Auflage zur Begrenzung der Prüftätigkeit eines Prüfingenieurs in der Zweitniederlassung Leitsatz Die Auflage, mit der eine Weisung zur Begrenzung der Prüftätigkeit eines anerkannten Prüfingenieurs für
§ 5Abs.
4 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 HPPVO sei. Randnummer 26 Schließlich weise die Rechtssache auch besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Dies ergebe sich bereits aus dem Begründungsaufwand des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das am 27. April 2016 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az.: 3 K 980/14.DA) zuzulassen. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, die Berufung nicht zuzulassen. Randnummer 29 Er ist der Ansicht, Gründe, die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht, da die angegriffene Auflage die Rechtmäßigkeit der Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 voraussetze. Die Weisung sei jedoch ihrerseits rechtswidrig, wie das erstinstanzliche Gericht in dem Urteil vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - ausgeführt habe. Randnummer 30 Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen wären in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil die angefochtene Auflage bereits wegen der Rechtswidrigkeit der Weisung keinen Bestand haben könne. Randnummer 31 Schließlich weise die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Insbesondere halte sich der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts mit sechs Seiten Entscheidungsgründen im Rahmen des Üblichen. Randnummer 32 Mit Beschluss vom 6. März 2017 - 7 A 2401/16.Z - lehnte der Senat den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - ab, durch das die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 aufgehoben worden war. II. Randnummer 33 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 34 Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [im Folgenden: 1.]), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [im Folgenden: 2.]) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO [im Folgenden: 3.]) nicht erkennen. Randnummer 35 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 36 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 11. März 2010 - 7 A 1947/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 595 m. w. N.). Werden die in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen angegriffen, so muss ein Antragsteller etwa darlegen, welche Beweise das Gericht nicht richtig gewürdigt hat oder dass erhebliche Tatsachen nicht zutreffend festgestellt worden sind. Nicht ausreichend ist es insbesondere, lediglich eine eigene von der vertretbaren Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Sachverhaltsbewertung vorzunehmen oder nur einen Antrag auf Beweisaufnahme in der zweiten Instanz zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2016 - 7 A 1688/15.Z -, S. 2 m. w. N.). Randnummer 37 Durch die Darlegungen des Beklagten werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründet. Randnummer 38
- a)Die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013, die den Gegenstand der Auflage unter Nr. 2 des Bescheides vom 20. Mai 2014 darstellt, ist rechtlich nämlich nicht (mehr) existent und kann deshalb bereits nicht mehr rechtmäßig Gegenstand einer Auflage des Genehmigungsbescheides zur Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger sein. Randnummer 39 Das Verwaltungsgericht hat die Weisung vom 9. Juli 2013 durch Urteil vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA - aufgehoben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 6. März 2017 - 7 A 2401/16.Z - abgelehnt, mit der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil über die Aufhebung der Weisung in Rechtskraft erwachsen ist. Randnummer 40
- b)Im Übrigen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils durch die vorgenannten Ausführungen des Beklagten auch deshalb nicht begründet, da der Senat bereits im Beschluss vom 6. März 2017 - 7 A 2401/16.Z -, auf den Bezug genommen wird, ausgeführt hat, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. April 2016 - 3 K 977/13.DA -, mit dem die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 aufgehoben worden ist, keinen ernstlichen Zweifeln begegnet. Randnummer 41
- c)Letztlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts auch in Bezug auf die isolierte Anfechtbarkeit der Auflage in Nr. 2 des Bescheides vom 20. Mai 2014 nicht begründet. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung seitens des Beklagten. Randnummer 42 Die Regelung in Nr. 2 dieses Bescheids, wonach die Prüftätigkeit in der Zweitniederlassung unter Beachtung der Vorgaben der Weisung vom 9. Juli 2013 zu erfolgen hat, ist im Übrigen als Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG zu qualifizieren und als solche auch isoliert anfechtbar. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil (S. 7 f., Bl. 136 f. der Gerichtsakte) und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 43 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Randnummer 44 Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Entscheidung der konkret entscheidungserheblichen Rechtsfragen mehr als durchschnittliche, also mehr als "normale" Schwierigkeiten bereitet. Der konkret zu entscheidende Fall muss dazu in rechtlicher Hinsicht von normalen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abgehoben sein. Für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten genügt es dabei, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist (Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 - 14 ZB 11.2148 - juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art sind anzunehmen bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 2 L 117/10 -, juris, Rdnr. 13). Randnummer 45 Davon ausgehend sind vom Beklagten besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht hinreichend dargelegt worden. Der Beklagte begründet das Vorliegen solcher besonderer Schwierigkeiten insbesondere mit dem Begründungsaufwand des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Randnummer 46 Die Entscheidungsgründe weisen jedoch keinen Umfang auf, der auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache hindeutet. Auch inhaltlich ist die Rechtssache nicht im vorgenannten Sinne überdurchschnittlich schwierig, weil die Frage, ob die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013 als rechtmäßige Auflage für die Genehmigung der Zweitniederlassung des Klägers vom 20. Mai 2014 zu beachten ist, bereits geklärt ist. Randnummer 47 Die Weisung des Beklagten vom 9. Juli 2013, die den Gegenstand der Auflage unter Nr. 2 des Bescheides vom 20. Mai 2014 darstellt, ist rechtlich - wie oben unter Nr. 1 ausgeführt wurde - nicht (mehr) existent und kann schon deshalb nicht mehr rechtmäßig Gegenstand einer Auflage des Genehmigungsbescheides zur Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger sein. Randnummer 48 3. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 49 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Roth, in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124, Rdnr. 53 f.). Randnummer 50 Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen (vgl. Bl. 264 der Gerichtsakte), "1. Setzt § 5 Abs. 4 Satz 3 HPPVO bereits tatbestandlich einen festgestellten Pflichtenverstoß voraus? 2. Ist die Begrenzung des jährlich erzielten Gebührenaufkommens ein taugliches Kriterium
§ 5Abs.
4 Satz 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 HPPVO ?" rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Randnummer 51
- a)Hinsichtlich der Frage zu 1., ob § 5 Abs. 4 Satz 3 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I 2006, 745 [im Folgenden: HPPVO]) bereits tatbestandlich einen festgestellten Pflichtenverstoß voraussetzt, mangelt es an einer Klärungsbedürftigkeit im vorgenannten Sinne. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("Bedenken bestehen") hinreichend erkennbar ist, dass nicht erst ein festgestellter Pflichtenverstoß, sondern bereits die auf objektivierbare Umstände gestützte Prognose über eine nicht ordnungsgemäße Aufgabenerledigung tatbestandliche Voraussetzung dieser Norm ist. Randnummer 52
- b)Der Frage zu 2., ob die Begrenzung des jährlich erzielten Gebührenaufkommens ein taugliches Kriterium
§ 5Abs.
1 HPPVO darstellt, mangelt es ebenfalls an einer Klärungsbedürftigkeit im vorgenannten Sinne. Randnummer 53 Aus § 5 Abs. 1 Satz 3 HPPVO , auf den § 5 Abs. 4 Satz 4 HPPVO verweist, geht hervor, dass das Gebührenaufkommen nicht abstrakt in der Weise begrenzt werden kann, dass bei einem Überschreiten dieser Grenze automatisch eine nicht mehr ordnungsgemäße Aufgabenerledigung des Prüfingenieurs angenommen werden muss. Randnummer 54 Diese Frage ist auch bereits durch den Beschluss des Senats vom
- März 2017 - 7 A 2401/16.Z - (S. 8 ff. und S. 12 f. der Beschlussabschrift), der dieselben Beteiligten wie im vorliegenden Verfahren betraf, geklärt. Randnummer 55 In der angegebenen Entscheidung hat der Senat (a. a. O., S. 8 ff. der Beschlussabschrift) ausgeführt: "Grundsätzlich gewährt § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO der Behörde auch die Befugnis, den Prüfungsumfang eines anerkannten Prüfingenieurs zu begrenzen. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen nachträglichen Begrenzung, die als Teilwiderruf der Anerkennung zu qualifizieren ist, müssen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Danach kann unbeschadet des § 49 HVwVfG die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt. Das erstinstanzliche Gericht führt jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise näher aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HPPVO nicht erfüllt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht erwarten lässt. Diese Vorschrift erfordert eine Prognoseentscheidung, die auf objektive tatsächliche Anhaltspunkte gestützt sein muss. Solche hinreichende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Die allgemeinen Pflichten der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen sind in § 5 HPPVO geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 HPPVO dürfen sich Prüfberechtigte und Prüfsachverständige unbeschadet weitergehender Vorschriften bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können. Gemäß § 13 Abs. 2 HPPVO dürfen Prüfberechtigte und Prüfsachverständige Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf die Baustelle zu gelangen, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HPPVO sicherstellen können. Nach Abs. 5 Satz 1 dieser Vorschrift überwachen sie die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Der Beklagte geht in seiner angefochtenen Weisung davon aus, der Kläger übe seine Tätigkeit in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten nicht erwarten lasse, weil der Kläger die Prüftätigkeit in einem Umfang ausgeübt habe, der die in der Rundverfügung vom
- Dezember 2009 festgelegten Orientierungswerte für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung überschreite. In dieser Verfügung wurde Folgendes festgelegt: "Die maximale Anzahl vollzeitlich tätiger angestellter Personen, die von einem Prüfingenieur im Sinne von § 5 Abs. 1 HPPVO überwacht werden können, ist mit 8 festgelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die von jeder überwachten Person im Kalenderjahr erbrachte Prüfungsleistung einer Gebühren- oder Honorarsumme entspricht, die nicht größer ist als der 1800-fache Stundensatz nach § 33 Abs. 5 Satz 3 HPPVO . Höhere als die sich mit vorstehender Regelung ergebenden Werte sind mit der Sorgfaltspflicht des Prüfingenieurs nicht vereinbar und stellen nach meiner Auffassung eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar." Eine Überschreitung der in der Rundverfügung vom
- Dezember 2009 - und damit nicht rechtsnormativ - festgelegten Orientierungswerte allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Kläger übe seine Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 HPPVO in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht erwarten lasse. Das bloße Abstellen auf die Zahl der Mitarbeiter und auf das Gebühreneinkommen im Sinne der Rundverfügung reicht nicht aus, um im Falle des Überschreitens eines oder beider Orientierungswerte - gleichsam automatisch - davon ausgehen zu können, die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person übe ihre Tätigkeit in einem Umfang aus, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lasse. Es bedarf vielmehr einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, ob eine solche mangelhafte Pflichterfüllung zu erwarten ist. Dies gilt vorliegend erst recht, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger, der neun bzw. zehn vollzeitlich tätige angestellte Ingenieure beschäftigt - und damit nur knapp mehr als die in der Rundverfügung als maximal zulässig bezeichnete Anzahl von acht Prüfingenieuren - seine Mitarbeiter nicht jederzeit voll überwachen könnte. Hierfür spricht nicht nur die von dem Kläger vorgetragene effiziente Überwachungsstruktur, sondern auch seine langjährige Erfahrung als anerkannter Prüfingenieur". Randnummer 56 Ferner hat der Senat in der angegebenen Entscheidung (a. a. O., S. 12 f. der Beschlussabschrift) ausgeführt: "Überdies wird in § 5 Abs. 1 HPPVO eine absolute Grenze für das von einem Prüfingenieur jährlich maximal zu erzielende Gebührenaufkommen - das den Rückschluss erlauben würde, ob der Prüfberechtigte seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt - nicht festgelegt. Wegen der Unterschiedlichkeit der von den Prüfingenieuren betreuten Bauprojekte, insbesondere in Bezug auf die von den Prüfberechtigten insoweit wahrzunehmenden Prüfaufgaben sowie den damit verbundenen Überwachungsaufwand, lässt sich eine solche Grenze auch nicht ohne weiteres abstrakt bestimmen". Randnummer 57
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 58 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht legt im Hinblick auf die Anfechtung der in Nr. 2 des Bescheids vom
- Mai 2014 enthaltenen Auflage, dass die Prüftätigkeit in der Zweitniederlassung des Klägers unter Beachtung der Vorgaben der Weisung vom
- Juli 2013 erfolgen muss, mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 Euro zugrunde. Randnummer 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029914