Bundesratsausschusses und Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen Leitsatz § 158 VwGO kommt auch dann zur Anwendung, wenn nach teilweiser Erledigung
Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird. Die Vertraulichkeit der Niederschrift der Bundesratsausschusssitzung steht einem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz entgegen. Ministeriumsinterne Vermerke, aus denen sich Anträge anderer Bundesländer entnehmen lassen, sind ebenso geschützt. Eine Nachricht an den Bundesrat, in der das Land ankündigt, welcher Antrag in einer Ausschusssitzung gestellt werden soll, ist grundsätzlich ebenfalls vertraulich. Es steht aber im Ermessen
Landes, diesen Antrag zu offenbaren. Das hierbei dem Land zustehende Ermessen wird durch das Hessische Umweltinformationsgesetz gelenkt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 17. September 2014, 4 K 1043/13.WI Tenor Die Berufung der Klägerin wird verworfen, soweit sie sich gegen die im Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 - 4 K 1043/13.WI - enthaltene Kostenentscheidung hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits richtet. Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte unter entsprechender Abänderung
Urteils
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 und unter entsprechender Aufhebung
Bescheids vom 16. September 2013 verpflichtet, ihr Zugang zu dem in der Anlage
Bescheides
Beklagten vom 16. September 2013 genannten Dokument Nr. 7 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat 95 % und der Beklagte hat 5 % der Kosten
gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten nur noch um den Zugang zu den in der Anlage zum Bescheid
Beklagten vom
13. Gesetzes zur Änderung
Atomgesetzes vom
Innenausschusses
Bundesrates vom
Umweltausschusses
Bundesrates vom
Landes Hessen an den Bundesrat, der dann später in der 291. Sitzung
Umweltausschusses auch gestellt wurde. Die Dokumente 8 - 14 sind interne Stellungnahmen der Abteilung IV
Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu Anträgen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen für die 291. Sitzung
Umweltausschusses
Bundesrates. Bei dem Dokument 15 handelt es sich um den Ausdruck einer E-Mail, die von der Fachabteilung IV
Ministeriums an die Fachabteilung VIII geleitet wurde. Die Weiterleitung umfasst die Anforderung einer Stellungnahme zu 14 Anträgen
Landes Rheinland-Pfalz für die 291. Sitzung
Umweltausschusses
Bundesrates. Bei dem Dokument 39 handelt es sich um ein intern gebliebenes Dokument (Ausdruck einer E-Mail). Gegenstand ist die Stellungnahme der Abteilung IV
Ministeriums an das Referat M4 zu einem Antrag
Landes Nordrhein-Westfalen für die 293. Sitzung
Umweltausschusses
Bundesrates. Bei den Dokumenten 16 - 19 handelt es sich um intern gebliebene Dokumente, nämlich um Stellungnahmen der Abteilung IV zu Anträgen
Landes Rheinland-Pfalz vom
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 hatte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zugang zu allen Informationen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung
13. Gesetzes zur Änderung
Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen und über die der Beklagte verfügt, abgelehnt. Randnummer 3 Der gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts gestellte Antrag
Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) nicht herauszugeben, weil ihre Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Beratung informationspflichtiger Stellen habe und das öffentliche Informationsinteresse nicht überwiege. Das bezüglich der genannten Dokumente überwiegende Interesse an der Vertraulichkeit ergebe sich aus § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung
Bundesrates (GO BR). Hiernach seien die Sitzungen der Ausschüsse
Bundesrates nicht öffentlich, sondern vertraulich, wie auch die Niederschriften der Sitzungen vertraulich seien. Insoweit erwachse aus der Geschäftsordnung
Bundesrates den Beteiligten eine Vertraulichkeitspflicht, die das Ministerium hindere, die bezeichneten Dokumente herauszugeben. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften erstrecke sich die Geheimhaltungspflicht auch auf Stellungnahmen der Fachabteilung zu den im Umweltausschuss
Bundesrates beratenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung sowie von anderen Ländern zur Abstimmung gestellten oder beratenen Anträgen. Randnummer 5 Am 15. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin u. a. ausgeführt, der von dem Beklagten geltend gemachte Ablehnungsgrund liege nicht vor. Soweit es um die im Zusammenhang mit dem Bundesrat stehenden Dokumente gehe, beträfen diese nicht Beratungen "informationspflichtiger Stellen". § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG beziehe sich nur auf Beratungen der in Anspruch genommenen Stelle, nicht aber Dritter, insbesondere nicht von Gesetzgebungsorganen. Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/4/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
Rates (Richtlinie 2003/4/EG) verlange, dass die Vertraulichkeit "gesetzlich" vorgesehen sein müsse. Die Geschäftsordnung
Bundesrates sei kein formelles Gesetz, so dass sie nicht geeignet sei, die Vertraulichkeit zu gebieten. Randnummer 6 Die Beteiligten haben im Verlaufe
Klageverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich das Klagebegehren auf die Dokumente mit den Nummern 3 - 6, 15, 22, 23, 28, 32, 41 und 50 der Anlage zum Bescheid
Beklagten vom
Beklagten vom
Bundesrates bzw. die Vorbereitung der Beratungen. Aus den § 37 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 2 GO BR ergebe sich für diese Dokumente die Vertraulichkeit. Sie dürften daher im Rahmen
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG nicht herausgegeben werden. Randnummer 10 Durch Urteil vom 17. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden ( 4 K 1043/13.WI ) das Verfahren eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zugänglichmachung der besagten Dokumente. Dem von der Klägerin erstrebten Informationszugang zu den Dokumenten Nummer 33 und 46 stehe der Ablehnungsgrund
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG entgegen. Diese Vorschrift gelte in entsprechender Anwendung auch für diejenigen Fälle, in denen das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Gesetzgebungsorganen hätte, die selbst nicht dem Hessischen Umweltinformationsgesetz unterlägen. Eine Zugänglichmachung der Bundesratsausschussprotokolle habe auch nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Beratungen. Zwar sei am
Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Randnummer 12 Auf das der Klägerin am
Bundes, für
sen "Unterschutzstellung" es dem hessischen Gesetzgeber ohnehin an der Gesetzgebungskompetenz fehle. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zurückhaltung der Niederschriften letztlich dem Schutz der Beratungstätigkeit hessischer Regierungsstellen diene. Der Begriff der Beratungen sei eng auszulegen und umfasse nur den Beratungsvorgang. Vorgänge zu abgeschlossenen Beratungen sollten dann zurückgehalten werden können, wenn konkrete Befürchtungen bestünden, ihre Veröffentlichung könne sich negativ auf zukünftige Beratungen auswirken. Wenn sich allerdings eine staatliche Stelle freiwillig ihrer ausschließlichen (tatsächlichen) Verfügungsgewalt über die entsprechenden Informationen durch Weitergabe an eine andere Stelle begeben habe, dann sei kein besonderes Schutzbedürfnis für die weitergebende Stelle ersichtlich. Entgegen der Ansicht
Verwaltungsgerichts seien Beratungen im Bundesrat keine Beratungen informationspflichtiger Stellen. Eine entsprechende bzw. analoge Anwendung
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG , wie sie das Verwaltungsgericht vertrete, komme nicht in Betracht, denn der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Regelung unbewusst zu eng gefasst habe. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde, die Geschäftsordnung
Bundesrates stelle eine solche Vertraulichkeitsregelung dar, dann würde diese allenfalls Sitzungsniederschriften erfassen. Für die Anträge zu Ausschusssitzungen fehle es hingegen an einer entsprechenden Regelung. Es seien auch keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Mit Inkrafttreten der 13. AtG-Novelle sei der Ausstieg aus der Atomenergie politisch endgültig beschlossen und daher nicht mehr Gegenstand etwaiger Einflussnahmen. Allein der Schutz einer freien, gerade nicht unter Beobachtung stehenden Diskussion reiche nicht aus, um eine Ausnahme
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG zu rechtfertigen. Es bestehe auch ein überwiegendes Informationsinteresse, denn die Behandlung der
Verwaltungsgerichts könne auch nicht gefolgt werden, soweit diese den erledigten Teil
Verfahrens betreffe. Der Beklagte sei letztlich selbst von dem Fehlen eines Ausnahmetatbestandes ausgegangen, weshalb er die Dokumente herausgegeben habe. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, der Klägerin hinsichtlich
erledigten Teils überhaupt Kosten aufzuerlegen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung
Urteils
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 (Az. 4 K 1043/13.WI ) den Beklagten unter Abänderung
Bescheides vom
Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Zugang zu den unter Nummer 33 und 46 gelisteten Niederschriften von Sitzungen von Ausschüssen
Bundesrates sei unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Beratungen zu Recht verweigert worden. Diese Niederschriften beträfen Beratungen i. S.
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG . Gesetzgebende Körperschaften
Bundes seien von vornherein keine auskunftspflichtigen Stellen nach § 2 HUIG . Das bedeute jedoch nicht, dass die Vertraulichkeit der Beratungen der Bundesratsausschüsse von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG nicht geschützt wäre. Wenn Gesetzgebungsorgane von vornherein keine informationspflichtigen Stellen sein sollten, so bedeute dies, dass deren Unterlagen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz und auch nach der Umweltinformationsrichtlinie nicht stärkeren Offenlegungspflichten unterworfen sein könnten als die informationspflichtigen Stellen selbst. Die Klägerin beachte auch nicht hinreichend, dass die Vertreter der Landesministerien im Bundesratsausschuss vertrauliche Beratungen durchführten. Diese Vertraulichkeit werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Bundesratsausschuss das Protokoll der vertraulichen Sitzung den Sitzungsteilnehmern übermittle. Randnummer 18 Stelle man auf die Beratung
Bundesratsausschusses als Teil
Gesetzgebungsorgans ab, so sei diese zwar nicht vom Wortlaut
1 Satz 1 Nr. 2 HUIG erfasst, wohl aber vom Sinn und Zweck. Wenn Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG vertrauliche Beratungen grundsätzlich informationspflichtiger Stellen zu schützen zulasse, so müsse dieser Schutz erst recht für vertrauliche Beratungen solcher Institutionen gelten, die von vornherein nicht als informationspflichtige Stellen auskunftspflichtig seien. Die Mitwirkung der obersten Landesbehörde an den vertraulichen Beratungen solcher Institutionen müsse
halb ebenfalls geschützt sein. Die Vertraulichkeit sei auch durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG gesetzlich geregelt i. S.
2 Unterabsatz 1 lit. a Richtlinie 2003/4/EG. Darüber hinaus erfahre die Vertraulichkeit der Beratung eine zusätzliche Normierung in § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 2 GO BR. Ein formelles Parlamentsgesetz sei hierfür nicht erforderlich. Der Bundesratsausschuss habe die Vertraulichkeit der Beratungen bislang nicht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR aufgehoben. Der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen in den Ausschüssen
Bundesrates bestehe nicht nur im Hinblick auf die konkreten bereits stattgefundenen Beratungen selbst, sondern auch mit Blick auf künftige Beratungen. Nur dann, wenn die an den Beratungen beteiligten Personen auf die Vertraulichkeit der Beratungen vertrauen könnten, sei eine unbefangene und freimütige Diskussion in allen Gesetzgebungsverfahren möglich. Die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden zeigten auch, dass die gesamte Thematik der mit dem endgültigen Atomausstieg verbundenen Energiewende noch in einer intensiven politischen Diskussion befangen sei. Der Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen überwiege auch das öffentliche Interesse an einer Offenlegung der Dokumente. Randnummer 19 Auch die Verweigerung der Zugänglichmachung der Dokumente 7 - 14, 16 - 19 sowie 39 sei zu Recht erfolgt. Die jeweiligen Ausführungen der Fachabteilungen zu den einzelnen Anträgen anderer Länder seien inhaltlich derart eng mit deren Gegenständen verwoben, dass die Offenlegung der Stellungnahmen selbst Rückschlüsse auf die gemäß § 37 Abs. 2 GO BR vertraulichen Beratungen und Abstimmungen
Ausschusses erlaubten. Es liege auf der Hand, dass in Stellungnahmen zu Anträgen einzelner Länder der Inhalt dieser Anträge referiert und kommentiert werde. Werde sonach die Stellungnahme zu dem einzelnen Antrag offen gelegt, so werde mittelbar auch der Antrag selbst offen gelegt. Die Nennung
antragstellenden Landes unterliege gemäß der langjährigen Praxis
Bundesrates und seinen Vertraulichkeitsentscheidungen der Vertraulichkeit. Die in § 37 Abs. 2 GO BR normierte Vertraulichkeit der Ausschussberatungen schließe die Identität
antragstellenden Landes mit ein. Sei der Antrag selbst von der Vertraulichkeit der Beratung erfasst, so müsse auch der hierauf bezogene Text einer Stellungnahme bzw. der Aufforderung zur Stellungnahme von der Vertraulichkeit der Beratung erfasst sein. Randnummer 20 Die Übermittlung
im Dokument 7 enthaltenen Antrags im Vorfeld der Sitzung sei ebenfalls als Teil der vertraulichen Beratung
Ausschusses zu betrachten. Für die Vertraulichkeit der Beratungen der Bundesratsausschüsse bestehe durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG und erst recht durch § 37 Abs. 2 GO BR eine ausreichende gesetzliche Regelung. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) und
vorangegangenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 4 K 878/12.WI - (2 Bände). Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin die Abänderung der im Urteil
Verwaltungsgerichts getroffenen Kostenentscheidung hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits begehrt. Das Urteil
Verwaltungsgerichts vom
Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Teileinstellung im Urteil BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1963, Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 1) und hinsichtlich
nichterledigten Teils streitig entschieden wird. § 158 VwGO liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Überprüfung einer Kostenentscheidung nicht erfolgen soll, wenn eine Überprüfung der Hauptsache nicht erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 158 Rn. 1). Es soll also kein Rechtsbehelf allein gegen die Kostenentscheidung eröffnet werden, da ansonsten die Überprüfung der Richtigkeit der Kostenentscheidung grundsätzlich eine mittelbare Überprüfung der (im Falle
GO unterbliebenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich machte. Dieser Rechtsgedanke gilt aber unabhängig davon, ob der Rechtsstreit teilweise oder gänzlich ohne eine Entscheidung der Hauptsache zu Ende gegangen ist. Im Übrigen wäre es auch kaum verständlich, weshalb im Falle der Abtrennung
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise BVerwG, Urteil vom
Rechtsstreits entfallende Kostenentscheidung
Urteils aber anfechtbar wäre. Soweit die Kostenentscheidung
Urteils
Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 sich auf den übereinstimmend für erledigten Teil
Rechtsstreits bezieht, ist sie demnach gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom
erledigten und
nicht erledigten Teils enthält; ist dem so, soll § 158 Abs. 2 VwGO nicht zur Anwendung kommen; so BVerwG, Urteil vom
Urteils
Verwaltungsgerichts lässt sich allerdings nicht ohne weiteres erkennen, welcher (An-)Teil der Kostenentscheidung auf den erledigten Teil
Verfahrens entfällt. Ist ein Entscheidungssatz für sich betrachtet nicht eindeutig, so bedarf er unter Heranziehung
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Auslegung (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 121 Rn. 61; Clausing, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 50 ff., Stand Januar 2012). Bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen begehrte die Klägerin Zugang zu insgesamt 27 Dokumenten. Hinsichtlich 11 Dokumenten erfolgte eine übereinstimmende Erledigungserklärung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Kostenentscheidung in Bezug auf den erledigten Teil ausgeführt, es lasse sich nicht pauschal sagen, dass die Klägerin auf alle vom Beklagten freigegebenen Dokumente auch tatsächlich einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HUIG gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei es sachgemäß, dass die Beteiligten die Kosten
Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Hätte das Verwaltungsgericht das Verhältnis
streitig entschiedenen Teils (16 Dokumente) zu dem erledigten Teil (11 Dokumente) zur Grundlage seiner Kostenentscheidung gemacht und dabei noch berücksichtigt, dass offen bleibe, ob die Klägerin hinsichtlich der freigegebenen Dokumente tatsächlich einen Informationsanspruch gehabt hätte, so hätte der den Beklagten treffende Teil der Kostenlast geringer als 1/2 ausfallen müssen.
halb ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht sowohl den erledigten als auch den streitig gebliebenen Teil
Verfahrens jeweils mit 1/2 in Ansatz gebracht hat und hinsichtlich
erledigten Teils
Verfahrens dem Beklagten die Kosten auferlegt hat. Dies wird bestätigt durch die Kostenentscheidungen, die das Verwaltungsgericht in den parallel geführten Verfahren in den Urteilen vom 17. September 2014 getroffen hat (4 K 1007/14.WI und 4 K 1041/14.WI). Auch in diesen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Kostenverteilung entsprechend vorgenommen (die Beteiligten haben je 1/2 der Kosten zu tragen), obgleich das Verhältnis der erledigten zu den nicht erledigten Streitgegenständen jeweils unterschiedlich gewesen ist. Randnummer 24 Soweit die Klägerin sich gegen die Kostenentscheidung
Verwaltungsgerichts hinsichtlich
übereinstimmend für erledigt erklärten Teils
Rechtsstreits wendet, ist die Berufung mithin unzulässig und
halb in diesem Umfang zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 Soweit die Klägerin Zugang zu den Dokumenten 8 - 14, 16 - 19, 33, 39 und 46 begehrt, ist die Berufung unbegründet. Die Ablehnung
Zugangs zu diesen Umweltinformationen durch den Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass das klageabweisende Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 insoweit zu Recht ergangen ist. Randnummer 26 Nachdem das Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
Gerichts neu zu entscheiden. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Bindung umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die Rechtsauffassung
Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so wie sie in den Entscheidungsgründen
Bescheidungsurteils niedergelegt ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 30/93 -, juris Rn. 31). Randnummer 27 Hiernach steht auch für den erkennenden Senat bindend fest, dass das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Abschluss
Gesetzgebungsverfahrens (13. AtG-Novelle) informationspflichtige Stelle i. S.
1 Satz 1 Nr. 1 HUIG ist und dass das Ministerium der Klägerin grundsätzlich Zugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle bei dem Ministerium vorhanden sind, gemäß § 3 Abs. 1 HUIG zu gewähren hat. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die dem Schutz der §§ 7 , 8 HUIG unterliegen. Wie sich den Entscheidungsgründen entnehmen lässt, sind nach der Rechtsauffassung
Verwaltungsgerichts aber nicht allein §§ 7 , 8 HUIG zu beachten, denn das Gericht führt auf S. 6 f.
Urteils aus: "Auch soweit sich das beklagte Land beispielsweise auf Normen zur Vertraulichkeit ( § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL , § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR und § 44 Abs. 2 GO BR) beruft, muss zumindest angegeben werden, welche Dokumente unter Berufung auf diese Bestimmungen nicht herausgegeben werden". Dementsprechend hat der Senat zu prüfen, ob ggf. auch diese Vorschriften dem Anspruch auf Zugang zu den Informationen entgegenstehen. Randnummer 28 Dem Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Niederschriften
Bundesrates (Dokumente 33 und 46) steht § 44 Abs. 2 GO BR entgegen. Durch diese Vorschrift werden die Niederschriften der Bundesratsausschüsse geschützt. Diese spezielle bundesrechtliche Regelung verdrängt die landesrechtliche Vorschrift
Gemäß § 44 Abs. 2 GO BR ist die Niederschrift (der Ausschusssitzung) vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat. Sowohl der Innen- als auch der Umweltausschuss
Bundesrates haben sich gegen eine Aufhebung der Vertraulichkeit der Niederschriften, hinsichtlich derer die Klägerin den Zugang begehrt, ausgesprochen. Randnummer 29 Die Geschäftsordnung
Bundesrates und mithin auch § 44 Abs. 2 GO BR finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG und sind letztlich Ausfluss der dem Bundesrat zustehenden Autonomie (vgl. hierzu Maunz/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 52 Anm. I Rn. 1 f.). Ob die Geschäftsordnung als Satzung (so Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 52 Anm. I Rn. 13; das Bundesverfassungsgericht sieht in der Geschäftsordnung
Bundestages ebenfalls eine Satzung, vgl. BVerfGE 1, 144, 148 ) oder als ein Rechtssatz sui generis (so Robbers, in: Sachs, GG-Kommentar,
2 GO BR umfasst die Verpflichtung, Stillschweigen über den Inhalt der Niederschrift zu wahren. Die Niederschrift darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. § 44 Abs. 3 GO BR, wonach der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen der "Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt"; Reuter, a. a. O., § 44 GO Rn. 6). Wie bereits oben festgestellt, bindet die Geschäftsordnung
Bundesrates unmittelbar nur
sen Mitglieder (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG), deren Vertreter (Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Ausschussmitglieder (Art. 52 Abs. 4 GG). Das Gebot der Vertraulichkeit hindert die durch die Geschäftsordnung Verpflichteten aber nicht daran, das ihnen "Anvertraute" für den "Dienstgebrauch" zu verwenden bzw. zu offenbaren (vgl. Reuter, a. a. O., § 44 GO Rn. 6 f.; § 37 GO Rn. 11 ff.). Denn dadurch werden diese Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht (vgl. § 44 Abs. 3 GO BR). Ein solches Offenbaren für den Dienstgebrauch ist auch unumgänglich, denn die Länder sind in jedem Ausschuss nur durch eine Person vertreten (vgl. § 11 Abs. 2 GO BR). Ohne eine Weitergabe der Niederschriften bzw. der Inhalte einer Ausschusssitzung zu dienstlichen Zwecken wäre eine angemessene Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union (vgl. Art. 50 GG) nicht möglich. Das Gebot der Vertraulichkeit nach § 44 Abs. 2 GO BR würde aber ausgehöhlt, dürften diejenigen Personen und Stellen, denen zum Zwecke
Dienstgebrauchs die Sitzungsniederschriften durch die nach der Geschäftsordnung
Bundesrates Verpflichteten zur Verfügung gestellt wurden, die Niederschriften öffentlich machen. Daraus folgt, dass nicht nur diejenigen, die unmittelbar durch die Geschäftsordnung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, diese wahren müssen, sondern auch jene Personen, die zu dienstlichen Zwecken Kenntnis von den Niederschriften erlangt haben. Dementsprechend darf auch der Beklagte bzw. das Ministerium gemäß § 44 Abs. 2 GO BR nicht verpflichtet werden, der Klägerin Zugang zu den Dokumenten Nr. 33 (Niederschrift der 899. Sitzung
Innenausschusses
BR vom
Umweltausschusses
BR, 1. Juli 2011) zu gewähren. Randnummer 30 Dieses Ergebnis entspricht auch der Wertung im Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - zur Anwendung
Gesetzes zur Regelung
Zugangs zu Informationen
Bundes (IFG). In dieser Entscheidung stellt das Gericht laut der Pressemitteilung
Gerichts vom 26. Februar 2016 fest, dass die nach § 3 Nr. 8 IFG ("Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, ... gegenüber den Nachrichtendiensten ...") für die Nachrichtendienste bestehende Bereichsausnahme den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend ausschließe, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde. Randnummer 31 Anders als § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 HUIG sieht § 44 Abs. 2 GO BR keine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor, so dass das Gebot der Vertraulichkeit ohne weiteres zu beachten ist. Randnummer 32 Das sich aus § 44 Abs. 2 GO BR ergebende Gebot, die Vertraulichkeit der Niederschriften der Ausschüsse
Bundesrates zu wahren, steht auch nicht in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Randnummer 33 Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist sowohl Behörde i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG als auch i. S.
1 HUIG und damit grundsätzlich informationspflichtig. Wie oben ausgeführt, wirkt das Gebot der Vertraulichkeit nach § 44 Abs. 2 GO BR aber nicht nur gegenüber den durch die Geschäftsordnung
Bundesrates unmittelbar Verpflichteten, sondern auch gegenüber denjenigen, denen die unmittelbar Verpflichteten zu dienstlichen Zwecken Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt haben. Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG eröffnet den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden durch gesetzliche Anordnung den Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen. Ob § 44 Abs. 2 GO BR eine "gesetzliche" Grundlage in diesem Sinne darstellen könnte, kann hier dahinstehen. Jedenfalls erfüllt § 44 Abs. 2 GO BR nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG, denn der Bundesrat bzw.
sen Ausschüsse sind keine Behörde i. S. dieser Vorschrift. In Betracht zu ziehen ist insoweit allein Art. 2 Nr. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG, wonach die Regierung "oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung" eine Behörde i. S. der Richtlinie ist. Als Oberbegriff ist hiernach "Stelle der öffentlichen Verwaltung" anzusehen. Randnummer 34 Gemäß Art. 50 GG wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung
Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Zumindest soweit der Bundesrat bei der Gesetzgebung mitwirkt, ist er als eine gesetzgebende Körperschaft neben dem Bundestag anzusehen (vgl. Reuter, a. a. O., Art. 50 GG Rn. 49, der ohne weitere Differenzierung von einer gesetzgebenden Körperschaft spricht; vgl. auch Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, JB InfoR 2014, 175, 189, der Bundestag und Bundesrat als Legislativorgane und "besondere Organe der Gesetzgebung" i. S.
2 Satz 2 GG bezeichnet; auch das OVG B-Stadt-Brandenburg spricht im Urteil vom 13. November 2015 - 12 B 16.14 -, juris Rn. 44 im Hinblick auf den Bundesrat von einem Gesetzgebungsorgan) und mithin nicht als eine Stelle der öffentlichen Verwaltung (vgl. Reuter, a. a. O., Art. 50 GG Rn. 14: "Gleichwohl ist der BR - ebenso wie der Bundestag - ... keine Behörde"; demgegenüber gehen Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 9 davon aus, der Bundesrat sei eine oberste Bundesbehörde i. S.
1 Nr. 1 lit a UIG; a. A. VG Köln, Urteil vom 18. Juli 2013 - 13 K 5610/12 - juris Rn. 44: UIG gilt nicht für Bundestag und Bundesrat). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass unter Behörden i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG "Verwaltungsbehörden" zu verstehen sind, die zur "Exekutivgewalt"
Staates gehören (Urteil vom
Bundesrates stehen, so dass der Bundesrat bzw. seine Ausschüsse, soweit er bzw. sie im Gesetzgebungsverfahren mitwirken, nicht als "Stelle der öffentlichen Verwaltung" anzusehen ist bzw. sind. § 44 Abs. 2 GO BR stellt mithin keine gesetzliche Bestimmung i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG dar. Randnummer 35 Stellt § 44 Abs. 2 GO BR keine gesetzliche Bestimmung i. S.
2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG dar, so folgt hieraus nicht, dass § 44 Abs. 2 GO BR als Grundlage für die Verweigerung
Informationszugangs ausschiede. Art. 4 Richtlinie 2003/4/EG regelt nämlich nur Ausnahmen für jene Fälle, in denen die Richtlinie grundsätzlich den Zugang zu Umweltinformationen vorsieht. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG verpflichtet aber nur Behörden i. S.
2 Richtlinie 2003/4/EG dazu, Umweltinformationen zugänglich zu machen. Wie bereits dargelegt, ist der Bundesrat, zumindest soweit er im Gesetzgebungsverfahren tätig ist, keine Behörde i. S. der Richtlinie 2003/4/EG. Die Richtlinie 2003/4/EG steht mithin der Anwendung
2 GO BR und damit dem durch diese Bestimmung den Niederschriften der Bundesratsausschüsse zukommenden Schutz nicht entgegen. Randnummer 36 Soweit die Klägerin den Zugang zu den Dokumenten 8 - 14, 16 - 19 und 39 begehrt, stehen dem § 44 GO BR und auch § 37 Abs. 2 GO BR als spezielle Vorschriften entgegen, die dem § 7 HUIG vorgehen. Wie bereits ausgeführt, schreibt § 44 Abs. 2 GO BR die Vertraulichkeit der Niederschrift der Ausschusssitzungen grundsätzlich vor. Die Niederschrift enthält gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 GO BR u. a. die Anträge sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern, so dass auch die Anträge vertraulich sind. § 37 Abs. 2 GO BR regelt, dass die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich und die Verhandlungen grundsätzlich vertraulich sind. Die Klägerin verlangt zwar nicht Zugang zu den Niederschriften der vertraulichen Ausschusssitzungen, sondern zu Mitteilungen, die innerhalb
Ministeriums verblieben sind, Anträge anderer Bundesländer betrafen und zur Vorbereitung von Ausschusssitzungen
Bundesrates dienten. Unter Verhandlung i. S.
2 GO BR, die unter Vertrauensschutz steht, ist das gesamte Sitzungsgeschehen zu verstehen (vgl. Reuter, a. a. O., § 37 GO Rn. 10). § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR schützt den Verhandlungsvorgang, d. h. den Verhandlungsprozess (-verlauf), um einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten (so auch Oberverwaltungsgericht B-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2008 - OVG 12 B 50.07 - juris Rn. 30 f.). Die im Rahmen einer solchen Diskussion eingebrachten Beiträge, Mitteilungen und sonstigen Informationen werden vom Schutzzweck ebenso erfasst wie schriftlich oder mündlich geäußerte Verhandlungspositionen, da sie deren Grundlagen bilden und vom eigentlichen Verhandlungsvorgang nicht zu trennen sind. Die durch § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 2 GO BR geschützte Vertraulichkeit der Verhandlungen bzw. der Ausschusssitzungen würde aber umgangen, wären die Stellen, die in Vorbereitung dieser Verhandlungen und Sitzungen sich mit den Themen der Verhandlungen und Sitzungen inhaltlich befassen, verpflichtet, diese Inhalte zu offenbaren. Soweit die Dokumente sich mit den Anträgen befassen, die später auch in den Ausschusssitzungen gestellt werden, verstößt die Bekanntgabe der Anträge gegen § 44 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GO BR. Sollten die angekündigten Anträge in den Sitzungen später nicht gestellt werden, so untersagt § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR die Bekanntgabe, da diese Vorschrift bereits den Verhandlungsprozess, der auch vor der Sitzung
Ausschusses beginnen kann, schützt. Randnummer 37 Soweit die Klägerin den Zugang zu dem Dokument Nr. 7 begehrt, ist die Berufung aber begründet, denn die insoweit ausgesprochene Ablehnung durch den Beklagten ist rechtwidrig; die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr das Ministerium den Zugang zu diesem Dokument gewährt. Das Urteil
Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern. Zwar unterfällt auch dieses Dokument, das den Antrag
Beklagten enthält, der später im Bundesratsausschuss gestellt wurde, grundsätzlich dem Vertraulichkeitsschutz nach der Geschäftsordnung
Bundesrates. Wie bereits ausgeführt, schreibt § 44 Abs. 2 GO BR die Vertraulichkeit der Niederschrift der Ausschusssitzungen grundsätzlich vor. Die Niederschrift enthält gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 GO BR u. a. die Anträge sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern, so dass auch die Anträge vertraulich sind. § 37 Abs. 2 GO BR regelt, dass die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich und die Verhandlungen grundsätzlich vertraulich sind. Die Klägerin verlangt aber auch insoweit nicht Zugang zu einer Niederschrift einer vertraulichen Ausschusssitzung, sondern zu einem Antrag, der seitens
Beklagten an den Bundesrat übermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, ist unter Verhandlung i. S.
2 Satz 2 GO BR, die unter Vertrauensschutz steht, das gesamte Sitzungsgeschehen zu verstehen. Geschützt ist somit auch der Verhandlungsvorgang, d. h. der Verhandlungsprozess, um einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten. Die im Rahmen einer solchen Diskussion eingebrachten Beiträge, Mitteilungen und sonstigen Informationen sind vom Schutzzweck ebenso erfasst, wie schriftlich oder mündlich geäußerte Verhandlungspositionen, da sie deren Grundlagen bilden und vom eigentlichen Verhandlungsvorgang nicht zu trennen sind. Das Vertraulichkeitsgebot nach § 44 Abs. 2 GO BR erfasst demnach auch von den Bundesländern vor einer Ausschusssitzung übermittelte Anträge an den Bundesrat. Soweit die internen Mitteilungen
Ministeriums sich mit den Anträgen befassen, die später auch in den Ausschusssitzungen gestellt werden, ergibt sich die Vertraulichkeit bereits aus § 44 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GO BR. Das Dokument Nr. 7 enthält den Antrag, der später im Umweltausschuss
Bundesrates gestellt und zu Protokoll genommen wurde, so dass er durch die genannten Vorschriften geschützt ist. Die Ausschussverhandlungen sind aber insoweit nicht vertraulich, als ein Land sein im Ausschuss geübtes Verhalten selbst darstellen oder öffentlich bekanntmachen möchte (vgl. Reuter, a. a. O., § 37 GO Rn. 17). In diesem Sinne hat sich auch der Bevollmächtigte
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert. Aus dem Wortlaut der Geschäftsordnung
Bundesrates lässt sich diese Ansicht zwar nicht ohne weiteres herleiten. Gemäß § 44 Abs. 2 GO BR ist es Sache
Ausschusses die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufzuheben. Soweit eine öffentliche Bekanntmachung
im Ausschuss geübten eigenen Verhaltens
Landes aber keine Rückschlüsse auf die Verhandlungspositionen der anderen Beteiligten bzw. deren gestellte Anträge zulässt, steht einer solchen Bekanntmachung grundsätzlich nichts entgegen. Lässt die Geschäftsordnung
Bundesrates aber zu, dass ein Land sein im Ausschuss geübtes Verhalten selbst darstellt oder öffentlich bekanntmacht, so wird das insoweit dem Beklagten eingeräumte Ermessen durch die Vorgaben
Hessischen Umweltinformationsgesetzes gelenkt. Nach dem Willen
hessischen Landesgesetzgebers gewährt das Hessische Umweltinformationsgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Aufgrund
rechtskräftigen Urteils
Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist bindend davon auszugehen, dass das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz informationspflichtige Stelle i. S.
1 Satz 1 Nr. 1 HUIG ist und dass das Ministerium der Klägerin grundsätzlich Zugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle bei ihm vorhanden sind, gemäß § 3 Abs. 1 HUIG zu gewähren hat. Hindert die Geschäftsordnung
Bundesrates als spezielles dem § 7 HUIG vorgehende Gesetz das Land Hessen nicht daran, sein im Ausschuss geübtes Verhalten selbst darzustellen, und steht fest, dass der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 HUIG grundsätzlich verpflichtet ist, den Zugang zu den Informationen zu gewähren, so ist der Beklagte zu verpflichten, dem nachzukommen. Randnummer 38 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 39 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 40 Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sowohl die Frage, ob im Falle einer teilweisen Erledigung die hierauf entfallende Kostenentscheidung unanfechtbar ist, als auch die Frage, ob die Geschäftsordnung
Bundesrates den Schutz der Vertraulichkeit im hier verstandenen Sinne gewährleistet, sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Streitwertbeschluss: Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.700,0 € festgesetzt. Gründe: Der Senat bringt hinsichtlich
Begehrens auf Zugänglichmachung der Umweltinformationen den sog. Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,0 € in Ansatz (vgl. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG). Hinzu kommt das Interesse der Klägerin an der teilweisen Aufhebung der Kostenentscheidung
erstinstanzlichen Urteils (vgl. §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Unter Berücksichtigung der Vorgaben
Gerichtskostengesetzes und
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden hierfür 700,0 € in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029759
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