GO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Randnummer 2 Die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom
StG sind alle natürlichen Personen kirchensteuerpflichtig, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben. Dabei beginnt die Kirchensteuerpflicht bei einem Wechsel des Wohnortes - § 5 Abs. 2 Nr. 2 HKiStG - mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Lande Hessen begründet worden ist. Wonach aus § 5 Abs. 1 HKiStG als Voraussetzung für die Steuerpflicht die Aufnahme der Klägerin in die Diözese Limburg als besonderer Akt hergeleitet wird, macht der Bevollmächtigte der Klägerin nicht deutlich. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin Angehörige der römisch-katholischen Kirche ist, also einer steuerberechtigten Kirche im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 HKiStG. Dass das Finanzamt Wiesbaden I für die Erhebung der Kirchensteuer aufgrund der für entsprechend anwendbar erklärten Vorschrift des § 19 Abgabenordnung - AO - zuständig ist, begegnet ebenfalls keinen Zweifeln. Nach dieser Vorschrift ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ausführt, das Verwaltungsgericht habe mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens seine eigene Verwerfungskompetenz für untergesetzliche Normen und die Möglichkeit einer inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetzen mittels einer Vorlage beim Hessischen Staatsgerichtshof verkannt, weckt dieser Vortrag bei dem Senat bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht unter ausführlicher Begründung gerade Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Regelungen des Landesrechts verneint hat. Schließlich trägt der Bevollmächtigten der Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe Can. 102 § 1 des Codex Iuris Canonici unberücksichtigt gelassen, wonach eine natürliche Person ihren Wohnsitz nur dann im Gebiet einer Diözese erwerbe, wenn der Aufenthalt mit der Absicht verbunden sei, ständig im Gebiet dieser Diözese zu bleiben. Die Bestimmung der Mitgliedschaft der Klägerin zu einer bestimmten Diözese der römisch-katholischen Kirche durch den Staat verletze die Klägerin in ihrem Recht auf Religionsfreiheit. Randnummer 6 Auch dieses Argument rechtfertigt die Zulassung der Berufung
GO nicht.
137 Abs. 6 WRV sind die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Dem Landesgesetzgeber steht es dabei frei, ob er sich auf den Erlass von Rahmengesetzen beschränkt, das Besteuerungsrecht selbst in allen Einzelheiten regelt oder durch Abschluss staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen den Rahmen schafft, den die Religionsgemeinschaften in Wahrnehmung des Rechts, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu verwalten, durch Erlass kirchlicher Steuergesetze ausfüllen können. Das Kirchensteuerrecht gehört daher zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (BVerfG, Beschluss vom
StG sind kirchensteuerpflichtig alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, wobei § 19 AO entsprechend gilt, nach der - worauf bereits hingewiesen wurde - für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen das Finanzamt örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Randnummer 10 Des Weiteren hält der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage für klärungsbedürftig, "ob den katholischen Bistümern die Eigenschaft als Steuergläubiger der Kirchensteuer zukommen kann". Randnummer 11 Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Klägerin aus, die aufgeworfene Frage diene der grundsätzlichen Klärung, ob die katholischen Bistümer oder die römisch-katholische Kirche als weltumspannende Gemeinschaft Steuergläubigerin der Kirchensteuer sei. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf auch diese aufgeworfene Frage nicht, denn auch sie lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. In Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV ermächtigt § 1 HKiStG - worauf bereits zu den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hingewiesen wurde - die Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, aufgrund von Kirchensteuerordnungen Kirchensteuern als öffentliche Abgaben zu erheben. Mit dem in Art. 137 Abs. 6 WRV verbürgten Steuererhebungsrecht nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen ist ein spezifisches, an den Körperschaftsstatus anknüpfendes Vorrecht verfassungsrechtlich garantiert (Mager in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 61, mit Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413/60 -, BVerfGE 19, 206 = DÖV 1966, 57). Diesen Körperschaftsstatus besitzen hinsichtlich der Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche in Deutschland sowohl die höchsten Organisationen, also die Diözesen, als auch deren Untergliederungen (Korioth in: Maunz-Dürig, GG, Stand: September 2016, Art. 140 Rn. 70). Bei der bei der Klägerin erhobenen Steuer handelt es sich
StG in Verbindung mit § 2 KiStO um eine Landeskirchensteuer, die Diözesankirchensteuer. Randnummer 12 Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) lässt sich den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin nicht entnehmen. Dafür wäre es erforderlich darzulegen, dass sich die vorliegende Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in ihrem Schwierigkeitsgrad signifikant vom Durchschnitt der verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren unterscheidet. Besondere Schwierigkeiten dieses Verfahrens in tatsächlicher oder rechtlicher Art legt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht dar. Die in der Zulassungsantragsbegründung angesprochenen Aspekte sind überwiegend bereits in der (verfassungsrechtlichen) Rechtsprechung geklärt oder lassen sich jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung mit Hilfe der üblichen Methoden ohne besondere weitere Probleme klären. Insoweit wird auch auf die Ausführungen zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verwiesen. Randnummer 13 Schließlich rechtfertigt der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen Rechtssatz benennt, den eines der in dieser Norm genannten Obergerichte aufgestellt hat, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und der von dem genannten Rechtssatz des Obergerichts abweicht. Dabei ist eine Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die konkret bezeichneten Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 91/16 -, juris, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung). Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kirchenbausteuer von "kirchlichen Bedürfnissen" spricht und durch eine Übertragung dieses Grundsatzes auf die vorliegende Fragestellung zu dem Ergebnis gelangt, es müsse für die Bestimmung des für die Festsetzung der Kirchensteuer zuständigen Finanzamtes auf den Ort ankommen, an dem die kirchlichen Bedürfnisse entstünden, wird dies den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht gerecht. Die Darlegungen des Bevollmächtigten der Klägerin beziehen sich weder auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift, noch werden präzise herausgearbeitete divergierende Rechtssätze gegenübergestellt. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029908
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