den konkreten Umständen des Falles eine Wohnnutzung dar. Für eine Wohnnutzung ist es rechtlich unerheblich, ob und ggfs. in welchem Grad die Bewohner der beiden Wohnungen miteinander verwandt sind. Der Dauerhaftigkeit der Wohnnutzung steht angesichts der zu erwartenden längeren Dauer von Verfahren zur Anerkennung als Asylberechtigte, als Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte nicht entgegen, dass die Bewohner voraussichtlich nur für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens in den beiden Wohnungen verbleiben werden. Dem Kriterium der Freiwilligkeit des Aufenthalts in den beiden Wohnungen steht nicht entgegen, dass der Einzug auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Zuweisung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgt ist. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig
kommt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
GO zu verpflichten, mit einer Verfügung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO die Nutzung des Anwesens des Beigeladenen zu 1 für die Unterbringung von Flüchtlingen zu untersagen. Auf dem Grundstück A-Straße G (Gemarkung E., Flur G, Flurstück G) des Beigeladenen zu 1 in der Stadt Taunusstein, der Beigeladene zu 2, steht die Hälfte eines Doppelhauses. Hieran grenzt die benachbarte Doppelhaushälfte der Antragstellerin an. In einem Vertrag vom
barrechten verletzt. Randnummer 6 Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes erweist sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als fehlerhaft. Der Senat ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von dem Antragsgegner in der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Sodan/Ziekow, VwGO,
GO erstrebte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache ergibt sich daraus, dass die gewünschte gerichtliche Anordnung mit dem Klageantrag übereinstimmt, der im späteren Hauptsacheverfahren zu stellen wären (vgl. hierzu: Finkelnburg/Dombert/Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 176). Das Ziel des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens bleibt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht hinter dem Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens zurück. Das Verwaltungsgericht hat zwar ihrem Begehren nur teilweise stattgegeben und den Antragsgegner nur zur Untersagung einer Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte verpflichtet. Für die Beurteilung, ob mit dem Verfahren
GO die Hauptsache vorweggenommen wird, ist jedoch allein der durch den Antrag des Rechtsschutzsuchenden bestimmte Streitgegenstand maßgeblich. Randnummer 9 Der Antrag der Antragstellerin kann auch nicht dahin verstanden werden, dass er als Minus ein Begehren enthält, welches auf eine lediglich vorläufige Anordnung gerichtet ist. Selbst wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition im Falle des Obsiegens nur für einen befristeten Zeitraum - etwa bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - zugesprochen würde, hätte dies zur Folge, dass sie vorübergehend schon so gestellt würde, als ob sie mit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache obsiegt hätte. Auch für eine solche vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache bestehen die genannten erhöhten Anforderungen an die Darlegung, die hier nicht erfüllt sind (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 179, 180). Randnummer 10 Die Verwaltungsgerichte können in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Zweck dieses Rechtsbehelfs grundsätzlich nur vorläufige Anordnungen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. vorläufige Regelungen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) treffen. Sie dürfen einem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang eine Rechtsposition einräumen, die er erst im Klageverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht uneingeschränkt. Es greift dann nicht ein, wenn die beantragte faktische Vorwegnahme schlechterdings notwendig ist, um unzumutbare
teile abzuwenden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden könnten und wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Eine entsprechende gerichtliche Anordnung
GO ergeht somit nur dann, wenn diese erhöhten Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch erfüllt sind (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnrn. 109 und 190). Randnummer 11 Diese erhöhten Anforderungen an den Erlass der von der Antragstellerin erstrebten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat insbesondere einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Senat vermag bei seiner Prüfung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht zu erkennen, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erlass der erstrebten Nutzungsuntersagung gegenüber dem Vorhaben des beigeladenen
barn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO besteht. Randnummer 12
1 Satz 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung einer baulichen Anlage untersagen, die in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird. Eine Nutzungsuntersagung kann bereits dann ausgesprochen werden, wenn für das Bauvorhaben die erforderliche Genehmigung fehlt (sog. formelle Illegalität). Ein Dritter besitzt einen Rechtsanspruch auf ein behördliches Einschreiten allerdings nur, wenn weitere Voraussetzungen hinzukommen. Das Vorhaben muss auch gegen materielle Regelungen verstoßen. Des Weiteren muss das der Bauaufsichtsbehörde obliegende Ermessen im konkreten Einzelfall auf Null reduziert sein, sodass sich die Befugnis zum Einschreiten zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichtet. Der Rechtsanspruch eines Dritten auf eine Nutzungsuntersagung setzt ferner voraus, dass die beanstandete Nutzung nicht ausschließlich gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die lediglich den Allgemeininteressen zu dienen bestimmt ist. Der Verstoß muss vielmehr eine Norm betreffen, die eine
barschützende Funktion aufweist und damit ein Abwehrrecht vermitteln kann. Schließlich muss das baurechtswidrige Vorhaben den
barn auch tatsächlich in seinen geschützten Belangen mehr als nur geringfügig beeinträchtigen (st. Rspr. des Hessischen VGH, vgl. u. a. Beschluss vom 16. Dezember 1991 - 4 TH 1814/91 -, juris Rdnr. 64 ). Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein baupolizeiliches Einschreiten liegen hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Randnummer 13 b) Die Unterbringung von Flüchtlingen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar, weil eine Wohnnutzung gegeben ist. Durch das Vorhaben wird die Antragstellerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Randnummer 14 Der Einzug der 15 Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 ist
den konkreten Gegebenheiten als Wohnnutzung zu bewerten, die mit dem Charakter der umliegenden Bebauung vereinbar ist. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die nähre Umgebung im Sinne von § 34 BauGB als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO oder als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen ist. Denn in beiden Fällen würde sich die Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Randnummer 15 Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie durch die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (BVerwG, Beschluss vom
dem Konzept der Beigeladenen zu 2, die den Wohnbedarf der ihr zugewiesen Flüchtlinge zu decken hat, ist eine externe Versorgung der sieben Flüchtlinge in der Erdgeschosswohnung und der acht Flüchtlinge in der darüber liegenden Wohnung nicht vorgesehen. Für die zeitgleiche Einnahme von Mahlzeiten in einem gemeinsamen Speisesaal, wie es in Wohnheimen für Flüchtlinge typisch ist, fehlt es in dem Gebäude des Beigeladenen zu 1 auch an den entsprechenden Räumlichkeiten. Randnummer 17 Der Senat erachtet es als rechtlich unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Grad die Bewohner in den beiden Wohnungen miteinander verwandt sind. Eine Wohnnutzung kann nämlich auch bei einer Gemeinschaft von Personen vorliegen, die in einer in sich abgeschlossenen Wohnung leben und die lediglich die Zielsetzung der Reduzierung ihrer Mietkosten verbindet.
NVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der baulichen Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anzahl der Wohnung lebenden Personen sich nicht als Überbelegung darstellt. Eine Wohnnutzung ist daher bei klassischen Wohnformen wie studentischen Wohngemeinschaften ebenso zu bejahen wie bei den neueren Formen von Wohngemeinschaften mit mehreren Arbeitnehmern oder mit älteren Menschen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom
G in die Doppelhaushälfte eingezogen sind. Allein die durch eine Rechtsnorm begründete Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen führt nicht zu einem unfreiwilligen Verhalten, wenn der Betreffende seiner Rechtspflicht selbsttätig
kommt. An der Freiwilligkeit fehlt es erst dann, wenn die Befolgung einer Rechtspflicht durch Maßnahmen der Vollstreckung erzwungen wird. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die 15 Flüchtlinge die ihnen zur Verfügung gestellten beiden Wohnungen nicht aus freien Stücken bezogen haben (a. A. in Bezug auf die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften wohl: Fickert/Fieseler, BauNVO,
wie vor eine Wohnnutzung dar. Randnummer 22 Eine Aufgabe der Wohnnutzung zugunsten einer Gemeinschaftsunterkunft liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb vor, weil sich durch den Einzug der 15 Flüchtlinge im November 2015 die Zahl der in der Doppelhaushälfte lebenden Personen gegenüber der früheren Situation wesentlich erhöht hat (vgl.: Hessischer VGH, Beschluss vom 18. September 2015 - 3 B 1517/15 -, juris). Die Nutzung eines Anwesens durch mehrere Familien in zwei Wohnungen stellt gegenüber der anscheinend zuvor vorhanden gewesenen Nutzung der gesamten Doppelhaushälfte durch eine Familie keine rechtserhebliche Änderung dar. Durch die hohe Anzahl der Bewohner wird zwar die Wohnqualität in den Wohnungen deutlich gemindert. Eine Änderung der Art der baulichen Nutzung ist damit indes nicht verbunden. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - durch eine vertragliche Regelung die Höchstzahl der in dem Anwesen wohnenden Flüchtlinge beschränkt wird und auf diese Weise gesichert ist, dass es entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 und 2 HessWoAufG nicht zu einer Überbelegung kommt. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs an Wohnfläche pro Person zunächst in nicht
vollziehbarer Weise zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert hat. Dieser Einwand führt gleichwohl nicht zum Erfolg. Den sieben Personen in der oberen Wohnung steht nämlich jeweils die
WoAufG notwendige Fläche von mindestens 9 m 2 zur Verfügung, weil auch der dritte Raum im Dachgeschoss, der derzeit ungenutzt ist, mit zu berücksichtigen ist. Im Erdgeschoss wird das Mindestmaß von 9 m 2 zwar durch die Belegung des 16 m 2 großen Raums 2 mit zwei Personen des ca. 15 m 2 großen Raums 3 ebenfalls mit zwei Personen unterschritten. Dies begründet gleichwohl mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Überbelegung.
WoAufG darf nämlich ein einzelner Wohnraum überlassen werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 m 2 vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Dies dürfte hier im Hinblick auf die 12,5 m 2 große Küche anzunehmen sein. Somit besteht aller Voraussicht
auch kein Abwehranspruch der Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr befürchtete Überbelegung (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 1993 - 1 B 11064/93 -, NVwZ 1994, 304). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner dargelegt hat, der Beigeladene zu 1 habe seinen Bauantrag für die Genehmigung einer Nutzung der Kellerräume seiner Doppelhaushälfte zur Unterbringung von Flüchtlingen zurückgezogen. Randnummer 23 c) Das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 bedarf entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die innerhalb der Doppelhaushälfte vorgenommenen Bauarbeiten. Für die Befürchtung der Antragstellerin, es könnte möglicherweise die Standsicherheit auch ihres Gebäudeteils gefährdet sein, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sachverhalts. Randnummer 24
1 Satz 2 HBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des
bargrundstücks nicht gefährdet werden. Diese Regelung begründet einen öffentlich-rechtlichen
barschutz gegen Einwirkungen, die vornehmlich durch die Gründung neu errichteter baulicher Anlagen verursacht werden können. Für eine Gefährdung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 HBO reicht aber nicht jede entfernte Möglichkeit eines Schadens aus. Vielmehr muss im Einzelfall eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit gegeben sein, also eine konkrete Gefahr vorliegen (Hornmann, Hessische Bauordnung,
weisberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 HBO besitzt. Randnummer 25 d) Die vom Verwaltungsgericht angenommene formelle Illegalität der Nutzung und der Umbaumaßnahmen würde im Übrigen für die Antragstellerin als
barin auch keinen Abwehranspruch begründen. Der Vortrag der Antragstellerin, der Beigeladene zu 1 benötige für sein Vorhaben eine Baugenehmigung, weil die größere Anzahl von Personen, die sich in der Doppelhaushälfte aufhalten, zu einer Erhöhung der öffentlich-rechtlichen Pflichten - wie etwa der Anzahl der vorzuhaltenden Stellplätze - geführt habe und deshalb eine Nutzungsänderung vorliege, lässt keine subjektive Rechtsposition der Antragstellerin erkennen, die verletzt sein könnte. Randnummer 26 Lediglich ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Einzug der Flüchtlinge in die Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch keine Neubewertung der Stellplatzpflicht gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 HBO auslöst. Wie sich aus der vorstehenden Begründung des Senats ergibt, dienen die beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen des Beigeladenen zu 1 weiterhin dem Wohnen. Damit liegt keine Nutzungsänderung vor. Randnummer 27 e) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, die Antragstellerin könne sich mit Erfolg auf die Verletzung der
barschützenden Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 HBO berufen.
2 Satz 1 HBO müssen Gebäude einen ihrer Nutzung und Lage entsprechenden Schallschutz haben. Ziel dieser Regelung ist es, die Bewohner des Gebäudes vor übermäßigem Lärm zu schützen. Die Konkretisierung der Anforderung ergibt sich entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin für Bauvorhaben aus der DIN 4109, Ausgabe 1989-11 (Schallschutz im Hochbau), die mit Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
folgende Aufstockung des Anbaus wurden die jeweils erforderlichen Baugenehmigungen mit Verfügungen vom
1975 im Obergeschoss des Bestandsgebäudes die Innenwand zwischen der Küche und dem Esszimmer entfernt worden sein könnte. Diese offene Gestaltung ist den Bauvorlagen von Mai 1983 als Bestand eingezeichnet. Andererseits war zwischen diesen beiden Räumen im September 2015 eine Wandscheibe vorhanden, die entfernt worden ist. Selbst wenn innerhalb der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 eine Wand entfernt worden sein sollte, würde diese geringfügige Veränderung nicht die Bestandskraft der im September 1949 erteilten Baugenehmigung für das Doppelhaus beseitigen. Randnummer 29 Sollte aufgrund des fehlenden Schallschutzes an der Trennwand des Bestandsgebäudes eine konkrete Gesundheitsgefahr durch erhebliche Lärmbelästigungen für die Antragstellerin bestehen, eröffnet § 53 Abs. 3 HBO die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegebenenfalls
trägliche Anforderungen für die gemeinsame Trennwand der Doppelhaushälften zu stellen. Eine
trägliche Anordnung
3 HBO greift entschädigungslos in den legalen Bestand ein. Deshalb sind an die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme hohe Anforderungen zu stellen (Hornmann, a.a.O., § 53 Rdnr. 108). Da eine solche
trägliche Anordnung jedoch bislang nicht ergangen ist, steht dem geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf ausreichenden Schallschutz der Bestandsschutz des Gebäudes entgegen. Randnummer 30 3. Die weiteren Darlegungen der Antragstellerin, die das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung einer mangelnden Wohnnutzung nicht geprüft hat, führen ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsschutzgesuchs der Antragstellerin Randnummer 31 a) Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, die Flüchtlingsunterkunft in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen begründe höhere Brandschutzanforderungen
1 HBO , die nicht eingehalten worden seien. Denn wie oben bereits ausgeführt worden ist, sind die beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 rechtlich nicht als Gemeinschaftsunterkunft zu bewerten. Randnummer 32 b) Schließlich begründet auch das Gebot der
barlichen Rücksichtnahme aus § 15 BauNVO keinen Anspruch der Antragstellerin auf die von ihr erstrebte Nutzungsuntersagung. Randnummer 33 Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Störungen ist als Ausprägung des allgemeinen Gebots der Rücksichtnahme drittschützend. Er verleiht dem betroffenen
barn ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben des
barn, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Die Anforderungen, die das Gebot begründet, hängen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Vorhabenträger und andererseits dem
barn
Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, juris Rdnr. 20). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den
barn des Bauherrn unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Randnummer 34 Diese Grundsätze des
barlichen Rücksichtnahmegebots sind hier jedoch nicht anwendbar. Der Verletzung des von der Antragstellerin angeführten Gebots der
barlichen Rücksichtnahme steht nämlich entgegen, dass die behaupteten Lärmimmissionen nicht mit Mitteln des Baurechts unterbunden werden können. Als unzumutbar können im
barschaftlichen Verhältnis nur solche Einwirkungen angesehen werden, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer baulichen Anlage typischerweise auftreten. Dann sind sie von bodenrechtlicher Relevanz und können als städtebaulicher Gesichtspunkt bei der Prüfung des
barschutzes
NVO Beachtung finden. Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen
barrechts beseitigt werden (Hessischer VGH, Beschluss vom
den dargestellten Maßstäben im vorliegenden Fall keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsverletzung. Die von den 15 Bewohnern der benachbarten Doppelhaushälfte verursachten Lärmimmissionen in dem Gebäude der Antragstellerin wären
den konkreten Umständen nicht als unzumutbar zu bewerten. Randnummer 36 Der Senat verkennt bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten nicht, dass der von den 15 Bewohnern in der Doppelhaushälfte des Beigeladenen zu 1 verursachte Lärm wegen des Fehlens technischer Lärmschutzmaßnahmen an der gemeinsamen Trennwand des Siedlungshauses zu einem erheblichen Teil in die Gebäudehälfte der Antragstellerin übertragen wird. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass
den Grundrissen ihr Schlafzimmer unmittelbar an diese Trennwand angrenzt. Randnummer 37 Unabhängig von diesen Gesichtspunkten ist die Behauptung der Antragstellerin rechtlich unerheblich, die Lärmimmissionen würden die
SchG i. V. m der TA-Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 1998, 503) für ein reines Wohngebiet genannten Richtwerte übersteigen. Die Maßstäbe der TA-Lärm können nämlich
dem in Nr. 1 genannten Anwendungsbereich nur herangezogen werden, wenn Geräusche zu bewerten sind, die von technischen Anlagen ausgehen. Bei den von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigungen handelt es sich jedoch um verhaltensbedingte Lärmimmissionen. Sie sind mit dem Lärm von Anlagen nicht vergleichbar (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom
barlichen Interessen zu Ungunsten der Antragstellerin ins Gewicht, dass sich aus ihren Darlegungen keine Hinweise auf einen
träglichen Einbau von lärmschützenden Baumaterialien auf ihrer Seite der gemeinsamen Trennwand ergibt. Ihr ist es aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, von dem Beigeladenen zu 1 Maßnahmen zu verlangen, die sie selbst nicht durchgeführt hat, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hat. Randnummer 39 Zugunsten des Beigeladenen zu 1 ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude Bestandsschutz genießt. Es hat auch keine Nutzungsänderung stattgefunden. Die in dem Anwesen untergekommenen 15 Flüchtlinge wohnen in den beiden in sich abgeschlossenen Wohnungen. Ihre Wohnnutzung unterscheidet sich nicht grundlegend von sonstigen Formen des Zusammenwohnens von Großfamilien oder Wohngemeinschaften. Eine Beschränkung der Personenzahl, die in eine Wohnung aufgenommen werden darf, ergibt sich weder aus dem Bauplanungsrecht noch aus dem Bauordnungsrecht. Allein die Regelungen in § 7 HessWoAufG enthalten Grenzen für die Belegung von Wohnungen. Der dort genannte Flächenbedarf pro Person ist hier indes erfüllt (s. o.). Im Hinblick auf diese Rechtslage muss ein
bar es grundsätzlich hinnehmen, wenn eine aus sieben oder acht Personen bestehende Familie oder eine entsprechend große Wohngemeinschaft in eine Drei-Zimmer-Wohnung einzieht. Randnummer 40 Als weiterer Gesichtspunkt für die Zumutbarkeit der gerügten Beeinträchtigungen tritt hinzu, dass gegenwärtig ein enormer Bedarf an Wohnraum für Flüchtlinge besteht. Dieser Sachverhalt hat auch in den zwei Novellierungen des Baugesetzbuches vom
barlichen Interessenlage zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2 einzustellen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 2. Juni 2015 - AN 3 E 14.01953 - juris Rdnr. 39). Randnummer 41
alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten
billigem Ermessen zu entscheiden. Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung aller Voraussicht
keinen Erfolg gehabt hätte. Im Übrigen hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Randnummer 42 Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht nämlich nicht der Billigkeit, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn die Beigeladenen haben im Verfahren keine Anträge gestellt. Randnummer 43 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bringt für jeden der beiden Anträge der Antragstellerin einen Teilstreitwert in Höhe von 2.500,00 € in Ansatz. Hieraus errechnet sich der festgesetzte Gesamtstreitwert. Randnummer 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029735
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