der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums geltenden Studienordnung auch fortzusetzen und abzuschließen. Die sich aus der Hochschulautonomie ergebende Satzungsautonomie schließt das Recht der Universitäten ein, studienbegleitende Leistungskontrollen vorzusehen. Zu unterschiedlichen Bestehensgrenzen bei Erstklausuren einerseits und Wiederholungs- und
holklausuren andererseits sowie zur unterschiedlichen Zahl von Wiederholungsmöglichkeiten bei studienbegleitenden Leistungskontrollen im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin, die im konkreten Fall mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Tenor Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens haben die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen verschiedene Vorschriften der am 1. September 2014 im UniReport veröffentlichten Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Abschluss Ärztliche Prüfung vom 3. Juli 2014 in der Fassung, die sie durch die am 29. September 2015 im UniReport veröffentlichten Änderungssatzung vom 2. Juli 2015/3. September 2015 erhalten hat. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin als Studentin der Medizin immatrikuliert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sie sich im 11. Fachsemester, das für sie das 2. klinische Semester war,
dem sie im März 2014 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hatte. Randnummer 3 Die oben genannte Studienordnung für den Studiengang Medizin enthielt in ihrer Fassung vom
Bekanntwerden, spätestens jedoch
drei Tagen dem oder der Lehrenden sowie der zuständigen Studiendekanin oder dem zuständigen Studiendekan anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Krankheitsfalle ist ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen, das die Auswirkungen der Krankheit auf die Leistungsfähigkeit zum betreffenden Termin eindeutig beschreibt. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest gefordert werden. Ein amtsärztliches Attest ist auch bei wiederholtem Rücktritt wegen der gleichen Krankheit sowie im letzten Prüfungsversuch erforderlich. ...
6 bleibt unberührt. Mit der Genehmigung kann die Auflage verbunden werden, beim nächsten krankheitsbedingten Rücktritt in jedem Fall ein amtsärztliches Attest vorzulegen." "§ 25 Wiederholung von Erfolgskontrollen
Feststellung des Ergebnisses einer Erfolgskontrolle haben die Prüflinge einen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Einsicht kann vor Ort persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte, durch Personalausweis ausgewiesene Person erfolgen. Die Prüflinge haben sich durch Studierendenausweis auszuweisen. Die Einsicht erfolgt unter Prüfungsbedingungen; die Anfertigung von Notizen sind untersagt. Die Einsichtszeit wird auf 30 Minuten pro Erfolgskontrolle und Prüfling begrenzt.
Abs. 1 und 2 überschreitet, verliert den Anspruch auf weitere Teilnahme am Studium und wird exmatrikuliert. Es ergeht ein Bescheid entsprechend § 27 Abs. 3." "§ 35 Inkrafttreten
ihrer Veröffentlichung im UniReport in Kraft und gilt erstmalig ab dem Wintersemester 2014/
3 der Studienordnung lediglich eine geringe Übergangszeit eingeräumt worden bis einschließlich Sommersemester
vollziehbar. Er verstoße ebenfalls gegen Art. 3 GG. Insbesondere jedoch der rückwirkende Wegfall der "Härtefallwiederholung" sei eine erhebliche Erschwerung gegenüber der vorhergehenden Prüfungsordnung und sei daher zumindest gegenüber der Antragstellerin als unwirksam zu qualifizieren. Es sei auch keinerlei Begründung dafür erkennbar, weshalb es im klinischen Studienabschnitt nur zwei Wiederholungsmöglichkeiten geben solle, obwohl im vorklinischen Studienabschnitt
wie vor drei Wiederholungsmöglichkeiten bestünden. Zum Ausgleich für diese Verschlechterung müsse es zumindest bei der "Härtefallwiederholung" verbleiben können. Randnummer 9 Auch § 28 Abs. 1 der neuen Prüfungsordnung sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, weil bei der dort geregelten Akteneinsicht die Anfertigung von Notizen untersagt sei und sie auf 30 Minuten pro Erfolgskontrolle und Prüfling begrenzt sei. Die neu eingeführte Befristung des Studiums in § 29 der Prüfungsordnung erscheine unverhältnismäßig. Für die vorgenommene Begrenzung der Studiendauer auf insgesamt 20 Semester bestehe kein Grund. Gerade für Studierende, die sich ihr Studium selbst finanzieren müssten, sei die Begrenzung nicht zumutbar. Belange der Universität, die die Begrenzung erforderten, seien nicht erkennbar. Randnummer 10 Am 2. Juli 2015 und 3. September 2015 beschloss der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin eine Änderung der Studienordnung 2014. Diese wurde
am
holklausuren, die in den
terminen der Abschlussklausur oder Semesterabschlussklausur des jeweiligen Semesters geschrieben werden, sind bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal erreichbaren Punktzahl erreicht werden." Randnummer 13 § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 der Studienordnung blieben unverändert. Randnummer 14 In § 28 Abs. 1 wurden die bisherigen Sätze 4 und 5 gestrichen sowie. Randnummer 15 In § 35 wurde ein neuer Abs. 6 eingefügt: "
mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung zum Wintersemester 2014/15." Randnummer 16
dem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
holklausuren. Die Anwendung der relativen Bestehensgrenze in § 20 Abs. 6 setze das Vorhandensein einer geeigneten Referenzgruppe voraus. In den Klausuren, die in den regulären Terminen stattfänden, würden die Prüfungsergebnisse an dem Leistungsstand der Prüflinge gemessen, die erstmalig in der Mindeststudienzeit an der Klausur teilnähmen, da diese Studierenden erfahrungsgemäß stets gute Prüfungsleistungen erbrächten. Dabei müsse die Referenzgruppe aus mindestens 50 Personen bestehen. In den
terminen sei diese Referenzgruppe erfahrungsgemäß nicht mehr vorhanden, weshalb es erforderlich sei, für diese Klausuren andere Bestehensvoraussetzungen festzulegen. Der Zweck der absoluten und relativen Bestehensregeln liege darin, Berufsbewerber zu erfassen, die die erforderlichen Qualitätsmerkmale nicht erfüllten, um sie von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Bei den
terminen stehe der Antragsgegnerin überwiegend nur das Potenzial der Teilnehmer zur Verfügung, die die betreffende Klausur bereits einmal nicht bestanden hätten. Um dem Absinken des Leistungsstandes zu begegnen und ein Mindestniveau der Kandidaten zu sichern, werde in den
terminen auf das um 10 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte aller Klausurteilnehmer abgestellt und die 50%-Grenze angesetzt. Randnummer 22
1 der Studienordnung vom Juli 2014 könnten die Erfolgskontrollen im klinischen Studienabschnitt zweimal wiederholt werden, was der Regelung
Punkt 8.8 der früheren Studienordnung entspreche. Eine Härtefallregelung entsprechend Punkt 8.7 der alten Studienordnung sehe die neue Studienordnung von Juli 2014 nicht mehr vor. Ihr - der Antragsgegnerin - stehe im Rahmen der
3 GG geschützten Hochschulautonomie hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung der weiteren Prüfungswiederholung ein weiter Ermessensspielraum zu. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass sie eine unterschiedliche Anzahl der Wiederholungsversuche für die Erfolgskontrollen im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt vorsehe und dass sie keine Härtefallregelung in die Studienordnung aufgenommen habe. Anders als die alte Studienordnung sehe nämlich die neue Studienordnung in §§ 13 und 24 die Möglichkeit vor, bei Vorliegen eines triftigen Grundes von der jeweiligen Lehrveranstaltung und Erfolgskontrolle zurückzutreten. Eine solche Rücktrittsmöglichkeit habe die alte Studienordnung nicht enthalten. Die alte Härtefallregelung, die auch nur bei Vorliegen wichtiger Gründe habe in Anspruch genommen werden können, habe daher dem Ziel gedient, bei Versäumung vorangegangener Prüfungstermine aufgrund wichtiger und unverschuldeter Umstände eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Durch die neue Rücktrittsmöglichkeit würden die Studierenden im Vergleich zu der alten Härtefallregelung nicht schlechter, sondern besser gestellt, weil die Geltendmachung und Überprüfung eines wichtigen Grundes für den Rücktritt von einer Leistungskontrolle nicht erst
träglich erfolge, wenn alle Versuche "verbraucht" worden seien. Die Besserstellung ergebe sich auch daraus, dass
der alten Regelung ein Härtefallantrag nur im Falle einer positiven Prognose habe Erfolg haben können, während
der neuen Rechtslage nicht zu prüfen sei, ob die bisherigen Leistungen insgesamt eine positive Prognose über den Abschluss des Studiums geben könnten. Randnummer 23 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägigen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die zusammen mit dem Inhalt der Akte betreffend das Verfahren 10 C 1608/15.N , das mit dem vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden war, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Soweit die Beteiligten den Normenkontrollantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Randnummer 25 Die Antragstellerin hat dabei zunächst
dem Inhalt ihres Antragsschriftsatzes vom 1. September 2015 verschiedene Einzelregelungen der neuen Studienordnung angegriffen und zwar
dem in dem genannten Schriftsatz enthaltenen Antrag § 20 (Klausuren), § 28 (Akteneinsicht), § 29 (Befristung des Studiums) und § 35 (Inkrafttreten). Aus der Begründung ihres Antrages ist erkennbar, dass sie sich auch gegen die Regelung in § 25 Abs. 1 hinsichtlich der unterschiedlichen Zahl von Wiederholungsmöglichkeiten im vorklinischen Studienabschnitt einerseits und im klinischen Studienabschnitt andererseits hat wenden wollen, insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihr gerügten Wegfall der "Härtewiederholungsmöglichkeit". Mit ihrem Schriftsatz vom
folgenden Konkretisierungen nur der Klarstellung dienten und sich die Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 auf alle nicht mehr ausdrücklich angegriffenen Bestimmungen der streitgegenständlichen Studienordnung bezogen hat. Dies gilt auch für die entsprechende Erklärung der Antragsgegnerin, da sich diese insgesamt der Erklärung der Antragstellerin angeschlossen hat. Randnummer 26 Der Normenkontrollantrag - soweit er aufrechterhalten worden ist - ist zulässig. Randnummer 27
GO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von in Nr. 1 der Regelung nicht genannten im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
AGVwGO) führt das Oberverwaltungsgericht in Hessen die Bezeichnung "Hessischer Verwaltungsgerichtshof". § 15 HessAGVwGO bestimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren
GO über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften entscheidet, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Damit hat das Land Hessen von der durch § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bundesrechtlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Range unter dem Landesgesetz, so dass der Normenkontrollantrag statthaft ist. Randnummer 28 Den Antrag kann
GO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die Jahresfrist
der genannten Vorschrift ist eingehalten worden, da die fragliche Studienordnung am
am 29. September 2015 erfolgter Veröffentlichung der Änderungssatzung auf die nunmehr geltende Fassung der von ihr angegriffenen Normen bezogen worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Sollte hierin eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen sein, ist diese jedenfalls
der genannten Regelung zulässig, weil sich die Antragsgegnerin hierauf rügelos eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Zum Zeitpunkt des Eingangs des insofern klarstellenden Schriftsatzes der Antragstellerin vom 29. Oktober 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tage war auch die Jahresfrist
GO
am 29. September 2015 erfolgter Veröffentlichung der Änderungssatzung noch nicht abgelaufen, so dass sich die Frage nicht stellt, ob eine entsprechende Umstellung des Normenkontrollantrages innerhalb dieser Frist erfolgen musste. Randnummer 30 Die Antragstellerin macht auch geltend, in ihren Rechten als Studentin des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin verletzt zu sein, weil sie durch die neue Studienordnung gegenüber der früheren Rechtslage
teilige Auswirkungen rügt, durch die sie teilweise den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sieht, und außerdem geltend macht, wegen der unzulässigen Rückwirkung der neuen Regelungen in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antrag ist daher zulässig. Randnummer 31 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 32 Der Senat ist dabei nicht berechtigt, alle Einzelregelungen der angegriffenen Satzung einer Kontrolle zu unterziehen. Wegen des in § 88 VwGO geregelten Verbots, über den Klageantrag hinauszugehen, kann eine Aufhebung der angegriffenen Norm nur erfolgen, soweit dies begehrt ist (so BVerwG, Urteil vom
1 Satz 2 Nr. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) zuständigem Organ in seiner Sitzung vom
5 Satz 1 HHG genehmigt. Entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 der
4 Satz 1 HHG vom Präsidium der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zur Bekanntmachung von Satzungen vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich bereits unmittelbar aus der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geregelten Wissenschaftsfreiheit das Recht zur akademischen Selbstverwaltung und zur Satzungsautonomie, die auch die Befugnis umfasst, Prüfungsordnungen zu erlassen (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, DVBl 2015, 1192 = DÖV 2015, 888, juris, Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1998 - 1 BvR 1379/94, 1 BvR 1413/94 -, BVerfGE 93, 85 [93]).
Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) werden Prüfungen, zu denen
1 Satz 3 HRG auch studienbegleitende Prüfungen gehören, aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt. Auch § 20 Abs. 1 Satz 1 HHG bestimmt, dass Prüfungen aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt werden, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die streitgegenständliche Studienordnung ist ungeachtet ihrer Bezeichnung jedenfalls in ihren hier interessierenden Teilen ihrem materiellen Gehalt
als "Prüfungsordnung" im Sinne der genannten Regelungen im Hinblick auf die studienbegleitenden Leistungskontrollen anzusehen, so dass sie in den genannten Bestimmungen ihre Rechtsgrundlagen findet. Für den streitgegenständlichen Studiengang Medizin sieht zudem auch die Ärztliche Approbationsordnung (ÄApprO) in der ab dem
einer zu Beginn des Studiums geltenden Studien- oder Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiter studieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungs- oder Studienordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Dabei muss allerdings dem Prüfling aufgrund des sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Die absolute Bestehensgrenze von 60 % der gestellten Prüfungsfragen fand sich auch in den Vorgängerregelungen der genannten Bestimmung ab dem
der genannten Approbationsordnung abzulegenden Teile der ärztlichen Prüfung geltende Bestehensregel ist sicher schon deswegen sachgerecht, weil damit die Studierenden an die fragliche Bestehensgrenze "gewöhnt" und für die zu stellenden Anforderungen sensibilisiert werden. Ein Anspruch auf Beibehaltung der früher geltenden 50 %-Grenze ist daher für den Senat nicht ersichtlich. Randnummer 39 Dies gilt auch für diejenigen Studierenden, die - wie die Antragstellerin - bereits unter Geltung der alten Regelungen ihr Studium begonnen hatten. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung ist hierin entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht zu sehen. Dies wäre sicher dann der Fall, wenn bereits geschriebene oder gar bereits bewertete Klausuren nunmehr
der neuen Regel beurteilt würden. Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Die Studierenden müssen sich lediglich darauf einstellen, dass die von ihnen zukünftig abzuleistenden studienbegleitenden Leistungskontrollen
der neuen 60%-Grenze sowie der neuen relativen Bestehensgrenze bewertet werden. Es erscheint ihnen zumutbar, sich für das weitere Studium hierauf einzurichten, zumal sie ohnehin gehalten sind, sich so viel Lehrstoff wie möglich anzueignen und ein Lernen auf eine bestimmte Bestehensgrenze hin nicht möglich erscheint. Randnummer 40 Im vorliegenden Normenkontrollverfahren wendet sich die Antragstellerin auch vornehmlich gegen die Bestimmung in § 20 Abs. 7 der neuen Prüfungsordnung, die nur für Wiederholungsklausuren und
holklausuren gilt. Bei diesen gilt
Satz 1 zunächst ebenfalls eine absolute Bestehensgrenze von 60 % der maximal erreichbaren Punktzahl. Sodann ist in Satz 2 festgelegt, dass sich die Bestehensgrenze verringert, wenn das um 10 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte aller Klausurteilnehmer die 60 %-Grenze unterschreitet.
Satz 3 der Regelung muss jedoch das Ergebnis für ein Bestehen mindestens 50 % der erreichbaren Punkte betragen. Gegen die Zulässigkeit dieser Regelung wendet die Antragstellerin in ihrem Normenkontrollantrag ein, für die unterschiedliche Bestimmung der relativen Bestehensgrenze bei Erstklausuren und bei Wiederholungsklausuren fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung, so dass dies gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits aus den Bestimmungen selbst ist zu entnehmen, dass sie unterschiedliche Sachverhalte regeln.
6 Studienordnung sind für die Ermittlung der relativen Bestehensgrenze von 22 % unterhalb des arithmetischen Mittels als Referenzgruppe diejenigen Klausurteilnehmer zu Grunde zu legen, die erstmalig in der Regelstudienzeit an der Klausur teilnehmen. Diese Referenzgruppe kann bei Wiederholungsklausuren und
holklausuren im Sinne von § 20 Abs. 7 der Studienordnung schon deswegen nicht herangezogen werden, weil es bei Wiederholungsklausuren naturgemäß keine nennenswerte Zahl von erstmalig teilnehmenden Studierenden an diesen Klausuren geben wird, da die allermeisten bereits bei der Erstklausur teilgenommen und die studienbegleitende Leistungskontrolle erfolgreich absolviert haben werden. Aus diesem Grunde gibt es auch keine als Vorbild heranzuziehende Parallelregelung in der Approbationsordnung für Ärzte, weil dort die Wiederholung einzelner Klausuren nicht vorgesehen ist, sondern nur die Wiederholung des schriftlichen und mündlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder des gesamten zweiten und dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO). Die Situation, dass an einer Prüfung der große Teil derjenigen, die bereits bestanden haben, nicht (mehr) teilnimmt, kann somit hier nicht entstehen. Randnummer 41 Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 überzeugend ausgeführt, in den
terminen sei die Referenzgruppe
6 der Studienordnung nicht mehr vorhanden, weil hierbei nur das Potenzial der Teilnehmer zur Verfügung stehe, die die betreffende Klausur bereits einmal nicht bestanden haben. Um dem Absinken des Leistungsstands zu begegnen und ein Mindestwissensniveau bei Kandidaten zu sichern, werde in den
terminen auf das um 10 % verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte aller Klausurteilnehmer abgestellt und die 50 %-Grenze angesetzt. Dies erscheint dem Senat
vollziehbar. Randnummer 42 In der Rechtsprechung sind bereits entsprechende Regelungen als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen das Willkürverbot erkennbar. Eine Universität hält sich damit grundsätzlich im Rahmen der
O anders als frühere Fassungen der Bestimmung seit dem
den Durchschnittsergebnissen des Examenstermins in einer Bandbreite zwischen 50 und 60 vom 100 der gestellten Aufgaben bewege, erscheine hinreichend beweglich, um überraschende Schwankungen des Schwierigkeitsgrades aufzufangen, was als ausreichende "
besserung" gewertet werden dürfe (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., Rn. 87 juris). Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Regelung in § 20 Abs. 7 der genannten Studienordnung der Antragsgegnerin in allen Teilen nicht zu beanstanden ist. Randnummer 43 Dies gilt auch für die Festlegung der relativen Betehensgrenze auf einen Wert von 10% unterhalb des arithmetischen Mittels aller Klausurteilnehmer. Die Antragsgegnerin hat durch diese Festlegung die ihrer sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Satzungsautonomie durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen nicht überschritten. Sie hat die abweichende Regelung
vollziehbar damit begründet, dass bei den Wiederholungs- und
holklausuren die erfahrungsgemäß leistungsstarke Referenzgruppe der Erstteilnehmer fehle und ein Absinken des Leistungsniveaus vermieden werden solle, was bei einer Anwendung der relativen Grenze von 22% unterhalb des arithmetischen Mittels aller Klausurteilnehmer zu befürchten wäre. In der Rechtsprechung sind bisher ganz unterschiedliche Regelungen der Universitäten mit medizinischen Studiengängen zu diesem Punkt berichtet worden. So lag einer Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem allein für Erstprüfungen eine relative Bestehensgrenze von 15% unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der erstmals an der Prüfung teilnehmenden Prüflinge festgelegt war, die jedoch für
prüfungstermine keine Anwendung fand, so dass dort immer allein die absolute Bestehensgrenze von 60% der richtig beantworteten Prüfungsfragen anzuwenden war (VG München, Urteil vom
hol- oder Wiederholungsprüfungen offensichtlich bisher keine einheitliche Linie herausgebildet hat. Anders als bei der absoluten Bestehensgrenze, die in allen soeben genannten Fällen - offensichtlich § 14 Abs. 6 ÄApprO folgend - auf 60% festgesetzt ist, haben die Universitäten die relative Bestehensgrenze des § 14 Abs. 6 ÄApprO ganz überwiegend für
hol- und Wiederholungsprüfungen als nicht "übernahmefähig" angesehen. Dies dürfte an der oben bereits wiedergegebenen Überlegung liegen, dass die in § 14 Abs. 6 ÄApprO aufgeführte Referenzgruppe bei
hol- und Wiederholungsprüfungen keinen geeigneten Anhaltspunkt für die Bewertung der Prüfungsleistung darstellt, weil diese in aller Regel nicht in relevantem Umfang vorhanden ist. Randnummer 45 Diese Überlegung liegt offensichtlich auch der Regelung in § 43 Abs. 1 ÄApprO zugrunde.
Satz 1 der Bestimmung legen Studierende, die am 1. Oktober 2003 (Inkrafttreten der Neuregelung) ihr Studium bereits aufgenommen aber die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, diese Vorprüfung noch unter Anwendung der alten Regelung ab. Satz 3 bestimmt sodann jedoch für den Fall, dass eine Berechnung der Bestehensgrenze
O in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung nicht möglich ist, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer
der Mindeststudienzeit von zwei Jahren die Ärztliche Vorprüfung ablegen, dass die Ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittliche Prüfungsleistungen aller Prüflinge des jeweiligen Prüfungsdurchgangs unterschreitet. Der Verordnungsgeber der Approbationsordnung für Ärzte war somit ebenfalls der Ansicht, dass die Anwendung der allgemeinen relativen Bestehensgrenze eine relevante Zahl von Erstteilnehmern innerhalb der Regelstudienzeit erfordert, um eine sachgerechte Anwendung zu gewährleisten, wobei er die Grenze bei 15% an Erstteilnehmern gesehen hat. Er hat für den Fall, dass dies nicht gewährleistet ist, die Auffassung vertreten, dass an die Durchschnittsleistung aller Prüfungsteilnehmer angeknüpft werden kann und eine Erhöhung der relativen Bestehensgrenze erforderlich ist, indem er eine Absenkung von nur 12% anstatt 22 % vorgeschrieben hat. Diese Übergangsregelung dient dem Anliegen, die Anforderungen an das Bestehen in der geregelten Übergangszeit in etwa anzugleichen, weil die Referenzgruppe der Studierenden, die innerhalb der Regelstudienzeit die Prüfung absolvieren und hierbei erfahrungsgemäß konstant gute Leistungen erbringen (so Zimmerling-Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 1052), immer kleiner wurde. Die nominelle Erhöhung der Bestehensgrenze auf 12% ist von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Juni 2011 - 3 L 2637/09 -, juris, Rn. 27ff.). Die oben wiedergegebene Regelung, die dem vom Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 20. Juli 2016, a.a.O.) zu beurteilenden Fall zugrunde lag, dürfte sich an dieser Übergangsregelung in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO orientiert haben. Randnummer 46 Die Universitäten sind unterschiedliche Wege gegangen, um dem Problem der fehlenden oder zu kleinen Referenzgruppe der Erstteilnehmer innerhalb der Regelstudienzeit bei
hol- und Wiederholungsklausuren zu begegnen, zumal es hierzu - soweit erkennbar - keine normativen Festlegungen im von ihnen zu beachtenden Verfassungs- oder Gesetzesrecht gibt. Dabei wurde offensichtlich versucht, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren gerecht zu werden, wonach allein eine starre Bestehensregel das Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O.). Diese zu den Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte ergangene Rechtsprechung dürfte in der Tat auf hier streitgegenständliche studienbegleitende Leistungskontrollen sinngemäß anwendbar sein, zumal diese Prüfungen wegen der beschränkten Wiederholungsmöglichkeit wie die Ärztlichen Prüfungen selbst berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, so dass der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG tangiert ist. Wie bereits ausgeführt, verbietet sich jedoch eine Übernahme der relativen Bestehensgrenze aus § 14 Abs. 6 ÄApprO. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Referenzgruppe, sondern auch hinsichtlich des vorzusehenden prozentualen "Abschlages" vom arithmetischen Mittel der Ergebnisse aller Prüfungsteilnehmer. Dies auszuwählen und festzulegen ist dabei Aufgabe der Universität im Rahmen ihrer Satzungsautonomie. Zu beachten ist lediglich, dass die Bestimmungen nicht so restriktiv gefasst werden dürfen, dass sie zu einem unzumutbaren Hindernis auf dem Weg zur Erlangung des Ärztlichen Berufes führen, weil dies mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar wäre. Randnummer 47
Ansicht des Senats hält sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung innerhalb des sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden rechtlichen Rahmens. Das Abstellen auf die Gesamtzahl der Klausurteilnehmer ist nicht zu beanstanden. Das hat zum einen den Gesichtspunkt der Praktikabilität für sich, da nicht auf eine bestimmte Zahl von Erstteilnehmern oder einem bestimmten Anteil hiervon (etwa 15% wie in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO) unterschieden zu werden braucht. Zudem werden damit unterschiedliche Bestehensgrenzen je
dem, wie viele Erstteilnehmer - etwa
wirksamem Rücktritt vom Erstversuch - bei der Wiederholungsklausur teilnehmen, vermieden. Auch die Festlegung der relativen Bestehensgrenze auf das um 10% verminderte arithmetische Mittel ist nicht zu beanstanden. Da alle Teilnehmer der Wiederholungsklausur in den Blick genommen werden, ist mit einem geringeren Leistungsniveau als bei Erstklausuren zu rechnen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die vorgesehene Absenkung des arithmetischen Mittels erheblich geringer angesetzt wird als bei Erstklausuren. Dabei obliegt es der normgebenden Universität, im Rahmen ihres Beurteilungsermessens eine wertende Entscheidung hierzu zu treffen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch den festgesetzten Wert von 10% "Absenkung" ihr Ermessen überschritten haben könnte, zumal sie sich damit in etwa in dem Bereich hält, der auch in § 43 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO aufgeführt ist und den auch andere Universitäten verwenden (s.o.). Randnummer 48 Auch die Einführung des "50%-Ankers" in § 20 Abs. 7 der Studienordnung hält sich im Rahmen der Satzungsautonomie der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin begründet diese Regelung mit dem Ziel, ein zu starkes Absinken des Leistungsniveaus zu vermeiden. Dem ist zuzustimmen.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Gesundheit der Bevölkerung ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, dessen Schutz bei Ärzten strenge fachliche Maßstäbe und sogar einen gewissen "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 5 ÄApprO in der Fassung vom
hol- und Wiederholungsklausuren den "50%-Anker" eingeführt, bei Erstklausuren jedoch hierauf verzichtet hat. Offensichtlich hat sie bei den Erstklausuren trotz der relativen Bestehensgrenze von 22% unterhalb des arithmetischen Mittels der Referenzgruppe ein Absinken des Leistungsniveaus für nicht so wahrscheinlich angesehen wie bei
hol- und Wiederholungsklausuren. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, weshalb sich diese Entscheidung nicht in dem der Antragsgegnerin gesteckten Entscheidungsrahmen halten sollte. Randnummer 50 Der Normenkontrollantrag kann auch keinen Erfolg haben, soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung wendet. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Erfolgskontrolle im vorklinischen Studienabschnitt höchstens dreimal, im klinischen Studienabschnitt höchstens zweimal innerhalb von insgesamt 18 Monaten wiederholt werden kann. Die Antragstellerin sieht in der unterschiedlichen Regelung über die Zahl der Wiederholungsversuche im vorklinischen Studienabschnitt einerseits und im klinischen Studienabschnitt andererseits einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und macht zusätzlich geltend, insbesondere der Wegfall der Härtefallwiederholung betreffe sie selbst rückwirkend. Dieser rückwirkende Wegfall der Härtefallregelung sei eine erhebliche Erschwerung gegenüber der vorhergehenden Prüfungsordnung und sei daher zumindest gegenüber der Antragstellerin als unwirksam zu qualifizieren. Es gebe auch keinerlei Begründung dafür, weshalb es im klinischen Studienabschnitt nur zwei Wiederholungsmöglichkeiten geben solle, obwohl im vorklinischen Studienabschnitt
wie vor drei Wiederholungsmöglichkeiten bestünden. Zum Ausgleich für diese Verschlechterung müsse es zumindest bei der "Härtefallwiederholung" verbleiben können. Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 51 Dies gilt zunächst für den Wegfall der sogenannten Härtefallregelung, den die Klägerin bemängelt. Für diesen Wegfall gibt es einen
vollziehbaren und sachlichen Grund, wie die Antragsgegnerin dargelegt hat.
der früheren Studienordnung war es nämlich nicht zulässig, einzelne verpflichtende Prüfungsleistungen zu versäumen. Die Härteregelung diente somit dazu, etwa bei Erkrankungen zu vorangegangenen Terminen oder sonstigen wichtigen Umständen, die es dem Studierenden unmöglich oder zumindest unzumutbar gemacht haben, an einem Prüfungstermin teilzunehmen, die Möglichkeit einzuräumen, noch einen weiteren Versuch unternehmen zu können.
der neuen Studienordnung ist jedoch vorgesehen, dass Studierende vom Prüfungstermin bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktreten können (§ 24 Abs. 2 der Studienordnung). Dies hat zur Folge, dass diese Prüfung gar nicht erst angetreten zu werden braucht und bei der Zahl der zulässigen Prüfungsversuche nicht mitzählt. Das bedeutet, dass bei Vorliegen jeweils eines wichtigen Grundes zu den verschiedenen Prüfungsterminen der Studierende hiervon zurücktreten kann und seinen Anspruch, mindestens drei (im vorklinischen Ausbildungsabschnitt) bzw. mindestens zwei (im klinischen Ausbildungsabschnitt) Wiederholungsprüfungen absolvieren zu können, erhalten kann. Die Härteregelung
der früheren Studienordnung, die mit der Änderung vom 28. August 2006 (siehe oben) aufgenommen worden war, setzte hingegen voraus, dass bereits alle regulären Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Zudem erlaubte sie die Anwendung der Härtefallregelung nur dann, wenn der Studierende durch Krankheit oder andere triftige Gründe daran gehindert war, eine scheinpflichtige Lehrveranstaltung erfolgreich abzuschließen. Sodann bestand lediglich die Möglichkeit, die Lehrveranstaltung oder die Erfolgskontrolle einmal zu wiederholen. Dies galt einschränkend auch nur für den Fall, dass die bisherigen Leistungen (des oder der Studierenden) insgesamt die Erwartung begründeten, dass das Studium erfolgreich beendet werden kann. Die Neuregelung ist somit für die Studierenden grundsätzlich günstiger. Die von der Antragstellerin erstrebte "Wiederherstellung" der früheren Härtefallregelung wäre somit für die Studierenden des Fachs Medizin bei der Antragsgegnerin ungünstiger. Dies könnte nämlich nur bei gleichzeitiger Aufhebung der in der neuen Studienordnung geregelten Rücktrittsmöglichkeit erfolgen, weil ein Anspruch auf Anwendung beider Regelungen nebeneinander auf keinen Fall bestehen kann. Randnummer 52 Auch die Festlegung der Zahl der möglichen Wiederholungsprüfungen in § 25 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung ist nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich durch die Neuregelung gegenüber der früher geltende Studienordnung hinsichtlich der Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten im klinischen Studienabschnitt keine Veränderung und damit auch keine Verschlechterung für die Studierenden ergeben hat.
Nr. 8.7 der Studienordnung für den Studiengang Medizin mit dem Abschluss "Ärztliche Prüfung" an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt vom
der alten Studienordnung auch -
der neuen Studienordnung eine zweimalige Wiederholungsmöglichkeit für studienbegleitende Leistungskontrollen hat. Randnummer 53 Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf zwei Versuche begegnet auch sonst keinen Bedenken. Ein Anspruch auf unbegrenzte Wiederholungsmöglichkeiten lässt sich aus keiner Vorschrift ableiten, insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Mehr als drei Prüfungsversuche sind jedenfalls hiervon nicht gefordert (so auch BVerwG, Beschluss vom
der früher geltenden Prüfungsordnung im vorklinischen Studienabschnitt noch mehr als drei Wiederholungsprüfungen zugelassen worden sein mögen, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit der Neufassung ihr Satzungsermessen überschritten haben könnte. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG kein Anspruch auf mehr als drei Prüfungsversuche. Diese Zahl wird durch die Regelung im vorklinischen Studienabschnitt bereits überschritten, weil insgesamt vier Prüfungsversuche zur Verfügung stehen. Die Beschränkung der Wiederholungsprüfungen auf eine begrenzte Zahl, die im vorklinischen Studienabschnitt gegenüber der früheren Regelung verringert worden ist, dient offensichtlich - ebenso wie die neu eingeführte zeitliche Befristung des Studiums in § 29 der Studienordnung - dem Ziel der Antragsgegnerin, das Studium zu straffen und die Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten. Dies erscheint angesichts des Umstandes, dass es eine hohe Zahl an Bewerbern um medizinische Studienplätze gibt, wie dem Senat und den Beteiligten aus der großen Menge von Kapazitätsstreitigkeiten in jedem Semester bekannt ist,
vollziehbar, wenn nicht gar geboten, um eine "Verstopfung" der nur begrenzt zur Verfügung stehenden und nicht beliebig erweiterbaren Zahl von Studienplätzen durch Langzeitstudierende zu begegnen, zumal mit der Dauer des Studiums die Zweifel an der Geeignetheit des oder der einzelnen Studierenden für den ärztlichen Beruf zunehmen. Dieses Anliegen der Antragsgegnerin ist daher nicht zu beanstanden und die zur Erreichung dieses Zieles gewählten Regelungen in der neuen Studienordnung begegnen keinen Bedenken. Randnummer 55 Soweit die Wiederholungsmöglichkeit
1 Satz 1 der Studienordnung nur für einen Zeitraum von 18 Monaten gilt, sieht § 25 Abs. 1 Satz 4 der Studienordnung in der Fassung vom
alldem ist der Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 57 Soweit das Verfahren eingestellt wird, ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach fallen die Kosten insoweit der Antragsgegnerin zur Last, soweit sie durch Änderung der angefochtenen Studienordnung hinsichtlich der Regelung zur Akteneinsicht und zum Beginn der Studienzeitbefristung das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Änderung insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Akteneinsicht und hinsichtlich des Beginns der Fristen für die Beendigung des Studiums
der Studienordnung auf die Erkenntnis zurückzuführen ist, dass die ursprünglichen Regelungen mit höherrangigem Recht nicht im Einklang standen. Auch wenn diese Erkenntnis nicht auf den vorliegenden Normenkontrollantrag zurückgehen mag, weil die Änderung der Prüfungsordnung bereits zuvor in die Wege geleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden war, spricht vieles dafür, dass der Normenkontrollantrag insofern zum Zeitpunkt des Eingangs beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof aller Voraussicht
hätte Erfolg haben müssen, was bei der Kostenentscheidung
GO zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich die Antragstellerin gegen in § 35 Abs. 2 und 3 der Studienordnung 2014 enthaltene Regelungen gewandt hatte, die eine eingeschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts vorsahen und auch in ihrer derzeitigen Fassung vorsehen. Soweit die Antragstellerin insofern wohl angestrebt hat, die Weitergeltung früheren Rechts auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Studienordnung 2014 bereits immatrikulierten Studierenden des Studienfachs Medizin auszudehnen, hätte sie hiermit aller Voraussicht mangels Rechtsanspruchs hierauf keinen Erfolg gehabt, so dass insofern die Kosten des Verfahrens
GO ihr aufzuerlegen sind. Soweit im Übrigen über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin in der Sache entschieden worden ist, sind die Kosten des Verfahrens
GO der Antragstellerin als unterliegendem Teil aufzuerlegen. Randnummer 58 Da die Kostenentscheidung einheitlich zu ergehen hat, ist der jeweilige Anteil des Streitgegenstandes, dessen Kosten jeweils dem einen oder dem anderen Teil aufzuerlegen sind, in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der streitig entschiedene Teil des Normenkontrollantrages den eingestellten Teil überwiegt, weil im eingestellten Teil nur um Nebenaspekte gestritten worden war, während der streitig entschiedene Teil der auch für die Antragstellerin bedeutsamere Teil ist. Es erscheint daher angemessen, dass die Antragstellerin zwei Drittel der Kosten des Verfahrens trägt und die Antragsgegnerin ein Drittel. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorrausetzungen hierfür
GO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029878
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