SGB VIII kann nur zur Überbrückung einer vorübergehenden, ihrer Dauer nach absehbaren Mangelsituation geleistet werden, nicht aber bei einem behinderungsbedingten dauerhaften Ausfall eines Elternteils. Hilfe zur Erziehung
SGB VIII kann stets nur dann geleistet werden, wenn bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzt, unterstützt oder ersetzt werden muss, nicht bei Mangelsituationen im Betreuungs- und Versorgungsbereich. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
SGB VIII in Form einer Kostenübernahme für eine Hilfsperson im Umfang von zwölf Stunden/Woche. Randnummer 4 Auf entsprechende Weitergewährungsanträge bewilligte der Beklagte der Klägerin - letztmals mit Bescheid vom 21. August 2013 befristet bis zum 28. Februar 2014 - fortlaufend Hilfe in Notsituationen
SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine Hilfsperson in wechselndem zeitlichen Umfang. Randnummer 5 Mit Änderungsbescheid vom
August
, 30 SGB VIII und führte im Wesentlichen aus, sie benötige Hilfe, um ihre Tochter von der Schule abzuholen, weil es sein könne, dass sie aufgrund ihres schwankenden Gesundheitszustands nicht immer in der Lage sei, ihr Kraftfahrzeug zu nutzen und ihre Tochter damit von der Schule abzuholen. Sie benötige weiterhin Hilfe zur Begleitung ihrer Tochter bei Freizeitaktivitäten, da sie aufgrund fehlender Barrierefreiheit bestimmte Orte nicht aufsuchen könne (Chor, Tanzschule) sowie Hilfe im Haushalt bezüglich des Bedarfs, der durch ihre Tochter entstehe (Einkauf von Kleidung für ihre Tochter, Aufräumen des Kinderzimmers, Waschen der Wäsche ihrer Tochter etc.). Ihr Bedarf umfasse Leistungen, die sich direkt oder indirekt auf ihre Tochter bezögen. Pflegeleistungen und Haushaltshilfe (Wohnungsreinigung) würden von einer gesondert dafür beschäftigten Haushaltshilfe bzw. Pflegekraft erledigt, die sie von ihrem Pflegegeld bezahle. Ihr Bedarf und die hierfür begehrten Leistungen dienten der Aufrechterhaltung des Kindeswohls, da sie selbst aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen die angeführten Bedarfslagen ihrer Tochter nicht selbst abdecken könne. Die Unterstützung des Jugendamts benötige sie, um ihrer Tochter die Möglichkeiten und die Betreuung angedeihen zu lassen, die ein gesunder Elternteil seinem Kind zukommen lassen könne. Daher seien nach wie vor die Voraussetzungen des § 20 SGB VIII erfüllt. Ein pädagogischer Bedarf bestehe hinsichtlich der Tochter indes nicht; es bestehe Unterstützungs- und Betreuungsbedarf allein aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen infolge ihrer MS-Erkrankung. Letztlich sei es aber irrelevant, ob die benötigte Unterstützung auf der Grundlage der §§ 27, 30 SGB VIII oder des § 20 SGB VIII gewährt werde. Wenn der Beklagte der Auffassung sei, dass eine andere Einrichtung als das Jugendamt für die benötigte Hilfe zuständig sei, wäre er gehalten gewesen, den Antrag kurzfristig an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten, was nicht geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom
Die Leistungen
Sie seien vielmehr zu gewähren, solange sie für das Wohl des Kindes erforderlich seien. Die beantragten Betreuungshilfen dienten dem Kindeswohl. Ihr solle dadurch nämlich diejenige Unterstützung ihrer Tochter ermöglicht werden, die sie aufgrund ihrer MS-Erkrankung und den damit verbundenen Einschränkungen nicht leisten könne. Zwar würden die benötigten Hilfen mit dem zunehmenden Alter und der zunehmenden Eigenständigkeit ihrer Tochter voraussichtlich weniger werden, aktuell werde jedoch weiterhin Unterstützung im Rahmen der Betreuungshilfe benötigt. Die Notsituation, in der sie sich befinde, bestehe so lange, bis ihre Tochter eigenständig genug sei, die von ihr dargelegten aktuell benötigten Hilfen nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung zurück, ein Anspruch auf Betreuungshilfe nach § 20 SGB VIII bestehe nicht. Zwar bestehe bei der Klägerin ein konkreter Unterstützungsbedarf. Die Hilfe
SGB VIII könne jedoch nicht zeitlich unbefristet ausgedehnt werden, da sie nur der Überbrückung einer familiären Notsituation für einen bestimmten Zeitraum diene. Dies sei in der Vergangenheit von der Behörde verkannt worden und habe zur Folge gehabt, dass die Hilfe
SGB VIII im Hinblick auf den unstreitig bestehenden Unterstützungsbedarf der Klägerin bis in das Jahr 2013 stets weiterbewilligt worden sei. Nunmehr sei die Betreuung und Versorgung des Kindes aber gewährleistet, so dass die Bewilligung von Unterstützungsleistungen nach § 20 SGB VIII nicht mehr die nach den Umständen des konkreten Einzelfalls geeignete Leistung sei. Insgesamt bestehe keine dringende und akute Notsituation, in der der familiäre Lebensraum vorübergehend anderweitig gesichert werden müsse, bis diese Aufgabe von den Eltern wieder übernommen werden könne, wie es von Hilfen nach § 20 SGB VIII vorausgesetzt werde. Soweit die Klägerin aufgrund ihrer Lebensumstände weiterhin der Unterstützung bedürfe, müsse diese von anderen Leistungsträgern erbracht werden. Hilfen zur Erziehung nach §§ 27, 30 SGB VIII könnten der Klägerin ebenfalls nicht bewilligt werden, weil kein pädagogischer Bedarf im Sinne des § 27 SGB VIII bei ihrer Tochter mehr ersichtlich sei; auch die Klägerin mache geltend, nur eine Betreuungshilfe, aber keine Erziehungshilfe zu benötigen. Im Ergebnis könne der bestehende Bedarf der Klägerin nicht durch Jugendhilfeleistungen gedeckt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom
Da diese Hilfe gewährt werden soll, solange die Notsituation anhalte, unterliege sie auch keiner zeitlichen Befristung und sei solange zu gewähren, solange sich ihre Tochter nicht altersentsprechend allein versorgen und betreuen könne. Derzeit benötige sie bezüglich der Versorgung ihrer Tochter insbesondere noch Hilfe beim Einkaufen und zeitweise auch beim Ein- und Ausräumen der Einkäufe. Außerdem werde Hilfe im Haushalt benötigt, um z. B. höhergelegene Küchenschränke einzuräumen, die Spülmaschine und die Waschmaschine auszuräumen und die Wäsche aufzuhängen. Auch Hilfe beim Kochen - etwa beim Tragen schwerer Töpfe - sei erforderlich. Ihre Tochter selbst benötige noch immer eine Begleitung u. a. bei Arztbesuchen, bei Freizeitaktivitäten, beim Aufräumen ihres Zimmers und bei Einkäufen von Bekleidung und Schulartikeln. Randnummer 16 Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
Aufgrund der Behinderung der Klägerin liege ein objektiver Erziehungsausfall bei der Tochter vor; denn die Klägerin könne deren Betreuung und Versorgung behinderungsbedingt nicht ausreichend gewährleisten. Hilfe zur Erziehung
SGB VIII sei nicht nur auf erzieherisch-pädagogische Hilfen beschränkt, sondern greife auch bei Defiziten im Bereich der leiblichen und gesellschaftlichen Bedürfnisse des Kindes (Versorgung, Körperpflege, Gesundheitsfürsorge, Freizeitbegleitung, Abholen von der Schule etc.) ein. Vorliegend bestehe eine abstrakte Gefährdung des Kindeswohls, der durch eine stundenweise Unterstützung der Klägerin und Betreuung des Kindes als geeignete und notwendige Hilfe zu begegnen sei. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Hilfe seien jedoch von dem Beklagten festzustellen. Randnummer 20 Gegen das dem Beklagten am 17. September 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 13. Oktober 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Randnummer 21 Seine am 17. November 2015 begründete Berufung stützt der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass bei der Klägerin kein Bedarf für Hilfe zur Erziehung
Die Klägerin erkenne die Bedürfnisse ihres Kindes und könne diese befriedigen. Sie benötige - auch nach eigenem Bekunden - keine pädagogische Unterstützung ihrer Tochter. Lediglich die Durchführung bestimmter Tätigkeiten sei ihr krankheitsbedingt nicht möglich. Die Klägerin mache geltend, Hilfe bei der Haushaltsführung zu benötigen, insbesondere bei der Erledigung von Einkäufen, dem Ausräumen von Wasch- und Spülmaschine, dem Tragen schwerer Haushaltsgegenstände, dem Aufräumen des Kinderzimmers, der Begleitung des Kindes bei fehlender Barrierefreiheit (Arztbesuche, Freizeitaktivitäten). Insofern bestünden Defizite im pflegerischen, aber nicht im erzieherischen Bereich. Zwar sei grundsätzlich jede körperliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Elternteils geeignet, das Kindeswohl zu gefährden. Zweck der Hilfe zur Erziehung sei es aber nicht, körperliche Behinderungen eines Elternteils auszugleichen, sondern durch sozialpädagogische Maßnahmen die Kindeserziehung und Kindesförderung zu bewirken. Auch aus § 20 SGB VIII lasse sich ableiten, dass pflegerische Leistungen nur in Notsituationen als Jugendhilfemaßnahmen zu erbringen seien. Im Übrigen sehe das Sozialhilferecht bei Vorliegen einer behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung Leistungen der Eingliederungshilfe vor (§§ 53 ff. SGB XII). Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie trägt im Wesentlichen vor, die Hilfe zur Erziehung
SGB VIII umfasse die Befriedigung aller Grundbedürfnisse des Kindes als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erziehung und sei nicht auf die pädagogische Erziehungshilfe beschränkt. Der Klägerin sei es nie um pädagogisch-erzieherische Hilfen für ihre Tochter gegangen, sondern stets um Hilfe bei deren Versorgung, Körperpflege, Gesundheitsfürsorge und deren Schutz vor Gefahren. Viele Hilfeerfordernisse resultierten nur daraus, dass ihre Tochter aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage sei, ihre Grundbedürfnisse vollständig selbst zu befriedigen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der benötigte Hilfebedarf mit zunehmendem Alter des Kindes reduzieren werde. Aktuell sei es jedoch noch auf Hilfeleistungen nach dem SGB VIII angewiesen. Aktuell ergebe sich aus einem ärztlichen Attest vom 29. Dezember 2015, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung und wegen drohender weiterer Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands auf eine häusliche Betreuungshilfe im Umfang von 12 Stunden/Woche angewiesen sei. Für den Fall, dass man davon ausginge, dass der Bedarf der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII zu decken sei, wäre der Beklagte
1 Satz 1 SGB IX verpflichtet gewesen, ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dem nach Auffassung des Beklagten zuständigen Leistungsträger zuzuleiten. Da der Beklagte dies unterlassen habe, sei er selbst Rehabilitations- bzw. Kostenträger geworden und müsse ggf. bestehende Erstattungsansprüche in diesem Zusammenhang gegenüber dem an sich zuständigen Leistungsträger verfolgen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und eines Hefters Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben übereinstimmend auf diese verzichtet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 27 Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18. November 2014 und 26. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Betreuungshilfe aus Mitteln der Jugendhilfe zu. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 20 Abs. 1 SGB VIII vor, noch besteht ein jugendhilferechtlicher Bedarf i. S. d. §§ 27 ff. SGB VIII. Randnummer 28
1 SGB VIII soll, wenn der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung unterstützt werden, wenn er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten und Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege nicht ausreichen. § 20 Abs. 2 SGB VIII erweitert die Hilfeleistung entsprechend auf diejenigen Fälle, in denen der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfallen. Die Voraussetzungen für Jugendhilfeleistungen nach § 20 SGB VIII sind - jedenfalls im hier streitigen Zeitraum nach dem
1 SGB VIII nicht erfüllt, da sie nach den Umständen des Falles ebenfalls nicht die geeignete Hilfeform darstellt.
1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Bei der Tochter der Klägerin liegt aber eine derartige erzieherische Defizitsituation nicht vor. Randnummer 32 Die Hilfe zur Erziehung
1 SGB VIII dient dem Schutz des Kindeswohls bezogen auf den Zustand der Erziehung zu einer verantwortungsvollen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII). Eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet, wenn mit Blick auf das Erziehungsziel eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder ein Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung droht oder bereits eingetreten ist. Insoweit muss in Verbindung mit den Merkmalen der Eignung und der Notwendigkeit in § 27 Abs. 1 SGB VIII ein erzieherischer Bedarf festzustellen sein, wobei unter "Erziehung" in diesem Sinne die Gesamtheit der bewussten (zielgerichteten) und unbewussten (nicht zielgerichteten) pädagogischen Einwirkungen der Erziehungsperson auf das Kind oder den Jugendlichen zu verstehen ist. Dabei können zwar auch Mangellagen, die aus dem weiteren Umfeld der Sozialisation resultieren, den Verantwortungsbereich der elterlichen Erziehung berühren; gleichwohl vermögen nicht alle Mangelsituationen im Sozialisationsumfeld eines Kindes oder Jugendlichen, die seine Entwicklung beeinflussen, einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung auszulösen. Es muss sich nämlich stets um eine Defizitsituation handeln, bei der infolge erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder einzutreten droht, also eine Situation bestehen, in der speziell ein Bedarf an pädagogisch-erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht. Dies zugrunde gelegt ist Hilfe zur Erziehung stets nur eine bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistungen nicht zuständig ist, hat er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten.
2 Satz 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen, wenn der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet wird.
1, 2 und 4, 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX ist der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Rehabilitationsträger. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Jugendhilfeträger mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX kraft Gesetzes zuständiger Rehabilitationsträger in Bezug auf die von der Klägerin beantragte Hilfe geworden ist. Randnummer 36 Aufgrund der bestehenden behinderungsbedingten Bedarfslage der Klägerin kommt - was hier keiner abschließenden Vertiefung bedarf - ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe
SGB XII zumindest dem Grunde nach durchaus in Betracht; denn einem behinderten Elternteil, das körperlich nicht dazu in der Lage ist, sein Kind im erforderlichen Umfang ohne die Hilfe einer dritten Person zu versorgen, kann ein Anspruch auf eine Hilfsperson im Haushalt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII zustehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
, 30 SGB VIII verstanden werden konnte, also nach dem objektivierten Empfängerhorizont lediglich als Antrag auf Weitergewährung der laufenden Jugendhilfeleistung, die als solche allein in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Jugendhilfeträger fällt. Diese Beschränkung rechtfertigt es, insoweit auch nicht von einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IX auszugehen. Hierfür spricht auch, dass angesichts des Gesamtkontextes, in dem der Weiterbewilligungsantrag stand, für den Beklagten in seiner Eigenschaft als Jugendhilfeträger letztlich auch keine Veranlassung bestand, in eine Prüfung
1 SGB IX einzutreten, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die beantragte Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung überhaupt der zuständige Rehabilitationsträger ist; denn für die begehrte Weiterbewilligung von Jugendhilfeleistungen wäre von vorneherein kein anderer Leistungsträger in Betracht gekommen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Gerichtskosten werden
GO nicht erhoben. Randnummer 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 41 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029876
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