Luftverkehrsrecht Leitsatz Der Ausschluss der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG für den Fall, dass bereits im Rahmen freiwilliger Schallsc
§ 12
Zahlungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 FLärmSchG erlassenen Rechtsverordnung halten. Dem von den Klägern gezogenen Schluss, mit dieser Vorschrift werde eine Gleichstellung des angestrebten Schutzniveaus von Neubauten und Bestandsgebäuden sowie von erneut mit baulichem Schallschutz versehenen Gebäuden vorgenommen, vermag der erkennende Senat aus den oben dargestellten Gründen schon nicht zu folgen. Eine solche Gleichstellung lässt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch ergibt sie sich aus Sinn und Zweck der Regelung, denn auch der Gesetzgeber selbst hat der Bestimmung eine derartige Bedeutung nicht beigemessen. Randnummer 70 Dem Wortlaut der Regelung lässt sich nur entnehmen, dass in allen Fällen von früher erstatteten Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, die die Anforderungen der dort genannten Rechtsverordnung erfüllen, nicht erneut Aufwendungen erstattet werden müssen, sofern diese sich im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 7 FLärmSchG halten, und damit die dort geregelten Schallschutzanforderungen erfüllt werden. Dies sagt über die in der Verordnung zu regelnden Schallschutzanforderungen selbst nichts aus und ist deshalb auslegungsbedürftig. Nach dem Willen des Gesetzgebers, soweit dieser der Begründung zu entnehmen ist, soll dieser Ausschluss die Fälle abdecken, in denen die Schallschutzmaßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen oder gar nicht realisiert worden sind, sofern sich die Schallschutzanforderungen selbst aber ebenfalls noch im Rahmen der Rechtsverordnung halten (BT-Drs. 16/508 S. 22). Damit sind dort vorgenommene Differenzierungen und Pauschalierungen aber nicht ausgeschlossen, sondern ermöglicht worden, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sämtliche bisherigen baulichen Schallschutzmaßnahmen aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971, aufgrund freiwilliger Schallschutzprogramme der Flughäfen oder aufgrund behördlich festgesetzter Programme berücksichtigt werden und keine neuerlichen Ansprüche entstehen können, wenn die bisherigen Maßnahmen sich innerhalb der nach diesem Gesetz erforderlichen Schutzanforderungen bewegen. Dies spricht deutlich für die Möglichkeit der Abweichung von den für Neubauten bestimmten Schallschutzanforderungen, insbesondere da damit auch kostenrelevante Unsicherheiten ausgeräumt werden sollten (BT-Drs. 16/508, S. 15). Der Senat sieht wie der Beklagte darin das Ziel des Gesetzgebers, in beiden Anwendungsbereichen nicht sachgerechte Aufwendungen vermeiden zu wollen, die - wie bspw. der Austausch von Schallschutzfenstern - zwar mit erheblichen Kosten verbunden sind, aber zu einer nur unerheblichen Verbesserung des Schallschutzes führen würden. Dies setzt aber die Bestimmung derjenigen Toleranzmarge voraus, innerhalb der es sich um eine nur unerhebliche Verbesserung des Schallschutzes handeln würde, und umfasst auch die entsprechende Verordnungsermächtigung. Randnummer 71 1.
- Die in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 der
- FlugLSV normierten Abschläge von 3 dB und 8 dB sind auch materiell-rechtlich vereinbar mit § 9 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG. Randnummer 72 1.2.1 Die Kläger bringen dazu vor, die
- FlugLSV verstoße mit diesen Regelungen gegen das Fluglärmschutzgesetz, weil die Dimensionierung des baulichen Schallschutzes nach der
- FlugLSV eine Verschlechterung des Schutzes gegenüber der früheren Schallschutzverordnung vom
- April 1974 darstelle, während erklärte Zielsetzung der Novelle des Fluglärmgesetzes 2007 gewesen sei, den Lärmschutz zu Gunsten der Betroffenen deutlich zu verbessern. Diese gesetzgeberische Intention hätte auch vom Verordnungsgeber beachtet werden müssen. Die Verschlechterung bemesse sich anhand der in der früher geltenden Schallschutzverordnung vorgesehenen Bauschalldämm-Maße, die nach Ansicht der Kläger nicht unterschritten werden dürfen. Einen Verstoß der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung gegen § 9 FLärmSchG vermögen die Kläger damit aber schon wegen der - oben schon dargestellten - erheblichen Unterschiede zwischen den 1974 getroffenen und den 2007 in das Fluglärmschutzgesetz aufgenommenen Regelungen nicht darzutun. Randnummer 73 Der von ihnen vorgenommene Vergleich zwischen den in der früherenSchallschutzverordnung vorgesehenen Bauschalldämm-Maßen von mindestens 50 dB bzw. 45 dB in der Schutzzone 1 bei einem (damaligen) Grenzwert von über 75 dB(A) bzw. in der Schutzzone 2 bei einem Grenzwert von über 67 dB(A) und den Schalldämm-Maßen für Neubauten in der
- FlugLSV trägt schon aus diesem Grund nicht. Anhand der dazu aufgestellten vereinfachenden Berechnung, die einen daraus folgenden Innenpegel von nur 32 dB(A) nach früherem Recht ergibt, steht dem ein nunmehr angestrebter Innenpegel von im Mittel 37 dB(A)gegenüber, der eine Verschlechterung gegenüber der früheren Rechtslage darstelle, wie die Kläger folgern. Diese Berechnung ist aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, da - wie oben schon dargestellt wird - weder die Beurteilungsgrößen, noch die Berechnung der zugrunde gelegten Lärmschutzbereiche auch nur annähernd vergleichbar sind. Unterschiede bestehen vielmehr sowohl hinsichtlich der für die Berechnung der Grenzwerte zugrunde gelegten Dauer, die nach der Fassung 1971 für die Mittelung 24 Stunden eines Tages mit einem Zuschlag für die Nachtflugbewegungen zugrunde legt, während nach dem Fluglärmschutzgesetz 2007 ein jeweils über die Zeiträume von 6:00 bis 22:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr ermittelter äquivalenter Dauerschallpegel mit einer anhand des Pegel-Häufigkeitskriteriums über die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr berechneten Nacht-Schutzzone zugrunde gelegt wird. Dazu kommen gravierende Unterschiede in dem jeweils zugrunde liegenden Berechnungsverfahren der AzB, die von der Beigeladenen dargestellt werden, ohne dass die Kläger ihre Berechnung auf diese Einwände hin näher substantiiert haben. Schon wegen der erheblichen Unterschiede in der Methodik der früheren gegenüber der heute geltenden Sachlage vermag der erkennende Senat die von den Klägern vorgenommene, auf eine schlichte Gegenüberstellung einzelner Größen aus der früheren und der heute geltenden Rechtslage gestützte Schlussfolgerung einer Verschlechterung nicht nachzuvollziehen. Randnummer 74 1.2.2 Der vom Verordnungsgeber der
- FlugLSV trotz der Abschläge jeweils für erreichbar erachtete Innenpegel von im Mittel 30 bzw. 35 dB(A) nachts und 40 bzw. 45 dB(A) tags für Aufenthaltsräume und dessen Bewertung ist aber auch nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 75 Der danach vorgesehene Abschlag von 3 dB bzw. 8 dB auf die durch Gewährung passiven Schallschutzes einzuhaltenden Schallschutzanforderungen verstößt weder gegen das Fluglärmschutzgesetz, noch werden dadurch Grundrechte der Betroffenen verletzt. Es ist weder aufgezeigt worden noch sonst feststellbar, dass die angegriffenen Regelungen der Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber gegenüber den Betroffenen durch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm obliegt und die sich aus dem Fluglärmschutzgesetz als Konkretisierung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, nicht gerecht werden. Der dem Gesetzgeber dabei grundsätzlich eingeräumte Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum lässt nämlich auch Raum, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Er kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat, und eine Verletzung kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.). Randnummer 76 Die Kläger haben nicht dargetan, dass die vom Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen sich wegen eines Verstoßes gegen das Fluglärmschutzgesetz als gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erweisen, das demnach gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurück bleiben. Die Regelungen über den vorzunehmenden Abschlag von den Schallschutzanforderungen bei Neubauten bewegen sich vielmehr im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage und verstoßen auch sonst nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes. Randnummer 77 Bei der danach vorzunehmenden Prüfung ist zu berücksichtigen, dass das Fluglärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die hier angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung ausweislich des in § 1 FLärmSchG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes nicht den Anspruch erhebt, die Problematik des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm umfassend und abschließend zu regeln. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Systematik des bereits seit 1971 bestehenden Fluglärmschutzgesetzes als Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz, das insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindern sollte und dessen Lärmgrenzwerte weder zur Beurteilung von individuellen Lärmbeeinträchtigungen noch zur Festlegung von fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen vorgesehen und geeignet waren, im Grundsatz beibehalten (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23 ff.). Eine zur Verfassungswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften führende Grundrechtsverletzung im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes und damit der
- FlugLSV erscheint - ausgehend von dieser gesetzlichen Konzeption - deshalb nur dann möglich, wenn das Vorbringen hinreichend konkret ergibt, dass aufgrund der Regelungen der
- FlugLSV in verfassungswidriger Weise baulicher Schallschutz vorenthalten wird. Randnummer 78 Die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 2 und 6 FLärmSchG bestimmen die anzuwendenden Grenz- und Auslösewerte für die Tag-Schutzzonen in der Gestalt von Außenpegeln und sehen zunächst vor, dass bauliche Anlagen in der danach zu bestimmenden Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone grundsätzlich nicht mehr errichtet werden dürfen. Diejenigen Gebäude, die ausnahmsweise dort oder in der Tag-Schutzzone 2 errichtet werden dürfen, müssen jedenfalls den Schallschutzanforderungen nach § 7 FLärmSchG durch eigenen Aufwand der Bauherrschaft genügen; nur für in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone bei deren Festsetzung schon gelegene Gebäude kommt die Gewährung einer Entschädigung bzw. von Maßnahmen des passiven Schallschutzes infrage. Dabei legt § 2 Abs. 2 Nr. 2 FLärmSchG lediglich für die Nacht-Schutzzone fest, dass die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Maximalpegel-Häufigkeitskriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt wird und hat damit einen Innenpegel von sechs Mal 57 dB(A) für bestehende sowie von sechs Mal 53 dB(A) für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze bestimmt, wie sich aus der Anlage zu § 3 FLärmSchG (BGBl. I 2007, 2556) ergibt. Im Übrigen sind die Auslösewerte in der Gestalt von Außenlärmpegeln festgelegt worden. Diese Bestimmungen schließen es entgegen der Ansicht der Kläger weder aus, die Schallschutzanforderungen für die Umfassungsbauteile von Neu- und Bestandsbauten pauschalierend zu bestimmen, noch dabei nach den unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten und Möglichkeiten bei Bestandsbauten einerseits und Neubauten andererseits zu differenzieren. Randnummer 79 Da der Gesetzgeber - wie oben dargestellt - in den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes mit Ausnahme des Maximalpegel-Häufigkeitskriteriums von 6 mal 57 bzw. 53 dB(A) keine Grenzwerte für den Innenraum bestimmt, können sich diese nur rechnerisch aus dem festgelegten Außenlärmpegel und dem ermittelten baulichen Schalldämm-Maß im Einzelfall ergeben. Der Verordnungsgeber hat auf diese Weise für den Fall der Bestandsbauten unter Berücksichtigung des Abschlags von 3 dB für Wohnräume Innenpegel tagsüber zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - zugrunde gelegt. Bei der Marge von 8 Dezibel ist der Normgeber davon ausgegangen, dass bei Wohnräumen die Innenpegel tags zwischen 42 und 47 Dezibel (A) - im Mittel bei 45 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 32 und 37 Dezibel (A) - im Mittel bei 35 Dezibel (A) - liegen können (BR-Drs. 521/09, S. 14). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Kläger haben auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass diese Werte in ihrem Wohnhaus aufgrund dieses Abschlags überschritten werden, noch haben sie eine dadurch begründete Verletzung ihrer Grundrechte dargetan. Randnummer 80 Dafür, dass die vom Verordnungsgeber in der
- FlugLSV und vom Gesetzgeber im Fluglärmschutzgesetz zugrunde gelegten Lärmpegelwerte die für den Gesundheitsschutz maßgeblichen Grenzwerte überschreiten, bestehen keine Anhaltspunkte. Schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes war vor dem Hintergrund der Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbar beabsichtigten gesetzlichen Grenzwertfestlegungen in der Rechtsprechung zwar darauf verwiesen worden, dass von lärmmedizinischer Seite für ein Nachtschutzkonzept die Vermeidung von im Schlafraum auftretenden Maximalpegeln von über 65 dB(A) gefordert werde (Hess. VGH, 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 unter Hinweis auf die DLR-Studie, Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, S. 114 und S. 119). Für das belüftete Rauminnere der zum Schlafen geeigneten Räume wurde deshalb ein Maximalpegel von 52 dB(A) L max bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers als geeignet erachtet, das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium zu erreichen, dieser wurde jedoch nicht als maßgeblicher Grenzwert beurteilt (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 ). In der dieser sowie nachfolgenden Entscheidungen u.a. zugrunde gelegten gemeinsamen Stellungnahme von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng (ZfL 2002, 171, 175) wurden als Bewertungsgrenze zur Vermeidung von Schlafstörungen als kritischer Toleranzwert ein sechsmal pro Nacht auftretenden Maximalpegel (innen) von 60 dB(A) und als präventiver Richtwert das 13-malige Erreichen eines Maximalpegels (innen) von 53 dB(A) genannt, ohne dass jedoch Grenzwerte festgesetzt worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung im Jahr 2006 das in dem Schallschutzkonzept für den Flughafen Berlin Schönefeld bestimmte Maximalpegelhäufigkeitskriterium von sechsmal 55 dB(A) (innen) - bei Zugrundelegung des strengeren fachplanerischen Zumutbarkeitsmaßstabes - sowie einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) innen nachts bzw. von 45 dB(A) tags zum Schutz der Kommunikation für akzeptabel erachtet, aber gleichfalls davon abgesehen, einen Grenzwert festzulegen (BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rn 296, 302, 313 ff. und 322 ff.). Hintergrund waren auch hier Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung mit Begrenzungswerten, die zwischen 35 dB(A) und 45 dB(A) schwankten (BVerwG, a.a.O., Rn. 313). Mit der Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss des Flughafens Frankfurt Main wurden die nunmehr maßgeblichen Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) und außerdem entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert hat. Der gegen diese vom Gesetzgeber unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe es versäumt, die neuesten lärmmedizinischen Erkenntnisse auszuwerten, führte zu keiner Beanstandung, da es dem Gesetzgeber unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung freistehe zu entscheiden, welche Erkenntnisse er mit welchem Gewicht seiner Regelung zugrunde legt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 608 ). Randnummer 81 Zutreffend wendet deshalb auch die Beigeladene ein, dass die mit den Vorgaben der
- FlugLSV erreichbaren Lärmpegelwerte im Gebäudeinneren für Bestandsgebäude ihrer Höhe nach der Bewertung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit entsprechender Lärmpegel entsprechen, der zufolge Dauerschallpegel von tags 45 dB(A) im Gebäudeinnern bei Wohnräumen sowie zum Schutz des Nachtschlafs Werte von 35 dB(A) innen unter Zurückweisung von Forderungen nach jeweils niedrigeren Lärmpegelkriterien rechtlich als ausreichend bewertet worden sind. Randnummer 82 Weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Fluglärmschutzgesetz und die
- FlugLSV sich mit diesem Abschlag von den Schallschutzanforderungen als ungeeignet erweisen, der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Randnummer 83 Sie bringen dazu vor, dieser Innenpegel entspreche nicht den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO, und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Bundesrats habe unter Hinweis darauf im Rahmen des Verordnungsverfahrens um 5 dB höhere Bauschalldämm-Maße gefordert, wie sich aus der Beschlussempfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung für die
- FlugLSV (BT-Drs. 521/1/09) ergebe. Dies vermag als letztlich unbeachtet gebliebene Forderung jedoch weder einen Verstoß gegen die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes noch eine Grundrechtsverletzung aufzuzeigen. Randnummer 84 1.2.3 Anders als die Kläger meinen, folgt ein solcher Verstoß auch nicht daraus, dass die Regelungen der
- FlugLSV damit am Stand der Schallschutztechnik im Hochbau vorbeigehen. Soweit sie darauf verweisen, dass sowohl in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu Bau- oder Sachmängeln bei Abweichung von den Bauschalldämm-Maßen der DIN 4109 als auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Erheblichkeit zusätzlicher Lärmbelastungen die Schwelle der Wesentlichkeit bei einer Lärmsteigerung um etwa 2 dB angesetzt werde, führt dies schon wegen ihres nicht weiter substantiierten Vorbringens, aber auch wegen der Unerheblichkeit der in baurechtlicher Hinsicht anwendbaren technischen Regelungen zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Normgeber hat in nicht zu beanstandender Weise nur die DIN 4109, Ausgabe November 1989, und auch diese nur begrenzt für anwendbar erklärt; es kommt deshalb weder auf den aktuellen Stand der Schallschutztechnik im Hochbau noch auf die Anwendung der VDI-RL 2719 zur Berechnung des Schalldämm-Maßes von Fenstern in erheblicher Weise an. Nur für den hier nicht streitgegenständlichen und damit nicht rechtserheblichen Fall, dass die Umfassungsbauteile nicht in den dort aufgeführten Ausführungsbeispielen enthalten sind, wird auf den aktuellen Stand der Schallschutztechnik verwiesen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, Urteilsabdruck S. 15 ff.); der Beklagte hat seinem Bescheid deshalb zu Recht die in der schalltechnischen Objektbeurteilung anhand der DIN 4109-1989 vorgenommene Berechnung des bewerteten Schalldämm-Maßes R' w,res zugrunde gelegt. Im Übrigen wurde bei der danach vorgenommenen Berechnung des erforderlichen Bauschalldämm-Maßes unter Anwendung der VDI-RL 2719 auch der Außenlärmpegel in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, auf die der Normgeber für die pauschalierend erfolgende Berechnung von (Durchschnitts-)Innenschallpegeln für typische Wohnräume bei Errichtung baulicher Anlagen hinweist (BR-Drs. 521/09, S. 10 f.). Dies haben die Kläger auch nicht im Einzelnen in Zweifel gezogen, sondern ohne weitere Substantiierung nur behauptet, die Anwendung der VDI-RL 2719 würde zu deutlich niedrigeren Innenpegeln führen als die
- BImSchV oder die
- FlugLSV, nämlich mit 30-35 dB(A) in den Wohnräumen und 25-30 dB(A) in den Schlafräumen. Damit vermögen die Kläger schon aus den vorstehenden Gründen die diesbezügliche Berechnung des Beklagten nicht in Zweifel zu ziehen. Sie haben aber auch nicht substantiiert darlegen können, dass sich mit dem in der Berechnung des Beklagten berücksichtigten Abschlag die vom Verordnungsgeber errechneten Innenpegel von tagsüber zwischen 37 und 42 Dezibel (A) - im Mittel unter Berücksichtigung der Rundung von 40 Dezibel (A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 Dezibel (A) - im Mittel von 30 Dezibel (A) - nicht erreichen lassen. Schon aus den vorstehenden Gründen kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, dass nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 26.05.2014, Bl. I/085 GA) auch das Schutzniveau der
- BImSchV nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, und auch der weitere Verweis der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Stand der Schallschutztechnik durch die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 definiert werde, ist ebenso wie der Verweis auf die - im Rahmen des Fluglärmschutzgesetzes ohnehin nicht anwendbare - TA-Lärm in ihrem Verfahren unbehelflich. Randnummer 85 Da Betroffene wie die Kläger nach alledem nicht infolge der Ungeeignetheit der vom Normgeber vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen durch den Fluglärm in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden, ist eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG nicht feststellbar. Nach ihrem Vorbringen hat der Abschlag von 3 dB gemäß § 5 Absatz 2 der
- FlugLSV in den zur Tagzeit genutzten Aufenthaltsräumen ihres Wohnhauses einen Innenpegel von 38 dB(A) im Tagzeitraum sowie der Abschlag von 8 dB gemäß § 5 Abs. 3 der
- FlugLSV in den Schlafräumen einen Innenpegel von 36 dB(A) im Nachtzeitraum zur Folge. Beide Pegel halten sich im Rahmen der vom Verordnungsgeber angestrebten und rechtlich nicht zu beanstandenden Werte, mit denen dafür, dass dies im Einzelfall des Wohnhauses der Kläger anders zu beurteilen wäre, hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen wurden und sich auch sonst nicht aufdrängen. Randnummer 86 Nach alledem haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte einzelfallbezogene Prüfung, mit welchem Aufwand in ihrem konkreten Fall eine Verbesserung des Bauschalldämm-Maßes erreicht werden kann und ob dies verhältnismäßig ist. Vielmehr hat der Verordnungsgeber dies in - wie oben dargestellt - nicht zu beanstandender Weise mit den in der
- FlugLSV vorgenommenen Pauschalierungen ausgeschlossen, ohne damit gegen höherrangiges Recht zu verstoßen. Infolge dessen kommt es auch auf die behauptete Verhältnismäßigkeit der von ihnen begehrten Erstattung von Aufwendungen und die dazu von den Klägern für ihr Wohnhaus anhand des in der
- FlugLSV bestimmten Höchstbetrages angestellte Berechnung nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Randnummer 87
- Ein Anspruch der Kläger auf Festsetzung der Erstattungsfähigkeit weitergehender Schallschutzmaßnahmen folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte seinem Bescheid vom
- September 2013 bei der Berechnung des erforderlichen bewerteten Bauschalldämm-Maßes nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der
- FlugLSV zu Unrecht wegen einer früher vorgenommenen Ertüchtigung des Wohnhauses aufgrund des
- Schallschutzprogrammes der Beigeladenen einen Abschlag von 8 dB zugrunde gelegt und die Erstattungsfähigkeit weiterer Maßnahmen abgelehnt hat. Ungeachtet dessen, das sich dieser Abschlag nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen wegen des festgestellten vorhandenen Bauschalldämm-Maßes nicht auswirken dürfte, erweisen sich die Feststellungen des Beklagten auch in diesem Punkt nicht als rechtswidrig. Randnummer 88 Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG ist eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen,
§ 12FLärm
SchG Zahlungspflichtige bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstigen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 7 FLärmSchG erlassenen Rechtsverordnung halten. Randnummer 89 Unstreitig haben die Kläger im Jahr 2004 mit der Fraport AG eine Erstattungsvereinbarung abgeschlossen, in deren Folge ihnen Aufwendungen für den Austausch von insgesamt sechs Fenstern erstattet wurden (Anlage 2 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30.01.2015, Bl. II/0330 ff. GA). Die Kläger sind der Ansicht, der vom Beklagten deshalb für die entsprechenden Räume - mit Ausnahme des Raumes 1.4 (Aktenvermerk des Beklagten vom 10.03.2014, Bl. 124 BA) - seiner Berechnung zugrunde gelegte Abschlag von 8 dB von dem erforderlichen Bauschalldämm-Maß hätte nicht vorgenommen werden dürfen, da § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG nur freiwillige Erstattungsleistungen anrechnen lassen wolle. Die hier erfolgte Erstattungsleistung sei aber aufgrund von Bescheiden des HMWVL (vom 26.04.2001 und vom 25.11.2002) und damit nicht "freiwillig" i.S.v. § 5 Abs.3 der
- FlugLSV gewesen, und auch die alternative Voraussetzung dieser Vorschrift, die eine Anrechnung auch "in sonstigen Fällen" vorsehe, erfasse nur Fälle freiwilliger sonstiger Leistungen (Schriftsatz der Kläger vom 24.02.2014, S. 23 f.). Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Randnummer 90 Allerdings handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei den im Wohnhaus der Kläger nach dem
- Schallschutzprogramm vorgenommenen Maßnahmen entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht um ein freiwilliges Schallschutzprogramm im Sinne dieser Vorschrift. Denn die Beigeladene war durch den auf der Grundlage des § 6 LuftVG erlassenen Bescheid des HMWVL vom
- April 2001 unter Änderung der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Frankfurt Main rechtlich bindend verpflichtet worden, baulichen Schallschutz nach bestimmten Kriterien u.a. für Wohnhäuser sicherzustellen, sofern sich diese in dem darin definierten (Nacht-)Schutzgebiet befanden, das durch Bescheid vom
- November 2002 nochmals erweitert wurde. Der rechtlich verpflichtende Charakter dieser Entscheidung, mit der die am
- Dezember 1957 erteilte und bis dahin zuletzt am
- Juli 1999 geänderte Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Frankfurt Main geändert wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Bescheid vom
- April 2001 (S. 1 f. des Bescheides, Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 12.01.2018, Bl. III/0477 f. GA; vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2003 - 2 A 2796/01 -, juris Rn. 123 ). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beigeladene sich im Vorfeld des Erlasses der Bescheide zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen in einem selbst vorgeschlagenen Umfang bereit erklärt hat und - wie die Beigeladene ferner einwendet - Einzelheiten der erstattungsfähigen Aufwendungen vertraglich geregelt worden sind. Denn dies ändert zum einen nichts an dem rechtlich verpflichtenden Charakter der Bescheide, auf den auch in dem Kostenerstattungsvertrag ausdrücklich Bezug genommen und der mit der Durchführung der vereinbarten Maßnahmen ausdrücklich und mit rechtlich bindender Wirkung als abgegolten anerkannt wird (§ 9 des Kostenerstattungsvertrages vom 22.07.2004, Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24.02.2014, Bl. I/040 GA). Randnummer 91 Die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG umfasst zur Überzeugung des Senats aber nicht nur freiwillige Erstattungen des Flughafenbetreibers, sondern auch Fälle, in denen baulicher Schallschutz aufgrund einer behördlichen Anordnung zu leisten war. Randnummer 92 Die von den Klägern behauptete Beschränkung auf Erstattungen im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme vermag der erkennende Senat weder dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG noch der Begründung des Gesetzgebers zu dem Gesetzesentwurf zu entnehmen. Schon der Wortlaut ist vielmehr eindeutig, und danach wird neben den freiwilligen Maßnahmen des Schallschutzes auch "in sonstigen Fällen" geleisteter baulicher Schallschutz angerechnet. Schon nach grammatikalischer Auslegung geht die zweite Alternative über die zuvor ausdrücklich aufgeführten Fälle freiwilliger Leistungen hinaus. Die Beigeladene wendet deshalb zu Recht ein, dass diese Alternative überflüssig wäre, wenn auch davon nur freiwillige Leistungen erfasst sein sollten, selbst wenn nur solche im Rahmen einer Einzelfallregelung damit gemeint wären, wie die Kläger ohne weitere Substantiierung vorbringen. Randnummer 93 Dass der Gesetzgeber in der Begründung zu seinem Gesetzentwurf nur ausführt, nach Satz 2 sei die Erstattung ausgeschlossen,
§ 12FLärm
SchG Zahlungspflichtige bereits auf freiwilliger Basis Aufwendungen erstattet hat (BT-Drs. 16/508, S. 22), bildet für die von den Klägern vertretene Einschränkung schon deshalb keine taugliche Grundlage, da auch eine Auslegung unter Heranziehung der Begründung eines Gesetzentwurfs ihre Grenze im Wortlaut der Vorschrift findet. Zudem hat der Gesetzgeber in der Begründung zu dem Gesetzentwurf auch ausgeführt, § 9 Abs. 3 und 4 FLärmSchG lege fest, dass bisherige bauliche Schallschutzmaßnahmen aufgrund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971, aufgrund freiwilliger Schallschutzprogramme der Flughäfen oder aufgrund behördlich festgesetzter Programme berücksichtigt werden und dass keine neuerlichen Ansprüche entstehen, wenn die bisherigen Maßnahmen sich im Rahmen der nach diesem Gesetz erforderlichen Schutzanforderungen halten (BT-Drs. 16/508, S. 15), so dass eine Beschränkung auf freiwillige Erstattungsleistungen offenbar nicht gewollt war. Denn damit werden behördlich festgesetzte Schallschutzmaßnahmen, wie sie hier mit dem
- Schallschutzprogramm der Bescheide vom
- April 2001 und vom
- November 2002 vorgesehen wurden, ausdrücklich erwähnt und mithin auch klargestellt, dass die Formulierung "in sonstigen Fällen" sich auf andere als freiwillige Schallschutzprogramme bezieht. Dies entspricht - wie die Beigeladene zu Recht einwendet - auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung, mit der unerhebliche Verbesserungen gegenüber schon früher erlangten baulichen Schallschutzmaßnahmen vermieden werden sollen. Randnummer 94 Schließlich steht dem aber auch die von den Klägern bemühte Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entgegen. Der Verordnungsgeber hat in der amtlichen Begründung zur
- FlugLSV die vorgesehene Toleranzmarge von 8 dB nämlich damit begründet, dass sich die früheren Schallschutzmaßnahmen in diesen Fällen - wie in § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 FLärmSchG bestimmt - "im Rahmen" dieser Verordnung halten und diese Regelung neben der Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs insbesondere Fälle betreffe, in denen Flugplätze nicht nur im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme, sondern auch aufgrund behördlicher Anordnung oder in ähnlicher Weise Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden oder schutzbedürftigen Einrichtungen finanziert haben. Auch dabei betont der Verordnungsgeber, dass dies der Vermeidung nicht sachgerechter Aufwendungen für den Austausch von Schallschutzfenstern diene, die nur zu nicht erheblichen Verbesserungen des Schallschutzes führen würden (BR-Drs. 521/09, S. 14). Dies wird auch durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in einer vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom
- Mai 2014 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 04.06.2014, Bl. I/0131 GA) bestätigt, der zufolge sich aus der Gesetzesbegründung zu den Kostenfolgen der Novelle ergebe, dass die Begründung des Gesetzentwurfs nicht abschließend sei, da dort neben den freiwilligen Programme der Flughäfen auch auf behördlich festgesetzte Programme hingewiesen werde. Randnummer 95 Entgegen der Ansicht der Kläger wird die von ihnen vertretene Beschränkung der Regelung auch nicht in der dazu zitierten Kommentarliteratur (Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 FLärmSchG Rn. 52) vertreten. Vielmehr wird dort nur wiedergegeben, dass in der Vergangenheit vielfach von den Flugplatzbetreibern freiwillige Schallschutzprogramme aufgelegt wurden, und diese durchweg über die bislang gesetzlich festgelegten Verpflichtungen des Flugplatzbetreibers zum passiven Lärmschutz hinausgingen. Auf die Alternative "in sonstigen Fällen" und deren Bedeutung wird an dieser Stelle jedoch nicht eingegangen. Randnummer 96
- Da den Klägern kein Anspruch auf Festsetzung der Erstattungsfähigkeit weiterer Schallschutzmaßnahmen zusteht, ist auch der gegenüber der Beigeladenen erlassene Festsetzungsbescheid vom
- März 2015 rechtlich nicht zu beanstanden und der Aufhebungsantrag ebenfalls abzuweisen. Randnummer 97 III. Nebenentscheidungen Randnummer 98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden könnten, sind ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten. Randnummer 99 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 100 Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO und beruht darauf, dass die sich hier stellenden Fragen zur Verfassungsmäßigkeit und Anwendung der Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030041