Bebauungsplan mit einer Anzahl der Wohneinheiten pro 1 ha Bruttowohnbauland unterhalb der im Regionalplan Südhessen 2010 vorgesehenen Untergrenze Leitsatz Bei dem Plansatz Z 3.4 1-9 des Regionalplans
§ 3Abs. 2 Bau
GB im März/April 2011 könnten zwar grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer nachfolgenden Beschlussfassung über den Erlass eines Bebauungsplanes als Satzung führen. Rechtlich erhebliche Verstöße liegen hier indes nicht vor. Randnummer 50
- a)Die aufgezählten Verfahrensfehler beim Beschluss der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2011 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sind von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden. Die Rügen erschöpfen sich in einer Aufzählung möglicher Fehler ohne konkreten Bezug auf das vorliegende Verfahren. Es bedarf deshalb insoweit keiner weiteren rechtlichen Überprüfung. Randnummer 51
- b)Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs am 12. März 2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 52
- aa)Den Antragstellern ist nicht darin zu folgen, dass in der Bekanntmachung das Plangebiet nicht zweifelsfrei bezeichnet worden ist. Die in der Bekanntmachung enthaltene Karte lässt durch die eingezeichnete schraffierte Fläche das maßgebliche aktuelle Plangebiet zweifelsfrei erkennen. Durch die eingezeichnete gestrichelte Linie wird auch der Umriss des größeren Bereichs, der als Plangebiet in der vorausgegangenen Entwurfsfassung vorgesehen war, eindeutig gekennzeichnet. Die im Text der Bekanntmachung enthaltene Liste der Flurstücke, die in der neuen Fassung des Planentwurfs aus dem Geltungsbereich herausgenommen worden sind und die Aufzählung der vier Teilflächen, die hinzugekommen sind, ergänzt die zeichnerische Darstellung. Für die ordnungsgemäße Bekanntmachung ist nicht erforderlich, dass die im Plangebiet des ausgelegten Planentwurfs liegenden Flurstücke im Einzelnen aufgezählt werden. Dem mit der Bekanntmachung verfolgten Zweck, die möglicherweise von der Planung betroffenen Personen oder in sonstiger Weise interessierten Bürger zu veranlassen, sich für die beabsichtigte Bauleitplanung zu interessieren und sich gegebenenfalls über Einzelheiten während der öffentlichen Auslegung zu erkundigen (sog. Anstoßfunktion), ist durch die von der Antragsgegnerin in der Bekanntmachung gewählte Gebietsbezeichnung "Heckenborn" und durch die übersichtlich gestaltete Karte des Plangebiets genüge getan. Die Behauptung der Antragsteller, die Bekanntmachung vermittele den Eindruck, das Plangebiet sei im Wesentlichen aufgehoben worden, ist in Anbetracht der in der Bekanntmachung enthaltenen Karte nicht nachvollziehbar. Randnummer 53
- bb)Die Bekanntmachung vom 12. März 2011 erfüllt auch die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist in der Bekanntmachung unter anderem anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Aus dem Text zur Bekanntmachung vom 12. März 2011 ergibt sich, dass neben dem Umweltbericht und dem Grünordnungsplan auch Informationen zum Baustellenverkehr, zum Straßenverkehrsaufkommen, zum Straßenverkehrslärm und zur Entwässerung vorliegen. Diese Informationen sind in hinreichender Weise in der Bekanntmachung erwähnt worden. Als zutreffend erweist sich die Rüge der Antragsteller, dass in der Bekanntmachung die Darstellung der Lebensraumtypen vom 6. Dezember 2010, die gewonnenen Informationen zu den Flächen mit Altlastenverdacht sowie das Baugrund- und Gründungsgutachten vom 3. Juni 2008 nicht aufgeführt worden sind. Dies erweist sich jedoch nach den in § 214 BauGB geregelten Grundsätzen der Planerhaltung als unbeachtlich. Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB führt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Rechtlich unerheblich ist ferner, dass in der Bekanntmachung vom 12. März 2011 nicht die für die getroffenen Festsetzungen relevanten DIN-Vorschriften bekannt gemacht worden sind. Bei diesen Regelwerken handelt es sich nämlich nicht um konkrete Informationen über die örtlichen Verhältnisse des Plangebiets und seine Umgebung. Sie stellen deshalb keine umweltbezogene Information im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dar. Randnummer 54
- cc)Die weiteren von den Antragstellern angeführten Fehler bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung enthalten keinen nachvollziehbaren Bezug zum Planungsverfahren der Antragsgegnerin. Randnummer 55
- c)Die formelhafte Behauptung der Antragsteller, bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 22. März bis 21. April 2011 hätten die erforderlichen Unterlagen nicht ausgelegen, entbehrt ebenfalls hinreichend substantiierter tatsächlicher Angaben. Es sind insbesondere die in dem Bebauungsplanentwurf vom 22. Dezember 2010 angegebenen DIN-Vorschriften bereitgehalten worden. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2016 ausdrücklich bestätigt. Randnummer 56 5. Die Antragsgegnerin hat nach Änderungen des Planentwurfs die Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB im November/Dezember 2012 ordnungsgemäß erneut beteiligt. Randnummer 57
- a)Soweit die Antragsteller Verstöße gegen kommunalrechtliche Vorschriften rügen, ist eine konkrete Darlegung allein im Hinblick auf die mangelnde Zuständigkeit des Magistrats für die Entscheidung über die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens gegeben. Die Antragsteller beanstanden insoweit zu recht, dass für einen entsprechenden Beschluss die Stadtverordnetenversammlung gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 HGO zuständig gewesen ist. Dieser Verfahrensverstoß ist jedoch rechtlich unbeachtlich. Die Beschlussfassung durch das unzuständige Gemeindeorgan führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn ein ordnungsgemäßer Beschluss über die Einleitung des erneuten Beteiligungsverfahrens gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den später als Satzung erlassenen Bebauungsplan (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, juris Rdnr. 24; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - 4 C 1267/11.N -; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O, § 4a Rdnr. 22). Randnummer 58
- b)Es lagen auch die Voraussetzungen für die Verkürzung der Dauer des Beteiligungsverfahren gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Randnummer 59 In tatbestandlicher Hinsicht ist entgegen der Auffassung der Antragsteller der Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 BauGB eröffnet, wenn der Entwurf eines Bebauungsplans nach einem Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB oder gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geändert wird. Eine Beschränkung des Umfangs der Änderungen, die die Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens nach den Regelungen des § 4a Abs. 3 BauGB erlauben, sieht das Gesetz nicht vor. Allein im Fall einer Neuplanung setzt das Verfahren neu ein, und die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB und §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB sind erneut durchzuführen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes nicht vor. Randnummer 60 In dem erneuten Beteiligungsverfahren im November/Dezember 2012 durfte die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den Zeitraum vom 30. November 2012 bis einschließlich zum 14. Dezember 2012 verkürzen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die
§ 3Abs. 2 Bau
GB im März/April 2011 bewusst mit unvollständigen Unterlagen verfrüht durchgeführt und damit die für das Beteiligungsverfahren zwingend vorgesehene Dauer von einem Monat umgangen hat, liegen hier nicht vor. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Dauer der erneuten Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von 2 Wochen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 61 Eine Vorgabe, was als angemessen zu beurteilen ist, enthält § 4a Abs. 3 BauGB nicht. Um wie viele Tage die in § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehene Frist von einem Monat bei einer erneuten Beteiligung verkürzt werden darf, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die planende Gemeinde die Frist verkürzen darf, liegt nach Auffassung des Senats in ihrem Ermessen (vgl. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O, § 4a Rdnr. 28). Der Gesetzgeber wollte - in Abkehr zur Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 - keine Mindestfrist vorgeben, sondern den planenden Gemeinden im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung einen eigenen Entscheidungsspielraum überlassen (vgl.: BT-Drs. 15/2996, S. 21 u. 64). Randnummer 62 Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Öffentlichkeit innerhalb der von der Gemeinde bemessenen Frist effektiv Gelegenheit gegeben worden ist, zum geänderten oder ergänzten Planentwurf Stellung zu nehmen. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des § 4a Abs. 3 BauGB setzt voraus, dass die interessierten Personen die Möglichkeit erhalten, sich über die Änderungen ausreichend zu informieren, und dass ihnen anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Entscheidend ist deshalb für die ermessensfehlerfreie Bestimmung der angemessenen Frist der Umfang und die Komplexität der Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs nach der ersten Auslegung. Maßgeblich zu berücksichtigen ist des Weiteren, wieweit im vorausgegangen Beteiligungsverfahren das wesentliche Abwägungsmaterial bereits offengelegt worden ist. Hieraus folgt, dass die Frist des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB umso mehr verkürzt werden kann, je geringfügiger die Änderungen oder Ergänzungen sind und je weniger neue umweltbezogene Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht werden. Umgekehrt kann die Frist in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB umso weniger verkürzt werden, je umfangreicher und komplexer die Änderungen oder Ergänzungen und die im erneuten Beteiligungsverfahren erstmals ausgelegten umweltbezogenen Informationen sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 - 3 S 2313/10 -, juris Rdnr. 46, 47). Randnummer 63 Bei der Bemessung der angemessenen Frist erscheint es dem Senat unbedenklich, wenn eine planende Gemeinde vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 4a Abs. 3 BauGB als ersten groben Anhaltspunkt sich an der zunächst im Gesetzgebungsverfahren vorgesehenen Mindestfrist von zwei Wochen orientiert. Wenn somit die Frist des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf zwei Wochen oder einen längeren Zeitraum verkürzt wird, spricht viel für eine angemessene Dauer des erneuten Beteiligungsverfahrens, sofern nicht die besonderen Umstände des konkreten Falles eine längere Befristung erfordert hätten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2014 - 10 D 107/11.N -, juris Rdnr. 65). Randnummer 64 Die von der Antragsgegnerin hier gewählte Dauer des Beteiligungsverfahrens gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. Der Senat verkennt bei seiner rechtlichen Überprüfung nicht, dass die Antragsgegnerin in einer ganzen Reihe von Punkten die beabsichtigten Festsetzungen gegenüber dem vorausgegangenen Entwurf des Bebauungsplans geändert hat. Allerdings sind die Änderungen zum Maß der baulichen Nutzung unter 1.2 der textlichen Festsetzungen, zum Grundwasser unter Nr. 1.11, zum aktiven Schallschutz unter Nr. 1.12 und der Zusatz der Pflanzliste im Anhang jeweils geringfügig und gut überschaubar. Allein die Festsetzungen und Hinweise zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft unter Nr. 1.9, die Festsetzungen zum Artenschutz und zum Erhalt bestimmter Bäume unter Nr. 1.10 sowie die unter Nr. 3 enthaltenen Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind umfangreich und inhaltlich für die interessierte Öffentlichkeit nicht einfach nachzuvollziehen. In entsprechender Weise ist der Aufwand für die Lektüre und das Verständnis der im erneuten Beteiligungsverfahren vorgelegten umweltbezogenen Informationen zu bewerten. Die erstmals erstellte artenschutzrechtliche Analyse von August 2012 enthält nach Auffassung des Senats angesichts ihres Umfangs von 28 Seiten eine große Menge neuen Informationsmaterials. Inhaltlich ist die behandelnde Materie sowohl in naturschutzfachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplex und anspruchsvoll. Eine neue Thematik wurde ferner mit der Luftschadstoffbetrachtung vom 17. September 2012 in das Verfahren eingeführt. Diese gutachterliche Stellungnahme ist jedoch mit 6 Seiten weder umfangreich noch inhaltlich schwer verständlich. Erstmals ausgelegt wurden ferner die Baugrunderkundung vom 3. Juni 2008, die Stellungnahme zur Arsenbelastung im Untergrund vom 16. Juni 2008 und die Stellungnahmen zum Grundwasser im Baugrund vom 30. Oktober 2012. Diese Informationen sind auch für den technischen Laien gut nachvollziehbar. Bei der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 handelt es sich lediglich um eine überschaubare Ergänzung zu dem bereits bei der Offenlegung im März/April 2011 zur Kenntnis gebrachten Gutachten. Randnummer 65 Die rechtliche Würdigung dieser Umstände ergibt, dass nach Auffassung des Senats die Änderungen der Planung und die hinzugekommenen umweltbezogenen Informationen innerhalb des gewählten Zeitraums von 2 Wochen von der interessierten Öffentlichkeit bewältigt werden konnten. Dies zeigt sich auch daran, dass beide Antragsteller fristgerecht und umfangreich Stellung genommen haben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine weitreichende Möglichkeit der Einsichtnahme während der Frist von 2 Wochen auch dadurch gewährt, dass sie gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt hat. Sie hat den Planentwurf mit den wesentlichen umweltbezogenen Informationen auf ihrer Internetseite eingestellt und damit die Möglichkeit der Einsichtnahme außerhalb der Dienststunden und auch an den Wochenenden eröffnet. Die gewählte Dauer ist damit nicht unangemessen. Randnummer 66 6. Der Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf den ausgelösten Mehrverkehr und die damit verbundenen Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets unterlaufen. Randnummer 67
- a)Die Antragsgegnerin hat während des Planungsverfahrens durch Einholung der Verkehrsuntersuchung der U... GmbH von Februar 2010 den planbedingten Mehrverkehr zutreffend ermittelt. Randnummer 68 Nach diesem Gutachten lassen die Bewohner von 270 Wohneinheiten im Plangebiet ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von bis zu 1.525 Fahrzeugbewegungen pro Tag erwarten. Dieser Zusatzverkehr des Baugebiets kann nach den Feststellungen des Gutachters im Falle der vorgesehenen Optimierung der Verkehrsführung leistungsfähig und umweltverträglich abgewickelt werden. Um dies sicherzustellen, wird ein Einbahnstraßensystem in der Herrnröther Straße (stadtauswärts) und in der Rathausstraße (stadteinwärts) und die Installation einer Ampelanlage am Knotenpunkt Rathausstraße/Hauptstraße empfohlen (Variante DPlus). Mit dieser vorgesehenen Änderung der Verkehrsführung bleiben die Verkehrsstärken auch nach der Bebauung des Heckenborns im östlichen Bereich des Stadtteils Sprendlingen unterhalb der in der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (sog. Richtlinie RASt06) genannten Obergrenze für Wohnstraßen. Diese liegt in der Spitzenbelastung bei 400 Kraftfahrzeugen pro Stunde (RASt06, S. 38). Dies entspricht einem Aufkommen während zehn Tagesstunden von 4.000 Fahrzeugbewegungen. In dem hier untersuchten Gebiet wird die Verkehrsstärke ausweislich der Anlage 6.1 unter 3.000 Kraftfahrzeugen pro Tag liegen. Für den mittleren Abschnitt der Schulstraße - vor dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. - prognostiziert die Verkehrsuntersuchung ein Aufkommen von insgesamt 1.650 Kraftfahrzeugen pro Tag. Dies bedeutet gegenüber der angenommenen Verkehrsentwicklung ohne die Bebauung des Heckenborn und ohne die Einführung des Einbahnstraßensystems ein Anstieg von 475 Kraftfahrzeugen am Tag (Anlage 2.1). Für den westlichen Bereich der Rathausstraße - vor dem Grundstück des Antragsstellers zu 2. - wird bei der geplanten Variante DPlus die Gesamtbelastung bei 2.125 Kraftfahrzeugen am Tag liegen, wobei der planbedingte Mehrverkehr 950 Fahrzeugbewegungen umfasst. Im Bereich der Herrnröther Straße zwischen der Pestalozzistraße und der Straße Auf der Schulwiese wird die Gesamtbelastung bei der geplanten Variante DPlus auf 2.025 Fahrzeugbewegungen pro Tag ansteigen. Das planbedingte Zusatzaufkommen beträgt an dieser Stelle 750 Fahrzeugbewegungen am Tag. In der Odenwaldstraße wird das tägliche Verkehrsaufkommen im östlichen Bereich (vor dem Grundstück Nr. 39) 2100 und im westlichen Bereich (vor dem Grundstück Nr. 3) 2.875 Kraftfahrzeuge betragen. Damit werden diese Straßenabschnitte durch den planbedingten Mehrverkehr im östlichen Bereich mit zusätzlichen 775 Fahrzeugbewegungen am Tag und im westlichen Bereich mit zusätzlichen 475 Fahrzeugbewegungen am Tag belastet. Dagegen wird der südliche Abschnitt der Herrnröther Straße im Bereich der vorgesehenen Einbahnstraßenreglung deutlich entlastet. Dort würde die tägliche Verkehrsbelastung bis zum Jahr 2020 unter Einbeziehung des Verkehrsaufkommens aus dem Neubaugebiet ohne eine Änderung der Verkehrsführung auf 3.525 Fahrzeuge pro Tag anwachsen (sog. Planungsfall A). Durch die gewählte Planungsvariante DPlus reduziert sich dort das Verkehrsaufkommen auf 2.550 Kraftfahrzeuge am Tag. Randnummer 69 Die Ermittlungen des planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens haben die Antragsteller nicht durch ihre vorgetragenen Rügen in Zweifel zu ziehen vermocht. Randnummer 70
- aa)Die Antragsteller behaupten, der Bebauungsplan eröffne die Möglichkeit, die doppelte Anzahl der in der Planbegründung genannten 270 Wohneinheiten zu errichten. Das Verkehrsgutachten sei deshalb schon im Rechenansatz von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Diese Behauptung erweist sich jedoch als unzutreffend. Randnummer 71 Aufgrund der zeichnerischen und textlichen Vorgaben im Bebauungsplan können im Heckenborn in den 135 Baufenstern maximal ca. 310 Wohneinheiten entstehen. Die Antragsgegnerin geht in der von ihr im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Berechnung von maximal 281 Wohneinheiten aus. Diese Berechnung berücksichtigt jedoch nicht, dass nach Nr. 1.2.6.1 der textlichen Festsetzungen im Bereich WA 2 die Zahl der Vollgeschosse für seniorengerechte und barrierefreie Wohnungen ausnahmsweise von zwei auf drei erhöht werden kann. Nach Nr. 1.8.3 der textlichen Festsetzungen sind in diesem Fall ausnahmsweise auch mehr als zwei Wohnungen pro Wohngebäude zulässig. Dadurch erhöht sich die maximal zulässige Anzahl der Wohneinheiten um zusätzliche 28 Wohneinheiten auf ca. 310 Wohneinheiten. Die Differenz von ca. 40 Wohneinheiten gegenüber dem im Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Ansatz erachtet der Senat aber als unmaßgeblich. Denn die Herstellung der seniorengerechten barrierefreien Wohnungen lässt gegenüber der im Verkehrsgutachten getroffenen Prognose keine höhere Anzahl der täglichen Verkehrsbewegungen insgesamt erwarten. Dies ist vom früheren Abteilungsleiter der U... GmbH, Herrn V..., in der mündlichen Verhandlung näher erläutert worden. Danach ist bei der Planung von Seniorenwohnungen von einer Belegung mit nur ein bis zwei Personen auszugehen. Zudem sei auch die Wegehäufigkeit deutlich geringer als bei sonstigen Wohnungen und mit 3,0 oder weniger anzusetzen. Randnummer 72 Die Behauptung der Antragsteller, im Plangebiet könnten nach den getroffenen Festsetzungen bis zu 540 Wohneinheiten geschaffen werden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller haben hierzu auf Befragen in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, der in Nr. 1.8 der textlichen Festsetzungen verwendete Begriff der "Einzelhäuser" erlaube es, in einem langgezogenen Gebäude quasi scheibchenartig eine Vielzahl von Eigentumswohnungen unterzubringen, die bei einem separaten Eingang jeweils Einzelhäuser darstellen würden. Hierbei verkennen die Antragsteller jedoch, dass im WA 1 eine offene Bauweise festgesetzt ist und deshalb nach § 22 Abs. 2 BauNVO ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist. Im Bereich WA 1 befinden sich fast alle Baufenster. Lediglich die beiden Baufenster am nordwestlichen Rand des Plangebiets gehören zum WA 2 gekennzeichneten Bereich, in dem auch eine andere Bauweise zugelassen ist. Randnummer 73
- bb)Die weiteren Rügen der Antragsteller gegen die in der Verkehrsuntersuchung angeführten Grunddaten erweisen sich nicht als plausibel. Randnummer 74 Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, auf realistischen Annahmen beruhen und einleuchtend begründet worden sind (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rdnr. 73; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 R 47/15 - juris Rdnr. 17). Die anzusetzenden Parameter für die Abschätzung des zukünftigen Verkehrsaufkommens in einem allgemeinen Wohngebiet hat die U... GmbH unter anderem aus den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aus dem Jahr 2006 und der Abschätzung der Verkehrserzeugung des hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Heft 42 aus dem Jahr 2000 entnommen. Die Darlegungen der Antragsteller lassen nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin von diesen Vorgaben abgewichen ist oder zulässige Bemessungsspielräume überschritten hat. Randnummer 75 Die Rüge der Antragsteller, nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens hätten vier Personen pro Wohneinheit zugrunde gelegt werden müssen, lässt keinen methodischen Fehler bei der Erstellung der Verkehrsprognose erkennen. Die U... GmbH hat darauf abgestellt, dass die in Dreieich vorhanden Wohnungen im Durchschnitt eine Belegungsdichte von 3,2 Personen pro Wohneinheit aufweisen. Sie hat diesen Wert für die Verkehrsschätzung auf drei Personen pro Wohneinheit abgerundet. Die mittlere Wegehäufigkeit soll nach Auffassung der Antragsteller mit 3,8 und nicht mit 3,7 anzusetzen sein. Die Bandbreite der täglich zurückgelegten Wege liegt bei Einwohnern von neueren Wohnbaugebieten zwischen 3,3 und 4 Wegen pro Tag. Daraus errechnet sich ein Mittelwert aus 3,65. Dieser durfte im Verkehrsgutachten auf 3,7 Wege pro Tag aufgerundet werden. Den Anteil des motorisierten Individualverkehrs meinen die Antragsteller mit 70 % ansetzen zu müssen, der im Verkehrsgutachten angenommene Anteil von 60 % sei zu niedrig. Der im Verkehrsgutachten angenommene Anteil ist nachvollziehbar damit begründet worden, dass die Situation des Baugebiets am Heckenborn als günstig eingestuft wird, weil Einzelhandelsgeschäfte, Haltestellen des öffentliche Personennahverkehrs und der Bahnhof fußläufig zu erreichen sind und die ebenen topografischen Verhältnissen den Fuß- und Fahrradverkehr erleichtern. Lediglich in dezentralen Gebieten ist der Anteil des motorisierten Individualverkehrs höher anzusetzen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der Wirtschaftsverkehr wird nach der Behauptung der Antragsteller zu einem höheren Anteil mit Lastkraftwagen durchgeführt. Auch der Besucherverkehr sei größer als im Verkehrsgutachten angenommen. Dem Senat erschließt sich aus diesen Behauptungen nicht, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO sonstigen zulässigen Gebäude einen höheren Lieferverkehr mit Lastkraftwagen und einen höheren Besucherverkehr erwarten lassen als in dem Verkehrsgutachten angenommen. Die angewandte Methode zur Schätzung des Verkehrsaufkommens ist nicht plausibel angegriffen worden. Randnummer 76
- cc)Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den planbedingten Mehrverkehr fehlerhaft durch einen Vergleich des Verkehrsaufkommens bei der Prognose Nullfall Plus 2020 mit der Variante DPlus ermittelt und damit die Mehrbelastung durch die ebenfalls planbedingte Einführung des Einbahnstraßensystems unberücksichtigt gelassen, trifft nicht zu. Randnummer 77 Die Antragsteller weisen zwar zu Recht darauf hin, dass für die Bewertungen der planbedingten Belastungen ein Vergleich zwischen der Verkehrssituation ohne das Baugebiet und ohne Einführung des Einbahnsystems (Prognose Nullfall 2020) und dem Verkehrsaufkommen mit dem Zusatzverkehr des Neubaugebiets einschließlich der vorgesehenen Änderung der Verkehrsführung (Variante DPlus) vorzunehmen ist. Denn die Umgestaltung der Verkehrsführung in dem Bereich Herrnröther Straße und Rathausstraße steht in einem engen räumlichen und konzeptionellen Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans Heckenborn. Aufgrund des sich aus der Planbegründung ergebenden Gesamtkonzepts der Schaffung eines Neubaugebiets und der Einführung eines Einbahnstraßensystems für die verkehrsgünstige Verteilung der Verkehrsströme einschließlich des durch das Neubaugebiet ausgelösten Zusatzverkehrs handelt es sich der Sache nach um eine einheitliche Planung. Dies rechtfertigt es, den durch die Einführung der beabsichtigten Einbahnstraßensystems ausgelösten Verkehrsanstieg in der Schulstraße und der Rathausstraße dem Bebauungsplan zuzurechnen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28/04 -, juris Rdnr. 30; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Auflage 2015, Rdnr. 821). Die in Anlage 6.2 des Verkehrsgutachtens aufgezeigte Belastungsdifferenz des Planungsfalls Variante DPlus gegenüber der Prognose Nullfall Plus 2020 - also der Einführung des Einbahnstraßensystems ohne Neubaugebiet - enthält daher für die von der Antragsgegnerin zu treffende Ermittlung des planbedingten Mehrverkehrs keine maßgebliche Aussage. Randnummer 78 Den planbedingten Mehrverkehr hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens zutreffend festgestellt. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Planbegründung die Belastung der Anwohner der betroffenen Straßen dadurch ermittelt, dass sie das Verkehrsaufkommen bei einem unveränderten Fortschreiten der Verkehrsentwicklung (Prognose Nullfall 2020) mit der Planungsvariante DPlus verglichen hat. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zur Verkehrssituation in der Rathausstraße. Für diesen Bereich wird zutreffend die zu erwartende Anzahl von täglich 1.175 Fahrzeugbewegungen ohne Verkehrsänderung und ohne Neubaugebiet (Prognose Nullfall 2020) der Anzahl von täglich 2.125 Fahrzeugbewegungen im Falle der Planungsvariante DPlus gegenüber gestellt. Die Zahl von 175 Fahrzeugen, die voraussichtlich durch die Bewohner des Heckenborns ausgelöst werden wird, ist lediglich zusätzlich ergänzend angeführt. Randnummer 79
- dd)Soweit die Antragsteller die in der Verkehrsuntersuchung prognostizierte Verteilung des planbedingten Zusatzverkehrs auf das umliegende Straßennetz infrage stellen, wird dies nicht substantiiert begründet. Randnummer 80
- b)Den durch den planbedingten Mehrverkehr ausgelösten Anstieg der Verkehrslärmimmissionen hat die Antragsgegnerin sodann mit Hilfe der schalltechnischen Untersuchung der M... vom 1. Dezember 2010 zutreffend ermittelt. Für die Schulstraße - vor dem Grundstück der Antragstellerin zu 1. - ergibt sich eine Belastung von 59,4 dB(A) am Tag und von 52,8 dB(A) in der Nacht. Dies bedeutet ein Zuwachs der Lärmimmissionen von jeweils 1,4 dB(A). Für die Rathausstraße - vor dem Grundstück des Antragstellers zu 2. - errechnet sich ein Zuwachs der Lärmimmissionen von 3,5 dB(A) auf 64 dB(A) am Tag (inclusive 1 dB(A) Ampelzuschlag) und auf 57 dB(A) inkl. Ampelzuschlag in der Nacht. Durch die in dem Verkehrskonzept vorgesehene Abschaltung der Ampelanlage in den Nachtstunden kann eine Reduzierung der Lärmbelastung um 1 bis 3 dB(A) erreicht werden. Die Lärmbelastung wird dadurch nachts auf 55 dB(A) absinken. Die Belastungen in diesen beiden Bereichen übersteigen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO (sog. Verkehrslärmschutzverordnung). Diese liegen für allgemeine Wohngebiete bei 59 dB(A) am Tag und bei 49 dB(A) in der Nacht. Im Bereich der Herrnröther Straße zwischen Pestalozzistraße und der Straße Auf der Schulwiese wird eine planbedingte Zunahme des Straßenverkehrslärms von 2,1 dB(A) am Tag und von 2,2 dB(A) in der Nacht und damit eine Belastung von 57,1 dB(A) am Tag und von 47,5 dB(A) in der Nacht prognostiziert. Dort werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Für den östlichen Bereich der Odenwaldstraße vor dem Grundstück Nr. 39 ist von einem Lärmanstieg von 2 dB(A) auf 56,9 dB(A) am Tag und auf 50,4 dB(A) in der Nacht auszugehen. Vor dem weiteren Grundstück Odenwaldstraße 3 wird der Verkehrslärm voraussichtlich um 0,6 dB(A) ansteigen und am Tag 59,9 dB(A) und in der Nacht 53,4 dB(A) betragen. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet. Die Lärmbelastungen liegen unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO von 64 dB(A) tags und von 54 dB(A) nachts. Randnummer 81
- c)Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage der eingeholten Gutachten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend die teilweise erhebliche Zunahme des planbedingten Mehrverkehrs und die dadurch in einigen Straßen ausgelöste Zunahme der Verkehrslärmimmissionen um 2 bis 3 dB(A) als abwägungserhebliche Belastungen der Anwohner bewertet. Randnummer 82 7. Die Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ferner zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erschließung des Plangebiets über die beiden Anbindungsstraßen an die Herrnröther Straße im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung der Einbahnstraßenregelung hinreichend gesichert ist. Die Behauptung der Antragsteller, der Quellverkehr könne nicht über die schmale Schulstraße, die Rathausstraße und die ebenfalls enge Herrnröther Straße abgeführt werden, trifft ausweislich der Untersuchung der Verkehrsbelastungssituationen der einzelnen Straßen nicht zu. In dem Verkehrsgutachten werden die Auswirkungen des Zusatzverkehrs aus dem Baugebiet bei der Planungsvariante DPlus behandelt. Die voraussichtlichen Verkehrsabläufe sind in der Anlage 6.1 dargestellt. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Straßen wird durch die Knotenstrombelastungspläne 21.5 und 21.4 belegt. Das Gutachten befasst sich auch mit der von den Antragstellern angeführten geringen Straßenbreite und den bisherigen Leistungsdefiziten im Verkehrsablauf. Hierzu wird erörtert, dass es an Engstellen, besonders durch parkende Kraftfahrzeuge, zu kurzzeitigen Behinderungen kommen kann. Der Sachverhalt wird als hochwirksame Maßnahme zur Geschwindigkeitsdämpfung und zur Vermeidung eines Schleichverkehrs eingestuft. Das von den Antragstellern beobachtete regelwidrige Verhalten von einzelnen Verkehrsteilnehmern ist bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit von Straßen dagegen nicht maßgeblich. Ob entsprechend der Auffassung der Antragsteller eine Erschließung des Neubaugebiets durch eine parallel zur A 661 verlaufende Straße wünschenswert gewesen wäre, ist vom Gericht nicht zu prüfen. Soweit eine ausreichende Erschließung des Plangebiets gesichert ist, obliegt es dem Planungsspielraum einer Gemeinde, für welche Verkehrsanbindung sie sich entscheidet. Randnummer 83 8. Auch in Bezug auf die Lärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, lassen die Ausführungen der Antragsteller keine Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange der zukünftigen Bewohner gemäß § 2 Abs. 3 BauGB erkennen. Randnummer 84
- a)Aus der schalltechnischen Untersuchung des Büros M... vom 1. Dezember 2010 und der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Dezember 2011 ergibt sich, dass durch den Verkehr der A 661 auf das Plangebiet Lärmimmissionen einwirken, die unter anderem aktive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich machen. Denn nach den Berechnungen des Büros M... ist im Prognosezeitraum bis zum Jahr 2020 mit Geräuschimmissionen durch die A 661 bis zu 61 dB(A) am Tag und bis zu 53 dB(A) in der Nacht zu rechnen. Die höchsten Werte werden am östlichen Rand des Plangebiets erreicht. Durch die in der Planbegründung vorgesehene 780 m lange Lärmschutzwand entlang der Autobahn werden die Immissionen voraussichtlich auf 54 bis 60 dB(A) am Tag und auf 46 bis 52 dB(A) in der Nacht verringert werden können. Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens wird von der Antragstellerin nicht substantiiert infrage gestellt. Ohne Erfolg rügen sie, die Abschätzung des Verkehrsaufkommens auf der A 661 beruhe auf veralteten Daten des Büros Dorsch Verkehr GmbH, die im März 2008 erhoben worden seien. Die Antragsteller verkennen jedoch, dass die Annahme von 67.000 Fahrzeugen pro Tag eine auf das Jahr 2020 bezogene Prognose darstellt und damit als hinreichende aktuelle Datengrundlage der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt werden durfte. Die Richtigkeit der Abschätzung wird von den Antragstellern ohne Angabe eines konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkts in Zweifel gezogen. Dieses unsubstantiierte Bestreiten lässt keine Ermittlungsdefizite auf Seiten der Antragsgegnerin erkennen. Diese war in ihrem Planungsverfahren weder gehalten, sämtliche Basisannahmen in der schalltechnischen Untersuchung zu überprüfen, noch die vom Gutachter verwendeten Unterlagen in die Beteiligungsverfahren einzubeziehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine erkennbaren Unrichtigkeiten die Aussagekraft eines Fachgutachtens infrage stellen. Randnummer 85
- b)Die Antragsgegnerin hat die erheblichen Lärmimmissionen auf das geplante allgemeine Wohngebiet gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend als abwägungserheblichen Belang bewertet. Die prognostizierten Lärmimmissionen erreichen in Teilen des Plangebiets Werte, die im Grundsatz den Wohnerwartungen an ein allgemeines Wohngebiet nicht entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) herangezogen werden. Aber auch bei analoger Anwendung der 16. BImSchVO werden die einzuhaltenden Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) tags und von 49 dB(A) nachts überschritten, und zwar am Tag in einem kleinen Bereich in der Nordostecke des Plangebiets auf der Höhe des zweiten Obergeschosses und in der Nacht in den östlichen Bereichen beider Teile des Plangebiets. Randnummer 86 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung einen unzutreffenden Maßstab angewendet, weil diese die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen anhand der Grenzwerte der 16. BImSchVO bewertet habe anstatt die Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen, die für die Planung eines neuen Baugebiets maßgeblich seien. Randnummer 87 Wird - wie hier - ein neues Wohngebiet ausgewiesen, ist die Planung maßgeblich darauf auszurichten, dass den berechtigten Wohnerwartungen an ein solches Gebiet genügt wird. Diese Anforderung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Wohnhäuser nur solchen Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die nicht die Orientierungswerte der DIN 18005 für den entsprechenden Gebietstyp überschreiten. Allerdings kann in begründeten Einzelfällen von den Werten dieses Regelwerks abgewichen werden. Vor allem in Ballungsräumen mit einem engen Netz hochbelasteter Verkehrswege ist es gelegentlich kaum zu vermeiden, mit neuen Wohnbauflächen dicht an immissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Für solche Wohngebiete ist die Schutzbedürftigkeit durch die bestehenden Vorbelastungen reduziert. Es kann daher im Einzelfall zulässig sein, Wohnbauflächen in vorbelastete Bereiche hinein zu planen, bei denen auch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht ermöglichen. Ohnehin enthalten DIN-Normen keine normativen Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte. Sie können bei der Bauleitplanung lediglich als Orientierungshilfe bzw. als grober Anhalt herangezogen werden. Die DIN 18005 stellt in ihrem Beiblatt 1 selbst darauf ab, dass die Einhaltung der Orientierungswerte "wünschenswert" ist, um die mit der Eigenart der betreffenden Baufläche verbundenen Erwartungen an einen ausreichendem Schutz vor Lärmimmissionen zu erfüllen (Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 89 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2005 - 7 D 48/04.NE - juris Rdnr. 72). Im Hinblick hierauf richtet sich die Lärmbelastung, die den Bewohnern eines Wohngebiets zugemutet werden darf, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Allerdings bilden Lärmbelastungen, die Gesundheitsgefahren auslösen, eine strikte Grenze. Sie müssen bei der Planung eines Wohngebiets ausgeschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15). Im Übrigen ist von der Gemeinde zu beachten, dass die für die Planung eines Wohngebiets angeführten städtebaulichen Gründe umso gewichtiger sein müssen, je mehr die Lärmbelastung die Orientierungswerte der DIN 18005 für das betreffende Gebiet überschreitet. Dabei kann es mit dem Gebot einer angemessenen Abwägung vereinbar sein, wenn eine Wohnnutzung auch am Rand eines Neubaugebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte etwa um 10 dB(A) oder mehr überschritten werden (Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014, a. a. O., Rdnr. 90 und vom 29. März 2012 - 4 C 694/10.N -, juris Rdnr. 60 ). Randnummer 88 Im Hinblick hierauf durfte die Antragsgegnerin die Belange der zukünftigen Bewohner des Neubaugebiets Heckenborn in der Weise berücksichtigen, dass sie zwar ihr Planungsziel auf die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 ausrichtet, aber hilfsweise in analoger Anwendung auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Lärmvorsorge heranzieht. Für die Zumutbarkeit höherer Lärmbelastungen, die zwar die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschreiten, aber die Grenzwerte der 16. BImSchVO für ein solches Gebiet von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts einhalten, hat die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung berechtigte städtebauliche Gründe angeführt. Diese ergeben sich nicht nur aus der erheblichen Nachfrage nach neuen Wohnbauflächen in ihrem Stadtgebiet. Die Antragsgegnerin hat auch ihr Interesse angeführt, den Ortsteil Sprendlingen zu erweitern und die dort vorhandene Stadtstruktur und den öffentlichen Personennahverkehr mit zu nutzen. Außerdem stellt das legitime Interesse der Antragsgegnerin, die Grundstücke zu verwerten, die im regionalen Flächennutzungsplan für eine Wohnnutzung vorgesehen sind, einen beachtlicher Belang dar, der mit berücksichtigt werden darf (vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Randnummer 89 9. Die Antragsgegnerin hat ferner die Belange des Artenschutzes gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet. Randnummer 90
- a)Den Antragstellern ist nicht dahin zu folgen, dass die Antragsgegnerin ihren Satzungsbeschluss auf veraltetes und unvollständiges Datenmaterial über die im Heckenborn vorhandenen Tierarten gestützt hat. Randnummer 91 Die Gemeinde ist bei der Durchführung eines Bebauungsplans verpflichtet, eine Bestandsaufnahme der im Plangebiet lebenden Tierarten und ihrer Lebensräume anzufertigen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann es - wie hier - erforderlich sein, auch die in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets lebenden Tierarten, die von den Auswirkungen des Planungsvorhabens möglicherweise betroffen sind, in die Untersuchung einzubeziehen. Der planenden Gemeinde kann allerdings kein lückenloses Arteninventar abverlangt werden. In welchem Umfang Untersuchungen der vorhandenen Tierarten durchzuführen sind, hängt maßgeblich von den Gegebenheiten des jeweiligen Naturraums ab. Die Art und Weise der Ermittlungen der möglicherweise betroffenen Tierarten hat nach wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Stehen mehrere anerkannte Untersuchungsmethoden zur Verfügung, besitzt die planende Gemeinde einen Spielraum, wie sie bei der Erfassung der betroffenen Tierarten vorgeht. Als Erkenntnisquellen kommen nicht nur aktuelle Erhebungen, sondern auch vorausgegangene Bestandserfassungen und die zum Vorkommen bestimmter Arten vorhandene Fachliteratur in Betracht. Gerade die Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen eines Gebiets können eine bedeutsame Grundlage für die Ermittlung der durch ein aktuelles Vorhaben möglicherweise betroffenen Arten bilden. Die Aussagekraft von zusätzlichen, durch die aktuelle Planung ausgelösten Bestandserfassungen und die Anforderungen an solche weiteren Erhebungen sind nicht zu überspannen. Es muss berücksichtigt werden, dass jede Bestandsaufnahme für sich genommen nur eine Momentaufnahme der aktuellen Fauna und Flora darstellen kann und den tatsächlichen Bestand kaum vollständig wird abbilden können. Soweit zusätzliche oder weitergehende Untersuchungen keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn erwarten lassen und außerhalb eines vernünftigen Verhältnisses zu dem damit verbundenen Aufwand stehen, kann auf sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N -, juris Rdnr. 68 , m. w. N.). Randnummer 92 Die im gesamten Gebiet des Heckenborn von 2004 bis 2011 vorgenommenen Begehungen stellen eine umfassende und hinreichend aktuelle Datengrundlage für die artenschutzrechtlichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dar. Im Jahr 2004 wurden vier Begehungen und im Jahr 2005 acht Begehungen durchgeführt und in Kartendarstellungen der Lebensraumtypen und der vorgefundenen Tierarten eingetragen. Im Zeitraum von Juni bis August 2008 wurde der Heckenborn nochmals dreimal begangen. Dies erbrachte keine neuen Erkenntnisse. Von April bis Juni 2011 führte das Büro Q... unter der Leitung des dort tätigen Diplombiologen Dr. P... nochmals fünf Begehungen durch und erstellte eine artenschutzrechtliche Analyse. Daraus ergibt sich, dass das Artenspektrum im Heckenborn sich nur unwesentlich verändert hat. Angesichts des somit sehr langen Untersuchungszeitraums und der nur unwesentlichen Veränderungen des Artenbestandes ist die in der artenschutzrechtlichen Analyse vorgenommene Gesamtschau aller erhobenen Daten als hinreichende Erfassung der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Tierarten im Heckenborn anzusehen. Weitere Untersuchungen waren daher entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht erforderlich. Randnummer 93
- b)Die Antragsgegnerin hat bei ihren Ermittlungen auch nicht außer Acht gelassen, dass das hohe Aufkommen unterschiedlicher Tierarten im Heckenborn innerhalb und außerhalb des Plangebiets die Pflicht zu einer besonders sorgfältigen Prüfung ausgelöst hat. Aus der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Herrchen vom 16. Oktober 2014 ergibt sich, dass die hohe Anzahl der Begehungen des Heckenborn und der besonders lange Erfassungszeitraum deutlich über die Untersuchungen hinausgehen, die in vergleichbaren Planungsverfahren üblich sind. Nach dem in der Stellungnahme angeführten Leitfaden der Erfassungsmethoden und Zeiträume bei faunistischen Untersuchungen von Hessen-Mobil 2013 sind Standard in Bezug auf Fledermäuse vier bis sechs Detektorbegehungen, in Bezug auf Vögel und Reptilien sechs Begehungen und in Bezug auf die im vorliegenden Fall mitbetrachteten Insekten (Schmetterlinge, Wildbienen und Käfer) fünf bis sieben Begehungen. Die hier über acht Jahre hinweg durchgeführten 20 Begehungen übertreffen diesen Standard deutlich. Randnummer 94
- c)Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen der Antragsteller, die bei der Bestandserfassung gewählten Untersuchungsmethoden seien ungeeignet gewesen, der Antragsgegnerin ausreichende Erkenntnisse für ihre Planungsentscheidung zu verschaffen. Die Angaben in der artenschutzrechtlichen Analyse von August 2012 erweisen sich entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht als vage, sondern enthalten eine Vielzahl von konkreten Daten über die gesichteten Tierarten. Auch die Auswirkung des Planvorhabens auf die im Heckenborn lebenden Tierarten werden in der artenschutzrechtlichen Analyse umfassend gewürdigt. Randnummer 95
- aa)Aus der Rüge, im Plangebiet hätte der Hirschkäfer nachgewiesen werden müssen, weil im Jahre 2006 an Hessen-Forst 18 Funde gemeldet worden seien und die Bürgerinitiative ein Exemplar fotografiert habe, ergeben sich keine Zweifel an der fachgerechten Untersuchungsmethode des Büros Q.... Die von den Antragstellern genannten Funde begründen keine Zweifel daran, dass die nach dem genannten Leitfaden vorgesehenen vier Begehungen sorgfältig durchgeführt worden sind. Die Funde einzelner Hirschkäfer werden in der artenschutzrechtlichen Analyse als Fremdangaben über das Auftreten dieser Art beachtet und kritisch gewürdigt. Das Ausbleiben von Funden bei den Begehungen erklärt die Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 plausibel damit, dass der Heckenborn für den Hirschkäfer kein geeigneter Lebensraum ist. Für die Reproduktionsstätten sind nämlich große Wurzelstöcke und alte Baumstümpfe - vorzugsweise von Eichen - notwendig, die im Heckenborn nicht vorhanden sind. Der Hirschkäfer meidet feuchte und stauwasserbeeinflusste Standorte wie den Heckenborn, da ein hoher Wasserstand die Larven im Boden vernichten würde. Das gleichwohl berichtete Antreffen einzelner schwärmender Tiere wird nachvollziehbar damit erklärt, dass Hirschkäfer während der Flugphase sehr mobil sind und sich verfliegen können. Die im Jahr 2011 gewonnenen Erkenntnisse stimmen zudem mit der Kartierung aus dem Jahr 2008 überein. Seinerzeit wurden bei der Begehung im Heckenborn ebenfalls keine Hirschkäfer gesichtet. Randnummer 96
- bb)Die Antragsteller haben nicht substantiiert begründet, in wie fern das Spektrum der im Heckenborn vorhandenen Insekten mit nur vier Heuschreckenarten und fünf Tagfalterarten in der artenschutzrechtlichen Analyse mangelhaft umschrieben sein soll. Aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 geht hervor, dass im Jahr 2011 die Anzahl der Untersuchungen und ihre Art und Weise - Aufsuchen von Raupen und Gespinsten, Fänge mit Keschern, etc. - dem bereits genannten Leitfaden entsprochen haben. Die vorgefundenen Insekten waren bei diesen Begehungen und den vorausgegangenen Untersuchungen auch nicht auf die von den Antragstellern angeführten Arten beschränkt. Vielmehr wurden ausweislich der in der artenschutzrechtlichen Analyse enthaltenen Tabelle 2 und der im August 2008 angefertigten Kartierung Wildbienen, Gartenhummeln, Waldhummeln und Sandbienen vorgefunden. Auch Hornissen und zwei geschützte Käferarten wurden in die Kartierung aufgenommen. Eine zusammenfassende Darstellung der im Heckenborn vorgefundenen Insektenarten enthält ferner der Umweltbericht. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der artenschutzrechtlichen Analyse auch die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Heckenborn vorhandenen Insektenarten ermittelt. Im Umweltbericht wird dazu unter anderem ausgeführt, dass die Bebauung des Nordbereichs zu erheblichen Lebensraumverlusten der dort auftretenden Arten führen wird. Randnummer 97
- cc)Der Auffassung der Antragsteller, es fehle wegen eines ungeeigneten Untersuchungszeitraums an einer zutreffenden Erfassung der im Heckenborn lebenden Amphibienarten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 nachvollziehbar dargelegt, dass die drei Begehungen im Jahr 2008 und die fünf Begehungen im Jahr 2011 den für Amphibien maßgeblichen Erfassungszeitraum abgedeckt haben. Trotz gezielter Suche konnten keine Amphibien im Heckenborn nachgewiesen werden. Dies erweist sich nach der Begründung im Umweltbericht auch als plausibel. Dort wird nämlich ausgeführt, dass der Heckenborn wegen fehlender Laichgewässer mit lang andauernder Wasserführung keinen optimalen Lebensraum für Amphibien bietet. Randnummer 98
- dd)Für die Annahme der Antragsteller, die Suche nach Feuersalamandern sei zu klimatisch ungünstigen Bedingungen erfolgt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 geht hervor, dass die Suche nach den dämmerungs- und nachtaktiven Tieren teilweise bis in die Nachtzeit andauerte. Bei zwei der Begehungen (17. Mai und 10. Juni 2011) herrschte auch das nach Auffassung der Antragsteller erforderliche feuchte oder regnerische Wetter. Die Erfolglosigkeit der Suche lässt sich plausibel damit erklären, dass der Heckenborn mit seiner Halboffenlandschaft ohne dauerhaft wasserführende Gewässer keinen geeigneten Biotopkomplex für den Feuersalamander aufweist. Randnummer 99
- ee)Die Rüge, die fehlerhafte Untersuchungsmethode habe auch zur Vermeidung von Sichtungen des Kammmolchs geführt, ist ebenfalls nicht plausibel. Die Untersuchungen in Bezug auf das Vorkommen von Amphibien wurden entsprechend den Standards durchgeführt, die einer guten fachlichen Praxis entsprechen. Der Heckenborn stellt keinen typischen Lebensraum für den Kammmolch dar, weil dort die von dieser Art bevorzugten Stillgewässer nicht vorhanden sind. Randnummer 100
- ff)Die Behauptung der Antragsteller, bei den Begehungen durch das Büro Q... sei die zum Nachweis von Zauneidechsen erforderliche Sonneneinstrahlung nicht gegeben gewesen, trifft ausweislich der in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 enthaltenen Klimatabelle nicht zu. An den Untersuchungstagen 19. April, 3. Mai und 12. Mai 2011 betrug die Sonnendauer 6 bis 13 Stunden. Randnummer 101
- gg)Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller, der in der Hengstbachaue zwischen der Herrnröther Straße und der A 661 liegende Teich hätte nach einem Vorkommen der europäischen Sumpfschildkröte untersucht werden müssen, da diese Tiere möglicherweise ihre Eier auch im Plangebiet ablegen. Auf eine solche Untersuchung durfte jedoch nach den plausiblen Ausführungen in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 verzichtet werden. Denn die Entfernung zwischen dem Teich und dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Heckenborn beträgt ca. 470 m. Zwischen dem Teich und dem Plangebiet verlaufen ein befestigter Feldweg (Zufahrt zur Kompostanlage) sowie die Anliegerstraße Auf der Schulwiese. Eine Eiablage im Plangebiet und den angrenzenden Flächen ist daher nicht zu erwarten. Im Übrigen ist ein Vorkommen der Sumpfschildkröte in dem Teich nicht bekannt. Die Sichtung von Sumpfschildkröten ist von den Antragstellern auch nicht behauptet worden. Randnummer 102
- hh)Das Vorkommen der als europäische Vogelarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13
- b)
- bb)BNatSchG besonders geschützten Arten Nachtigall und Buntspecht hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptungen der Antragsteller zutreffend ermittelt. Nach der artenschutzrechtlichen Analyse haben drei Nachtigallpaare innerhalb der beiden Bereiche des Plangebiets und den unmittelbar angrenzenden Flächen ihre Brutreviere und Ruhestätten. Der Buntspecht ist als Nahrungsgast im Vorwald gesichtet worden. Randnummer 103
- ii)In Bezug auf das festgestellte Vorkommen des Gartenrotschwanzes, nämlich drei Paare im Plangebiet und ein Paar im unbeplanten Teil des Heckenborn, hat die Antragsgegnerin in hinreichender Weise die voraussichtlichen Auswirkungen ihres Vorhabens auf diese Arten ermittelt. In der artenschutzrechtlichen Analyse wird nämlich ausgeführt, dass eine erhebliche Störung der lokalen Population des Gartenrotschwanzes durch die Baufeldfreimachung und den Baubetrieb eintreten wird, da sich die drei Revierzentren innerhalb des Plangebiets in den zu räumenden Flächen befinden. Durch den Verlust der Bäume im Plangebiet wird es zu einer Zerstörung dieser Fortpflanzungs- und Ruhestätten und wahrscheinlich zu einer Entwertung der erhaltensnotwendigen Nachbarbiotope kommen, da diese Art störungsempfindlich ist und nach der Ampelliste des Hessischen Leitfadens 2011 einen schlechten Erhaltungszustand in Hessen (rot, a3) aufweist. In ihrem Umweltbericht hat die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, dass mit der Bebauung eine erhebliche Verschlechterung für die Vogelfauna zu befürchten ist. Indirekt komme noch ein erhöhter "Feindruck" durch die kleiner werdenden Auslaufgebiete für Hunde und Katzen hinzu. Randnummer 104
- jj)Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf den im Plangebiet lebenden Grünspecht sind entgegen der Rüge der Antragsteller hinreichend ermittelt worden. Nach der Kartierung von 2008 befindet sich ein Teil seines engeren Brutreviers im Plangebiet. Im Umweltbericht wird ausgeführt, dass diese nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützte Art zwar mit dem Kernbereich des Vorkommens nicht direkt betroffen ist. Es handelt sich auch um eine Art, deren Erhaltungszustand nach der Ampelliste als günstig (grün, c4) eingestuft ist. Allerdings ist nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin gleichwohl eine erhebliche Störung denkbar. Der partielle Lebensraumverlust könnte nämlich nach der Bewertung im Umweltbericht mittelfristig zu einem Rückzug des gesichteten Paares aus seinem Brutrevier im Heckenborn führen. Dem könne jedoch durch mit Kompensationsmaßnahmen im südöstlichen Teil des Heckenborn entgegengewirkt werden. Randnummer 105
- kk)Für die mit eins bis drei Paaren im Plangebiet und in der angrenzenden Freifläche des Heckenborn vorkommende besonders geschützte Art Stieglitz prognostiziert das artenschutzrechtliche Gutachten des Büros Q... eine erhebliche Betroffenheit durch die Zerstörung des Lebensraums, zumal der Erhaltungszustand der Population in Hessen mit unzureichend (gelb, b3) bewertet wird. Allerdings kann nach dem Gutachten davon ausgegangen werden, dass die Population ohne Schwierigkeiten im Umfeld einen geeigneten Lebensraum findet, da die Art ein recht mobiler Kulturfolger ist und wenig spezielle Habitat-Anforderungen stellt. Randnummer 106
- ll)Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf das Vorkommen des Feldhasen im Heckenborn. Der fehlende Nachweis dieser Art wird im Umweltbericht und in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 plausibel damit begründet, dass der Heckenborn als Lebensraum für Feldhasen wenig geeignet ist. Zum einen sind die Störungen durch Spaziergänger erheblich. Zum anderen stellt die Einkesselung dieses Gebiets zwischen bebauter Ortslage und der Autobahn eine Barriere für Zuwanderungen von Tieren dieser Art dar. Randnummer 107
- mm)Auch die Haselmaus konnte trotz ausreichender Ermittlungen im Heckenborn nicht vorgefunden werden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zum Feldhasen hier entsprechend. Zudem verfügt die Haselmaus im Heckenborn nicht über einen für das Überleben einer Population geeigneten Lebensraum, der circa 20 ha Wald und Gehölz aufweisen muss. Randnummer 108
- nn)Schließlich greifen auch nicht die Rügen durch, eine aktuelle Erfassung von Fledermäusen mithilfe von Höhlenkameras sei unterblieben und die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Heckenborn lebenden Populationen sei nicht untersucht worden. Die Antragsgegnerin hat auch in Bezug auf das Vorkommen von Fledermäusen bei den Untersuchungen die einer guten fachlichen Praxis entsprechenden Standardmethoden verwendet. So wurde für die Erfassung von Jagdgebieten der Fledermäuse die gesamte Fläche des Heckenborn mit einem leistungsstarken Bat-Detektor im Zeitraum von April bis September 2011 mehrfach untersucht. Hierbei wurden Fledermäuse im südlichen Teil des Heckenborn und im Bereich um die Autobahnbrücke nachgewiesen. Daher besteht die Vermutung, dass sich Fledermausquartiere an der Autobahnbrücke über dem Hengstbach befinden. Im Plangebiet selbst wurden keine Fledermausquartiere vorgefunden. Allerdings wird in der artenschutzrechtlichen Analyse dargelegt, dass möglicherweise auch innerhalb des Plangebiets in Baumhöhlen und Spaltquartieren die nach der Bundesartenschutzverordnung und der FFH-Richtlinie Anhang IV streng geschützten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler vorkommen könnten. Die Zwergfledermaus ist in Siedlungen allgemein verbreitet. Da im weiteren Umfeld der große Abendsegler beobachtet worden ist, erscheint es möglich, dass auch diese Art die Strukturen des Heckenborn zur Nahrungssuche nutzt. Über das Vorkommen der beiden Fledermausarten im Heckenborn konnte in der artschutzrechtlichen Analyse somit keine abschließende Aussage getroffen werden. Deshalb ist eine Betroffenheit dieser Arten nicht auszuschließen. Unter Vorsorgegesichtspunkten hat die Antragsgegnerin deshalb den Schutz der Fledermausarten als abwägungsbeachtlich bewertet. In ihrem Umweltbericht wird hierzu ausgeführt, dass die Zwergfledermaus den Heckenborn einschließlich des Plangebiets als Nahrungsraum nutzt, Wohn- und Wochenstuben im Plangebiet allerdings unwahrscheinlich sind. Randnummer 109
- d)Auch die von der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 3 BauGB vorgenommene Bewertung der Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Ermittlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Plangebiet ca. 16 Insektenarte, ca. 40 Vogelarten, darunter der Gartenrotschwanz, der Grünspecht, der Stieglitz, die Nachtigall und als Nahrungsgast der Buntspecht sowie ein bis zwei Fledermausarten vorkommen. Dies bedeutet eine hohe Biodiversität. Der mit dem baulichen Eingriff verbundene Verlust der Habitate wird für die im Plangebiet festgestellten geschützten Tierarten im Umweltbericht als erheblich und damit als abwägungsbeachtlich bewertet. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den durch die europarechtlichen Normen begründeten Schutzstatus der vorkommenden Vogelarten falsch bewertet und anstelle der sog. Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) die sog. FFH- Richtlinie mit den Anhängen II und IV (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) für maßgeblich erachtet. Dies trifft ausweislich der in der artenschutzrechtlichen Analyse enthaltenen Tabelle 2 nicht zu. In der Analyse wird nämlich ausgeführt, dass die aufgeführten heimischen wildlebenden Vogelarten dem Anwendungsbereich von Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG unterstehen und der Gartenrotschwanz nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie als gefährdete Zugvogelart einzustufen ist. Randnummer 110 10. Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Situation des Baugrunds und des Grundwassers im Plangebiet gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet. Für die von den Antragstellern angeführte Gefahr von Setzungsrissen an oberirdischen Bauteilen der Neubauten und von massive Setzungsschäden an vorhandenen Gebäuden sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden. Sie sind nach den Ergebnissen der eingeholten Gutachten auch nicht zu erwarten. Auch für die von den Antragstellern befürchtete Trichterbildung, für ein teilweises Verschwinden des Grundwassers sowie für ein Trockenfallen von Nassbiotopbereichen ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat zu den im Planungsverfahren aufgeworfenen Fragen der Tauglichkeit des Baugrunds und des Schutzes der Bauwerke gegen von außen drückendes Wasser oder aufstauendes Sickerwasser insgesamt drei gutachterliche Stellungnahmen eingeholt, und zwar des Ingenieurbüros K... (3. Juni 2008 und ergänzend vom 16. Juni 2008), des Ingenieurbüros N... (Dezember 2010) und des Ingenieurbüros S... GmbH (30. Oktober 2012). Dabei wurden die vorhandenen geologischen und hydrogeologischen Karten für das Plangebiet ausgewertet sowie 12 Rammsondierungen und 2 Baggerschürfe durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Grundwasserstände im Plangebiet stark variieren und im östlichen Bereich das Grundwasser relativ nah an der Oberfläche ansteht. Dort ist bei Bauarbeiten mit dem Auftreten von Grundwasser zu rechnen. Des Weiteren wurde ermittelt, dass die bindigen Böden keine Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet ermöglichen. Im Hinblick hierauf wird in den Gutachten von K... eine Abdichtung der Bauwerke, zum Beispiel durch eine sog. weiße Wanne, für erforderlich erachtet. In dem Entwässerungskonzept von N... wird die erforderliche Ableitung des Niederschlagswassers untersucht. Nach den Erkenntnissen dieses Ingenieurbüros kann das gesamte Neubaugebiet ausreichend und zuverlässig über Freispiegelkanäle entwässert werden. Die Regenwasserkanäle werden nach dem Entwässerungskonzept unterirdische Stauraumkanäle mit ausreichendem Speichervolumen erhalten. Damit ist nach den Feststellungen des Gutachtens ausgeschlossen, dass von dem Plangebiet eine Gefahr von Hochwasserständen - etwa des Hengstbachs - ausgeht. Die hieraufhin im Planentwurf von Februar 2011 formulierten Festsetzungen wurden durch das Büro S... im Oktober 2012 nochmal überprüft. Die Empfehlungen zur Anpassung der Festsetzung zur Höhenlage und der Hinweise zum Baugrund wurde in dem als Satzung beschlossenen Bebauungsplan unter Nr. 1.2.2.2 und unter Nr. 3.10 aufgenommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der Festsetzungen die Bauwerke vor Grundwasserschäden hinreichend geschützt sind und dass Hochwasserstände des Hengstbachs durch einen unkontrollierten Ablauf von Niederschlagswasser vermieden werden. Eine abwägungsbeachtliche Beeinträchtigung ist daher nicht gegeben. Randnummer 111 11. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Planungsverfahrens rügen die Antragsteller formelle Fehler bei dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan als Satzung vom 10. September 2013. Die abstrakte Auflistung der denkbaren Verfahrensfehler weist allerdings keinen nachvollziehbaren Bezug zum vorliegenden Sachverhalt auf. Eine gerichtliche Überprüfung ist daher nicht angezeigt. Randnummer 112 12. Die Rüge einer fehlerhaften Ausfertigung des Satzungsbeschlusses ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Planurkunde wurde vor der Schlussbekanntmachung durch den ersten Beigeordneten am 16. Oktober 2013 unterzeichnet. Randnummer 113 13. Die Rüge einer unterbliebenen Genehmigung des Satzungsbeschlusses durch das Regierungspräsidium gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB greift ebenfalls nicht ein. Der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin war nicht genehmigungsbedürftig, weil keiner der in § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abschließend aufgezählten Fälle eines Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB oder § 8 Abs. 4 BauGB vorlag. Randnummer 114 14. Schließlich ist die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am 19. Oktober 2013 rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 115
- a)Der im Verhandlungstermin erhobenen Rüge, die Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, geht der Senat nicht nach, weil sie auch auf Nachfrage nicht konkretisiert worden ist. Randnummer 116
- b)Der Satzungsbeschluss vom 10. September 2013 ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich durch Veröffentlichung in der Offenbach Post bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin hat in Übereinstimmung mit den Regelungen in § 6 Abs. 4 ihrer Hauptsatzung vom 23. Februar 2010 in der Bekanntmachung angegeben, dass der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf Dauer bei ihrer Stadtverwaltung im Ressort Bauverwaltung unter der angegebenen Adresse während der aufgeführten Dienststunden zu Jedermanns Einsicht öffentlich bereit gehalten wird. Die Regelung des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller für die Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans nicht anwendbar. Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik von § 6 der Hauptsatzung. In § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung ist die Verfahrensweise geregelt, wenn "ein Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden" soll. Daher handelt es sich bei dieser Bestimmung schon nach dem Wortlaut um die speziellere Norm, die eine Anwendung von § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung ausschließt. Zum anderen ergibt sich aus der Zielsetzung des § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung, dass die dort vorgesehene Verfahrensweise bei der Bekanntmachung von Karten, Plänen und Zeichnungen nicht den Fall der Schlussbekanntmachung eines Bebauungsplans erfasst. Denn § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung sieht nur eine vorübergehende Auslegung von Plänen vor, wie sie etwa bei einer
§ 3Abs. 2 Bau
GB erforderlich ist. Das Ortsrecht regelt in § 6 Abs. 3 dagegen nicht den Hinweis auf das dauerhafte Bereithalten, wie es für eine Schlussbekanntmachung gemäß§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlich ist (vgl.: Hessischer VGH, Urteil vom 13. April 2016 - 4 C 141/14 -). Randnummer 117
- c)Die Schlussbekanntmachung weist ferner nicht deshalb einen Fehler auf, weil im Bebauungsplan auf eine Reihe von privaten technischen Regelwerken - wie die von den Antragstellern angeführte DIN 18040 Teil 2, DIN 18195 Teil 6, RASLP4 und FLLRL DIN 18920 - Bezug genommen wird, ohne die jeweiligen Fundstellen in der Planurkunde zu benennen. Dem Publizitätsgebot, welches gewährleistet, dass ein Bürger verlässlich Kenntnis vom Inhalt der ihn möglicherweise betreffenden normativen Regelungen nehmen kann, hat die Antragsgegnerin dadurch genüge getan, dass sie die genannten Regelwerke bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen hat (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 4 BN 21.10 - juris Rdnr. 13; Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 10 Rdnr. 127). Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 (10 D 145/09.NE). Denn in jenem Fall hatte die Gemeinde dem Publizitätsgebot deshalb nicht genüge getan, weil sie die DIN-Vorschriften weder bei der Verwaltungsstelle zur Einsichtnahme bereitgehalten noch deren Fundstellen in der Planurkunde angegeben hatte. Randnummer 118 II. Der Bebauungsplan Heckenborn ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 119 1. Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Verstoß wegen des Fehlens eines kommunalen Bedarfs für die Ausweisung eines Neubaugebiets. Randnummer 120 Dem Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Funktion zu, die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13/11 -, BVerwGE 146, 137, m. w. N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Ferner ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <146 f.>, m. w. N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolldichte abweichenden Maßstäben unterliegt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., S. 147). Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13/11 -, a. a. O.; Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 448/12.N - juris Rdnr. 65 ). Randnummer 121 Die Antragsgegnerin besaß bei der Entschließung, ob sie den Bebauungsplan Heckenborn aufstellt, einen weiten Entscheidungsspielraum. Da ihre Planung die Voraussetzungen für eine Wohnbebauung schafft, reicht es aus, wenn der Bedarf an Wohnbauland sich plausibel aus den Planungsunterlagen ergibt. Ihre Planung muss nicht zwingend auf ein aktuelles Bedürfnis reagieren. Es reicht aus, wenn sich ein Bedarf in einem absehbaren Zeitraum abzeichnet (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 30). Für die Ausübung des planerischen Gestaltungsspielraums ist somit auch keine Analyse des aktuell bestehenden Bedarfs an Wohnbauland erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rdnr. 3). Der Auffassung der Antragsteller, die Stagnation des Zuzuges von Einwohnern und der Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten Jahren stelle die Erforderlichkeit der Planung der Antragsgegnerin infrage, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat auf die bereits im Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Einwendungen plausibel dargelegt, dass neben dem Interesse von Bauträgern am Ankauf von zusammenhängenden Flächen ihr ca. 150 aktuelle Anfragen von privaten Bauinteressenten vorliegen. Der Begründung zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass sich diese Nachfragen vorwiegend auf Grundstücke für Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser beziehen. Außerdem ist ein zunehmender Bedarf an seniorengerechten Wohnformen beobachtet worden. Diese von der Antragsgegnerin berücksichtigten Entwicklungen auf dem Wohnbaumarkt stehen auch mit der im Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Landkreis Offenbach getroffenen Prognose des Bedarfs an Wohnsiedlungsfläche für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 in Einklang. Nach den dort verwendeten demografischen Rahmendaten ist mittelfristig mit einem Bevölkerungswachstum in Südhessen zu rechnen. Für die Antragsgegnerin wird anhand dieser Daten ein Flächenbedarf von 36 ha Siedlungsfläche angenommen. Die Antragsteller haben diese Erhebungen nicht qualifiziert infrage gestellt. Rechtlich unerheblich ist, welche Bevölkerungsgruppen mit dem im Bebauungsplan Heckenborn zur Verfügung gestellten Baugebiet angesprochen werden. Es obliegt dem Planungsermessen der Antragsgegnerin, wie sie die Größe der Baufenster gestaltet. Randnummer 122 2. Das Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem sog. "Etikettenschwindel" bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Widerspruch zur Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in Wirklichkeit ein reines Wohnungsgebiet geschaffen werden soll. Nach den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen sind alle für ein allgemeines Wohngebiet baugebietstypischen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Allein die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sowie fernmeldetechnische Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind im Bebauungsplan ausgeschlossen worden. Randnummer 123 3. Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB stehen ferner keine naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegen. Randnummer 124
- a)Der Vollzug des Bebauungsplans Heckenborn ist nicht durch die in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote infrage gestellt. Randnummer 125
- aa)Soweit die Antragsteller im Hinblick auf Tierarten, deren Vorkommen im Heckenborn nicht nachgewiesen worden sind, Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BNatSchG enthaltenen Tatbestände rügen, erweist sich ihr Vorbringen als rechtlich unerheblich. Randnummer 126
- bb)Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Verbot, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen zu beschädigen oder zu zerstören, greift hier nicht ein. Denn die im Bebauungsplan unter 3.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen AS3 (Bauzeitenregelung, fachliche Begleitung der Rodungs- und Abrissarbeiten) schließen eine Betroffenheit der nachgewiesenen Vogelarten Gartenrotschwanz, Grünschwanz, Stieglitz, Nachtigall und Buntspecht ebenso wie eine Betroffenheit der potenziell vorhandenen beiden Fledermausarten aus. Weitergehender Maßnahmen bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Insbesondere war es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht - wie die Antragsteller meinen - geboten, als CEF-Maßnahme das intensive Absuchen nach Fledermäusen im Winterschlaf vor Gebäudeabrissen, Rodungen und Baumfällarbeiten festzusetzen. Bei der artenschutzrechtlichen Erfassung wurden nämlich im Plangebiet keine Fledermausquartiere gefunden. Die gleichwohl vorsorglich zugunsten der beiden potenziell vorkommenden Fledermausarten vorgesehenen Kontrollen von Höhlen und Spalten bei den Rodungsarbeiten durch fachkundige Personen und das Bergen etwaiger gefundener Tiere erweist sich nach Auffassung des Senats als ausreichende Vermeidungsmaßnahme. Im Übrigen sind Gebäudeabrisse nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Daher könnten gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen nach § 39 Abs. 6 BNatSchG als Auflage einer Abbruchgenehmigung beigefügt werden. Leidglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 bei den Rodungsarbeiten und Gebäudeabrissen im Januar/Februar 2014 keine Fledermausquartiere vorgefunden worden sind. Randnummer 127
- cc)Auch das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Verbot, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und europäische Vogelarten während der Zeiten ihrer Fortpflanzung, Aufzucht, Mauserung, Wanderung und Überwinterung erheblich zu stören, steht dem Vollzug des Bebauungsplans Heckenborn nicht entgegen. Eine erhebliche Störung liegt nach der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Ein solcher Sachverhalt ist hier zu verneinen. Soweit die Antragsteller behaupten, die sich aus dem planbedingten Baumaßnahmen ergebenden Störungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien im artenschutzrechtlichen Gutachten nicht geprüft worden, trifft dies offensichtlich nicht zu. In der artenschutzrechtlichen Analyse wird als relevante Störung der anhaltende Baubetrieb für die empfindlichen und seltenen Arten Gartenrotschwanz und Stieglitz sowie für den in seinem Jahreslebensraum betroffenen Grünspecht dargestellt. Die zur Vermeidung von Störungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erforderlichen Maßnahmen sind als CEF-Maßnahmen AS1 - Sichtschutz des umgebenen Offenlands vor dem Baustellenbetrieb - und AS2 - Sichtschutz von Einzelbäumen vor Baustellenbetrieb - unter Nr. 1.9.1 und 1.10.1 in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen worden. Dem Einwand, die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien unzureichend, vermag der Senat mangels plausibler Darlegung nicht zu folgen. Insbesondere erweist sich die Forderung der Antragsteller nach Sichtschutzwänden in Höhe der Baumaschinen nicht als förderlich. Hierzu führt die Antragsgegnerin in ihrem Umweltbericht aus, dass visuelle Störungen am besten vermieden werden, wenn der Sichtschutz möglichst nah an der Störungsquelle platziert wird und ca. 2,50 hoch ist. Randnummer 128
- dd)Ferner steht das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht dem Vollzug des Bebauungsplans Heckenborn entgegen. Nach dieser Regelung dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht beschädigt oder zerstört werden. Randnummer 129 Die Bebauung im Plangebiet führt zwar dazu, dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten zerstört werden. Soweit der Lebensraum besonders geschützter Arten betroffen ist, die nicht nach Anhang IV Buchstabe
- a)der Richtlinie 92/43 EWG und der Richtlinie 2009/147 EG geschützt sind, gilt aber das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BNatSchG nicht. Soweit die europäischen Vogelarten Gartenrotschwanz, Stieglitz, Grünspecht, Nachtigall und Buntspecht sowie die potenziell vorkommenden nach Anhang IV Buchstabe
- a)der Richtlinie 92/43 EWG geschützten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler tangiert sind, liegt ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht vor. Denn es ist gewährleistet, dass die ökologische Funktion der zerstörten Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Randnummer 130 Hinsichtlich der besonders geschützten Arten Nachtigall, Grünspecht und Buntspecht, deren jeweiliger Erhaltungszustand nach der Ampelliste des Hessischen Leitfadens 2011 als günstig eingestuft wird, greift der Privilegierungstatbestand des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ohne die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ein. Denn diese häufigen Arten sind durch die Rodung einzelner Bäume nur in einem Teil des Lebensraums betroffen und können im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang vergleichbare Lebensräume finden. Entsprechendes gilt nach der artenschutzrechtlichen Analyse für den Stieglitz. Sein Bestand ist zwar nach der Ampelliste als unzureichend eingestuft. Die Art ist aber in der Lage, ohne Schwierigkeiten im Umfeld und damit im räumlichen Zusammenhang geeigneten Lebensraum zu finden. Da auch die Zwergfledermaus einen günstigen Erhaltungszustand aufweist und praktisch überall überwintern kann, gilt für sie nach der artenschutzrechtlichen Analyse Entsprechendes. Randnummer 131 Anders ist die Situation des Gartenrotschwanzes, dessen Erhaltungszustand in der Ampelliste als schlecht beurteilt wird. Die Art hat nach den Erkenntnissen des Büros Q... im Südostteil des Heckenborn keine Aussicht, genügend geeignete Ruhestätten und Nisthöhlen zu finden. Diese Funktionen können im räumlichen Zusammenhang jedoch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) in Form von künstlichen Nisthilfen im geeigneten Gehölzbestand hergestellt werden. Dies gilt umso mehr, als diese Art an den Menschen gewöhnt ist. Im Hinblick auf die damit erforderliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahme hat die Antragsgegnerin in ihrem Bebauungsplan unter Nr. 3.4 der textlichen Festsetzungen das Aufhängen von 10 Nistkästen für den Gartenrotschwanz im räumlichen Umfeld vorgesehen (AS 6). Als weitere Maßnahme wird der Erhalt der vier im Grünzug des Plangebiets stehenden Bäume genannt. Ferner sieht der Bebauungsplan unter Nr. 3.3 als artenschutzrechtlich gebotene Maßnahme ein Monitoring (AS 5) zugunsten des Gartenrotschwanzes vor. Zudem enthält der Bebauungsplan unter Nr. 3.2 als artenschutzrechtliche Maßnahme eine Umwelt-Baubegleitung (AS 4). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, zum Ausgleich des Zugriffs nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG hätten weitere Nisthilfen vorgesehen werden müssen. Aus dem Vorbringen ist dem Senat jedoch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Anbringen von 10 Nistkästen den Verlust des Lebensraums für die drei bisher im Plangebiet lebenden Paare nicht hinreichend ausgleicht. Die von den Antragstellern gewünschte Verdopplung des zu erhaltenden Baumbestandes wird zwar in der artenschutzrechtlichen Analyse im Sinne eines optimierten Artenschutzes empfohlen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass eine solche Maßnahme nicht zum Ausgleich des Zugriffs gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erforderlich ist. Auch die Rüge, die Gefährdung des Gartenrotschwanzes hätte im Zuge der Bebauung weiter beobachtet werden müssen, stellt die Zulässigkeit des Zugriffs durch die Privilegierung in § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht infrage. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Umweltbericht ausgeführt, dass die Untersuchungsdauer von fünf Jahren durch weitere geeignete Maßnahmen ergänzt werden wird, falls gegenüber dem Bestand im Jahr 2011 ein anhaltender Rückgang des Gartenrotschwanzes über mehr als zwei Jahre festgestellt werden sollte. Randnummer 132 Hinsichtlich der potenziell vorhandenen Fledermausart Großer Abendsegler sieht der Bebauungsplan in Nr. 3.4 entsprechend der Empfehlung der artenschutzrechtlichen Analyse das Aufhängen von 10 Kästen für baumbewohnende Fledermäuse als CEF-Maßnahme (AS 7) sowie den Erhalt der Bäume im Grünzug vor. Randnummer 133
- ee)Da dem Vollzug des Bebauungsplans kein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegensteht, bedarf es keiner Erörterung, ob entsprechend der Auffassung der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder für eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG vorliegen. Randnummer 134
- b)Der Erforderlichkeit der Planung steht des Weiteren kein rechtliches Vollzugshindernis durch einen in § 30 BNatSchG oder in § 13 Abs. 1 HessAGBNatSchG geregelten Biotopschutz entgegen. Randnummer 135 Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im Einzelnen aufgezählten Biotope führen können, verboten. Entsprechendes gilt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Randnummer 136 Von der Bauleitplanung der Antragsgegnerin ist als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 HessAGBNatSchG allein der Vegetationstyp Streuobstbestand betroffen. Dieses Biotop wird auf einer Teilfläche von ca. 1.100 m 2 überplant. Für die Rodung der Streuobstwiese erteilte die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Offenbach mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 3 und Abs. 4 BNatSchG. Als Nebenbestimmung sind dem Bescheid die von der Antragsgegnerin aus naturschutzrechtlichen Gründen zu erfüllenden Kompensationsmaßnahmen aufgeführt. Der Bescheid vom 12. Dezember 2012 ist bestandskräftig geworden. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes liegen nicht vor. Der Bescheid entfaltet daher Tatbestandswirkung und ist als wirksame Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde ohne sachliche Prüfung im vorliegenden Normenkontrollverfahren zu berücksichtigen (vgl.: Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, juris Rdnr. 47 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12 -, juris Rdnr. 77). Die übrigen von den Antragstellern aufgeführten Lebensraumtypen werden von der Planung der Antragsgegnerin ausweislich der Karte "Lebensraumtypen" und den Erläuterungen in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2014 nicht berührt. Randnummer 137 4. Der Bebauungsplan Heckenborn verstößt nicht gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Randnummer 138 Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht für die nachgeordneten Planungsträger durch diese Regelung dann, wenn die Aussage in einer raumbedeutsamen Planung den Charakter eines Ziels im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG aufweist und auch wirksam zustande gekommen ist. Andere Aussagen in raumbedeutsamen Planungen wie etwa Grundsätze der Raumordnung oder sonstige Erfordernisse lösen dagegen keine Anpassungspflicht bei der Aufstellung eines Bebauungsplans aus. Randnummer 139
- a)Bei der Aussage in Z 3.4.1-9 im Regionalplan Südhessen 2010 handelt es sich nach Auffassung des Senats nur zum Teil um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Randnummer 140 Nach Z 3.4.1-9 Satz 1 sind im Rahmen der Bauleitplanung für die verschiedenen Siedlungstypen bestimmte Dichtevorgaben bezogen auf das Bruttowohnbauland einzuhalten. Die Vorgabe für eine verstädterte Besiedlung und ihre Umgebung beträgt 35 bis 50 Wohneinheiten je ha. Nach Z 3.4.1-9 Satz 2 dürfen die unteren Werte nur ausnahmsweise unterschritten werden. Nach Z 3.4.1-9 Satz 3 sind Ausnahmen insbesondere begründet durch die direkte Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten, durch die Eigenart des Ortsteils und durch das Vorliegen topografischer, ökologischer und klimatologischer Besonderheiten. Randnummer 141 Ziele der Raumordnungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Das Kriterium der verbindlichen Vorgabe verlangt, dass die Aussage der Raumordnung eine strikte inhaltliche Vorgabe enthält (Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rdnr. 49). Ein Ziel der Raumordnung kann gleichwohl nach § 6 Abs. 1 ROG eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. In diesem Fall gilt für die Ausnahme - ebenso wie für die Zielfestlegung selbst - die Notwendigkeit einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Aussage. Die in einem Raumordnungsplan genannten Ausnahmen brauchen dabei nicht abschließend aufgeführt zu sein. Allerdings setzt eine nur