Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. September 2017, 7 L 7812/12. F Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2017 - 7 L 7812/12. F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Allgemeinverfügung, die die Öffnung der Ladengeschäfte im Gewerbegebiet der Antragsgegnerin am Sonntag, dem 1. Oktober 2017 betrifft. Die Antragstellerin ist eine Gewerkschaft. Die Antragsgegnerin ist eine Gemeinde aus sieben ehemals selbständigen Dörfern, die ca. 14.500 Einwohner hat und sich über eine Fläche von rund 67 Quadratkilometern erstreckt. Im Ortsteil Lieblos befindet sich ein größeres Gewerbegebiet, in dem neben anderen Geschäften ein Möbelhaus, ein Bauhaus-Markt, ein Media-Markt, ein Aldi-Lebensmittelmarkt und ein Markt für Sportartikel angesiedelt sind. Allein der Möbelmarkt verfügt über eine Verkaufsfläche von 40.000 qm, der Bauhaus-Markt mit Gartenzentrum über 13.000 qm. Am 14. August 2017 beantragte der Gewerbeverein die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags für den 1. Oktober 2017. In dem Antrag heißt es: "Die Ladenöffnung fällt gegenüber der Festveranstaltung nicht wesentlich ins Gewicht. Bei vergleichbaren Sonntagsöffnungen des Gewerbegebietes in Gründau-Lieblos waren in den vergangenen Jahren ca. 4.000 Besucher zu verzeichnen, wobei die Mehrheit der Personen nicht allein wegen der Ladenöffnung kam, sondern vorwiegend wegen des parallel stattfindenden Frühschoppens. Allein wegen der Sonntagsöffnung waren allenfalls 2.000 bis 2.500 Besucher in den Geschäften vor Ort." Die Antragstellerin legte gegen die Allgemeinverfügung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. September 2017 Tag Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die in der Allgemeinverfügung genannte Veranstaltung stelle keinen hinreichenden Anlass für eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsöffnung dar. Mit in der Gelnhäuser Neuen Zeitung vom 24. August 2017 bekannt gemachter Allgemeinverfügung vom 22. August 2017 legte die Antragsgegnerin fest, dass das Offenhalten der Verkaufsstellen im Gewerbegebiet Kinzigtal-Zentrum/Gründau-Lieblos am 1. Oktober 2017 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr in einem näher bezeichneten, räumlich begrenzten Gebiet freigegeben sei. Der Anlass für diese Ladenöffnung ist wie folgt beschrieben: "Licher Wiesnfest 2017 mit einem zünftigen Frühschoppen unter Mitwirkung von Traditonellen auswärtigen und regionalen Blasmusikgruppen sowie einer Trachtenmodenschau. In diesem Zusammenhang wird ein Kunsthandwerkermarkt das Angebot erweitern." (Ziffer 1 der Allgemeinverfügung). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Banken, Sparkassen und andere Dienstleistungsunternehmen die Freigaberegelung nicht für sich in Anspruch nehmen könnten (Ziffer 2) und die Bestimmungen von Arbeitsschutzgesetzen unberührt blieben (Ziffer 3). Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, Gemeinden seien berechtigt, aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Am Sonntag, dem 1. Oktober 2017 finde im Gewerbegebiet Kinzigtal-Zentrum die Veranstaltung " Licher Wiesnfest und Kunsthandwerkermarkt" statt. Dabei handele es sich um einen Frühschoppen mit Blasmusik und Trachtenmodenschau, wobei ein Kunsthandwerkermarkt die Besucher zusätzlich zum Verweilen motivieren solle. Angesichts der Vielfältigkeit des Angebots sei mit ca. 4.000 Besuchern zu rechnen. Das gesamte Markt- und Ausstellergeschehen an diesem Tag werde auf einer Gesamtfläche von ca. 4.000 qm präsentiert. Bei lebensnaher Betrachtung entstünden zwischen den einzelnen Veranstaltungsschauplätzen verschiedene Wechselwirkungen. Angesichts der Größe und Attraktivität sowie der Kumulierung der stark frequentierten Einzelveranstaltungen und der damit einhergehenden prognostizierten Besucherzahl von ca. 4.000 sei davon auszugehen, dass in den von der Sonntagsöffnung betroffenen Geschäften ein qualifiziertes, gesteigertes Versorgungs- und Sicherheitsbedürfnis der Menschen vorhanden sein werde (kostenlose Toiletten/Wickelmöglichkeiten sowie ausreichend sichere Rückzugsflächen bei plötzlichem Witterungswechsel). Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Allgemeinverfügung. Am 21. September 2017 hat die Antragstellerin zudem beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 6 HLöG für eine Sonntagsöffnung der Geschäfte seien nicht erfüllt. Für die Ladenöffnung am Sonntag fehle es bereits an einem eigenständigen Anlass. Wie die Ankündigungen zeigten, werde das Fest nur veranstaltet, um formal die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung zu erfüllen. Ein bloßes Motto für einen verkaufsoffenen Sonntag stelle keinen Anlassveranstaltung dar. Zudem fehle es an einer belastbaren Prognose dazu, wie viele Besucher durch das Fest und wie viele durch die Ladenöffnung angezogen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 21. September 2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Sonntagsöffnung am 1. Oktober 2017 vom 22. August 2017, veröffentlicht im Mittelhessen-Boten vom 30. August, wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, bereits in der Vergangenheit sei beim "Licher Wiesnfest" ein erheblicher überregionaler Besucherstrom festgestellt worden. Angesichts der veränderten Programmgestaltung und des zusätzlich stattfindenden Handwerkermarktes sowie der Trachtenmodenschau sei mit einer Steigerung der Besucherzahlen zu rechnen. Das 5. "Licher Wiesnfest" mit Frühschoppen, Trachtenmodenschau und Kunsthandwerkermarkt sei eine gewichtige Veranstaltung, die unabhängig von der Sonntagsöffnung geeignet sei, einen erheblichen Besucherstrom auszulösen. Die Ladenöffnung sei zudem auf den Ortsteil Lieblos begrenzt, der lediglich 3.700 Einwohner habe. Damit übersteige die Zahl der prognostizierten Besucher die tatsächliche Einwohnerzahl. Die Ladenöffnung stelle lediglich einen Annex zu der Veranstaltung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung. Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederhergestellt. Die Allgemeinverfügung sei zwar formell rechtmäßig, erweise sich jedoch bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht dargelegt, dass die zugelassene Ladenöffnung in dem von ihr betroffenen räumlichen Gebiet eine so geringe prägende Wirkung entfalte, dass sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Aus den Angaben des Gewerbevereins ergebe sich, dass bei vergleichbaren Sonntagsöffnungen des Gewerbegebiets mit parallel stattfindenden Frühschoppen in den vergangenen Jahren ca. 4.000 Besucher zu verzeichnen gewesen seien. Allein wegen der Sonntagsöffnung seien "allenfalls 2.000 bis 2.500 Besucher in den Geschäften vor Ort" gewesen. Damit sei davon auszugehen, dass auch am 1. Oktober 2017 die Ladenöffnung prägend für das Geschehen sei und nicht das Wiesnfest. Gegen diesen ihr am 28. September 2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 29. September 2017 Beschwerde erhoben. Sie behauptet nunmehr, neben etwa 4.000 Festbesuchern seien in der Vergangenheit zusätzlich 2.000 bis 2.500 Personen allein wegen der Ladenöffnung gekommen, so dass die Ladenöffnung als Annex zu der Veranstaltung anzusehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift. Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2017 - 7 L 7812/17.F - abzuändern und den Antrag abzulehnen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2017 - 7 L 7812 /17.F - ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 22. August 2017 wiederherzustellen, stellt sich als zutreffend dar. 1. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hier nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 4. November 2016 - 8 B 2681/16 -, juris; BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 32). 2. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Eilantrag als begründet, weil das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Allgemeinverfügung, deren Vollziehbarkeit in Rede steht, stellt sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig dar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.