Luftverkehrsrecht Leitsatz Das Fluglärmschutzgesetz schließt weder die Pauschalierung der Schallschutzanforderungen für die Umfassungsbauteile von Neu- und Bestandsbauten aus, noch verbietet es eine Differenzierung bei Bestandsbauten gegenüber Neubauten nach deren unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten und Möglichkeiten. §§ 7 und 9 FLärmSchG bilden nach ihrer Systematik auch hinsichtlich der Schallschutzanforderungen für Bestandsbauten eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (
(5)der VDI-RL 2719 in der Begründung des Verordnungsgebers zu dem Verordnungsentwurf der 2. FlugLSV ergeben sollen (BR-Drs. 521/09, S. 11). Dem stehen aber sowohl der Wortlaut der Vorschriften als auch der Wortlaut der Begründung des Verordnungsentwurfs entgegen. Dort wird weder die Anwendung dieser VDI-RL zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels auf der Grundlage der aktuellen DIN 4109-2016 vorgesehen, noch ergibt sich daraus, dass ein als Stand der Technik berechneter Wert des Außenlärmpegels anhand dieser VDI-RL zu ermitteln ist. Denn der Verordnungsgeber hat auch in diesem - von der Klägerin aus dem Zusammenhang genommenen - Teil seiner Begründung des Verordnungsentwurfs ausdrücklich betont, dass die bewerteten Bauschalldämm-Maße in Abhängigkeit von den fluglärmbedingten Außenpegeln im Lärmschutzbereich festgelegt werden, und auf die VDI-Richtlinie 2719 nur für die danach mögliche, pauschalierend erfolgende Berechnung von (Durchschnitts-) Innenschallpegeln für typische Wohnräume bei Errichtung baulicher Anlagen sowie nur aus dem Grund hingewiesen wird, um den Vollzug zu vereinfachen. Dies hat er damit begründet, dass in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung wie schon in der Schallschutzverordnung 1974 und ebenso in der bauaufsichtlich eingeführten DIN 4109-1989 nur Bauschalldämm-Maße und nicht Innenpegel festgelegt wurden, da die Dämmwirkung von Umfassungsbauteilen, gegebenenfalls einschließlich der Einzelflächen, bekannt ist, während die Einhaltung von Innenpegeln in jedem Einzelfall geprüft werden müsste (BR-Drs. 521/09, S. 11). Der Zweck der Regelungen liegt demnach in der Pauschalierung der vorzunehmenden Ermittlungen, um aufwändige Prüfungen im Einzelfall - gegebenenfalls einschließlich notwendiger Bauteilöffnungen - zur Feststellung des vorhandenen Bauschalldämm-Maßes zu vermeiden. Dem von der Klägerin gezogenen Schluss, nach dem Willen des Verordnungsgebers sei die Charakteristik des Fluglärms bei der Bestimmung des baulichen Schallschutzes zu berücksichtigen und es ergebe sich deshalb ein Außenlärmpegel, der gegenüber dem nach den lsophonenbereichen der 1. FlugLSV berechneten Außenlärmpegel um 9 dB erhöht sei, kann aus diesen sowie den oben schon dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Randnummer 50 Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner vorbringt, der Verordnungsgeber habe sich zum Fluglärmschutz anders als der Normgeber vollständig auf die Anwendbarkeit der DIN 4109, dabei insbesondere auf die wesentlichen Tabellen der DIN 4109:1989 auf Seite 13 mit den Tabellen 8 - die mit der Tabelle 7 S. 21 der DIN 4109:2016 identisch sei - und 9 bezogen und dabei sogar die Tabelle 8 derart ergänzt, dass er um jeweils 10 dB reduzierte Schalldämmwerte für den Nachtzeitraum eingefügt habe, lässt sich weder ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz noch sonst gegen höherrangiges Recht feststellen. Eine Veränderung der Tabelle 8 der DIN 4109-1989 wurde vom Verordnungsgeber gar nicht vorgenommen, sondern dieser hat in § 3 Abs. 1 der 2. FlugLSV dazu lediglich bestimmt, welches resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen bei Neuerrichtung abhängig von der Zugehörigkeit zu den nachstehend aufgeführten Isophonen-Bändern mindestens aufweisen müssen (Satz 1), und dass für Aufenthaltsräume einer baulichen Anlage, deren Grundfläche in zwei Isophonen-Bändern liegt, einheitlich das resultierende Bauschalldämm-Maß des höheren Isophonen-Bandes zugrunde gelegt wird (Satz 2). Damit ist nicht die Tabelle geändert, sondern nur deren Handhabung in derartigen Grenzfällen durch den Verordnungsgeber konkretisiert und entsprechend der bisherigen Praxis geregelt worden, wie der Begründung des Verordnungsgebers zu seinem Entwurf entnommen werden kann. Die dort des Weiteren angeführte Erhöhung der Bauschalldämm-Maße für in der Nacht-Schutzzone gelegenen Schlafräume ergibt sich nach alledem nicht aus einer Änderung der Tabelle 8 der DIN 4109-1989 (S. 13), sondern folgt allein daraus, dass in § 3 Abs. 1 der 2. FlugLSV die Qualität des baulichen Schallschutzes für die Nacht-Schutzzone und damit die Bauschalldämm-Maße der Schlafräume entsprechend der relevanten Lärmwirkungen im Nachtzeitraum ausdrücklich geregelt und um durchgehend 10 Dezibel höher festgelegt wurden (BR-Drs. 521/09, S. 11). Dies entspricht auch den Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes in Bezug auf die besondere Schutzwürdigkeit der Nacht (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen, BT-Drs. 16/508, S. 17 f. und S. 21 f.). Randnummer 51 Die Klägerin hat auch mit ihrer Rüge, es fehle sowohl in der 2. FlugLSV als auch in der DIN 4109-1989 an einer Definition bzw. Konkretisierung der in der DIN 4109-1989 verwendeten Begriffe ,,resultierendes Bauschalldämm-Maß" und ,,Außenbauteil", keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis aufgezeigt, der zur Feststellung der Nichtigkeit oder der Rechtswidrigkeit der Regelungen der 2. FlugLSV führen kann. Ihrer Ansicht, die einzige Begriffsdefinition in Anhang A der DIN 4109-1989 sei zu unbestimmt, denn es könne bspw. unter dem Begriff des "Außenbauteiles" entweder ein einzelnes Fenster, oder auch die gesamte Außenwand mit einzelnen Teilflächen wie Mauerwerk, Fenster und Fenstertüren verstanden werden, kann nicht gefolgt werden. Randnummer 52 In § 3 Abs. 2 Satz 1 der 2. FlugLSV wird der in der Verordnung verwendete Begriff des Umfassungsbauteils ausdrücklich definiert, und danach sind "Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (sind) insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthaltsräume umschließen". Daraus lässt sich hinreichend bestimmt erkennen, dass es sich jeweils um Wände, Dächer oder Decken handelt, die einen Raum nach außen abschließen, und die Fenster, Türen, Rollläden und andere Einzelflächen jeweils mit umfassen können. Randnummer 53 Die dort vorgenommene Verwendung unbestimmter, der Auslegung und Konkretisierung bedürftiger Begriffe verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Wie oben dargestellt, muss ein Gesetz zwar so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind jedoch von Verfassungs wegen hinzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 10). Randnummer 54 Auch der Verweis auf DIN-Normen als zu verwendende Regeln der Technik ist, wie oben schon dargestellt, nicht als grundsätzlich ungeeignet zu bewerten (vgl. dazu BVerwG; Beschluss vom 18.12.1995 - BVerwG 4 B 250.95 -, juris Rn. 5); die Klägerin hat auch keine Anwendungs- und Auslegungsschwierigkeiten aufzeigen können, die hier zur Ungeeignetheit des Verweises führen könnten. Randnummer 55 Vielmehr genügen die Regelungen in § 3, 4 und 5 der 2. FlugLSV zur Überzeugung des erkennenden Senats mit den dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffen, aber auch mit den ergänzend dazu vorgenommenen Verweisen auf die DIN 4109-1989, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die genannten Vorschriften der 2. FlugLSV mit der zur Berechnung des Bauschalldämm-Maßes für Umfassungsbauteile vorgenommenen Verweisung in § 3 Abs. 2 Satz 2 der 2. FlugLSV auf die DIN 4109-1989 einschließlich der dort verwendeten Begriffe gerecht. Randnummer 56 In § 3 Abs. 5 der 2. FlugLSV hat der Verordnungsgeber selbst ausdrücklich bestimmt, wie das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zu verwendende resultierende bewertete Bauschalldämm-Maß (R' w,res ) zu berechnen ist, nämlich indem es in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach Tabelle 9 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, zu erhöhen oder zu vermindern ist, und dass dieses resultierende Bauschalldämm-Maß (nur) von denjenigen Umfassungsbauteilen einzuhalten ist, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen. In § 4 der 2. FlugLSV hat der Verordnungsgeber ferner im Einzelnen geregelt, wann die Anforderungen nach § 3 der 2. FlugLSV eingehalten werden und wie sich die bewerteten Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile bestimmen, nämlich wenn die in Tabelle 10 der DIN 4109, Ausgabe November 1989, angegebenen Anforderungen an die Bauschalldämm-Maße für die Wand und für das Fenster unter Beachtung der in dieser Tabelle genannten Raumhöhen, Raumtiefen und Fensterflächenanteile jeweils einzeln eingehalten werden (Abs. 1) und indem die bewerteten Bauschalldämm-Maße der einzelnen Umfassungsbauteile nach den Ausführungsbeispielen in dem Beiblatt 1 zur DIN 4109, Ausgabe November 1989, bestimmt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Damit ergibt sich aus der Verordnung selbst hinreichend deutlich, wie das Bauschalldämm-Maß zu berechnen ist. Zudem wird dort auf die Gleichung 15 und die Tabellen in der DIN 4109-1989 nur insoweit verwiesen, als Umfassungsbauteile aus Einzelflächen mit unterschiedlichen Bauschalldämm-Maßen bestehen und für diese das bewertete Bauschalldämm-Maß zu berechnen ist. Auf die im Anhang A der DIN 4109-1989 aufgeführten Begriffsdefinitionen kommt es insoweit nicht in erheblicher Weise an, da diese sich nur auf die dort in den Gleichungen verwendeten Begriffe beziehen, nicht aber der Definition der Begriffe der 2. FlugLSV dienen. Randnummer 57 Aber auch die in den Gleichungen verwendeten Begriffe werden in der DIN 4109-1989 nachvollziehbar definiert. So wird bspw. bestimmt, dass das Schalldämm-Maß R die Luftschalldämmung von Bauteilen kennzeichnet, die durch die dort wiedergegebene Gleichung ermittelt wird (Anhang A zur DIN 4109-1989, Ziffer A.6.3, S. 22), während das bewertete Schalldämm-Maß R w und R´ w als "die Einzahl-Angabe zur Kennzeichnung der Luftschalldämmung von Bauteilen mit einem Schall-Längsdämm-Maß nach Abschnitt A.6.8." (Anhang A, Ziffer A.8.3, DIN 4109-1989 S. 24) definiert ist, das wiederum als "das auf eine Bezugs-Trennfläche und eine Bezugs-Kantenlänge zwischen flankierendem Bauteil und Trennwand bzw. Trenndecke bezogene Flankendämm-Maß" bestimmt wird (Anhang A zur DIN 4109-1989, Ziffer A.6.8 unter Hinweis auf die Definition des Flankendämm-Maßes in Ziffer A.6.7, S. 23). Dies ist jedenfalls nachvollziehbar und wird mit der pauschalen Behauptung, diese Definitionen seien zu ungenau, nicht in einer Weise in Zweifel gezogen, die zur Annahme mangelnder Bestimmtheit der Regelungen der 2. FlugLSV führen kann. Randnummer 58 3.2 Auch mit ihrem Einwand, der in § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. FlugLSV bestimmte Abschlag von 3 dB auf das für die Errichtung baulicher Anlagen bestimmte Bauschalldämm-Maß für Bestandsgebäude sei umweltmedizinisch und nach den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung nicht nachvollziehbar, weil die Bewohner beider Arten von Gebäuden in gleicher Art schutzbedürftig seien, zeigt die Klägerin die Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Regelung wegen eines Verfassungs- oder sonstigen Rechtsverstoßes nicht auf. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin aus Art. 2, 6 und 14 GG, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie aus Art. 3 GG durch diese Regelung vermag der erkennende Senat nicht festzustellen, die Bestimmung des Abschlags bewegt sich vielmehr in dem durch das Fluglärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen. Randnummer 59 Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. FlugLSV werden bei baulichen Anlagen nach § 1 Satz 2 der 2. FlugLSV Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen insoweit erstattet, wie sich diese bei Bauschalldämm-Maßen ergeben, die um 3 Dezibel unter den Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen nach § 3 der 2. FlugLSV liegen. Die vom Verordnungsgeber mit dieser Regelung vorgenommene differenzierende Behandlung der Bestands- gegenüber Neubauten durch Festlegung unterschiedlicher Schallschutzanforderungen stellt zwar objektiv eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch sachlich gerechtfertigt ist und deshalb weder Art. 3 GG noch andere Grundrechte der Klägerin verletzt, und die auch mit dem Fluglärmschutzgesetz vereinbar ist. Randnummer 60 Entgegen der Ansicht der Klägerin knüpft der Verordnungsgeber damit nicht an etwaige bauliche Defizite von Bestandsbauten an, sondern berücksichtigt ausdrücklich nur, dass beim Neubau bereits in der Planungsphase auf die Lärmschutzbelange eingegangen werden kann, insbesondere durch die Anordnung der Räume, die Größe der Fenster und die Dämmwirkung der sonstigen Bauteile, während demgegenüber bei der Nachrüstung bereits errichteter baulicher Anlagen in der Regel nur eingeschränkte und begrenzter wirksame Minderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Der Verordnungsgeber hat dabei zugrunde gelegt, dass sich dadurch für Wohnräume Innenpegel tags zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - ergeben, damit eine quantitativ eng begrenzte Differenzierung des Schallschutzes zwischen Neubau und Bestandsnachrüstung vorgenommen wurde und sich die gegenüber der Neubausituation um 3 Dezibel verminderten Bauschalldämm-Maße bei der nachträglichen Schalldämmung des Gebäudebestandes gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 des Fluglärmgesetzes "im Rahmen" dieser Verordnung halten (BR-Drs. 521/09, S. 14). Randnummer 61 Die damit grundsätzlich mögliche Erhöhung des Innenraumpegels sowie die damit verbundene Beschränkung der durch den Vorhabensträger zu erstattenden Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen ist sachlich gerechtfertigt und begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 62 Die sachliche Rechtfertigung folgt aus den bei Bestandsbauten eingeschränkten baulichen Möglichkeiten, da die Anordnung und Ausrichtung von Fenstern und sonstigen Wandöffnungen ebenso wie die Dämmwirkung vorhandener Bauteile kaum oder nur unter großem Aufwand verändert werden können, wie sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin selbst dazu ergibt. Diese verweist nämlich auch nur auf die Möglichkeit des Einbaus von Schallschutzfenstern mit einem Schalldämm-Maß zwischen 40 und 45 dB (Dipl.-Ing. Eckhard Bock, Baulicher Schallschutz vor Fluglärm - Wohngebäude Nobelring …, 60598 Frankfurt -, gutachterliche Stellungnahme vom 13.07.2017, S. 5; Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.07.2017, Bl. III/0349 ff. [Bl. III/0353 GA]) bzw. 49 dB (Gutachten Bock S. 19; Bl. III/0367 GA), allerdings ohne im Einzelnen darzulegen, dass diese zur Erreichung eines der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Normgebers genügenden Innenraumpegels im Wohnhaus der Klägerin notwendig sind. Randnummer 63 Auch die von der Klägerin gerügte Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 6 und 14 GG durch den Abschlag von 3 dB gegenüber Neubauten lässt sich nicht feststellen. Bei der Prüfung, ob die angegriffenen Bestimmungen den von der Klägerin angeführten verfassungsrechtlichen Schutzpflichten genügen, ist nämlich zu beachten, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen, und der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat. Eine Verletzung kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.). Randnummer 64 Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich weder ein Verstoß gegen die von der Klägerin insoweit angeführten Grundrechte noch gegen - nicht näher bezeichnete - Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - durch den danach vorzunehmenden Abschlag von 3 dB auf die durch Gewährung passiven Schallschutzes einzuhaltenden Schallschutzanforderungen feststellen. Mit ihrem pauschal gehaltenen Verweis darauf, dass Bewohner von Bestandsbauten und von Neubauten in gleichem Maße schutzbedürftig seien, hat sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr damit in verfassungswidriger Weise notwendige Schallschutzmaßnahmen vorenthalten werden, es drängt sich aber auch sonst nicht auf. Gestützt auf ihren sachverständigen Beistand stellt die Klägerin vielmehr vor allem die Bestimmung des Außenpegels in Frage und begründet allein damit das Erfordernis eines um 8 dB höheren Bauschalldämm-Maßes von 40 dB an ihrem Wohnhaus (Dipl.-Ing. Bock, Baulicher Schallschutz vor Fluglärm vom 13.07.2017, Anlage zum Schriftsatz vom 13.07.2017, S. 8 ff., S. 16; Bl. III/0356 ff. GA). Soweit sie vorbringt, die Beigeladene gehe mit dem von ihr vorgelegten "Steckbrief" von unzutreffenden Werten des Fluglärms für das klägerische Grundstück aus, da dieser sich auf das Grundstück Königslacher Straße 37 G in 60528 Frankfurt am Main und nicht auf das Grundstück der Klägerin beziehe, ist dies unerheblich, da es allein auf die Belegenheit in den festgesetzten Lärmschutzzonen ankommt. Randnummer 65 Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die vom Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen sich wegen eines Verstoßes gegen das Fluglärmschutzgesetz als gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erweisen, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurück bleiben. Die Regelung über den vorzunehmenden Abschlag von den Schallschutzanforderungen bei Neubauten bewegt sich vielmehr im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage und verstößt auch sonst nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes. Randnummer 66 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fluglärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die hier angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung ausweislich seines in § 1 FLärmSchG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes nicht den Anspruch erhebt, die Problematik des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm umfassend und abschließend zu regeln. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Systematik des bereits seit 1971 bestehenden Fluglärmschutzgesetzes als Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz, das insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindern sollte und dessen Lärmgrenzwerte weder zur Beurteilung von individuellen Lärmbeeinträchtigungen noch zur Festlegung von fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen vorgesehen und geeignet waren, im Grundsatz beibehalten (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23 ff.). Eine zur Verfassungswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften führende Grundrechtsverletzung im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes und damit der 2. FlugLSV erscheint - ausgehend von dieser gesetzlichen Konzeption - deshalb nur dann möglich, wenn das Vorbringen hinreichend konkret ergibt, dass aufgrund dieser Regelungen in verfassungs- oder gesetzeswidriger Weise baulicher Schallschutz vorenthalten wird. Randnummer 67 Die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 2 und 6 FLärmSchG bestimmen die anzuwendenden Grenz- und Auslösewerte für die Tag-Schutzzonen in der Gestalt von Außenpegeln und sehen zunächst vor, dass bauliche Anlagen in der danach zu bestimmenden Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone grundsätzlich nicht mehr errichtet werden dürfen. Diejenigen Gebäude, die ausnahmsweise dort oder in der Tag-Schutzzone 2 errichtet werden dürfen, müssen jedenfalls den Schallschutzanforderungen nach § 7 FLärmSchG durch eigenen Aufwand der Bauherrschaft genügen; nur für in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone bei deren Festsetzung gelegene Gebäude kommt die Gewährung einer Entschädigung bzw. von Maßnahmen des passiven Schallschutzes infrage. Dabei legt § 2 Abs. 2 Nr. 2 FLärmSchG lediglich für die Nacht-Schutzzone fest, dass die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt wird. Damit wurde nur für die Nachtzeit ein Innenpegel von sechs Mal 57 dB(A) für bestehende sowie von sechs Mal 53 dB(A) für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze bestimmt, wie sich aus der Anlage zu § 3 FLärmSchG (BGBl. I 2007, 2556) ergibt. Im Übrigen sind die Auslösewerte in der Gestalt von Außenlärmpegeln festgelegt worden. Randnummer 68 Diese Bestimmungen sind ihrerseits verfassungskonform. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. April 2012 (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152 ff.) die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Auslösewerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst.
- a)FLärmSchG (L Aeq Nacht = 53 dB(A) und L Amax = 6 mal 57 dB(A) für die Nacht-Schutzzone) sowie des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG für die Tag-Schutzzone 1 (L Aeq Tag = 60 dB(A)) und die Tag-Schutzzone 2 (L Aeq Tag = 55 dB(A)) ausdrücklich als zum Schutz der menschlichen Gesundheit ausreichend erachtet. Ferner ist in den Musterverfahren festgestellt worden, dass die lärmmedizinischen Erkenntnisse zwar weiterhin bedeutsam für die Überprüfung und gegebenenfalls die Fortschreibung der Grenzwerte durch den Gesetzgeber (vgl. § 2 Abs. 3 FLärmSchG) seien und unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall auch Bedeutung bei der abwägenden Entscheidung über einzelne Betriebsregelungen oder der Ermittlung atypischer Situationen erlangen könnten. Soweit die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nicht überschritten würden, könnten Lärmbetroffene unter Berufung auf anderweitige Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aber keine Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung mehr mit Erfolg geltend machen (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609 ). Dementsprechend verstoßen sowohl § 2 Abs. 2 FLärmSchG als auch §§ 7 und 9 FLärmSchG weder gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 8 EMRK, Art 6, 14 Abs. 1 und 2 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, hat die Klägerin im Übrigen auch nicht aufgezeigt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG nach dem aktuellen Stand der Lärmwirkungsforschung eine verfassungskonforme Risikovorsorge nicht mehr gewährleisten könnten. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten ist nicht zu erkennen (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 154 f.). Randnummer 69 Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit des § 2 FLärmSchG gestellten Antrag, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, nachzukommen. Randnummer 70 Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes schließen es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus, die Schallschutzanforderungen für die Umfassungsbauteile von Neu- und Bestandsbauten pauschalierend zu bestimmen, und dabei eine Differenzierung nach den unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten und Möglichkeiten bei Bestandsbauten einerseits und Neubauten andererseits vorzusehen. Randnummer 71 Da der Gesetzgeber - wie oben dargestellt - in den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes mit Ausnahme des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums von 6 mal 57 bzw. 53 dB(A) nachts keine Grenzwerte für den Innenraum bestimmt, können sich diese im Übrigen nur rechnerisch aus dem festgelegten Außenlärmpegel und dem ermittelten baulichen Schalldämm-Maß im Einzelfall ergeben. Der Verordnungsgeber hat auf diese Weise für den Fall der Bestandsbauten unter Berücksichtigung des Abschlags von 3 dB für Wohnräume Innenpegel tagsüber zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - zugrunde gelegt (BR-Drs. 521/09, S. 14). Dies ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Gesundheitsbeeinträchtigungen aus Art. 2 GG rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass diese Werte aufgrund des in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung bestimmten Abschlags von 3 dB(A) generell oder in ihrem Wohnhaus überschritten werden, eine dadurch begründete Verletzung ihrer Grundrechte hat sie damit nicht dargetan. Randnummer 72 Dafür, dass die vom Verordnungsgeber in der 2. FlugLSV und vom Gesetzgeber im Fluglärmschutzgesetz zugrunde gelegten Lärmpegelwerte die für den Gesundheitsschutz maßgeblichen Grenzwerte überschreiten, bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes wurde vor dem Hintergrund der Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbar beabsichtigten gesetzlichen Grenzwertfestlegungen in der Rechtsprechung zwar darauf verwiesen, dass von lärmmedizinischer Seite für ein Nachtschutzkonzept die Vermeidung von im Schlafraum auftretenden Maximalpegeln von über 65 dB(A) gefordert werde (Hess. VGH, 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 unter Hinweis auf die DLR-Studie, Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, S. 114 und S. 119). Für das belüftete Rauminnere der zum Schlafen geeigneten Räume wurde deshalb ein Maximalpegel von 52 dB(A) L max bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers als geeignet erachtet, das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium zu erreichen, dieser wurde jedoch nicht als maßgeblicher Grenzwert beurteilt (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 ). In der dieser sowie nachfolgenden Entscheidungen u.a. zugrunde gelegten gemeinsamen Stellungnahme von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng (ZfL 2002, 171, 175) wurden als Bewertungsgrenze zur Vermeidung von Schlafstörungen als kritischer Toleranzwert ein sechsmal pro Nacht auftretenden Maximalpegel (innen) von 60 dB(A) und als präventiver Richtwert das 13-malige Erreichen eines Maximalpegels (innen) von 53 dB(A) genannt, ohne dass jedoch Grenzwerte festgesetzt worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung im Jahr 2006 das in dem Schallschutzkonzept für den Flughafen Berlin Schönefeld bestimmte Maximalpegelhäufigkeitskriterium von sechsmal 55 dB(A) (innen) - bei Zugrundelegung des strengeren fachplanerischen Zumutbarkeitsmaßstabes - sowie einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) innen nachts bzw. von 45 dB(A) tags zum Schutz der Kommunikation für akzeptabel erachtet, aber gleichfalls davon abgesehen, einen Grenzwert festzulegen (BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rn 296, 302, 313 ff. und 322 ff.). Hintergrund waren auch hier Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung mit Begrenzungswerten, die zwischen 35 dB(A) und 45 dB(A) schwankten (BVerwG, a.a.O., Rn. 313). Mit der Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss des Flughafens Frankfurt Main wurden die nunmehr maßgeblichen Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) und außerdem entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert hat. Der gegen diese vom Gesetzgeber unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe es versäumt, die neuesten lärmmedizinischen Erkenntnisse auszuwerten, blieb unbeanstandet, da es dem Gesetzgeber unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung freistehe zu entscheiden, welche Erkenntnisse er mit welchem Gewicht seiner Regelung zugrunde legt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 608 ). Randnummer 73 Die nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung unter Berücksichtigung des Abschlags von 3 dB zu erwartenden Innenpegel mit im Mittel 30 dB(A) für Schlafräume und 40 dB(A) für Aufenthaltsräume liegen deutlich unterhalb oder jedenfalls im Rahmen dieser Werte. Es bestehen aus diesem Grund keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Fluglärmschutzgesetz und die 2. FlugLSV sich mit diesem Abschlag von den Schallschutzanforderungen für Neubauten als ungeeignet erweisen, der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen. Randnummer 74 Die Klägerin hat auch nicht aufzeigen können, dass die vom Verordnungsgeber aufgestellten Schallschutzanforderungen für Bestandsgebäude im Fall ihres Wohnhauses unzulänglich zur Erreichung eines Gesundheitsschutzes sind. Sie bringt dazu gestützt auf ihren sachverständigen Beistand (Prof. Dr.-Ing. habil. E. Augustin, Vergleichende Untersuchung verschiedener Fluglärmpegel an vier ausgewählten Immissionspunkten im Südosten Frankfurts/Main, Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17.01.2018, Bl. IV/0564 ff. GA) vor, der höchste Maximalpegel für das klägerische Hausgrundstück liege am Tag wie auch in der Nacht bei 87,6 dB(A), daraus werden dann mittels einer Maximalpegeldefinition, für die eine Überschreitungshäufigkeit von 0,005% der Überflüge angesetzt wird, Werte von 83,5 dB(A) tags und 83,4 dB(A) nachts errechnet (Gutachten Augustin, Bl. IV/0565 GA). Abgesehen davon, dass diese Maximalpegeldefinition nicht nachvollziehbar ist und auf hier nicht erheblichen, aktuellen Messwerten beruht, kommt es auf diese Berechnung schon deshalb nicht in erheblicher Weise an, weil sie mit der Fluglärmermittlung nach dem Fluglärmschutzgesetz nicht vergleichbar und deshalb nicht geeignet ist, diese in Zweifel zu ziehen. Unerheblich ist es deshalb auch, dass die Maximalpegel für das klägerische Hausgrundstück demnach um 22,5 dB über dem Dauerschallpegel am Tag mit 61,0 dB(A) und um 30 dB(A) über dem Dauerschallpegel in der Nacht von 53,4 dB(A) liegen sollen. Randnummer 75 Außerdem weist die Klägerin darauf hin, dass Überflüge in den Nachtstunden zum Aufwachen und zu gravierenden Kommunikationsstörungen der Klägerin und ihrer Familie auch deshalb führen, weil die bei Überflügen in dieser geringen Höhe einwirkenden tiefen Frequenzen des Fluglärms durch die Außenbauteile nicht wirksam abgeschirmt würden und deshalb in ihren Schlafräumen in der Nachtzeit zwischen 22:00 - 06:00 Uhr mit 40 - 45 dB(A) wahrnehmbar seien. Auch diese Werte erreichen nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht die Schwelle einer Grundrechtsverletzung. Dieses Vorbringen lässt zudem nicht erkennen, ob sich dies auf den Zustand des Gebäudes vor oder nach Umsetzung der von dem Beklagten anhand der angegriffenen Vorschriften zugestandenen Maßnahmen passiven Schallschutzes bezieht. Sie vermag auch aus diesem Grund eine unzumutbare Beeinträchtigung allein durch die Absenkung um 3 dB nicht darzutun. Randnummer 76 Soweit sich die Klägerin ferner darauf beruft, dass der Gesetzgeber das Kriterium der sechsmaligen Überschreitung des Pegels von 53 dB im Innenraum festgelegt habe, das einem Außenpegel von 6 mal 68 dB bei einem gekippten Fenster entspreche (Gutachten Bock S. 6, Bl. III/0354 GA), übersieht sie, dass genau dieser, erst für die ab 2011 neuen oder baulich wesentlich erweiterten Flugplätze geltende Grenzwert des § 2 Abs. 2 Nr. 1
- b)FLärmSchG bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs schon zugrunde gelegt wurde, obwohl es für den vor dem 31. Dezember 2010 planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - wie der 11. Senat des erkennenden Gerichts bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) festgestellt hat - auf Maximalpegel innen von 6 mal 57 dB(A) und damit außen von 72 dB(A) ankommen würde. Randnummer 77 Die Klägerin beruft sich insoweit außerdem erneut auf die Notwendigkeit der Anwendung der DIN 4109-2016 (Gutachten Bock S. 10 ff., Bl. III/0358 ff. GA) und meint, dass damit der tieffrequente Lärm über die Spektrum-Anpassungswerte zu berücksichtigen sei (Gutachten Bock S. 13 f., Bl. III/0361 f. GA). Dieser Einwand geht aber schon deshalb fehl, da nur die DIN 4109-1989 hinsichtlich der Schallschutzanforderungen an Umfassungsbauteile anwendbar ist, wie oben schon dargestellt wird. Es wurde zudem nicht dargelegt, dass demnach relevante Lärmbelastungen überhaupt erreicht werden. Der von ihrem sachverständigen Beistand dazu vorgenommene Ansatz eines maximalen Pegels von 76 dB ist nicht näher begründet worden, damit rein spekulativ und im Übrigen deshalb unerheblich, weil es insoweit allein auf die festgelegten Isophonen des Lärmschutzbereichs ankommt, nicht aber auf aktuell gemessene oder sonst wie berechnete Werte. Aus diesen Gründen lässt sich auch mit dem unsubstantiiert gebliebenen Hinweis darauf, dass dieser Maximalpegel an der nahe gelegenen Messstelle "häufiger auftrete" (Gutachten Bock S. 16 f., Bl. III/0363 f. GA), weder der behauptete Fehler in der Herangehensweise des Beklagten noch das von der Klägerin behauptete Erfordernis eines Schalldämm-Maßes von 40 dB zur Wahrung des Schutzes vor gesundheitsschädlichem Fluglärm herleiten. Randnummer 78 Dass sich mit dem für Wohnräume in Bestandsbauten vorgesehenen Abschlag die vom Verordnungsgeber errechneten Innenpegel von tagsüber zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - nicht erreichen lassen, hat die Klägerin damit nicht substantiiert darlegen können. Ihr auf das Gutachten ihres sachverständigen Beistandes gestütztes Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der hier unerheblichen Behauptung mangelnder Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Festsetzungen des Verordnungsgebers (Gutachten Bock S. 18 f., Bl. III/0366 GA). Randnummer 79 Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Lärmwirkungsforschung und Umweltmedizin dazu, dass umweltmedizinisch und nach den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung die in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vorgenommene differenzierte Bewertung des Schutzniveaus für Bewohner von Bestandsgebäuden gegenüber denjenigen von Neubauten nicht nachvollzogen werden könne, da die Bewohner beider Arten von Gebäuden in gleicher Art schutzbedürftig seien (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.07.2017, Bl. III/0346), muss der Senat schon deshalb nicht nachgehen, da dies eine Frage der allein vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Bewertung darstellt, die einem Sachverständigengutachten aus diesen Gründen nicht zugänglich ist. Im Übrigen würde es sich dabei wegen der mangelnden Substantiierung von Anknüpfungstatsachen auch um einen Ausforschungsbeweisantrag handeln. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, ein um 3 dB geringeres Schutzkonzept gegenüber Fluglärm für Gebäude des Baubestandes bewirke eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des klägerischen Wohnhauses, weil sie ohne bautechnische oder bauwirtschaftliche Begründung einen geringeren Schutz als die Bewohner von Neubauten erfahren, dessen Differenz zu einem Überschreiten der Gesundheitsschwelle führe. Auch dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die allein das erkennende Gericht zu beantworten hat. Deshalb ist das Gericht auch nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (Nr. 13 aus dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2018) folgend Beweis durch Vernehmung ihrer sachverständigen Beistände Dipl.-Ing. Steger, Dipl.-Ing. Bock und Herrn Rehnig bzw. durch Einholung eines bauphysikalischen und umweltmedizinischen Sachverständigengutachtens zu erheben. Randnummer 80 4. Die Entscheidung des Beklagten über die mangelnde Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für weitergehenden passiven Schallschutz ist auch nicht - wie die Klägerin ferner vorbringt - wegen einer fehlerhaften Festsetzung des Lärmschutzbereichs und eines aus diesem Grund unvollständig ermittelten relevanten Sachverhalts rechtswidrig. Randnummer 81 4.1 Die Klägerin sieht sich durch eine fehlerhafte Festsetzung des Lärmschutzbereichs, der für ihr in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone gelegenes Grundstück einen Außenlärmpegel von 60 bis weniger als 65 dB(A) tags sowie einen Außenlärmpegel von 50 bis weniger als 55 dB(A) nachts festlegt, in ihren Grundrechten aus Art. 2, 6 und 14 GG verletzt. Ihrer Ansicht nach wird der jeweilige Außenlärmpegel um mindestens 2 dB überschritten, und sie begehrt deshalb (auch) die Teil-Aufhebung des angegriffenen Bescheides insoweit, als damit die Erstattungsfähigkeit weitergehender Schallschutzmaßnahmen vom Beklagten abgelehnt wurde, sowie daran anknüpfend eine erneute Bescheidung. Randnummer 82 Soweit die Klägerin darauf ihren Bescheidungsantrag stützt, könnte sie erst nach entsprechender Änderung der dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten Lärmschutzbereichsverordnung durch Festsetzung höherer Außenlärmpegel erfolgreich sein. Denn für den Umfang ihres Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes nach § 9 FLärmSchG kommt es auf die tatsächliche Belegenheit der betroffenen Immobilie in der festgesetzten Lärmschutzzone und damit darauf an, in welchem Bereich der durch Verordnung festzulegenden Lärmschutzzone ihr Wohngrundstück in Bezug auf die ermittelten Isophonen des Außenlärmpegels gelegen ist. Randnummer 83 Der Bescheidungsantrag der Klägerin würde deshalb auch dann, wenn die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit weiterer Maßnahmen und damit der belastende Teil des angegriffenen Bescheides wegen der Fehlerhaftigkeit und damit Rechtswidrigkeit der bestehenden Lärmschutzbereichsfestsetzung aufzuheben wäre, erst nach einer Änderung der Lärmschutzbereichsverordnung erfolgreich sein können und wäre deshalb auch in diesem Fall abzuweisen. Randnummer 84 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags begehrt die Klägerin zwar außerdem die Aufhebung des ablehnenden Teiles des angegriffenen Bescheids, sie erhebt damit aber eine isolierte Anfechtungsklage, die grundsätzlich als unzulässig anzusehen ist. Die Statthaftigkeit einer isolierten Entscheidung über ein (Teil-) Anfechtungsbegehren ist unter Heranziehung von Art. 19 Abs. 4 GG nur für solche atypische Fallgestaltungen bejaht und angenommen worden, in denen sonst eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke bestehen würde; bspw. wenn kein Rechtsanspruch auf Bescheidung besteht, der Ablehnungsbescheid aber an einem formellen und/oder materiellen Fehler leidet und der Kläger ein Interesse an dessen Aufhebung hat (Kopp, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 30). Randnummer 85 Zweifel an einer ausnahmsweise anzunehmenden Zulässigkeit bestehen hier schon wegen des auf einen nicht-tenorierten Teil des angegriffenen Bescheides gerichteten Teil-Aufhebungsantrags. Soweit die Klägerin diesen mit der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen begründet, ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen verlangt werden kann, wenn die zum Verordnungserlass eingeräumte Ermächtigung jedenfalls auch der Befriedigung von Individualinteressen bestimmt ist. Ob sich hier daraus deshalb ein Aufhebungsinteresse ergeben kann, weil die Lärmschutzbereichsverordnung - jedenfalls auch - dazu dient, die in § 9 FLärmSchG vermittelten Ansprüche den dadurch Begünstigten zu vermitteln und dem normgeberischen Unterlassen in solchen Fällen die Fehlerhaftigkeit der erlassenen Norm gleichzusetzen ist, kann jedoch offen bleiben. Zwar spricht für eine solche Gleichsetzung, dass dem Verordnungsgeber sowohl in Bezug auf die Grenzen des Lärmschutzbereichs als auch hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der Schutzzonen kein normgeberischer Gestaltungsspielraum eingeräumt wurde, sondern diese sich zwangsläufig aus der Berücksichtigung der äquivalenten Dauerschallpegel ergeben, die nach Maßgabe des § 3 FLärmSchG ermittelt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.09.1981 - BVerwG 4 B 117/81 -, juris Rn. 3 zum FLärmG 1971; so auch Reidt/Fellenberg in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 13.07.2017, FlugLärmG § 4 Rn. 76). Vorliegend fehlt es für eine solche Ausnahme aber schon an der erforderlichen Rechtsschutzlücke, da die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren mit einer Leistungsklage oder einem neben dem Bescheidungsantrag zu stellenden Feststellungsantrag gemäß § 43 VwGO hätte erreichen können und sie deshalb nicht rechtsschutzlos bleibt. Randnummer 86 Eine solche Klagemöglichkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die rechtzeitige Festsetzung der Lärmschutzbereiche unterblieben oder das ausgewiesene Gebiet "zu klein" festgesetzt worden ist (BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 165; Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 13 ff.; vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 814/13.T -, Urteilsabdruck S. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Musterklageverfahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main aus Anlass des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgten Erlasses der Lärmschutzbereichsverordnung festgestellt, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 9 und 4 FLärmSchG und der daraus folgenden Verpflichtung zum Erlass der den Anspruch auf passiven Schallschutz vermittelnden Lärmschutzbereichsverordnung ausreichend dafür Sorge getragen habe, dass Grundeigentümer, die durch Fluglärm in unzumutbarer Weise betroffen werden, im Regelfall (jedenfalls) spätestens mit der Inbetriebnahme des planfestgestellten Vorhabens Erstattung ihrer Aufwendungen für baulichen Schallschutz beanspruchen können (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, a.a.O.). Zu der Frage der Fehlerhaftigkeit einer schon erlassenen Lärmschutzbereichsverordnung und dem dann einzuschlagenden Klageweg hat das Bundesverwaltungsgericht in diesen Verfahren keinerlei Feststellungen getroffen, es hatte wegen der gänzlich anderen Ausgangssituation auch keinerlei Anlass dazu. Randnummer 87 Ob dieses Begehren im Wege einer Leistungs- oder Feststellungsklage zu verfolgen wäre, kann hier schon deshalb dahinstehen, da die Klägerin dem eindeutigen Wortlaut ihres Klageantrags zufolge weder einen auf Änderung der Lärmschutzbereichsfestsetzung noch einen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lärmschutzbereichsverordnung gerichteten Antrag gestellt hat. Es kann zudem offen bleiben, ob ihr ausdrücklich nur auf Teil-Aufhebung des angegriffenen Bescheids gerichteter Antrag gemäß § 88 VwGO auf der Grundlage ihres gesamten Klagevorbringens dahingehend auszulegen ist, dass sie die Änderung oder jedenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lärmschutzbereichsfestsetzung verlangt. Denn selbst wenn man ihr Begehren - ungeachtet der Problematik einer evtl. Klageerweiterung und der damit verbundenen Frage der erforderlichen Zustimmung des Beklagten bzw. einer Zulassung als sachdienlich durch das Gericht - als Leistungsklage oder als Feststellungsantrag gemäß § 43 VwGO ansehen und aus verfahrensökonomischen Gründen damit eine Kontrolle der Lärmschutzbereichsfestsetzung auf Fehler und eine daraus folgende Rechtsverletzung der Klägerin vornehmen würde, bleibt ihre Klage auch insoweit ohne Erfolg. Randnummer 88 4.2 Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen die Fehlerhaftigkeit und damit die Rechtswidrigkeit der Lärmschutzbereichsverordnung nicht aufgezeigt. Randnummer 89 4.2.1 Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der festgesetzte Lärmschutzbereich den künftigen Flugbetrieb methodisch fehlerhaft berücksichtige, weil der Prognosezeitraum mit dem Jahr 2020 zu kurz gewählt worden sei; von der Rechtsprechung werde ein viel längerer Prognosezeitraum von mindestens 10, idealerweise von 15 Jahren gefordert. Damit vermag sie die gerügte Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Bestimmung des Lärmschutzbereichs jedoch nicht aufzuzeigen. Randnummer 90 Die der Festsetzung des Lärmschutzbereichs zugrunde liegende Luftverkehrsprognose ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, dass der Beklagte hierbei an die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Prognose für den Planungsfall 2020 mit 701.000 Flugbewegungen angeknüpft hat. Randnummer 91 Diese Verknüpfung ist nämlich bereits im Gesetz angelegt. Denn nach § 4 Abs. 3 Satz 3 FLärmSchG soll die Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgenommen werden, sobald die Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plangenehmigung für die Anlegung oder Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist. Die bauliche Umsetzung oder gar die Inbetriebnahme der Maßnahme ist daher nicht abzuwarten. Zudem ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG, dass das Fluglärmschutzgesetz die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden Auslösewerte und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren regelt. Randnummer 92 Der Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes erschöpft sich nämlich nicht in der Regelung des baulichen Schallschutzes. In den Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss ist schon festgestellt worden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm definitiv entschieden hat und diese Grenzwerte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG (in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 2007) auch im Rahmen der Abwägung der Lärmschutzbelange zu beachten sind. Denn § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG stellt sicher, dass die im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare Schwelle der fachplanerischen Unzumutbarkeit von Fluglärm durch die Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG bestimmt wird und damit die heftig umstrittene Frage nach den Grenzwerten für die fachplanerische Zumutbarkeit von Fluglärm durch § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG mit Verbindlichkeit auch gegenüber dem Planfeststellungsverfahren entschieden worden ist, und die dort normierten Grenzwerte deshalb auch die Schwelle bestimmen, an der das planerische Ermessen der Planfeststellungsbehörde ende und das Vorhaben nur mit Schutzauflagen zulässig sei (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 614 ff.). Randnummer 93 Die Fluglärmbelastung wurde nach alledem zu Recht auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes und auch in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß ermittelt sowie - mit Ausnahme der Regelungen über die Zulassung von 17 planmäßigen Flugbewegungen in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr sowie von mehr als durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen je Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr - in nicht zu beanstandender Weise bewertet (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 140 ff., 198, 380 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 577 ff., 620 ff., 793 ff.). Randnummer 94 Weder ist die Prognosemethodik der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Luftverkehrsprognose der Intraplan Consult GmbH (Gutachten G 8 "Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main und Prognose zum landseitigen Aufkommen am Flughafen Frankfurt Main", Aktualisierung des Gutachtens G 8 vom 30. Juli 2004 in der Fassung vom 12. September 2006) als verfehlt zu bewerten, noch konnten methodische Fehler festgestellt werden. Den Feststellungen in den Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss folgend ist vielmehr im Zusammenwirken mit den von der Planfeststellungsbehörde noch ergänzend angeforderten Sensitivitätsrechnungen von Intraplan die Bedarfsprognose in dem Gutachten G 8 als im Ergebnis methodisch einwandfrei und auf der Grundlage ordnungsgemäß erhobener Daten erarbeitet worden und, da die Gutachten von Intraplan und das ergänzend herangezogene Gutachten der TUHH danach insgesamt eine tragfähige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung darstellen, in den Musterverfahren davon abgesehen worden, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Luftverkehrsnachfrage einzuholen (Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 327 , 330). Randnummer 95 Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche ist hier auch nach § 2 ff. FLärmSchG vorgenommen worden, und zwar anhand der allein maßgeblichen, in § 2 FLärmSchG festgesetzten Grenzwerte, die nach § 3 FLärmSchG als äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen und anhand der Maximalpegel für die Nacht-Schutzzone anhand § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der 2. FlugLSV sowie nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 festzulegen sind. Randnummer 96 Die Klägerin wendet insoweit ein, zwischenzeitlich seien im Planfeststellungsbeschluss 2007 nicht voraussehbare Änderungen des Luftverkehrs des Betriebs des Flughafens und der davon ausgehenden Schallimmissionen durch Fluglärm auf ihre Immobilie eingetreten, bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche seien zudem nicht alle noch im Prognosejahr voraussichtlich genutzten Flugverfahren für An- und Abflüge zum bzw. vom Verkehrsflughafen Frankfurt Main einschließlich der dazugehörigen Flughöhen berücksichtigt worden. Sie bezieht sich dazu auf ein Gutachten ihres sachverständigen Beistandes, Herrn Faulenbach da Costa (Reale Fluglärmauswertung in Frankfurt-Süd mit Begründung für einen Antrag auf Einleitung eines Planergänzungsverfahren zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 vom 6. April 2017, Bl. III/0381 ff. GA), auf Messergebnisse der in der Nachbarschaft ihres Wohnhauses betriebenen Messstation Frankfurt - Lerchesberg (Nr. 44), wonach die Pegelwerte der Monate Juli, August und September 2015 für die Tagstunden mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 59 dB(A) angegeben würden und der Maximalpegel von 70 dB (A) und mehr durchschnittlich von 128 Überflügen überschritten werde, sowie auf eine Analyse der Flugbewegungen für den Frankfurter Süden (Prof. Dr. Ing. habil. Augustin, Vergleichende Untersuchung verschiedener Fluglärmpegel an vier ausgewählten lmmissionspunkten im Südosten Frankfurts/Main, Bl. IV/0564 ff. GA) unter Nutzung der o.g. Ausarbeitung ihres sachverständigen Beistandes Faulenbach da Costa. Danach sollen die Maximalpegel für das klägerische Hausgrundstück um 22,5 dB über dem Dauerschallpegel am Tag und um 30 dB über dem Dauerschallpegel in der Nacht liegen, so dass demnach die Höhe der im Jahr 2016 dort auftretenden Dauerschallpegel bereits jetzt bei ca. 485.000 Flugbewegungen im Jahr knapp unter den prognostizierten Dauerschallpegeln des Planfeststellungsbeschlusses für 701.000 Flugbewegungen im Jahr liege. Unter Berücksichtigung der Relation zwischen dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen in 2015 von 468.163 Flugbewegungen pro Jahr und dem für den Planfall unterstellten Aufkommen von 701.000 Flugbewegungen pro Jahr ergebe sich bei einer überschlägigen Ermittlung, dass die Lärmwerte des Jahres 2015 um mindestens 1,7 bis 2 dB unter denen des Planfalls liegen müssten, während diese Differenz an den Messpunkten im Süden tatsächlich geringer ausgefallen sei. Für die in der Planfeststellung angestrebten 701.000 Flugbewegungen pro Jahr sei deshalb eine Belastung - ausgedrückt als äquivalenter Dauerschallpegel tags - von 62 dB(A) zu prognostizieren. Randnummer 97 Ihr Vorbringen vermag in dieser Pauschalität schon nicht feststellen zu lassen, inwiefern sich daraus für die Klägerin, deren Grundstück ohnehin schon in der Tag-Schutzzone 1 mit einem Außenlärmpegel von 60 bis <65 dB(A) gelegen ist, eine Änderung des zu gewährenden Umfangs passiven Schallschutzes ergeben könnte. Randnummer 98 Dieses Vorbringen der Klägerin führt aber auch deshalb nicht zu einer anderen rechtlichen Wertung, weil es - worauf die Klägerin selbst hinweist - für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen für ihre Immobilie nicht auf die dort derzeit wahrnehmbaren und messbaren Belastungen durch Fluglärm, sondern auf die bei Ausschöpfung der prognostizierten Verkehrsbelastung des Flughafens zu erwartenden Lärmbelastungen ankommt. Das Vorbringen ist zudem auch deshalb nicht erheblich, da die Festsetzung des Lärmschutzbereichs zu Recht und in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage einer Prognose für den Planungsfall 2020 vorgenommen worden und die von ihr zugrunde gelegte zwischenzeitliche Entwicklung daher allein nicht geeignet ist, die für die Prognose erstellten Berechnungen zu erschüttern. Der Gesetzgeber ist derartigen Entwicklungen außerdem schon dadurch begegnet, dass nach § 4 Abs. 6 FLärmSchG eine Prüfung, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat, regelmäßig in Abständen von zehn Jahren und darüber hinaus nach § 4 Abs. 5 FLärmSchG eine Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs erst im Falle einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung zu erfolgen hat. Eine solche Veränderung ist aber - erst - anzunehmen, wenn Veränderungen zu Verschiebungen des äquivalenten Dauerschallpegels um 2 dB(A) führen. Dass diese Voraussetzung erfüllt sein könnte, trägt die Klägerin nicht substantiiert vor. Sie macht vielmehr nur geltend, dass die - auf der Grundlage eines aktuellen Standes des Datenerfassungssystems (DES) für den Flughafen Frankfurt Main - erfolgte Festsetzung des Lärmschutzbereichs schon zu einer Erhöhung von 2 dB gegenüber den Prognosen des Planfeststellungsbereichs geführt habe. Soweit sie darauf verweist, dass eine Neufestlegung des Lärmschutzbereichs auch dann geboten sei, wenn eine Änderung der Lärmbelastung um weniger als 2 dB(A) eintrete, lässt sich allenfalls schließen, dass sie selbst nicht von einer Erhöhung der Lärmbelastung von mehr als 2 dB(A) ausgeht. Randnummer 99 Gleiches gilt für den Hinweis der Klägerin darauf, dass die die Überflüge in den Nachtstunden zum Aufwachen und zu gravierenden Kommunikationsstörungen auch deshalb führen, weil die bei Überflügen in dieser geringen Höhe einwirkenden tiefen Frequenzen des Fluglärms nicht wirksam abgeschirmt würden, so dass in den Schlafräumen in der Nachtzeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr in den Schlafräumen die Überflüge mit 40 bis 45 dB(A) wahrnehmbar seien. Abgesehen davon, dass die Festsetzung des Lärmschutzbereichs auf der Grundlage von Berechnungen zu erfolgen hat und deren Richtigkeit durch gemessene Pegel ohnehin nicht in Zweifel gezogen werden kann, gibt § 2 Abs. 2 FLärmSchG für die Ermittlung von Fluglärm am Tag den nach § 3 FLärmSchG in Verbindung mit der Anlage zu § 3 sowie der 1. FlugLSV zu berechnenden äquivalenten Dauerschallpegel vor, so dass Anzahl und Höhe von Einzelschallereignissen für diesen Zeitraum auch schon deswegen rechtlich unerheblich sind. Hinsichtlich der Fluglärmbelastung in der Nacht schreibt § 2 Abs. 2 FLärmSchG eine Betrachtung sowohl des äquivalenten Dauerschallpegels als auch eines Pegel-Häufigkeits-Kriteriums vor, Maximalpegel finden insoweit schon Berücksichtigung. Randnummer 100 4.2.2 Substantiierte Einwände gegen die auf der Grundlage der rechtlich nicht zu beanstandenden Flugverkehrsprognose für den Prognosefall 2020 sowie der aktualisierten DES erfolgten Lärmprognose hat die Klägerin auch nicht mit den unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Bundesvereinigung für Fluglärm vom 20. August 2011 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.07.2017, Bl. III/0444 GA) und des Umweltbundesamtes vom 30. August 2011 angeführten insgesamt 19 Kritikpunkten erhoben. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen bereits nicht hinreichend konkret ist, da die jeweiligen Beanstandungen schon nicht in der erforderlichen Weise begründet werden und es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den in den Musterklageverfahren hierzu ergangenen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, legt die Klägerin - wie der Beklagte und die Beigeladene zutreffend ausführen - in keiner Weise dar, inwieweit diese Gesichtspunkte für die Lärmermittlung in Bezug auf ihr konkretes Grundstück überhaupt von Bedeutung sein könnten und sie dadurch in ihren Rechten verletzt sein könnte. Randnummer 101 Unabhängig davon, dass die Klägerin nicht aufzeigt, dass ihre mit der Klagebegründung erhobenen Einwände gegen die Prognose tatsächlich geeignet sein könnten, eine relevante Erhöhung ihrer Lärmbelastung zu begründen, greift ihre Kritik jedoch auch inhaltlich nicht durch. Randnummer 102 Soweit die Klägerin geltend macht, Intersection-Starts verursachten durch niedrigere Überflughöhen vermeidbaren Lärm und seien daher unzulässig, zudem seien derartige Starts fehlerhaft nicht auch für die Südbahn prognostiziert worden, vermag sie die Lärmschutzbereichsfestsetzung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Ein Intersection-Start ist ein Start eines Luftfahrzeugs, der nicht am Anfang der Startbahn, sondern an einem anderen Abschnitt der Bahn beginnt und daher nicht die gesamte Länge der Bahn in Anspruch nimmt. Die Frage der Zulässigkeit derartiger Starts stellt sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht, da sie einer Regelung durch die LärmschutzbereichsVO bzw. das Fluglärmschutzgesetz nicht zugänglich ist (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 23.01.2018 in dem Parallelverfahren 9 C 814/13.T -, S. 33 f. des Urteilsabdrucks). Randnummer 103 Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit des der Lärmprognose zugrundeliegenden Datenmaterials und damit geltend gemachten Defizite der Berechnungsergebnisse der Lärmschutzbereiche des Flughafens Frankfurt Main in Bezug auf die Ermittlung der Korridorbreiten, der Prognose des Flugzeugmixes und der Einstufung des Flugzeugtyps Embraer 190/195 führen zu keinem anderen Ergebnis. Der erkennende Senat folgt insoweit den in den Musterverfahren getroffenen Feststellungen, dass die zu erwartende Lärmbelastung in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Entwürfe der Ersten Fluglärmschutzverordnung und der AzB ermittelt wurde (BVerwG, Urteil vom 04.04.2018 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 202 ff.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies für die auf der Grundlage des DES erfolgte Berechnung der Schutzzonen nicht anzunehmen ist, hat die Klägerin mit ihren pauschal erhobenen Einwänden schon nicht dargelegt; insoweit fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den in den Musterverfahren hierzu getroffenen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem wird nicht dargelegt, inwieweit diese Gesichtspunkte in Bezug auf die Belegenheit ihres konkreten Grundstücks in den Schutzzonen von Bedeutung sein könnten und sie dadurch in ihren Rechten verletzt sein könnte. Randnummer 104 Gleiches gilt für ihre pauschal gehaltenen Einwände gegen die Prognose des Flugzeugmixes, die überwiegend schon in den Musterverfahren zu dem Planfeststellungsbeschluss vorgebracht wurden. Insoweit setzt sich die Klägerin gestützt auf die Stellungnahme ihres sachverständigen Beistandes Dr. Fuld vom 5. Dezember 2015 (Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.07.2017, Bl. III/0377 GA) nur mit Verschiebungen der Anteile bei den verschiedenen Flugzeugklassen auseinander und leitet daraus Zweifel an der Schlüssigkeit der Methodik von Intraplan her, ohne jedoch aufzuzeigen, dass daraus eine im Sinn des § 4 Abs. 5 der 1. FlugLSV erhebliche Änderung der Lärmbelastung für ihr Grundstück folgen könnte. Ihr ferner in diesem Zusammenhang geltend gemachtes Vorbringen u.a. in Bezug auf die fehlende Berücksichtigung der Nachtflüge als überwiegend Frachtflüge und die fehlende Berücksichtigung der Änderungen der Flottenpolitik der Airlines seit 2006 bleibt aus den gleichen Gründen ohne Erfolg, da auch insoweit nicht im Ansatz erkennbar ist, dass und in welchem Maß die angeführten Gesichtspunkte eine Änderung der Festsetzung hinsichtlich der Isophonen der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone, in der ihr Grundstück liegt, erfordern könnten. Dafür, dass sich in Bezug auf die Berücksichtigung der Änderungen im Flottenmix eine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung um mindestens 2 dB(A) im Sinne des § 4 Abs. 5 FLärmSchG ergeben könnte, fehlt es auch deshalb an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, da die 17 Nachtflüge gar nicht mehr Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und damit auch nicht der Lärmschutzbereichsfestsetzung sind. Das dazu angeführte Problem einer Unterschätzung des durch Flugzeuge überwiegend vom Typ Heavy verursachten Lärms stellt sich deshalb schon nicht mehr. Randnummer 105 Auch mit dem weiteren ausdrücklich erhobenen Einwand einer fehlerhaften Einstufung der Flugzeugtypen Embraer 190 und 195 bleibt die Klägerin erfolglos. Damit hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn 648 ff.) bereits auseinandergesetzt und dies verneint. In diesem Verfahren fehlt es schon an jeglichem Vorbringen dazu, inwieweit sich daraus für ihr Grundstück eine für eine Änderung der Lärmschutzbereichsfestsetzung relevante Erhöhung der Lärmbelastung ergeben könnte. Die dazu lediglich in Bezug auf das Grundstück der Kläger des Parallelverfahrens (9 C 814/13.T) geäußerte Annahme, dies sei wegen der um etwa 3 dB höheren Immissionspegel für die Flugzeuge der Klasse S5.2 gegenüber der Klasse S5.1 auch relevant, da es zu einer Ausdehnung des Lärmschutzbereichs führen müsse, ist zudem allein auf eine nicht näher begründete Änderung des Einsatzes der schwereren Variante der Flugzeugtypen Embraer zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs gestützt. Sie bietet angesichts der im Übrigen unbeachtet gebliebenen, möglichen weiteren Verschiebungen im Einsatz von Flugzeugtypen verschiedener Klassen auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Neuberechnung des Lärmschutzbereichs. Soweit in der gleichfalls in Bezug genommenen Stellungnahme der Bundesvereinigung gegen Fluglärm vom 20. August 2011 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.07.2017, Bl. III/0445 ff. GA) dargelegt wird, dass die angesetzte Zahl von Flugbewegungen der Klasse S5.1 weder mit dem aktuellen Auftragsbestand von Flugzeugen der Klasse S5.1 der Lufthansa noch mit deren mittlerweile weitgehend umgesetzten Ankündigung, ihre 50-sitzigen Strahlflugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen, in Einklang stünde, handelt es sich nur um in dem Verfahren zur Lärmschutzbereichsfestsetzung vorgebrachte Beanstandungen der im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Prognose von 2006 auf der Grundlage von behaupteten Änderungen des realen Flugbetriebs, eine Auseinandersetzung mit den hier allein maßgeblichen Festlegungen im Rahmen der Lärmschutzbereichsfestsetzung ist dagegen nicht erfolgt. Schon aus diesem Grund lassen sich Fehler der danach getroffenen Festsetzungsentscheidung nicht aus dem Vorbringen entnehmen. Gleiches gilt für den Einwand, es seien im DES zu Unrecht für das Prognosejahr 2020 keine Luftfahrzeuge mit Propellerantrieb einbezogen worden, der zudem auf Bewegungszahlen in den Datenerfassungssystemen für die Flughäfen Berlin und München gestützt wurde, denen für die hier streitige Lärmschutzbereichsfestsetzung keine entscheidende Bedeutung zukommt (Stellungnahme der Bundesvereinigung gegen Fluglärm 20.08.2011, Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.07.2017, Bl. III/0446 GA). Dies gilt auch für die Kritik, dass weitere prognostizierte Flugbewegungszahlen - unter anderem für die MD11 (S6.2) und die B747 (S7) - fehlerhaft, die Prüfungen im Hinblick auf mögliche Abweichungen gegenüber dem Standard-Höhenprofil falsch vorgenommen worden seien und bei der Berechnung nach AzB für die Luftfahrzeuge der Klasse S6.1 in Analogie zu den Berechnungen im Planfeststellungsverfahren fehlerhaft nicht das Steigprofil der Flugzeugklasse S6.2 angesetzt worden sei. Daraus folgt schon deswegen keine relevante Unterschätzung der Lärmbetroffenheit der Klägerin, weil nicht dargelegt wird und auch sonst nicht erkennbar ist, inwiefern die Frage des Steigprofils der Luftfahrzeuge beim Start auf die Lärmbelastung ihres östlich des Flughafens und südlich der Anfluggrundlinie auf die Landebahn Nordwest gelegenen Grundstücks, das in erster Linie von dem Lärm der Landungen in westlicher Richtung betroffen ist, erhebliche Auswirkungen haben kann. Randnummer 106 Soweit die Klägerin ferner beanstandet, die Vorgehensweise, die zur Ermittlung der Korridorbreiten angewendet worden sei, leide an methodischen Fehlern, fehlt es schon an annähernd substantiierten Ausführungen dazu, inwieweit dieser Umstand in Bezug auf ihre Lärmbetroffenheit von maßgeblicher Bedeutung sein soll. Derartige Ausführungen wären aber erforderlich, da bereits in den Musterklageverfahren über den Planfeststellungsbeschluss Feststellungen dazu getroffen und ausgeführt wurde, dass diese keinen erheblichen Ermittlungsfehler erkennen ließen. Die von der Beigeladenen (in den Musterklageverfahren) beschriebene Ermittlung der Korridorbreiten genügt demnach und zur Überzeugung des erkennenden Senats den Anforderungen an die Ermittlungstiefe, die für die Bewertung der Lärmschutzbelange im Rahmen der planerischen Gesamtabwägung erforderlich ist (Hess. VGH, a.a.O., 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 698 ); diese Feststellungen zu dem Ermittlungsrahmen der Fluglärmbelastung hat auch das Bundesverwaltungsgericht in den Musterklageverfahren nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 -BVerwG 4 C 8.09 u.a.-, juris Rn. 198). Abgesehen davon, dass sich die Klägerin damit nicht auseinandersetzt, genügt der pauschale Verweis in der hier in Bezug genommenen Stellungnahme der Dr. Fuld GmbH (vom 05.12.2015, Anlage zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.07.2017, Bl. III/0377 ff. GA) darauf, dass sich bei einer korrekten Berechnung der Korridorbreiten eine Lage des Grundstücks in der Nachtschutzzone ergäbe, schon nicht dem Substantiierungserfordernis, insbesondere da er sich nur auf die Lage des Grundstücks der Kläger des Parallelverfahrens 9 C 814/13.T an der Grenze der Nacht-Schutzzone bezieht, während das Grundstück der Klägerin schon in der Nacht-Schutzzone gelegen ist. Randnummer 107 Hinsichtlich der Rüge, die Übernahme der Zwischenanflughöhe aus dem Luftfahrthandbuch sei nicht zulässig und die Anflugstrecken seien nicht ICAO-konform, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit sich unter diesem Gesichtspunkt eine relevante Unterschätzung der Lärmbetroffenheit des klägerischen Grundstücks ergeben sollte. Randnummer 108 4.2.4 Zweifel an der Lärmschutzbereichsfestsetzung ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgebrachten Erkenntnissen des bisherigen Fluglärm-Monitorings oder daraus, dass die Schutzzonen gegenüber der Prognose im Planfeststellungsbeschluss um 2 dB höher festgesetzt wurden. Randnummer 109 Dass der Lärmberechnung für die Lärmschutzbereichsfestsetzung entsprechend der Regelungen der Anlage zu § 3 FLärmSchG als Beurteilungszeit für die Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres zugrunde gelegt worden sind, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden. Der 11. Senat dieses Gerichts hat dazu schon in den Musterverfahren entschieden, dass derartige gesetzliche Vorgaben für die Lärmermittlung ebenfalls verbindliche gesetzliche Maßstäbe für die Bewertung von Fluglärm sind (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 803 ). Schon dem der Planfeststellung zugrunde gelegten Datenerfassungssystem (DES) für den Flughafen Frankfurt Main, Planungsfall 2020, aber auch bei der Lärmschutzbereichsfestsetzung sind als die üblicherweise verkehrsreichsten Monate die Monate Mai bis Oktober zugrunde gelegt worden, dies ist in den Musterverfahren nicht beanstandet worden. Die Klägerin hält dem entgegen, die für den Flughafen zugrunde gelegten verkehrsreichsten sechs Monate seien - infolge der Auswirkungen der Rückenwindkomponente - nicht die an ihrem Wohngrundstück im Frankfurter Süden verkehrsreichsten Monate, dazu müssten vielmehr die Monate Januar sowie Juli bis Oktober angenommen werden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um fünf Monate handelt, zeigt die Klägerin schon nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen diese Monate für die Prognose zu berücksichtigen sein sollen. Unabhängig davon sind die sechs verkehrsreichsten Monate bezogen auf den Flughafen insgesamt zu ermitteln, einer isolierten Betrachtung hinsichtlich der Verkehrsbelastung einzelner Grundstücke bzw. Regionen bedarf es nicht. Randnummer 110 Auch mit den - erst nach Fristablauf der Aufforderung des Gerichts vom 4. Mai 2017 in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet - dazu vorgelegten Unterlagen (Anlagen zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.01.2018, Bl. V/0720 GA) hat die Klägerin durchgreifende Zweifel daran nicht aufzeigen können. Mit den vorgelegten Messergebnissen, die unter Aufschlüsselung der verkehrsreichsten Monate nach An- und Abflügen, der einzelnen Messpunkte, der Betriebsrichtungen und differenzierend zwischen Tag und Nacht erzielt worden sind, können die der Lärmschutzbereichsfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen schon aus den oben dargestellten Gründen und auch aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der Methodik nicht erschüttert werden. Im Übrigen sind die damit vorgetragenen Schwankungen der Betriebsrichtungsnutzung - wie gleichfalls oben schon dargestellt - bei der Festsetzung berücksichtigt worden, indem diesen durch den Korrekturfaktor Sigma begegnet wurde, der ebenfalls schon in den Musterverfahren zum Planfeststellungsbeschluss unbeanstandet geblieben ist (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 663 ff.). Da es sich bei dem Sigma-Zuschlag nicht um eine reine Berechnungsvorschrift handelt, die einer physikalisch-akustischen Gesetzmäßigkeit geschuldet ist, sondern diese als ein in das Berechnungsverfahren eingebauter (politischer) Kompromiss für die Bewertung von Fluglärm und damit als Bewertungsmaßstab für die Planfeststellungsbehörde, die Gerichte und die zur Lärmschutzbereichsfestsetzung berufene Behörde verbindlich ist (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 664 ), vermögen die Äußerungen des sachverständigen Beistands der Klägerin dazu, dass sich in dem seit Inbetriebnahme der Nordwest-Landebahn durchgeführten Monitoring über den Fluglärm der Korrekturfaktor Sigma als fehlerhaft erwiesen habe und geändert werden müsse, zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Denn selbst wenn sich ein derartiger Änderungsbedarf erweisen sollte, wäre zunächst der Gesetzgeber im Rahmen der vorgesehenen Evaluierung gefordert, die Berechnungsverfahren und/oder deren Grundlagen zu ändern. Dieses sowie das damit zusammenhängende Vorbringen der Klägerin, anhand der festgesetzten Lärmschutzbereiche habe sich erwiesen, dass bei deren Festsetzung methodisch fehlerhaft vorgegangen worden und das Schutzkonzept nicht ausreichend sei, soll - wie oben schon dargestellt jedoch erfolglos - im Grunde die Rechtsgrundlage des Fluglärmschutzgesetzes in Zweifel ziehen, ohne damit die vorgenommene Lärmschutzbereichsfestsetzung erschüttern zu können. Randnummer 111 Da es aus den oben dargestellten Gründen rechtlich unerheblich ist, ob die in den Berechnungen des Beklagten zu den Schutzzonen gegen Fluglärm unterstellten verkehrsreichsten sechs Monate des Jahres nicht den verkehrsreichsten sechs Monaten über dem Wohnhaus der Klägerin entsprechen, ist der Senat auch nicht gehalten, dazu wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt (Beweisantrag Nr. 11 im Schriftsatz vom 22.01.2018 - Bl. V/0741 GA) ihren sachverständigen Beistand Dipl.-Ing. Dieter Faulenbach da Costa zu vernehmen. Randnummer 112 4.2.5 Fehler bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs zeigt die Klägerin auch nicht mit ihrem Vorbringen zur Rückenwindkomponente auf. Sie ist der Auffassung, dass diese methodisch fehlerhaft berücksichtigt worden sei und dadurch eine Fehlprognose zum Anteil der von Osten über ihr Wohnhaus anfliegenden Luftfahrzeuge geleistet worden sei. Denn die für die Ermittlung des Auswirkungsbereichs des Luftverkehrs maßgebliche Betriebsrichtungsverteilung entspreche nicht der am Vorhabenstandort bestehenden Windrichtungsverteilung, sondern werde auf der Grundlage der Rückenwindkomponente modifiziert. Zur Begründung verweist sie auf den auszugsweise wiedergegebenen Vortrag der Kläger des Verfahrens 9 C 1229/13.T, dem zufolge die Festlegung der Rückenwindkomponente allein aus dem Grund erfolge, die Betriebsrichtungsverteilung teilweise abweichend von der tatsächlichen Windrichtungsverteilung so zu modifizieren, dass es zu einer stärkeren Beanspruchung der Betriebsrichtung 25 komme, um die ursprünglich durch Fluglärm belasteten Gemeinden westlich des Flughafens in entsprechendem Umfang von Fluglärm zu entlasten. Dieses von der Klägerin in Bezug genommene Vorbringen entstammt einem der Nachverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss und zielt auf die Darlegung eines Abwägungsfehlers infolge der rechtlich nicht zulässigen Berücksichtigung der Rückenwindkomponente im Planfeststellungsverfahren ab. Randnummer 113 Dieser Vortrag zeigt einen Fehler bei der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, der sich zu Lasten der Klägerin auswirken könnte, nicht auf. Denn ihr östlich des Flughafens gelegenes Grundstück wird maßgeblich durch die Anflüge auf die Landebahn Nordwest von Osten bei der Westbetriebsrichtung 25 mit Lärm belastet, und die Rückenwindkomponente führt zu einer vermehrten Nutzung dieser die Klägerin belastenden Betriebsrichtung bei etwa 75 % der Anflüge (gegenüber etwa 55 - 60 % bei Zugrundelegung der tatsächlichen Windrichtungsverteilung). Da diese Betriebsrichtungsverteilung der Prognose zu Grunde gelegt worden ist, hat die daraus resultierende höhere Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks schon Berücksichtigung gefunden. Ein Absehen von der Rückenwindkomponente würde außerdem zu mehr Ostbetrieb führen und hätte aufgrund der damit erfolgenden Verschiebung der Bahnnutzungsanteile eine geringere Lärmbelastung der Gebiete im Frankfurter Süden zur Folge. Dass dies zu einer - gegenüber der festgesetzten - größeren Lärmbelastung für das Grundstück der Klägerin führen kann, lässt sich ihrem Vorbringen nicht nachvollziehbar entnehmen. Die Fehlerhaftigkeit des festgelegten Lärmschutzbereichs in Bezug auf das klägerische Grundstück wegen einer zu erwartenden höheren Lärmbelastung ist damit schon nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 114 Unabhängig davon ist - wie oben dargestellt - die unterschiedliche Bahnnutzung nach den verbindlichen gesetzlichen Vorgaben folgend zu Recht durch den Sigma-Zuschlag berücksichtigt worden. Es ist schon für das Planfeststellungsverfahren entschieden worden, dass die Rückenwindkomponente auf dieser Grundlage in nicht zu beanstandender Weise Berücksichtigung bei der Lärmermittlung gefunden hat. Der 11. Senat hat in den Musterklageverfahren dazu festgestellt, dass die in dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte, anhand der örtlichen Windrichtungsverteilung vorgenommene Ermittlung von Sigma-Zuschlägen für den wechselnden Betrieb der Bahnen bei der Fluglärmermittlung den Anforderungen an den Detaillierungsgrad genügt, und das dazu gewählte methodische Vorgehen unter Berücksichtigung der meteorologisch bedingten Betriebsrichtungsverteilung in einem Zeitraum von zehn Jahren einschließlich der sogenannten Rückenwindkomponente nicht zu beanstanden ist (BVerwG, a.a.O. Rn. 211; Hess. VGH - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 665 ff. [Rn. 675]). Randnummer 115 Schon aus den oben dargestellten Gründen und wegen der Verbindlichkeit der gesetzlichen Vorgaben in § 2 der 1. FlugLSV kommt den Ausführungen des sachverständigen Beistands in der mündlichen Verhandlung dazu, dass der Korrekturfaktor Sigma nach den Erkenntnissen des Fluglärm-Monitorings verändert werden müsste, keine für die hier zu treffende Entscheidung erhebliche Bedeutung zu. Dass die für die Ermittlung des Auswirkungsbereich