die besoldungsrechtlich geregelte Bezahlung nach Stufen altersdiskriminierend sei. Sie machte einen Anspruch auf Bezahlung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe rückwirkend geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 wies die Hessische Bezügestelle den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus,
ein Anspruch auf eine Neuberechnung der Besoldung und eine darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsdienstleistungen nicht bestehe. Das Bundesbesoldungsgesetz verstoße nicht gegen das in Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung. Die sich auf den Bundesangestelltentarif (BAT) beziehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des Bundesarbeitsgerichtes sei auf die am Besoldungsdienstalter orientierten Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG nicht übertragbar. Dieser Widerspruchsbescheid ging am
der Klägerin auch bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe Besoldung unter Zugrundelegung des jeweiligen Endgrundgehalts zusteht, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung für die jedenfalls im Zeitraum 01.01.2009 bis 28.02.2014 erfolgte Besoldung unter Verstoß gegen das Gebot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 AGG, mindestens aber 100,- € pro Monat, im Zeitraum 01.01.2009 bis einschließlich Februar 2014, zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat mit näherer Begründung beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 21. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Gewährung von Besoldungsleistung aus der höchsten Besoldungsstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zu. Die der Besoldung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften nach §§ 27, 28 BBesG a. F. seien zwar nicht mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Daraus folge aber kein Anspruch auf Anpassung der Besoldung nach oben. Eine solche unionsrechtskonforme Auslegung der §§ 27, 28 BBesG a. F. sei nicht möglich, weil kein gültiges Bezugssystem existiere, an dem sich eine diskriminierungsfreie Besoldung des Klägers orientieren könne. Aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch könne die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens herleiten. Es sei zwar davon auszugehen,
seit dem
ihr, der Klägerin, kein materieller Schaden entstanden sei. Sie sei jedoch durch das Besoldungssystem der §§ 27 und 28 BBesG a. F. diskriminiert worden. Denn dieses Besoldungssystem habe dazu geführt,
Beamte, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Gruppierung bei gleicher Berufserfahrung wie die Klägerin ein höheres Lebensalter aufgewiesen hätten, einer höheren Dienstaltersgruppe zugeordnet worden seien und damit eine höhere Besoldung ausschließlich auf Grund ihres Lebensalter bekommen hätten. Insoweit sei daran zu erinnern,
es eine Höchstaltersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis des Landes Hessen bei der erstmaligen Einstufung der Klägerin nicht gegeben habe. Das Verwaltungsgericht habe verkannt,
aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch auch ein Anspruch auf Ersatz der immateriellen Schäden folge. Der Gesetzgeber habe mit § 15 Abs. 2 AGG die Entscheidung getroffen, bei einem Verstoß gegen Benachteiligungsverbote immateriellen Schaden zu ersetzen, so
es dann eben auch einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Folge von Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch gebe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von vorneherein nicht. Eine Ausschlussfrist für diesen Haftungsanspruch sei positiv-rechtlich nicht geregelt. Anders als die unstreitig geltenden allgemeinen Grundsätze des Mitverschuldens, des Vorrangs des Primärrechtsschutzes und der Verjährung stelle die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, sondern sei eine speziell für den Geltungsbereich des AGG geschaffene Vorschrift. Diese bezwecke, den Arbeitgeber angesichts der für ihn ungünstigen Beweislastregelung des § 22 AGG davor zu schützen, Dokumentationen über Einstellungsverfahren unzumutbar lange, d. h. bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich,
der Gesetzgeber für alle Fälle von Schadensersatzansprüchen wegen Benachteiligungen und nicht nur wegen Verstoßes gegen das AGG eine Ausschlussfrist habe schaffen wollen. Dem stehe bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG entgegen, der sich ausdrücklich nur auf Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG beziehe. Zudem bestimme § 15 Abs. 5 AGG ausdrücklich,
Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergäben, im Übrigen unberührt blieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 4/15 - juris) sei zu berücksichtigen,
Ansprüche nach dem AGG und dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch nicht vollkommen kongruent seien. Beide beruhten zwar auf einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Während sich § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG aber auf einzelfallbezogene, konkrete Maßnahmen des Arbeitgebers oder individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarungen und deren konkrete Anwendung durch den Arbeitgeber beziehe, die gegen das Benachteiligungsverbot verstießen, ziele der unionsrechtliche Haftungsanspruch auch auf das legislative Unrecht ab, eine diskriminierende Rechtslage nicht behoben zu haben. Der Beklagte müsse sich insoweit als Landesgesetzgeber vorwerfen lassen, die spätestens seit Inkrafttreten des AGG bestehende, eine Diskriminierung wegen Alters begründende Gesetzeslage nicht vor dem 1. März 2014 behoben zu haben. Zur Unanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 25. August 2015 (6 K 274/14 - juris Rdnr. 35 bis 39) verwiesen. Prinzipiell sei dieser Anspruch mit Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes am 8. September 2011 entstanden. Wäre der vom Beklagten angeführte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung einschlägig, so wäre zu berücksichtigen,
sie, die Klägerin, ihren Anspruch im Dezember 2012 geltend gemacht habe, so
ihr Ansprüche frühestens ab dem Haushaltsjahr 2012, also ab dem 1. Januar 2012, zustünden. Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung sei hier jedoch nicht anwendbar. Dieser Grundsatz knüpfe daran an,
ein Beamter seinem Dienstherrn gegenüber aus Treuepflichten heraus verpflichtet sei, Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Er beziehe sich also auf Ansprüche, die der Beamte seinem Dienstherrn als seinem "Arbeitgeber" gegenüber geltend mache. Hier handele es sich aber gerade um Ansprüche wegen legislativen Unrechts. Die Klägerin nehme den Beklagten insoweit also nicht als Dienstherrn, sondern als Gesetzgeber in Anspruch. Danach stehe fest,
ihr Ansprüche auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Form einer angemessenen Entschädigung für die ihm bis Ende Februar 2014 gewährte altersdiskriminierende Besoldung für die Zeit seit September 2011 zustehen. Sie habe darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 bis Februar 2014, wobei dieser Anspruch mit dem Inhalt des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs ab September 2011 deckungsgleich sein dürfte. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei auch insoweit nicht anwendbar. Dies gelte deswegen, weil der Beklagte die Klägerin seit Beginn ihres Beamtenverhältnisses bis zum Februar 2014 auf Grund ihres Alters benachteiligt habe, mithin ein Dauertatbestand vorgelegen habe. Dies habe zur Folge,
die Ausschlussfrist überhaupt erst mit Beseitigung der Benachteiligung ab
eine solche Klärung der Rechtslage jedenfalls bis November 2012 nicht eingetreten sei. Lege man diese Rechtsprechung zu Grunde, so stehe ihr der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG für den Zeitraum vom
bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres beginne. Dieser Aussage sei zu entnehmen,
das Bundesverwaltungsgericht von jeden Monat neu entstehenden Entschädigungsansprüchen ausgehe. Dies wiederum bedeute,
selbst für den Fall des Laufs einer Ausschlussfrist diese wegen der Ansprüche für jeden einzelnen maßgeblichen Zeitabschnitt separat zu laufen beginne. Ein Alles oder Nichts könne es nach dieser Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geben. Setze man die zweimonatige Ausschlussfrist für jeden einzelnen Zeitabschnitt an, so habe sie mit ihrer Mitte Dezember 2012 erfolgten Eingabe auf Besoldung ohne Altersdiskriminierung jedenfalls Ansprüche ab Oktober 2012 gewahrt. Der Höhe nach sei der Entschädigungsanspruch danach zu bemessen, wie gravierend der Verstoß des Beklagten gegen das Diskriminierungsverbot zu bewerten sei. Hierbei sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum vom
Einiges dafür gesprochen habe,
maßgeblich vom Alter abhängige Vergütungs- und Besoldungssysteme mit den Regelungen des AGG nicht vereinbar sein könnten. Dies sei ihm durch das Urteil vom 8. September 2011 eindeutig bestätigt worden. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf diese Lage hätte so ausgesehen,
der Beklagte am
die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus, die Klägerin gestehe zu,
ihr kein materieller Schaden entstanden sei. Mit der Berufung mache die Klägerin nur noch Entschädigungsansprüche wegen immaterieller Schäden, gestützt auf § 15 Abs. 2 AGG sowie den unionsrechtlichen Haftungsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 28. Februar 2014 geltend. Das Verwaltungsgericht habe die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen. Zunächst sei darauf hinzuweisen,
die Klägerin von dem früheren Besoldungssystem zumindest auch profitiert habe. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen,
das Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. europarechtswidrig gewesen sei, weil bei der Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein Besoldungsdienstalter festgesetzt worden sei, das sich primär am Lebensalter orientiert habe. Dies bedeute jedoch nicht,
alle Beamtinnen und Beamten, die nach diesen Kriterien eingestuft worden seien, tatsächlich wegen ihres Alters benachteiligt worden seien. Eine Benachteiligung liege nicht vor, wenn die Klägerin im Vergleich zu älteren oder jüngeren Beamtinnen oder Beamten gleich oder besser behandelt werde. Die Klägerin sei bei seiner Ernennung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung zum
Beamte, die bei Einstellung in den höheren Dienst älter als 35 Jahre waren, durch das Besoldungssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. strukturell begünstigt worden seien. Gegenüber lebensjüngeren Bewerberinnen und Bewerbern liege keine Benachteiligung allein wegen des Alters vor; gegenüber älteren Bewerberinnen und Bewerbern könne eine Benachteiligung wegen des Alters weitgehend ausgeschlossen werden und sei vom Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden. Erfahrungsgemäß sei die Anzahl der Beamtenbewerber, die mit knapp 38 Jahren und älter sowie wenigen anrechenbaren Erfahrungszeiten eingestellt würden (also potenziell Begünstigte) deutlich geringer als die Anzahl derjenigen, die bei Ernennung jünger als 37 Jahre waren (und gegenüber denen die Klägerin begünstigt gewesen sei). Falls man eine tatsächliche Diskriminierung der Klägerin unterstelle, lägen zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG vor. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin scheitere aber daran,
sie die Ausschlussfrist von zwei Monaten gem. § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten habe. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift beginne die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlange. Dies sei dann der Fall, wenn der Betroffene die anspruchsbegründenden Tatsachen kenne. Ausnahmsweise beginne im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage der Lauf der Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt, ab dem die Klageerhebung für den Betroffenen zumutbar sei, also die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos sei. Hier sei die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
die Ausschlussfrist monatsweise neu beginne, mit der Folge,
für ihn für den Zeitraum ab
die Einstufung in das Besoldungsdienstalter später zum Nachteil des Beamten nachwirke, sei das Abstellen auf die monatliche Entschädigung ein Kriterium für die Ermittlung der Höhe der Entschädigung. Damit werde das Nachwirken berücksichtigt. Dies ändere aber nichts daran,
4 AGG eine materielle Ausschlussfrist darstelle, bei deren Versäumen der Anspruch untergehe. Aus Gründen der Vollständigkeit werde darauf hingewiesen,
soweit man zu Gunsten der Klägerin einen späteren Fristbeginn unterstelle, Entschädigungsansprüche frühestens am Dezember 2012 und unterhalb eines Betrages von 100,00 € pro Monat in Betracht kämen. Im Fall der Klägerin wäre von einem geringeren monatlichen Betrag auszugehen, da sie von dem früheren Besoldungssystem zumindest auch profitiert habe. Die Klägerin sei im Vergleich zu lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten zumindest auch rechtswidrig bevorzugt worden. Insoweit sei es nicht sachgerecht, wenn sie die Vorteile einer unionsrechtswidrigen Regelung behalte, zugleich aber für einen immateriellen Schaden infolge der Einbeziehung in ein europarechtswidriges Besoldungssystem Entschädigung geltend mache. Der Betrag sei nicht aus "Sanktionsgründen" zu erhöhen. Zum einen habe der Gesetzgeber binnen angemessener Zeit das Besoldungsrecht neu geregelt. Zum anderen habe der Europäische Gerichtshof für eine vergleichbare Regelung klargestellt,
der Begriff "abschreckende Wirkung" nicht so zu verstehen sei,
unabhängig vom Schadensausgleich ein "Strafschadensersatz" zuzuerkennen sei (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - C-407/14 - juris Rdnr. 42 zur Richtlinie 2006/54/EG). Danach stehe fest,
auch der Regelung des § 15 AGG keine "Strafkomponente" zu Lasten des Arbeitgebers hinzuzufügen sei. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Entschädigung nach dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch zu. Dieser setze voraus,
die unionsrechtliche Norm, gegen die der Beklagte verstoßen habe, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezwecke,
der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert sei und
zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Betroffenen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Da die unionsrechtlichen Rechte Einzelner aus der Richtlinie 2000/78/EG unionsrechtskonform im AGG umgesetzt worden seien und Ansprüche aus § 15 AGG auch dann bestünden, wenn die Benachteiligung auf Grund des korrekten Vollzugs einer gesetzlichen Regelung erfolge, sehe das nationale Recht ausreichende Vorkehrungen vor, damit Einzelne die ihnen unionsrechtlich verliehenen Rechte effektiv durchsetzen könnten. Ein Rückgriff auf den ungeschriebenen unionsrechtlichen Haftungsanspruch sei dann nicht erforderlich. Darüber hinaus liege bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
dem Beklagten verschiedene Lösungsansätze zur Beseitigung der Diskriminierung zur Verfügung gestanden hätten. Es komme hinzu,
der Beklagte Vertrauensschutzaspekte wegen erworbener Besoldungsansprüche habe berücksichtigen und vor diesem Hintergrund eine angemessene Überleitungsregelung habe finden müssen. Er habe ferner entscheiden müssen, ob er die Regelung rückwirkend oder erst für den Zeitpunkt ab Bekanntmachung in Kraft setzen wolle, die entsprechenden Folgen ermitteln und die Auswirkungen abwägen. Es habe sich um einen komplexen und langwierigen Vorgang gehandelt, da zahlreichen unterschiedlichen Belangen und Interessen Rechnung zu tragen gewesen sei. Danach scheide ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch auch deshalb aus, weil frühestens am
AGG im Unterschied zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch kein legislatives Unrecht erfasse, sei unrichtig. § 15 AGG setze einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG voraus. Darunter fielen Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse einschließlich der Arbeits- und Entlassungsbedingungen, die in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen üblicherweise in Arbeits- und/oder Tarifverträgen geregelt würden und gerade nicht in gesetzlichen Vorschriften. Allerdings gälten die Vorschriften gem. § 24 AGG für Beamte des Bundes und der Länder unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung. Zur besonderen Rechtsstellung der Landesbeamten gehöre aber,
ihre Arbeits- und Entlassungsbedingungen von Rechtsvorschriften geregelt würden, die das Land als Gesetzgeber bestimmt habe. Deshalb unterfielen auch die legislativen Maßnahmen des Landes gem. § 24 AGG dem Anwendungsbereich des § 15 AGG. Im Übrigen sei nicht erkennbar, weshalb für Beamte im Hinblick auf eine mögliche Altersdiskriminierung durch Arbeitsbedingungen andere Maßstäbe gelten sollten als für sonstige Beschäftigte. Wenn Beamte also einerseits davon profitierten,
AGG auch dann gelte, wenn die Benachteiligung auf dem korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung resultiere, die Norm insoweit auch legislatives Unrecht erfasse, sei kein Grund ersichtlich, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 nicht auch auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anzuwenden, soweit dieser wie hier wegen des gleichen Sachverhalts, der gleichen Benachteiligung und des gleichen immateriellen Schadens geltend gemacht werde. Im Übrigen genüge der Widerspruch der Klägerin am 11. Dezember 2012 auch nicht den Anforderungen des § 839 Abs. 3 BGB zur Abwendung des Schadens durch Gebrauch eines Rechtsmittels und dem Grundsatz zeitnaher Geltendmachung. Die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) liegt vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ausgangspunkt für den von der Klägerin im Berufungsverfahren nur noch geltend gemachten Zahlungsanspruch ist der Umstand,
sich in dem Zeitraum vom
in Fällen der hier vorliegenden Art grundsätzlich ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch gegeben ist, da die unionsrechtliche Norm des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gegen die das Bemessungssystem der §§ 27, 28 BBesG a. F. verstieß, eine Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt und weil zwischen dem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zuletzt genannten Entscheidung das Vorliegen eines unionsrechtlichen Haftungsanspruches nur deshalb verneint, weil in dem dort gegebenen Fall ein Anspruch für den Zeitraum vom
es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle." Dementsprechend ist davon auszugehen,
die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht ab der Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (a.a.O.) vorlagen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
auch die Klägerin davon ausgeht,
sich der unionsrechtliche Haftungsanspruch nicht auf die Zeit vor September 2011 erstreckt. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG sei auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch anwendbar und stehe mithin dem geltend gemachten Anspruch entgegen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG, der sich ausschließlich auf Ansprüche aus Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift bezieht. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 15 Abs. 4 AGG auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch ist kein Raum. Dies gilt schon deshalb, weil die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, wie z. B. die allgemeinen Grundsätze des Mitverschuldens, des Vorrangs des Primärrechtsschutzes oder der Verjährung (vgl. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 25. August 2015 - 6 K 274/14 - juris Rdnr. 37). Von entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus,
die Ansprüche aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch und aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG nicht kongruent sind, wie bereits oben dargelegt wurde. Soweit die Zeit vom
die Besoldung der Beamten gesetzlich geregelt ist und sich daher bei Landesbeamten eine Aufspaltung des Beklagten in seine Eigenschaft als Dienstherr, demgegenüber eine Treuepflicht besteht und als Gesetzgeber, demgegenüber diese Pflicht nicht bestehen soll, nicht durchführen lässt. Von entscheidender Bedeutung ist darüber hinaus,
die vorliegende Klage sich in ihrer ursprünglichen Form gegen den Beklagten als Dienstherrn richtete und die Zahlung erhöhter Besoldung betraf. Die darauf aufbauende fortgeführte Schadensersatzklage richtet sich weiterhin gegen den Dienstherrn und gegen das ihm zurechenbare legislative Unrecht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist,
etwa hessische Kommunalbeamte gegenüber dem legislativen Unrecht des Landes Hessen nicht auf die Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn verwiesen werden können, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Zum einen wäre ein hessischer Kommunalbeamter, der das Land Hessen im Wege einer Schadensersatzklage gestützt aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch in Anspruch nehmen will, darauf zu verweisen, zunächst primär Rechtsschutz gegen seinen Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, und zwar gerichtet auf Zahlung der unionsrechtlich gebotenen Besoldung. Da für diesen primären Rechtsschutz der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung gilt, kann für den hiervon abgeleiteten Schadensersatzanspruch nichts anderes gelten. Überdies wäre für eine Klage eines Kommunalbeamten gegen das Land Hessen aus unionsrechtlichem Haftungsanspruch nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung sei auf den nicht geregelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht anwendbar (Urteil vom
der Klägerin erst ab dem 1. Januar 2012 ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zusteht. Die Klägerin kann sein Zahlungsbegehren außer auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch teilweise auch auf § 15 Abs. 2 AGG stützen. Soweit der Beklagte darauf hinweist,
die Klägerin durch das bis zum 28. Februar 2014 geltende Besoldungssystem eher begünstigt als benachteiligt worden ist, ist ihm entgegen zu halten,
er, der Beklagte, selbst nicht ausschließen kann,
die Klägerin durch die höhere Besoldung älterer Beamter mit geringerer beruflicher Vorerfahrung benachteiligt worden ist. Im Übrigen stellt der Beklagte nicht in Frage,
die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin für einen immateriellen Schaden gem. § 15 Abs. 2 AGG im vorliegenden Fall gegeben sind. Der Anspruch der Klägerin aus § 15 Abs. 2 AGG besteht jedoch nur insoweit, als sie die Ausschlussfrist gem. § 15 Abs. 4 AGG eingehalten hat. Gem. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt hat. Es handelt sich dabei um eine mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbare Ausschlussfrist (BVerwG, Urteil vom
die Ausschlussfrist erst mit der Beseitigung der Benachteiligung ab
zu Beginn der Kette von Einzelereignissen noch gar nicht absehbar ist,
es sich um eine Kette gleichartiger Ereignisse handeln wird. Es soll nach der zitierten Rechtsprechung zum Dauertatbestand nicht schon für jeden einzelnen Einzelakt eine eigene Frist laufen; denn dies hätte u. U. zur Folge,
etwa bei einer sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Mobbing-Situation ein Großteil der Einzelakte nicht mehr gerügt werden könnte und die vor Kurzem erfolgten Einzelakte, die "das Fass zum Überlaufen gebracht haben", für sich genommen die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen. Im vorliegenden Fall war bereits mit der ersten Zuordnung der Klägerin in eine Dienstaltersstufe geregelt,
sich die künftige Besoldung hiernach richten sollte. Bereits dieser Einzelakt stellte eine diskriminierende Benachteiligung dar, so
bereits zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Rügefrist beginnen konnte. Auch die Argumentation des Beklagten, die monatlichen Zahlungen an die Klägerin stellten jeweils eine bloße Nachwirkung der ersten Zuordnung des Klägers in eine Dienstaltersstufe, ist nicht überzeugend. Bei einer bloßen Nachwirkung bleiben die Folgen einer einmaligen Handlung bestehen, bis diese durch einen actus contrarius rückgängig oder unwirksam gemacht wird. Demgegenüber erfolgen die Zahlungen der Besoldung auf Grund jeweils erneuter vom Willen des Beklagten getragener Handlungen. Der Senat geht daher davon aus,
jede dieser Zahlungen für sich genommen einen diskriminierenden Einzelakt darstellt, für den grundsätzlich jeweils eine neue Rügefrist beginnen kann, sobald der Betroffene Kenntnis hiervon erlangt hat. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, nach einmal erfolgter Rüge, diese wegen jeder weiteren monatlichen Zahlung zu wiederholen. Kenntnis von der Benachteiligung hat der Betroffene grundsätzlich bereits dann erlangt, wenn der Beschäftigte die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt; es ist jedoch nicht erforderlich,
er aus diesen Tatsachen die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Im Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage ist jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten. In einem solchen Fall, wie er hier ursprünglich gegeben war, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, das heißt die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - juris Rdnr. 51 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2011 (C-297/10 - juris) hinreichend geklärt worden. Denn aus diesem Urteil ergibt sich,
ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigen unionsrechtswidrig ist und
wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können. Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom
die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht erst zu laufen beginnt, wenn alle denkbaren Zweifelsfragen restlos höchstrichterlich geklärt sind, sondern bereits dann, wenn die maßgeblichen offenen Fragen so weit geklärt sind,
eine Klage für den Betroffenen zumutbar, also hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist.
durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom
die Regelungen der §§ 27, 28 BBesG a.F. in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstießen, so kann für den Beginn der Frist des § 15 Abs. 4 AGG nichts anderes gelten. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes führt in diesem Zusammenhang (a.a.O., Rdnr. 56 f.) aus, es möge sachgerecht sein, für die im Rahmen des § 15 Abs. 1 AGG relevante Frage ob der Arbeitnehmer die Benachteiligung zu vertreten hat, auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 8. September 2011 abzustellen, und sicherlich sei dies im Rahmen des § 15 Abs. 2 AGG angezeigt für alle Ausgleichsansprüche, die von Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst erhoben würden. Dies besage indes nicht,
der Europäische Gerichtshof mit seiner in Rede stehenden Formulierung zum Ausdruck gebracht habe,
durch das Urteil vom
spätestens mit dem 8. September 2011 geklärt sei,
ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege. Dementsprechend hat auch die Klägerin selbst tatsächlich gestützt auf dieses Urteil vom
die Urteile des Europäischen Gerichtshofes am Tag der Verkündung auf der Website des Gerichtshofes im Volltext verfügbar sind. Danach steht fest,
für die der Klägerin in der Zeit vom
im erstinstanzlichen Verfahren der Streitwert 11.913,91 € betrug, während im Berufungsverfahren nur noch ein Betrag von 10.400,00 € im Streit stand. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029765
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.