Prüfungsrecht Leitsatz Die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren begehrte vorläufige Eröffnung eines (Promotions-) Prüfungsverfahrens und die damit einhergehende vorläufige Begutachtung einer Dissertation stellen sich als Vorwegnahme der Hauptsache dar, da damit das Begehren des Hauptsacheverfahrens faktisch erreicht wird. Das mit der Erstellung einer Dissertation erlangte Spezialwissen ist nicht mit dem in berufspraktischen oder universitären Bereichen zur Abfrage gelangenden Prüfungswissen vergleichbar, so dass die von der Rechtsprechung für eine Unzumutbarkeit der Vorhaltung von Prüfungswissen entwickelten Maßstäbe auf dieses Spezialwissen nicht übertragbar sind. Einzelfall einer Täuschung über Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis bei Einreichung einer Dissertation mit nur lückenhafter Dokumentation. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. Mai 2016, 4 L 331/16.F Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2016 - 4 L 331/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Eröffnung des Prüfungsverfahrens betreffend eine vom Antragsteller erstellte Dissertation und die vorläufige Begutachtung dieser Dissertation abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller habe sein Studium als Diplom-Chemiker abgeschlossen und an der Ausübung einer ausbildungsgemäßen Berufstätigkeit sei er derzeit nicht gehindert. Soweit er sich bei einem Arbeitgeber mit dem Hinweis auf eine von ihm betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Promotion beworben habe, so sei dies im Wesentlichen seinem eigenen Risikobereich und den eventuell mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen zuzuordnen. Es sei klar, dass schon die Arbeit an einer Dissertation einen nicht immer absehbaren Zeitraum in Anspruch nehmen werde und dass auch nicht konkret vorhersehbar sei, zu welcher Zeit und ob überhaupt mit einem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens gerechnet werden könne. Die begehrte Anordnung, das Prüfungsverfahren vorläufig zu eröffnen, sei nicht geeignet, die allgemein bestehenden Ungewissheiten über einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens abzuwenden. Die begehrte vorläufige Begutachtung der Dissertation stelle sich als eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spreche. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Der Antragsteller könne seinen Beruf bereits ausüben und die für besondere Vereinbarungen mit seinem Arbeitgeber über eine angestrebte Promotion mit nicht vorhersehbaren Erfolgserwartungen verbundenen Risiken trügen allein die Beteiligten. Der Antragsteller könne auch nicht geltend machen, dass es ihm unzumutbar sei, wegen einer längeren Dauer des Promotionsverfahrens spezielles Prüfungswissen präsent zu halten. Es sei davon auszugehen, dass ein Promotionskandidat nach mehrjähriger Befassung mit seinem speziellen Fachgebiet in der Lage sein werde und müsse, sein nachhaltiges Fachwissen über ein bestimmtes Datum, etwa eines konkreten Prüfungstages, hinaus präsent zu halten. Insoweit unterscheide sich ein Promotionsverfahren deutlich von einem sonstigen Prüfungsverfahren im berufspraktischen oder im universitären Bereich, wo regelmäßig eine Vielzahl von Fach- und Sachgebieten unterschiedlicher Art zur Abfrage gelangten. Weiterhin habe der Antragsteller auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der gebotenen Intensität glaubhaft gemacht; die Antragsgegnerin habe eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, auf die die Entscheidung über die Nichteröffnung des Prüfungsverfahrens gestützt werde. Randnummer 2 Gegen diese Entscheidung bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zum einen vor (S. 14 f. der Beschwerdebegründung), dass mit der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sei, so dass vom Gericht seiner Entscheidung ein fehlerhafter Maßstab für die Glaubhaftmachung zugrunde gelegt worden sei. Mit diesem Einwand kann der Antragsteller nicht durchdringen. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist dann auszugehen, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn 909). Dies ist vorliegend der Fall, denn die im Hauptsacheverfahren vom Antragsteller allein zu erzielende Eröffnung des Prüfungsverfahrens nach § 7 der Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fachbereiche der Johann Wolfgang Goethe - Universität Frankfurt am Main vom 26. Januar 1993 in der Fassung vom 28. Oktober 2010 (PromO) sowie die damit einhergehende Begutachtung seiner Dissertation nach § 8 PromO würde mit der begehrten vorläufigen Regelung faktisch erreicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass bei einer "vorläufigen" Begutachtung der Dissertation die Vorläufigkeit nicht den Begutachtungsvorgang an sich betrifft, sondern nur die Frage, inwieweit die Begutachtung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestehen bleibt. Bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren wird die Dissertation nicht nochmals - nunmehr endgültig - bewertet, sondern eine bereits erfolgte "vorläufige" Begutachtung wird zur endgültigen Begutachtung. Die "vorläufige" Begutachtung selbst hat daher auch umfassend und nicht etwa nur summarisch zu erfolgen; sie unterscheidet sich inhaltlich nicht von der in der Hauptsache begehrten Begutachtung, so dass das Klageziel des Hauptsacheverfahrens faktisch vorweggenommen wird. Aus diesen Gründen vermag der Senat der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hess. VGH vom 5. Juli 2004 (- 8 TG 732/04 -, juris) nicht zu folgen. In diesem Beschluss gelangt der 8. Senat des Hess. VGH in der zitierten Textstelle (Rn 28) zu der Wertung, dass mit einer vorläufigen Zulassung zur mündlichen Prüfung keine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, obwohl die zur Begründung vom 8. Senat angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich besagt, dass die durch eine einstweilige Anordnung erlangte Rechtsposition eine vorläufige ist, da sie unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung ergeht. Zu der Frage, ob mit einer vorläufigen Anordnung faktisch bereits das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens erreicht wird, verhält sich die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht. Damit kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dann der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (s. auch Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn 909). Unzumutbare, irreparable Nachteile sind indes vom Antragsteller - auch im Beschwerdeverfahren - nicht glaubhaft gemacht worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein Abwarten (des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens) dann für zumutbar erachtet, wenn weder mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" noch mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens zu rechnen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn 908; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2008 - 14 B 1888/07 -, juris Rn 6). Beides ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - in Bezug auf den Antragsteller nicht gegeben. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Promotionsvorhaben deutlich von einem sonstigen Prüfungsverfahren im berufspraktischen oder universitären Bereich unterscheide, in dem regelmäßig eine Vielzahl von Fach- und Sachgebieten unterschiedlicher Art zur Abfrage gelange; ein Promotionskandidat werde und müsse aber in der Lage sein, sein nachhaltiges Fachwissen über ein bestimmtes Datum, etwa eines konkreten Prüfungstages, hinaus präsent zu halten. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Rechtsprechung zum Prüfungswissen auf die Disputation nach § 11 PromO übertragbar, weil im Rahmen der Disputation auch das im Rahmen der Dissertation erarbeitete Wissen abgeprüft werde, indem der Inhalt der Dissertation zu verteidigen sei (§ 11 Abs. 3 PromO). Es sei dem Antragsteller deshalb nicht zuzumuten, das im Rahmen der Dissertation erarbeitete "Prüfungswissen" "auf ewig" bzw. auf "unabsehbare Zeit" aufrecht zu erhalten, zumal das Prüfungsverfahren nach der Promotionsordnung auf eine zügige Abwicklung ab dem Zeitpunkt seiner Eröffnung ausgerichtet sei. Der Senat teilt hingegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem mit der Erstellung einer Dissertation erlangten Spezialwissen und dem breit gefächerten Prüfungswissen, wie es in den vom Verwaltungsgericht angeführten berufspraktischen oder universitären Bereichen zur Abfrage gelangt und regelmäßig eine Vielzahl von Fach- und Sachgebieten umfasst. Die vom Antragsteller angenommene, zu erwartende zeitliche Verzögerung bis zur Disputation (nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre) und die daraus von ihm unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung abgeleitete Unzumutbarkeit eines weiteren Zuwartens wegen drohenden Verlustes prüfungsrelevanten Spezialwissens (s. Seite 7 - 10 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) ist aufgrund der oben dargestellten nachvollziehbaren Differenzierung zwischen Spezialwissen und Prüfungswissen nicht gegeben. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung (vgl. etwa die zitiere Entscheidung des 8. Senats des Hess. VGH vom 05.07.2004 - 8 TG 732/04 -, a.a.O., die eine 2. Juristische Staatsprüfung zum Gegenstand hat) ist zur Vorhaltung eines im Hinblick auf eine konkrete Prüfung erarbeiteten, regelmäßig breit gefächerten Prüfungswissens ergangen, wobei regelmäßig wegen der möglichen Vielzahl von Fach- und Sachgebieten völlig offen ist, welche Thematik im Einzelnen zur Abfrage gelangen wird. Hingegen ist das im Rahmen der Erstellung einer Dissertation über einen mehrjährigen Zeitraum erlangte Wissen auf einen bereits bekannten, sehr speziellen Themenbereich beschränkt und daher auch nach längerer Zeitdauer noch über die Dissertation selbst und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen wieder "abrufbar". Damit sind die vom Antragsteller betrachtete Rechtsprechung und die von dieser zugrunde gelegten Zeitspannen für die Bewertung der Unzumutbarkeit der Vorhaltung des Prüfungswissens entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf die hier gegebene Fallgestaltung des Promotionsverfahrens übertragbar, so dass eine Unzumutbarkeit unter dem Aspekt des Verlustes des mit der Dissertation erworbenen Spezialwissens ausscheidet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Antragsteller befürchteten Risikos, dass das von ihm gewählte Promotionsthema anderweitig bearbeitet bzw. eine Promotion zu diesem Thema verfasst und veröffentlicht wird und der Antragsteller ggf. nicht mehr promoviert werden könnte, weil seine Dissertation gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO damit nicht mehr zur Lösung von wissenschaftlichen Fragen beitragen könnte (Seite 11 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes). Dieses vom Antragsteller nicht näher substantiierte, im Hinblick auf die regelmäßig sehr spezielle Thematik einer Dissertation eher als gering einzustufende Risiko trifft letztlich jeden Promovenden und wird durch das Abwarten des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens nicht unzumutbar erhöht. Des Weiteren kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, das Verwaltungsgericht habe den drohenden Verlust des derzeit ausgeübten Berufs fälschlicherweise nicht als irreparablen, den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Schaden angesehen (Seite 11 der Beschwerdebegründungsschrift). Das Verwaltungsgericht hat ein unzumutbares Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit in der Situation des Antragstellers verneint, da dieser seinen Beruf bereits ausübt und für besondere Vereinbarungen mit einem Arbeitgeber über eine angestrebte Promotion mit nicht vorhersehbaren Erfolgserwartungen allein die Beteiligten die damit verbundenen Risiken trügen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen stand bei Beginn der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers in der Industrie (01.02.2014, s. Stellungnahme von Prof. Dr. W. an den Dekan des Fachbereichs vom 11.02.2015, S. 3), also bei Abschluss des Arbeitsvertrages, lediglich fest, dass der Antragsteller als Doktorand angenommen, seine Dissertation aber noch nicht eingereicht und das Prüfungsverfahren noch nicht eröffnet war. Ist das Arbeitsverhältnis vom Antragsteller evtl. unter besonderen Vereinbarungen eingegangen worden, die den erfolgreichen Abschluss eines Promotionsverfahren zum Gegenstand haben, so trägt der Antragsteller auch das Risiko, dass ein solcher Abschluss möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht in dem erwarteten Zeitrahmen gelingt. Eine Unzumutbarkeit des Abwartens des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Im Übrigen hat der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Vortrags, ihm drohe der Verlust des Arbeitsplatzes, lediglich eine von ihm selbst abgegebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt; er hat sein Vorbringen in Bezug auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aber weder substantiiert dargelegt noch durch weitere Unterlagen, wie etwa eine Ablichtung des Vertrages oder eine schriftliche Stellungnahme seines Arbeitgebers zu diesen Vereinbarungen belegt, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Beschwerde des Antragstellers bleibt aber auch deshalb der Erfolg versagt, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat. Ein solcher Anspruch müsste - wie oben ausgeführt - wegen der Vorwegnahme der Hauptsache durch eine stattgebende Eilverfahrensentscheidung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Einem Anspruch auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens nach § 7 PromO dürfte Absatz 3 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.