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GO gestellt worden. Zwar ist der genannte Schriftsatz mit "Beschwerde" überschrieben und in ihm wird ausgeführt, die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 10. November 2015 werde angefochten, so dass sich der Eindruck einer "Nichtzulassungsbeschwerde" ergeben kann, die nicht statthaft wäre. Aus dem Antrag, durch Beschluss zu entscheiden, die Berufung gegen die anzufechtende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel zuzulassen, wird jedoch erkennbar, dass das zutreffende Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung
GO geltend gemacht werden sollte. Dies ist von den Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 klargestellt worden. Auch wenn dieser Schriftsatz erst
Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen ist, wie die Bevollmächtigten der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung vom 2. März 2016 zutreffend festgestellt haben, enthält dieser
Auffassung des Senats lediglich eine Klarstellung dessen, was bereits mit Schriftsatz vom
GO ist ebenfalls eingehalten worden, da der Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom
GO sind innerhalb von zwei Monaten
Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
GO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn zumindest einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Hieraus folgt, dass das über den Antrag auf Zulassung der Berufung befindende Instanzgericht nur die vom die Zulassung der Berufung beantragenden Beteiligten fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe überprüft und zwar nur anhand der Darlegungen dieses Beteiligten. Dieser muss somit kenntlich machen, welchen Zulassungsgrund oder welche Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO er geltend machen möchte und aufgrund welcher Erwägungen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus seiner Sicht vorliegen sollen. Aus den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch habe die Verpflichtung bestanden, sich mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden und den streitigen Feststellungen während bzw.
den Arbeitsplatzbegehungen auseinandersetzen zu müssen. Das Verwaltungsgericht habe
Eingang der Klage keine Ermittlungen veranlasst und keinen Beweis von Amts wegen erhoben Aus diesen Ausführungen ist zunächst nicht erkennbar, ob der Kläger eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten rügen will mit der Folge, dass bereits aus diesem Grunde seiner Klage hätte stattgegeben werden müssen, oder eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht mit der Folge, dass diese im Berufungsverfahren
zuholen ist. Abgesehen davon legt er auch nicht dar, welche weiteren Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht der Kläger für angezeigt gehalten hat und welche Ergebnisse sich hieraus
seiner Auffassung aller Voraussicht
ergeben hätten. Eine solche Darlegung wäre jedoch erforderlich gewesen, um darzutun, dass aufgrund weiterer Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht zu erwarten gewesen wäre, dass der Rechtsstreit in der ersten Instanz mit einem anderen Ergebnis geendet hätte. Aufgrund welcher Erwägungen dies der Fall sein soll, legt der Kläger indessen nicht dar. Er macht auch nicht deutlich, welche Schlussfolgerungen das Verwaltungsgericht und/oder der Beklagte aus seiner Stellungnahme zum fraglichen Protokoll der Arbeitsplatzbegehung hätten ziehen müssen. Er legt ferner nicht dar, welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus hätten ergeben sollen oder inwiefern sich hieraus eine Verpflichtung zur weiteren Ermittlung von entscheidungserheblichen Umständen hätte ableiten lassen sollen. Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, welche konkreten Ermittlungen der Beklagte oder das Verwaltungsgericht hätten durchführen müssen, welches Ergebnis diese aller Voraussicht
erbracht hätten und weshalb sich hieraus ein anderes - für den Kläger günstiges - Ergebnis im erstinstanzlichen Klageverfahren ergeben hätte. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass die vom Beklagten eingeholten Gutachten nicht haben verwertet werden können, weil der Kläger ihrer Weitergabe an die Beigeladene widersprochen hatte. Mit der Erteilung eines Gutachtenauftrags hatte der Beklagte den Versuch unternommen, durch diese Begutachtung durch neutrale Gutachter konkrete Erkenntnisse darüber zu erlangen, worin genau die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger bestehen, welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit sich hieraus ergeben und inwiefern die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten aufgrund seiner Beeinträchtigungen zumutbar sind und ob und in welchem Umfang weiterhin mit erheblichen Krankenfehlzeiten zu rechnen sein wird. Der Inhalt der erstellten beiden Gutachten war weder dem Verwaltungsgericht bekannt noch ist er dem Senat bekannt, weil die Gutachten
dem Verwertungswiderspruch durch den Kläger aus der Akte entfernt worden sind, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Damit hat der Kläger jedoch selbst Ermittlungstätigkeiten durch den Beklagten bzw. die Verwertung der bereits erlangten Ergebnisse vereitelt. Unter diesen Umständen hätte der Kläger erst recht konkret vortragen müssen, welche sonstigen Ermittlungsmöglichkeiten sich für den Beklagten eröffnet hätten, welche Ermittlungstätigkeiten er hätte durchführen müssen und zu welchem Ergebnis diese voraussichtlich geführt hätten. Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt. Erst recht kann dem Kläger nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, es habe die Verpflichtung bestanden, eine Stellungnahme des Integrationsfachdienstes mit in das Verfahren und die Entscheidung einfließen zu lassen. Woraus sich eine solche Verpflichtung ergeben soll, legt der Kläger nicht dar. Integrationsfachdienste sind
1 SGB IX Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Ihre Aufgaben sind in § 110 SGB IX näher umschrieben. Die Mitwirkung an Entscheidungen des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit schwerbehinderten Menschen gehört hierzu nicht. Woraus sich dennoch eine Pflicht des Verwaltungsgerichts (oder auch des Beklagten) hätte ergeben sollen, eine Stellungnahme eines Integrationsfachdienstes einzuholen und in das Verfahren einfließen zu lassen bzw. bereits vorliegende Stellungnahmen zu verwerten, erschließt sich dem Senat nicht. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Kläger auch nicht ansatzweise deutlich gemacht hat, aufgrund welcher Erwägungen bei Einbeziehung einer vorhandenen oder einzuholenden Stellungnahme eines Integrationsfachdienstes eine für ihn günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können oder gar müssen. Weiter macht der Kläger ab Seite 12, letzter Absatz, seines Schriftsatzes vom 19. Januar 2016 geltend, der hier im Streit stehende Sachverhalt sei parallel in einem weiteren Verfahren Gegenstand einer Auseinandersetzung gewesen, nämlich in einem Verfahren um die Einstellung der Zahlung des Krankengeldes. Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 habe seine Krankenkasse ihm mitgeteilt, dass er trotz fortbestehender behandlungsbedürftiger Erkrankung in der Lage sei, der zuletzt sozialversicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung bei der Beigeladenen im Werk Baunatal
zugehen und somit die Arbeitsunfähigkeit am
Bereits das Verwaltungsgericht hat auf Seite 16 des Entscheidungsumdrucks zum angefochtenen Urteil ausgeführt, der Beklagte habe die Angaben der Beigeladenen nicht allein auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft. Diese Auffassung trifft offensichtlich zu, zumal der Beklagte - wie bereits ausgeführt - versucht hat, durch Einholung entsprechender Gutachten eine Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Klägers und der Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit und der Gestaltung seines Arbeitsplatzes durchzuführen. Dass das Ergebnis dieser Ermittlungen nicht verwertet werden kann, liegt allein am Verhalten des Klägers, der einer Verwertung der Gutachten widersprochen hat. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der Beklagte habe die Angaben der Beigeladenen lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft. Insgesamt ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Den von ihm weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache
GO hat der Kläger bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne der genannten Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht (Hess. VGH, Beschluss vom
GO auf Seite 17, Mitte, bis Seite 19 seines Schriftsatzes vom 19. Januar 2016 nicht an. Er macht vielmehr allein auf den vorliegenden Fall bezogene Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ohne jedoch einen Vergleich dahingehend anzustellen, inwiefern sich der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Falles signifikant in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Schwierigkeitsgrad der regelmäßig in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheidenden Streitfällen abheben soll. Insbesondere Streitigkeiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts sind nicht selten von einer gewissen Komplexität der Sachverhalte geprägt, die sowohl das Integrationsamt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat als auch die Verwaltungsgerichte aller Instanzen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Integrationsamt getroffenen Entscheidung. Es hätte daher der eingehenden Darlegung bedurft, dass der vorliegende Fall sich in der Schwierigkeitsgrad hiervon signifikant abhebt, zumal allein rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache die Zulassung der Berufung
GO nicht rechtfertigen, sondern nur "besondere" Schwierigkeiten. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich dies nicht entnehmen, so dass der Zulassungsgrund
der genannten Bestimmung bereits nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan ist. Die Berufung ist schließlich auch nicht
GO zuzulassen.
der genannten Bestimmung ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass seinem Bevollmächtigten ein - von den Bevollmächtigten der Beigeladenen stammender - 29 Seiten umfassender Schriftsatz vom
GO auch im Verwaltungsprozess ergänzend anzuwenden ist, kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, a.a.O., § 124, Rn. 13). Der Kläger hat ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Regelung in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nämlich eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 124, Rn. 13 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn sich dem Verwaltungsgericht weitere Sachverhaltsermittlungen und insbesondere eine Beweisaufnahme offensichtlich hätte aufdrängen müssen. Dass diese Voraussetzung erfüllt sein soll, lässt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Aus der über die mündliche Verhandlung vom 10. November 2015 gefertigten Sitzungsniederschrift ist jedenfalls zu entnehmen, dass der Kläger und sein Bevollmächtigter keinen Beweisantrag gestellt haben. Somit hat der Antrag des Klägers auch insofern keinen Erfolg, als er auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt wird.
alldem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens hat
GO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt. Allerdings sind hiervon die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszunehmen, weil es nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, auch diese dem Kläger aufzuerlegen. Die Beigeladene trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es daher nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029853
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