Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 20 pro Jahr begrenzt.
gewiesen wird, sind zurückzuzahlen." Randnummer 4 In ihrer Sitzung am
4 HGO . Randnummer 6 Am
4 HGO könne nur von dieser selbst, nicht aber von einzelnen Fraktionsangehörigen geltend gemacht werden. Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die Änderung der Entschädigungssatzung sei formell ordnungsgemäß beschlossen worden und materiell nicht zu beanstanden.
4 Satz 1 HGO hätten die Fraktionen lediglich einen Anspruch auf eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Beteiligung an den zur Unterstützung der Fraktionsarbeit bereitgestellten Mittel.
dieser Vorschrift stehe es im Ermessen der Gemeinde, ob sie Fraktionszuschüsse gewähre. Entscheide sie sich dafür, so habe sie diese
sachgemäßen Kriterien zu verteilen. Da eine Parteienfinanzierung durch die Zuwendung von Geldern an die Fraktionen unzulässig sei, seien potentielle
teile durch ein wie auch immer gestaltetes Zuwendungssystem für die hinter der Fraktion stehende Partei ohne Belang. Sie - die Antragsgegnerin - differenziere bei der Zuwendung der Fraktionszuschüsse zwischen erkennbar verfassungsfeindlichen Parteien/Vereinigungen und nicht erkennbar verfassungsfeindlichen Parteien/Vereinigungen. Die dadurch bedingte Ungleichbehandlung beruhe auf sachlichen Kriterien und sei gerechtfertigt. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
GO i. V. m. § 15 HessAGVwGO von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Randnummer 16 b) Die Antragsteller sind
GO antragsbefugt.
dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis wird hiernach von einem Antragsteller die konkrete und substantiierte Darlegung der Möglichkeit verlangt, dass die angegriffene Norm an einem für ihre Rechtsgültigkeit beachtlichen Fehler leidet und der Antragsteller dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird bzw. verletzt werden wird. Randnummer 17 Die Antragstellerin zu 1) ist antragsbefugt. Denn sie wird unmittelbar durch die streitgegenständliche Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 der Entschädigungssatzung von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen und dadurch möglicherweise in einem aus einem Gleichheitssatz herzuleitenden Teilhaberecht verletzt. Randnummer 18 Neben der Antragstellerin zu 1) sind auch die Antragsteller zu 2) bis 5) als Stadtverordnete (Gemeindevertreter) antragsbefugt. Werden bestimmte Fraktionen von Fraktionszuwendungen für ihre Geschäftsführung ausgenommen, während andere Fraktionen diese Zuwendungen weiter erhalten, so ist nicht auszuschließen, dass dies
teilige Auswirkungen auf die Wahrnehmung des freien Mandats der Stadtverordneten in den von dem Ausschluss betroffenen Fraktionen hat, und diese Stadtverordneten dadurch in ihrem durch formale Gleichheit charakterisierten freien Mandat beeinträchtigt werden. Randnummer 19 c) Der Antrag ist zu Recht gegen die Antragsgegnerin gerichtet, denn
GO ist der Antrag gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Randnummer 20 d) Der am
4 Satz 1 HGO kann die Gemeinde den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen, § 36a Abs. 4 Satz 2 HGO . Gemäß § 36a Abs. 4 Satz 3 HGO ist über ihre Verwendung ein
weis in einfacher Form zu führen. Randnummer 24 Fraktionen haben danach zwar keinen originären Leistungsanspruch auf Gewährung finanzieller Zuwendungen zur Fraktionsgeschäftsführung, aber für den Fall, dass - wie hier - Zuwendungen von der Gemeinde gewährt werden, einen abgeleiteten (derivativen) Leistungsanspruch auf eine dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Teilhabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - BVerwG 8 C 22.11 - BVerwGE 143, 240 [241 ff.]). Randnummer 25
3 Satz 4 der Entschädigungssatzung nicht betroffenen Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung (Gemeindevertretung) der Antragsgegnerin dar. Randnummer 27 bb) Diese Ungleichbehandlung von in der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen ist sachlich nicht gerechtfertigt. Randnummer 28 Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte (Sachverhaltsgruppen oder Personengruppen) - hier von Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - setzt zunächst voraus, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel verfolgt wird. Darüber hinaus darf das Differenzierungskriterium, an das die zur Zielerreichung vorgenommene Ungleichbehandlung anknüpft, nicht unzulässig sein. Schließlich erfordert die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ein angemessenes Verhältnis zwischen Differenzierungsziel und Differenzierungskriterium, d. h. die Gründe für die Differenzierung müssen von solchem Gewicht sein, dass das Interesse der von den
teiligen Folgen der Ungleichbehandlung Betroffenen hinter diesen Gründen zurückzustehen hat. Randnummer 29 Hieran gemessen ist die Ungleichbehandlung, die im Ausschluss von Fraktionen aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen von Fraktionszuwendungen liegt, nicht zu rechtfertigen. Randnummer 30 Ziel der von der Antragsgegnerin durch die Satzungsänderung bewirkten Ungleichbehandlung ist es, Parteien und Vereinigungen, deren politisches Konzept erkennbar auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet ist ("erkennbar verfassungsfeindlich"), nicht durch finanzielle Zuwendungen der Stadt (Gemeinde), die Teil des von diesen Gruppierungen bekämpften Staates ist, zu begünstigen. Dieses für sich genommen nicht zu beanstandende Ziel sucht die Antragsgegnerin dadurch zu erreichen, dass Fraktionen, die diese Gruppierungen in ihrer Stadtverordnetenversammlung repräsentieren, von den Zuwendungen ausgeschlossen werden, die die Antragsgegnerin prinzipiell Fraktionen ihrer Stadtverordnetenversammlung zur Fraktionsgeschäftsführung gewährt. Randnummer 31 Das im Hinblick auf dieses sonach legitime Ziel von der Antragsgegnerin gewählte Differenzierungskriterium "aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen" ist indes unzulässig. Die Ungleichbehandlung knüpft zielgerichtet an eine erkennbare Verfassungsfeindlichkeit von Parteien bzw. Vereinigungen (Wählergruppen im Sinne des § 10 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes [KWG]) an und setzt sich damit in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach u. a. niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird
geltender Verfassungslage und einfachgesetzlichem Recht auch nicht durch die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie wegen einer erkennbaren Verfassungsfeindlichkeit einer politischen Anschauung ohne weiteres aufgehoben. Eine verfassungsrechtlich zulässige Durchbrechung des Diskriminierungsverbots wegen politischer Anschauungen
3 Satz 1 GG zu Lasten einer Partei bzw. Vereinigung ist erst dann gegeben, wenn die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit zu einem Parteienverbot
2 GG bzw. einem Vereinigungsverbot
2 GG geführt hat (vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 70 [Bearbeitungsstand: Mai 2015]; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG,
2 GG bzw. einem durch die zuständige Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Verbot einer "erkennbar verfassungsfeindlichen" Vereinigung (Wählergruppe)
2 GG das von der Antragsgegnerin gewählte Diskriminierungskriterium zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Widerspruch steht und damit unzulässig ist, fehlt es auch an einem angemessenen Verhältnis zwischen Differenzierungsziel und -kriterium. Ein Ausschluss von Fraktionen von finanziellen Zuwendungen zur Fraktionsgeschäftsführung, der an die Zugehörigkeit von Stadtverordneten zu erkennbar verfassungsfeindlichen Parteien/Vereinigungen anknüpft, begründet
teile für die vom Ausschluss betroffenen Fraktionen und die in ihr zusammen geschlossenen Stadtverordneten, die außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen, "erkennbar verfassungsfeindliche" Parteien/Vereinigungen nicht durch finanzielle Zuwendungen der Stadt als Teil des von ihnen bekämpften Staates zu unterstützen. Randnummer 34 Die Ausschlussregelung ist bereits nicht geeignet, das Ziel der Antragsgegnerin zu fördern, "erkennbar verfassungsfeindliche Parteien/Vereinigungen" nunmehr von einer finanziellen Zuwendung der Stadt abzuschneiden, die ihnen bislang zukam. Denn der durch Satzungsänderung herbeigeführte (Zuwendungs-)Ausschluss betrifft sowohl
seinem Adressaten als auch
seiner tatsächlichen Wirkung die dem staatlichen Bereich zuzurechnenden Fraktionen und nicht die dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnenden Parteien und Wählergruppen. Auch wenn die Fraktionen Bindeglieder zwischen den Parteien/Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich und der Stadtverordnetenversammlung im staatlichen Bereich sind, so sind sie doch rechtlich Gliederungen der Vertretungskörperschaft. Fraktionen sind Gruppen von - durch Wahlen unmittelbar demokratisch legitimierten - Mitgliedern einer Vertretungskörperschaft mit gemeinsamen politischen Grundanschauungen, die sich für die Dauer einer Wahlperiode zusammengeschlossen haben, um ihre Vorstellungen und Aktivitäten zu koordinieren und diesen so zu größerer Wirksamkeit zu verhelfen. Das Recht eines gewählten Stadtverordneten, sich mit anderen gewählten Stadtverordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen (vgl. § 36a Abs. 1 Satz 1 HGO ) ist Ausdruck des freien Mandats der Stadtverordneten (vgl. § 35 Abs. 1 HGO ) als organschaftliche Mitwirkungsbefugnis. Die in Rede stehenden Fraktionszuschüsse sind demgemäß zweckgebundene Zuwendungen. Sie dienen ausschließlich dazu, den sich aus der Fraktionstätigkeit ergebenden Finanzierungsbedarf für die Fraktionsgeschäftsführung, d. h. für die Bündelung und Koordinierung der Arbeit in der Stadtverordnetenversammlung und in Ausschüssen, ganz oder teilweise zu decken. Für eine Finanzierung oder sonstige Unterstützung der "hinter" den Fraktionen stehenden Parteien oder Wählervereinigungen im gesellschaftlichen Bereich haben sie auch vor der Satzungsänderung gerade nicht zur Verfügung gestanden. Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Antragsgegnerin getroffene Ausschlussregelung im Hinblick auf ihre Auswirkungen notwendig auch als unangemessen dar. Randnummer 36 Vom Ausschluss als Ungleichbehandlung
teilig betroffen sind Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung als Personenmehrheiten, die sich aus durch Wahl unmittelbar demokratisch legitimierten Stadtverordneten zusammensetzen. Die Fraktionen werden durch einen Ausschluss von Finanzmitteln zur Fraktionsgeschäftsführung, die an die politische Anschauung ihrer Mitglieder anknüpft, in ihrem Recht auf Gleichbehandlung beeinträchtigt. Dieses durch Art. 3 Abs. 1 GG garantierte Gleichheitsrecht der Fraktionen fußt auf dem strengeren Grundsatz der formalen Gleichheit der gewählten Stadtverordneten, in dem sich wiederum der Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit
1 Satz 2 GG fortsetzt, der für die Wahl und den Wahlvorgang gilt. Die Stadtverordneten als Mitglieder der von einem Ausschluss betroffenen Fraktionen werden durch diesen demgemäß mittelbar in ihrem durch formale Gleichheit charakterisierten freien Mandat beeinträchtigt. Das in der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine wehrhafte Demokratie wurzelnde Ziel, "erkennbar verfassungsfeindliche Parteien und Vereinigungen" nicht durch finanzielle Zuwendungen des von ihnen bekämpften Staates zu begünstigen, das den gesellschaftlichen Bereich im Auge hat, kann diese Beeinträchtigung von Gleichheitssätzen, die den Binnenbereich der Stadtverordnetenversammlung und den Status der in sie gewählten Stadtverordneten charakterisieren, nicht legitimieren. Dies folgt zum einen daraus, dass der Gesichtspunkt der politischen Anschauung der in einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung zusammengeschlossenen Stadtverordneten, der in deren Partei- oder Vereinigungszugehörigkeit zum Ausdruck kommt, für eine Zuteilung von Fraktionszuwendungen kein sachgerechtes Merkmal ist. Denn anders als Kriterien, die sich an dem tatsächlichen oder dem erwartbaren Bedarf für die Geschäftsführung einer Fraktion orientieren, ist dieser Gesichtspunkt für die Bestimmung des durch die Fraktionszuwendungen
deren Zweckbestimmung ganz oder teilweise zu deckenden Bedarfs ohne jede Bedeutung. Zum anderen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass selbst eine "erkennbar verfassungsfeindliche" politische Auffassung von gewählten Stadtverordneten Konsequenzen für deren Mandatsausübung erst
dem Verbot der Partei oder Wählergruppe haben darf, der sie angehören. § 35 Abs. 1 Satz 1 KWG bestimmt, dass Vertreter, die der Partei oder Wählergruppe zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung der Entscheidung angehört haben, ihren Sitz verlieren, wenn eine Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 GG für verfassungswidrig erklärt oder eine Wählergruppe rechtskräftig verboten wird. Randnummer 37
teil für die laufende Wahlperiode (insgesamt 1.317,50 €) bestimmt, sondern auch durch das objektive Interesse der Antragsteller, die Zulässigkeit von Ungleichbehandlungen von Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung zu klären, soweit sich diese "aus Vertretern erkennbar verfassungsfeindlicher Parteien/Vereinigungen" zusammensetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Beschluss: Das unter dem Aktenzeichen 8 B 458/17.N geführte Verfahren wird eingestellt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen Der Streitwert wird auf 310,00 € festgesetzt. Gründe:
dem die Beteiligten das Normenkontrollverfahren in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach werden die Kosten den Antragstellern auferlegt. Denn deren Antrag hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Auch wenn der Normenkontrollantrag in der Hauptsache erfolgreich ist, hätte eine einstweilige Anordnung nicht ergehen können. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der (weitere) Vollzug des § 5 Abs. 3 Satz 4 der Entschädigungssatzung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu
teilen geführt hätte, die so gewichtig sind, dass eine Aussetzung des Vollzugs der Regelung notwendig gewesen wäre. Der der Antragstellerin zu 1)
der Entschädigungssatzung zustehende Betrag beläuft sich auf 310,00 € jährlich. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne diese Zuwendung ihre Aufgaben in der Stadtverordnetenversammlung ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO entspr., § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029928
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