G bzw. § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG nicht. Die den Regelfall widerlegenden atypischen Umstände müssen in Bezug auf die zur Annahme des Regelfalls führenden Tatbestandsmerkmale vorliegen. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
Anhörung des Klägers die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffenbesitzkarten eingetragen Waffen vom
Zustellung des Bescheids entweder einem zum Erwerb Berechtigten zu überlassen oder die Waffen durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und hierüber den
weis zu führen. Der in seinem Besitz befindliche Sprengstoff sei zur Vernichtung abzugeben oder zu überlassen (Nr. 5 des Bescheides). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der Aufforderungen aus Nr. 5 des Bescheides wurde die Sicherstellung der Waffen, der Munition und Sprengstoffe angedroht (Nr. 6 des Bescheides). Dem Kläger wurde für die Zukunft untersagt, die tatsächliche Gewalt (Besitz) über Waffen sowie Munition jeglicher Art auszuüben, was sich auch auf den Erwerb von Waffen bzw. Munition erstrecke (Nr. 7 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung
Nrn. 4 - 7 wurde angeordnet (Nr. 8 des Bescheides). Randnummer 6 Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass es dem Kläger an der für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Der Kläger sei nicht nur seit Februar 1990 Mitglied der NPD, sondern unterstütze diese darüber hinaus. Er sei
dem Bericht des hessischen Verfassungsschutzes von 2011 stelle die NPD eine Bedrohung für die Grundwerte der Verfassung dar, da sie sich zum Ziel gesetzt habe, die parlamentarische Demokratie von innen heraus abzuschaffen. Um ihre Ziele durchzusetzen hätten Rechtsextremisten in der Vergangenheit immer wieder strafbare Handlung begangen, wie z.B. fremdenfeindliche Übergriffe und zunehmende Gewaltanwendung gegen politische Gegner und die Polizei. Der Waffenbesitz des Klägers und die damit verbundenen Erlaubnisse dienten lediglich der Ausübung seines Hobbys als Sportschütze. Das öffentliche Sicherheitsinteresse sei höher zu bewerten, als das Interesse, eigene Waffen und Munition zu verwenden. Dem Kläger verbleibe die Möglichkeit, als Vereinsmitglied mit vereinseigenen Waffen weiterhin zu trainieren und an Wettkämpfen teilzunehmen. Randnummer 7 Gegen den Bescheid vom
G sei erforderlich, weil sonst der erfolgte Widerruf bzw. die Rücknahme der Erlaubnisse wirkungslos wären, würde dem Kläger nicht auch für die Zukunft das Recht entzogen, Waffen und Munition zu erwerben bzw. zu besitzen. Da bei den von Schusswaffen ausgehenden Gefahren hochrangige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung betroffen seien, sei im Falle der Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzes ein strenger Maßstab anzulegen. Der Ermessensspielraum reduziere sich in Fällen wie dem vorliegenden auf Null. Demgegenüber stünden die rein privaten Interessen des Klägers an der Ausübung des vereinsgebundenen Schießsports als Hobby. Weder seine Meinungsfreiheit
GG noch sein Grundrecht
GG, sich in einer nicht verbotenen Partei zu engagieren, würden durch die getroffene Entscheidung berührt. Die Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, die im Waffengesetz intendiert sei, habe er im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Randnummer 11 Der Kläger hat am 2. Mai 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Randnummer 12 Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen angeführt, dass er ein unbescholtener und in keiner Weise mit dem Gesetz in Konflikt geratener Bürger sei. Er sei seit 1970 rechtmäßig im Besitz von Schusswaffen und seit über 40 Jahren im Vorstand des Schützenvereins C. in A-Stadt und dort 26-facher Vereinsmeister. Im Übrigen hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Erkenntnisse aus dem hessischen Verfassungsschutzbericht 2012 könnten nicht ausreichen, konkretes und ihm vorwerfbares Fehlverhalten
zuweisen. Randnummer 13 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
den Erkenntnissen des Verfassungsschutzberichts des Landes Hessen aus dem Jahr 2012 gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie das friedliche Zusammenleben der Völker. Die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Durch seine über eine Mitgliedschaft hinausgehende Teilnahme an Veranstaltungen der Partei und Kandidatur auf Bundes- und Landtagsebene habe der Kläger deren Ziele individuell unterstützt, gefördert und sich zu Eigen gemacht. Dies werde insbesondere anhand seiner Äußerungen im Rahmen des hr-online-Fragebogens deutlich. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom
außen gerichtetes Handeln sei nicht erforderlich, ebenso komme es nicht darauf an, ob der Kläger selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolge oder sich hierzu bekenne. Hinsichtlich seiner Äußerung im Landtagswahlkampf in Hessen im Jahr 2013, wonach von einer neuen Regierung schnellstens die "Rückführung von fremden Menschen in ihre Heimat" veranlasst werden solle, sei es zwar zutreffend, dass die Rückführung sich unberechtigt im Inland aufhaltender Ausländer ein zentrales Anliegen des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes sei. Die Äußerung des Klägers sei jedoch im Zusammenhang mit seiner Parteizugehörigkeit zu betrachten, da er sie als NPD-Funktionär getätigt habe. Aus den übrigen Äußerungen der NPD im Rahmen von Wahlwerbung werde deutlich, dass diese die Rückführung von Ausländern ohne jegliche Einschränkung fordere, also auch von EU-Ausländern, was gegen EU-Vorschriften verstoße. Der auf Wahlplakaten der NPD verwendete Zusatz "kriminell" sei nur als formalrechtliche Absicherung zu werten. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger als Parteifunktionär die Reichweite seiner Aussage durchaus bewusst gewesen sei. Der Tatbestand der waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelunzuverlässigkeit könne auch nicht als widerlegt angesehen werden, weil atypische Umstände anzunehmen seien. Die strafrechtliche Unbescholtenheit und die bisherige waffen- und sprengstoffrechtliche Unauffälligkeit des Klägers könnten eine Ausnahme schon deshalb nicht begründen, weil sie - wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Abs.1 Nr. 2 WaffG, § 8 Abs. 1 Nr.1 SprengG ergebe - bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werde. Der Zweck der Unzuverlässigkeitsvermutung bestehe darin, einen zuverlässigen Umgang mit Waffen und Munition zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben einzugrenzen. Es sei Zielsetzung, Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Waffen- und Munitionsbesitz möglichst gering zu halten bzw. generell mit einem solchen Besitz einhergehende Sicherheitsrisiken nur bei Personen hinzunehmen, die
ihrem Verhalten Gewähr dafür böten, dass sich solche Risiken nicht realisieren könnten. Bezogen auf den Kläger sei daher davon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2017 dargelegten verfassungswidrigen Zielsetzung der NPD von ihm als Parteifunktionär mit besonderem
druck verfolgt worden seien. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung auch mit Waffen bedroht werden könnte. Dieser Gefahr könne nur durch den Ausschluss des Klägers von der freien Verfügbarkeit eigener Waffen und Munition und der Möglichkeit einer missbräuchlichen Ent- oder Verwendung vereinseigener Waffen begegnet werden. Zugleich müsse auch aus den dargelegten generalpräventiven Gründen die Möglichkeit der Erlangung eines Trainingseffekts verhindert werden, weshalb das im Ausgangsbescheid unter Nr. 7 angeordnet Waffenbesitzverbot auch auf das Führen und Gebrauchen vereinseigener Schusswaffen auf dem Gelände eines Sportschützenvereins erstreckt worden sei. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
außen gerichteten Aktivitäten oder Bestrebungen entfaltet. Einziger Hinweis auf die Existenz des Kreisverbandes sei der hr-online-Fragebogen. Mit dem VG Dresden (Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris) sei davon auszugehen, dass Parteien zwar begrifflich auch Vereinigungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG seien, für Parteien aber allein die speziellere Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG gelte. Selbst wenn man § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG für anwendbar hielte, erfordere das Merkmal "Bestrebungen verfolgen" ein
außen gerichtetes Handeln, das bestimmt und geeignet sei, die Ziele der Vereinigung in die Öffentlichkeit zu tragen und durchzusetzen. Daher könne ein Handeln, das sich in der Aufrechterhaltung der Organisation der Vereinigung als solcher erschöpfe, nicht ausreichen. Eine Vereinigung, die nur in sich ruhe und sich in sich selbst ausruhe, ohne irgendwelche Ziele in die Öffentlichkeit zu tragen, weise keine Bestrebungen auf und könne sich damit auch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Der Kreisverband Marburg-Biedenkopf habe in Ermangelung irgendwelcher Aktivitäten auch nicht Bestrebungen höherer Parteigliederungen in die Öffentlichkeit getragen, verfolgt oder unterstützt. Er sei völlig untätig gewesen. Fehle es aber an Handlungen, die objektiv geeignet seien, politische Wirkungen zu entfalten, so fehle es auch an Bestrebungen gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung. In Abgrenzung insbesondere zu bloßen Meinungsäußerungen sei ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu fordern. Es bedürfe Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgingen. Eine bloße Listenkandidatur für eine Landtagswahl sei keine solche Bestrebung, solange mit ihr nicht verbunden sei, mit verfassungswidrigen Zielsetzungen in der Öffentlichkeit zu wirken. Die Kandidatur sei ein reiner, im Sinne des § 2 Abs. 2 PartG erforderlicher Formalakt, ohne den langfristig der Rechtsstatus als Partei infrage stünde. Er habe nur denselben formalen Status wie eine Mitgliederversammlung nebst Vorstandswahl. Dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2017 entsprechende gegen die bestehende Verfassungsordnung gerichtete Bestrebungen des Bundesverbandes der NPD festgestellt habe, sei unerheblich, da er - der Kläger - diese nicht durch
außen gerichtetes Verhalten gefördert habe. Aus dem hr-online-Fragebogen ergebe sich nur, dass der Kläger sich für die Wiedereinführung des Staatsbürgerrechts in der Form von vor 1998 (Abstammungsprinzip) ausspreche. Dies sei eine zwar nicht mehr geltende, aber verfassungsrechtlich völlig unbedenkliche Gesetzeslage. Damit hebe er lediglich auf Recht und Gesetz ab und grenze sich inzident genau von solchen politischen Konzepten ab, die ungeachtet des Staatsbürgerrechts den Gedanken einer ethnisch verstandenen Volksgemeinschaft anstelle der durch Staatsangehörigkeit begründeten Verfasstheit des deutschen Staatsvolkes setzen wollten. In diesem Zusammenhang erwiese sich auch die Forderung
Rückführung fremder Menschen in ihre Heimat lediglich als die Forderung der Rückführung fremder Menschen im staatsbürgerlichen und nicht im ethnischen Sinn. Soweit es innerhalb der NPD irgendwelche Parteigliederungen gebe, die die Überwindung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wie des Parlamentarismus und Pluralismus forderten oder danach strebten, gehöre er jedenfalls nicht dazu und habe auch keine Kenntnis von solchen Forderungen. Solche Forderungen dürften sich gegebenenfalls aus einer bestimmten Interpretation von ihm im Einzelnen nicht näher bekannter Texte ergeben. Weder kenne er diese Texte noch sei er jemals auf die Idee gekommen, irgendetwas von ihm Gelesenes in diesem Sinne zu interpretieren.
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vertrete die NPD das Konzept einer ethnischen Volksgemeinschaft und missachte die Menschenwürde aller, die dieser ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehörten. Indes habe er - der Kläger - sich unter dem Begriff der Volksgemeinschaft vorgestellt, was man sich unter dem Begriff des Sozialstaates vorstelle, also die Forderung
einem Einstehen aller für alle. Der Kläger habe unter dem Begriff Volksgemeinschaft nie verstanden, das Demokratieprinzip dadurch infrage zu stellen, dass jemandes staatsbürgerliche Rechte aufgrund seiner ethnischen Herkunft geschmälert werden sollten. Solche Ansichten habe er auch nie vertreten oder in der Öffentlichkeit propagiert und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Soweit für eine Widerlegung der Regelvermutung eine Prognose notwendig sei, sei festzuhalten, dass sich auch zukünftig nichts an der aktenkundig seit vielen Jahrzehnten bestehenden Zuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf waffenrechtliche Vorschriften ändern werde. Der Kläger sei aus der Partei ausgetreten und habe auch nicht die Absicht, in Zukunft wieder einer Partei beizutreten. Randnummer 24 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 4 B 1380/16 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Randnummer 25 Das Verfahren ist
GO einzustellen, soweit sich die Klage gegen die in Nr. 6 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Androhung der Sicherstellung der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen, Munition und Sprengstoffe richtet. Insoweit hat der Kläger die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Randnummer 26 Im Übrigen ist die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen zulässig. Die fristgemäße Berufungsbegründung vom 15. März 2017 enthält den
GO erforderlichen konkreten Antrag. Randnummer 27 Die Berufung ist insoweit auch begründet. Randnummer 28 Die vom Kläger als Anfechtungsklage fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig soweit der Kläger sich gegen den Widerruf und die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides), die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 4 des Bescheides), die Anordnung der Übergabe der Waffen (Nr. 5 des Bescheides) und das Waffen- und Munitionsverbots (Nr. 7 des Bescheides) wendet. Randnummer 29 Soweit der Kläger seine zunächst als Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 3 des Bescheides) erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung umgestellt hat, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage
GO statthaft. Durch den Übergang von einem Anfechtungs- zu einem Feststellungsbegehren
GO wird der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert. Der Kläger erstrebte zunächst die Aufhebung der Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, da diese rechtswidrig sei. In dieser Anfechtungsklage war bereits das Feststellungsbegehren, das er nun als Hauptantrag weiterverfolgt, subsidiär enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO zulässig. Die Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis vom
G a.F. sind waffenrechtliche Erlaubnisse zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn in der Person des Betroffenen Versagungsgründe vorliegen.
G a.F. ist u.a. ein Versagungsgrund gegeben, wenn der Betroffene im Sinne des § 5 WaffG a.F. nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Randnummer 34 Zwar fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht bereits
G a.F. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die Mitglied einer Partei sind, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht
GG festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom
dem Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Randnummer 36 Dieser Versagungsgrund ist für den Fall, dass es sich bei der Vereinigung, der die Person angehört, um eine dem Schutzbereich des Art. 21 GG unterfallende Partei handelt, auch nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. verdrängt. Weder
Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte noch
Sinn und Zweck ergibt sich ein Anwendungsvorrang der Unzuverlässigkeitsgründe in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. gegenüber denjenigen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom
der amtlichen Begründung soll jedwede - individuelle oder kollektive - verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wobei im Unterschied zur Nr. 2 der Begriff des "Verfolgens" verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch in der kollektiven Fallvariante "als Mitglied" immer an eine aktive individuelle Betätigung anknüpfen soll (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 55). Die Vorstellung, dass dieser Ausschlusstatbestand generell nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffenden Bestrebungen von dem Mitglied einer nicht verbotenen Partei im Rahmen seiner parteioffiziellen oder Partei verbundenen Tätigkeit verfolgt werden, verträgt sich ersichtlich nicht mit den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris). Randnummer 37 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht, insbesondere zum Parteienprivileg
2 Satz 2 GG. Denn die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitgliedes oder Eanhängers
G a.F. beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Zwar gilt der Grundsatz, dass das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassung wegen gestattet ist, nicht in anderen Rechtsbereichen mit
teiligen Folgen verknüpft werden darf. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit. Diese berechtigt den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. stellt sich damit als eine Vorschrift dar, die - vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen - dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und die daher - wiederum ähnlich den allgemeinen Strafgesetzen - für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Einschätzung im hessischen Verfassungsschutzbericht 2013, der sich der Senat anschließt, stellt die NPD im rechtsextremistischen Parteienspektrum sowohl bundesweit als auch in Hessen die wesentlichste Bedrohung für die freiheitliche demokratische Ordnung dar. Randnummer 40 Darüber hinaus findet diese Einschätzung - auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - ihre Bestätigung in der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach strebt die Partei
ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung an. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Leitsatz 9 a). Dies tritt insbesondere darin zu Tage, dass bereits
dem Parteiprogramm der NPD vom Juli 2010 deren Ziele gegen die Menschenwürde verstoßen und den Gleichheitsanspruch aller verletzen, indem dort der Vorrang der "Volksgemeinschaft" einhergehend mit einer Exklusion und Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen gefordert wird (BVerfG , Urteil vom
seinem Vorbringen nur deshalb wahrgenommen hat, um das Bestehen der Partei an sich zu sichern, da es sich um bloße,
G zum Erhalt des Parteienstatus erforderliche Formalakte gehandelt habe, realisiert sich damit der Unterstützungsgehalt seiner Tätigkeiten. Darüber hinaus tritt sein über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehendes existenzsicherndes Engagement darin zu Tage, dass seine Kandidaturen erfolgten, um Stimmen für die NPD zu erzielen.
dem eigenen Bekunden des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe er kandidiert, da er in seiner Großgemeinde eine angesehene Persönlichkeit sei, und seine - namentliche - Kandidatur deshalb geeignet gewesen sei, bei Wahlen Stimmen für die Partei zu erlangen, selbst wenn keine Aussicht bestanden habe, dass er persönlich ein Mandat erringe. Randnummer 44 Ob darüber hinaus auch ein aktives, ziel- und zweckgerichtetes, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vorgehen in oder außerhalb einer Vereinigung gegen ein in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genanntes Schutzgut erforderlich ist, wofür eine rechtsextremistische Gesinnung allein und auch die Ausübung eines Funktionärsamtes nicht ausreiche (VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 3 L 183/15 -, juris Rdnr. 21; VG Dresden, Beschluss vom 31. August 2015 - 4 L 304/15 -, juris Rdnr. 16; ), kann dahinstehen. Denn der Kläger hat ein über eine Mitgliedschaft und die Wahrnehmung von Funktionsämtern hinausgehendes aktives
außen gerichtetes Verhalten gezeigt, das geeignet ist, die Ziele der Vereinigung in die Öffentlichkeit zu tragen und durchzusetzen. Er hat sich im Rahmen seiner Kandidatur für die NPD auf Landtagsebene im Jahr 2013 öffentlich im Internet geäußert (hr-online-Fragebogen). Seine öffentliche Äußerung spiegelt das Programm und die Zielsetzung der NPD wieder. So nimmt er mit seiner Äußerung, ein vorrangiges Problem, dass von einer neuen Regierung am schnellsten gelöst werden müsse, sei der "Erhalt von Identität, Kultur, Sprache und Heimat", Bezug auf den von der NPD propagierten Vorrang der "Volksgemeinschaft" einhergehend mit einer Exklusion und Rechtlosstellung aller ethnisch Nichtdeutschen. Dieser Bezug wird dadurch deutlich, dass zugleich als vorrangige Probleme die "Rückführung von fremden Menschen in ihre Heimat" und die "Wiedereinführung des Staatsbürgerrechts in der Form von vor 1998 (Abstammungsprinzip)" entsprechend der Diktion und den Programmvorgaben der NPD genannt werden. Außerdem hat der Kläger im Rahmen der sogenannten Sommertour der NPD am 4. August 2012 an einer Veranstaltung der NPD in Marburg teilgenommen und ist auch damit
außen in Erscheinung getreten. Randnummer 45 Soweit der Kläger dem entgegenhält, er persönlich habe nie die Vorstellung oder Idee gehabt, die freiheitliche demokratische Grundordnung durch einen an der ethnischen Volksgemeinschaft ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen zu wollen, ist dies unerheblich. Dies gilt auch soweit er vorbringt, er sei nie auf die Idee gekommen, die Menschenwürde anderer, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehörten, zu missachten, und er habe weder in tatsächlicher Hinsicht Kenntnis davon gehabt, dass es innerhalb der NPD irgendwelche Parteigliederungen gebe, die solches forderten oder erstrebten, noch habe er erkannt und auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2017 nicht erkennen können, dass die Bestrebungen der NPD als verfassungsfeindlich zu qualifizieren seien. Denn der Kläger hat objektiv mit seinem Handeln den erforderlichen qualifizierten Unterstützungsbeitrag für eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung erbracht. Unerheblich - für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens - ist, ob die Verfassungsfeindlichkeit der Ausrichtung der unterstützten Vereinigung vom individuellen Kenntnisstand und -vermögen der jeweiligen Person erfasst wird oder diese sich schlicht keine, unvollständige oder fehlerhafte Gedanken über die tatsächlichen Ziele und Vorstellungen der Vereinigung oder deren rechtliche Bewertung macht, deren Bestrebungen aktiv unterstützt werden. Gefahren gehen grundsätzlich auch dann von einer Person mit Waffenbesitz aus, wenn diese - auch ohne es tatsächlich zu erkennen und/oder rechtlich zutreffend einzuordnen - eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen verfolgt, die als verfassungsfeindlich zu qualifizieren sind. Das Verhalten einer Person, die die Tragweite und Wertigkeit ihrer Unterstützungshandlungen nicht erkennt oder verdrängt, kann ebenso gefährlich sein, wie das Verhalten derjenigen, die aus Überzeugung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rdnr. 69, dort betreffend die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme
SchG). Randnummer 46 Ungeachtet dessen kann dem Kläger seine erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens
Wechsel des Bevollmächtigten abgegebene Erläuterung, er habe die Bestrebungen der NPD - zumindest im maßgeblichen Umfang - nicht gekannt, nicht geglaubt werden. Hiergegen spricht zum einen schon der zeitliche Ablauf. Der Kläger, der noch im Rahmen der Erwiderung auf den Zulassungsantrag im Mai 2015 nur andeutungsweise in einem Halbsatz auf sein Verfassungsverständnis einging, hat substantiiert erst
Zulassung der Berufung in der Erwiderung im März 2017 durch seinen nunmehrigen Bevollmächtigten sein abweichendes verfassungskonformes Verständnis der Ziele und Bestrebungen der NPD dargelegt. Dem Kläger war aber bereits seit seiner Anhörung im Juni 2013 zum geplanten Erlass der angegriffenen Verfügung bekannt, in welcher Weise das Vorgehen und die Ziele der NPD, der er angehörte, seitens des Beklagten eingeschätzt wurden, ohne dass er sich veranlasst sah, sein davon abweichendes Verständnis darzulegen. Zum anderen spricht dagegen, dass seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, dass er mit den Strukturen in der NPD vertraut ist. Herausgehobene Personen selbst anderer Landesverbände sind ihm in ihrer Funktion und auch persönlich bekannt. Soweit er ausführte, dass er mehrfach gegenüber Parteimitgliedern den Wert des Grundgesetzes betont habe, bestätigt dies, dass ihm die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der NPD nicht verborgen geblieben sind. Dabei vermag das Gericht hierin auch keinen Beleg für ein aktives Eintreten für die Verfassung innerhalb der NPD zu erkennen. Zwar habe er wiederholt gegenüber Dritten darauf hingewiesen, dass "man" froh sein könne, dass es in der Bundesrepublik das Grundgesetz gebe. Hieraus ist aber kein von den Maximen der NPD abweichendes Eintreten gegenüber Parteimitgliedern für die Verfassungswerte zu erkennen. Dies lässt die weitere Erläuterung des Klägers hierzu erkennen. So führte er weiter aus, dass er den Vorzug des Vorhandenseins des Grundgesetzes damit erklärt habe, dass sonst - wie dies das Fehlen solcher Regelungen in der DDR zeige - bereits "alle", womit die Mitglieder der NPD gemeint sein dürften, verhaftet worden wären. Dies zeigt, dass der Kläger mit seinen Äußerungen nicht den Wert der Verfassung als übergreifend für alle Menschen geltend in den Vordergrund rücken wollte, sondern ihn auf den Schutz reduzierte, den sie für die Existenz und Betätigungsmöglichkeiten der NPD bietet. Randnummer 47 Es ist auch nicht erforderlich, dass durch die aktive individuelle Betätigung die freiheitlich demokratische Grundordnung auf eine Weise infrage gestellt werden muss, welche in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlaube, dass der Betroffene eine Waffe zukünftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde (so aber Gade/Stoppa, WaffG 2011, § 5 Rdnr. 29). Dem ist nicht zu folgen (vgl. VG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 - M 7 S 16.987 -, juris Rdnr. 31). Denn auch die Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG a.F. setzen gerade keinen waffenrechtlichen Bezug der in Abs. 2 Nr. 1 des § 5 WaffG a.F. aufgeführten Straftaten voraus. Randnummer 48 Die damit tatbestandlich zu Lasten des Klägers erfüllte Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. ist auch nicht durch atypische Umstände widerlegt. Randnummer 49 Ein langjähriger, beanstandungsfreier Waffenbesitz in der Vergangenheit - wie im Falle des Klägers - ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung, um die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Denn ein waffenrechtskonformes Verhalten in der Vergangenheit muss ohnehin bei jedem Waffenbesitzer vorausgesetzt werden (OVG Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 1 LA 267/14 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 8. August 2014 - 2 K 1002/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 11 S 5.09 -, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rdnr. 32; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, juris). Randnummer 50
Auffassung des Gerichts müssen atypische Umstände, die den Regelfall widerlegen sollen, immer auch - zusätzlich zum waffenrechtskonformen Verhalten - in Bezug auf die zur Annahme des Regelfalls führenden Tatbestandsmerkmale vorliegen. Ließe man allein bisheriges waffenrechtlich regelkonformes Verhalten ausreichen, die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu widerlegen, würde die Bedeutung der in § 5 Abs. 2 WaffG a.F. normierten Tatbestände leerlaufen. Denn im Falle waffenrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens in der Vergangenheit vermag dies regelmäßig bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. zu begründen. Dabei hat sich der Gesetzgeber mit der Normierung der Fallgruppen in § 5 Abs. 2 WaffG a.F., die die Regelvermutung aufgrund waffenrechtlich unabhängiger Umstände auslösen, gerade dafür ausgesprochen, in diesen Fällen - unabhängig vom waffenrechtlichen Verhalten einer Person - kraft Gesetzes regelmäßig von der für den Entzug bzw. die Versagung der Erlaubnis erforderlichen negativen Prognose auszugehen. Diese gesetzlich determinierte negative Prognose, die durch waffenrechtlich unabhängiges Verhalten ausgelöst wird, allein durch waffenrechtliches Wohlverhalten zu entkräften, würde den Willen des Gesetzgebers missachten. Randnummer 51 Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage nicht nur auf das aktuelle Verhalten, sondern auf das der vergangenen fünf Jahre abzustellen. Die damit normierte Wohlverhaltensfrist zeigt bereits, dass trotz Aufgabe tatbestandsmäßiger Unterstützungshandlungen diese fünf Jahre zu berücksichtigen sind. Damit kann ein schlichtes Aufgeben bzw. Unterlassen tatbestandsmäßiger Verhaltensweisen innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich nicht ausreichen, die gesetzlich eingetretene Regelvermutung zu widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
seinem Austritt - von den Inhalten und Zielen der NPD abgewandt habe. Auch der Zeitpunkt seines Austritts bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser von einer inhaltlichen Auseinandersetzung im Sinne einer Abkehr von den Bestrebungen der NPD getragen war. Er erfolgte nicht
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2017, die
dem Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers frühesten für diese habe erkennbar werden lassen, dass die Bestrebungen der NPD als verfassungsfeindlich zu werten seien. Der Austritt erfolgte vielmehr bereits im Mai 2015,
dem der Beklagte gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom März 2015 im April 2015 die Zulassung der Berufung beantragt hatte. Randnummer 53 Auch die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, da sich auch die Rücknahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 3 des Bescheides) als rechtmäßig erweist. Randnummer 54
G ist eine Erlaubnis zurückzunehmen, wenn sie hätte versagt werden müssen.
G ist die Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
G besitzt eine Person in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Ebenso wie im Waffenrecht gilt auch hier, dass der Unzuverlässigkeitsgrund
G nicht die Anwendbarkeit des § 8a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SprengG verdrängt. Insoweit gelten die oben gemachten Ausführungen gleichermaßen. Die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich vorliegend aus den gleichen Umständen wie die bereits zuvor festgestellte waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit
dem insoweit gleichlautenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 55 Das Waffen- und Munitionsverbot
G a.F. für erlaubnisfreie Waffen und Munition (Nr. 7 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig. Randnummer 56
G a.F. kann der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition u.a. untersagt werden, wenn dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Für die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. kann auf die Regelung des § 5 WaffG a.F. zurückgegriffen werden (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht
G a.F. in ihrem Ermessen steht (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 7 a. E.). Fehler bezüglich der Ermessensausübung des Beklagten sind weder ersichtlich noch gerügt. Randnummer 58 Auch das Waffen- und Munitionsverbot
G a.F. für erlaubnispflichtige Waffen und Munition (Nr. 7 des Bescheides) ist rechtmäßig. Es verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 59
G a.F. kann der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen oder Munition untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Der in Nr. 2 des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 ausgesprochenen Feststellung, dass sich das Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen auch auf das Führen und Gebrauchen von vereinseigenen Schusswaffen auf dem Vereinsgelände eines Schützenvereins erstreckt, kommt dabei kein eigener Regelungsgehalt zu. Derartige ausgesprochene Verbote erstrecken sich bereits kraft Gesetzes auch auf Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
G a.F. Soweit in Nr. 7 des Bescheides das Verbot ausdrücklich auch auf den Erwerb erstreckt wurde, steht dem nicht entgegen, dass § 41 Abs. 2 WaffG a.F.
seinem Wortlaut grundsätzlich keine Rechtsgrundlage für ein Erwerbsverbot erlaubnispflichtiger Waffen bietet (BVerwG, Urteil vom
den Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt (Abschnitt 2 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG a.F.). Eine Waffe oder Munition besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (Abschnitt 2 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG a.F.). Randnummer 60 Das Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen ist auch geboten, weil der Kläger wegen seiner Unzuverlässigkeit nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 WaffG a.F. an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen an (BVerwG, Urteil vom
G a.F. zukommende Ermessen (vgl. Gade/ Stoppa, Waffengesetz 2011, § 41 Rdnr. 10) Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht 10. Auflage 2015, § 41 Rdnr. 7 a. E.) erkannt. Fehler bezüglich der Ermessensausübung des Beklagten sind auch insoweit weder ersichtlich noch gerügt. Randnummer 62 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der unverzüglichen Rückgabe der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
G a.F. (Nr. 4 des Bescheides) und der Übergabe der im Einzelnen aufgelisteten 13 Waffen
G a.F. (Nr. 5 des Bescheides) sind weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 64 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 65 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung im Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.