Streitwert bei Unfallausgleich auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen Leitsatz Für die Streitwertbemessung in einem Verwaltungsstreitverfahren um die Gewährung von Unfallausgleich ist nach § 42 Abs. 1 S. 1, 2 GKG der dreifache Jahresbetrag des bei Klageerhebung geltend gemachten Anspruchs maßgebend (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus in Höhe des zweifachen Jahresbetrags anzusetzen war). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(1)1 Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ..., ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. 2 Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbaren Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 zu bestimmen. Randnummer 9 Das einem Beamten oder einer Beamtin aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls zustehende Unfallruhegehalt und/oder Unfallausgleich sind Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis. Dem eindeutigen Wortlaut des für die Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen einschlägigen § 42 Abs. 1 S. 2 GKG ist zu entnehmen, dass Raum für eine Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG als allgemeiner Vorschrift für die verwaltungsgerichtliche Streitwertbemessung nur dann besteht, wenn die Höhe des (nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG zugrunde zu legenden dreifachen) Jahresbetrags nach dem Antrag des Klägers nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat vor seiner Streitwertfestsetzung die Beklagte ersucht, die Höhe des für den Kläger auszukehrenden monatlichen Unfallausgleichs bei einem GdS von 25 % zu berechnen und ihm mitzuteilen, was diese umgehend getan hat. Damit ergibt sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 S. 2 GKG, dass § 52 Abs. 1 GKG, zu dessen näherer Ausfüllung die von den Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe beauftragte Streitwertkommission mit dem Streitwertkatalog (lediglich) Empfehlungen abgegeben hat, nicht anwendbar ist. Randnummer 10 Die dem entgegenstehende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die den Streitwert für Unfallausgleich bzw. Unfallruhegehalt nach dem sog. Teilstatus in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ansetzt (so: BVerwG, Beschluss vom
- September 1999 - 2 B 53/99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106, NVwZ-RR 2000, 188f.; BVerwG, Beschluss vom
- Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, OVG Lüneburg, Beschlüsse vom
- November 1999 - 5 O 3335/99 - und vom
- August 2010 - 5 OA 167/10 -, Hamburgisches OVG, Beschluss vom
- September 2002 - 1 So 109/02 -, OVG Bremen, Urteil vom
- Oktober 2008 - 2 A 38/05 -, Sächs. OVG, Beschluss vom
- Mai 2012 - 2 A 170/09 -, BayVGH, Beschluss vom
- März 2014 - 14 C 13.1209 -, alle zit. nach juris), gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit dem aktuell geltenden Wortlaut des § 42 Abs. 1 S. 2 GKG findet in den vorzitierten Entscheidungen nicht statt. Vielmehr scheint im Wesentlichen eine Fortschreibung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom
- September 1999 - 2 B 53/99 - bzw. der darauf ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stattgefunden zu haben, deren Ergebnis (zweifacher Jahresbetrag) die Streitwertkommission in Nr. 10.
- des Katalogs als Empfehlung aufgegriffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Streitwertbemessung für Anträge auf Unfallausgleich bzw. erhöhten Unfallruhegehalts in Höhe des zweifachen Jahresbetrags nach dem sog. Teilstatus anhand der Vorgängerregelung des § 17 Abs. 3 GKG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am
- September 1999 geltenden Fassung entwickelt. Dieser entsprach im Wortlaut dem derzeit geltenden § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Eine dem derzeit geltenden § 42 Abs. 2 S. 2 GKG vergleichbare Regelung existierte damals nicht. Eine solche ist erstmals mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom
- August 2001 (BGBl. I Seite 2144 [2152]) eingeführt worden. Dem damals geltenden § 17 Abs. 3 GKG a.F., der dem heute geltenden § 42 Abs. 1 S. 1 GKG entsprach, wurde durch Artikel 2 Nr. 5 Buchst. b) ein weiterer Satz angefügt, welcher dem jetzigen § 42 Abs. 1 S. 2 GKG entspricht. Die nach dieser Änderung ergangene oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, welche den Unfallausgleich nach wie vor unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom
- September 1999 - 2 B 53/99 - und nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs zum sog. Teilstatus mit dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Unfallausgleichs bewertet, setzt sich mit dieser Rechtsänderung nicht auseinander. Diese schließt eine Fortschreibung der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- September 1999 - 2 B 53/99 - entwickelten Verfahrensweise aus. Wegen Vorrangs der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 S. 2 GKG ist den Empfehlungen der Streitwertkommission in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs nicht zu folgen. Randnummer 11 Nach alledem berechnet sich der Streitwert wie folgt: dreifacher Jahres- bzw. 36-facher Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Klageerhebung errechneten Unfallruhegehalts (36 × 132 € = 4.752,- €, § 42 Abs. 1 S. 1, 2 GKG) zuzüglich die bei Klageerhebung fälligen Beträge (§ 42 Abs. 3 S. 1 GKG), die ausweislich der vorgelegten Berechnung der Beklagten vom
- Mai 2017 (Bl. 173 GA) in der Summe 2.124,04 € betragen. Randnummer 12 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Randnummer 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030017