Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Leitsatz Der Eintritt der Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine visumfreie Einreise ist jedoch nur dann als erlaubt entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist (im Anschluss an: Bay. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2013 - 10 CS 13.1002 -). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 12. Juli 2016, 6 L 380/16.DA Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Juli 2016 - 6 L 380/16.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau. Randnummer 2 Am 27. September 2015 reiste der Antragsteller visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland ein (Bl. 2 der Behördenakte) und zog am 29. September 2015 in die Wohnung von Frau X. Y., die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ein (Bl. 12 der Behördenakte). Am 2. Oktober 2015 heirateten die beiden (Bl. 7 der Behördenakte) in A-Stadt (Hessen). Der Antragsteller beantragte am 5. Oktober 2015 bei dem Antragsgegner die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau (Bl. 1 ff. der Behördenakte). Randnummer 3 Am 3. Dezember 2015 befragte der Antragsgegner den Antragsteller und seine Ehefrau getrennt wegen Zweifeln am Bestehen einer schutzwürdigen Ehe (Bl. 28 ff. der Behördenakte). Ebenfalls unter dem 3. Dezember 2015 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine Bescheinigung über den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, gültig für drei Monate (Bl. 26 der Behördenakte). Randnummer 4 Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 11. Februar 2016 den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte zugleich die Abschiebung des Antragstellers nach Bosnien-Herzegowina an (Bl. 106 der Behördenakte). Zur Begründung des Bescheids bezog sich der Antragsgegner insbesondere darauf, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätten nicht vorgelegen. Aufgrund der sehr kurzen Zeitspanne zwischen der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik und der Heirat sei davon auszugehen, dass die Hochzeit bereits vorher vorbereitet worden sei und der Antragsteller von vornherein einen langfristigen Aufenthalt beabsichtigt habe. Der Antragsteller sei jedoch ohne das dafür erforderliche Visum zur Familienzusammenführung eingereist und habe stattdessen eine visumfreie Einreise gewählt. Schon deshalb sei sein Antrag abzulehnen gewesen. Randnummer 5 Überdies sei dem Antragsteller die Nachholung des Visumverfahrens nicht unzumutbar. Der Antragsteller habe bis zu seiner Einreise in seiner Heimat in Bosnien-Herzegowina gelebt. Gründe, warum ihm dies, zumindest für die Dauer des Visumverfahrens, nicht vorübergehend möglich sein sollte, seien nicht ersichtlich. Randnummer 6 Darüber hinaus habe die Befragung des Antragstellers und seiner Ehefrau erhebliche Widersprüche ergeben, welche Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe ergeben hätten. Randnummer 7 Am 24. Februar 2016 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine weitere Bescheinigung über den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, gültig für drei Monate (Bl. 118 der Behördenakte). Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 7. März 2016 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 105 ff. der Gerichtsakte). Randnummer 9 Der Antragsteller hat am 7. März 2016 beim Verwaltungsgericht Darmstadt um Eilrechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 nachgesucht (Bl. 2 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung hat er vorgetragen, der Antragsgegner habe versucht, aus der Befragung des Antragstellers und seiner Ehefrau Widersprüche zu fingieren, die tatsächlich aber nicht bestünden. Im Ergebnis sei lediglich an einer Stelle ein Widerspruch aufgetreten, und zwar bei der Frage, ob die Ehefrau die Eltern des Antragstellers kennengelernt habe. Seine Angabe, die Ehefrau habe weder seine Mutter noch seinen Vater noch seinen Bruder kennengelernt, sei lediglich deshalb erfolgt, weil er, der Antragsteller, sich geschämt habe, die Wahrheit zu sagen, nämlich, dass seine Ehefrau seine Eltern noch nicht kennengelernt habe. In seinem Kulturkreis gehöre es nicht zum guten Ton, wenn ein Mann eine ältere Frau heirate. Er habe sich deshalb noch nicht getraut, die Ehefrau seinen Eltern vorzustellen. Bezüglich der Verwandtschaft in Deutschland bestehe auch kein Widerspruch. Tatsächlich habe er keine Verwandten in Deutschland. Allerdings habe er eine Bekannte und einen Bekannten. In seinem Kulturkreis spreche man bei solchen Bekannten schnell von Onkel und Tante, obwohl keine familienrechtliche Verwandtschaft bestehe. Randnummer 10 Überdies sei er auch nicht unerlaubt eingereist, und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt werde, er hätte von Anfang an die Absicht gehabt, länger als drei Monate in Deutschland zu bleiben. Er sei nämlich mit einem Besuchervisum eingereist. Es komme lediglich darauf an, dass er als visumpflichtiger Antragsteller bei seiner Einreise tatsächlich im Besitz eines Visums, wenn auch nur eines Besuchervisums, gewesen sei. Randnummer 11 Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 8. März 2016 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 anzuordnen. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung bezogen (vgl. Bl. 121 der Gerichtsakte). Randnummer 14 Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 L 380/16.DA - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen (Bl. 160 der Gerichtsakte). Randnummer 15 Am 22. Juli 2016 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss über seinen Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 22. Juli 2016, begründet. Zur Begründung verweist er insbesondere darauf, das Verwaltungsgericht hätte seinen Antrag entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel umdeuten müssen. Außerdem stehe die Ehe unter dem besonderen Schutz des Art. 6 GG. Zudem habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Voraussetzung eines im Zeitpunkt der Einreise vorhandenen und erforderlichen Visums entfallen könne. Ferner lägen besondere Umstände vor, welche es für ihn unzumutbar machten, das Visumverfahren nachzuholen. Randnummer 16 Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08. März 2016 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 anzuordnen. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses. II. Randnummer 19 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 20 Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 21 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 22 1. Das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht als unzulässig abgelehnt. Randnummer 23 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit nämlich unstatthaft. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.