Bau einer neuen Landebahn Nordwest rechtfertige. Schon derzeit bestehe am Flughafen Frankfurt Main ein Nachfrageüberhang und die derzeitige Verkehrsleistung des Flughafens bleibe hinter der Luftverkehrsnachfrage zurück, weil die Start- und Landebahnkapazität die Zahl der planbaren Flugbewegungen limitiere. Nach der Auskunft des Flughafenkoordinators der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Planfeststellungsbehörde vom
  74. September 2006 übersteige die Nachfrage nach Zeitnischen für Starts und Landungen ("Slots") am Flughafen Frankfurt Main seit etlichen Jahren kontinuierlich das kapazitiv mögliche Angebot. Diese Kapazität sei nach den überzeugenden Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde nahezu vollständig während des gesamten Tagesverlaufs erschöpft und ein nennenswertes Verkehrswachstum sei ohne Beseitigung der Kapazitätsengpässe nicht mehr möglich. Kapazitätsreserven zur Befriedigung der künftigen Luftverkehrsnachfrage bestünden nicht (Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a., Rn. 316 ). Randnummer 65 Auch wenn die Zahl der tatsächlichen Flugbewegungen ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Plans (18.12.2007) nicht in dem darin prognostizierten Umfang zugenommen hat, so stellt sich doch die heutige Situation (2014: 469.000 Flugbewegungen) nicht wesentlich anders dar als zum Zeitpunkt der Planfeststellung (2006: 489.400 Flugbewegungen). Die aktuelle Luftverkehrsnachfrage für den Flughafen Frankfurt Main rechtfertigt mithin nach wie vor die im Jahr 2007 planfestgestellte Erweiterung des Flughafens. Dies wird auch durch die Entwicklung der Flugbewegungen in dem Zeitraum von 2005 bis 2014 insoweit bestätigt, als nach einem Anstieg der Flugbewegungen bis 2006 zwar ein durch die Wirtschaftskrise 2008 bedingter Rückgang der Flugbewegungen festzustellen ist, es aber im Jahr 2011/2012 auch wieder zu einem Anstieg kam, bevor die Zahlen sich wieder rückläufig entwickelten (Anlage K 1 der Klägerin zu ihrem Schriftsatz vom 19.03.2015, Bl. XIII/02479R GA). Die nach Ansicht der Klägerin zu erwartende Stagnation oder gar ein Rückgang auch in Zukunft lässt sich daraus nicht zwingend herleiten. Randnummer 66 Außerdem ist nach den von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten zur Passagier- und Luftverkehrsentwicklung für den Flughafen Frankfurt Main bis zum Jahr 2030 auch für die Zukunft mit einem Ansteigen der Zahl der Flugbewegungen zu rechnen, wenn auch womöglich nicht in dem ursprünglich vorhergesagten Umfang. In einem Vergleich mit der von ihr erstellten, dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Prognose (Gutachten G 8 vom 12.09.2006) gelangt Intraplan in der aktuellen Luftverkehrsprognose 2030 für den Flughafen Frankfurt Main zu der Einschätzung, das nun für 2030 erwartete Passagieraufkommen liege etwa auf dem Niveau von 2020 in der alten Prognose und das Cargo-Aufkommen etwas darüber; für 2030 würden hingegen deutlich weniger Flugbewegungen erwartet als bisher (S. 137 der Luftverkehrsprognose 2030 von Intraplan; Bl. XII/02349 GA). Gegenüber 701.000 Bewegungen im Gutachten G 8 für das Jahr 2020 würden jetzt 611.000 Bewegungen für das Jahr 2030 erwartet. 2020 werde die Bewegungszahl gemäß vorliegender Prognose erst bei 529.000 liegen. Als Grund für diese Entwicklung nennt Intraplan die steigende mittlere Flugbelegung (Paxe / Passagierflugbewegungen bzw. Verkehrseinheiten / Gesamtflugbewegungen), die durch drei Faktoren beeinflusst werde, nämlich einen stärkeren Anteil des Interkontinentalverkehrs gegenüber dem Kontinentalverkehr, einem stärkeren Sitzladefaktor und einer höheren mittleren Flugzeuggröße (engere Bestuhlung, vor allem aber durch Einsatz größerer Flugzeuge gleicher Baureihe). Es sei allerdings zu erwarten, dass die sprunghafte Erhöhung der Flugbelegung (Passagiere/Flug) der letzten Jahre nicht in gleichem Maße weitergehe. Es handele sich um einen technisch begrenzten und damit zeitlich befristeten Effekt (S. 138 der Luftverkehrsprognose 2030 von Intraplan; Bl. XII/02349R GA). Randnummer 67 Der Senat vermag daraus einen in den Musterverfahren tatsächlich ungeklärt gebliebenen Sachverhalt nicht zu erkennen. Weder ist unter Berücksichtigung des heutigen Erkenntnisstandes eine offensichtliche Verfehltheit der Methode, die die Fa. Intraplan der zuvor auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Luftverkehrsprognose 2030 und auch bereits dem Gutachten G 8 zugrunde gelegt hat, zu erkennen, noch hat sich die Prognose aufgrund methodischer Mängel als nicht plausibel erwiesen. Randnummer 68 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen hat ein Gericht insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - BVerwG 11 A 53/97 -, BVerwGE 107, 142-150, Rn 25). Das Gericht überprüft demnach die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. An diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen festgehalten (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 16.07.2007 - BVerwG 4 B 71/06 -, Rn. 30). Randnummer 69 Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände - wie etwa der weltweiten Wirtschaftskrise seit den Jahren 2008 und 2009 - sind einer Prognose immanent. Diese jeder Prognose innewohnende Ungewissheit wird auch in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten (IUBH-Gutachten zur Qualitätssicherung der von der Beigeladenen im Jahr 2014 vorgelegten Verkehrsprognosen, Endfassung vom Februar 2015, Anlage K 3 des Schriftsatzes des Bevollm. der Klägerin vom 19.03.2015, Bl. XIII/02502 ff GA) bestätigt. Danach ist eine Prognose nicht, wie oft noch unterstellt wird, eine Vorausschau eines Phänomens einschließlich der unbewiesenen Behauptung seiner größten Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern die in sich möglichst widerspruchsfreie, quantitative Abschätzung des Phänomens unter Angabe der herrschenden oder unterstellten Einflussbeziehungen und -faktoren. Diese Prämisse zu setzen sei vor allem im Verkehrsnachfragebereich notwendig, da die Nachfrage nach Verkehrsleistungen eine Komplementärgröße sei und sich damit nicht autonom entwickle (S. 100 des IUBH-Gutachtens mit Angabe der Quelle des Zitats, Bl. XIII/02551R GA). Randnummer 70 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - BVerwG IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110-138, Rn. 57) zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen kann zwar im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose in Betracht zu ziehen sein (so genannte fehlgeschlagene Prognose). Indes stellt das Bundesverwaltungsgericht in dem gleichen Urteil klar, dass es sich dabei um Fallgestaltungen handelt, in denen infolge unvorhersehbarer Ereignisse die tatsächliche Entwicklung von einer im hier verstandenen Sinn - zutreffend - aufgestellten Prognose in extremer Weise abweicht, und zwar dergestalt, dass sich die Frage stellt, ob der Planfeststellungsbeschluss dadurch funktionslos und deshalb rechtswidrig geworden ist. Dass vorliegend nicht von einer Funktionslosigkeit des Plans, sondern vielmehr angesichts der in dem Zeitraum von 2005 bis heute festzustellenden Flugbewegungszahlen von der Notwendigkeit der planfestgestellten Kapazitätserweiterung auszugehen ist, hat der Senat bereits oben dargelegt. Mithin ist die nachträgliche Entwicklung der Zahl der Flugbewegungen vorliegend nicht als Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose zu werten. Randnummer 71 Die Prognosemethodik der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Luftverkehrsprognose der Fa. Intraplan ist bereits vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in den Musterverfahrensurteilen als sachgerecht bewertet worden. Die von der Planfeststellungsbehörde im Verwaltungsverfahren eingeholte Qualitätssicherung für das Intraplan-Gutachten durch die Technische Universität Hamburg-Harburg (TUHH) bestätigt hiernach im Zusammenwirken mit den von der Planfeststellungsbehörde noch ergänzend angeforderten Sensivitätsrechnungen von Intraplan, dass die Bedarfsprognose in dem Gutachten G 8 im Ergebnis methodisch einwandfrei und auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden ist. Die Gutachten von Intraplan und der TUHH stellen danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung dar, so dass der Senat davon abgesehen hat, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. Rn. 327 , 330). Randnummer 72 Die Geeignetheit der Prognosemethodik der Fa. Intraplan wird letztlich auch durch das von der Klägerin in Bezug genommene IUBH-Gutachten sowie das ebenfalls im Auftrag des Beklagten erstellte Fellendorf-Gutachten (Bedarfsprüfung Terminal 3 des Verkehrsflughafens Frankfurt Main, Dr. Ing. Fellendorf vom
  75. Februar 2015, Anlage K 2 des Schriftsatzes des Bevollm. der Klägerin vom 19.03.2015, Bl. XIII/02489 ff GA) nicht etwa in Zweifel gezogen, sondern bestätigt. Beiden Gutachten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte Prognosemethodik entnehmen. Das IUBH-Gutachten gelangt zu der Bewertung, die sowohl im Gutachten von Intraplan als auch in dem weiteren vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von MKmetric (Langfristprognose 2030 Flughafen Frankfurt Main vom Oktober 2014, Anlage zum Schriftsatz der Beigel. vom 28.11.2014, Bl. XII/02249 ff GA) verwendeten Verkehrsmodelle stellten wissenschaftlich anerkannte sowie adäquate und erprobte Prognosemethoden und -modelle dar. Insgesamt seien die Bearbeitungsschritte der Verkehrsprognose nachvollziehbar, umfassend dargestellt und logisch. In beiden Gutachten würden alle wichtigen und zielführenden Einflussfaktoren von der Nachfrage- wie auch der Angebotsseite berücksichtigt. Es fehlten aber sowohl Informationen zur Kalibrierung der beiden Modelle, als auch ein Vergleich der Ist- und Prognosewerte für das Referenzjahr, um die Verlässlichkeit der beiden Modelle abschätzen zu können. Das Fellendorf-Gutachten gelangt zu der Einschätzung, beide Studien (gemeint sind die Langfristprognose 2030 der Fa. MKmetric und die der Fa. Intraplan jeweils vom Oktober 2015) verwendeten die wissenschaftlich anerkannte Methodik der nachfrageorientierten Verkehrsmodelle. Dabei werde in beiden Studien zwischen der Nachfrageseite und dem Verkehrsangebot unterschieden. Die Modellprämissen seien nach derzeitigem Kenntnisstand vollständig eingeschätzt worden und bewegten sich in einem optimistischen, aber vertretbaren Rahmen. Des Weiteren wird in dem Fellendorf-Gutachten ausgeführt, aus welchen Gründen die Abhängigkeit von einzelnen Eingangsdaten als Schwäche beider Studien zu betrachten sei (S. 21 des Fellendorf-Gutachtens, Bl. XIII/02499 GA). Randnummer 73 Der in den von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten von MKmetric und Intraplan prognostizierte Zuwachs an Passagierzahlen und Flugbewegungen wird auch in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Fellendorf-Gutachten nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Zu der Flugbewegungszahl wird dargestellt, dass diese aus der Flugzeuggrößenentwicklung und Annahmen zum Sitzladefaktor in Abhängigkeit zum Passagieraufkommen ermittelt worden sei. Es werde mit niedrigeren Elastizitäten zwischen Passagieraufkommen und Flugbewegungszahl als in der Vergangenheit gerechnet, so dass die Zunahme an Flugbewegungen richtigerweise deutlich geringer erwartet werde als das Wachstum von Passagier- und Frachtaufkommen (S. 17 des Fellendorf-Gutachtens, Bl. XIII/02497 GA). Auch in dem IUBH-Gutachten wird in einem Vergleich der beiden Gutachten von MKmetric und Intraplan in Bezug auf die zu erwartenden Flugbewegungen festgestellt, dass beide Gutachter bis zum Jahr 2025 zu fast gleichen und plausiblen Prognoseergebnissen kommen und lediglich danach die von MKmetric erwartete positivere Entwicklung der Passagiermenge zwingend und auch wieder logisch zu einem Mehr an Flugbewegungen kommt (IUBH-Gutachten, S. 84, Bl. XIII/02543R GA). Auch in einem Vergleich mit veröffentlichten Industrieprognosen (etwa von Flugzeugherstellern, IATA oder Beratungsunternehmen) werden in dem IUBH-Gutachten die in den Langfristprognosen von MKmetric und Intraplan angenommenen Steigerungsraten im Passagierverkehr in einem Vergleich mit den Steigerungsraten der Londoner Flughäfen bzw. mit dem Hub Flughafen London Heathrow als plausibel betrachtet (IUBH-Gutachten S. 85, Bl. XIII/02544 GA). Randnummer 74 Damit wird sowohl in dem Fellendorf-Gutachten als auch in dem IUBH-Gutachten die Tendenz steigender Flugbewegungszahlen für den Prognosezeitraum 2030 nicht in Frage gestellt, sondern es werden - wie dargestellt - lediglich aus Sicht der jeweiligen Gutachter bestehende Schwächen oder Defizite der aktuellen Langfristprognosen vom Oktober 2014 (wie etwa eine fehlende Kalibrierung) aufgezeigt. Da diese Kritik aber die Sachgerechtheit der verwendeten Prognosemethoden oder die Plausibilität der prognostizierten Entwicklung der Flugbewegungen nicht grundsätzlich in Frage stellt, ist von einer zu erwartenden Steigerung der Flugbewegungen bis zum Jahr 2030 und damit anknüpfend an die bereits in den Musterverfahrensurteilen festgestellte Planrechtfertigung von ihrem Fortbestehen auszugehen. Randnummer 75 Auch der weitere Vortrag der Klägerin steht einer Übertragung des in den Musterverfahren gefundenen Ergebnisses auf das vorliegende Verfahren nicht entgegen. Die Klägerin trägt ergänzend vor, aufgrund der ab dem
  76. Januar 2014 geltenden, von der Beigeladenen beantragten und von dem Beklagten genehmigten Änderung der Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt Main erhielten die betreffenden Airlines seit dem genannten Zeitpunkt bares Geld für zusätzlichen Flugverkehr. Auf diese Weise versuche die Beigeladene, zusätzliche Flugbewegungen zu akquirieren, um die Auslastung der nach der Errichtung der Landebahn Nordwest überdimensionierten Flughafenanlage zu steigern ("Incentive-Programm" der Beigeladenen). Dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, der noch nicht Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch den
  77. Senat gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei auch wesentlich, weil er wegen des schieren Ausmaßes der Realitätsverfehlung geeignet sei, das in den Musterverfahren positiv bewertete Verkehrsprognosegutachten zu erschüttern. Selbst wenn der Senat dieser Auffassung nicht folge, sei das Incentive-Programm jedenfalls ein Indiz dafür, dass das Verkehrsgutachten an rechtlich erheblichen Mängeln leide, so dass es Einfluss auf die tatrichterliche Sachverhaltserkenntnis habe. In beiden Fällen scheide eine Übertragung der in den Musterverfahren gewonnenen Ergebnisse auf dieses Verfahren aus. Randnummer 76 Indes kann die Klägerin des vorliegenden Verfahrens auf das oben näher dargestellte, in den Musterverfahren gefundene Ergebnis betreffend die Planrechtfertigung verwiesen werden. Das von ihr angeführte "Incentive-Programm" der Beigeladenen stellt nach dem Vorbringen der Klägerin eine Reaktion auf die nachträglich eingetretene Entwicklung der Zahl der Flugbewegungen bis zum Jahr 2014 dar, wie sie oben schon dargestellt worden ist. Aus der von der Klägerin als "Realitätsverfehlung" bezeichneten Abweichung der tatsächlichen von den prognostizierten Flugbewegungszahlen kann aber - wie gleichfalls oben ausgeführt worden ist - nicht darauf geschlossen werden, in ihrem Nachverfahren sei eine fehlende Planrechtfertigung festzustellen, vielmehr stellt sich die heutige Situation nicht wesentlich anders dar als zum Zeitpunkt der Planfeststellung. Randnummer 77
  78. Auch in Bezug auf die in den Musterverfahren getroffene Entscheidung, die Planfeststellungsbehörde habe ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot und damit zu Recht sämtliche anderen Planungsalternativen verworfen, vermag die Klägerin in ihrem Nachverfahren weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt noch rechtliche oder tatsächliche Besonderheiten aufzuzeigen, die abweichend von den dort getroffenen Entscheidungen zum Erfolg ihres auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  79. Dezember 2007 gerichteten Begehrens führen würden. Randnummer 78 In den Musterverfahrensentscheidungen wurde zugrunde gelegt, dass die Alternativenauswahl erst dann rechtswidrig ist, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Dabei ergebe sich aus dem grundsätzlichen planerischen Gebot, Alternativen zu nutzen, dass die Planungsträger gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit einer Planung hinnehmen müssen, wenn sich auf diese Weise eine in Bezug auf Rechte Dritter schonendere Variante verwirklichen lässt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 524 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellte der
  80. Senat des Gerichts fest, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Alternativenprüfung in einer ersten Stufe ohne Rechtsfehler diejenigen Varianten ausgeschieden hat, die nicht näher zu untersuchen waren, weil sie bereits nach einer Grobanalyse die Kapazitätsanforderungen eindeutig verfehlen oder sonst wie nicht geeignet sind, die Planungsziele in zumutbarer Weise zu erfüllen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 546 ff.). Randnummer 79 Diesen Feststellungen zufolge hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht die Errichtung einer Start- und Landebahn Süd sowie den Bau zweier Start- und Landebahnen im Süden des Flughafens verworfen, weil die erstgenannte Variante die Kapazitätsanforderungen bei weitem nicht erfüllen kann, während die letztgenannte Variante eine vollständige Umlagerung des überwiegenden Teils der Passagier- und Frachtabfertigung und damit eine komplette Änderung der Flughafeninfrastruktur erfordert hätte (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 563 ). Randnummer 80 Ferner wurde festgestellt, dass bei der Detailprüfung der zweiten Stufe dennoch die Varianten einer Landebahn Nordwest, Landebahn Nordost und Start- und Landebahn Süd unter Auswirkungskriterien untersucht wurden. Die dazu durchgeführte, ausführliche Prüfung unter den Gesichtspunkten der Luftsicherheit und der öffentlichen Sicherheit, der Nutzungseinschränkungen im Flughafenumfeld, der Flächeninanspruchnahmen und baulichen Folgemaßnahmen sowie hinsichtlich der Fluglärmauswirkungen und der Auswirkungen auf Wasser, Boden, Luft und Klima überzeugte den
  81. Senat in jeder Hinsicht (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 564 ff.). Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 739 ff.), wonach auf der Grundlage der Ergebnisse der diesbezüglichen Gutachten aus Sicherheits- und Risikogesichtspunkten kein eindeutiger Vorrang einer Vorhabensalternative herzuleiten war (Planfeststellungsbeschluss S. 749), stellte der
  82. Senat fest, die Nordwestvariante weise insbesondere unter dem Aspekt des Lärmschutzes gegenüber der unter Kapazitätsgesichtspunkten allein noch verbleibenden Nordostalternative so erhebliche Vorteile auf, dass ein Abwägungsfehler bei der Auswahlentscheidung auszuschließen ist (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 567 ). Diese Feststellungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung in den Revisionsverfahren zugrunde gelegt (Urteil vom
  83. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, Rn. 48 ff.) und damit bestätigt. Randnummer 81 4.
  84. Die Klägerin vermag mit ihrem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Prognose des Wirbelschleppenrisikos bei Landungen auf der Landebahn Nordwest keine erheblichen Zweifel an der Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf ihr Nachverfahren aufzuzeigen. Es kann deshalb offen bleiben, ob sie sich auf eine Fehlerhaftigkeit der Sicherheitsanalyse in diesem Punkt überhaupt berufen kann, weil ihre mangelnde Betroffenheit durch das von dem Vorhaben ausgehende Wirbelschleppenrisiko nicht nur auf der Hand liegt, sondern von ihr auch eingeräumt wird. Randnummer 82 Die Klägerin beruft sich darauf, eine detaillierte, vergleichende Ermittlung der von der jeweiligen Planungsalternative ausgehenden Wirbelschleppenrisiken unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgetretenen Schadensfälle in Flörsheim, deren Häufigkeit und der sich ihrer Ansicht nach daraus ergebenden Fehlerhaftigkeit des dem Planfeststellungsbeschluss und in den Musterverfahren zugrunde gelegten Gutachtens "Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main" (GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting vom 16.11.2006; Gutachten G 1 Anhang II.1 - GfL/Dziomba -) hätte dazu geführt, dass an Stelle der ausgewählten Landebahn Nordwest der Planungsalternative Süd oder der Planungsalternative Nordost der Vorzug zu geben gewesen wäre. Deshalb fehle es für ihre Belastung mit unter anderem von dem Vorhaben ausgehenden Lärmwirkungen an einem sachlichen Grund, und der Planfeststellungsbeschluss sei infolge dessen auch ihr gegenüber rechtswidrig und aufzuheben. Randnummer 83 Sie trägt weiter vor, eine Sicherheitsanalyse ohne die von ihr gerügten Fehler würde zur Vorzugswürdigkeit der Alternative Süd oder der Alternative Nordost führen, weil die Wirbelschleppenlage sich wegen der größeren Entfernung bewohnter Gebiete in Richtung der Anfluggrundlinie dieser Planungsalternativen dort jeweils nicht in der gleichen Weise darstelle, wie dies im Fall der Landebahn Nordwest wegen der Lage des Stadtgebiets der Stadt Flörsheim in Bezug zu deren Schwelle der Fall sei. Dem vermag der beschließende Senat schon angesichts der in den Musterverfahren festgestellten mangelnden Erreichbarkeit der Planungsziele im Fall der Alternative Süd und der deutlich höheren Lärmauswirkungen der Alternative Nordost nicht zu folgen. Randnummer 84 Die durch die Wirbelschleppenrisiken betroffenen Belange sind vor allem in dem Musterverfahrensurteil betreffend die Stadt Raunheim Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Dort ist über die Planaufhebungsbegehren unter Berücksichtigung der von dem Vorhaben ausgehenden Sicherheitsrisiken in Form der mit den Absturzgefahren verbundenen Risiken, der durch Vogelschlag drohenden Gefahren und des Risikos, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, sowohl in Bezug auf die Alternativenauswahl (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, , Rn. 567 ) als auch hinsichtlich der Ausgewogenheit der Gesamtplanung (a.a.O., Rn. 1191 ff.) entschieden worden. Dabei wurde festgestellt, dass keine inakzeptablen Sicherheitsrisiken vorliegen und dieser Teil der materiell-rechtlichen Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss vom
  85. Dezember 2007 (PFB 2007, Teil C III. 2.4.2.4, S. 618 ff.) nicht zu beanstanden ist, die Grundentscheidungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sämtlich davon unberührt bleiben und der Planfeststellungsbeschluss auch in Bezug auf die Bewältigung der von Wirbelschleppen ausgehenden Sicherheitsrisiken durch die Planfeststellungsbehörde keine Fehler aufweist (a.a.O., Rn. 1192). Diese Feststellungen wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde gelegt (Urteil vom
  86. April 2012 - BVerwG 4 C 08.09 u.a. -, , Rn. 101 ff.) und damit bestätigt. Randnummer 85 Weder aus ihrem Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit des dem Planfeststellungsbeschluss und den Entscheidungen in den Musterverfahren zugrunde gelegten Gutachtens "Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main" (GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting vom 16.11.2006; Anhang II.1 zum Gutachten G 1 - Gutachten G 1 Anhang II.1 -) noch aus den tatsächlichen Umständen, die dem Erlass der Planergänzungsbeschlüsse des Beklagten vom
  87. Mai 2013 und vom
  88. Mai 2014 zugrunde lagen, mit denen die Beigeladene unter Abänderung der diesbezüglichen Nebenbestimmungen zur Durchführung von Dachklammerungen zum Schutz vor Auswirkungen der Wirbelschleppen bzw. dem Ersatz entsprechender Aufwendungen in Gebieten von Flörsheim und Raunheim verpflichtet wurde, ergibt sich ein derart gravierend abweichendes Ergebnis der Sicherheitsanalyse und infolge dessen ein in Bezug auf diese Entscheidung rechtlich erheblicher, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebener Sachverhalt. Die damit aufgeworfenen Probleme können vielmehr sämtlich durch Planergänzungsverfahren über Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses bewältigt werden und betreffen mithin nur die etwa zugunsten von Betroffenen infrage kommenden, (weiteren) Betriebsbeschränkungen oder Schutzvorkehrungen. Soweit über diese mit Planergänzungsbeschlüssen des Beklagten vom
  89. Mai 2013 und vom
  90. Mai 2014 entschieden wurde, hat die Klägerin zwar deren Einbeziehung in die anhängige Klage erklärt, ohne jedoch einen diesbezüglichen Antrag zu stellen oder eine Rechtsbetroffenheit vorzutragen. Aufgrund dessen bleibt in dem Nachverfahren dieser Klägerin auch kein Raum für eine Schlussentscheidung über diese Planergänzungsbeschlüsse. Randnummer 86 Dem Planaufhebungsbegehren der Klägerin vermag ihr Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit der Sicherheitsanalyse keinen Erfolg zu verschaffen. Nach den Grundsätzen der Planerhaltung (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) ist selbst dann, wenn sich daraus Abwägungsmängel ergeben sollten, eine Planaufhebung nämlich dann ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (vgl. grundsätzlich hierzu Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts,
  91. Aufl. 2014, S. 255 f.). Die Beschränkung auf einen Planergänzungsanspruch für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss eine gebotene Schutzauflage (noch) nicht vorgesehen hat, greift nur dann nicht ein, wenn dadurch nicht nur einzelne Betroffene benachteiligt werden, sondern die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird, weil die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt wird (vgl. dazu Ziekow, a.a.O., S. 256 Rn. 92, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Da auch einem sich möglicherweise als höher erweisenden Risiko für die von Wirbelschleppen Betroffenen unter Anwendung dieser Grundsätze durch Schutzvorkehrungen im Wege der Planergänzung begegnet werden kann, wie die Beschlüsse des Beklagten vom
  92. Mai 2013 und vom
  93. Mai 2014 zeigen, stellt sich die Übertragung der Entscheidung in den Musterverfahren über die Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der von der Klägerin als vorzugswürdig angeführten Planungsalternativen als unproblematisch dar. Randnummer 87 Den Feststellungen des
  94. Senats in den Musterverfahrensentscheidungen zufolge wirkt es sich auch dann nicht auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung aus, wenn das Risiko, von Wirbelschleppen betroffen zu werden, deutlich höher einzuschätzen ist als nach dem Ergebnis des Gutachtens G 1 Anhang II.
  95. Denn demnach ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, auch ein bis zu 35% erhöhtes Risikopotenzial für derartige Schäden als nicht abwägungsrelevant zu bewerten, rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, Rn. 1207 ), weil die dadurch etwa aufgeworfenen Probleme mit den Nebenbestimmungen in Teil A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses bewältigt werden können. Diese auf die Ausgewogenheit der Gesamtplanung bezogenen Feststellungen des
  96. Senats wurden durch das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsverfahren der Musterverfahrensklägerin Stadt Raunheim bestätigt, indem dort die auf Planaufhebung gerichtete Klage abgewiesen wurde, nachdem der Beklagte dem für diese Klägerin als erhöht angesehenen Risiko durch Wirbelschleppen mit weiteren Schutzvorkehrungen in Form der Verpflichtung der Beigeladenen zu Dachklammerungen in einem näher bestimmten Vorsorgegebiet begegnet war. Randnummer 88 Die Klägerin beruft sich demgegenüber vor allem darauf, dass in dem Gutachten der GfL, das dem Planfeststellungsbeschluss vom
  97. Dezember 2007 - PFB 2007 - zugrunde gelegt wurde, keines der schon zum damaligen Zeitpunkt etablierten Modelle, die eine Vorhersage von Wirbelschleppen mit hohem Detaillierungsgrad und guter Zuverlässigkeit erlaubten, Verwendung gefunden habe, obwohl diese publiziert, verbreitet und anerkannt gewesen seien. Insbesondere das von der DLR verwendete und bekannte P2P-Modell, dessen Funktionalität am Frankfurter Flughafen in den Jahren 2006 und 2007 getestet worden sei, hätte schon zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden und zu anderen Ergebnissen geführt. Randnummer 89 Auch die auf diesen Modellen beruhenden und in den Verfahren zum Erlass der Planergänzungsbeschlüsse des Beklagten vom
  98. Mai 2013 und vom
  99. Mai 2014 eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen (DLR, Dr. Thomas Gerz und Dr. Frank Holzäpfel, Stellungnahme zur Gefährdung von Personen und Gegenständen durch Wirbelschleppen von Verkehrsflugzeugen vom
  100. Juli 2013, Anlage Beigel. 7 Bl. VIII/01538 ff. GA; Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - GfL - vom
  101. Juli 2013, Anl. Beigel. 8 zu ihrem Schriftsatz vom 29.08.2013, Bl. VIII/01546 ff. GA) ebenso wie das von der Klägerin vorgelegte Gutachten ihres sachverständigen Beistandes Prof. Dr. Friedhelm Schönfeld (Sachverständigenstellungnahme zum Wirbelschleppengutachten der GFL-Dziomba sowie zum Stand der Technik bzgl. Wirbelschleppenprognosen vom 19.01.2015, Anlage K 10 der Klägerin zu ihrem Schriftsatz vom 19.03.2015, Bl. XIV/02643 ff. GA) vermögen aber einen diesbezüglichen, in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder tatsächliche bzw. rechtliche Besonderheiten, die zu einer gegenüber den Urteilen in den Musterverfahren abweichenden Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, nicht darzutun. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin drängt sich auch dann weder die Planungsalternative Süd noch die Planungsalternative Nordost als vorzugswürdig auf, wenn es nach alledem anstelle der in dem Gutachten der GfL ermittelten Zahl von einmal in 10 Millionen Jahren zu Wirbelschleppenschäden mehrmals im Jahr in den Stadtgebieten der betroffenen Städte Flörsheim und Raunheim kommen wird und deshalb insgesamt nicht nur - wie im Fall der Planungsalternativen - 60 oder 600, sondern - wie im Fall der Stadt Flörsheim - 6.000 Dächer gegen Wirbelschleppenschäden zu sichern wären. Denn diese Planungsalternativen machen entweder ein Erreichen der Planziele unmöglich oder weisen sehr viel stärkere Lärmwirkungen und damit einhergehende Gesundheitsgefährdungen in weit größerem Umfang auf und sind nach den Feststellungen in den Musterverfahrensentscheidungen schon aus diesen Gründen und weil sie keine erheblich größeren Sicherheits- oder andere Probleme aufweisen zu Recht ausgeschieden worden. Randnummer 90 Ob die von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken im Einzelnen fehlerhaft berechnet wurden, und ob die dazu vorgelegten Gutachten fehlerhaft sind oder nicht, ist deshalb ohne Belang für die hier zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung bzw. den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des PFB
  102. Diese von der Klägerin aufgeworfenen Fragen würden sich aus den gleichfalls oben dargestellten Gründen allenfalls in einem Verfahren über die von dem Beklagten dazu mittlerweile beschlossenen Planergänzungsbeschlüsse stellen. Die Klägerin hat jedoch mangels eigener Betroffenheit die Rechtswidrigkeit der Planergänzungsbeschlüsse nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht, sie sind deshalb für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Schon aus diesem Grund ist der Senat nicht gehalten, den von der Klägerin dazu gestellten Beweisanträgen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Einvernahme von Prof. Dr. Friedhelm Schönfeld als Sachverständigem über die Fragen der Berechnung des Unterdrucks innerhalb von Wirbelschleppen, der Überlebenswahrscheinlichkeit von Wirbelschleppen, ihres Absinkverhaltens, der Wirbelstärke und ihrer Zirkulation, der meteorologischen Einflüsse, der Berücksichtigung von Bodeneffekten sowie der Anwendung gemittelter Landemassen nachzugehen. Randnummer 91 Ob das dem PFB 2007 zugrunde gelegte Gutachten G 1 Anhang II.1 auch bei Anwendung der bisher angewendeten Grundsätze über die Prüfung fachplanerischer Prognosen unter einem durchgreifenden, rechtlich erheblichen Mangel leidet, in sich widersprüchlich ist, auf offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, nach den Maßstäben der einschlägigen Wissenschaft nicht methodengerecht erstellt und deshalb nicht nachvollziehbar ist, ist aus diesem Grund ebenfalls rechtlich unerheblich. Darüber hinaus stellt sich diese Frage auch deshalb als entscheidungsunerheblich dar, weil der Beklagte und die Beigeladene im Rahmen der Verfahren über die Planergänzungsbeschlüsse vom
  103. Mai 2013 und vom
  104. Mai 2014 weitere Gutachten zur Ermittlung des Wirbelschleppenrisikos eingeholt haben, und das Gutachten G1 Anhang II.1 hinsichtlich der darin ermittelten Eintrittswahrscheinlichkeit für Wirbelschleppenschäden an Hausdächern in der Umgebung der Landebahn Nordwest überholt ist. Randnummer 92 Ohne Belang für die hier zu treffende Entscheidung ist deshalb auch, dass das von der Beigeladenen vorgelegte DLR-Gutachten vom
  105. November 2013 seiner Berechnung jeweils Maximalgewichte zugrunde legt und dieses Vorgehen nunmehr für das Richtige gehalten wird, und dass - wie die Klägerin vorbringt - von den sieben in diesem Gutachten als plausibel eingestuften Wirbelschleppenereignissen fünf bei dem Anflug auf die Landebahn 07L stattfanden, die nahezu allein von den Flugzeugmustern B 777, A 340 und B 757 verursacht worden sein sollen. Deshalb ist in diesem Teil des Verfahrens auch nicht den Beweisanträgen dazu nachzugehen, das Gutachten G 1 Anhang II.1 beruhe auf der offensichtlich unrichtigen Annahme, das schwerste Flugzeug, das die wehrfähigen Rechtsgüter der Klägerin im Ausbaufall auf dem Weg zur Landebahn 07L überquere, wiege nur 173.244 kg und die der Prognose des Wirbelschleppenrisikos zugrunde gelegte Berechnung der Landegewichte im Wege einer Mittelwertbildung sei nach den Maßstäben der einschlägigen Wissenschaft methodisch verfehlt, und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen oder Prof. Dr. Friedhelm Schönfeld als Sachverständigen anzuhören. Randnummer 93 Aus diesen Gründen ist es für die hier zu beurteilende Frage der Übertragbarkeit der in den Musterverfahren zum Begehren der Planaufhebung getroffenen Entscheidung unerheblich, ob in dem Gutachten G 1 Anhang II.1 das Ergebnis um den Faktor von mindestens 10 7 vom heute feststellbaren Wert der Ereigniswahrscheinlichkeit abweicht. Randnummer 94 Ein anderes Ergebnis folgt schon aus den oben dargestellten Gründen nicht daraus, dass die mit den Planergänzungsbeschlüssen des Beklagten vom
  106. Mai 2013 und vom
  107. Mai 2014 bestimmten Schutzvorkehrungen ungeeignet wären, Betroffene vor Wirbelschleppenrisiken in hinreichender Form zu schützen. Schon wegen der mangelnden Betroffenheit der Klägerin ist unerheblich, ob die Erwartungen des Senats in dem Eilverfahren der Stadt Flörsheim und von Grundstückseigentümern in Flörsheim, in wenigen Wochen werde das Dachklammerprogramm durchgeführt sein, sich nicht erfüllt haben. Im Rahmen des hier einzig zu betrachtenden Planaufhebungsantrags ist allein maßgeblich, ob die getroffenen Schutzvorkehrungen geeignet sein können, ein ermitteltes Risiko auf die Ebene des allgemeinen Lebensrisikos zu minimieren und damit unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens zu reduzieren, wie der Senat dem Parallelverfahren der Stadt Flörsheim schon festgestellt hat (Schlussurteil vom 30.04.2015 - Hess. VGH 9 C 1507/12.T -, Rn. 146 ). Der Senat ist nach wie vor der Überzeugung, dass die ordnungsgemäß vorgenommene Klammerung von Dacheindeckungen als Mittel zur Vorsorge grundsätzlich geeignet ist, die im vorliegenden Verfahren angeführten Wirbelschleppenschäden zu vermeiden, da mit dieser Befestigung der Dachziegel technisch verhindert wird, dass einzelne Ziegel durch Wind- oder Sturmwirbel angehoben werden und in der Folge das Dach herunterrutschen und -fallen können. Randnummer 95 Ohne Belang ist es dabei auch, ob diese Art der Schutzvorkehrungen weitere Folgebeeinträchtigungen für die Betroffenen darstellen, wie die Klägerin meint. Abgesehen davon, dass ihre Belange, die allein sie in ihrem Verfahren wahrnehmen kann, hiervon in keiner Weise berührt werden, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass die damit verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz betroffener Häuser und daraus resultierende Verpflichtungen der Gebäude- bzw. Grundstückseigentümer derart unzumutbar wären, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung berührt werden könnte. Denn zum Einen vermag eine Betroffenheit von Auswirkungen eines benachbarten, planfestgestellten Vorhabens schon deshalb nicht auch die jedem Grundstückseigentümer obliegende Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen oder auf die Vorhabensträgerin zu übertragen, da die Verantwortlichkeit für Schadenseintritte, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, nicht auch von der Vorhabensträgerin übernommen werden müssen. Dazu gehört auch die Haftung aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, weil zumutbare Obliegenheiten nicht wahrgenommen wurden. Schließlich lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die Verklammerung von Dächern nur nachteilige Folgen für die Grundstückseigentümer hat, wie die Klägerin meint, da deren Dächer schließlich auch gegen Sturm besser gesichert sein werden. Randnummer 96 Aus diesen Gründen war der Senat auch nicht gehalten, den von der Klägerin gestellten Anträgen auf Einholung einer amtlichen Auskunft des Beklagten über den Umfang und die Bearbeitung der in Flörsheim gestellten Anträge auf Dachklammerung nachzugehen (Bl. XIII/02456 f. GA). Randnummer 97 4.
  108. Hinsichtlich der zur Alternativenauswahl in den Musterverfahren getroffenen Entscheidung vermag die Klägerin auch unter dem Aspekt der Berücksichtigung des Vogelschlagrisikos keinen ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten ihres Nachverfahrens aufzuzeigen, die an einer Übertragung der dort getroffenen Entscheidung hindern könnten. Auch insoweit kann deshalb offen bleiben, ob es ihrem diesbezüglichen Vorbringen zufolge schon wegen der lagebedingten Entfernung ihrer Liegenschaften und kommunalen Einrichtungen von der Landebahn Nordwest an der erforderlichen Rechtsbetroffenheit mangelt. Randnummer 98 Die Klägerin bringt dazu vor, dem Beklagten sei im Hinblick auf die Vogelschlagprognose zu den neben der planfestgestellten Landebahn Nordwest ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen Nordost und Süd ein vollständiges Ermittlungsdefizit vorzuwerfen, die Alternativenprüfung des Beklagten deshalb mangelhaft und die Planfeststellung der Landebahn Nordwest rechtswidrig gewesen. Es wurde oben (IV.4.) schon dargestellt, dass die Alternativenauswahl in den Musterverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Sicherheit im Umfeld des Vorhabens untersucht und dazu festgestellt worden ist, dass die getroffene Auswahl nicht zu beanstanden ist. Auch mit der von ihr aufgeworfenen Frage, ob ein einwandfreies Vogelschlaggutachten mit einer - ihrer Ansicht nach - zutreffenden Prognosebasis hinsichtlich des Mönchwaldsees und der Wirksamkeit von MIVOTHERM und einem ordnungsgemäßen Vergleich der Nordwestbahn mit den Alternativen Nordost und Süd zu einem Ergebnis geführt hätte, das zu Gunsten der Alternative Nordost gesprochen hätte, zeigt die Klägerin keine Anhaltspunkte auf, die wegen gravierender Sicherheitsmängel infolge von Vogelschlagrisiken zur Vorzugswürdigkeit der wegen der Kapazitätsverfehlung ausgeschiedenen Planungsalternative Südbahn oder der wegen deutlich gravierenderer Lärmwirkungen ausgeschiedenen Planungsalternative Nordostbahn geführt hätten. Randnummer 99 Der
  109. Senat hat in den Musterverfahren Feststellungen zu den von der geplanten Landebahn Nordwest ausgehenden Vogelschlagrisiken getroffen und entschieden, dass die Problematik des Vogelschlagrisikos in fehlerfreier Weise bewältigt und die daraus folgenden Gefahren beanstandungsfrei ermittelt wurden. Die in den Nebenbestimmungen der Beigeladenen aufgegebenen Konzeptionen zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch den Luftverkehr sind demnach nicht zu beanstanden und die von Seiten der dortigen Kläger im Einzelnen geäußerten Zweifel an ihrer Wirksamkeit haben sich als unbegründet erwiesen (Hess.VGH 11 C 227/08.T u.a., Rn. 1150 ff.). Wie oben (IV.4.1.) schon ausführlich dargestellt wird, bestätigt die Entscheidung über eine nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung in diesem Punkt auch die Entscheidung über die Alternativenauswahl und die zu Recht erfolgte Ausscheidung der übrigen Planungsalternativen. Randnummer 100 Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, das Gutachten G 7 (Vogelschlaggutachten von Dr. Jochen Hild vom 01.06.2004 und Vogelschlaggutachten - Stellungnahme - von Dr. Jochen Hild und Bernd Petri vom 26.01.2007, Ordner 247 der Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren) habe sich als ungeeignet für die abwägende Entscheidung über die Alternativen erwiesen, die tatsächliche Vogelschlagrate der Landebahn Nordwest sei wesentlich höher als jene, die der Flughafen Frankfurt Main vor dem Ausbau aufgewiesen habe. Auf der Grundlage einer zutreffenden Vogelschlagprognose hätte der Beklagte feststellen müssen, dass das Vogelschlagüberwachungssystem MIVOTHERM nicht geeignet ist, die Vogelschlaggefahr wesentlich zu minimieren, und erkannt, dass der Alternative Nordost unter dem Aspekt des Vogelschlagrisikos der Vorzug gebührt. Sie zeigt damit jedoch weder einen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt auf, noch wesentliche Besonderheiten ihres Nachverfahrens. Randnummer 101 Die von der Klägerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen zur Planung sowie zum Zustand der Uferbewaldung im Jahr 2013 (Anlagen zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 29.04.2013, Bl. VI/01137 ff. GA) aufgeworfene Frage, ob die Prognosebasis des Vogelschlaggutachtens schon deshalb unzutreffend ist, weil von der fortdauernden Existenz eines Gehölzstreifens am südlichen Ufer des Mönchwaldsees ausgegangen worden sei, ist ebenfalls in den Musterverfahrensurteilen abschließend beantwortet worden. Randnummer 102 Dort wurde festgestellt, dass die unmittelbare räumliche Nähe des Mönchwaldsees zu der geplanten Landebahn Nordwest auch dann keine signifikante Erhöhung des Vogelschlagrisikos bewirkt, wenn der Waldsaum dort zur nahegelegenen neuen Landebahn geöffnet wird, weil der dort vorgesehene Vorhang über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die infolgedessen zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1177 ff.). Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde den Entscheidungen in den Musterverfahren damit gerade nicht die fortdauernde Existenz dieses Gehölzsaumes zugrunde gelegt. Randnummer 103 Soweit sich die Klägerin darauf beruft (Bl. VI/01172 ff. GA), das westliche Drittel des planfestgestellten Landebahnbereichs sei unmittelbar von großen, offenen Wasserflächen umgeben, und unter Vorlage eines Gutachtens von Bernd Petri vom
  110. Januar 2005 (Anlage E 44 sowie Seiten 196 ff., 436 ff. der Einwendungsschrift vom 01.03.2005) darlegt, das dem Planfeststellungsantrag zugrunde gelegte Vogelschlaggutachten G 7 gehe von einer falschen und unvollständigen Prognosebasis aus, sei mit einer ungeeigneten Methode gefertigt worden und insgesamt unplausibel, wie sich aus ihrer Klagebegründung vom
  111. März 2008 ergebe, werden schon angesichts dieser in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen weder ein ungeklärt gebliebener Sachverhalt noch wesentliche Besonderheiten ihres Nachverfahrens dargelegt. Abgesehen davon, dass das schon mit den Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben vorgelegte und in dem Verfahren bewertete Gutachten nicht geeignet ist, einen dort ungeklärt gebliebenen Sachverhalt darzulegen, sind dazu auch abschließende Entscheidungen in den Musterverfahren getroffen worden. Der
  112. Senat hat in den Musterverfahren auch Feststellungen zur unmittelbaren räumlichen Nähe des Mönchwaldsees zu der geplanten Landebahn Nordwest getroffen und auf dieser Basis entschieden, dass dies keine signifikante Erhöhung des Vogelschlagrisikos bewirkt. Denn die im Maßnahmeblatt S 5 angeordnete Errichtung eines luftströmungsmindernden und blickdichten Vorhangs, der über eine Länge von 300 m und einer Höhe von 10 Metern die zunächst fehlende Kulisse eines Ufergehölzes ersetzt, ist den dort getroffenen Feststellungen zufolge geeignet, flugsicherheitsrelevante Vogelflugbewegungen in Richtung Landebahn Nordwest oder zum Kreuzungspunkt der Anfluggrundlinie mit dem Main zu verhindern (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1177 ). Der schon in der Klagebegründung der hiesigen Klägerin enthaltene Hinweis, ein Anschnitt des den Mönchwaldsees umgebenden Waldgürtels lasse einen größeren Korridor entstehen, durch den Vögel den See anfliegen oder verlassen werden, ist damit in den Musterverfahren ausdrücklich berücksichtigt und dies auch durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Daran ändert sich auch dann nichts Wesentliches, wenn der Versuch einer Wiederaufforstung des Gehölzsaumes am Südufer des Mönchwaldsees als gescheitert zu beurteilen sein sollte, weil die in großen Abständen von rund 15 Meter gepflanzten Laubbäume nicht in der Lage wären, den Vogelflug von und zum Mönchwaldsee wesentlich zu behindern, und im Übrigen rund 20 % dieser neu gepflanzten Laubbäume krank zu sein scheinen. Randnummer 104 Auch der von der Klägerin angeführte Vorfall, bei dem am
  113. Juni 2012 eine B 777 der Air Canada (ACA 874) Opfer eines Vogelschlags bei Betriebsrichtung 07 unmittelbar vor dem Aufsetzen geworden sein soll, zeigt keinen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt oder wesentliche Besonderheiten des Nachverfahrens der Klägerin auf, die wegen der gravierenden Auswirkungen auf die Sicherheitsanalyse der Landebahn Nordwest zur Auswahl einer anderen, aus diesem Grund als vorzugswürdig zu bewertende Planungsalternative führen müssten. Denn der
  114. Senat hat in den Musterverfahren ebenfalls festgestellt, dass sich Kollisionen zwischen Vögeln und landenden Flugzeugen auch bei ausreichenden Vermeidungs- und Gegenmaßnahmen wie beispielsweise dem System "MIVOTHERM" nicht ausschließen lassen. Weiter wurde ausgeführt, dass selbst bei Unterstellung des schlimmsten Falles des Ausfalls aller Triebwerke infolge eines Vogelschlags ein betroffenes Flugzeug, das sich hier im Landeanflug kurz vor der Landebahn befindet, gleichsam im Gleitflug sicher zu Boden gebracht werden kann. Ferner wurde festgestellt, dass auch bei zusätzlicher Unterstellung einer Beschädigung des Flugzeugs bei der Landung und von Verletzungen bei Personen im Flugzeug dieses Unfallgeschehen auf den Bereich unmittelbar vor der Landebahn und auf dem Flughafengelände beschränkt ist. Den Entscheidungen in den Musterverfahren zufolge besteht kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich ein durch einen Vogelschlag bei Main-km 14,4 ausgelöster Flugunfall auf Bereiche auswirken kann, die in Landerichtung seitlich oder hinter dem Flughafengelände liegen (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1182 f.) und damit auch nicht für eine Betroffenheit der klägerischen Belange. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Landebahn Nordwest oder der Bereich unmittelbar davor durch Vögel überquert wird, die vom unmittelbar benachbarten Mönchwaldsee kommen oder dorthin fliegen. Randnummer 105 Mit den von ihr vorgelegten Unterlagen zu dem angeführten Vorfall mit einer Air Canada-Maschine hat die Klägerin keinen dabei unberücksichtigt gebliebenen Sachverhalt aufgezeigt. Demnach hat sich möglicherweise ein Vogelschlag bei einer B77W auf Höhe des Rollweges P 24 ereignet, wo er kurz vor dem Aufsetzen auf der Landebahn von dem Piloten gemeldet wurde (Email-Verkehr der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 21.06.2012, Anlage K 12 der Klägerin, Bl. VII/01336 ff. GA), und damit genau in dem von dem Gutachten prognostizierten Bereich. Randnummer 106 Bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob ihre Auffassung zutrifft, dass auch die dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Aussagen über die Wirksamkeit des Vorwarn- und Überwachungssystems MIVOTHERM Prognosen im Rechtssinne darstellen, fragt sie im Grunde nur nach der rechtlichen Bedeutung der in dem Planfeststellungsbeschluss dazu getroffenen Aussagen. Dies ist der Sache nach in den Musterverfahren ebenfalls schon geklärt worden, denn dort wurde festgestellt, dass das Konzept MIVOTHERM geeignet ist, eine vorauslaufende Prognose von vogelschlagrelevanten Ereignissen zu geben und damit trotz des ebenfalls prognostizierten, zeitweise hohen Vogelaufkommens im Kreuzungsbereich des Anflugkorridors zur Landebahn Nordwest ein sicheres Landen auf dieser Landebahn zu gewährleisten (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Rn. 1160 ff. [1162]). Randnummer 107 Auch aus dem Vorbringen der Klägerin, das System MIVOTHERM stelle nur eine theoretische Möglichkeit ohne empirische Grundlage dar, vermag der beschließende Senat keine Unvollständigkeit des Vogelschlaggutachtens G 7 und damit keinen in den Musterverfahren ungeklärt gebliebenen Sachverhalt herzuleiten. Dort wurde festgestellt, dass der Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM zur Zeit des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses am
  115. Dezember 2007 nur theoretische Darstellungen, aber keine empirischen Belege zugrunde lagen. Jedoch werde auf der Grundlage eines fortdauernden Monitorings gewährleistet, dass alle maßgeblichen Vogelflugbewegungen erfasst werden (a.a.O., Rn. 1164), sodass dies der Wirksamkeit des Systems MIVOTHERM nicht entgegenstehe (a.a.O., Rn. 1171). Auch die von der Klägerin in ihrem Nachverfahren aufgeworfene Frage, ob die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM auf einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Prognosebasis angestellt worden ist, hat in den Musterverfahren mithin eine abschließende, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhende Entscheidung erfahren, die durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  116. April 2011 (BVerwG 4 B 77.09 - Hess. VGH 11 C 318/08.T -) sowie vom
  117. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a. - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a.) bestätigt wurde. Randnummer 108 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Wirksamkeitsprognose für MIVOTHERM sei rechtswidrig, weil das von der Beigeladenen geplante Überwachungssystem nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit aufweise und das zugrunde liegende technische Konzept für den am Flughafen Frankfurt gedachten Zweck offenbar nicht empirisch getestet worden sei, der praktische Nachweis der Wirksamkeit des Systems durch eine im kleinen Maßstab ausgeführte Testanlage aber zwingend zur Prognosebasis hätte gemacht werden müssen, meint die Klägerin offenbar die diesbezüglichen Feststellungen des
  118. Senats, beschränkt sich dabei aber im Grunde erneut auf eine hier nicht erhebliche Urteilskritik, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO darzutun. Randnummer 109 Den Feststellungen des
  119. Senats in den Musterverfahrensentscheidungen zufolge wurden durch die Planfeststellungsbehörde die flugsicherheitsrelevanten Vogelarten sowie deren Flugbewegungen in Art und Umfang für die Beurteilung der Flugsicherheit ausreichend ermittelt. Demzufolge wurde auch berücksichtigt, dass das Vogelschlagrisiko insbesondere bei dem Kreuzungspunkt zwischen Main und Anfluggrundlinie generell erhöht ist, aber geeignete Vermeidungsmaßnahmen für das verbleibende Kollisions- und damit Sicherheitsrisiko vorgesehen sind, die das Vogelschlagrisiko auf eine Größenordnung reduzieren, die gesellschaftlich auch in anderen Bereichen akzeptiert wird (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T -, Rn. 1152 ). Weiter wurde festgestellt, dass die Prognose, das Vogelschlagrisiko werde durch das Vorhaben nicht signifikant erhöht, in nicht zu beanstandender Weise auch auf das im Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung unter A XI 2.1.
  120. (PFB, S. 129) angeordnete Überwachungs- und Vorwarnsystem (MIVOTHERM) gestützt wurde (a.a.O., Rn. 1161). Den Feststellungen des
  121. Senats zufolge ist das Überwachungssystem geeignet, die erforderliche Vorwarnzeit zu erreichen, da mit den je zwei stereoskopischen Einzelsystemen flussaufwärts und flussabwärts sowohl die Flugrichtung als auch die Fluggeschwindigkeit der Vögel erfasst wird und sich aus der Entfernung der Vögel im jeweiligen Zeitpunkt der Erfassung durch die Kameras sowie ihrer durchschnittlichen Fluggeschwindigkeit der Zeitpunkt des Erreichens des Kreuzungsbereichs bestimmen lässt. Dazu hat der
  122. Senat die dazu vorgelegten Gutachten ausgewertet (a.a.O., Rn. 1165) und sich mit den Einwänden der Musterverfahrenskläger zur Ungeeignetheit des Vorwarnsystems umfänglich auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 1166 ff.). Randnummer 110 Mit ihrem weiteren Vorbringen in ihrem Nachverfahren, die Beigeladene habe mit Lufthansa, DFS und dem eingeschalteten Gutachterbüro einvernehmlich beschlossen, eine dreistufige Warnmeldung zu generieren, die sich in Abhängigkeit von Schwarmgröße und Individuengröße der Vögel ergibt, mit zwei Szenarien, bei denen die hohen Risikoklassen ("rot") als Warnmeldungen an die DFS weitergegeben werden sollen, zeigt die Klägerin keinen in den Musterverfahrensurteilen unberücksichtigt gebliebenen Sachverhalt auf, der in ihrem Verfahren zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Dem aus dem Zusammenhang genommenen Teil des
  123. Zwischenberichts "MIVOTHERM" des Büros Baader Konzept vom
  124. Mai 2011 (Anlage K 13 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.04.2013, Bl. VII/01339 GA) lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Beschränkung der Weiterleitung an die DFS auf beobachtete Schwärme von Tauben, Möwen oder Krähen mit 30 Vögeln und mehr sowie auf Schwärme großer Vögel (Kormorane, Gänse etc.) mit 10 Vögeln und mehr eine ungeeignete Handhabung des Überwachungssystems darstellt. Selbst wenn - wie die Klägerin meint - offenkundig wäre, dass auch Schwärme geringere

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