Bundesratsausschusses und Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Leitsatz § 158 Abs. 2 VwGO kommt auch dann zur Anwendung, wenn nach teilweiser Erledigung
Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird. Die Vertraulichkeit der Niederschrift der Bundesratsausschusssitzung steht einem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz entgegen. Handschriftliche Aufzeichnungen einer Bundesratsausschusssitzung durch einen Teilnehmer
Ausschusses sind ebenso geschützt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 17. September 2014, 4 K 1041/13.WI Tenor Die Berufung der Klägerin wird verworfen, soweit sie sich gegen die im Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 - 4 K 1041/13.WI - enthaltene Kostenentscheidung hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten
Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten nur noch um den Zugang zu den in der Anlage zum Bescheid
Beklagten vom
Wirtschafts-,
Innen- und
Umweltausschusses
Bundesrates. Das Dokument 26 enthält handschriftliche Notizen
Vertreters
Ministeriums aus der Sitzung
Wirtschaftsausschusses
Bundesrates vom
Atomgesetzes vom
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
Gerichts neu zu entscheiden. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zugang zu allen Informationen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung
13. Gesetzes zur Änderung
Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen und über die der Beklagte verfügt, abgelehnt. Randnummer 3 Der gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts gestellte Antrag
Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
Bescheides aufgeführten Dokumente ab. Hinsichtlich der Dokumente mit den Nummern 26, 27, 29 und 59 führte der Beklagte zur Begründung aus, diese Dokumente seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) nicht herauszugeben oder sonst zugänglich zu machen, weil ihre Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen habe und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiege. Das geschützte Interesse an der Vertraulichkeit ergebe sich aus §§ 37 Abs. 2, 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung
Bundesrates (GO BR). Hiernach seien die Sitzungen der Ausschüsse
Bundesrates nicht öffentlich, sondern vertraulich, wie auch die Niederschriften der Sitzungen vertraulich seien. Dies stehe einer Herausgabe entgegen. Randnummer 5 Am 10. September 2013 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin u. a. ausgeführt, der von dem Beklagten geltend gemachte Ablehnungsgrund liege nicht vor. Soweit es sich um die in der Übersicht
Bescheides mit den Nummern 27, 29 und 59 bezeichneten Dokumente handele, beträfen diese nicht Beratungen "informationspflichtiger Stellen". § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG beziehe sich nur auf Beratungen der in Anspruch genommenen Stelle, nicht aber Dritter, insbesondere nicht von Gesetzgebungsorganen. Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
Rates (Richtlinie 2003/4/EG) verlange, dass die Vertraulichkeit "gesetzlich" vorgesehen sein müsse. Die Geschäftsordnung
Bundesrates sei kein formelles Gesetz, so dass sie nicht geeignet sei, die Vertraulichkeit zu gebieten. Randnummer 6 Die Beteiligten haben im Verlaufe
Klageverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich das Klagebegehren auf die Dokumente mit den Nummern 32 bis 39, 48 und 60 bis 62 der Anlage zum Bescheid
Beklagten vom
Beklagten vom
Bundesrates bzw. die Vorbereitung der Beratungen. Aus den §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 2 GO BR ergebe sich für diese Dokumente die Vertraulichkeit. Sie dürften daher im Rahmen
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG nicht herausgegeben werden. Randnummer 10 Durch Urteil vom 17. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (4 K 1041/13.WI) das Verfahren eingestellt, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zugänglichmachung der besagten Dokumente. Dem von der Klägerin erstrebten Informationszugang zu den Dokumenten 26, 27 und 59 stehe der Ablehnungsgrund
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG entgegen. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen sei auch nicht auf Beratungen informationspflichtiger Stellen beschränkt. Vielmehr gelte die Vorschrift
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG in entsprechender Anwendung auch für diejenigen Fälle, in denen das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Gesetzgebungsorganen hätte, die selbst nicht dem Hessischen Umweltinformationsgesetz unterlägen. Eine Zugänglichmachung der Bundesratsausschussprotokolle habe auch nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Beratungen. Aus dem Bekanntwerden
Inhalts der Bundesratsausschussprotokolle könnten sich nachteilige Auswirkungen für zukünftige Bundesratsausschussberatungen im Zusammenhang mit der Atompolitik ergeben. Angesichts der nach wie vor bestehenden Aktualität der Atompolitik müsse ein von äußeren Einflüssen freigehaltener politischer (Entscheidungs-)Spielraum für die Entscheidungsträger verbleiben. Zur Kostenentscheidung hat das Gericht ausgeführt, zwar sei die Klägerin nur bezüglich einiger Dokumente unterlegen, während der Beklagte bezüglich weiterer Dokumente dem Klagebegehren von sich aus nachgekommen sei. Gleichwohl lasse sich nicht pauschal sagen, dass die Klägerin auf alle vom Beklagten freigegebenen Dokumente auch tatsächlich einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HUIG gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei es sachgemäß, dass die Beteiligten die Kosten
Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Randnummer 11 Auf das der Klägerin am
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG greife nicht ein. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG beziehe sich nur auf Beratungen der in Anspruch genommenen Stelle, nicht aber Dritter. Insbesondere erfasse er nicht Beratungen von Gesetzgebungsorganen. Dies gelte erst recht für den Bundesrat als Gesetzgebungsorgan
Bundes, für
sen "Unterschutzstellung" es dem hessischen Gesetzgeber ohnehin an der Gesetzgebungskompetenz fehle. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zurückhaltung der Niederschriften letztlich dem Schutz der Beratungstätigkeit hessischer Regierungsstellen diene. So sei zum einen nicht dargelegt, dass die Unterlagen Rückschlüsse auf Aussagen von Angehörigen hessischer Regierungsstellen erlaubten. Zum anderen sei der Bundesrat ein selbständiges oberstes Bundesorgan, seine Handlungen und Beschlüsse mithin solche
Bundes und nicht der Länder. Vorgänge zu abgeschlossenen Beratungen sollten dann zurückgehalten werden können, wenn konkrete Befürchtungen bestünden, ihre Veröffentlichung könne sich negativ auf zukünftige Beratungen auswirken. Wenn sich allerdings eine staatliche Stelle freiwillig ihrer ausschließlichen (tatsächlichen) Verfügungsgewalt über die entsprechenden Informationen durch Weitergabe an eine andere Stelle begeben habe, dann sei kein besonderes Schutzbedürfnis für die weitergebende Stelle ersichtlich. Entgegen der Ansicht
Verwaltungsgerichts seien Beratungen im Bundesrat keine Beratungen informationspflichtiger Stellen. Eine entsprechende bzw. analoge Anwendung
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG komme nicht in Betracht, denn der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Regelung unbewusst zu eng gefasst habe. Dem Beklagten sei es auch nicht gelungen, ein qualifiziertes Interesse an der fortwährenden Geheimhaltung zu begründen. Die Versuche
Verwaltungsgerichts, selbst Nachteile für künftige Beratungen zu konstruieren, könnten nicht überzeugen. Falls man überhaupt noch eine Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse für erforderlich halte, so falle diese zugunsten
Ersteren aus. Der Beklagte habe kein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse dargelegt. Soweit der Beklagte allgemein auf die Vertraulichkeit der Beratungen
Bundesrates verweise, könne dies dem Anspruch der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Die Öffentlichkeit habe im Rahmen der Debatte über den Atomausstieg ein großes Interesse, zu erfahren, welche Erwägungen der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde lagen. Der Kostenentscheidung
Verwaltungsgerichts könne auch nicht gefolgt werden, soweit diese den erledigten Teil
Verfahrens betreffe. Der Beklagte sei letztlich selbst von dem Fehlen eines Ausnahmetatbestandes ausgegangen, weshalb er die Dokumente herausgegeben habe. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, der Klägerin hinsichtlich
erledigten Teils überhaupt Kosten aufzuerlegen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung
Urteils
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 (Az. 4 K 1041/13.WI) den Beklagten unter Abänderung
Bescheides vom
Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er ist der Ansicht, der Zugang zu den unter den Nummern 26, 27, 29 und 59 gelisteten Niederschriften von Sitzungen von Ausschüssen
Bundesrates sei unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Beratungen, der im Einzelfall Vorrang auch gegenüber einem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe habe, zu Recht verweigert worden. Randnummer 17 Die Sitzungsniederschriften und der Ergebnisvermerk beträfen Beratungen im Sinne
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG . Der Ausschuss
Bundesrates selbst könne keine informationspflichtige Stelle im Sinne
Hessischen Umweltinformationsgesetzes sein. Das bedeute jedoch nicht, dass die Vertraulichkeit der Beratungen der Bundesratsausschüsse von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG nicht geschützt wäre. Wenn Gesetzgebungsorgane von vornherein keine informationspflichtigen Stellen sein sollten, so bedeute dies, dass deren Unterlagen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz und auch nach der Umweltinformationsrichtlinie nicht stärkeren Offenbarungspflichten unterworfen sein könnten als die der informationspflichtigen Behörden selbst. Stelle man auf die Beratung
Bundesratsausschusses als Teil
Gesetzgebungsorgans ab, so sei diese zwar nicht vom Wortlaut
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG erfasst, wohl aber vom Sinn und Zweck. Zumindest müsse eine analoge Anwendung
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG erfolgen, denn durch die Entscheidung
Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Flachglas Torgau sei nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Eine solche Auslegung stehe auch nicht in Widerspruch zur Richtlinie 2003/4/EG. Wenn Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 Richtlinie 2003/4/EG von vornherein gesetzgebende Körperschaften nicht zum zwingenden Adressatenkreis
Informationsanspruchs erhoben habe, kämen die bei ihnen vorliegenden Informationen auch nicht als Gegenstände
Auskunftsanspruchs in Betracht. Es bestehe
halb keine Notwendigkeit, die dort vorliegenden Informationen nach Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG zu schützen. Darüber hinaus erfahre die Vertraulichkeit der Beratung eine zusätzliche Normierung in § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 2 GO BR. Ein formelles Parlamentsgesetz sei hierfür nicht erforderlich. Der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen überwiege auch das öffentliche Interesse an einer Offenlegung der Dokumente. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) und
vorangegangenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 4 K 880/12.WI - (2 Bände). Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin die Abänderung der im Urteil
Verwaltungsgerichts getroffenen Kostenentscheidung hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits begehrt. Das Urteil
Verwaltungsgerichts vom
Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Teileinstellung im Urteil BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1963, Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 1) und hinsichtlich
nichterledigten Teils streitig entschieden wird. § 158 VwGO liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Überprüfung einer Kostenentscheidung nicht erfolgen soll, wenn eine Überprüfung der Hauptsache nicht erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 158 Rn. 1). Es soll also kein Rechtsbehelf allein gegen die Kostenentscheidung eröffnet werden, da ansonsten die Überprüfung der Richtigkeit der Kostenentscheidung grundsätzlich eine mittelbare Überprüfung der (im Falle
GO unterbliebenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich machte. Dieser Rechtsgedanke gilt aber unabhängig davon, ob der Rechtsstreit teilweise oder gänzlich ohne eine Entscheidung der Hauptsache zu Ende gegangen ist. Im Übrigen wäre es auch kaum verständlich, weshalb im Falle der Abtrennung
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise BVerwG, Urteil vom
Rechtsstreits entfallende Kostenentscheidung
Urteils aber anfechtbar wäre. Soweit die Kostenentscheidung
Urteils
Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 sich auf den übereinstimmend für erledigten Teil
Rechtsstreits bezieht, ist sie demnach gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom
erledigten und
nicht erledigten Teils enthält; ist dem so, soll § 158 Abs. 2 VwGO nicht zur Anwendung kommen; so BVerwG, Urteil vom
Urteils
Verwaltungsgerichts lässt sich allerdings nicht ohne weiteres erkennen, welcher (An-)Teil der Kostenentscheidung auf den erledigten Teil
Verfahrens entfällt. Ist ein Entscheidungssatz für sich betrachtet nicht eindeutig, so bedarf er unter Heranziehung
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Auslegung (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 121 Rn. 61; Clausing, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 50 ff., Stand Januar 2012). Bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen begehrte die Klägerin Zugang zu insgesamt 24 Dokumenten. Hinsichtlich 12 Dokumenten erfolgte eine übereinstimmende Erledigungserklärung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Kostenentscheidung in Bezug auf den erledigten Teil ausgeführt, es lasse sich nicht pauschal sagen, dass die Klägerin auf alle vom Beklagten freigegebenen Dokumente auch tatsächlich einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HUIG gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei es sachgemäß, dass die Beteiligten die Kosten
Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Die Kostenentscheidungen, die das Verwaltungsgericht in den parallel geführten Verfahren in den Urteilen vom 17. September 2014 getroffen hat (4 K 10007/14.WI und 4 K 1043/14.WI: Kosten jeweils 1/2) zeigen, dass das Gericht bei seiner Kostenentscheidung nicht auf die Anzahl der noch streitigen und die Anzahl der unstreitig gewordenen Dokumente abgestellt hat.
halb ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht sowohl den erledigten als auch den streitig gebliebenen Teil
Verfahrens jeweils mit 1/2 in Ansatz gebracht und hinsichtlich
erledigten Teils
Verfahrens dem Beklagten die Kosten auferlegt hat. Soweit die Klägerin sich gegen die Kostenentscheidung
Verwaltungsgerichts hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits wendet, ist die Berufung mithin unzulässig und
halb in diesem Umfang zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Randnummer 22 Die Ablehnung
seitens der Klägerin begehrten Zugangs zu den Umweltinformationen durch den Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass das klageabweisende Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 zu Recht ergangen ist. Randnummer 23 Nachdem das Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
Gerichts neu zu entscheiden. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Bindung umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die Rechtsauffassung
Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so wie sie in den Entscheidungsgründen
Bescheidungsurteils niedergelegt ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 30/93 -, juris Rn. 31). Hiernach steht auch für den erkennenden Senat bindend fest, dass das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung nach Abschluss
Gesetzgebungsverfahrens (13. AtG-Novelle) informationspflichtige Stelle i. S.
1 Satz 1 Nr. 1 HUIG ist und dass dieses Ministerium der Klägerin grundsätzlich Zugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle bei dem Ministerium vorhanden sind, gemäß § 3 Abs. 1 HUIG zu gewähren hat. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die dem Schutz der §§ 7 , 8 HUIG unterliegen. Wie sich den Entscheidungsgründen entnehmen lässt, sind nach der Rechtsauffassung
Verwaltungsgerichts aber nicht allein §§ 7 , 8 HUIG zu beachten, denn das Gericht führt auf S. 6 f.
Urteils aus: "Auch soweit sich das beklagte Land beispielsweise auf Normen zur Vertraulichkeit ( § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL , § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR und § 44 Abs. 2 GO BR) beruft, muss zumindest angegeben werden, welche Dokumente unter Berufung auf diese Bestimmungen nicht herausgegeben werden". Dementsprechend hat der Senat zu prüfen, ob ggf. auch diese Vorschriften dem Anspruch auf Zugang zu den Informationen entgegenstehen. Randnummer 24 Dem Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Niederschriften
Bundesrates (Dokumente 27, 29 und 59) steht § 44 Abs. 2 GO BR entgegen. Durch diese Vorschrift werden die Niederschriften der Bundesratsausschüsse geschützt. Diese spezielle bundesrechtliche Regelung verdrängt die landesrechtliche Vorschrift
Gemäß § 44 Abs. 2 GO BR ist die Niederschrift (der Ausschusssitzung) vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat. Der Innen-, der Wirtschafts- und auch der Umweltausschuss
Bundesrates haben sich gegen eine Aufhebung der Vertraulichkeit der Niederschriften, hinsichtlich derer die Klägerin den Zugang begehrt, ausgesprochen. Randnummer 25 Die Geschäftsordnung
Bundesrates und mithin auch § 44 Abs. 2 GO BR finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG und sind letztlich Ausfluss der dem Bundesrat zustehenden Autonomie (vgl. hierzu Maunz/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 52 Anm. I Rn. 1 f.). Ob die Geschäftsordnung als Satzung (so Maunz/ Dürig, a. a. O., Art. 52 Anm. I Rn. 13; das Bundesverfassungsgericht sieht in der Geschäftsordnung
Bundestages ebenfalls eine Satzung, vgl. BVerfGE 1, 144, 148 ) oder als ein Rechtssatz sui generis (so Robbers, in: Sachs, GG-Kommentar,
2 GO BR umfasst die Verpflichtung, Stillschweigen über den Inhalt der Niederschrift zu wahren. Die Niederschrift darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. § 44 Abs. 3 GO BR, wonach der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen der "Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt"; Reuter, a. a. O., § 44 GO Rn. 6). Randnummer 27 Wie bereits oben festgestellt, bindet die Geschäftsordnung
Bundesrates unmittelbar nur
sen Mitglieder (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG), deren Vertreter (Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Ausschussmitglieder (Art. 52 Abs. 4 GG). Das Gebot der Vertraulichkeit hindert die durch die Geschäftsordnung Verpflichteten aber nicht daran, das ihnen "Anvertraute" für den "Dienstgebrauch" zu verwenden bzw. zu offenbaren (vgl. Reuter, a. a. O., § 44 GO Rn. 6 f.; § 37 GO Rn. 11 ff.). Denn dadurch werden diese Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht (vgl. § 44 Abs. 3 GO BR). Ein solches Offenbaren für den Dienstgebrauch ist auch unumgänglich, denn die Länder sind in jedem Ausschuss nur durch eine Person vertreten (vgl. § 11 Abs. 2 GO BR). Ohne eine Weitergabe der Niederschriften bzw. der Inhalte einer Ausschusssitzung zu dienstlichen Zwecken wäre eine angemessene Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union (vgl. Art. 50 GG) nicht möglich. Das Gebot der Vertraulichkeit nach § 44 Abs. 2 GO BR würde aber ausgehöhlt, dürften diejenigen Personen und Stellen, denen zum Zwecke
Dienstgebrauchs die Sitzungsniederschriften durch die nach der Geschäftsordnung
Bundesrates Verpflichteten zur Verfügung gestellt wurden, die Niederschriften öffentlich machen. Daraus folgt, dass nicht nur diejenigen, die unmittelbar durch die Geschäftsordnung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, diese wahren müssen, sondern auch jene Personen, die zu dienstlichen Zwecken Kenntnis von den Niederschriften erlangt haben. Dementsprechend darf auch der Beklagte bzw. das Ministerium gemäß § 44 Abs. 2 GO BR nicht verpflichtet werden, der Klägerin Zugang zu den Dokumenten 27, 29 und 59 zu gewähren. Dieses Ergebnis entspricht auch der Wertung im Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - zur Anwendung
Gesetzes zur Regelung
Zugangs zu Informationen
Bundes (IFG). In dieser Entscheidung stellt das Gericht laut der Pressemitteilung
Gerichts vom 26. Februar 2016 fest, dass die nach § 3 Nr. 8 IFG ("Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, ... gegenüber den Nachrichtendiensten ...") für die Nachrichtendienste bestehende Bereichsausnahme den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend ausschließe, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde. Randnummer 28 Anders als § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 HUIG sieht § 44 Abs. 2 GO BR keine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor, so dass das Gebot der Vertraulichkeit ohne weiteres zu beachten ist. Randnummer 29 Das sich aus § 44 Abs. 2 GO BR ergebende Gebot, die Vertraulichkeit der Niederschriften der Ausschüsse
Bundesrates zu wahren, steht auch nicht in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Randnummer 30 Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung ist sowohl Behörde i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG als auch i. S.
1 HUIG und damit grundsätzlich informationspflichtig. Wie oben ausgeführt, wirkt das Gebot der Vertraulichkeit nach § 44 Abs. 2 GO BR aber nicht nur gegenüber den durch die Geschäftsordnung
Bundesrates unmittelbar Verpflichteten, sondern auch gegenüber denjenigen, denen die unmittelbar Verpflichteten zu dienstlichen Zwecken Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt haben. Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG eröffnet den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden durch gesetzliche Anordnung den Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen. Ob § 44 Abs. 2 GO BR eine "gesetzliche" Grundlage in diesem Sinne darstellen könnte, kann hier dahinstehen. Jedenfalls erfüllt § 44 Abs. 2 GO BR nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG, denn der Bundesrat bzw.
sen Ausschüsse sind keine Behörde i. S. dieser Vorschrift. In Betracht zu ziehen ist insoweit allein Art. 2 Nr. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG, wonach die Regierung "oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung" eine Behörde i. S. der Richtlinie ist. Als Oberbegriff ist hiernach "Stelle der öffentlichen Verwaltung" anzusehen. Gemäß Art. 50 GG wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Zumindest soweit der Bundesrat bei der Gesetzgebung mitwirkt, ist er als eine gesetzgebende Körperschaft neben dem Bundestag anzusehen (vgl. Reuter, a. a. O., Art. 50 GG Rn. 49, der ohne weitere Differenzierung von einer gesetzgebenden Körperschaft spricht; vgl. auch Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, JB InfoR 2014, 175, 189, der Bundestag und Bundesrat als Legislativorgane und "besondere Organe der Gesetzgebung" i. S.
2 Satz 2 GG bezeichnet; auch das OVG B-Stadt-Brandenburg spricht im Urteil vom 13. November 2015 - 12 B 16.14 -, juris Rn. 44 im Hinblick auf den Bundesrat von einem Gesetzgebungsorgan) und mithin nicht als eine Stelle der öffentlichen Verwaltung (vgl. Reuter, a. a. O., Art. 50 GG Rn. 14: "Gleichwohl ist der BR - ebenso wie der Bundestag - ... keine Behörde"; demgegenüber gehen Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 9 davon aus, der Bundesrat sei eine oberste Bundesbehörde i. S.
1 Nr. 1 lit a UIG; a. A. VG Köln, Urteil vom 18. Juli 2013 - 13 K 5610/12 - juris Rn. 44: UIG gilt nicht für Bundestag und Bundesrat). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass unter Behörden i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG "Verwaltungsbehörden" zu verstehen sind, die zur "Exekutivgewalt"
Staates gehören (Urteil vom
Bundesrates stehen, so dass der Bundesrat bzw. seine Ausschüsse, soweit er bzw. sie im Gesetzgebungsverfahren mitwirken, nicht als "Stelle der öffentlichen Verwaltung" anzusehen ist bzw. sind. § 44 Abs. 2 GO BR stellt mithin keine gesetzliche Bestimmung i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG dar. Randnummer 31 Stellt § 44 Abs. 2 GO BR keine gesetzliche Bestimmung i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG dar, so folgt hieraus nicht, dass § 44 Abs. 2 GO BR als Grundlage für die Verweigerung
Informationszugangs ausschiede. Art. 4 Richtlinie 2003/4/EG regelt nämlich nur Ausnahmen für jene Fälle, in denen die Richtlinie grundsätzlich den Zugang zu Umweltinformationen vorsieht. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG verpflichtet aber nur Behörden i. S.
2 Richtlinie 2003/4/EG dazu, Umweltinformationen zugänglich zu machen. Wie bereits dargelegt, ist der Bundesrat, zumindest soweit er im Gesetzgebungsverfahren tätig ist, keine Behörde i. S. der Richtlinie 2003/4/EG. Die Richtlinie 2003/4/EG steht mithin der Anwendung
2 GO BR und damit dem durch diese Bestimmung den Niederschriften der Bundesratsausschüsse zukommenden Schutz nicht entgegen. Randnummer 32 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für das Dokument Nummer 26. Der Vertraulichkeitsschutz ergibt sich insoweit aus § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR. Dieses Dokument enthält handschriftliche Notizen
Vertreters
Ministeriums aus der Sitzung
Wirtschaftsausschusses
Bundesrates vom
halb darf der Beklagte der Klägerin auch das Dokument Nummer 26 nicht zugänglich machen. Randnummer 33 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 34 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 35 Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sowohl die Frage, ob im Falle einer teilweisen Erledigung die hierauf entfallende Kostenentscheidung unanfechtbar ist, als auch die Frage, ob die Geschäftsordnung
Bundesrates den Schutz der Vertraulichkeit im hier verstandenen Sinne gewährleistet, sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Streitwertbeschluss: Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.700,0 € festgesetzt. Gründe: Der Senat bringt hinsichtlich
Begehrens auf Zugänglichmachung der Umweltinformationen den sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,0 € in Ansatz (vgl. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG). Hinzu kommt das Interesse der Klägerin an der teilweisen Aufhebung der Kostenentscheidung
erstinstanzlichen Urteils (vgl. §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Unter Berücksichtigung der Vorgaben
Gerichtskostengesetzes und
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden hierfür 700,0 € in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029758
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.