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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 A 2986/16.A Beschluss Systemische Mängel in Ungarn § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst b AsylG, § 77 Abs 1 S 1 AsylG,

Systemische Mängel in Ungarn Leitsatz Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden derzeit an systemischen Mängeln. Dublin-Rückkehrern droht eine Rückführung nach Serbien "als sicherem Drittstaat" ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylgesuchs. Ferner haben sie seit Inkrafttreten der Änderungen des ungarischen Asylrechts im März 2017 eine Internierung in sog. Transitzentren zu befürchten, die nach derzeitigem Erkenntnisstand eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. Juni 2014, 7 K 1324/13.WI.A Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  2. Juni 2014 - 7 K 1324/13.WI.A - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgestellten Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers und der Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn. Randnummer 2 Der eigenen Angaben zufolge am ... 1986 in Mokh-Kori in Somalia geborene Kläger suchte am
  3. Juli 2013 in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nach. Randnummer 3 Bei der formellen Aufnahme des Asylantrags und der Befragung zur Vorbereitung einer Anhörung nach § 25 AsylVfG am
  4. September 2013 in Gießen gab der Kläger an, dem Stamm der Asharaf anzugehören. Ausweispapiere habe er keine, da es in Somalia keine Behörden gebe, die solche ausstellten. Am
  5. Oktober 2011 sei er von Somalia nach Syrien geflogen. Nach vier Tagen sei er zu Fuß bzw. mit dem Lkw in die Türkei weitergereist. Dort habe er sich fünf Tage aufgehalten, bevor er mit dem Lkw Griechenland erreicht habe. In Griechenland sei er einige Zeit im Gefängnis gewesen, bevor er am
  6. April 2013 zu Fuß in Mazedonien angekommen sei. Teils zu Fuß, teils mit dem Pkw sei er dann über Serbien nach Ungarn und am
  7. Juli 2013 von dort in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Randnummer 4 Am
  8. November 2013 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Dublin II-VO unter Bezugnahme auf seinen am
  9. Mai 2013 in Ungarn gestellten Asylantrag. Randnummer 5 Ausweislich der englischsprachigen Mitteilung der ungarischen Behörde (Office of Immigration and Nationality) vom
  10. Dezember 2013 akzeptierte Ungarn die Wiederaufnahme des Klägers unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Dublin II-VO und teilte mit, dass der Kläger in Ungarn am
  11. Mai 2013 einen Asylantrag gestellt habe, aber kurz darauf untergetaucht sei. Deshalb sei das Verfahren am
  12. Juli 2013 eingestellt worden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  13. Dezember 2013, dem Kläger am
  14. Dezember 2013 zugestellt, entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig sei, da aufgrund des bereits in Ungarn gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO Ungarn für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Randnummer 7 Der Kläger hat am
  15. Dezember 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt (Az.: 7 L 1326/13.WI.A). Randnummer 8 Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen angeführt, dass er einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe, da das Asylverfahren in Ungarn mit systemischen Mängeln behaftet sei. Bei einer Rückkehr nach Ungarn sei er der konkreten Gefahr zumindest einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Asylsuchende, die im Dublin-Verfahren nach Ungarn überstellt würden, müssten erneut Asyl beantragen und ihr Asylantrag würde als Folgeantrag behandelt, was gravierende Nachteile mit sich bringe. So seien sie in der Regel nicht vor Abschiebungen in Drittstaaten geschützt, selbst wenn die Asylanträge noch nicht inhaltlich geprüft worden seien. Zudem würden aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Ungarn überstellte Asylsuchende als irreguläre Migranten betrachtet, die automatisch in Verwaltungshaft genommen würden. Beschwerden gegen die Haft seien ineffektiv, die Verlängerung der Haft erfolge gleichsam automatisch in fast allen Fällen. Falls keine Inhaftierung erfolge, bestünden keine angemessenen Aufnahmebedingungen. Hierin sei ein Verstoß gegen Art. 5 EMRK zu sehen. Da der Asylantrag als Folgeantrag angesehen würde, seien Antragsteller nicht berechtigt Unterbringung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Hinzu komme, dass er - der Kläger - eine Abschiebung von Ungarn nach Griechenland, wo er sich zuvor aufgehalten habe, bzw. Serbien, das von Ungarn als sicherer Drittstaat angesehen werde, zu befürchten habe. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Kläger ferner angegeben, nach einer ersten einmonatigen Inhaftierung in Griechenland ein Aufenthaltspapier für einen Monat erhalten zu haben. Da er in dieser Zeit das Land nicht habe verlassen können, sei er erneut verhaftet worden und fünf Monate in Haft gewesen. Da es ihm anschließend nicht möglich gewesen sei, sich in Griechenland "durchzuschlagen" und er mehrfach angegriffen worden sei, sei er über Mazedonien, wo er ebenfalls für 20 Tage inhaftiert gewesen sei, und Serbien nach Ungarn gelangt. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom
  16. Dezember 2013 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat die Auffassung vertreten, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorlägen. Dies sei von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgericht bestätigt worden. Auch die vorliegenden Berichte von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen zu dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen führten zu keiner anderen Einschätzung. Weder der UNHCR noch das Hungarian Helsinki Committee oder der European Council on Refugees and Exiles hätten eine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom
  17. Juni 2014 der Anfechtungsklage stattgegeben und den Bescheid vom
  18. Dezember 2013 aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen sinngemäß angeführt, dass die Rückführung des Klägers unzulässig sei, weil es systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn gebe, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass Asylbewerber tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Ungarn sei aufgrund der dort vorherrschenden Verhältnisse aktuell nicht in der Lage, seiner europa- und menschenrechtlichen Schutzverpflichtung gegenüber Asylbewerbern nachzukommen. Es gebe ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Ungarn nicht den zu fordernden unions- bzw. völkerrechtlichen Mindeststandards entsprächen. Dies beruhe auf der Bewertung der Asylanträge von Asylbewerbern, die im Rahmen des Dublinverfahrens rücküberstellt worden seien, als so genannte Folgeanträge, weshalb regelmäßig eine inhaltliche Prüfung entfalle. Zudem erfolge in den meisten Fällen eine Inhaftierung von im Rahmen der Dublin II-Verordnung Überstellten. Bedenken bestünden auch hinsichtlich des Erlasses der Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
  19. Dezember 2016 (Az.: 4 A 1632/14.Z.A) hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen. Randnummer 15 Nach Zustellung des Beschlusses vom
  20. Dezember 2016 am
  21. Dezember 2016 hat die Beklagte mit am
  22. Januar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet. Randnummer 16 Sie nimmt auf die Begründung des Zulassungsantrags sowie auf den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug. Im Zulassungsantrag hat sie ausgeführt, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestünden. Dies sei von verschiedenen deutschen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten bestätigt worden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sei zu dem Schluss gekommen, dass bei einer Überstellung nach Ungarn gegenwärtig kein tatsächliches und individuelles Risiko bestehe, einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die Art. 3 EMRK verletze. Die von den ungarischen Asylbehörden angeordnete Asylhaft werde in besonderen Liegenschaften in Békéscsaba, Debrecen und Nyribátor vollzogen, die unter Verantwortung der ungarischen Asyldirektion stünden und von dieser betrieben würden. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu den Bedingungen der Unterbringung in den geschlossenen Einrichtungen werde durch das Büro der ungarischen Staatsanwaltschaft kontrolliert, das regelmäßig Kontrollbesuche durchführe. Der UNHCR habe jederzeit ungehinderten Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen, ebenso wie Angehörige des ungarischen Helsinki Komitees, der Cordelia Foundation und der Menedék Assosiation. Die Gründe für die Asylhaft orientierten sich an Art. 8 Abs. 3 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie und stimmten mit den dort genannten Gründen für die Haft überwiegend überein. Sie sei zu unterscheiden von der so genannten Abschiebehaft, die in anderen Einrichtungen vollzogen werde. Mit den zum
  23. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes würden teilweise Vorgaben einer Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern umgesetzt. Die Inhaftierung eines Asylbewerbers als solche verstoße nicht grundsätzlich gegen Art. 3 EMRK. Dies folge bereits aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. f EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Inhaftierung von Asylbewerbern mit Urteil vom
  24. Oktober 2012 deshalb auch grundsätzlich für zulässig gehalten, soweit diese verhältnismäßig sei und die Haftbedingungen nicht gegen Art. 3 EMRK verstießen (EGMR, Urteil vom
  25. Oktober 2012 - 13457/11 -, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"fulltext":["13457"],"documentcollectionid2":["GRANDCHA MBER","CHAMBER"],"itemid":["0011113937"]}). Sie - die Beklagte - nehme auch selbstverständlich die notwendige Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsanordnung vor, wozu auch die Klärung der Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung zähle. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  26. Juni 2014 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden zutreffend systemische Mängel des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Ungarn angenommen habe. Randnummer 20 Mit gerichtlicher Verfügung vom
  27. Juli 2017 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 130a VwGO zurückzuweisen. Randnummer 21 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden 7 L 1326/13.WI.A, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) sowie die Erkenntnisse zu Ungarn, die den Beteiligten in Form einer Erkenntnisquellenliste mit gerichtlicher Verfügung vom
  28. Juli 2017 zugänglich gemacht worden sind. Die vorgenannten Akten und Dokumente waren Gegenstand der Beratung. II. Randnummer 22 Der Senat entscheidet nach § 130a VwGO durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise gehört worden. Randnummer 23 Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Randnummer 24 Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist zulässig. Die Berufungsbegründung vom
  29. Januar 2017 enthält den nach § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen konkreten Antrag und führt durch die Bezugnahme auf die Begründung des Berufungszulassungsantrags und den Zulassungsbeschluss hinreichende Berufungsgründe im Sinne dieser Vorschrift an. In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt für eine Berufungsbegründung die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss, wenn in diesen entscheidungserhebliche Fragen zu den tatsächlichen Verhältnissen in dem für den jeweiligen Fall relevanten Staat konkret bezeichnet werden und dadurch die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung des Berufungsführers deutlich gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  30. August 2016 - 1 B 79.16 -, juris Rdnr. 3). Dem ist die Beklagte nachgekommen, indem sie im Zulassungsantrag dargelegt hat, dass sie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Ungarn dergestalt einschätzt, dass dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Randnummer 25 Jedoch ist die Berufung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die vom Kläger zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage den Bescheid des Bundesamtes vom
  31. Dezember 2013 zu Recht aufgehoben. Randnummer 26 Hierbei ist für die Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Berufungsentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist somit das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  32. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  33. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) mit Wirkung vom
  34. Juli 2017 geändert worden ist. Aufgrund der Übergangsregelung in Art. 49 UAbs. 2 der am
  35. Juli 2013 in Kraft getretenen und damit derzeit geltenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  36. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - ist vorliegend sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch im Übrigen auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
  37. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S. 1) - Dublin II-VO -, abzustellen. Diese Übergangsregelung besagt, dass die Dublin III-Verordnung erst auf Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - mithin dem
  38. Januar 2014 - sowie für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylantragstellern, die ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Asylantragstellung - gestellt werden, Anwendung findet. Demzufolge verbleibt es jedenfalls für den Fall, dass der Antrag und ein Wiederaufnahmegesuch vor dem Stichtag gestellt wurden, insgesamt bei der Anwendbarkeit der Dublin II-Verordnung (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom
  39. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris Rdnr. 38; BVerwG, Urteil vom
  40. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rdnr. 27). Sowohl der Antrag des Klägers auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland als auch das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes an Ungarn wurden vor dem maßgeblichen Stichtag, dem
  41. Januar 2014, nämlich am
  42. September 2013 bzw. am
  43. November 2013 gestellt. Randnummer 27 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gegen die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und gegen die Anordnung der Abschiebung im angegriffenen Bescheid (vgl. BVerwG, Urteil vom
  44. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rdnr. 13). Randnummer 28 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 29 Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Nr. 1) und die Abschiebungsanordnung nach Ungarn (Nr. 2) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 30 Der Tenor in Nr. 1 des Bescheides vom
  45. Dezember 2013 "Der Asylantrag ist unzulässig" ist als eine rechtsgestaltende Entscheidung über die Ablehnung des Asylantrages im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylG auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  46. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rdnr. 15, m.w.N.). Diese Entscheidung ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorliegen. Die Beklagte hat die Ablehnung zwar auf § 27a des Asylverfahrensgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
  47. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
  48. August 2013 (BGBl. I S. 3474) - AsylVfG a.F. - gestützt. Diese Rechtsgrundlage ist soweit hier maßgeblich inhaltlich identisch mit dem nunmehr geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG anwendbaren § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG. Randnummer 31 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union - als der Dublin III-Verordnung - oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch kein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Randnummer 32 Unabhängig von etwaigen Aufenthalten des Klägers in Griechenland und Österreich kommt eine Zuständigkeit dieser beiden Staaten nicht in Betracht, da jedenfalls die Frist für die Stellung eines Aufnahmeersuchens abgelaufen ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO). Für ein (fristunabhängiges) Wiederaufnahmeersuchen (Art. 20 Dublin II-VO) fehlt es mangels eines Eurodac-Treffers für Griechenland und Österreich an der für ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des Art. 20 Dublin II-VO erforderlichen Asylantragstellung. Randnummer 33 Auch eine Zuständigkeit Ungarns ist nicht gegeben. Randnummer 34 Zwar folgt die Zuständigkeit Ungarns zunächst aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Ungarn hat auch mit der Wiederaufnahmezusage vom
  49. Dezember 2013 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers unter Bezugnahme auf die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Dublin II-VO erklärt. Jedoch ist unter Beachtung der von der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin II-VO entwickelten Maßstäbe eine Zuständigkeit Ungarns deshalb nicht gegeben, weil eine Selbsteintrittspflicht der Beklagten besteht, die zum Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte führt. Randnummer 35 Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien (Art. 4 ff Dublin II-VO) nicht für die Prüfung zuständig ist. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO berechtigt die Mitgliedstaaten zur eigenen Prüfung. Da die Norm ihrem Wortlaut nach der zuständigen Behörde ein Ermessen zum Selbsteintritt eröffnet, kann sich nur im Falle einer Reduzierung des Ermessens auf Null eine Verpflichtung zum Selbsteintritt ergeben. Der betreffende Mitgliedstaat wird mit der Verpflichtung zum Selbsteintritt zum zuständigen Mitgliedstaat und die Zuständigkeit des originär nach den Kriterien des Katalogs der Art. 5 ff Dublin II-VO zuständigen Staates entfällt (OVG Niedersachsen, Urteil vom
  50. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris). Randnummer 36 Ein solcher Fall der Ermessensreduzierung auf Null ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs gegeben, wenn die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ausnahmsweise erforderlich ist, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im originär zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die die Verpflichtung zum Selbsteintritt auslösen, liegen vor, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass durch eine Überstellung in den originär zuständigen Mitgliedstaat eine Situation einträte, in der die tatsächliche Gefahr bestünde, dass die Grundrechte des Asylbewerbers aus Art. 4 EU-GRCh, bzw. Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt werden würden (vgl. EuGH, Urteil vom
  51. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rdnr. 62; EuGH, Urteil vom
  52. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris). Randnummer 37 Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich aufgrund des der Dublin II-Verordnung zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, also grundsätzlich keine Gefahr der Verletzung von Grundrechten der Asylbewerber droht. Dabei dient der einheitliche europäische Mindeststandard für die Durchführung von Asylverfahren und die Behandlung von Asylbewerbern des gemeinsamen europäischen Asylsystems dazu, grundsätzlich eine Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den vorgenannten Erfordernissen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom
  53. Dezember 2011 - C-411/10 - und - C-493/10 -, juris). Diese Wertung liegt auch dem Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde, dass grundsätzlich eine Abschiebung des Asylbewerbers in einen zuständigen (§ 27a AsylVfG a.F., § 29 AsylG) oder sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) ohne materielle Prüfung seines Asylgesuchs zulässt (vgl. BVerfG, Urteil vom
  54. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris). Indes kann diese Vermutung widerlegt werden, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das System in der Praxis eines Mitgliedstaates auf größere Funktionsstörungen stößt (vgl. EuGH, Urteil vom
  55. Dezember 2011 - C-411/10 - und - C-493/10 -, juris Rdnr. 80 f). Randnummer 38 Mängel, die die Vermutung wiederlegen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, stellen dann systemische Mängel dar, wenn sie entweder bereits im Asyl- oder Aufnahmeregime selbst angelegt sind und alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind. Aber auch tatsächliche Umstände können systemische Mängel begründen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  56. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom
  57. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris). Dagegen genügen nicht schon (irgend-) eine Verletzung von Unionsrecht, vereinzelte Verstöße gegen sonstige Grundrechte sowie anderweitige Missstände unterhalb der Schwelle "systemischer Mängel" zur Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. Thym, Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien, ZAR 2013, S. 331, unter Bezugnahme u.a. auf EGMR, Beschluss vom
  58. April 2013 - 27725/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom
  59. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  60. August 2015 - 11 B 15.50111 -, juris). Randnummer 39 Wann eine Behandlung i. S. v. Art. 4 der EU-GRCh unmenschlich und erniedrigend ist kann im Rückgriff auf die zu Art. 3 EMRK, der insoweit mit Art. 4 EU-GRCh übereinstimmt, ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  61. Januar 2011 - 30696/09 -, juris) bestimmt werden. Unmenschlich ist danach jedenfalls eine Behandlung, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder die Person herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung muss, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Randnummer 40 Nach diesen Maßgaben ist die Beklagte zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet. Denn zur Überzeugung des Senats gibt es ernsthafte und durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür, dass das ungarischen Asylsystem systemische Mängel aufweist, wegen derer dem Kläger im Falle einer Rückführung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (so auch OVG Sachsen, Urteil vom
  62. Juni 2017 - 4 A 584/16.A -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom
  63. März 2017 - 13a B 17.50003 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom
  64. März 2017 - 2 A 365/16 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom
  65. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom
  66. April 2017 - 1 B 11.17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  67. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris). Randnummer 41 Dabei stellt der Senat für die Frage, ob systemische Mängel vorliegen, mit Blick auf die Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG, allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung ab (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom
  68. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  69. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom
  70. April 2015, juris Rdnr. 10; EGMR, Urteil vom
  71. April 2014 - 71932/12 -, juris Rdnr. 63; BVerfG, Beschluss vom
  72. April 2016, - 2 BvR 273/16 -, juris Rdnr. 11). Auch unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs ist nicht auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  73. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  74. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris). Zwar ist nach Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO (nahezu gleichlautend Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylantragsteller seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Zum einen fällt aber der in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Selbsteintritt eines Mitgliedstaates schon systematisch nicht in den Anwendungskatalog der Kriterien der Zuständigkeitsbestimmung, für die Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO den Zeitpunkt abweichend von § 77 AsylG bestimmt. Vielmehr eröffnet die Regelung des Selbsteintritts die Möglichkeit der Zuständigkeitsübernahme, die neben den in der Dublin II-Verordnung geregelten Kriterien für die Zuständigkeitsbestimmung (Kapitel III der Dublin II-Verordnung) steht. Zum anderen ist die Sperrung des in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO normierten Selbsteintritts eines Mitgliedstaates trotz Verschlechterungen der tatsächlichen oder rechtlichen Situationen im jeweiligen Staat, in den überstellt werden soll, nicht vom Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Möglichkeit des Selbsteintritts i.V.m. den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu systemischen Mängeln - inzwischen in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO übernommen - soll dem Schutz des jeweiligen Asylantragstellers vor Überstellung in einen Staat dienen, in dem er von Verletzungen seiner Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh bedroht wäre. Würde man den Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens systemischer Mängel gleichsam "einfrieren" auf den in Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO genannten Zeitpunkt, liefe dieser Schutz im Falle negativer Veränderungen leer. Randnummer 42 Zu dem danach maßgelblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weist das Asylsystem in Ungarn systemische Mängel auf. Randnummer 43 Zunächst liegt ein systemischer Mangel darin, dass eine Rückführung von Asylantragstellern von Ungarn nach Serbien als "sicheren Drittstaat" ohne inhaltliche Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit droht. Nachdem Ungarn seit 2013 die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaates in Bezug auf Serbien zunächst ausgesetzt hatte, hat es diese seit Sommer 2015 wiederaufgenommen (vgl. UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Mai 2016, Rdnr. 28 ff). Dies beruhte auf einer Änderung des ungarischen Asylgesetzes im Juni 2015, dass es der Regierung erlaubt, sichere Drittstaaten zu bestimmen. Im Juli 2015 bestimmte die Regierung, dass u.a. auch alle EU-Beitrittskandidaten, wozu auch Serbien zählt, als sichere Drittstaaten anzusehen seien (vgl. Regierungsverordnung 191/2015 vom
  75. Juli 2015 über die Nationale Bestimmung von sicheren Herkunfts- und sicheren Drittstaaten, in UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Mai 2016, Rdnr. 33, Fußnote 76). Die Rückführungen stellen einen Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK dar, der die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh birgt, weil von Serbien aus eine Abschiebung in andere Staaten oder den Herkunftsstaat droht, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung der Schutzbedürftigkeit erfolgt (so auch OVG Niedersachsen, Urteil vom
  76. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom
  77. März 2017 - 2 A 365/16 -, juris). Randnummer 44 Die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Serbien genügt nicht den Anforderungen an das europarechtlich normierte Konzept des sicheren Drittstaates, innerhalb dessen allein eine Abschiebung in einen Drittstaat ohne inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens zulässig ist. Denn nach dem europarechtlichen Konzept darf ein Drittstaat nur dann als sicher angesehen werden, wenn dieser Staat seinerseits die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält, über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt sowie die Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält (Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  78. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [ABl. L 180 S. 60] - VerfahrensRL -). Nur dann ist eine Abschiebung dorthin ohne vorgeschaltete inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens zulässig. Diesen Anforderungen genügt Serbien nicht. Es droht eine weitere Rückführung ohne vorgeschaltete inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens von Serbien in andere Staaten, die ihrerseits den Anforderungen nicht genügen. So betrachtet Serbien alle Nachbarstaaten, Griechenland und auch die Türkei als sichere Drittstaaten (UNHCR, Serbia as a Country of Asylum, August 2012, Rdnr. 37). Der UNHCR empfiehlt seit 2012, Serbien wegen grundlegender Mängel des Asylsystems nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und Asylbewerber nicht dorthin abzuschieben (UNHCR, Serbia as a Country of Asylum, August 2012, Rdnr. 81; UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Mai 2016, Rdnr. 71); diese Bewertung des serbischen Asylsystems als mangelhaft wird auch von der Europäischen Kommission geteilt (Serbia Progress Report, Oktober 2014, S. 52). Randnummer 45 Regelmäßig ist für diejenigen Asylantragsteller, die über Serbien nach Ungarn gelangten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das ernsthafte Risiko der Abschiebung dorthin besteht. Da Serbien seit Juli 2015 von Ungarn wieder als sicherer Drittstaat betrachtet wird, werden Asylanträge von über Serbien eingereisten Asylantragstellern regelmäßig als unzulässig abgelehnt (UNHCR, a.a.O., Mai 2016, S. 14 ff; aida, Country-Report: Hungary,
  79. Dezember 2016, S. 50 ff; bordermonitoring.eu/Pro Asyl, Gänzlich unerwünscht - Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 17). Dies betrifft auch den Kläger, der nach seinen Angaben über den Landweg von Serbien aus nach Ungarn gelangte, wie im Übrigen ca. 99 % aller Asylsuchenden in Ungarn (bordermonitoring.eu/Pro Asyl, a.a.O., Juli 2016, S. 17 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Europäischen Flüchtlingsrates - ECRE - aus dem Jahr 2015). Randnummer 46 Die Abschiebung des Klägers nach Serbien ist auch nicht etwa deshalb unwahrscheinlich, weil in der Mehrzahl der Fälle eine Überstellung tatbestandlich und auch nach der Vollzugspraxis Ungarns nicht in Frage kommt. So wird davon ausgegangen, dass eine Überstellung von Ungarn nach Serbien nur auf der Grundlage des zwischen Serbien und Ungarn geschlossenen Rückübernahmeabkommens erfolge könne. Dessen Voraussetzungen (Fristen, Nachweis der Einreise über Serbien, Übernahmebestätigung Serbiens, etc.) seien aber regelmäßig nicht erfüllt. Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom
  80. Februar 2017 - M 8 K 16.50303 -, juris; VG Berlin, Urteil vom
  81. Dezember 2016 - 3 K 509.15 A -, juris m.w.N). Dieser Bewertung vermag sich der Senat angesichts der jüngsten Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung nicht anzuschließen. Seit Juli 2016 ist die ungarische Polizei berechtigt, in einem Bereich von 8 km zur Grenze zu Serbien auf ungarischem Hoheitsgebiet aufgegriffene Schutzsuchende ohne jede Prüfung und ohne jedes Überstellungsverfahren über die Grenze nach Serbien zu verbringen (Amnesty International, stranded hope, September 2016, S. 19; Amnesty International, Amnesty Report 2017 Ungarn,
  82. Dezember 2016, S. 2; UNHCR, update #31, September 2016, S. 4). Seit März 2017 gilt dies für das gesamte Staatsgebiet (Human Rights Watch, Draft Law Tramples Asylum Seekers' Rights,
  83. März 2017, S. 1; OVG Sachsen, Urteil vom
  84. Juni 2017 - 4 A 584/16.A -, juris Rdnr. 40). Im Hinblick auf diese neuen Befugnisse haben die Angaben des Liaisonmitarbeiters der Beklagten im Lagebericht vom
  85. Januar 2016 keine Aussagekraft mehr. Die Bewertung, wegen fehlender Erfüllung der formellen Voraussetzungen des Rücknahmeübereinkommens bestehe nur eine geringe Gefahr der Abschiebung nach Serbien, ist angesichts der jüngsten Änderungen überholt. Insbesondere aus den Transitzonen erfolgen Überstellungen nicht unter den Voraussetzungen des Rücknahmeübereinkommens, sondern werden faktisch in Form schlichter Begleitungen nach Serbien ohne Beteiligung der serbischen Behörden vorgenommen (UNHCR, Die Situation von Asylsuchenden nach einer Rücküberstellung nach Ungarn gemäß der Dublin-Verordnung,
  86. September 2016, S. 1). Dabei werden abgelehnte Asylbewerber ohne Beteiligung der serbischen Behörden schlicht auf eine schmalen Streifen Land auf der Außenseite der Transitzone geleitet (bordermonitoring.eu/Pro Asyl, a.a.O., Juli 2016, S.22). Dieser Bereich gehört zwar zum ungarisches Staatsgebiet, stellt jedoch nach Auffassung der ungarischen Behörden Niemandsland dar (aida, a.a.O.,
  87. Dezember 2016, S. 36; bordermonitoring.eu/Pro Asyl, a.a.O., Juli 2016, S. 22). Randnummer 47 Auch können Asylbewerber, die sich in der Transitzone aufhalten bzw. untergebracht sind, regelmäßig keinen effektiven Rechtsschutz erlangen, wenn ihr Asylgesuch als unzulässig abgelehnt wird, weil sie über Serbien eingereist sind, das als sicherer Drittstaat betrachtet wird. Zwar sind nach ungarischem Asylrecht Asylbewerber vor einer entsprechenden Entscheidung anzuhören. Dabei ist ihnen Gelegenheit zu gegeben, innerhalb von 3 Tagen darzulegen, weshalb in ihrem jeweiligen Fall der Drittstaat nicht sicher ist (aida, a. a. O.,
  88. Dezember 2016, S. 37). Dennoch werden die Anträge schon am Tag der Antragstellung oder am Folgetag als unzulässig abgelehnt (UNHCR, Hungary as a Country of Asylum, Mai 2016, Rdnr. 25). In der Praxis wird die 3-Tages-Frist dadurch unterlaufen, dass den Asylbewerbern unmittelbar nach der Anhörung eine Erklärung zum Unterschreiben vorgelegt wird, nach der sie mit dem Verweis auf den sicheren Drittstaat nicht einverstanden sind. Mit dem Ausfüllen dieser Erklärung wird das Anhörungserfordernis als erfüllt angesehen und die Unzulässigkeitsentscheidung getroffen. Auf diese Weise wird verhindert, dass anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird und eine nähere Begründung der mangelnden Qualität von Serbien als sicherer Drittstaat erfolgt (aida, a. a. O.,
  89. Dezember 2016, S. 37). Die Unzulässigkeitsentscheidung kann sodann durch einen innerhalb von sieben Tagen zu stellenden Rechtsbehelf angefochten werden, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob das Gericht neue Tatsachen und Umstände berücksichtigt (bordermonitoring.eu/Pro Asyl, a. a. O., Juli 2016, S. 19; UNHCR, a. a. O., Mai 2016, Rdnr. 18). In der Rechtsbehelfsfrist und solange die Klage anhängig ist, längstens jedoch 28 Tage, war es schon bisher den Asylbewerbern in der Transitzone verwehrt, diese in Richtung Ungarn zu verlassen (Amnesty International, Stranded Hope, September 2016, S. 16; UNHCR, a. a. O., Mai 2016, Rdnr. 26). Eine - nicht zwingend vorgesehene - gerichtliche Anhörung findet in Form einer Videokonferenz statt (aida, a. a. O.,
  90. Dezember 2016, S. 39, UNHCR, a. a. O., Mai 2016, Rdnr. 17). Die gerichtliche Entscheidung soll zwar innerhalb von acht Tagen (UNHCR, a. a. O., Mai 2016, Rdnr. 17) getroffen werden, ergeht tatsächlich jedoch teilweise bereits ein bis zwei Tage nach Eingang des Verfahrens (aida, a. a. O.,
  91. Dezember 2016, S. 39). Selbst wenn ein Gericht die auf der Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat beruhende Unzulässigkeitsentscheidung aufhebt, wiederholt die ungarische Asylbehörde regelmäßig die aufgehobene Entscheidung und prüft Asylanträge inhaltlich erst dann, wenn eine zweite oder dritte gerichtliche Aufhebung erfolgt ist (UNHCR, a. a. O., Mai 2016, Rdnr. 42; bordermonitoring.eu/Pro Asyl, a. a. O., Juli 2016, S. 19). Im Falle einer negativen gerichtlichen Entscheidung oder der Rücknahme oder Unanfechtbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung werden die Asylbewerber aus der Transitzone in Richtung Serbien entlassen (aida, a. a. O.,
  92. Dezember 2016, S. 38). Dabei kann auch das Recht auf anwaltlichen Beistand während des gesamten Verfahrens in der Praxis nur schwer umgesetzt werden. Da schon das Interview zum Fluchtweg unmittelbar nach der Ankunft in der Transitzone geführt wird und auch nach gerichtlicher Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung eine erneute Anhörung zur Frage des sicheren Drittstaates äußerst kurzfristig angesetzt wird, kann anwaltlicher Beistand kaum rechtzeitig eintreffen (UNHCR, a. a. O., Mai 2016, Rdnr. 27). Die im Klageverfahren durch den anwaltlichen Beistand vorgelegten Unterlagen werden von der Asylbehörde zum Teil nicht an das Gericht weitergeleitet. Selbst wenn sie direkt bei Gericht eingereicht werden, ist aufgrund der beschleunigten Verfahrensbearbeitung nicht gewährleistet, dass sie den zuständigen Richter vor der Entscheidung erreichen (aida, a. a. O.,
  93. Dezember 2016, S. 39). Darüber hinaus wird der Kontakt zwischen Rechtsanwälten und Asylbewerbern seit Anfang 2017 durch Zugangshindernisse erschwert (aida, a. a. O.,
  94. Dezember 2016, S. 40; vgl. insgesamt auch OVG Sachsen, Urteil vom
  95. Juni 2017 - 4 A 584/16.A -, juris). Zudem sollen ab
  96. März 2017 in Kraft getretene Änderungen des ungarischen Asylrechts die Asylverfahren weiter beschleunigen. Für eine Berufung nach Ablehnung gilt eine Frist von drei Tagen, die gerichtliche Anhörung kann in der Transitzone oder durch technische Zuschaltung erfolgen (FAZ, Ungarn hält Flüchtlinge in Transitzonen fest,
  97. März 2017; Süddeutsche Zeitung, Ungarn interniert Flüchtlinge in Lagern,
  98. März 2017). Aufgrund der seit März 2017 vorgesehenen Internierung aller Asylbewerber in den sog. Transitzentren (UNHCR, Dublin-Überstellungen nach Ungarn aussetzen,
  99. April 2017) ist zudem davon auszugehen, dass auch der Kläger von diesen für die Asylverfahrensausgestaltung in den Transitzentren beschriebenen Umständen betroffen sein wird. Randnummer 48 Ein weiterer systemischer Mangel des ungarischen Asylsystems besteht darin, dass seit Inkrafttreten der Änderungen der rechtlichen Grundlagen des ungarischen Asylrechts vom März 2017 die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die bevorstehende Verbringung und Festsetzung des Klägers bis zum Abschluss seines Asylverfahrens in einem von zwei sog. Transitzentren (Internierung) droht, die er ausschließlich in Richtung Serbien verlassen kann. Randnummer 49 Diese Internierungen erfolgen ohne Ausnahme und ohne besonderen Anlass. Ihnen sind alle Schutzsuchenden in Ungarn, selbst unbegleitete Kinder über 14, ausgesetzt, unabhängig davon, von wo sie eingereist sind (Amnesty International, Hungary: Legal amendments to detain all asylum-seekers a deliberate new attack on the rights of refugees and migrants,
  100. März 2017, S. 3; FAZ, a.a.O.,
  101. März 2017, Süddeutsche Zeitung, a.a.O.,
  102. März 2017). Die Internierung stellt einen Freiheitsentzug dar (UNHCR, a.a.O.,
  103. April 2017; vgl. EGMR, Urteil vom
  104. März 2017 - 47287/15 -, Tz. 56, abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-172091"]}). Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 26 VerfahrensRL, der eine Ingewahrsamnahme eines Schutzsuchenden allein, weil er einen Antrag gestellt hat, untersagt. Randnummer 50 Ob die darin liegende Verletzung des Rechts auf Freiheit aus Art. 6 EU-GRCh bzw. Art. 5 EMRK für sich betrachtet schon eine menschenunwürdige und/oder erniedrigende Behandlung darstellt, kann dahinstehen. Jedenfalls aufgrund der konkreten Bedingungen der Internierung ist die erforderliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und damit der Verletzung von Art. 4 EU-GRCh anzunehmen. Denn die Umstände der Internierung der Asylbewerber in den Transitzentren gehen nach den bisherigen dem Gericht bekannt gewordenen Informationen über eine bloße Beschränkung der Freizügigkeit auf ein zumutbares Gebiet (vgl. insoweit Art. 7 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  105. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 180 S. 96) unter menschenwürdigen Bedingungen hinaus. Randnummer 51 Bei den Transitzonen handelt es sich um die bereits im Rahmen der Errichtung des Grenzzaunes zu Serbien im September 2015 geschaffenen Zentren, die unmittelbar an der Grenze liegen. Sie sind ursprünglich zur Aufnahme der aus Serbien einreisenden Schutzsuchenden errichtet worden und sollten nur der Durchführung der Zulässigkeitsprüfung des Asylverfahrens für Personen ohne besonderes Schutzbedürfnis dienen (bordermonitoring.eu/Pro Asyl, a.a.O., Juli 2016, S. 22; UNHCR, a.a.O., Mai 2016, S. 8 f). Nach den tatsächlichen Erkenntnissen sind diese Transitzentren so ausgestaltet, dass es sich um unmittelbar an der Grenze gelegene umzäunte Gelände handelt, die mit Wohn- und Bürocontainern ("Schiffscontainer"), neuerdings auch mit Spielplatz und Sportstätte ausgestattet sind. Die Zäune sind mehrfach mit Stacheldraht versehen (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom
  106. Juni 2017 - 4 A 584/16.A -, juris; UNHCR, a.a.O.,
  107. April 2017, S. 2; Amnesty International, a.a.O.,
  108. März 2017, S. 2; Süddeutsche Zeitung,
  109. April 2017; Forschungsgesellschaft Flucht & Migration, UN: Situation in Ungarn lässt Rückführungen von Flüchtlingen nicht zu,
  110. April 2017, S. 2). Die Zentren können von den Asylbewerbern nur in Richtung der Außengrenze verlassen werden (Amnesty International, Stranded Hope, September 2016, S. 16 f.; FAZ, Ungarn hält Flüchtlinge in den Transitzonen fest,
  111. März 2017; Forschungsgesellschaft Flucht & Migration, a.a.O.,
  112. April 2017). Diese Bedingungen verbunden mit dem Umstand, dass eine Internierung in diesen Zentren für das gesamte Asylverfahren erfolgt und damit ihre Dauer für den jeweiligen Asylantragsteller weder absehbar, beeinflussbar noch wenigstens mit einer absoluten Obergrenze limitiert ist, lässt die Internierung unmenschlich und erniedrigend erscheinen. Eine zeitlich unbegrenzte Internierung auf engstem Raum in Containern nur aus dem Anlass der Beantragung von internationalem Schutz zeigt fehlenden Respekt vor der Menschenwürde des Einzelnen. Randnummer 52 Nach Inkraftsetzen dieser Regelungen hat der UNHCR am
  113. April 2017 dazu aufgerufen, Überstellungen von Asylbewerbern aus anderen EU-Staaten nach Ungarn im Dublinverfahren zeitweise auszusetzen. UN-Flüchtlingskommissar Filippo Grandi sagte: "Die Situation für Asylsuchende in Ungarn, die schon zuvor Anlass zu großer Sorge gab, hat sich noch einmal verschlechtert, seit ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, das Asylsuchende zwangsweise interniert". Er fügte hinzu: "Angesichts der sich verschlechternden Situation von Asylsuchenden in Ungarn, fordere ich die Staaten dazu auf, Dublin-Überstellungen solange auszusetzen, bis die ungarischen Behörden ihre Praktiken und Gesetze in Einklang mit europäischem und internationalen Recht gebracht haben" (UNHCR, a.a.O.,
  114. April 2017). Zwar kommt den Aufrufen des UNHCR keine Bindungswirkung zu, jedoch ist die Stellungnahme des UNHCR regelmäßig in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Buchst b VerfahrensRL und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  115. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [ABl. L 337 S.9]), insbesondere da diesem die Überwachung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention obliegt (Art. 35 GFK; vgl. EuGH, Urteil vom
  116. Mai 2013 - C- 528/11 -, juris Rdnr. 44). Randnummer 53 Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob auch im Hinblick auf eine drohende Behandlung des Klägers als Folgeantragsteller und einer aus diesem Grund drohenden Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig ein systemischer Mangel anzunehmen ist (vgl. hierzu OVG Sachsen, Urteil vom
  117. Juni 2017 - 4 A 584/16.A -, juris Rdnr. 36). Randnummer 54 Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, ob der angegriffene Bescheid deshalb aufzuheben ist, weil eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts anzunehmen ist, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts angesichts der geringen Überstellungsquoten aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend sicher feststeht, dass die Rücküberstellung des Klägers nach Ungarn innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) noch im Bereich des - realistisch betrachtet - Möglichen liegt (so VG Aachen, Urteil vom
  118. Januar 2017 - 5 K 1441/16.A -, Rdnr. 58, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom
  119. Dezember 2016 - 8 LB 184/15 -, juris Rdnr. 62 und Urteil vom
  120. November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rdnr. 67 m.w.N.; VG Kassel, Beschluss vom
  121. Februar 2017 - 3 L 814/17.KS.A -, juris Rdnr. 6). Dass keine realistische Möglichkeit zur Überstellung des Klägers vor Ablauf der in Art. 19 Abs. 3, 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. d 2 Dublin II-VO genannten Fristen besteht, dürfte indes nicht ohne weiteres zur Selbsteintrittspflicht führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  122. April 2017 - 1 B 39.17 -, juris Rdnr. 6). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich allenfalls entnehmen, dass eine Selbsteintrittspflicht nur in Betracht zu ziehen ist, wenn aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall eine Überstellung im zulässigen Zeitraum ausgeschlossen erscheint (EuGH, Urteil vom
  123. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rdnr. 88). Randnummer 55 Die in Nr. 2 des Bescheides auf der Rechtsgrundlage des § 34a AsylG verfügte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mangels Zuständigkeit eines anderen Staates kommt keine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AsylG gestützte Abschiebung des Klägers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat in Betracht. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 57 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 58 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190029977

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