Disko-Betrieb an Gründonnerstag und Karsamstag Leitsatz Da § 14 des Hessischen Feiertagsgesetzes für sämtliche im Zweiten Abschnitt des Gesetzes aufgestellten Verbote und Beschränkungen eine Befreiungsmöglichkeit vorsieht, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Hessen geltenden Regelung keine Bedenken. Befreiungen nach § 14 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes dürfen nur in atypischen Fallgestaltungen erteilt werden, in denen die Verbote des Hessischen Feiertagsgesetzes unverhältnismäßige Auswirkungen zeigen, die vom Zweck des Gesetzes so nicht beabsichtigt sind. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 12. März 2013, 5 K 898/12.W1 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2013 - 5 K 898/12.W1 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin betreibt eine Diskothek in Mainz-Kastel. Sie streitet mit der Beklagten über die Möglichkeit, ihr Befreiungen vom Tanzverbot nach § 14 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBI. 1S.343), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften vom 3. Dezember 2012 (GVBI. S. 622) - HFeiertagsG - zu erteilen. Randnummer 2 Nachdem die Klägerin nach eigenen Angaben bis 2011 stets Befreiungen für Gründonnerstag, Karsamstag und Ostersonntag erhalten hatte, teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 5. April 2012 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihr nur noch eine Ausnahmegenehmigung für den Ostersonntag von 4.00 bis 5.00 Uhr zu erteilen, den Antrag im Übrigen aber abzulehnen. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte den Antrag für Gründonnerstag und Karsamstag ab. Die hohen kirchlichen Feiertage stünden unter besonderem Schutz. Die rein wirtschaftlichen Interessen der Klägerin rechtfertigten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid (Bl. 18 f. d. Verwaltungsvorgänge [VerwVorg.]). Randnummer 3 Nachdem das Verwaltungsgericht die Beklagte im Eilverfahren (5 L 417112.W1) durch Beschluss vom 5. April 2012 verpflichtet hatte, der Klägerin für den 7. April 2012 (Karsamstag) eine bis 24.00 Uhr geltende Befreiung vom Tanzverbot nach § 10 HFeiertagsG zu erteilen, beantragte die Klägerin am 11. April 2012 Befreiungen für die Osterfeiertage 2013. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 25. Juli 20l2 erteilte die Beklagte die begehrte Ausnahmegenehmigung für den 31. März 2013 (Ostersonntag) von 4.00 Uhr bis 5.00 Uhr, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 HFeiertagsG könne nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis dafür bestehe, den Schutz der Feiertage hintan zu stellen. Derartige Gründe seien jedoch nicht ersichtlich, vielmehr berufe sich die Klägerin allein auf wirtschaftliche Interessen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid (Bl. 84 f. d. VerwVorg.). Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30. Juli 2012 Klage erhoben und geltend gemacht, die Ermessensausübung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen, da die Interessen der Klägerin und ihrer Gäste nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klagebegründung (Bl 21 f. d. Gerichtsakte [GA]). Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2012 die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Hessischen Feiertagsgesetz vom 11. April 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit es den 28. März 2013 von 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr, den 30. März 2013 von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr und 21:00 Uhr bis 24.:00 Uhr sowie den 31. Mär22013 von 04:00 Uhr bis 05:00 Uhr betreffe. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Randnummer 8 Zur Begründung hat sie ausgeführt, Zweck der Ermächtigung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 HFeiertagsG sei es, in atypischen Einzelfällen die zur Gewährleistung des Feiertagsschutzes erlassenen Verbote zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten außer Vollzug zu setzen, sofern der Feiertagsschutz dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interessen vermöchten eine Ausnahme nicht zu rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bl. 32 f. d. GA). Randnummer 9 Mit Urteil vom 12. März 2013 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 27. Juli 2012 verpflichtet, über den Befreiungsantrag der Klägerin betreffend den 28. März 2013 (Gründonnerstag) und den 30. März 2013 (Karsamstag) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage hinsichtlich des Ostermontags hat das Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Vorschrift des § 14 HFeiertagsG fehlerhaft ausgelegt. Zwar solle das öffentliche Leben an den in §§ 7 , 8 und 10 HFeiertagsG genannten Tagen soweit als möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet werden. Aufgrund der Freiheit der individuellen Lebensgestaltung seien jedoch grundsätzlich alle Betätigungen, die frei von werktäglicher Geschäftigkeit seien, mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar. Da Tanzen eine Freizeitbeschäftigung sei, die der Entspannung und dem Kontakt mit anderen diene, müsse im Einzelfall geprüft werden, ob Ausnahmen - ggf. unter Auflagen oder Bedingungen - erteilt werden könnten. Dabei sei neben den örtlichen Gegebenheiten auch das Verhalten der Besucher der Einrichtung zu berücksichtigen. Maßgebend seien die konkreten Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung auf die Allgemeinheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 52 f. d. GA). Randnummer 10 Nach Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss des Senats vom 19. November 2014 (8 A 512113.2) hat die Beklagte die Berufung am 22. Dezember 2014 begründet. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Befreiung nach § 14 HFeiertagsG nicht nur ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse des Einzelnen oder der Allgemeinheit erfordere, sondern auch die Interessen der Besucher der Diskothek an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihres Rechts auf negative Bekenntnisfreiheit sowie die Lage der Diskothek in einem Gewerbegebiet in die Erwägungen mit einzubeziehen seien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 (Br. 93 f. d. GA). Randnummer 11 Die Klägerin hat das Verfahren am 1. Juni 2016 für erledigt erklärt (Bl. 108 d. GA). Die Beklagte ist dem entgegengetreten und begehrt weiterhin eine Entscheidung über die zugelassene Berufung. Sie macht geltend, angesichts bestehender Wiederholungsgefahr habe sie ein berechtigtes Interesse an dieser Entscheidung (Bl. 105 f. d. GA). Randnummer 12 Die Beklagte beantragt - sinngemäß -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2013 abzuändern, soweit sie unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 25. Juli 2012 verpflichtet worden ist, über den Befreiungsantrag der Klägerin betreffend den 28. März 2013 (Gründonnerstag) und den 30. März 2013 (Karsamstag) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils lautet: "Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist". Randnummer 14 Sie vertritt die Auffassung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte des Eilverfahrens (5 L 417112.W1) und die Verwaltungsvorgänge sowie die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 16 1. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130a VwGO). Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten begründet ist. Randnummer 17 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist infolge der einseitig gebliebenen Hauptsacheerledigungserklärung der Klägerin im Rechtsmittelverfahren deren Feststellungsbegehren, wonach sich ihr Verpflichtungsantrag erledigt hat. Dieses Feststellungsbegehren ist als Beschränkung des ursprünglich verfolgten Verpflichtungsantrags, über den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil entschieden hat, zulässiger Gegenstand der Berufung der Beklagten. Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Feststellungsbegehren der Klägerin kann keinen Erfolg haben, da sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. Erledigung setzt in Fallkonstellationen, in denen - wie hier - ein berechtigtes Interesse der Beklagtenseite an der ursprünglichen Sachentscheidung besteht, zusätzlich zum Wegfall der Beschwer der Klägerseite jedenfalls voraus, dass deren ursprünglich verfolgtes Begehren bis zum Eintritt des potentiell Erledigung bewirkenden Ereignisses begründet gewesen ist. Dies ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht der Fall. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, weil bei hinreichend geklärtem Sachverhalt allein Rechtsfragen zu entscheiden sind. Randnummer 19 2. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, deren Gegenstand nurmehr ein auf Feststellung der Erledigung ihres ursprünglichen Leistungsbegehrens gerichtetes Feststellungsbegehren der Klägerin ist, zu Unrecht stattgegeben. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Klage ist mit dem ursprünglichen Leistungsbegehren nicht begründet gewesen. Die Beschränkungen der Berufs- und Handlungsfreiheit durch das Hessische Feiertagsgesetz sind verfassungsgemäß (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.