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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 E 263/17 Beschluss Gesamtgegenstandswert in Massenverfahren § 22 RVG, § 23 RVG, § 32 RVG, § 164 VwGO

Gesamtgegenstandswert in Massenverfahren Leitsatz Setzt das Verwaltungsgericht in mehreren gleichgelagerten Fällen jeweils gesonderte Streitwerte fest, so ist dieser Streitwert auch maßgebend für den

§ 2Abs.

2 RVG maßgeblich. Es kann offen bleiben, ob sich dies aus § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG (nach Mock, in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 8. Aufl. 2017, § 23 Rn. 16 soll es sich bei einem Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO um eine anwaltliche Tätigkeit "im gerichtlichen Verfahren" handeln) oder aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG ergibt, denn der Gegenstandswert bestimmt sich hiernach jedenfalls nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Randnummer 11 Die Geschäftsgebühr nach Nr.

§ 2Ab.

2 RVG hätte aber nur mit einem Satz von 1,3 in Ansatz gebracht werden dürfen. Nr. 2300 sieht für die Geschäftsgebühr einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das dem Rechtsanwalt durch § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eingeräumte Ermessen wird durch Nr. 2300 der Anlage 1 noch näher eingeschränkt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Erinnerungsführerin weist zutreffend darauf hin, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin bereits im behördlichen Verfahren eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle vertreten hat. Die parallel eingelegten Widerspruchsschreiben umfassen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Erinnerungsführerin jeweils nur zwei Seiten, deren Inhalt in allen Widerspruchsverfahren weitgehend identisch ist. Eine nähere Begründung der Widersprüche erfolgte nicht. Dieser Umstand und die Tatsache, dass durch die Vertretung in zahlreichen parallel geführten Verfahren typischerweise eine ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat eintritt, lassen einen Gebührensatz von mehr als 1,3 nicht zu (vgl. zur Geschäftsgebühr in sog. Massenverfahren BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, juris Rn. 62; OLG München, Urteil vom 17. April 2013 - 3 U 2384/12 -, juris Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 19 U 107/10 -, juris Rn. 77 ; LG Bonn, Urteil vom 4. März 2015 - 3 O 67/14 -, juris Rn. 62). Von einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit i. S. der Nr.

§ 2Abs.

2 RVG kann mithin nicht ausgegangen werden. Randnummer 12 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029921

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