Spezialgläser als Rüstungsgut Leitsatz Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine eng am Wortlaut der Ausfuhrliste orientierte Auslegung geboten, um zweifelsfrei das Erfordernis der Genehmigungspflicht feststellen zu können; das gilt sowohl für das Strafrecht als auch für das öffentliche Recht. Die unter Position 0006a und b der Ausfuhrliste getroffene Regelung deutet darauf hin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgütern im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungsvariante für Bestandteile für vertretbar gehalten und sich bei weniger militärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteilserfassung entschieden hat. Dass der Verordnungsgeber im Gegensatz dazu bei Gütern in Roh; und Halbzeugform unter Position 0013 der Ausfuhrliste bewusst auf die Festlegung einzelner Beschussklassen verzichtet haben soll, kommt im Wortlaut der Ausfuhrliste nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 16. Januar 2014, 5 K 2370/13.F Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2014 - 5 K 2370/13.F - mit folgender Maßgabe abgeändert: Die Feststellung, dass das von der Klägerin hergestellte und vertriebene beschussfeste Glas der Typen SGG STADIP PROTECT BR SGG STADIP PROTECT BS und Kombinationen SGG STADIP PROTECT P-A/P-B/BR jeweils in Roh; und Halbzeugform und in diversen Abmessungen nicht als Rüstungsgut gemäß Position 0013 der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A zu klassifizieren ist, bezieht sich auf die Fassung der Ausfuhrliste vom 14. März 2016 - gültig ab 19. März 2016 - (BAnz AT 18.03.2016 V 1) und gilt nur für beschussfestes Glas, das einen ballistischen Schutz bis zur Widerstandsklasse FB 5/BR 5 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 bewirkt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass bestimmte von ihr hergestellte und vertriebene Güter nicht der nationalen Ausfuhrkontrolle unterliegen. Randnummer 2 Die Klägerin gehört zum Saint;Gobain Konzern und produziert und vertreibt Glasprodukte, unter anderem beschussfeste und explosionshemmende Spezialgläser. Randnummer 3 Auf eine Anfrage der Klägerin zur Genehmigungspflicht im einzelnen beschriebener Güter teilte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) im Schreiben vom 5. März 2012 mit, dass die Güter SGG STADIP PROTECT BR SGG STADIP PROTECT BS Kombinationen SGG STADIP PROTECT P-A/P-B/BR jeweils in Roh- und Halbzeugform und in diversen Abmessungen von Anhang I der EG- Verordnung Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO) bzw. Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - AWV -) in Abschnitt/Position A 0013a in der seinerzeit gültigen Fassung erfasst seien und für die Ausfuhr dieser Güter eine Genehmigungspflicht (Art. 3 EG-Dual-Use-VO bzw. § 5 AWV) bestehe. Auch nach erneuter fachtechnischer Überprüfung hielt das Bundesamt in einem Schreiben vom 21. Dezember 2012 daran fest, dass die genannten Güter aufgrund ihrer ballistischen Besonderheiten als "Panzerplatten" im Sinne der Position A 0013a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL) zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) einzustufen seien. Randnummer 4 Am 7. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die vorbezeichneten Güter nicht als Rüstungsgüter gemäß Position 0013 der Ausfuhrliste Teil I A zu klassifizieren seien. Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage hat die Klägerin vorgetragen, es sei ihr nicht zumutbar, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung abzuwarten. Sie sei gezwungen, den Vertrieb des beschussfesten Glases neu zu organisieren und vor jeder Ausfuhr das exportkontrollrechtliche Antragsverfahren zu durchlaufen; dies führe zu einem erheblichen Mehraufwand in der Auftragsabwicklung. Die Beklagte benötige zudem oftmals mehrere Wochen für die Entscheidung. Ihr - der Klägerin - sei bekannt, dass andere Anbieter Genehmigungen entweder deutlich schneller erhielten oder ohne Ausfuhrgenehmigung liefern könnten. Das stelle für sie einen erheblichen Nachteil dar, weil die Kundenzufriedenheit unter den verzögerten Lieferungen leide und weil Konkurrenten aus dem europäischen Ausland ohne vorheriges Genehmigungsverfahren gleiche Produkte genehmigungsfrei ins Ausland liefern könnten. Des Weiteren stehe eine strafrechtliche Verfolgung des Geschäftsführers und ggfs. weiterer Mitarbeiter der Klägerin gemäß § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG - sowie die Verhängung von Geldbußen gegen das Unternehmen gemäß §§ 30, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - im Raum. Zur Begründetheit der Feststellungsklage hat sich die Klägerin darauf berufen, dass die streitgegenständlichen beschussfesten Glasscheiben weder der Position 0013a noch der Position 0013b des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zuzuordnen seien. Glasscheiben könnten, selbst wenn sie die Norm EN 1063 erfüllten, nicht unter den Begriff "Panzerplatte" subsumiert werden. Bei den streitgegenständlichen Glasscheiben handele es sich auch nicht um besondere Konstruktionen, um militärische Systeme beschussfest zu machen. Die von ihr - der Klägerin - hergestellten beschussfesten Glasscheiben würden ausschließlich für zivile Anwendungen hergestellt; typische Abnehmer seien etwa Banken, Versicherungen, Botschaften oder Privatleute. Sie selbst beliefere ausschließlich zivile Kunden; die Glasscheiben würden allerdings - nach ihren Erkenntnissen - in geringem Umfang auch im militärischen Bereich eingesetzt. Es handele sich damit um typische Dual-Use-Güter, deren Export im Fall von militärischen Endverwendungen den sogenannten "Catch-All-Kontrollen" unterliege. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das von ihr hergestellte und vertriebene beschussfeste Glas der Typen SGG STADIP PROTECT BR, SGG STADIP PROTECT BS und Kombinationen SGG STADIP PROTECT P-A/P-B/BR jeweils in Roh- und Halbzeugform und in diversen Abmessungen nicht als Rüstungsgut gemäß Position 0013 der Ausfuhrliste Teil I A zu klassifizieren ist. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie hat daran festgehalten, dass die streitgegenständlichen beschussfesten Glasscheiben als Rüstungsgut im Sinne der Position 0013a der vorbezeichneten Ausfuhrliste einzustufen seien und damit der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1 AWV unterlägen. Das charakteristische Kennzeichen einer "Panzer"-Platte werde nicht durch die Materialien geprägt, aus denen die Panzerplatte hergestellt worden sei, sondern ausschließlich durch deren intendierte Schutzwirkung. Wesentliches Kriterium der Erfassung unter Position 0013a sei, dass die Panzerplatten entweder hergestellt worden seien, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder für militärische Zwecke geeignet seien. Nach den vorgelegten Unterlagen erfüllten die Produkte der Klägerin die Anforderungen der DIN EN 1063 (bis einschließlich der Widerstandsklasse BR 7) und ermöglichten damit einen Schutz vor ballistischem Beschuss mit Hartkernmunition des Kalibers 7,62 x 51 mm. Derartige Munition sei für militärische Verwendungszwecke entwickelt worden und werde überwiegend militärisch eingesetzt. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte u. a. auf das sogenannte Wassenaar Arrangement sowie die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union in der deutschen Fassung (ABl. C 90/1, 27.03.2013) hingewiesen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Januar 2014 stattgegeben. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung habe und der Feststellungsklage nicht der Einwand der Subsidiarität i. S. d. § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstehe. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Gütern nicht um "Panzerplatten" im Sinne der Ausfuhrliste handele. Der Begriff "Panzerplatten" umfasse Gegenstände aus Glas in aller Regel nicht. Die Kategorie "Panzerplatten" stehe in der Ausfuhrliste unter der Überschrift "Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial"; bei den umstrittenen Glasprodukten handele es sich weder um Waffen oder Munition noch um Rüstungsmaterial. Dass die Glasprodukte bestimmte Standards erfüllten (DIN EN 1063, DIN EN 13541, DIN EN 356 A und DIN EN 356 B), führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Normungen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) dienten lediglich dazu, vergleichbare und übereinstimmende technische Maßstäbe zur Förderung des europäischen Binnenmarktes zu setzen. Auch aus der "Munitions List" des Wassenaar Arrangements oder der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union lasse sich nichts für eine Einordnung der streitgegenständlichen Glasprodukte als militärische Güter im Sinne der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung entnehmen. Randnummer 9 Das Urteil ist der Beklagten am 30. Januar 2014 zugestellt worden. Randnummer 10 Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 27. November 2014 (6 A 460/14.Z) zugelassen. Der Beschluss ist der Beklagten am 1. Dezember 2014 zugestellt worden. Randnummer 11 Am 17. Dezember 2014 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Spezialgläser von Position 0013a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung erfasst und als Rüstungsgüter anzusehen seien. Die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass Panzerplatten regelmäßig aus Stahl zu sein hätten, stelle eine unzulässige Einschränkung des Wortlauts dar. Das Spezialglas der Klägerin biete Schutz vor Beschuss mit Maschinengewehren und sei durch diesen Schutz zweckgeprägt. Aufgrund der Widerstandsfähigkeit dieses Spezialglases könne es daher bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis als gepanzerte (Glas-)Platte und damit als Panzerplatte im Sinne der Position 0013a der Ausfuhrliste angesehen werden. Auch die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Eigenschaft der Lichtdurchlässigkeit rechtfertige es nicht, die Erfassung des Spezialglases durch Position 0013a der Ausfuhrliste zu verneinen. Eine Differenzierung nach maßgeblichen und unmaßgeblichen Eigenschaften entspreche nicht dem Wesen der Ausfuhrliste als primär technischem Regelwerk. Die Subsumtion des Spezialglases der Klägerin unter Position 0013a der Ausfuhrliste werde durch die gebotene Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Der maßgebliche Grund der Erfassung von Panzerplatten liege darin, hinreichenden Schutz vor Angriffen, insbesondere vor ballistischen Angriffen, zu bieten, um - auf diese Weise geschützt - eigene militärische Aktivitäten entfalten zu können. Auf die für das Produkt verwendeten Materialien komme es unter Berücksichtigung der Zielsetzung nicht an. Die Auslegung des Begriffes Panzerplatte könne auch nicht davon abhängen, wie die Güter im konkreten Fall genutzt würden. Gepanzertes Glas, das Schutz vor ballistischem Beschuss mit militärischen Sturmgewehren biete, komme in vielfältiger Weise auch in militärischen Einsatzszenarien zur Anwendung, etwa beim Einsatz auf Schiffen, in militärischen Fahrzeugen oder bei Minenräumeinsätzen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Panzerplatte" hätte zur Folge, dass Glaspanzerplatten, transparente Keramiken in Plattenform und Platten aus beschusssicheren Kunststoffen, die speziell für militärische Anwendungen entwickelt und hergestellt worden seien, nicht mehr unter Position 0013a der Ausfuhrliste subsumiert werden könnten. Dadurch würde die Einbindung der deutschen Exportkontrolle in das System der internationalen und europäischen Vereinbarungen und Verpflichtungen in Frage gestellt. Randnummer 12 Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte vorgetragen, dass sie das erstinstanzliche Urteil zum Anlass genommen habe, auf eine Änderung der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union und des Teils I Abschnitt A der (nationalen) Ausfuhrliste hinzuwirken. Durch die Änderung der Position 0013a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ("metallische oder nichtmetallische Panzerplatten") sei nunmehr klargestellt, dass die streitgegenständlichen Glasplatten erfasst seien. Unabhängig von der Beanspruchungsart der Beschussklassen BR 1 bis BR 7, SG 1 oder SG 2 seien die Glas-Panzerplatten von der Position 0013a Nr. 1 und der Position 0013a Nr. 2 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst, wobei die Erfassung nach der Position 0013a Nr. 1 als der speziellere Erfassungstatbestand vorgehe. Die Glas-Panzerplatten seien bei der Herstellung mit Eigenschaften versehen worden, die einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation erfüllten. Die DIN-Norm 1063 befasse sich mit der Klassifizierung von Widerstandsklassen für Glasprodukte gegen Beschuss und gliedere sich in die Klassen BR 1 bis BR 7 sowie SG 1/SG 2. Randnummer 13 Die Klassifizierungen würden mit folgenden Munitionsklassen durchgeführt: BR 1: .22 LR BR 2: 9 mm Luger BR 3: .357 Magnum BR 4: .44 Magnum BR 5: 5,56 x 45 BR 6: 7,62 x 51 BR 7: 7,62 x 51 SG 1/SG2: 12/70 Randnummer 14 Die Munition dieser Kaliber sei bis auf das Kaliber .22 LR von der Position 0003 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst und stelle damit Rüstungsgut dar. Die Glas- Panzerplatten der Klägerin - ab einer Beschussklasse BR 2 - seien daher hergestellt, um den Beschuss mit militärischer Munition im Sinne der Ausfuhrliste abzuwehren. Diese Zielsetzung beinhalte - spiegelbildlich zur Einordnung als Rüstungsgut - die Einordnung der Glas-Panzerplatten als hergestellt zur Erfüllung militärischer Standards oder Spezifikationen. Diese spiegelbildliche Betrachtungsweise entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Soweit die Klassifizierung der Schutzklasse BR 1 durch Beschuss mit dem Kaliber .22 LR erfolge, handele es sich bei diesem Kaliber zwar nicht um ein Rüstungsgut im Sinne der Position 0003 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste. Der Rückschluss, dass Glas-Panzerplatten der Beschussklasse BR 1 nicht hergestellt worden seien, um militärische Standards oder Spezifikationen zu erfüllen, wäre jedoch unzutreffend. Durch den Beschuss mit dem Referenzkaliber .22 LR werde nämlich auch bewertet, ob ein Schutz vor Splittern gewährleistet sei, die bei der Explosion von Handgranaten freigesetzt würden. Handgranaten seien von der Position 0004a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst, so dass auch die Beschussklasse BR 1 auf militärische Standards und Spezifikationen Bezug nehme und durch die entsprechende Beschusszertifizierung dokumentiert werde, ob die zertifizierte Glasplatte Schutz vor der Explosion von Handgranaten biete. Unabhängig davon seien die Anforderungen der Position 0013a Nr. 1 auch deshalb erfüllt, weil alle Glas-Panzerplatten aufgrund ihrer ballistischen Besonderheiten geeignet seien, im Wege der Verbundpanzerung (sog. Verbundbauweise) Bestandteil eines militärisch relevanten ballistischen Gesamtsystems zu werden. Die Einstufungspraxis der Beklagten spiegele auch die Beratungen im zuständigen Exportkontroll-Regime "Wassenaar Arrangement" wider. Dort sei bewusst auf die Festlegung einzelner Beschussklassen verzichtet worden, weil zwischen den Experten der beteiligten Industriestaaten Einigkeit bestanden habe, dass durch Kombination mehrerer Platten jede gewünschte Beschussklasse erreicht werden könne. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2014 - 5 K 2370/13.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Klägerin stellt klar, dass sie an einer Feststellung zur alten Rechtslage nicht interessiert sei, und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist erneut darauf hin, dass nichtmetallische Werkstoffe allenfalls unter die Position 0013b der Ausfuhrliste subsumiert werden könnten. Eine Konstruktion im Sinne der Position 0013b, um militärische Systeme beschussfest zu machen, liege allerdings nicht vor; sie - die Klägerin - habe überhaupt keine Militärkunden. Auch aus dem Umstand der ganz überwiegenden Verwendung für zivile Zwecke müsse geschlossen werden, dass eine Klassifizierung als "Rüstungsgut" nicht in Betracht komme. Dass der Standard der DIN EN 1063 erfüllt werde, sei zwar für die Klassifizierung von Gütern nach Position 0006b der Ausfuhrliste relevant - da dort explizit als Maßstab angeführt -, nicht aber für die Klassifizierung von Gütern nach Position 0013a der Ausfuhrliste. Eine Auslegung der Ausfuhrliste mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung sei im Hinblick auf den verfassungsrechtlich untermauerten Grundsatz der Ausfuhrfreiheit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AWG und im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot betreffend außenwirtschaftsrechtliche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeitsvorschriften nicht zulässig. Nach Erkenntnissen der Klägerin "aus dem Markt" würden komplette Konstruktionen von Fenstern (also Glas und Rahmen) bei der Verwendung von beschussfestem Glas nicht als Rüstungsgüter eingestuft, sondern - mit Ausnahme der Beschränkungen des Art. 4 der EU-Dual-Use-Verordnung - genehmigungsfrei exportiert, obwohl erst die Kombination aus Glasscheiben und geeignetem Rahmen die beschussfeste Wirkung ergebe. Wenn also die Fensterkonstruktion nicht als Rüstungsgut angesehen werde, dann sollte dem beschussfesten Glas allein erst recht nicht die Qualität eines Rüstungsgutes zukommen. Randnummer 18 Auch nach Einfügung des Adjektivs "nichtmetallisch" sei eine Glasplatte keine Panzerung im herkömmlichen Sinne und erfülle den Begriff der Panzerplatte im Sinne der Position 0013a nicht. Bei der Norm DIN EN 1063 handele es sich nicht um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation. Die Argumentation der Beklagten, wonach die Einstufung als Rüstungsgut "spiegelbildlich" aus der Einstufung der verwendeten Munition als Rüstungsgut folge, widerspreche dem Prinzip der Güterliste. Rüstungsgut sei, was auf der Liste der Rüstungsgüter erfasst sei, und nicht, was durch "Spiegelungen" in den Anwendungsbereich hineingezogen werden solle. Selbst wenn man die DIN EN 1063 als militärischen Standard oder militärische Spezifikation ansähe, wären nur die hohen Beschussklassen ab BR 6 erfasst, da in Position 0006 der Ausfuhrliste ausdrücklich die Beschussklassen "BR 6 oder besser" genannt seien. Der Hinweis der Beklagten auf die Verbundpanzerung sei ebenfalls nicht überzeugend, da sich mithilfe der sogenannten Verbundbauweise nahezu jedes Material eigne, um eine Durchschusshemmung zu erzielen. Sie - die Klägerin - wisse positiv aus dem Markt, dass Hersteller von durchschusshemmenden Systemen (Glasscheiben und Fensterrahmen) ihre Produkte ohne Ausfuhrgenehmigung exportierten. Sie wisse auch, dass im europäischen Ausland Waren, die mit den von ihr exportierten Produkten identisch seien, ohne das Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung exportiert werden dürften. Gerade der Blick auf die Genehmigungspraxis in europäischen Nachbarländern, die ebenfalls Mitglieder der Exportkontroll-Regime seien, zeige, dass eine international übereinstimmende Sicht auf die Genehmigungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Produkte gerade nicht bestehe. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) und der Behördenakte (1 gehefteter Vorgang). Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 21 Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2014 - 5 K 2370/13.F - mit Beschluss vom 27. November 2014 (6 A 460/14.Z) zugelassen. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Frist des § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 und 4 VwGO ist gewahrt. Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2014 - begründet, nachdem ihr der Beschluss über die Zulassung der Berufung am 1. Dezember 2014 zugestellt worden war. Der Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 enthält auch einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Die Beklagte beantragt - entsprechend ihrer Stellung als Berufungsklägerin - die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Dass sich die Beklagte im Rahmen der Begründung auf die Zulassungsgründe des § 124 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO beruft, schadet nicht, da die Ausführungen im Übrigen hinreichend deutlich erkennen lassen, aus welchen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil anficht und dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage begehrt. Randnummer 22 In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Randnummer 23 Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage zulässig ist. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann gemäß § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden, wenn der jeweilige Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Eine Feststellungsklage ist allerdings gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, soweit der jeweilige Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Randnummer 24 Es besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, der Klägerin steht auch ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung zur Seite und die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der begehrten Feststellung nicht entgegen. Randnummer 25 Der Begriff des Rechtsverhältnisses umschreibt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20. November 2003 - 3 C 44/02 -, NVwZ-RR 2004, 253 m. w. N.). Feststellungsfähig ist nach ständiger Rechtsprechung nur ein hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis (Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 43 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Dabei kann es sich grundsätzlich sowohl um ein gegenwärtiges als auch um ein in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegendes Rechtsverhältnis handeln (Posser/Wolff, a. a. O., § 43 Rdnrn. 6 ff.). Randnummer 26 Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne besteht insoweit, als sich für die Klägerin die Frage stellt, ob bestimmte von ihr hergestellte und vertriebene Güter der nationalen Ausfuhrkontrolle dergestalt unterliegen, dass die Ausfuhr dieser Güter einer Genehmigung bedarf. Die vorbezeichnete Frage ist auch streitig, da die Beklagte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren die Auffassung vertreten hat, dass die streitgegenständlichen Güter von Position 0013
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.