GB. Diesen Beschluss machte die Antragsgegnerin am 12. Juni 2014 in den Felsberger
richten bekannt. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom
ts die zulässigen Lärmrichtwerte überschreite. Es sei zu befürchten, dass auch zukünftig im MI 1 Immissionen entstünden, die das Zumutbare überschritten. Ferner bemängelte er, dass ein bislang vorhandener Fußweg, der mitten durch das Plangebiet verlaufe und in dem Versorgungsleitungen verlegt seien, an den südwestlichen Rand des Plangebietes verschoben werde. Am
gekommen sei. Die Antragsgegnerin weise in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes lediglich auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hin, erläutere diese aber nicht. Ein Hinweis auf § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der die beachtlichen Verfahrensfehler im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens normiere, unterbleibe völlig. Zudem sei der Hinweis in der amtlichen Bekanntmachung derart verklausuliert, dass er für den Bürger nicht zu verstehen sei. Um ihrer gesetzlichen Hinweispflicht zu genügen, habe die Antragsgegnerin die möglicherweise zu rügenden Fehler benennen und ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass diese
Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Schließlich sei der Bebauungsplan auch deshalb verfahrensfehlerhaft, weil er bereits vor seiner Ausfertigung bekannt gemacht worden sei. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Er verstoße gegen das Erforderlichkeitsgebot aus § 1 Abs. 3 BauGB. Die Festsetzung eines Mischgebietes mit einer maximalen Traufhöhe von 12 m und einer Grundflächenzahl von 0,8 sei nicht erforderlich, weil das zu errichtende Bauwerk neben einer Wohnbebauung immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Der Plan sei auch nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst worden. Der Regionalplan lege für das beplante Gebiet ein Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft und - zum überwiegenden Teil - Vorranggebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz fest. Der Bebauungsplan verstoße durch Überschreitung der einschlägigen Obergrenzen
NVO gegen höherrangiges Recht. Die Überschreitung sei auch nicht
NVO zulässig. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die Planung widerspreche dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Sein - des Antragstellers - Interesse an der Beibehaltung gesunder Wohnverhältnisse überwiege gegenüber dem Erweiterungsinteresse des benachbarten Gewerbetreibenden. Dies ergebe sich daraus, dass das an den Bebauungsplan angrenzende Gebiet überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei. Der bereits vorhandene Gewerbebau sei von untergeordneter Bedeutung. Die zu befürchtenden Lärmkonflikte habe die Antragsgegnerin nicht gelöst. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Nr. 9 'Am Bornpfad' 1. Änderung" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, die vom Antragsteller gerügten Fehler seien überwiegend, soweit sie überhaupt beachtlich seien, unbeachtlich geworden, da sie nicht binnen Jahresfrist
Bekanntmachung der Satzung gegenüber ihr - der Antragsgegnerin - unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes schriftlich geltend gemacht worden seien. Das Anwaltsschreiben vom
GO notwendige Antragsbefugnis.
der vorgenannten Bestimmung ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu muss ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der angegriffenen Satzung in einer eigenen Rechtsposition betroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
GB aufgestellt werden dürfen.
dieser Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
verdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung ist sowohl Voraussetzung für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und
verdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen. Der Begriff der Innenentwicklung ist legal nicht definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 13a Rdnr. 24). Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 -4 CN 9.14 -, juris). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen nur Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den unbebauten Bereich hinein erweitert werden. Der Gesetzgeber knüpft mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Er grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (vgl. Rubel, DVBl. 2016, 459, 466). Mit dem Ziel, eine Flächeninanspruchnahme im unbebauten Bereich zu vermeiden, leistet der Bebauungsplan der Innenentwicklung zugleich einen Beitrag zur Förderung der
haltigen Entwicklung im Sinne des Anhangs II Nr. 1
außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht. Der hier angegriffene Bebauungsplan greift auf den bislang unbebauten Bereich des Ortsteils Neuenbrunslar zu. Er verschiebt die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin, die durch die Bebauung südlich der "Fritzlarer Straße" und östlich der Straße "Am Ronsberg" gezogen werden, in den unbebauten Bereich hinein. Daher hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen. Dabei ist unerheblich, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans auch bisher schon beplant war; maßgeblich ist, dass eine Bebauung bislang nicht stattgefunden hat. Bei der Abgrenzung der Innenentwicklung und der Außenentwicklung ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die bisherige planungsrechtliche Qualität der Flächen ist nicht entscheidend (so Gierke in Brügelmann, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: Februar 2016, § 13a BauGB Rdnr. 34; Uechtritz, BauR 2007, 476; Schmidt-Eichstaedt, BauR 2007, 1148). Auch
der Gesetzesbegründung (s.o.) erfasst § 13a BauGB nur Bebauungspläne in Gebieten innerhalb des Siedlungsbereichs. Da das Plangebiet bislang unbebaut ist, dient der angegriffene Bebauungsplan mithin nicht der Innenentwicklung. Im Übrigen führt auch die in der Literatur vertretene Auffassung, bei beplanten aber bislang unbebauten Flächen sei die Planänderung
GB möglich, wenn die Verkehrsanschauung aufgrund der bisherigen Planung noch mit einer Bebauung rechne (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: August 2013, § 13a BauGB Rdnr. 35), zu keinem anderen Ergebnis. Da seit Inkrafttreten des ursprünglichen Bebauungsplans "Am Bornpfad" im Jahre 2004 bis zur Neuplanung mehr als 10 Jahre vergangen waren, war auch
der Verkehrsanschauung nicht mehr einer Umsetzung der früheren Festsetzungen zu rechnen. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zählt zwar nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgezählten beachtlichen Fehlern. Sie führt aber zu sog. Folgefehlern, die grundsätzlich beachtlich sind. So hat es die Antragsgegnerin infolge der rechtswidrigen Wahl des beschleunigten Verfahrens unterlassen, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und
GB einen Umweltbericht zu erstellen, der wiederum als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB)
GB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und
GB der Begründung des Bebauungsplans beizufügen ist. Diese Fehler stellen grundsätzlich
GB beachtliche Verfahrensfehler dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264).
dieser Bestimmung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe
GB verletzt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz in § 214 Abs. 2a BauGB eine eigene Bestimmung über beachtliche Verfahrensfehler bei der Durchführung des beschleunigten Verfahrens getroffen hat. Denn diese Bestimmung gilt ausweislich ihres Wortlauts nur ergänzend und verdrängt somit § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris). Der Annahme eines beachtlichen Fehlers
GB steht auch nicht der Rechtsgedanke des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 a.E. BauGB entgegen.
dieser "internen Unbeachtlichkeitsklausel" ist einer der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB genannten Verfahrensfehler (fehlerhafte Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung) unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung verkannt worden sind. Eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 a.E. BauGB auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (so noch BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) lehnt das Bundesverwaltungsgericht -jedenfalls für die Fälle des beschleunigten Verfahrens
GB - ab, da Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 SUP-RL einer nationalen Regelung entgegen steht,
der ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung für das Absehen von einer Umweltprüfung, die durch eine innerstaatliche Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellt worden ist, für die Wirksamkeit des Plans unbeachtlich ist (EuGH, Urt. v. 18.04.2013 - C-463/11 -, BRS 80 Nr. 1 Rdnr. 45). Damit wäre eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 a.E. BauGB auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vereinbar, weil sie im Ergebnis den Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB folgenlos ließe. Dem schließt sich der Senat an. Der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung und die darauf beruhenden Folgefehler sind aber unbeachtlich geworden, weil sie nicht binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sind. Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begann hier mit der Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplans am 16. Oktober 2014 zu laufen. Die am 31. März 2016
Behebung des Ausfertigungsmangels erfolgte erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans hat die Frist nicht erneut in Lauf gesetzt. Voraussetzung für den Ausschluss der Rügen
Fristablauf ist eine Bekanntmachung, die als solche fehlerfrei und damit geeignet war, den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich bekannt zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen konnten. Die Annahme, dass der Gesetzgeber mit einer zur Behebung formeller Mängel zulässigen erneuten Bekanntmachung auch eine erneute Prüfung (anderer) formeller Mängel ermöglichen wollte, die Verfahrensschritte betreffen, die zeitlich vor dem behobenen Mangel vorgekommen sind, wäre mit dem Zweck der §§ 214, 215 BauGB unvereinbar, den Bestand der gemeindlichen Planung zu sichern (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, juris, Petz in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juli 2014, § 215 Rdnr. 23). Die Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf beachtliche Verstöße gegen die Verpflichtung, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und damit
GB einen Umweltbericht zu erstellen, der wiederum als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB)
GB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und
GB der Begründung des Bebauungsplans beizufügen, scheidet auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen aus. Der Gesetzgeber hat mit § 2a Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 9 Abs. 8 BauGB die Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte (ABl. L 197 S. 30) umgesetzt (vgl. Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 2a Rdnr. 24). Damit sind auch die Vorschriften, die die Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften regeln, an den Vorgaben des Unionsrechts zu messen. Diese stehen hier einer Anwendung von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aber nicht entgegen. Mitgliedstaatliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten sind durch das Unionsrecht anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.03.2006 - C-234/04 -, juris). Diese dürfen
dem Grundsatz der Äquivalenz aber nicht ungünstiger ausgestaltet sein als in Konstellationen, die allein nationale Vorgaben betreffen.
dem Grundsatz der Effektivität dürfen mitgliedstaatliche Ausschlussfristen ferner die Durchsetzung von Rechten, die durch die Unionsrechtsordnung verliehen werden, auch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 -C-542/08 -, juris, zu Verjährungsregelungen). Unter Beachtung dieser beiden Grundsätze stellt sich § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unionsrechtskonform dar. Zum einen gilt die Vorschrift auch für nationale Verfahrensvorschriften ohne Bezug zum Recht der Europäischen Union. Ferner setzt der Eintritt der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine zutreffende Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Rüge voraus, so dass sichergestellt ist, dass die Betroffenen - auch ohne Blick in das Gesetz - von der Rügeobliegenheit erfahren können. Die Rügefrist von einem Jahr ist schließlich hinreichend lang bemessen, um dem Grundsatz der Effektivität zu genügen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 8 S 1400/12 -, BRS 82 Nr. 48; Niedersächsisches OVG Urteil vom 30. Juli 2015 -12 KN 265/13 -, BauR 2016, 63). Der Anwendung des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 16. Oktober 2014 nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen hingewiesen hätte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin der auf Inhalt, Zeitraum und Rechtsfolgen der Rüge eines Fehlers bezogenen Hinweispflicht
215 Abs. 2 BauGB entsprochen. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 wird darauf hingewiesen, dass "gemäß § 215 Abs. 1 BauGB - eine
GB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist und - beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
GB ebenfalls unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hingewiesen." Die hier in Rede stehenden Verfahrensfehler sind von diesem Hinweis erfasst; rügewillige Bürger sind insofern zutreffend über die Rechtslage unterrichtet worden und konnten sich darauf einstellen (vgl. auch Petz in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., § 215 Rdnr. 30). Ob der Hinweis auf die Rügepflicht einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans durch die alleinige Nennung des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ungenügend war, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn Fehler im Bekanntmachungshinweis
GB wirken sich nur bezüglich derjenigen Vorschriftengruppen aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB aus, die nicht oder unrichtig oder mit irreführenden Zusätzen benannt sind. Hinsichtlich der zutreffend gekennzeichneten Vorschriftengruppen - hier: Gruppe der Fehler
GB - bleibt der Hinweis wirksam und löst insoweit die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (so VGH Baden Württemberg, Urteil vom
GB geltend macht. Der fehlende Hinweis führt nicht dazu, dass der ordnungsgemäße Hinweis auf die Fehlergruppen
GB unwirksam wird. Der Bebauungsplan leidet auch nicht unter beachtlichen materiellen Fehlern. Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG steht der streitgegenständlichen Planung nicht entgegen.
dieser Vorschrift ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten "die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen
dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften" untersagt. Wesentliche Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich zwar im Überschwemmungsgebiet der Eder, das durch Verordnung des Regierungspräsidiums Kassel vom 2. August 2010 (StAnz 2010, S. 2522) festgesetzt wurde.
dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 WHG Vorschrift gilt das Planungsverbot aber nicht für die "Neuausweisung" bereits ausgewiesener oder die Überplanung bebauter Innenbereichslagen, sondern betrifft die erstmalige Ausweisung "neuer Baugebiete", mithin von Flächen, die vor der Ausweisung noch keine festgesetzten oder faktischen Baugebiete waren und hinsichtlich derer mit der Ausweisung erstmalig die Möglichkeit der Bebauung eröffnet werden soll. "Die Ausweisung von neuen Baugebieten" im Sinne der Vorschrift meint nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen, während die bloße Änderung eines Bebauungsplans - hier: die teilweise Umplanung eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet sowie die Änderung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der inneren Erschließung des Plangebiets - dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Die Beschränkung der Regelungswirkung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auf eine Untersagung der erstmaligen Ermöglichung einer Bebauung von Flächen entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzgebungsverfahren ist deutlich geworden, dass sich das Planungsverbot nur gegen die Planung von neuen Baugebieten richtet, mit denen erstmals eine zusammenhängende Bebauung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ermöglicht werden soll, während die Überplanung oder Umplanung eines bereits beplanten Bereichs nicht unter das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG fällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014-4 CN 6.12-, BVerwGE 149, 373). Es ist auch unerheblich, dass der angegriffene Bebauungsplan - soweit die überplanten Flächen im Überschwemmungsschutzgebiet liegen - eine erhöhte bauliche Ausnutzung zulässt. Eine Erweiterung des
Wortlaut und Entstehungsgeschichte auf die Neuausweisung von Baugebieten beschränkten Verbotstatbestandes ist
Sinn und Zweck des Planungsverbots nicht veranlasst. Dies folgt daraus, dass eine an die jeweilige Planungssituation angepasste Berücksichtigung des Hochwasserschutzes im Fall einer durch Planung ermöglichten erheblichen
verdichtung eines bereits vorhandenen Baugebiets im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB, § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 12 BauGB) sowie der für die Vorhabenzulassung erforderlichen wasserrechtlichen Abweichungsentscheidungen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 WHG) sichergestellt ist (so BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 -, BVerwGE 149, 373). Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Dem Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit kommt
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom
2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebiet (Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Eder vom 2. August 2010 [StAnz 2010, S. 2522]) liegen.
4 der Verordnung gelten im Überschwemmungsgebiet zwar die im Wasserhaushaltsgesetz in der jeweiligen aktuellen Fassung normierten Verbote und Genehmigungsvorbehalte. Dem entsprechend sind
1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet (grundsätzlich) untersagt, mit der Folge, dass die Festsetzungen des Plans überwiegend nicht vollzogen werden könnten. Der Bebauungsplan stellt sich aber trotz des Verbots des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG nicht als vollzugsunfähig dar, weil die Antragsgegnerin gleichsam in eine Genehmigungslage hineingeplant hat. Die Regelung des § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sieht vor, dass die zuständige Behörde abweichend von dem Bauverbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen kann, wenn im Einzelfall das Vorhaben (1.) die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, (2.) den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht
teilig verändert, (3.) den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und (4.) hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die
teiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Es obliegt dem Plangeber im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die Bebauung des Plangebiets nicht an dem Verbot des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BauGB scheitert, weil (objektiv) eine Genehmigungslage
G, Beschluss vom
teilig verändert. Wegen des Retentionsraumausgleichs werde der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt.
dieser Stellungnahme steht der Überschwemmungsschutz einer Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht entgegen. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB.
dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Den sich daraus ergebenden Anforderung ist die Antragsgegnerin in Bezug auf das Ziel Nr. 4.3 des Regionalplans Nordhessen 2009 (StAnz 2010 Nr. 11) gerecht geworden. Dieses Ziel enthält folgende Festlegung: "In 'Vorranggebieten für den vorbeugenden Hochwasserschutz' sind der schadlose Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung zu sichern und zu entwickeln. Diese sind von Bebauung, Versiegelung des Bodens und Aufschüttungen freizuhalten. Gemäß den Forderungen des WHG und des HWG sind diese Flächen vor weiterer baulicher Inanspruchnahme zu schützen. Sofern im Rahmen der Gesetze ausnahmsweise Maßnahmen zugelassen werden, sind alle
dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall zu treffen." "Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz" sind unter anderem die
Dieser Festlegung kommt innerhalb der förmlich festgelegten Überschwemmungsgebiete neben der Regelung in § 78 WHG keine eigenständige Bedeutung zukommt.
der Festlegung sind die Vorranggebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz "gemäß den Forderungen des WHG und des HWG von weiteren baulichen Inanspruchnahmen zu schützen" sind. Die Festlegung in Satz 3 - sofern im Rahmen der Gesetze ausnahmsweise Maßnahmen zugelassen werden, sind alle
dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall zu treffen - entspricht der Forderung des § 78 Abs. 2 Nr. 9 WHG bzw. § 78 Abs. 3 Nr. 4 WHG. Schließlich verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen zwingendes Recht, weil im Mischgebiet MI 1 eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt wird, obwohl § 17 Abs. 1 BauNVO eine Obergrenze von 0,6 festschreibt. Dies folgt daraus, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO für eine Überschreitung der Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauGB vorliegen.
NVO können die Obergrenzen des Absatzes 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und
teilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Bei diesen Anforderungen handelt es sich um eine strikte, der Abwägung entzogene Schranke (vgl. BVerwG, Urteil vom
teilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Mit der Festsetzung der Grundflächenzahl wird der Teil der Grundstücksfläche, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, größenmäßig bestimmt.
NVO muss - soweit ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung regelt - zwingend die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen festgesetzt werden. Maßgebend für diese Regelung ist der Gesichtspunkt, eine übermäßige Nutzung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
teiligen Auswirkungen auf die Umwelt entgegengewirkt werden. Dabei geht der Verordnungsgeber davon aus, dass bei einer Einhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO in einem Mischgebiet eine bauliche Verdichtung möglich ist, die typischerweise nicht zu einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und auch nicht zu
teiligen Auswirkungen auf die Umwelt führt. Negativen Auswirkungen aufgrund der Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl im MI 1 von 0,6 um 0,2 unter Beibehaltung der
NVO höchstzulässigen Geschossflächenzahl von 1,2 auf die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Umwelt sind - soweit diese überhaupt zu befürchten sind -durch im Umfeld des Plangebiets vorhandene Umstände ausgeglichen. Nordwestlich des MI 1 befindet sich eine Wohnnutzung auf großzügig bemessenen Grundstücken. Das Wohnhausgrundstück des Antragstellers hat beispielsweise eine Größe von ca. 700 m 2 und ist mit einem ca. 140 m 2 großen Hauptgebäude bebaut. Das Hauptgebäude hält einen Abstand von ca. 30 m zur nordwestlichen Grenze des Plangebiets ein. Vergleichbare Verhältnisse bestehen auf den übrigen Wohnbaugrundstücken nordwestlich des Plangebiets. Der Antragsteller ist der im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Vortrag der Antragsgegnerin, es handele sich um großzügige Grundstückszuschnitte - relativ kleine Gebäude auf großen Grundstücken - nicht entgegengetreten. Die übrigen Flächen, die an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzen, sind unbebaut. Infolgedessen geht der Senat davon aus, dass als Folge der Überschreitung der höchstzulässigen Grundfläche um lediglich 0,2 aufgrund der außerhalb des Plangebiets nicht vorhandenen oder aufgelockerten Bebauung keine städtebaulichen Missstände auftreten und auch keine spürbaren
teiligen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen. Diese besonders günstige Lage des Baugebiets stellt einen Umstand dar, der geeignet ist, die (unterstellten) Beeinträchtigungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Umwelt durch eine über die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO hinausgehende Versiegelung auszugleichen. Damit ist eine spezifische städtebauliche Situation gegeben, die eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ebenso wie mit Blick auf eine mögliche Beeinträchtigung der Umwelt rechtfertigt. Ungeachtet dessen hat der Vertreter der Antragsgegnerin während des Termins zur mündlichen Verhandlung -
Auffassung des Senats zutreffend - darauf verwiesen, dass eine Beeinträchtigung der
teilige Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb des Plangebiets dadurch kompensiert werde, dass für die flächenmäßig gegenüber dem MI 1 größeren Planbereiche MI 2 und MD anstatt der
NVO höchstzulässigen Grundflächenzahl von 0,6 lediglich eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt wurde. Die (geringfügige) Überschreitung der Grundfläche im MI 1 wird durch die zurückhaltenden Festsetzungen für das MI 2 und das MD rechnerisch mehr als ausgeglichen. In der Bilanz werden die Beeinträchtigungen der Umwelt durch eine größere Versiegelung im Bereich des MI 1 durch eine zurückhaltende Versiegelung in den Bereichen MI 2 und MD derart aufgewogen, dass insgesamt
teilige Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht unter beachtlichen Abwägungsfehlern. Entsprechend den obigen Ausführungen sind auch die vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung vom 13. Oktober 2015 gerügten Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und Mängel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB)
GB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres
der hier maßgeblichen Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan vom 16. Oktober 2014 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des maßgeblichen Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ein beachtlicher materieller Fehler des Bebauungsplans ergibt sich schließlich nicht daraus, dass das Abwägungsergebnis als solches fehlerhaft ist. Dass die vom Antragsteller gerügten Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange gleichzeitig einen Mangel im Abwägungsergebnis darstellen, kann nicht festgestellt werden. Selbst ein vollständiger Abwägungsausfall muss nicht dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung
der erforderlichen fehlerfreien Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie
holung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rdnr. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein; erst dann ist das Abwägungsergebnis fehlerhaft (BVerwG, Beschluss vom
GO zugelassen. Diese ergibt sich aus, der Klärungsbedürftigkeit der rechtlichen Frage, ob ein bisher beplantes aber unbebaut gebliebenes Gebiet in einem beschleunigten Verfahren
GB überplant werden kann. Ferner erweist sich die rechtliche Frage als klärungsbedürftig, ob die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen die Anforderungen zur Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe
GB
Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang steht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 - 4 BN 40.15 -, juris). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029852
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.