Obsah (6)
§ 263§ 153§ 578§ 580§ 586§ 132Restitutionsklage Leitsatz Einzelfall einer Restitutionsklage Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. Mai 2012, 1 K 4758/11.F Tenor Die Restitutionsklage gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungs
§ 263Abs. 1 St
GB mit der Begründung frei, die den Tatvorwurf bestreitende Einlassung des Angeklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eindeutig und zweifelsfrei als bloßes Schutzvorbringen widerlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom
- März 2016 Bezug genommen. Randnummer 8 Am
- Juni 2016 erhob der Kläger beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Restitutionsklage gegen dessen Urteil vom
- Februar
- Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Hessische Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Berufungsurteil davon ausgegangen, dass er sich strafbar gemacht habe, indem er im Zeitraum von Mai bis November 2006 als Bezieher von Anpassungsgeld die Hinzuverdienstgrenze mehrfach überschritten habe. Diesem Urteil sei - ebenso wie den ihm zugrunde liegenden Bescheiden der Beklagten - durch das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom
- März 2016 die Grundlage entzogen, nachdem er vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom
- Oktober 2014 - S 14 R 102/12 - und dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom
- Februar 2016 - L 1 R 117/14 -, dass mit der aufgefundenen "Lohnliste" ein Zahlungsnachweis nicht geführt werden könne. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2014 und die ihm zugrunde liegenden Bescheide beruhten auf einer fehlerhaften Grundlage. Randnummer 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, das vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 9 A 2330/12 geführte Berufungsverfahren wiederaufzunehmen, das in diesem Verfahren ergangene rechtskräftige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2014 - 9 A 2330/12 - aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 2012 - 1 K 4758/11.F - zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie führt im Wesentlichen aus, die Restitutionsklage sei unzulässig. Insbesondere liege der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b) ZPO nicht vor. Das Urteil des Amtsgerichts Völklingen sei keine Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Anders als der Kläger meine, beruhe das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Februar 2014 nämlich nicht auf der Annahme, dass er sich einer Straftat schuldig gemacht habe, sondern darauf, dass er die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe. Ob er sich hierbei strafbar gemacht habe oder nicht, sei irrelevant. Das Amtsgericht möge zwar zu der Auffassung gelangt sein, dass sich das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht zweifelsfrei nachweisen lasse. Das Urteil gebe aber insofern nur die Meinung des Amtsgerichts wieder und sei daher keine Urkunde, die beweise, dass die Hinzuverdienstgrenze tatsächlich nicht überschritten worden sei. Randnummer 12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 1 K 4758/11.F (V) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und der beigezogenen Akte 6 Ds 05 Js 432/11 (63/13) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Restitutionsklage ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil kein Restitutionsgrund vorliegt. Randnummer 14
§ 153Abs. 1 Vw
GO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden.
§ 578Abs.
1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen. Das streitige Berufungsurteil vom
- Februar 2014 ist nach Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2014 - 10 B 58.14 - rechtskräftig geworden, das vormalige Klageverfahren also rechtskräftig durch Endurteil abgeschlossen. Von daher kann das Berufungsurteil vom
- Februar 2014 grundsätzlich Gegenstand einer Restitutionsklage sein. Randnummer 15 Eine Restitutionsklage findet aber
§ 153Abs. 1 Vw
GO nur unter den Voraussetzungen des § 580 ZPO statt. Von den dort abschließend aufgelisteten Wiederaufnahmegründen kommen unter Berücksichtigung des von dem Kläger als Restitutionsgrund angeführten Urteils des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 nur die Wiederaufnahmegründe des § 580 Nr. 7 ZPO in Betracht.
§ 580Nr.
7 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 16 Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7
- a)ZPO sind schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 um kein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil handelt, da dieses Urteil nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des streitigen Berufungsurteils vom 26. Februar 2014 seinerseits rechtskräftig geworden ist (vgl. Baumbach u. a., ZPO, 74. Aufl., § 580, Rn. 12; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 580, Rn. 14). Das Urteil des Amtsgerichts Völklingen ist vielmehr erst am 22. März 2016 ergangen und am 30. März 2016 rechtskräftig geworden und damit erst wesentlich später ergangen und rechtskräftig geworden als das Berufungsurteil, gegen das sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, rechtskräftig geworden ist. Dessen formelle Rechtskraft ist nämlich bereits mit der Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 10 B 58.14 - eingetreten. Das Urteil des Amtsgerichts Völklingen hätte also in das verwaltungsgerichtliche Verfahren seinerzeit nicht eingeführt werden können. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die ebenfalls angeführten sozialgerichtlichen Urteile, da das Berufungsurteil des Landessozialgerichts für das Saarland erst am 25. Februar 2016 ergangen ist. Randnummer 17 Außerdem ist das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 auch nicht "in derselben Sache" ergangen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Urteil entweder zwischen denselben Parteien ergangen ist oder sich dessen Rechtskraft auf die Parteien des Vorprozesses erstreckt (vgl. Baumbach u. a., ZPO, 74. Aufl., § 580, Rn. 12; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 580, Rn. 14). Das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016, mit dem der Kläger vom Vorwurf des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) freigesprochen worden ist, ist aber weder zwischen den vormals Beteiligten ergangen noch erstreckt sich dessen Rechtskraft auf das streitige Rechtsverhältnis zwischen den am vormaligen - und gegenwärtigen - Verwaltungsprozess Beteiligten (§§ 322 ZPO; 121 VwGO). Die Frage, ob sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Bezug von Anpassungsgeld eines Betrugs i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, entfaltet keine Regelungswirkung zwischen den Beteiligten in Bezug auf das Rechtsverhältnis, das dem streitigen Berufungsurteil zugrunde liegt. Die Frage eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem streitigen Bezug von Anpassungsgeld war auch weder Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch eine Voraussetzung für die seinerzeit streitige teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die entsprechende Rückforderung des gezahlten Anpassungsgeldes. Randnummer 18 Bei dem Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 handelt es sich auch nicht um "eine andere Urkunde" i. S. d. § 580 Nr. 7
- b)ZPO. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 angesichts eines grundsätzlich weit auszulegenden Urkundenbegriffs eine andere Urkunde in diesem Sinn sein kann, scheidet sie gleichwohl als Restitutionsgrund aus, weil sie erst nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils vom 26. Februar 2014 ergangen ist, also im Berufungsverfahren nicht hätte benutzt werden können (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 8 B 66/99 - NVwZ 1999, 1335; BGH, Urteil vom 7. November 1990 - IV ZR 218/89 - NJW-RR 1991, 380; OLG Köln, Urteil vom 31. März 2004 - 6 U 158/03 - BB 2004, 1134; Baumbach u. a., ZPO, 74. Aufl., § 580, Rn. 15; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 580, Rn. 16a). Die durch die Wiederaufnahme des Verfahrens eintretende Durchbrechung der Rechtskraft ist nämlich stets nur dann gerechtfertigt, wenn der Wiederaufnahmekläger nur deshalb unterlegen ist, weil er im Vorprozess gehindert war, dem Gericht eine Urkunde vorzulegen, die nach Lage der Dinge zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wird die Urkunde erst nach der Entscheidung des Tatsachengerichts errichtet, ändert dies nichts daran, dass dessen Entscheidung auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht. In diesem Fall ist eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht gerechtfertigt (BVerwG, a. a. O.). Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die ebenfalls angeführten sozialgerichtlichen Urteile, da das Berufungsurteil des Landessozialgerichts für das Saarland erst am 25. Februar 2016 ergangen ist. Randnummer 19 Auch soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise bestimmte Urkunden zugelassen hat, die erst nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz errichtet worden sind, aber eine zurückliegende Tatsache bezeugen (wie z. B. Geburts- oder Personenstandsurkunden), führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, weil dem Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 22. März 2016 eine derart rückbezügliche Beweiskraft nicht zukommt. In dem amtsgerichtlichen Urteil ist der Kläger vom Vorwurf des Betrugs
§ 263Abs. 1 St
GB mangels eines eindeutigen und zweifelsfreien Tatnachweises freigesprochen worden. Durch die amtsrichterliche Beweiswürdigung wird jedoch keine fehlerhafte oder unvollständige Tatsachengrundlage der dem angegriffenen Berufungsurteil zugrunde liegenden Beweiswürdigung im Wege des Urkundenbeweises bezeugt, sondern lediglich eine spätere tatrichterliche Bewertung der vorliegenden Beweise in einem anderen Zusammenhang aufgezeigt; das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob sich der Wiederaufnahmekläger eines Betruges
§ 263Abs. 1 St
GB strafbar gemacht hat, keine eigenen Feststellungen getroffen. Letztlich rügt der Kläger damit lediglich die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung als seiner Ansicht nach falsch unter Hinweis auf eine in einem anderen rechtlichen Zusammenhang ergangene spätere strafrichterliche Würdigung der Beweislage. Randnummer 20 Das nunmehr vorliegende Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom
- März 2016 hätte auch keine "günstigere Entscheidung" i. S. d. § 580 Nr. 7 ZPO herbeiführen können; denn dies wäre nur dann der Fall, wenn es bei einer gedachten Vorlage im Vorprozess zu einem anderen Ausgang des Berufungsverfahrens geführt haben würde, also dessen seinerzeitige Nichtvorlage kausal für das Unterliegen des Klägers im Berufungsverfahren gewesen ist. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom
- März 2016 noch im Berufungsverfahren vom Kläger hätte benutzt werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil das Urteil erst nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahren ergangen ist (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Randnummer 21 Die Restitutionsklage ist zudem unzulässig, weil durch ihre Erhebung am
- Juni 2016 die Klagefrist des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden ist.
§ 586Abs.
1 ZPO ist die Restitutionsklage binnen einer Notfrist von einem Monat zu erheben.
§ 586Abs.
2 Satz 1 ZPO beginnt die Frist - über die nicht zu belehren ist, weil der Wiederaufnahmeantrag im Rahmen einer Restitutionsklage kein Rechtsmittel ist (vgl.: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., § 153 Rn. 2) - mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils (§ 153 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Randnummer 22 Das streitige Berufungsurteil vom
- Februar 2014 ist nach Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2010 - 10 B 58.14 - rechtskräftig geworden, also insofern für den Lauf der Klagefrist ohne (verlängernde) Bedeutung. Randnummer 23 Der Kläger führt als Restitutionsgrund an, mit Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom
- März 2016 vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden zu sein und dass dieses Urteil seinem Prozessbevollmächtigten am
- April 2016 zugestellt worden sei. Ausweislich der beigezogenen Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (6 Ds 05 Js 432/11 (63/13)) wurde das Urteil am
- März 2016 in Anwesenheit des Klägers als vormaligem Angeklagten und seines Prozessbevollmächtigten als vormaligem Verteidiger verkündet, so dass das Urteil nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 314 StPO) seit
- März 2016 rechtkräftig ist. Spätestens an diesem Tag bestand bei dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten die Kenntnis der den Wiederaufnahmegrund bildenden Tatsache des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs im Zusammenhang mit dem Bezug des streitigen Anpassungsgeldes. Von daher ist die Notfrist von einem Monat für die Erhebung der hierauf gestützten Restitutionsklage am Montag, den
- Mai 2016 abgelaufen, so dass durch die erst am
- Juni 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangene Klageschrift die Klagefrist nicht gewahrt worden ist. Entsprechendes würde im Übrigen aber auch dann gelten, wenn man insoweit auf den angegebenen Tag des Zugangs des Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
- April 2016 abstellen würde; denn dann wäre die Monatsfrist am
- Mai 2016 abgelaufen. Randnummer 24 Da der Kläger mit seiner Restitutionsklage unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 26 Gründe für eine Zulassung der Revision
§ 132Abs. 2 Vw
GO liegen nicht vor. Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Restitutionsverfahren auf 5.923,75 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie entspricht dem zurückgeforderten Betrag. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029946