Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die am ... 1927 geborene Klägerin bewahrte in ihrer Wohnung 37 Banknoten zu je 500,- € auf. Das Geld war vom verstorbenen Ehemann der Klägerin angespart worden. Am
Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom
Bescheides vom 3. April 2014 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, einen Betrag von 18.500,- € zu erstatten. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Gericht u. a. ausgeführt, es bestünden ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Klägerin die Beschädigung der Banknoten vorsätzlich herbeigeführt habe. Ein Nachweis dafür, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Beschädigungen krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen eigenverantwortlichen Willen zu bilden, liege nicht vor. Es sei ausgeschlossen, dass eine Person, die Banknoten vorsätzlich beschädige, gleichzeitig gutgläubig i. S.
3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 sein könne. Gutgläubig in diesem Sinne könne nur der Antragsteller sein, der von einem Dritten beschädigte Banknoten erwerbe und diese bei der Beklagten zum Umtausch vorlege. Auf das am 4. August 2014 zugestellte Urteil
Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschluss vom 2. April 2015 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen. Die Klägerin ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Umtausch der beschädigten Banknoten. Die Klägerin habe nicht vorsätzlich gehandelt. Vielmehr sei dies unter Einfluss ihrer Erkrankung geschehen. Dies ergebe sich auch aus dem psychiatrischen Gutachten, das auf Ersuchen
Amtsgerichts Mühldorf im Zusammenhang mit einem Betreuungsverfahren erstellt worden sei. Zudem ergebe sich auch bereits aus dem Verhalten der Klägerin, das Geld zum Schutz vor Einbrechern zu zerreißen statt es auf eine Bank zu bringen, dass die Klägerin nicht klar gewesen sei, als sie die Handlung ausgeübt habe. Im Übrigen habe die Klägerin auch gutgläubig i. S.
3 EZB/2013/10 gehandelt. Das Handeln der Klägerin sei nicht missbilligenswert, weil man ihr für ihr Tun keinen Vorwurf machen könne. Im Strafrecht erfolge keine Strafe, wenn eine Handlung aufgrund schwerer Erkrankungen vorgenommen worden sei, wie sich aus § 20 StGB ergebe. Die Beklagte habe auch ausreichende Gründe zur Annahme, dass Gutgläubigkeit i. S.
3 EZB/2013/10 vorgelegen habe. Dies ergebe sich bereits aus der Absurdität
Handelns der Klägerin. Die Klägerin beantragt, das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
Dass die Klägerin das Ausmaß ihrer Handlung bzw. die Folgen nicht mehr habe adäquat einschätzen können, werde lediglich als eine Möglichkeit im Gutachten bezeichnet. Ob die Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten vorgelegen habe, stehe ebenfalls nicht fest. Von einer Gutgläubigkeit i. S.
3 lit. a) EZB/2013/10 könne auch nicht ausgegangen werden. Derjenige, der eine Banknote vorsätzlich beschädige, könne insoweit nicht gutgläubig sein. Dies könne nur ein Dritter sein, dem die vorsätzliche Beschädigung nicht zugerechnet werden könne. Mit anderen Worten, Vorsatz und Gutgläubigkeit schlössen sich aus. Entscheidungsgründe Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Die Ablehnung
Umtauschs der Banknoten im Wert von 18.500,00 € ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet erhoben worden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin erst im Verlauf
Berufungsverfahrens ausdrücklich einen Verpflichtungsantrag gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht das ursprünglich als Anfechtungsklage formulierte Klagebegehren als Verpflichtungsklage gewertet. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, so hat das Gericht bei der Auslegung eines Antragsbegehrens zwar Zurückhaltung zu üben. Selbst dann darf die Auslegung vom Antragswortlaut aber abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide und sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsabfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die EZB befugt, Beschlüsse zu erlassen, die zur Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) nach den Verträgen und der Satzung
ESZB und der EZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 1 AEUV hat die EZB das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 2 AEUV sind die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt (vgl. auch Art. 16 ESZB-Satzung). Die Einziehung und der Umtausch von Banknoten sind weder in dem AEUV noch in der Satzung
ESZB und der EZB ausdrücklich geregelt. Als actus-contrarius-Zuständigkeit sind aber Einziehung und auch Umtausch als durch Art. 128 Abs. 1 AEUV bzw. Art. 16 ESZB-Satzung mitumfasst anzusehen (vgl. Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 128 AEUV Rn. 9). Gemäß Art. 288 Abs. 4 Satz 1 AEUV sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich, so dass die Klägerin sich dem Grunde nach auch auf den Beschluss der EZB vom 19. April 2013 berufen kann, wovon die Beteiligten ausweislich ihrer Einlassungen in der mündlichen Verhandlung auch übereinstimmend ausgehen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.
Antragstellers trotz vorsätzlicher Beschädigung der Banknote diese umzutauschen ist. Der gute Glauben lässt zwar nach dem Wortlaut
3 lit.
3 lit. a) EZB/2013/10 keinen Raum. Wie bereits ausgeführt, ist es nach Satz 1 dieser Bestimmung ohne Belang, wer die Beschädigung herbeigeführt hat. Erklärt Satz 2 der Bestimmung, dass im Fall
guten Glaubens
Antragstellers die vorsätzliche Beschädigung dem Umtauschanspruch nicht entgegensteht, so muss dies auch dann gelten, wenn der Antragsteller die Beschädigung der Banknote vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Begriff "vorsätzlich" ist im vorliegenden Zusammenhang dahingehend zu verstehen, dass der Vorsatz hier (nur) die willentliche und wissentliche Beschädigung der Banknote meint. Dies folgt entgegen der Ansicht der Beklagten aber nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze
deutschen Strafrechts, denn die Begriffe
Unionsrechts sind grundsätzlich aus sich selbst heraus und nicht unter Rückgriff auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auszulegen (vgl. nur Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 19 EUV Rn. 39 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Indem Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 trotz vorsätzlicher Beschädigung der Banknote noch Raum für einen Umtauschanspruch lässt, nämlich dann, wenn der Antragsteller gutgläubig ist, wird deutlich, dass etwa Fragen der Schuld bzw.
Wissens um die Pflichtwidrigkeit
Handelns nicht im Rahmen
Vorsatzes, sondern im Rahmen der Frage, ob der Antragsteller gutgläubig ist, zu berücksichtigen sind. Von einem guten Glauben i. S.
3 lit.
ärztlichen Attests vom 10. April 2014,
psychiatrischen Gutachtens vom
Diabetes mellitus, unter dem die Klägerin leidet, und der auch das Gehirn schädige, und andererseits durch Blutzuckerschwankungen zu Verwirrtheitszuständen kommen könne. Die Umstände der Beschädigung der Banknoten, die angesichts
gesundheitlichen Zustandes der Klägerin ohnehin nicht mehr im Detail aufgeklärt werden können, sprechen deutlich dafür, dass die Klägerin die Beschädigung der Banknoten im Zustand der Verwirrtheit vorgenommen hat. Soweit diese Beschädigungen vorgenommen worden sein sollen, um Einbrecher vor dem Diebstahl
Geldes abzuhalten, entspricht ein solches gänzlich ungewöhnliches Verhalten nicht dem eines geistig gesunden Menschen. Dies gilt auch für die im psychiatrischen Gutachten mitgeteilte Version über die Beschädigung der Banknoten. Hiernach will die Klägerin das Geld zerrissen, in die Toilette geworfen und anschließend ihre Notdurft verrichtet haben, um zu verhindern, dass ihr Sohn das Geld bekommt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dann noch mitgeteilt worden, die Enkelin der Klägerin habe die beschädigten Geldscheine Ende 2013/Anfang 2014 in einem Kunststoffbeutel in der Wohnung der Klägerin vorgefunden. Nach alledem ist festzustellen, dass angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen Tatumstände ausreichend Grund zur Annahme besteht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten sich in einem krankheitsbedingten Zustand der Verwirrtheit befunden hat und somit gutgläubig i. S.
GO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Streitwertbeschluss: Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 18.500,-€ festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029743
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