dem sich der Nutzungsdruck durch Motocross-Fahrer und Kletterer auf den im Naturschutzgebiet vorhandenen Steinbruch erhöht hatte, bereitete das Regierungspräsidium seit dem Jahre 2013 eine Novellierung der Verordnung über das Naturschutzgebiet vor. Damit einhergehend war beabsichtigt, das Naturschutzgebiet in seiner Abgrenzung an Teile der Außengrenze des bestehenden FFH-Gebietes "Abbaugebiete Dornburg-Thalheim" anzupassen. Im Rahmen der Novellierung sollte ferner die Verordnung zur Änderung der Grenzen des Naturschutzgebietes "Dornburg" vom
der Definition des § 23 BNatSchG auch nicht der Erholung. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es außerhalb bestehender und geplanter Naturschutzgebiete Klettermöglichkeiten gebe. Randnummer 8 Der Deutsche Alpenverein betonte mit weiterem Schreiben vom
NSG-VO darin, die naturnahen Laubwälder, Basaltblock- und Schutthalden mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln. Der besondere Schutz gilt dem im Gebiet vorkommenden artenreichen Waldmeister-Buchenwald und dem Schlucht- und Hangmischwald sowie den kieselhaltigen Schutthalden. Schutz- und Pflegeziele sind die Förderung naturnaher Wälder, die langfristige Reduzierung des Nadelholzes, die Sicherung von Laub-Altholzbeständen, der Erhalt der natürlichen Basaltblock- und Schutthalden sowie der Erhalt exponierter Steinbruchsteilwände und offener Pionierstandorte einschließlich der dort vorkommenden Reptilien-, Amphibien- und Vogelfauna. Gemäß § 3 NSG-VO sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
haltigen Störung führen können.
Nr. 8 der Vorschrift ist es verboten, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort zu reiten, Fahrrad zu fahren oder Geocaching zu betreiben. Nr. 9 der Vorschrift enthält unter anderem ein Kletterverbot. Randnummer 10 Mit Schriftsätzen vom
dieser Vorschrift kann einen Normenkontrollantrag unter anderem jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller können geltend machen, durch die in der streitigen Verordnung enthaltenen Verbote in ihrem Recht aus § 59 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verletzt zu werden, die freie Landschaft auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung zu betreten (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1467/05 -). Randnummer 17 Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Randnummer 18 Formell-rechtliche Mängel der angegriffenen Rechtsverordnung sind nicht ersichtlich. Form und Verfahren der Unterschutzstellung richten sich gemäß § 22 Abs. 2 BNatSchG
Landesrecht.
SchG ist die obere Naturschutzbehörde für die Ausweisung des 120,91 ha großen Naturschutzgebiets zuständig. Die Unterschutzstellung des Gebiets ist auch § 12 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG entsprechend als Rechtsverordnung erfolgt. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Flächen im Naturschutzgebiet wurden mit Schreiben vom
RG im Lande Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) ist erfolgt. Randnummer 19 Die Verordnung leidet nicht deshalb unter einem formellen Mangel, weil der Deutsche Alpenverein nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sein könnte. Bei dem Deutsche Alpenverein handelt es sich nicht um eine in Hessen gemäß § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung mit der Folge, dass die Notwendigkeit einer Beteiligung
SchG nicht bestand. Soweit sich der Deutsche Alpenverein in dem Verfahren geäußert und der Beklagte auch schriftlich auf diese Äußerung reagiert hat, erfolgte die Beteiligung gleichsam informell. Randnummer 20 Die angegriffene Verordnung ist schließlich ordnungsgemäß im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsanordnungen vom
UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die in Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben. Dort ist die Ausweisung eines Naturschutzgebietes nicht genannt. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer Schutzgebietsverordnung überhaupt um einen Plan oder ein Programm im Sinne des § 14b Abs. 3 UVPG handelt, fällt die Verordnung auch nicht unter die in Anlage 3 des UVPG genannten Gegenstände mit der Folge, dass es auch keiner Strategischen Umweltprüfung
Randnummer 23 Die Verordnung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen, die § 23 Abs. 1 BNatSchG an die Ausweisung eines Naturschutzgebietes stellt. Randnummer 24
SchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1), aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen (Nr. 2) oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit (Nr. 3). Ein Schutzbedürfnis in diesem Sinne besteht nicht erst dann, wenn die Schutzgüter, die die Ausweisung eines Naturschutzgebietes rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich nicht ableiten, dass nur solche Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. Müsste die zuständige Behörde mit einer Unterschutzstellung so lange warten, bis ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, würde das mit § 23 Abs. 1 BNatSchG verfolgte Ziel häufig verfehlt. Schrankenfunktion hat das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lediglich insofern, als der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, dass in den Fällen, in denen ein Gebiet besonders schutzwürdig und schutzbedürftig erscheint, eine Schutzausweisung nur dann in Betracht kommt, wenn sie vernünftigerweise geboten ist (Bayerischer VGH, Urteil vom
NSG-VO besteht der Zweck der Unterschutzstellung darin, die naturnahmen Laubwälder, Basaltblock- und Schutthalden mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln. Dabei gilt der besondere Schutz dem hier vorkommenden artenreichen Waldmeister-Buchenwald, dem Schlucht- und Hangmischwald sowie den kieselartigen Schutthalden. Randnummer 26 Der größte Teil des Gebietes stand bereits wegen seiner "naturwissenschaftlichen Eigenart" unter dem Schutz der Polizeiverordnung über das Naturschutzgebiet "Dornburg" im Kreise Limburg a.d.L. vom
dem Naturschutzrecht nämlich auch vom Menschen geschaffene Bereiche (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 24). Randnummer 28 Unerheblich ist auch, dass der Uhu in der Schutzzweckbestimmung des § 2 NSG-VO nicht ausdrücklich genannt wird. Die Angabe des Schutzzwecks, die
SchG zu einer wirksamen Unterschutzstellung erforderlich ist, dient dazu, Anhaltspunkte für die sachliche Rechtfertigung und die Auslegung der Verordnung zu geben (vgl. Heugel in Lütkes/Evers, a.a.O., § 22 Rdnr. 13, Niedersächsisches OVG, Urteil vom
V-RL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Ferner ist der Uhu im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
gewiesen. Danach war er in Hessen nicht mehr festzustellen.
Wiederansiedlungsmaßnahmen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfahlen gab es 1970 die erste Sichtung eines Uhupaares in Nordhessen. Der erste Brutnachweis konnte aber erst 1977 im Landkreis Limburg-Weilburg dokumentiert werden. Anschließend stieg die Zahl der Brutpaare in Hessen kontinuierlich an. 1995 wurden landesweit etwa 45 bis 50 Revierpaare gezählt. Obwohl der Bestand
Einstellung der Auswilderungen 1995 erst einmal stagnierte, konnten im Jahr 2000 58 bis 60 Brutpaare gezählt werden. Die guten Lebensbedingungen und die Flexibilität des Uhus in seiner Lebensraumwahl und des Brutstandortes führten zu regelmäßigen Bruterfolgen und somit zu einem weiteren Anstieg der hessischen Uhu-Population. Für das Jahr 2004 ist von einem Bestand von 80 bis 100 Brutpaaren für Hessen auszugehen. Ein Jahr später waren es bereits 110 Brutpaare; für das Jahr 2010 schätzte die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz den Bestand auf 180 bis 220 bzw. 230 Brutpaare. Derzeit dürfte der Bestand bei 250 Paaren liegen (Artgutachten, S. 17, 73). Randnummer 32 Dieser Bestand gilt derzeit zwar als stabil jedoch noch nicht als gesichert. In Hessen wurde der Uhu im Jahre 2006 von Stufe 2 'stark gefährdet' auf Stufe 3 'gefährdet' herabgestuft. Trotzdem gehört er noch zu den seltenen Brutvögeln, da es heute nur ca. 250 Reviere in Hessen gibt. Dem Uhu wurde außerdem der Risikofaktor 1 zugeordnet. Begründet wird dies mit seiner starken Bindung an Felswände und Steinbrüche als Bruthabitat und aufgrund der indirekten Abhängigkeit des Bruterfolges von menschlichen Aktivitäten in den Felswänden und Steinbrüchen (Artgutachten, S. 32 f.). Randnummer 33 Aufgrund der Bestandszahlen erachtet es der Senat als vernünftigerweise geboten, die Lebensstätte des Uhus im Gebiet "Dornburg" unter Schutz zu stellen. Soweit die Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines Artikels aus Wikipedia darauf hingewiesen hat, dass der Uhu zwischenzeitlich in Einzelfällen sogar in Städten und Ballungsgebieten siedele und in Deutschland aufgrund vieler Vogelschutzmaßnahmen nicht mehr auf der Roten Liste stehe, widerlegt dieser Vortrag die Schutzbedürftigkeit nicht. Denn auch
diesem Artikel ist davon ausgehen, dass ohne die ausdrücklich angesprochenen Schutzmaßnahmen die Bestandszahlen des Uhus wieder abnehmen werden; hiervon geht auch der Beklagte aus. Randnummer 34 Das in § 3 Nr. 9 NSG-VO ausgesprochene ganzjährige Kletterverbot ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Randnummer 35 Die von den Antragstellern gegen das Kletterverbot vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Antragsgegner hat im Zusammenhang mit der Verbotsregelung von dem ihm zustehenden Normsetzungsermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat er die Auswirkungen des angeordneten Kletterverbots gegen die Ansprüche der Allgemeinheit und des Einzelnen - auch des Klettersports - an Natur und Landschaft ordnungsgemäß abgewogen. Randnummer 36 Aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt sich, dass der Antragsgegner die privaten Belange der Klettersportler zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt hat. Er hat dabei nicht die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und den Ausgleich zwischen den von der Naturschutzverordnung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das in § 3 Nr. 9 NSG-VO angeordnete vollständige und ganzjährige Kletterverbot verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. dazu § 2 Abs. 3 BNatSchG). Es erweist sich zum Schutz des Uhus als geeignet und aufgrund der Ökologie des Uhus auch als erforderlich. Randnummer 37 Im Hinblick auf die zeitliche Geltung des Kletterverbots ist davon auszugehen, dass die Paarbildung der Uhus während der Herbstbalz im Oktober und November stattfindet. Die eigentliche Balz beginnt sodann im Februar und März. Während der Paarbildung und der eigentlichen Balz sind die Vögel sehr störungsanfällig und häufige Frequentierungen des Brutgebietes durch den Menschen können einen Brutplatz wertlos machen. Von Ende Februar bis Ende März legt das Weibchen im Abstand von ca. 3 Tagen 2 bis 5 Eier. Je
Höhenlage kann sich die Eiablage auch bis in den April hinein ziehen.
einer Brutzeit von 32-35 Tagen schlüpfen die Jungtiere und öffnen
5 bis 6 Tagen ihre Augen. Insbesondere in dieser Zeit führt eine Distanzunterschreitung von 100 m zum Brutplatz zu erheblichen Störungen und stellt eine Beeinträchtigung des brütenden Uhus dar. Fühlt sich das Weibchen beispielsweise durch Kletterer, Geocacher oder andere Faktoren zu stark gestört, verlässt es das Gelege und die Eier oder Junguhus können durch Abkühlung sterben. Im Alter von 4 bis 5 Wochen verlassen Jungvögel die Nestmulde um die Umgebung zu erkunden.
10 Wochen sind die jungen Uhus flugfähig. Der Horst bzw. das Brutrevier wird aber erst
fünf Monaten endgültig verlassen.
dem sie das Jagen vollständig erlernt haben, machen sich die Jungvögel selbständig und suchen sich ab August ein eigenes Revier. Die adulten Revierpaare sind, wenn auch nicht standortgebunden, so doch standorttreu und bleiben das gesamte Jahr über in ihrem Brutgebiet (Artgutachten, S. 27 f.). Randnummer 38 Der Uhu brütet einmal im Jahr. Der Bruterfolg eines Uhupaares liegt bei ca. 65%. Jährlich kommen 20% bis 40% der Paare nicht zur Brut. Die Sterblichkeitsrate liegt für den Uhu im ersten Lebensjahr in Hessen zwischen 39% und 70%. Im zweiten Lebensjahr sinkt die Rate auf 20%. Bei erwachsenen Uhus beträgt die Sterblichkeitsrate 20-37% (Artgutachten, S. 27 f.). Ein Uhu wird im Durchschnitt 15 Jahre alt. Randnummer 39 Die entscheidende Schutzmaßname für den Uhu stellt die Sicherung der bekannten Brutplätze dar. In aktiven Steinbrüchen ist die Brutnische des Uhus zu erhalten. An Steinbruchwänden und Naturfelsen, die vom Uhu besiedelt werden, sollten Klettersport sowie andere Freizeitaktivitäten generell verboten sein, um eine Beeinträchtigung zu meiden. Zum Schutz des Uhus wird ausdrücklich die Ausweisung stillgelegter Steinbrüche zum Naturschutzgebiet und langfristige Sicherung der Uhubrutplätze durch ein Klettersportverbot empfohlen (Artgutachten, S. 40). Der Klettersport kann brütende Uhus stören und Gelege zerstören. Klettersportler lösen vor allem in stillgelegten Steinbrüchen starke Störungen aus. Dabei können Gelege verlassen werden oder verschreckte Junguhus aus der Brutnische springen. Dies kann je
Höhenlage des Brutplatzes zum Tod des Junguhus führen (Artgutachten, S. 32 f.). Randnummer 40 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich - auch
Auffassung der Antragsteller - der Klettersport zwischenzeitlich zu einer "Massensportart" entwickelt hat (vgl. bereits Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - 9 N 91.3334 -, NuR 1996, 409), nehmen die Gefährdungen zu, den der in Felswänden brütende Uhu ausgesetzt ist. Eine starke Frequentierung eines Kletterfelsens führt zu intensiven Störungen. Dies und die auch von den Antragstellern beschriebene Attraktivität der im Schutzgebiet vorhandenen Steilwände bedingt bei einem Verzicht auf das Kletterverbot eine erhebliche Störung des Uhus, ohne dass sich eine Kontingentierung der Kletteraktivitäten im Steinbruch Kessel des Naturschutzgebietes als eine weniger belastende Maßnahme anbietet. Ebenso vom Klettern an Felswänden und Steinbrüchen im Zusammenhang mit Geocaches (Artgutachten, S. 45) ist auch für das Felsklettern im Übrigen von einer Störung und Beeinträchtigung des Uhus während des gesamten Jahresverlaufs im Revier und in der Brutwand auszugehen. Andernfalls kann es als Reaktionen auf die Störungen durch den Menschen zur Aufgabe und dem Verlassen des Revieres vor Brutbeginn bzw. zur Aufgabe des Geleges und zum Absterben der Eier kommen. Störungen können dazu führen, dass Jungtiere für lange Zeiträume verlassen und Opfer von Prädatoren werden. Es besteht die Gefahr des Erfrierens oder Verhungerns. Die Flucht der Junguhus aus der Brutnische oder dem Horst kann dazu führen, dass Tiere zu Tode stürzen. Auch
dem die Jungvögel die Brutnische verlassen, besteht die Gefahr, dass die Elternvögel aufgrund der Anwesenheit von Menschen ihre Jungen nicht ausreichend mit Nahrung versorgen können. Es droht Unterversorgung die zum Tod führt (Artgutachten, S. 47). Ohne Schutzmaßnahmen ist eine insgesamt dramatische Verschlechterung der Lebensbedingungen des Uhus zu befürchten (Artgutachten, S. 46). Randnummer 41 Als eine solche Schutzmaßnahme wird die Einrichtung von Schutzzonen um aktuelle und potenzielle Bruthabitate (ca. 500 m - Tabuzone) empfohlen, in der keine beeinträchtigenden Störungen stattfinden dürfen (Artgutachten, S.70). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in einem Schutzgebiet nicht nur solche Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Schutzzweckes unabweisbar oder gar zwingend geboten erscheinen. Vielmehr reicht die abstrakte Gefährdung aus, die bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Maßnahme nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Beschluss vom
Beendigung der Aufzucht der Jungvögel der Steinbruch für den Klettersport genutzt werden könnte. Diese Argumentation der Antragsteller lässt außer Acht, dass durch die Naturschutzverordnung zulässigerweise nicht nur Schädigungen, sondern auch mögliche
haltige Störungen gemäß § 23 Abs. 2 HeNatG zu verhindern sind. Das eine solche Störung ganzjährig droht, folgt aus der oben geschilderten Ökologie des Uhus. Auch die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland befürwortet im Artgutachten demzufolge ein ganzjähriges Kletterverbot. Hinzu kommt, dass eine zeitlich eingeschränkte Sperrung des Steinbruchs für den Klettersport eine wirksame Kontrolle des partiellen Kletterverbots erschwert (Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - 9 N 91.3334 -, NuR 1996, 409). Randnummer 44 Das Kletterverbot erweist sich auch nicht aufgrund seiner räumlichen Geltung im gesamten Naturschutzgebiet als übermäßig. Ein räumlich eingeschränktes Kletterverbot kommt in den Bereichen, die für die Kletterer interessant sind und von ihnen genutzt werden, nicht in Betracht. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Durchmesser des nördlichen Kessels zwischen 100 und 130 m beträgt. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gehörte Beauftragte der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland hat erklärt, dass der Uhu jedenfalls dann gestört werde, wenn sich Kletterer auf eine Distanz unter 150 m bis 200 m auf gleicher Höhe näherten. Der Senat hat keinen Grund, an dieser Angabe zu zweifeln, zumal im Artenschutzgutachten - wie oben ausgeführt - eine weit größere Distanz von 500 m empfohlen wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass jegliches Beklettern der westlichen und östlichen zum Klettern geeigneten Steilwände des nördlichen Steinbruchkessels eine erhebliche Störung des Uhus
sich zieht. Randnummer 45 Dem kann auch nicht entgegen gehalten werde, dass die Kletterrouten nur einen äußert geringen Prozentsatz des gesamten Naturschutzgebiets ausmachten und dem Uhu im übrigen Gebiet genügend Raum verbliebe. Diese Argumentation verkennt, dass der Uhu als elementaren Lebensraum exakt den Bereich beansprucht, der auch für das Klettern interessant ist und genutzt wird. Ein Ausweichen auf andere Bereiche des Steinbruchs oder gar des übrigen Naturschutzgebiets ist dem Uhu - wie die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben haben - ebenso wenig möglich wie den Klettersportlern. Randnummer 46 Das vollständige ganzjährige Kletterverbot im Naturschutzgebiet ist auch in Ansehung der Tatsache, dass der Steinbruch im Naturschutzgebiet zu den wenigen natürlichen Klettermöglichkeiten zählt, die mit einem vertretbaren zeitlichen Aufwand vom Rhein-Main-Gebiet aus zu erreichen sind, nicht zu beanstanden. Insoweit sind die Kletterer auf die im oder in der Nähe des Rhein-Main-Gebiets vorhandenen - wenn auch weniger attraktiven - künstlichen Kletteranlagen zu verweisen. Dabei ist von hervorgehobener Bedeutung, dass in dem Naturschutzgebiet eine Vogelart vorkommt, deren Bestand in der Zukunft ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nicht als gesichert angesehen werden kann. Angesichts dieses hohen Maßes an Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des im Naturschutzgebiet vorkommenden Uhus ist das vollständige Kletterverbot auch in Ansehung der negativen Folgen für den Klettersport geboten. In einer solchen Situation kann von Klettersportlern wie auch von Anhängern anderer ursprünglich naturnahen Sportarten erwartet werden, dass sie zur Schonung der Natur auf künstlich geschaffene Übungsmöglichkeiten zurückgreifen (so bereits Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1767/05 -). Randnummer 47 Soweit die Antragsteller dem angeordneten Kletterverbot entgegenhalten, Klettersportler gingen insgesamt sehr verantwortungsbewusst mit den natürlichen Grundlagen um, vermag auch dies die Rechtmäßigkeit des angeordneten ganzjährigen Kletterverbots nicht zu erschüttern, da augenscheinlich selbst das "rücksichtsvollste" Verhalten eine Gefährdung des Bruterfolgs des Uhus im Steinbruchbereich nicht auszuschließen vermag. Randnummer 48 Auch Art. 62a Hessischer Verfassung - HV - und die von den Antragstellern geltend gemachten jugendpolitischen Gesichtspunkte stehen dem Kletterverbot nicht entgegen. Randnummer 49 Das seit dem Jahre 2002 in Art. 62a HV festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports durch den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände wird dadurch, dass im Naturschutzgebiet das Klettern ganzjährig untersagt wird, nicht berührt. Durch den allgemeinen verfassungsrechtlichen Auftrag zu Schutz und Pflege des Sports kann weder ein Anspruch auf eine konkrete sportfördernde Maßnahme noch ein Abwehrrecht gegen allgemeine staatliche Maßnahmen begründet werden, die eine Einschränkung sportlicher Aktivitäten betreffen. Wie die verschiedenen staatlichen Ebenen dem Auftrag des Schutzes und der Pflege des Sportes
kommen, steht im weiten Ermessen der
der staatlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organe (so Hess. VGH, Beschlüsse vom
HV die natürlichen Lebensgrundlagen unter dem Schutz des Staates stehen und
GG der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung schützt. Im Rahmen der ihm obliegenden Abwägungsentscheidung durfte der Antragsgegner mithin die Belange des Klettersports hinter die Belange des Naturschutzes zurückstellen (vgl. bereits Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1767/05 -). Randnummer 50 Ist somit das angeordnete uneingeschränkte Kletterverbot rechtlich nicht zu beanstanden, so kommt es auf die weiteren von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen nicht mehr an. Insbesondere stellt sich in dieser Situation die Frage einer vertraglichen Regelung im Sinne der § 3 Abs. 3 BNatSchG, 3 Abs. 1 Satz 1 HAGBNatSchG nicht. Randnummer 51
SchG ist bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechtes vertraglichen Vereinbarungen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Hier kann nicht festgestellt werden, dass der durch die Schutzgebietsverordnung beabsichtigte Schutz des Uhus mit angemessenem Aufwand auch durch eine vertragliche Vereinbarung hätte erreicht werden können. Handlungsspielräume für den Vertragsnaturschutz ergeben sich in der Regel nur, wenn ein klar bestimmbarer Kreis von Akteuren definiert werden kann. Dies ist beim Klettersport, bei dem auch die Antragsteller von einer Massensportart sprechen, offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen ist dort, wo die Notwendigkeit besteht, Lebensräume störanfälliger Tiere ganzjährig auch vor geringfügig erscheinenden Belastungen zu schützen, in der Regel kein Raum für vertragliche Vereinbarungen (vgl. auch Urteil des Senats vom 3. Mai 2007 - 4 N 1767/05 -). Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auf §§ 167 VwGO, 708, 710, 711 ZPO. Randnummer 53 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird 17.000 € festgesetzt. GRÜNDE: Die Streitwertfestsetzung entspricht der geschätzten Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar(§§ 68 Abs. 1 Satz 6, 66 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029891
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.