dem städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 2009 übertrug die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erstellung des Entwurfs eines Bebauungsplans zur Erweiterung der bestehenden 18- Loch-Golfanlage Hof Trages um ein Hotel, einer 9-Loch-Golfplatzerweiterung sowie einem 6-Loch-Kurzplatz (§ 1 Städtebaulicher Vertrages vom 14. 05. 2009, Bl. 122 GA).
dem städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 2010 verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin u.a. zum Bau einer Kreisverkehrsanlage, zur Herstellung einer Querungsmöglichkeit für Fußgänger, zur Herstellung einer Hochwasserschwelle, zur Herstellung eines Wanderweges sowie zur Durchführung der in dem Bebauungsplan
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sowie auf verfügbare Arten umweltbezogene Informationen enthielt der Veröffentlichungstext nicht. Am
alter Rechtslage,
GB gute Chancen auf eine Genehmigung. Durch den Bebauungsplan würden ihm die Befugnisse aus § 35 BauGB (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Nutzung) genommen, seine privaten Belange als Grundeigentümer und im Hinblick auf seinen Gewebebetrieb (Hotel und Golfplatz) seien abwägungsfehlerhaft verletzt worden. Der angefochtene Bebauungsplan sei zudem unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Die Bekanntmachung in der Gelnhäuser Zeitung vom
GB richte. Der Bebauungsplan sei auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden, was sich aus Ziffer 6 der Verfahrensvermerke ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (13 Leitzordner), die insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen
GB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht
GO präkludiert. Er ist auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er in Anknüpfung an seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 -4 C 2.98 - NJW 1999, 592 ). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers, dessen Grundstücke im Plangebiet liegen, erfüllt.
seinem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn er hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller auch das Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens zur Seite. Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rückabwicklungsbebauungsplan hinsichtlich der Teilfläche 2 nicht nur die in dem Erweiterungsbebauungsplan vorgesehene Golfplatzerweiterung zurückgenommen, sondern zugleich diese Fläche als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt hat. Dies hat, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, zur Folge, dass andere als landwirtschaftliche Nutzungen hinsichtlich der Art der Nutzung ausgeschlossen sind und allenfalls im Wege einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden können. Bei einer Außenbereichslage sind jedoch gem. § 35 Abs. 1 BauGB die dort genannten Vorhaben privilegiert zulässig, wobei die landwirtschaftliche Nutzung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur eine unter mehreren privilegierten Nutzungen darstellt. Sonstige, also nicht
GB privilegierte Nutzungen können gem. § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Durch die Festsetzung der Teilfläche 2 des Rückabwicklungsbebauungsplanes als landwirtschaftliche Fläche werden dem Antragsteller Nutzungsmöglichkeiten somit genommen. Durch Aufhebung des Bebauungsplans kann er mithin einen rechtlich relevanten Vorteil erlangen. Dabei irrt die Antragsgegnerin, soweit sie meint, aus § 30 Abs. 3 BauGB (einfacher Bebauungsplan) ergebe sich etwas anderes. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans richtet sich
GB, "im Übrigen"
GB, also nur insoweit, als der einfache Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält. Der Rückabwicklungsbebauungsplan enthält jedoch gerade Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, die im Genehmigungsverfahren zu beachten sind und die die Anwendung des § 35 BauGB "im Übrigen" ausschließen. Soweit die Antragsgegnerin meint, bei einer Festsetzung als "Fläche für die Landwirtschaft" seien andere außenbereichstypische Nutzungen nicht ausgeschlossen, was sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1998 (Beschluss vom 17.12.1998 -4 NB 4.97 -juris) ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung deutlich gemacht, dass die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" dazu dient, die so ausgewiesenen Flächen für eine landwirtschaftlicher Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören dabei nicht nur nicht bauliche Nutzungen, sondern grundsätzlich auch bauliche Nutzungen, die der Landwirtschaft dienen. Im Bereich einer Festsetzung
GB können deshalb auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte baulichen Anlagen zulässig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998, Rdnr. 8 m.w.N.). Dem folgt der Senat. Aus der Rechtsprechung des BVerwG kann aus keinem denkbaren Gesichtspunkt der Schluss gezogen werden, andere privilegierte Nutzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB seien auch dort privilegiert zulassungsfähig, wo der Planungsgeber bereits anderweitige Festsetzungen vorgenommen hat. Der auch im Übrigen zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß gemäß § 5 Abs. 3 HBO ausgefertigt worden. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt also die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber beschlossenen - sogenannte "Identitätsfunktion" oder "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion" - (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 - BVerwGE 137, 247 Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 05.02.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 719, Rdnr. 23), nicht aber, bei der Veröffentlichung einer Satzung deren Werdegang zu beurkunden und so die Legalität des Verfahrens zu bestätigen (vgl. st. Rspr. des BVerwG, etwa BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204, 209; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38.00 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399; Külpmann in juris Praxisreport BVerwG 5/2015 Anm. 4). Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Sie geschieht durch handschriftliche Unterzeichnung eines die Authentizität des Norminhaltes und die Legalität des Verfahrens bestätigenden Textes. Die Ausfertigung muss vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen, weshalb die Ausfertigung datiert sein muss (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 12.04.2012-4 C 766/11.N-juris m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die dem Senat vorgelegte Planurkunde nicht. Einen Ausfertigungsvermerk in dem oben beschriebenen Sinne befindet sich auf der Planurkunde nicht. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zum
weis einer ordnungsgemäßen Ausfertig auf Ziffer 6 ihrer Verfahrensvermerke verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. In Ziffer 6 der Verfahrensvermerke wird das Datum des Satzungsbeschlusses genannt, nicht aber die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt. Der Bebauungsplan ist zudem wegen einer beachtlichen Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB unwirksam. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne und den
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogene Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag
der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die öffentliche Bekanntmachung der Antragsgegnerin über die Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Rückabwicklungsbebauungsplanverfahren - erneute Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Rückabwicklung) vom
Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über ... "das vorgesehene Verfahren, einschließlich der ... Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind", informiert wird, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können. Gemäß Art. 3 Nr. 4 Buchst. e der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie wird Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie; jetzt: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EU Nr. L 26 S. 1) dahin geändert, dass die Öffentlichkeit "durch öffentliche Bekanntmachung ... frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren ... über ... die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Art. 5 eingeholt wurden", informiert wird. Hiernach müsse die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, "welche relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind" (BTDrucks 15/2250 a.a.O.). Das erfordere keine ausnahmslose Auflistung aller eingegangenen Stellungnahmen in der öffentlichen Bekanntmachung; es genüge, "die vorhandenen Unterlagen
Themenblöcken zusammenzufassen und diese bekannt zu machen." ... Der gesetzgeberische Wille ist im Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Was "umweltbezogene Informationen" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich erläutert. Dass es - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt jedoch bereits ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne "mit ... den
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 BauGB verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der "Information" über denjenigen der "Stellungnahme" hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Andererseits ist das Bekanntmachungserfordernis
GB auf die Angabe der "Arten" verfügbarer Umweltinformationen beschränkt. Wie dieser Begriff nahelegt, ist es nicht erforderlich, den Inhalt der Umweltinformationen im Detail wiederzugeben. Es genügt die Angabe von Gattungsbegriffen.... Bekanntzumachen sind die "verfügbaren" umweltbezogenen Informationen. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen, der die Antragsgegnerin das Wort redet, lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entnehmen (ebenso VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2012 -15 N 08.1561 -DVBl 2013, 314 und Beschluss vom 18. Juni 2010 -1 NE 09.3166 -juris Rn. 16; a.A. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2007 -15 NE 07.1226 - juris Rn. 21, allerdings die Entscheidung nicht tragend). Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen ... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin,
2 Buchst. d, vi der Aarhus-Konvention seien nur Angaben darüber geboten, welche für die geplante Tätigkeit "relevanten" Informationen über die Umwelt verfügbar sind. Der Begriff "relevant" wird hier ersichtlich im Sinne von "einschlägig" bzw. für die geplante Tätigkeit "bedeutsam" verwendet. Eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt auch hierin nicht zum Ausdruck." (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, juris). Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB ist einer Ausnahme nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 1.14 -in juris). Der Bekanntmachungstext vom
dem Verfahren
2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, er erneut auszulegen ist und die Stellungnahmen erneut einzuholen sind. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung
GB hinzuweisen. Einen derartigen Hinweis enthält die Bekanntmachung vom 11. Juni 2012 nicht. Leidet der streitgegenständliche Bebauungsplan mithin an einem beachtlichen Verfahrensfehler, ist er bereits deshalb für unwirksam zu erklären. Im Übrigen spricht überwiegend viel dafür, dass der Bebauungsplan, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, auch gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt, da er nicht erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Die Bauleitplanung einer Gemeinde muss stets einen bodenrechtlichen Bezug haben, d. h. die Bauleitplanung bedarf der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2015, § 1 Rdnr. 32 m.w.N.). Nicht erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.; Söfker, a.a.O., § 1 BauGB, Rdnr. 33). Die Frage der Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung
GB kann sich unter dem Gesichtspunkt stellen, ob und inwieweit es zulässig ist, mit der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans gezielt bestimmte Nutzungen und Bauvorhaben zu verhindern. Entscheidend ist auch hier, ob und inwieweit mit der Planung positive Planungsziele verfolgt werden, d. h. ob die Planung von einer planerischen Konzeption getragen wird. Ist dies der Fall, ist es grundsätzlich zulässig, dass die Planung auch "negativ" in der Weise wirkt, dass sie hinsichtlich bestimmter Nutzungen und Vorhaben einschränkende Festsetzungen enthält (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - BVerwG, Beschluss vom 07.09.1984-4 N 3.84-, juris; BVerwG, Urteil vom 14.04.1989-4 C 52.87-juris; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990-4 NB 8.90-juris; Söfker, a.a.O., § 1 BauGB Rdnr. 35 m.w.N.). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Planung notwendigerweise immer auch ein "Nein" hinsichtlich derjenigen Nutzungen beinhaltet, die durch die planerischen Festsetzungen nicht gewollt sind, spricht hier überwiegend viel dafür, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" ausschließlich deshalb gewählt hat, um eine Golfplatznutzung durch den Antragsteller zu verhindern. Ein (positiver) planerischer Wille, im Plangebiet gerade landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen, hat nicht bestanden und lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen. Ausweislich der Planbegründung ("Ziele") ist aktuelles Ziel, den bestehenden Bebauungsplan "Golfplatz Hof Trages" wieder so zurück zu planen, dass der ursprüngliche Planzustand wieder hergestellt wird. Dies bedeute für den Änderungsbereich 1 die Festsetzung als Golfplatz bzw. Golfanlage und für den Teilbereich 2 die Festsetzung als "Fläche für die Landwirtschaft". Die in der Planbegründung beschriebenen Planungsziele stimmen mit dem beschlossenen Planinhalt allerdings nicht überein, da die Teilfläche, die nunmehr als "Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt worden ist, nicht Gegenstand des Bebauungsplans 1991 gewesen ist und durch die nunmehr vorgenommenen Festsetzungen nicht der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wurde ("Rückabwicklung"), sondern eine für den Antragsteller einschränkende Festsetzung vorgenommen wurde. Diese Festsetzung hatte offensichtlich den Zweck, die Errichtung eines Golfplatzes durch den Antragsteller zu verhindern, was planungsrechtlich, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, als alleiniger Planungsinhalt nicht zulässig ist. Städtebaulich erforderlich ist eine Planung nämlich nur dann, wenn sie - zumindest auch - einem positiven Planungsziel folgt. Soweit sich die Antragsgegnerin an das Votum des Bürgerbegehrens bei Erlass des Rückabwicklungsbebauungsplans gebunden gefühlt haben sollte, spricht auch dies für die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bebauungsplans, da die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zwingend geforderten Abwägung sämtlicher abwägungserheblicher Belange nicht durch ein im Rahmen eines Bürgerbegehrens, das auf die Beantwortung einer Frage nur mit "Ja" oder "Nein" ausgelegt ist, nicht ersetzt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029677
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