Bundesratsausschusses und Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Leitsatz § 158 VwGO kommt auch dann zur Anwendung, wenn nach teilweiser Erledigung
Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird. Die Vertraulichkeit der Niederschrift der Bundesratsausschusssitzung steht einem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz entgegen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 17. September 2014, 4 K 1007/13.WI Tenor Die Berufung der Klägerin wird verworfen, soweit sie sich gegen die im Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 - 4 K 1007/13.WI - enthaltene Kostenentscheidung hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten
Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten nur noch um den Zugang zu den in der Anlage zum Bescheid vom 4. September 2013
Beklagten bezeichneten Dokumenten 6 und
Bundesratsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom
Bundesratsausschusses für Innere Angelegenheiten vom
Atomgesetzes. Randnummer 2 Durch Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
13. Gesetzes zur Änderung
Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen und über die das beklagte Land verfügt, unter Beachtung der Rechtsauffassung
Gerichtes neu zu entscheiden. Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag
Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
Bescheides im Einzelnen aufgeführt worden sind, ab. Hinsichtlich der Dokumente unter den laufenden Nummern 6 und 30 der Anlage führte der Beklagte zur Begründung aus, diese Dokumente seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) nicht herauszugeben oder zugänglich zu machen, weil ihre Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen habe und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiege. Das geschützte Interesse an der Vertraulichkeit ergebe sich aus § 37 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung
Bundesrates (GO BR). Die Sitzungen der Ausschüsse
Bundesrates seien danach nicht öffentlich, sondern vertraulich, wie auch die Niederschriften der Sitzungen vertraulich seien. Insoweit erwachse aus der Geschäftsordnung
Bundesrates den Beteiligten eine Vertraulichkeitspflicht, die einer Herausgabe entgegenstehe. Randnummer 4 Auf den Bescheid vom
Bundesrates seien keine informationspflichtigen Stellen im Sinne
1 Satz 1 HUIG . Der Versagungsgrund beziehe sich auf Beratungen innerhalb einer informationspflichtigen Stelle, nicht hingegen auf den Informationsfluss zwischen unterschiedlichen informationspflichtigen Stellen. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG entspreche im Wesentlichen der hier zugrundeliegenden Vorschrift
2 lit. a der Richtlinie 2003/4/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
Rates (Richtlinie 2003/4/EG). Danach könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werde, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen habe auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen sei. Der nationale Gesetzgeber könne die Ausnahme daher nur auf "Beratungen von Behörden" beziehen. Beratungen der Legislative seien in dieser Vorschrift nicht genannt. Der Behördenbegriff könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Gesetzgebungsorgane umfasse. Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2003/4/EG definiere den Begriff der Behörde. Er umfasse insbesondere die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, nicht aber das Parlament bzw. eine gesetzgebende Länderkammer. Nichts anderes folge aus der Einschränkung in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 Richtlinie 2003/4/EG. Randnummer 5 Soweit Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG vorgebe, dass die Vertraulichkeit "gesetzlich" vorgesehen sein müsse, genüge dem nicht eine Geschäftsordnung, weil es sich bei dieser nicht um ein formelles Gesetz, sondern um materielles Innenrecht handele. Eine Herausgabe der Informationen führe auch nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf künftige Beratungen. Der Beklagte müsse die zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen einer Herausgabe der begehrten Informationen auf die künftigen Beratungen substantiiert und einzelfallbezogen darlegen. Eine nur allgemein und pauschal vorgetragene Sorge, dass die Willensbildung innerhalb der Regierung Schaden nehmen könne, sei nicht ausreichend. Der Abschluss
Gesetzgebungsverfahrens sei zwar keine strikte zeitliche Grenze für die Anwendbarkeit
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG . Es sei aber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss
Verfahrens vergangenen Zeit zu prüfen, ob die Bekanntgabe der Informationen noch immer nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen habe. Randnummer 6 Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, dass Geschäftsordnungsbestimmungen im Rahmen
Umweltinformationsrechts Berücksichtigung finden könnten, so reiche ihre Heranziehung jedenfalls nicht aus, um eine einzelfallbezogene Prüfung der nachteiligen Auswirkungen zu ersetzen. Es bedürfe also auch dann einer konkret-individuellen Erörterung der Geheimhaltungsbedürftigkeit. Randnummer 7 Auch wenn man vom Vorliegen
Ausnahmetatbestandes ausgehen wolle, gehe die dann gebotene Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse zugunsten
ersteren aus. Bei der Auslegung
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG müssten die Vorgaben
europäischen Gesetzgebers beachtet werden. Ein genereller Vorrang
Geheimhaltungsinteresses bestehe hiernach nicht. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Der vorgezogene Atomausstieg werde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert und bilde den Gegenstand laufender Verfassungsbeschwerdeverfahren. Für diese Belange sei eine Herausgabe der Informationen von erheblicher Bedeutung. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
Beklagten vom
Bundesrates abgelehnt. Aus den §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 2 GO BR ergebe sich die Vertraulichkeit der Beratungen im Bundesratsverfahren, die auch nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass aus unterschiedlichen Akten der Länder oder sonstiger Stellen einschlägige Unterlagen herausgegeben würden. Randnummer 12 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Verfahren durch Urteil vom 17. September 2014 eingestellt; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dem von der Klägerin erstrebten Informationszugang stehe der Ablehnungsgrund
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG entgegen. Bei der Staatskanzlei handele es sich um eine informationspflichtige Stelle. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen sei auch nicht auf Beratungen von informationspflichtigen Stellen beschränkt. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HUIG gelte in entsprechender Anwendung auch für die Fälle, in denen das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Gesetzgebungsorganen habe, die selbst nicht dem HUIG unterlägen. Eine Zugänglichmachung der Bundesratsausschussprotokolle habe auch nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Beratungen. Aus dem Bekanntwerden
Inhalts der Bundesratsausschussprotokolle könnten sich nachteilige Auswirkungen für zukünftige Bundesratsausschussberatungen im Zusammenhang mit der Atompolitik ergeben. Angesichts der nach wie vor bestehenden Aktualität der Atompolitik müsse ein von äußeren Einflüssen freigehaltener politischer (Entscheidungs-)Spielraum für die Entscheidungsträger verbleiben. Randnummer 13 Die Kosten
Verfahrens hat das Gericht den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. Die Berufung ist zugelassen worden. Randnummer 14 Auf das der Klägerin am
Verwaltungsgerichts seien Beratungen im Bundesrat keine Beratungen informationspflichtiger Stellen. Eine entsprechende bzw. analoge Anwendung
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG , wie sie das Verwaltungsgericht vertrete, komme nicht in Betracht, denn der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Regelung unbewusst zu eng gefasst habe. Randnummer 16 Dem Beklagten sei es auch nicht gelungen, ein qualifiziertes Interesse an der fortwährenden Geheimhaltung zu begründen. Die Versuche
Verwaltungsgerichts, selbst Nachteile für künftige Beratungen zu konstruieren, könnten nicht überzeugen. Falls man überhaupt noch eine Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse für erforderlich halte, so falle diese zugunsten
Ersteren aus. Der Beklagte habe kein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse dargelegt. Die Öffentlichkeit habe im Rahmen der Debatte über den Atomausstieg ein großes Interesse daran, welche Erwägungen der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde lagen. Randnummer 17 Der Kostenentscheidung
Verwaltungsgerichts könne auch nicht gefolgt werden, soweit diese den erledigten Teil
Verfahrens betreffe. Der Beklagte sei letztlich selbst von dem Fehlen eines Ausnahmetatbestandes ausgegangen, weshalb er die Dokumente herausgegeben habe. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, der Klägerin hinsichtlich
erledigten Teils überhaupt Kosten aufzuerlegen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung
Urteils
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 (Az. 4 K 1007/13.WI) den Beklagten unter Abänderung
Bescheides vom
Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er ist der Ansicht, Klage und Berufung seien unbegründet. Er sei nicht berechtigt, die Dokumente Nr. 6 und 30 Dritten zugänglich zu machen, nachdem der Direktor
Bundesrates mit Schreiben vom 5. Mai 2014 einer Bekanntgabe der Niederschriften widersprochen habe. Damit sei auch die Zugangsbefugnis der Klägerin ausgeschlossen. Randnummer 21 Ob und in welchem Umfang die Beratungen von Stellen und Organen
Bundes einem Vertraulichkeitsschutz unterlägen, könne und dürfe der Landesgesetzgeber nicht regeln. Mit der im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Frage, ob Sitzungsniederschriften
Bundesrates schon als solche als vertraulich zu behandeln und nicht offenzulegen seien, befasse § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG sich daher nicht. Dass die Beratungen der Ausschüsse
Bundesrates vertraulichen Charakter hätten, lege § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR fest. Folgerichtig erkläre § 44 Abs. 2 GO BR auch die Sitzungsniederschriften für vertraulich. Die Geschäftsordnung
Bundesrates finde ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG. Als Norm
Bundesrechtes gehe diese Geschäftsordnung nach Art. 31 GG dem Landesrecht vor und erweise sich diesem gegenüber daher als abwägungsfest. Die umweltrechtliche Informationspflicht nach § 3 Abs. 1 HUIG könne die Offenlegung nicht rechtfertigen, da der bundesrechtlich begründete Vertraulichkeitsschutz aufgrund von Art. 31 GG ihr gegenüber den Vorrang behaupte. Als Adressat eines Aufhebungsverlangens kämen daher nicht die am Bundesratsverfahren beteiligten obersten Landesbehörden, sondern nur der Bundesrat selbst in Betracht. Randnummer 22 Darüber hinaus sei der Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Niederschriften aber auch nach landesrechtlichen Maßstäben nicht begründet. Die Niederschriften beträfen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG Beratungen informationspflichtiger Stellen. Randnummer 23 Die Niederschriften der Ausschüsse
Bundesrates seien auch Beratungsgegenstand
Kabinetts gewesen und nähmen an der Vertraulichkeit seiner Beratungen teil. Randnummer 24 Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Niederschriften, das den bundes- wie den landesrechtlichen Vertraulichkeitsschutz überwinden könnte, sei nicht zu erkennen. Erst recht seien sie bedeutungslos für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin. Randnummer 25 Im Ergebnis sei auch die Kostenentscheidung
Verwaltungsgerichts zutreffend. Die der Klägerin überlassenen Unterlagen seien insgesamt wenig bedeutsam, den eigentlichen Streitpunkt machten die Ausschussniederschriften
Bundesrates aus, so dass den Beklagten keinesfalls mehr als die Hälfte der gesamten Kosten habe treffen dürfen. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) und
vorangegangenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 4 K 879/12.WI - (2 Bände). Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin die Abänderung der im Urteil
Verwaltungsgerichts getroffenen Kostenentscheidung hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits begehrt. Das Urteil
Verwaltungsgerichts vom
Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Teileinstellung im Urteil BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1963, Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 1) und hinsichtlich
nichterledigten Teils streitig entschieden wird. § 158 VwGO liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Überprüfung einer Kostenentscheidung nicht erfolgen soll, wenn eine Überprüfung der Hauptsache nicht erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 158 Rn. 1). Es soll also kein Rechtsbehelf allein gegen die Kostenentscheidung eröffnet werden, da ansonsten die Überprüfung der Richtigkeit der Kostenentscheidung grundsätzlich eine mittelbare Überprüfung der (im Falle
GO unterbliebenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich machte. Dieser Rechtsgedanke gilt aber unabhängig davon, ob der Rechtsstreit teilweise oder gänzlich ohne eine Entscheidung der Hauptsache zu Ende gegangen ist. Im Übrigen wäre es auch kaum verständlich, weshalb im Falle der Abtrennung
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise BVerwG, Urteil vom
Rechtsstreits entfallende Kostenentscheidung
Urteils aber anfechtbar wäre. Soweit die Kostenentscheidung
Urteils
Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 sich auf den übereinstimmend für erledigten Teil
Rechtsstreits bezieht, ist sie demnach gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom
erledigten und
nicht erledigten Teils enthält; ist dem so, soll § 158 Abs. 2 VwGO nicht zur Anwendung kommen; so BVerwG, Urteil vom
Urteils
Verwaltungsgerichts lässt sich allerdings nicht ohne weiteres erkennen, welcher (An-)Teil der Kostenentscheidung auf den erledigten Teil
Verfahrens entfällt. Ist ein Entscheidungssatz für sich betrachtet nicht eindeutig, so bedarf er unter Heranziehung
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Auslegung (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 121 Rn. 61; Clausing, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 50 ff., Stand Januar 2012). Bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen begehrte die Klägerin Zugang zu insgesamt 10 Dokumenten. Hinsichtlich 8 Dokumenten erfolgte eine übereinstimmende Erledigungserklärung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Kostenentscheidung in Bezug auf den erledigten Teil ausgeführt, es lasse sich nicht pauschal sagen, dass die Klägerin auf alle vom Beklagten freigegebenen Dokumente auch tatsächlich einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HUIG gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei es sachgemäß, dass die Beteiligten die Kosten
Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Hätte das Verwaltungsgericht das Verhältnis
streitig entschiedenen Teils (2 Dokumente) zu dem erledigten Teil (8 Dokumente) zur Grundlage seiner Kostenentscheidung gemacht, so hätte der die Klägerin treffende Teil der Kostenlast wohl geringer als 1/2 ausfallen müssen, selbst wenn man dabei noch berücksichtigte, dass offen bleiben soll, ob die Klägerin hinsichtlich der freigegebenen Dokumente tatsächlich einen Informationsanspruch gehabt hätte.
halb spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht sowohl den erledigten als auch den streitig gebliebenen Teil
Verfahrens kostenmäßig jeweils mit 1/2 in Ansatz gebracht und hinsichtlich
erledigten Teils
Verfahrens dem Beklagten die Kosten auferlegt hat. Dies wird bestätigt durch die Kostenentscheidungen, die das Verwaltungsgericht in den parallel geführten Verfahren in den Urteilen vom 17. September 2014 getroffen hat (4 K 1041/14.WI und 4 K 1043/14.WI) und in denen auch jeweils ein Teil
Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde. Auch in diesen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Kostenverteilung entsprechend vorgenommen (die Beteiligten haben je 1/2 der Kosten zu tragen), obgleich das Verhältnis der erledigten zu den nicht erledigten Streitgegenständen jeweils unterschiedlich gewesen ist. Soweit die Klägerin sich gegen die Kostenentscheidung
Verwaltungsgerichts hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits wendet, ist die Berufung mithin unzulässig und
halb in diesem Umfang zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Randnummer 29 Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Ablehnung
seitens der Klägerin begehrten Zugangs zu den Umweltinformationen durch den Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass das klageabweisende Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 zu Recht ergangen ist. Randnummer 30 Soweit der Beklagte die Zulässigkeit der Klage im Verlaufe
Berufungsverfahrens zunächst für fraglich gehalten hat, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin die gewünschten Informationen bereits durch andere Verfahren, die gegen Bund oder andere Länder geführt würden oder geführt worden seien, erlangt haben könnte, hat der Beklagte an dieser Ansicht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Die Klägerin hatte bereits mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass sie über die noch im Streit stehenden Dokumente nicht verfüge. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal unterstrichen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Randnummer 31 Nachdem das Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
Gerichts neu zu entscheiden. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Bindung umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die Rechtsauffassung
Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so wie sie in den Entscheidungsgründen
Bescheidungsurteils niedergelegt ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 30/93 -, juris Rn. 31). Randnummer 32 Hiernach steht auch für den erkennenden Senat bindend fest, dass die Hessische Staatskanzlei nach Abschluss
Gesetzgebungsverfahrens (13. AtG-Novelle) informationspflichtige Stelle i. S.
1 Satz 1 Nr. 1 HUIG ist und dass die Staatskanzlei der Klägerin grundsätzlich Zugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle bei der Staatskanzlei vorhanden sind, gemäß § 3 Abs. 1 HUIG zu gewähren hat. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die dem Schutz der §§ 7 , 8 HUIG unterliegen. Wie sich den Entscheidungsgründen entnehmen lässt, sind nach der Rechtsauffassung
Verwaltungsgerichts aber nicht allein §§ 7 , 8 HUIG zu beachten, denn das Gericht führt auf S. 6 f.
Urteils aus: "Auch soweit sich das beklagte Land beispielsweise auf Normen zur Vertraulichkeit ( § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL , § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR und § 44 Abs. 2 GO BR) beruft, muss zumindest angegeben werden, welche Dokumente unter Berufung auf diese Bestimmungen nicht herausgegeben werden". Dementsprechend hat der Senat zu prüfen, ob ggf. auch diese Vorschriften dem Anspruch auf Zugang zu den Informationen entgegenstehen. Randnummer 33 § 16 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL) steht der Bekanntgabe der Informationen nicht entgegen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, die Niederschriften der Bundesratsausschüsse seien auch Gegenstand der Beratungen der Landesregierung gewesen und würden
halb durch die Vertraulichkeit der Sitzungen der Landesregierung erfasst. Es kann hier offenbleiben, in welchem Verhältnis § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG steht. § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL schützt die Vertraulichkeit der Sitzungen der Landesregierung, vermittelt damit aber nicht automatisch und zwingend eine Vertraulichkeit all denjenigen Unterlagen, mit denen sich die Landesregierung befasst. Da die Klägerin auch nicht Zugang zu Niederschriften der Sitzungen der Landesregierung begehrt, kann § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL den Zugang zu den von der Klägerin begehrten Umweltinformationen jedenfalls nicht beschränken. Randnummer 34 Dem Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Niederschriften
Bundesrates steht allerdings § 44 Abs. 2 GO BR entgegen. Durch diese Vorschrift werden die Niederschriften der Bundesratsausschüsse geschützt. Diese spezielle bundesrechtliche Regelung verdrängt die landesrechtliche Vorschrift
Gemäß § 44 Abs. 2 GO BR ist die Niederschrift (der Ausschusssitzung) vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat. Sowohl der Innenausschuss als auch der Umweltausschuss
Bundesrates haben sich gegen eine Aufhebung der Vertraulichkeit der Niederschriften, hinsichtlich derer die Klägerin den Zugang begehrt, ausgesprochen. Randnummer 35 Die Geschäftsordnung
Bundesrates und mithin auch § 44 Abs. 2 GO BR finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG und sind letztlich Ausfluss der dem Bundesrat zustehenden Autonomie (vgl. hierzu Maunz/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 52 Anm. I Rn. 1 f.). Ob die Geschäftsordnung als Satzung (so Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 52 Anm. I Rn. 13; das Bundesverfassungsgericht sieht in der Geschäftsordnung
Bundestages ebenfalls eine Satzung, vgl. BVerfGE 1, 144, 148 ) oder als ein Rechtssatz sui generis (so Robbers, in: Sachs, GG-Kommentar,
2 GO BR umfasst die Verpflichtung, Stillschweigen über den Inhalt der Niederschrift zu wahren. Die Niederschrift darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. § 44 Abs. 3 GO BR, wonach der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen der "Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt"; Reuter, a. a. O., § 44 GO Rn. 6). Randnummer 37 Wie bereits oben festgestellt, bindet die Geschäftsordnung
Bundesrates unmittelbar nur
sen Mitglieder (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG), deren Vertreter (Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Ausschussmitglieder (Art. 52 Abs. 4 GG). Das Gebot der Vertraulichkeit hindert die durch die Geschäftsordnung Verpflichteten aber nicht daran, das ihnen "Anvertraute" für den "Dienstgebrauch" zu verwenden bzw. zu offenbaren (vgl. Reuter, a. a. O., § 44 GO Rn. 6 f.; § 37 GO Rn. 11 ff.). Denn dadurch werden diese Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht (vgl. § 44 Abs. 3 GO BR). Ein solches Offenbaren für den Dienstgebrauch ist auch unumgänglich, denn die Länder sind in jedem Ausschuss nur durch eine Person vertreten (vgl. § 11 Abs. 2 GO BR). Ohne eine Weitergabe der Niederschriften bzw. der Inhalte einer Ausschusssitzung zu dienstlichen Zwecken wäre eine angemessene Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union (vgl. Art. 50 GG) nicht möglich. Das Gebot der Vertraulichkeit nach § 44 Abs. 2 GO BR würde aber ausgehöhlt, dürften diejenigen Personen und Stellen, denen zum Zwecke
Dienstgebrauchs die Sitzungsniederschriften durch die nach der Geschäftsordnung
Bundesrates Verpflichteten zur Verfügung gestellt wurden, die Niederschriften öffentlich machen. Daraus folgt, dass nicht nur diejenigen, die unmittelbar durch die Geschäftsordnung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, diese wahren müssen, sondern auch jene Personen, die zu dienstlichen Zwecken Kenntnis von den Niederschriften erlangt haben. Dementsprechend darf auch der Beklagte bzw. die Hessische Staatskanzlei gemäß § 44 Abs. 2 GO BR nicht verpflichtet werden, der Klägerin Zugang zu den Dokumenten Nr. 30 (Niederschrift der 899. Sitzung
Innenausschusses
BR vom
Umweltausschusses
BR, 1. Juli 2011) zu gewähren. Dieses Ergebnis entspricht auch der Wertung im Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - zur Anwendung
Gesetzes zur Regelung
Zugangs zu Informationen
Bundes (IFG). In dieser Entscheidung stellt das Gericht laut der Pressemitteilung
Gerichts vom 26. Februar 2016 fest, dass die nach § 3 Nr. 8 IFG ("Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, ... gegenüber den Nachrichtendiensten ...") für die Nachrichtendienste bestehende Bereichsausnahme den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend ausschließe, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde. Randnummer 38 Anders als § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 HUIG sieht § 44 Abs. 2 GO BR keine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor, so dass das Gebot der Vertraulichkeit ohne weiteres zu beachten ist. Randnummer 39 Das sich aus § 44 Abs. 2 GO BR ergebende Gebot, die Vertraulichkeit der Niederschriften der Ausschüsse
Bundesrates zu wahren, steht auch nicht in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Die Hessische Staatskanzlei ist sowohl Behörde i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG als auch i. S.
1 HUIG und damit grundsätzlich informationspflichtig. Wie oben ausgeführt, wirkt das Gebot der Vertraulichkeit nach § 44 Abs. 2 GO BR aber nicht nur gegenüber den durch die Geschäftsordnung
Bundesrates unmittelbar Verpflichteten, sondern auch gegenüber denjenigen, denen die unmittelbar Verpflichteten zu dienstlichen Zwecken Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt haben. Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG eröffnet den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden durch gesetzliche Anordnung den Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen. Ob § 44 Abs. 2 GO BR eine "gesetzliche" Grundlage in diesem Sinne darstellen könnte, kann hier dahinstehen. Jedenfalls erfüllt § 44 Abs. 2 GO BR nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG, denn der Bundesrat bzw.
sen Ausschüsse sind keine Behörde i. S. dieser Vorschrift. In Betracht zu ziehen ist insoweit allein Art. 2 Nr. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG, wonach die Regierung "oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung" eine Behörde i. S. der Richtlinie ist. Als Oberbegriff ist hiernach "Stelle der öffentlichen Verwaltung" anzusehen. Gemäß Art. 50 GG wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Zumindest soweit der Bundesrat bei der Gesetzgebung mitwirkt, ist er als eine gesetzgebende Körperschaft neben dem Bundestag anzusehen (vgl. Reuter, a. a. O., Art. 50 GG Rn. 49, der ohne weitere Differenzierung von einer gesetzgebenden Körperschaft spricht; vgl. auch Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, JB InfoR 2014, 175, 189, der Bundestag und Bundesrat als Legislativorgane und "besondere Organe der Gesetzgebung" i. S.
2 Satz 2 GG bezeichnet; auch das OVG B-Stadt-Brandenburg spricht im Urteil vom 13. November 2015 - 12 B 16.14 -, juris Rn. 44 im Hinblick auf den Bundesrat von einem Gesetzgebungsorgan) und mithin nicht als eine Stelle der öffentlichen Verwaltung (vgl. Reuter, a. a. O., Art. 50 GG Rn. 14: "Gleichwohl ist der BR - ebenso wie der Bundestag - ... keine Behörde"; demgegenüber gehen Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 9 davon aus, der Bundesrat sei eine oberste Bundesbehörde i. S.
1 Nr. 1 lit a UIG; a. A. VG Köln, Urteil vom 18. Juli 2013 - 13 K 5610/12 - juris Rn. 44: UIG gilt nicht für Bundestag und Bundesrat). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass unter Behörden i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG "Verwaltungsbehörden" zu verstehen sind, die zur "Exekutivgewalt"
Staates gehören (Urteil vom
Bundesrates stehen, so dass der Bundesrat bzw. seine Ausschüsse, soweit er bzw. sie im Gesetzgebungsverfahren mitwirken, nicht als "Stelle der öffentlichen Verwaltung" anzusehen ist bzw. sind. § 44 Abs. 2 GO BR stellt mithin keine gesetzliche Bestimmung i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG dar. Randnummer 40 Stellt § 44 Abs. 2 GO BR keine gesetzliche Bestimmung i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG dar, so folgt hieraus nicht, dass § 44 Abs. 2 GO BR als Grundlage für die Verweigerung
Informationszugangs ausschiede. Art. 4 Richtlinie 2003/4/EG regelt nämlich nur Ausnahmen für jene Fälle, in denen die Richtlinie grundsätzlich den Zugang zu Umweltinformationen vorsieht. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG verpflichtet aber nur Behörden i. S.
2 Richtlinie 2003/4/EG dazu, Umweltinformationen zugänglich zu machen. Wie bereits dargelegt, ist der Bundesrat, zumindest soweit er im Gesetzgebungsverfahren tätig ist, keine Behörde i. S. der Richtlinie 2003/4/EG. Die Richtlinie 2003/4/EG steht mithin der Anwendung
2 GO BR und damit dem durch diese Bestimmung den Niederschriften der Bundesratsausschüsse zukommenden Schutz nicht entgegen. Randnummer 41 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 42 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 43 Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sowohl die Frage, ob im Falle einer teilweisen Erledigung die hierauf entfallende Kostenentscheidung unanfechtbar ist, als auch die Frage, ob die Geschäftsordnung
Bundesrates den Schutz der Vertraulichkeit im hier verstandenen Sinne gewährleistet, sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Streitwertbeschluss: Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.700,- € festgesetzt. Gründe: Der Senat bringt hinsichtlich
Begehrens auf Zugänglichmachung der Umweltinformationen den sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € in Ansatz (vgl. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG). Hinzu kommt das Interesse der Klägerin an der teilweisen Aufhebung der Kostenentscheidung
erstinstanzlichen Urteils (vgl. §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Unter Berücksichtigung der Vorgaben
Gerichtskostengesetzes und
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden hierfür 700,- € in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029757
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