GB ist die Erteilung der Genehmigung oder der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Da das BauGB keine weiteren Regelungen über ortsübliche Bekanntmachungen enthält, gelten für die Bekanntmachung die landesrechtlichen Bestimmungen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200). Die Anforderungen an eine wirksame Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans bestimmen sich in Hessen ergänzend
Die Ersatzverkündung eines Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfordert
hessischem Landesrecht nicht zusätzlich eine öffentliche Auslegung
Maßgabe des § 3 Bekanntmachungsverordnung - BekVO -, soweit sich nicht aus dem anzuwendenden örtlichen Satzungsrecht etwas anderes ergibt (Abgrenzung zu Hess. VGH, Urteil vom
Nr. 1.
Maßgabe der Bauvoranfrage des Klägers vom 11. März 2008 zu erteilen. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 146 der Beigeladenen verteidigt und die Ansicht vertreten, dass dessen Festsetzungen der Erteilung des vom Kläger beantragten Bauvorbescheides entgegenstünden. Randnummer 10 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 11 Sie hat ausgeführt, bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung handele es sich um einen zielgerichteten Mix an Nutzungen, der mit einer anderweitigen Festsetzung von Nutzungsarten
der Baunutzungsverordnung nicht habe erreicht werden können. Die flächenmäßige Unterordnung des Einzelhandels sei ausreichend und bestimmt beschrieben. Bei der Festsetzung eines Sondergebietes dürfe sich der Plangeber ohne weiteres von den Begriffen der Baunutzungsverordnung lösen. Der Begriff der "bebauten Betriebsfläche" sei deutlich genug, um der zuständigen Baugenehmigungsbehörde die Grundlage für Entscheidungen zu liefern. Abwägungsfehler lägen nicht vor; insbesondere habe das Plangebiet zuvor kein faktisches Mischgebiet dargestellt. Die Plangeberin habe sich nicht mit allem was von der Klägerseite an theoretischen Nutzungsmöglichkeiten ins Feld geführt worden sei auseinandersetzen müssen. Sie habe auch von einer Festsetzung
NVO absehen dürfen, weil das bestehende Wohngebäude des Klägers auf dem Grundstück Bestandsschutz genieße. Randnummer 12 Mit Urteil vom 30. August 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat dabei ausgeführt, dem Vorhaben des Klägers stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 146 "Nördlich der Eisenbahnstraße" der Beigeladenen entgegen. Ein Lebensmittelmarkt sei
den Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht zulässig. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans griffen nicht durch. Die Änderung der Planungsabsicht der Beigeladenen während des Aufstellungsverfahrens sei unschädlich. Soweit der Satzungsbeschluss gegenüber der zuletzt ausgelegten Fassung des Bebauungsplanentwurfs Änderungen aufgewiesen habe, sei eine erneute Auslegung nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um inhaltliche Änderungen gehandelt habe. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, würde dies allenfalls zu einer (räumlichen) Teilnichtigkeit des Plans im hier nicht interessierenden Abschnitt führen. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig; Zweifel an dessen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB bestünden nicht. Die Einschränkung des Einzelhandels auf dem Grundstück des Klägers folge dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen; die Weiterentwicklung des Sportparks in diesem Bereich sei ein tragfähiges Planungskonzept. Die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs auf das Grundstück des Klägers sei hier unschädlich. Die Festsetzung zur Zulässigkeit von Freizeitnutzungen, der zu befestigenden Flächen und inwieweit Einzelhandel im Plangebiet zulässig sei, seien hinreichend bestimmt. Zulässigerweise habe die Beigeladene hier ein Sondergebiet festsetzen können, welches sich in seiner planerischen Spezialität sowohl von einem Mischgebiet als auch von einem Gewerbegebiet unterscheide. Abwägungsfehler lägen nicht vor, insbesondere kein Ermittlungsdefizit und keine Fehlgewichtung. Randnummer 13 Der Kläger hat am 31. Oktober 2012 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Januar 2014 die Berufung gegen das Urteil wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Randnummer 14 Der Kläger hat am 6. Februar 2014 seine Berufung begründet. Er greift das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang an. Dabei wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verfahren erster Instanz. Er geht von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 146 der Beigeladenen aus formellen und materiellen Gründen aus. Dabei sieht er einen
GB beachtlichen Verfahrensmangel darin, dass keine weitere Auslegung des Entwurfes stattgefunden habe, obwohl im Satzungsbeschluss gegenüber der zuletzt ausgelegten Fassung des Entwurfs eine inhaltliche Änderung beim maßgeblichen Messpunkt für die zulässige Gebäudehöhe vorgenommen worden sei. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, da in der Schlussbekanntmachung lediglich angegeben worden sei, dass der Plan von jedermann im Rathaus der Kreisstadt Eschwege, Obermarkt 22, Stadtplanung, Stadthaus IV, eingesehen werden könne. Es fehle aber an der erforderlichen Angabe des Raumes, in dem eine Einsichtnahme stattfinden könne. Einen materiellen Fehler des Bebauungsplanes sieht der Kläger darin, dass die Beigeladene hier keine rechtlich mögliche Kombination von Gebietstypen zu einem Sondergebiet vorgenommen habe. Insbesondere fehle es an einer diesen Gebietstyp tragenden, auf andere Weise mit den herkömmlichen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht erreichbaren Zweckbestimmung des Sondergebietes. Hier würden vielmehr einzelne, miteinander inhaltlich nicht verbundene Nutzungsarten ohne räumliche Trennung und Zuweisung zusammengemixt. Das Sondergebiet könne auch, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nicht als Relikt eines Mischgebietes angesehen werden; dies folge schon aus der uneingeschränkten Zulässigkeit von jedweder "Freizeitnutzung". Weiter fehle es dem Bebauungsplan an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch seien die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht hinreichend bestimmt. Der Begriff der "Freizeitnutzung" sei auch unter Zuhilfenahme anerkannter Auslegungsmethoden nicht bestimmbar. Dasselbe gelte für den Begriff der "bebauten Betriebsfläche" im Zusammenhang mit der Flächenbegrenzung für den Annexeinzelhandel. Die Einengung der zulässigen Nutzungsart auf Sport- und Freizeitnutzungen sowie Büros und freie Berufe stelle einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar. Der Plan berücksichtige nicht hinreichend, dass gewerbliche Nutzungen weniger immissionsträchtig sein könnten als die zugelassenen Sport- und Freizeitnutzungen. Ein Fehler in der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seiner Bewertung liege auch hinsichtlich des Wohngebäudes des Klägers vor, das durch die Festsetzung des Bebauungsplans in den passiven Bestandsschutz gedrängt werde, weil die Plangeberin keine ausdrückliche Bestandsschutzregelung
NVO getroffen habe. Insoweit sei das Gewicht der betroffenen Eigentumsinteressen des Klägers verkannt worden. Da der Bebauungsplan mithin unwirksam sei, beurteile sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens
GB. Es sei
GB i. V. m. § 6 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB hier seiner Art
zulässig. Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Randnummer 15 Der Kläger beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
Maßgabe der Bauvoranfrage des Klägers vom
1 Satz 1 HBO kann vor Einreichen des Bauantrages auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein schriftlicher Bauvorbescheid erteilt werden. Die Bauvoranfrage des Klägers richtet sich hier auf die Zulässigkeit seines Vorhabens
Art und Maß der baulichen Nutzung.
2 HBO i. V. m. § 64 Abs. 1 HBO ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
1 Satz 1 Nr. 1 HBO prüft die Aufsichtsbehörde im hier anzuwendenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren u. a. die Zulässigkeit
den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches. Randnummer 23 Bauplanungsrechtlich ist das streitgegenständliche Vorhaben auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem Bebauungsplan Nr. 146 "Nördlich der Eisenbahnstraße" der Beigeladenen vom 17. November 2010 zu beurteilen. Durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen nicht. Randnummer 24 Der Bebauungsplan ist zum einen formell rechtmäßig. Dabei ist unstreitig, dass sich der vorgesehene Gebietstyp im Laufe des Planungsverfahrens geändert hat. War ursprünglich im Aufstellungsbeschluss
GB noch die Festsetzung eines Mischgebietes gemäß § 6 BauNVO vorgesehen, ist in dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ein sonstiges Sondergebiet
NVO festgesetzt worden. Dies ist jedoch unschädlich. Eine Modifizierung der beabsichtigten Planinhalte bedarf schon deshalb keiner Änderung des Planaufstellungsbeschlusses, weil diese nicht zu dessen Mindestinhalt zu rechnen sind (Uechtritz in Spannowsky/Uechtritz BauGB Kommentar, 2. Auflage 2014, § 2 Rdnr. 17, m. N.). Die Gemeinde muss daher auch nicht auf etwaige Änderungen der Planungsabsichten und -inhalte im Laufe des Aufstellungsverfahrens hinweisen (Uechtritz a. a. O.). Randnummer 25 Soweit der Kläger einen Fehler bei der öffentlichen Auslegung darin sieht, dass der Entwurf des Bebauungsplans im Anschluss an die Auslegung vor dem Satzungsbeschluss in zwei Punkten geändert worden ist, ohne dass eine erneute Auslegung stattgefunden hat, kann er damit nicht durchdringen. Die Bürgerbeteiligung im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen dient sowohl der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials für den Plangeber (§ 4a Abs. 1 BauGB), soll aber auch den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen sowie darüber hinaus allgemein die Bürger in den Prozess politscher Planungsentscheidungen aktiv teilnehmend einzubeziehen. Aus diesen Gründen ist es geboten, das Verfahren der öffentlichen Auslegung
GB zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans
einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen sind zumindest die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie die davon in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst Willen zu betreiben ist. Hat eine
öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. In diesem Falle wäre ein erneutes Verfahren der Auslegung eine bloße Förmelei, die für die beabsichtigte Veränderung des Bebauungsplans nichts einbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der Art der Nutzung. Eine Unwirksamkeit der Festsetzung über die Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) würde hier nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen führen. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans führt, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22/13 -, BRS 81 Nr. 77 m.w.N.). Diese Bedingungen sind vorliegend erfüllt. Auch ohne eine Festsetzung über die zulässige Höhe der baulichen Anlagen würde der Bebauungsplan Nr. 146 der Beigeladenen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Plangebiet bewirken. Denn die zentralen Aussagen der Planung zur Fortentwicklung der Sport- und Freizeitnutzungen in dem Gebiet und dem weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen sind solche über die Art der zulässigen Nutzung. Diese werden aber nicht berührt. Auch hinsichtlich der Festsetzungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung würde dem Planungskonzept auch ohne eine wirksame Höhenfestsetzung noch Genüge getan; die Mindestanforderungen des § 16 BauNVO für Maßfestsetzungen würden erfüllt.
NVO ist in einem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden könnten. Hier ist mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse auf maximal 3 bereits eine ausreichende Sicherung des zulässigen Höhenmaßes erreicht worden. Es ist auch mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Beigeladene den Bebauungsplan selbst ohne eine Festsetzung über die maximale Höhe baulicher Anlagen im Sinne von § 18 BauNVO beschlossen hätte, da aus dem ganzen Aufstellungsverfahren deutlich wird, dass es der Beigeladenen hier in erster Linie darum ging, die vorhandene Tennishallennutzung in zeitgemäßer Form mit weiteren Nutzungen zu ergänzen und weiterzuentwickeln und gegen eine Verdrängung durch Einzelhandel zu sichern (vgl. Nr. 1.1, 2.1., 4 und 5.1.1 der Begründung des Bebauungsplans). Davon ausgehend spielten Fragen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nur eine untergeordnete Rolle im Planungsprozess (vgl. Nr. 5.1.2 der Begründung). Randnummer 30 Der Bebauungsplan der Beigeladenen ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Schlussbekanntmachung unwirksam.
GB ist die Erteilung der Genehmigung oder der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Da § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine weiteren Regelungen über die ortsübliche Bekanntmachung enthält, gelten für die Bekanntmachung die landesrechtlichen Bestimmungen. Das Baugesetzbuch enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung der formellen Voraussetzungen für gültige Bebauungspläne. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren
Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200). § 7 Abs. 1 HGO regelt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.
2 Satz 1 HGO bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Gemäß § 7 Abs. 3 HGO regelt die Gemeinde im Rahmen der Vorschriften der Absätze 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung. Der Bebauungsplan tritt
GB mit der Bekanntmachung der Satzung bzw. der Genehmigung
Satz 1 in Kraft.
Satz 3 ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Der mit dieser Regelung beabsichtigte Hinweiszweck erfordert nicht, dass bereits in der Bekanntmachung die betreffende Dienststelle innerhalb der Gemeindeverwaltung genau bezeichnet oder ein Zimmer angegeben wird (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar,
Absatz 1 bekannt, dass der Bebauungsplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Sie gibt dabei an, bei welcher Stelle der Plan während der jeweils geltenden Öffnungszeit eingesehen werden kann. Sie hält Bebauungsplan und Begründung mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft." Randnummer 32 Der Wirksamkeit der Schlussbekanntmachung steht nicht entgegen, dass § 3 Satz 3 der aufgrund von § 7 Abs. 2 HGO erlassenen Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung - BekVO - vom 12. Oktober 1977 GVBl. I Seite 409) für die Bekanntmachung von Karten, Plänen und ähnlichem fordert, dass auch der Raum, in welchem der Plan ausgelegt wird, spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen ist. Denn das dauernde Bereithalten des Bebauungsplans zum Zwecke der rechtsstaatlich gebotenen Ermöglichung der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm "Bebauungsplan" ist Teil der Ersatzverkündung
GB. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine öffentliche Auslegung, wie sie etwa in § 3 Abs. 2 BauGB für den Entwurf des Bebauungsplans geregelt ist (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, 119. Ergänzungslieferung November 2015, Rdnr. 128). Die Beurteilung der Anforderungen an die wirksame Schlussbekanntmachung beurteilt sich daher vorliegend allein
den Regelungen des § 10 Abs. 3 BauGB sowie § 7 HGO i. V. m. § 10 Abs. 4 der Hauptsatzung der Beigeladenen in der Fassung vom
hessischem Landesrecht zusätzlich eine öffentliche Auslegung
Maßgabe des § 3 BekVO erfordert, kann der erkennende Senat der genannten Entscheidung nicht entnehmen. Randnummer 34 Der Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 35 Der Bebauungsplan beachtet insbesondere die Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung oder Ordnung erforderlich ist. Erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn er
der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
NVO (BVerwG, Urteil vom
vollziehbarer Weise rechtfertigt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzung in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom
GB. Denn die Beigeladene entwickelte hier gerade ein schlüssiges städtebauliches Konzept für die Fläche. Randnummer 37 Auch steht der Annahme eines Planungserfordernisses nicht entgegen, dass von dem Bebauungsplan nur die Grundstücke des Klägers umfasst sind. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat, kann das Planungserfordernis auch hinsichtlich nur eines Grundstücks oder weniger Grundstücke bestehen. Randnummer 38 Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes
NVO durch die Beigeladene mit der Zweckbestimmung "Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Büro- und Praxennutzungen" hält sich auch im Rahmen der
GB zulässigen Festsetzungen über die Art der Nutzung. Dabei sind die getroffenen Festsetzungen entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt. Dies gilt zunächst für den Begriff der Freizeitnutzung als zulässige Art der baulichen Nutzung im festgesetzten Sondergebiet. Randnummer 39
NVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Die Festsetzung der allgemeinen Zweckbestimmung hat für die sonstigen Sondergebiete die gleiche Funktion, die für Baugebiete
den §§ 2 bis 10 BauNVO dem jeweiligen ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt. Sie muss eindeutig sein, damit der Plan eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten kann. Aus ihr ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Anwendbarkeit des § 15 BauNVO, für die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von Ausnahmen und Befreiungen (BVerwG, Urteil vom
NVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten
den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten
den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (BVerwG, Urteil vom
den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die ihrerseits insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (BVerwG, Urteil vom
NVO, noch in einem Kerngebiet
NVO oder einem Gewerbegebiet
NVO verwirklichen. Die Festsetzung eines Mischgebiets scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Plangeberin zur Vermeidung von Immissionskonflikten mit der beabsichtigten Hauptnutzung durch Sport- und Freizeiteinrichtungen allgemeines Wohnen
NVO ausdrücklich nicht im Plangebiet zulassen wollte (vgl. Nr. 5.1.1 der Begründung des Bebauungsplans). Ebenso scheidet ein Kerngebiet aus. Allgemeine Zweckbestimmung eines Kerngebiets ist
NVO, vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur zu dienen. Kerngebiete erfüllen zentrale Funktionen innerhalb des städtebaulichen Ordnungsgefüges, indem sie vielfältige Nutzungen und ein urbanes Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs bieten (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 B 4.00 - BauR 2001, 605). Diesem Leitbild folgt der Bebauungsplan der Beigeladenen indes ersichtlich nicht, selbst wenn von einer dort betrieben Sport- oder Freizeitnutzung eine gewisse "Magnetwirkung" ausgehen sollte. Das Plangebiet hätte auch nicht als Gewerbegebiet
NVO festgesetzt werden können, da nahezu sämtliche nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe ausgeschlossen sind. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung unterscheidet sich das Gebiet deshalb maßgeblich von einem typischen Gewerbegebiet. Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass das von der Beigeladenen verfolgte Planungsziel auch nicht mit den Gestaltungsmöglichkeiten
NVO zu verwirklichen ist, da auch diese Variationsmöglichkeiten voraussetzen, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Planungskonzeption der Beigeladenen hätte sich hier ebenso nicht mit der von dem Kläger ins Spiel gebrachten Festsetzung eines Gewerbegebiets mit dem Störgrad eines Mischgebiets verwirklichen lassen, da in einem solchen eingeschränkten Gewerbegebiet Schank- und Speisewirtschaften nicht allgemein zulässig wären. Randnummer 45 Der von der Beigeladenen im Bebauungsplan Nr. 146 vorgenommene Nutzungsmix "Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Büro- und Praxennutzungen" ist nicht nur hinreichend bestimmt und in keinem anderen Baugebiet
NVO möglich, sondern so auch in einem sonstigen Sondergebiet
NVO zulässig. Wie oben bereits ausgeführt, sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Festsetzung der Zweckbestimmung ist es nicht vereinbar, in einem Sondergebiet eine diffuse Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verbietet jedoch nicht, verschiedene Nutzungen nebeneinander festzusetzen. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich deren Verträglichkeit aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint, ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117). In diesem Sinne lässt sich, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen dargelegt hat, die Festsetzung des Sondergebiets "Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Büro- und Praxennutzungen" im Bebauungsplan Nr. 146 der Beigeladenen als sogenanntes Relikt eines Mischgebiets
NVO ansprechen. Denn alle Elemente der
den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Nutzungen wären auch in einem Mischgebiet
NVO allgemein zulässig. Somit ist hier von einer wechselseitigen Verträglichkeit des festgesetzten Nutzungsmixes auszugehen. Randnummer 46 Weiter verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot
GB. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht nichts für das Vorliegen eines Fehlers bei der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Zum einen ist es
dem oben zur Frage der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB Dargelegten nicht abwägungsfehlerhaft, dass sich die Beigeladene hier im Vollzug ihres Einzelhandelskonzepts darauf festgelegt hat, auf den Grundstücken des Klägers so gut wie keine Einzelhandelsnutzungen zuzulassen und stattdessen eine alternative bauliche Nutzung zu favorisieren. Diese Bauleitplanung ist jedenfalls geeignet einen Beitrag zur Förderung des Planungskonzepts zu leisten (vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137). Randnummer 47 Aus der von dem Plangeber vorgenommenen Einengung der möglichen Grundstücksnutzungen für den Kläger auf - im Wesentlichen - Sport- und Freizeitnutzungen sowie eine Büro- und Praxisnutzung ergibt sich kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot
GB. Insbesondere war die Beigeladene nicht verpflichtet auf jeden Fall die maximalen Nutzungsmöglichkeiten für den Eigentümer sicherzustellen. Soweit der Kläger darauf abhebt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Plangeber sich nicht hinreichend mit seiner - des Klägers - Anregung auseinandergesetzt habe, hier ein eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen, ist dies unrichtig. Die Beigeladene hat sich in der Abwägung (vgl. dort unter Nr. 4.1) ausdrücklich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und sich unter hervorgehobener Benennung von Immissionskonflikten mit der umgebenden schutzwürdigen Schulnutzung dafür entschieden, eine bauliche Nutzung auf den Grundstücken des Klägers auf der Basis der Weiterentwicklung des vorhandenen Bestands festzuschreiben. Dabei hat sich die Beigeladene ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger damit eine wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke ermöglicht werden solle, es aber nicht Aufgabe der Stadt sei, alle betriebswirtschaftlich möglichen, vom Grundstückseigentümer für sinnvoll erachteten Nutzungen zuzulassen. Hiergegen ist unter Berücksichtig des die Abwägung prägenden Grundsatzes, dass das Wesen der Planung darin besteht, unter verschiedenen denkbaren Alternativen eine zu bevorzugen und damit automatisch andere zurückzusetzen, nichts zu erinnern. Randnummer 48 Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Besitz eines Bauvorbescheids eines Elektrofachmarkts und eines Geschäfts für Schuhe/Textilien befand. Zwar ist richtig, dass im Falle der Überplanung eines Gebietes dessen bisherige bauliche Nutzungsmöglichkeiten in jedem Fall abwägungsbeachtlich sind (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 4 BN 20.06 -, BRS 70 Nr. 18). Die Beigeladene hat hier dem Umstand, dass dem Kläger Bauvorbescheide für eine entsprechende Einzelhandelsnutzung erteilt worden sind, aber in ihre Abwägung eingestellt (vgl. Nr. 4.1.1 der Abwägung); sie hat sie mitursächlich zum Anlass für ihre Planung genommen. Dass sie sich aus den oben ausgeführten Gründen gegen die Fortschreibung der bisher zulässigen aber nicht ausgeübten Nutzung entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es gibt keinen Planungsgrundsatz,
dem die vorhandene oder bislang zulässige Bebauung eines Gebiets
Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung weiterhin zugelassen werden muss. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, eine bisherige "potenzielle" Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrecht zu erhalten. Ansprüche auf Umnutzung eines vorhandenen Bauvorhabens dürfen
Maßgaben des Abwägungsgebots planerisch entzogen werden (BVerwG, Beschluss vom 26. August 2009 - 4 BN 35.09 -, BRS 74 Nr. 25). Randnummer 49 Auch der von dem Kläger reklamierte Fehler in der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seiner Bewertung im Blick auf die im Plangebiet existierende Wohnnutzung kann nicht gesehen werden. Der Bebauungsplan Nr. 146 der Beigeladenen drängt die auf dem östlichen Teil des Baugrundstücks befindliche Wohnnutzung in den Bestandsschutz. Die Anregung des Klägers, hier eine Fremdkörperfestsetzung
NVO zu treffen, wurde von der Beigeladenen zurückgewiesen. Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnnutzung oder der bloße Ausschluss von bestimmten anderen Nutzungen nicht den Planungszielen der Stadt entsprochen hätte. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene differenziert dargelegt, dass sie bei einer allgemeinen Wohnnutzung in auch nur einem Teil des räumlich begrenzten Plangebiets mit Lärmimmissionskonflikten habe rechnen müssen. Dies stellt eine hinreichend tragfähige Begründung dafür dar, hier trotz des vorfindlichen Bestands - gleichsam eine Gemengelage - keine Fortschreibung der Zulässigkeit der Wohnnutzung vorzunehmen. Auch hier gilt, dass es keinen Planungsgrundsatz gibt,
dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes auch bei der Überplanung weiterhin zugelassen werden müsste. Randnummer 50 Aus § 1 Abs. 10 BauNVO ergibt sich nichts anderes.
Satz 1 dieser Vorschrift kann für den Fall, dass bei der Festsetzung eines Baugebietes
den §§ 279 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Regelung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und verfolgt im Wesentlichen das Ziel, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen. Zum einen findet diese Festsetzungsmöglichkeit in Sondergebieten keine Anwendung, wie sich bereits aus § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergibt, zum anderen stünde es auch bei einer Anwendbarkeit der Vorschrift im planerischen Ermessen der Gemeinde, ob sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht und wäre damit allein von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
GB oder eine Befreiung
GB von den Festsetzungen des Bebauungsplans sind weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Der positive Bauvorbescheid ist daher zu Recht versagt worden. Randnummer 53 Die Berufung des Klägers muss deshalb erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da er das Rechtsmittel eingelegt hat. Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedarf es nicht, da der Kläger unterlegen ist. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, besteht kein Anlass ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen
GO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar findet seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Revision
GO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029750
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