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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 B 403/16 Beschluss Nachbarantrag gegen Unterbringung von Flüchtlingen in Doppelhaushälfte § 15 Abs 1 Satz

Obsah (10)§ 123§ 72§§ 3§ 53§ 7§ 11§ 14§ 13§ 15§ 48

barantrag gegen Unterbringung von Flüchtlingen in Doppelhaushälfte Leitsatz Die Unterbringung von 17 Flüchtlingen in zwei in sich abgeschlossenen Wohnungen in einer Doppelhaushälfte stellt

den konkreten Umständen des Falles eine Wohnnutzung dar. Für eine Wohnnutzung ist es rechtlich unerheblich, ob und ggfs. in welchem Grad die Bewohner der beiden Wohnungen miteinander verwandt sind. Der Dauerhaftigkeit der Wohnnutzung steht angesichts der zu erwartenden längeren Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegen, dass die Bewohner voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens in den beiden Wohnungen verbleiben werden. Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts in den beiden Wohnungen steht nicht entgegen, dass der Einzug auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgt ist. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig

kommt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Januar 2016, 6 L 1382/15.WI Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  2. Januar 2016 aufgehoben. Hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung der Einstellung der Umbauarbeiten wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Randnummer 2 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Randnummer 3 Die Beschwerde ist auch begründet. Randnummer 4 I. Das Verfahren ist hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Stilllegungsverfügung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Denn der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren der von der Antragstellerin schon im erstinstanzlichen Verfahren insoweit abgegebenen Erledigungserklärung angeschlossen. Randnummer 5 II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat auch hinsichtlich des zweiten Antrags der Antragstellerin Erfolg. Dieser Antrag hat zum Ziel, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO zu verpflichten, mit einer Verfügung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO die Nutzung des Anwesens des Beigeladenen zu 1 für die Unterbringung von Flüchtlingen zu untersagen. Auf dem Grundstück A-Straße G (Gemarkung E., Flur G, Flurstück G) des Beigeladenen zu 1 in der Stadt Taunusstein, der Beigeladene zu 2, steht die Hälfte eines Doppelhauses. Hieran grenzt die benachbarte Doppelhaushälfte der Antragstellerin an. In einem Vertrag vom

  1. Juni 2015 und einer Vertragsergänzung vom
  2. November 2015 hatte die Beigeladene zu 2 mit dem Beigeladenen zu 1 vereinbart, dass dieser vom
  3. November 2015 bis zum
  4. Oktober 2020 in seinen Räumlichkeiten bis zu 17 Flüchtlingen (14 Erwachsene und 3 Kinder) gegen Zahlung eines monatlichen Mietzinses aufnimmt. Der Beigeladene zu 1 begann Mitte September 2015 mit Umbauarbeiten innerhalb der Doppelhaushälfte. Am
  5. November 2015 zogen dort 15 Flüchtlinge aus Afghanistan und Syrien ein. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom
  6. Januar 2016 verpflichtet, den beiden Beigeladenen die Nutzung des Anwesens A-Straße G durch mehr als 10 Personen mit einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Anordnung zu untersagen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, dass die Unterbringung der Flüchtlinge keine Wohnnutzung darstelle. Deshalb werde die Antragstellerin in ihren

barrechten verletzt. Randnummer 6 Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes erweist sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als fehlerhaft. Der Senat ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von dem Antragsgegner in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Sodan/Ziekow, VwGO,

  1. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 107 und 115). Denn der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage gestellt. Randnummer 7
  2. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung der notwendigen Anforderungen für den Erlass der hier beantragten einstweiligen Anordnung § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verkannt, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt und die erhöhten Anforderungen für eine solche gerichtliche Entscheidung nicht erfüllt sind. Randnummer 8 a) Die mit dem Antrag

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO erstrebte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich daraus, dass die gewünschte gerichtliche Anordnung mit dem Klageantrag übereinstimmt, der im späteren Hauptsacheverfahren zu stellen wären (vgl. hierzu: Finkelnburg/Dombert/Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 176). Das Ziel des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens bleibt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht hinter dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens zurück. Das Verwaltungsgericht hat zwar ihrem Begehren nur teilweise stattgegeben und den Antragsgegner nur zur Untersagung einer Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte verpflichtet. Für die Beurteilung, ob mit dem Verfahren

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO die Hauptsache vorweggenommen wird, ist jedoch allein der durch den Antrag des Rechtsschutzsuchenden bestimmte Streitgegenstand maßgeblich. Randnummer 9 Der Antrag der Antragstellerin kann auch nicht dahin verstanden werden, dass er als Minus ein Begehren enthält, welches auf eine lediglich vorläufige Anordnung gerichtet ist. Selbst wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition im Falle des Obsiegens nur für einen befristeten Zeitraum - etwa bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - zugesprochen würde, hätte dies zur Folge, dass sie vorübergehend schon so gestellt würde, als ob sie mit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache obsiegt hätte. Auch für eine solche vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache bestehen die genannten erhöhten Anforderungen an die Darlegung, die hier nicht erfüllt sind (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 179, 180). Randnummer 10 Die Verwaltungsgerichte können in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Zweck dieses Rechtsbehelfs grundsätzlich nur vorläufige Anordnungen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. vorläufige Regelungen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) treffen. Sie dürfen einem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang eine Rechtsposition einräumen, die er erst im Klageverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht uneingeschränkt. Es greift dann nicht ein, wenn die beantragte faktische Vorwegnahme schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare

teile abzuwenden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten und wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung

§ 123Abs. 1 Satz 1 Vw

GO ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnrn. 109 und 190). Randnummer 11 Diese erhöhten Anforderungen an den Erlass der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat insbesondere einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Senat vermag bei seiner Prüfung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zu erkennen, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erlass der erstrebten Nutzungsuntersagung gegenüber dem Vorhaben des beigeladenen

barn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO besteht. Randnummer 12

§ 72Abs.

1 Satz 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung einer baulichen Anlage untersagen, die in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für das Bauvorhaben die erforderliche Genehmigung fehlt (sog. formelle Illegalität). Ein Dritter besitzt einen Rechtsanspruch auf ein behördliches Einschreiten allerdings nur, wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen. Das Vorhaben muss auch gegen materielle Regelungen verstoßen. Des Weiteren muss das der Bauaufsichtsbehörde obliegende Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert sein, sodass sich die Befugnis zum Einschreiten zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichtet. Der Rechtsanspruch eines Dritten auf eine Nutzungsuntersagung setzt ferner voraus, dass die beanstandete Nutzung nicht ausschließlich gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die lediglich den Allgemeininteressen zu dienen bestimmt ist. Der Verstoß muss vielmehr eine Norm betreffen, die eine

barschützende Funktion aufweist und damit ein Abwehrrecht vermitteln kann. Schließlich muss das baurechtswidrige Vorhaben den

barn auch tatsächlich in seinen geschützten Belangen mehr als nur geringfügig beeinträchtigen (st. Rspr. des Hessischen VGH, vgl. u. a. Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 4 TH 1814/91 -, juris Rdnr. 64 ). Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein baupolizeiliches Einschreiten liegen hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Randnummer 13 b) Die Unterbringung von Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar, weil eine Wohnnutzung gegeben ist. Durch das Vorhaben wird die Antragstellerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Randnummer 14 Der Einzug der 15 Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist

den konkreten Gegebenheiten als Wohnnutzung zu bewerten, die mit dem Charakter der umliegenden Bebauung vereinbar ist. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die nähre Umgebung im Sinne von § 34 BauGB als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO oder als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen ist. Denn in beiden Fällen würde sich die Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Randnummer 15 Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie durch die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG, Beschluss vom

  1. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris, Rdnr. 12- Fickert/Fieseler, BauNVO,
  2. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 1). Bei der Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen in die Räumlichkeiten eines Gebäudes kommt insbesondere die Einrichtung einer Anlage für soziale Zwecke im Sinne von §§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. Nr. 3 BauNVO in Betracht. Solche Anlagen dienen der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Sie gewährleisten regelmäßig eine Betreuung der Bewohner oder andere fürsorgliche Maßnahmen. Eine Anlage für soziale Zwecke wird im Gegensatz zur Wohnung gerade durch die Beschränkung der Eigenverantwortlichkeit der Lebensführung charakterisiert (OVG Hamburg, Beschluss vom
  3. Mai 2015 - 2 BS 23/15, juris Rdnr. 32). Anhand dieser Gesichtspunkte ist die Abgrenzung zwischen der Nutzung eines Gebäudes zum Wohnen und der Nutzung zu einer der verschiedenen Formen der Unterbringung von Personen vorzunehmen. Randnummer 16 Die Unterbringung der insgesamt 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als Wohnnutzung zu qualifizieren. Die Grundrisse der beiden in sich abgeschlossenen Wohneinheiten in dieser Haushälfte lassen erkennen, dass sowohl die Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss als auch die weitere Drei-Zimmer-Wohnung, die das Obergeschoss und das Dachgeschoss umfasst, aufgrund der in beiden Wohnungen vorhandenen Küchen und Badezimmer die Möglichkeit einer eigengestalteten Haushaltsführung der Bewohner ermöglicht.

dem Konzept der Beigeladenen zu 2, die den Wohnbedarf der ihr zugewiesen Flüchtlinge zu decken hat, ist eine externe Versorgung der sieben Flüchtlinge in der Erdgeschosswohnung und der acht Flüchtlinge in der darüber liegenden Wohnung nicht vorgesehen. Für die zeitgleiche Einnahme von Mahlzeiten in einem gemeinsamen Speisesaal, wie es in Wohnheimen für Flüchtlinge typisch ist, fehlt es in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 auch an den entsprechenden Räumlichkeiten. Randnummer 17 Der Senat erachtet es als rechtlich unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Grad die Bewohner in den beiden Wohnungen miteinander verwandt sind. Eine Wohnnutzung kann nämlich auch bei einer Gemeinschaft von Personen vorliegen, die in einer in sich abgeschlossenen Wohnung leben und die lediglich die Zielsetzung der Reduzierung ihrer Mietkosten verbindet.

§§ 3und 4 Bau

NVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der baulichen Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzahl der Wohnung lebenden Personen sich nicht als Überbelegung darstellt. Eine Wohnnutzung ist daher bei klassischen Wohnformen wie studentischen Wohngemeinschaften ebenso zu bejahen wie bei den neueren Formen von Wohngemeinschaften mit mehreren Arbeitnehmern oder mit älteren Menschen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom

  1. September 2015 - 1 ME 126/15 -, juris Rdnr. 8). Entsprechendes gilt auch hier für das Zusammenleben von einzelnen Flüchtlingen oder von Flüchtlingsfamilien in derselben Wohnung. Randnummer 18 Die Wohnnutzung in der Doppelhaushälfte ist auch auf Dauer angelegt. Diesem Kriterium steht nicht entgegen, dass die Asylbewerber oder Flüchtlingen voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG in den beiden Wohnungen verbleiben werden. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit bildet keine enge Grenze bildet, sondern ist eher flexibel zu handhaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. März 1996 - 4 B 302.95 -, juris Rdnr. 12). Dem Begriff des Wohnens unterfällt auch die Lebensführung in einer Wohnung, in der sich eine Person für einen nicht unerheblichen Zeitraum aufhalten wird, auch wenn die Dauer des Verbleibs von vornherein begrenzt ist. Nicht zu fordern ist, dass der Lebensmittelpunkt in den Räumlichkeiten auf unabsehbare Zeit gewählt wird. Die hier angesichts der Vielzahl der Flüchtlinge zu erwartende längere Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte reicht aus, um eine erhebliche Verweilzeit und daher einen Daueraufenthalt zu bejahen (OVG Niedersachen, a.a.O., Rdnr. 15). Randnummer 19 Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts steht nicht entgegen, dass die Flüchtlinge auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung

§ 53Abs. 2 Satz 1 Asyl

G in die Doppelhaushälfte eingezogen sind. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig

kommt. An der Freiwilligkeit fehlt es erst dann, wenn die Befolgung einer Rechtspflicht durch Maßnahmen der Vollstreckung erzwungen wird. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die 15 Flüchtlinge die ihnen zur Verfügung gestellten beiden Wohnungen nicht aus freien Stücken bezogen haben (a. A. in Bezug auf die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften wohl: Fickert/Fieseler, BauNVO,

  1. Aufl. 2014, § 3 Anm. 16.43) Randnummer 20 Im Hinblick auf die auf Dauer angelegte, freiwillige und eigengestaltete Lebensführung der 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 liegt eine Wohnnutzung vor. Für die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung ist es dagegen rechtlich unerheblich, wie das Benutzungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1 als Hauseigentümer und der Beigeladene zu 2 ausgestaltet ist. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass die Flüchtlinge die Wohnungen durch die öffentliche Hand erhalten haben (vgl. hierzu: Fickert/Fieseler, a.a.O., § 3 Anm. 16.1). Deshalb steht der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen, dass die Flüchtlinge nicht selbst Vertragsparteien sind und der vorgelegte "Mietvertrag" mit der Beigeladenen zu 2 zeitlich befristet ist. Randnummer 21 Für die Bewertung des Charakters der aktuellen Nutzung der Doppelhaushälfte ist des Weiteren rechtlich unerheblich, ob die Raumbezeichnung in den Grundrissen von 1983 darauf schließen lassen, dass die beiden Wohnungen zuletzt nur von einer Familie bewohnt worden sind. Bei dem mit Bauschein vom
  2. September 1949 errichteten Siedlungshaus handelt es sich um eine bauliche Anlage, die - soweit erkennbar - durchweg dem Wohnen gedient hat und auch weiterhin zum Wohnen genutzt wird. Vor der Errichtung des Hauses waren für jede Doppelhaushälfte zwei Wohnungen genehmigt worden. In den Folgejahren sind die beiden Erweiterungen der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 genehmigt worden, nämlich ein Anbau mit Bescheid vom
  3. April 1975 und die Aufstockung des Anbaus mit Bescheid vom
  4. Mai
  5. Selbst wenn beide Wohnungen zuletzt nur von einer Familie bewohnt gewesen sein sollten, hätte dies keine rechtserhebliche Änderung der Nutzung bewirkt. Denn die Nutzung mehrerer Wohnungen in einem Haus durch eine Gruppe von Personen stellt

wie vor eine Wohnnutzung dar. Randnummer 22 Eine Aufgabe der Wohnnutzung zugunsten einer Gemeinschaftsunterkunft liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb vor, weil sich durch den Einzug der 15 Flüchtlinge im November 2015 die Zahl der in der Doppelhaushälfte lebenden Personen gegenüber der früheren Situation wesentlich erhöht hat (vgl.: Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2015 - 3 B 1517/15 -, juris). Die Nutzung eines Anwesens durch mehrere Familien in zwei Wohnungen stellt gegenüber der anscheinend zuvor vorhanden gewesenen Nutzung der gesamten Doppelhaushälfte durch eine Familie keine rechtserhebliche Änderung dar. Durch die hohe Anzahl der Bewohner wird zwar die Wohnqualität in den Wohnungen deutlich gemindert. Eine Änderung der Art der baulichen Nutzung ist damit indes nicht verbunden. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - durch eine vertragliche Regelung die Höchstzahl der in dem Anwesen wohnenden Flüchtlinge beschränkt wird und auf diese Weise gesichert ist, dass es entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 und 2 HessWoAufG nicht zu einer Überbelegung kommt. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs an Wohnfläche pro Person zunächst in nicht

vollziehbarer Weise zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert hat. Dieser Einwand führt gleichwohl nicht zum Erfolg. Den sieben Personen in der oberen Wohnung steht nämlich jeweils die

§ 7Abs. 1 Hess

WoAufG notwendige Fläche von mindestens 9 m 2 zur Verfügung, weil auch der dritte Raum im Dachgeschoss, der derzeit ungenutzt ist, mit zu berücksichtigen ist. Im Erdgeschoss wird das Mindestmaß von 9 m 2 zwar durch die Belegung des 16 m 2 großen Raums 2 mit zwei Personen des ca. 15 m 2 großen Raums 3 ebenfalls mit zwei Personen unterschritten. Dies begründet gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Überbelegung.

§ 7Abs. 2 Hess

WoAufG darf nämlich ein einzelner Wohnraum überlassen werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 m 2 vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Dies dürfte hier im Hinblick auf die 12,5 m 2 große Küche anzunehmen sein. Somit besteht aller Voraussicht

auch kein Abwehranspruch der Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr befürchtete Überbelegung (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 1 B 11064/93 -, NVwZ 1994, 304). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner dargelegt hat, der Beigeladene zu 1 habe seinen Bauantrag für die Genehmigung einer Nutzung der Kellerräume seiner Doppelhaushälfte zur Unterbringung von Flüchtlingen zurückgezogen. Randnummer 23 c) Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 bedarf entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die innerhalb der Doppelhaushälfte vorgenommenen Bauarbeiten. Für die Befürchtung der Antragstellerin, es könnte möglicherweise die Standsicherheit auch ihres Gebäudeteils gefährdet sein, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sachverhalts. Randnummer 24

§ 11Abs.

1 Satz 2 HBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des

bargrundstücks nicht gefährdet werden. Diese Regelung begründet einen öffentlich-rechtlichen

barschutz gegen Einwirkungen, die vornehmlich durch die Gründung neu errichteter baulicher Anlagen verursacht werden können. Für eine Gefährdung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 HBO reicht aber nicht jede entfernte Möglichkeit eines Schadens aus. Vielmehr muss im Einzelfall eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben sein, also eine konkrete Gefahr vorliegen (Hornmann, Hessische Bauordnung,

  1. Aufl. 2011, § 11 Rdnrn. 38 und 42). Dafür sind hier keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden. Der Antragsgegner hat die durchgeführten Bauarbeiten innerhalb der Gebäudehälfte des Beigeladenen zu 1 mit der Erklärung des Dipl.-Ing. F. vom
  2. Dezember 2015 beschrieben. In dieser fachlichen Stellungnahme zur statischen Unbedenklichkeit sind die durchgeführten Arbeiten im Einzelnen benannt und ihre Auswirkungen auf die Statik erläutert worden. Eine Veränderung an tragenden Teilen ist ausschließlich mit der Entfernung der im
  3. Obergeschoss zwischen dem Esszimmer und der Küche vorhandenen Wandscheibe vorgenommen worden. Ausweislich der Stellungnahme ist die Wand an dieser Stelle durch einen Abfangträger ersetzt worden, der die hinreichende Standsicherheit gewährleistet. Dem ist die Antragstellerin nicht mit einem konkreten Vortrag entgegengetreten. Aus welchen Gründen die vorgelegte statische Unbedenklichkeitserklärung des Herrn F., der als Sachverständiger für die Bewertung von Gebäude-Sachschäden tätig ist, inhaltlich zweifelhaft sein könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Daher kann dahinstehen, ob der Dipl.-Ing. F. eine

weisberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 HBO besitzt. Randnummer 25 d) Die vom Verwaltungsgericht angenommene formelle Illegalität der Nutzung und der Umbaumaßnahmen würde im Übrigen für die Antragstellerin als

barin auch keinen Abwehranspruch begründen. Der Vortrag der Antragstellerin, der Beigeladene zu 1 benötige für sein Vorhaben eine Baugenehmigung, weil die größere Anzahl von Personen, die sich in der Doppelhaushälfte aufhalten, zu einer Erhöhung der öffentlich-rechtlichen Pflichten - wie etwa der Anzahl der vorzuhaltenden Stellplätze - geführt habe und deshalb eine Nutzungsänderung vorliege, lässt keine subjektive Rechtsposition der Antragstellerin erkennen, die verletzt sein könnte. Randnummer 26 Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Einzug der Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Neubewertung der Stellplatzpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 HBO auslöst. Wie sich aus der vorstehenden Begründung des Senats ergibt, dienen die beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen des Beigeladenen zu 1 weiterhin dem Wohnen. Damit liegt keine Nutzungsänderung vor. Randnummer 27 e) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin könne sich mit Erfolg auf die Verletzung der

barschützenden Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO berufen.

§ 14Abs.

2 Satz 1 HBO müssen Gebäude einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. Ziel dieser Regelung ist es, die Bewohner des Gebäudes vor übermäßigem Lärm zu schützen. Die Konkretisierung der Anforderung ergibt sich entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin für Bauvorhaben aus der DIN 4109, Ausgabe 1989-11 (Schallschutz im Hochbau), die mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom

  1. Juni 2003 (StAnz. 2003, S. 3019 und 3671) eingeführt worden ist. Werden diese technischen Baubestimmungen beachtet, liegt für die bauliche Maßnahme ein ausreichender Schallschutz vor. Jedoch ist im vorliegenden Fall der in der DIN 4109 festgelegte technische Standard nicht für das am
  2. September 1949 auf der Grundlage der Baupolizeiverordnung vom
  3. August 1932 genehmigte Siedlungshaus maßgeblich. Das Gebäude genießt aufgrund dieser Baugenehmigung Bestandsschutz. Auch für den später vorgenommenen Anbau sowie die

folgende Aufstockung des Anbaus wurden die jeweils erforderlichen Baugenehmigungen mit Verfügungen vom

  1. April 1975 und
  2. Mai 1983 erteilt. Daher kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die gemeinsame Trennwand der beiden Doppelhaushälften keine schallschutztechnischen Maßnahmen ergriffen worden sind. Hieraus folgt, dass auch die schalltechnische Stellungnahme Dipl.-Ing. G. vom
  3. November 2015, der als Beurteilungsgrundlage die DIN 4109 zugrunde liegt, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Randnummer 28 Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt

1975 im Obergeschoss des Bestandsgebäudes die Innenwand zwischen der Küche und dem Esszimmer entfernt worden sein könnte. Diese offene Gestaltung ist den Bauvorlagen von Mai 1983 als Bestand eingezeichnet. Andererseits war zwischen diesen beiden Räumen im September 2015 eine Wandscheibe vorhanden, die entfernt worden ist. Selbst wenn innerhalb der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 eine Wand entfernt worden sein sollte, würde diese geringfügige Veränderung nicht die Bestandskraft der im September 1949 erteilten Baugenehmigung für das Doppelhaus beseitigen. Randnummer 29 Sollte aufgrund des fehlenden Schallschutzes an der Trennwand des Bestandsgebäudes eine konkrete Gesundheitsgefahr durch erhebliche Lärmbelästigungen für die Antragstellerin bestehen, eröffnet § 53 Abs. 3 HBO die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegebenenfalls

trägliche Anforderungen für die gemeinsame Trennwand der Doppelhaushälften zu stellen. Eine

trägliche Anordnung

§ 53Abs.

3 HBO greift entschädigungslos in den legalen Bestand ein. Deshalb sind an die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme hohe Anforderungen zu stellen (Hornmann, a.a.O., § 53 Rdnr. 108). Da eine solche

trägliche Anordnung jedoch bislang nicht ergangen ist, steht dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf ausreichenden Schallschutz der Bestandsschutz des Gebäudes entgegen. Randnummer 30 3. Die weiteren Darlegungen der Antragstellerin, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung einer mangelnden Wohnnutzung nicht geprüft hat, führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsschutzgesuchs der Antragstellerin Randnummer 31 a) Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Flüchtlingsunterkunft in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen begründe höhere Brandschutzanforderungen

§ 13Abs.

1 HBO , die nicht eingehalten worden seien. Denn wie oben bereits ausgeführt worden ist, sind die beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 rechtlich nicht als Gemeinschaftsunterkunft zu bewerten. Randnummer 32 b) Schließlich begründet auch das Gebot der

barlichen Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO keinen Anspruch der Antragstellerin auf die von ihr erstrebte Nutzungsuntersagung. Randnummer 33 Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Störungen ist als Ausprägung des allgemeinen Gebots der Rücksichtnahme drittschützend. Er verleiht dem betroffenen

barn ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben des

barn, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Die Anforderungen, die das Gebot begründet, hängen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Vorhabenträger und andererseits dem

barn

Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rdnr. 20). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den

barn des Bauherrn unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Randnummer 34 Diese Grundsätze des

barlichen Rücksichtnahmegebots sind hier jedoch nicht anwendbar. Der Verletzung des von der Antragstellerin angeführten Gebots der

barlichen Rücksichtnahme steht nämlich entgegen, dass die behaupteten Lärmimmissionen nicht mit Mitteln des Baurechts unterbunden werden können. Als unzumutbar können im

barschaftlichen Verhältnis nur solche Einwirkungen angesehen werden, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten. Dann sind sie von bodenrechtlicher Relevanz und können als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des

barschutzes

§ 15Abs. 1 Satz 2 Bau

NVO Beachtung finden. Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen

barrechts beseitigt werden (Hessischer VGH, Beschluss vom

  1. September 2015 - 3 B 1517/15 -; Bayerischer VGH, Urteil vom
  2. September 2012 - 2 B 12.109 - , juris Rdnr. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. August 1992 - 10 B 3439/92 -, juris Rdnr. 7). Entsprechendes gilt für sonstige Belästigungen durch soziale Konflikte. Randnummer 35 Ungeachtet des fehlenden Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergäbe sich

den dargestellten Maßstäben im vorliegenden Fall keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung. Die von den 15 Bewohnern der benachbarten Doppelhaushälfte verursachten Lärmimmissionen in dem Gebäude der Antragstellerin wären

den konkreten Umständen nicht als unzumutbar zu bewerten. Randnummer 36 Der Senat verkennt bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht, dass der von den 15 Bewohnern in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 verursachte Lärm wegen des Fehlens technischer Lärmschutzmaßnahmen an der gemeinsamen Trennwand des Siedlungshauses zu einem erheblichen Teil in die Gebäudehälfte der Antragstellerin übertragen wird. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass

den Grundrissen ihr Schlafzimmer unmittelbar an diese Trennwand angrenzt. Randnummer 37 Unabhängig von diesen Gesichtspunkten ist die Behauptung der Antragstellerin rechtlich unerheblich, die Lärmimmissionen würden die

§ 48Abs. 1 BIm

SchG i. V. m der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, 503) für ein reines Wohngebiet genannten Richtwerte übersteigen. Die Maßstäbe der TA-Lärm können nämlich

dem in Nr. 1 genannten Anwendungsbereich nur herangezogen werden, wenn Geräusche zu bewerten sind, die von technischen Anlagen ausgehen. Bei den von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigungen handelt es sich jedoch um verhaltensbedingte Lärmimmissionen. Sie sind mit dem Lärm von Anlagen nicht vergleichbar (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom

  1. September 2012 - 2 B 12.109 -, juris Rdnr. 37; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz,
  2. Aufl. 2015, § 48 Rdnr. 15). Randnummer 38 Ungeachtet des mangelnden Anwendungsbereichs des Rücksichtnahmegebots fällt bei der Bewertung der widerstreitenden

barlichen Interessen zu Ungunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass sich aus ihren Darlegungen keine Hinweise auf einen

träglichen Einbau von lärmschützenden Baumaterialien auf ihrer Seite der gemeinsamen Trennwand ergibt. Ihr ist es aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, von dem Beigeladenen zu 1 Maßnahmen zu verlangen, die sie selbst nicht durchgeführt hat, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hat. Randnummer 39 Zugunsten des Beigeladenen zu 1 ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude Bestandsschutz genießt. Es hat auch keine Nutzungsänderung stattgefunden. Die in dem Anwesen untergekommenen 15 Flüchtlinge wohnen in den beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen. Ihre Wohnnutzung unterscheidet sich nicht grundlegend von sonstigen Formen des Zusammenwohnens von Großfamilien oder Wohngemeinschaften. Eine Beschränkung der Personenzahl, die in eine Wohnung aufgenommen werden darf, ergibt sich weder aus dem Bauplanungsrecht noch aus dem Bauordnungsrecht. Allein die Regelungen in § 7 HessWoAufG enthalten Grenzen für die Belegung von Wohnungen. Der dort genannte Flächenbedarf pro Person ist hier indes erfüllt (s. o.). Im Hinblick auf diese Rechtslage muss ein

bar es grundsätzlich hinnehmen, wenn eine aus sieben oder acht Personen bestehende Familie oder eine entsprechend große Wohngemeinschaft in eine Drei-Zimmer-Wohnung einzieht. Randnummer 40 Als weiterer Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit der gerügten Beeinträchtigungen tritt hinzu, dass gegenwärtig ein enormer Bedarf an Wohnraum für Flüchtlinge besteht. Dieser Sachverhalt hat auch in den zwei Novellierungen des Baugesetzbuches vom

  1. November 2014 (BGBl. I 2014, 1748) und vom
  2. Oktober 2015 (BGBl. I 2015, 1722) Eingang in das Bauplanungsrecht gefunden. Im Anwendungsbereich der geänderten Normen ist dieser Wohnbedarf als Grund des Allgemeinwohls zu berücksichtigen. Das damit ausdrücklich normierte öffentliche Interesse an der Schaffung ausreichenden Wohnraums für Flüchtlinge ist bei der Bewertung der

barlichen Interessenlage zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2 einzustellen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 2. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953 - juris Rdnr. 39). Randnummer 41

alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten

billigem Ermessen zu entscheiden. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung aller Voraussicht

keinen Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Randnummer 42 Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nämlich nicht der Billigkeit, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn die Beigeladenen haben im Verfahren keine Anträge gestellt. Randnummer 43 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bringt für jeden der beiden Anträge der Antragstellerin einen Teilstreitwert in Höhe von 2.500,00 € in Ansatz. Hieraus errechnet sich der festgesetzte Gesamtstreitwert. Randnummer 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029735

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