den allgemeinen Regelungen den Antragstellern, die im Verwaltungsverfahren auf Gewährung passiven Schallschutzes die anspruchsbegründenden, aus ihrer Sphäre stammenden Umstände selbst vorzutragen und ggfls. auch zu beweisen haben. Dafür spricht auch § 5 Abs. 1 Satz 2 der 2. FlugLSV, wonach die dafür erforderlichen Aufwendungen als Nebenleistung vom Erstattungsanspruch
SchG umfasst werden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer eines im Jahr 1926 errichteten, in der A-Straße ... in Neu-Isenburg gelegenen und von ihnen selbst genutzten Reihen-Einfamilienhauses. Das Hausgrundstück liegt
den Festsetzungen der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main des Landes Hessen vom 30. September 2011 - LärmschutzbereichsVO - in der
t-Schutzzone des Flughafens. Randnummer 2 Den auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen gerichteten Antrag der Kläger vom
der Teilnahme an dem früheren Ersten Freiwilligen Schallschutzprogramm (künftig: 1. SSP) der Beigeladenen keine weiteren Aufwendungen erforderlich seien. Bei dem für die Immobilie berechneten Außenpegel von L Aeq
t < 55 dB(A) für die
t sei ein rechnerisch ermitteltes Bauschalldämm-Maß der Umfassungsbauteile von 27 dB für Schlafräume vorgesehen, das
dem Ergebnis der schalltechnischen Objektbeurteilung vom
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
vollziehbar, da der Beklagte mit nicht näher begründeten und auch nicht vertretbaren Setzungen gearbeitet habe. Ob auch die übrigen Umfassungsbauteile - insbesondere bei den im Dachgeschoss gelegenen Schlafräumen - den Anforderungen der
SchG erlassenen Rechtsverordnung entsprächen, sei nicht geprüft worden.
LSV komme es aber auf die Schalldämmwirkung der Gaube und der Dachfläche genauso an, wie auf die Schalldämmwirkung des über dem Schlafraum gelegenen Spitzbodens. Dass das vom Beklagten angeführte "VBA- Programm" einen ausreichenden Schallschutz ergebe, werde bestritten. Randnummer 4 Das vorhandene Bauschalldämm-Maß sei mit über 27 dB rechtlich unzutreffend bestimmt worden, weil die Vorschrift des § 5 der 2. FlugLSV wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht anwendbar sei.
SchG sei der Erstattungsanspruch zwar ausgeschlossen, wenn sich das Schalldämm-Maß der Schallschutzmaßnahmen "im Rahmen" der Schallschutzanforderungen der
Sinn und Zweck der Vorschriften des § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG und § 5 Abs. 3 der
tschlafs eigenmächtig revidiert habe, sei § 3 Abs. 5 der
der
vollziehbar; damit verstoße der Beklagte ebenfalls gegen Art. 3 GG. Randnummer 10 Wie die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche
dem Regionalfondsgesetz abgeprüft worden seien, sei überhaupt nicht ersichtlich. Obwohl gemäß Regionalfondsgesetz ein Anspruch in Höhe von 4.350,-- Euro je Wohneinheit für die Dachdämmung im Spitzboden bestehe, sei der Antrag der Kläger trotzdem abgelehnt worden. Randnummer 11 Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
G, da das
LSV erforderliche Вauschalldämm-Maß von 27 dB für bauliche Bestandsanlagen, die bereits an einem freiwilligen Schallschutzprogramm teilgenommen haben, bei ihrer Immobilie erreicht werde; der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei daher
SchG ausgeschlossen. Die Feststellung des vorhandenen Bauschalldämm-Maßes im Rahmen der schalltechnischen Objektbeurteilung in der Immobilie der Kläger sei fehlerfrei erfolgt und nicht zu beanstanden, wie auch eine
berechnung ergeben habe. In das zur Arbeitsoptimierung eingesetzte VBA-Programm seien alle Umfassungsbauteile (Dach, Decke unter nicht ausgebautem Dachraum, Dachgaube und Fenster), die bei der Vor-Ort-Begehung aufgenommen worden seien, mit den entsprechenden Werten eingegeben worden. Randnummer 14 Die Begutachtung sei auf Wunsch der Klägerin zu 1. lediglich von einem Schlafraum im Dachgeschoss und nicht von allen im Antrag als Schlafräume aufgeführten Räumen erfolgt, da
ihren ausdrücklichen Angaben für insgesamt vier Schlafräume bereits im Rahmen des freiwilligen Schallschutzprogrammes der Beigeladenen Schallschutzmaßnahmen gewährt worden seien. Die Kläger hätten auch nicht dargelegt, warum Erstattungsansprüche für bauliche Schallschutzmaßnahmen für vier Schlafräume bestehen sollten, obwohl sie bei der Anzahl der gemeldeten dauerhaften Bewohner nur drei angegeben hätten. Randnummer 15 Der Vergleich mit dem
barobjekt A-Straße ... sei bereits deswegen ungeeignet, da dieses zuvor nicht an einem freiwilligen Schallschutzprogramm teilgenommen habe und § 5 Abs. 3 der
barobjekt ein anderer Wandaufbau der Dachgaube bestehe, und man habe dort ein einfachverglastes Fenster mit einer Scheibenstärke von 3 mm vorgefunden. Randnummer 16 § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV spreche bewusst insgesamt von baulichen Anlagen
LSV, also schutzbedürftigen Anlagen und Wohnungen, und nicht von einzelnen Umfassungsbauteilen wie in Abs. 1 der Regelung. Durch die Regelung solle vermieden werden, dass der zahlungspflichtige Flughafenbetreiber unangemessen hohe Kosten für nur geringfügige Verbesserungen des Schallschutzes tragen müsse, sofern das erforderliche und hinreichende Bauschalldämm-Maß bereits erreicht werde und er im Rahmen eines vorherigen freiwilligen Schallschutzprogrammes bereits Kosten getragen habe, ohne dabei
einzelnen Umfassungsbauteilen zu differenzieren. Randnummer 17 § 5 Abs. 3 der
dem Regionalfondsgesetz sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Zuschüsse
dem Regionalfondsgesetz, da ihr Objekt nicht im Fördergebiet
Teil Il Ziffer 1.2 der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der
haltigen Kommunalentwicklung liege. Randnummer 19 Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Umfang der klägerischen Forderung sei zwar auf baulichen Schallschutz für insgesamt vier Räume gerichtet, da es aber auf die von ihnen angegebene Nutzung durch drei Personen ankomme, sei die Prüfung etwaiger Schallschutzansprüche von vornherein auch auf drei Räume beschränkt. Die weitere klägerische Kritik an der im Auftrag des Beklagten durchgeführten Ermittlung und Bewertung des vorhandenen baulichen Schalldämm-Maßes der Räume ihres Gebäudes sei unsubstantiiert. Die Anwendung von § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV beruhe auf dem Umstand, dass die Beigeladene in Bezug auf das Gebäude der Kläger bereits im Jahr 2006 die Kosten für verschiedene Maßnahmen zum Schutz gegen nächtlichen Fluglärm übernommen habe, konkret für den Einbau von fünf Schallschutzfenstern und vier schallgedämmten Lüftern in Schlafräumen sowie für die Dämmung eines Rollladenkastens, und zwar in den in der Klage benannten Schlafräumen. Randnummer 21 Die von den Klägern unter Verweis auf Messungen von deBAKOM behaupteten Lärmpegelbelastungen auf ihrem Grundstück und innerhalb ihres Gebäudes seien teils schon nicht
vollziehbar, jedenfalls aber nicht realistisch. Der von ihnen genannte Wert von L Aeq
t von 51,9 dB aus dem deBAKOM-Messbericht von Tabelle 2-25 (S. 39 deBAKOM) sei schon deshalb unerheblich, weil er mit einem auf Basis der Betriebsrichtungsverteilungen der Jahre 2004 bis 2013 abgeleiteten Sigma-Zuschlag versehen werde, der im Fluglärmschutzgesetz für Fluglärmmessungen nicht vorgesehen sei und in Bezug auf den gewählten Zeitraum die Veränderungen durch den Übergang vom Drei- auf das Vierbahnsystem mit Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest ignoriere. Die angegebenen Lärmwerte von L Aq Tag = 58,0 dB(A) und L Aeq
t = 51,8 dB(A) seien für das klägerische Anwesen in der A-Straße ... trotz einer Entfernung von nur ca. 300 m Luftlinie zur deBAKOM-Messstelle nur von sehr begrenzter Aussagekraft, da am klägerischen Grundstück tags und
ts von zumindest 2 dB niedrigeren Pegeln auszugehen sei als an dem Messpunkt MР80. Die klägerische Behauptung, ein Teil der nächtlichen Überflugereignisse über ihrem Grundstück weise höhere Maximalpegel als 79 dB aus, werde durch den deBAKOM-Messbericht nicht belegt, denn danach kämen Fluglärm-Einzelpegel mit einer Intensität von 79 dB oder mehr
ts mit einer Häufigkeit von ca. Null vor. Randnummer 22 Das klägerische Verständnis eines rein bauteilbezogenen und entsprechend sachlich beschränkten Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 3 der
SchG, die gleichfalls ausdrücklich unter Würdigung und Abwägung der Kosten eines entsprechend ausgeweiteten Vorsorgeziels erfolgt sei. Randnummer 25 Dauerschallpegel von tags 45 dB(A) sowie zum Schutz des
tschlafs Werte von 35 dB(A) im Gebäudeinnern bei Wohnräumen seien als rechtlich ausreichend bewertet worden, die schon seinerzeit im Klageweg erhobenen Forderungen
jeweils niedrigeren Lärmpegelkriterien habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dagegen für rechtlich nicht geboten gehalten und abgelehnt. Die von den Klägern angeführte Entscheidung zum Straßenlärm sei auf Fragen des Fluglärmschutzes nicht unmittelbar übertragbar, jedenfalls betrachte das Bundesverwaltungsgericht aber auch danach Dauerschallpegel bis 35 dB(A) innen als rechtlich unproblematisch; zudem handele es sich dabei nur um eine "Soll"-Referenz. Randnummer 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (5 Bände) sowie die dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten (1 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 27 I . Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom
dem Regionalfondsgesetz wird von der Klage allerdings nicht umfasst, da sie nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide und damit hier nicht Streitgegenstand geworden ist. Randnummer 30 II . Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zu einer neuen oder weitergehenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit für die von ihnen mit ihrem Antrag geltend gemachten Schallschutzmaßnahmen an ihrem Wohnhaus. Die den angegriffenen Bescheiden des Beklagten zugrunde gelegten Regelungen der
w.). Randnummer 35 Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen, vielmehr kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung richten sich außerdem
der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts, insbesondere danach, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahe legen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, bspw. weil dieser die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 56 f.) Randnummer 36 Gemessen an diesen Grundsätzen lassen sich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht feststellen. Randnummer 37 Mit § 7 FLärmSchG wird die Bundesregierung ermächtigt,
Anhörung der in § 15 FLärmSchG näher bestimmten beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 FLärmSchG genügen müssen. Diese Verordnungsermächtigung bestimmt in hinreichend konkreter Weise die Befugnis des Verordnungsgebers und umfasst entgegen der Ansicht der Kläger auch die Bestandsbauten, die bei Festsetzung der maßgeblichen Lärmschutzbereiche schon errichtet waren. Randnummer 38 Zwar bezieht sich § 6 FLärmSchG nur auf die
SchG zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2, so dass
dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 der 2. FlugLSV von der Verordnungsermächtigung zunächst ausdrücklich nur diejenigen Wohnungen und Einrichtungen erfasst werden, die ausnahmsweise in Lärmschutzbereichen neu errichtet werden dürfen. Vor der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs genehmigte und in der Tag-Schutzzone 1 sowie in der
t-Schutzzone gelegene bauliche Anlagen wie das Wohnhaus der Kläger fallen dagegen nicht darunter. Entgegen der Ansicht der Kläger erschöpft sich § 7 FLärmSchG gleichwohl nicht in der Definition der Schallschutzanforderungen für Neubauten. Vielmehr ist die Vorschrift in Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 und 2 FLärmSchG zu sehen, wo jeweils die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen für die bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs in der
t-Schutzzone bzw. der Tag-Schutzzone 1 (schon) gelegenen Gebäude geregelt und zudem - in § 9 Abs. 4 Satz 1 FLärmSchG - Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ohne Differenzierung zwischen Bestands- und Neubauten vorgesehen werden. Damit erstreckt sich zur Überzeugung des Senats
der Systematik dieser Vorschriften der Regelungsbereich der
SchG zu erlassenden Rechtsverordnung trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung in dessen Wortlaut mit hinreichender Bestimmtheit auch auf die in § 9 FLärmSchG erfassten Bestandsbauten (so auch Reidt/Schiller in Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.07.2017, § 9 FluglärmG Rn. 51). Randnummer 39 Dem stehen entgegen der Ansicht der Kläger weder der Wille des Gesetzgebers noch die Entstehungsgeschichte von § 7 FLärmSchG entgegen. Randnummer 40 Dass der Gesetzgeber mit der Novelle des Fluglärmschutzgesetzes eine umfassende Änderung der bisherigen Regelungen beabsichtigt hat, lässt sich schon der dazu gegebenen amtlichen Begründung entnehmen. Demnach sollte mit dieser Bestimmung allgemein vorgesehen werden, dass durch die zu erlassende Rechtsverordnung nicht nur die Festlegung des Höchstbetrags für die Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche geändert, sondern darüber hinausgehend weitere Modalitäten der Gewährung von baulichem Schallschutz wie die Wohnflächenberechnung, Pauschalierungen und Nebenleistungen geregelt werden können, die im Vollzug für die Praxis von Bedeutung sind (BT-Drs. 16/508, S. 22). Dem weit gefassten Wortlaut dieser Aufzählung lässt sich nicht entnehmen, dass diese Regelungsbefugnis auf die Schallschutzanforderungen für neu zu errichtende Gebäude beschränkt werden und eine auch auf Bestandsbauten bezogene Verordnung ausgeschlossen werden sollte. Randnummer 41 Eine derart einschränkende Auslegung, wie sie
Ansicht der Kläger vorzunehmen ist, würde auch Sinn und Zweck des Fluglärmschutzgesetzes widersprechen. Denn aus den Regelungen der § 5 und 6 FLärmSchG ergibt sich, dass die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen sollte, da Ansprüchen auf baulichen Schallschutz bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die - wie im Übrigen auch schon in vorangegangenen Regelungen - vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13). Die Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz an Bestandsgebäuden stellt damit den Hauptanwendungsfall der Regelungen über passiven Schallschutz dar, und die Beschränkung der Bestimmung von Modalitäten zur Gewährung baulichen Schallschutzes auf Neubauten würde gerade diesen Hauptanwendungsbereich von der Anwendbarkeit dieser Regelungen ausschließen. Dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr wird in der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 3 FLärmSchG auf die
SchG zu erlassende Rechtsverordnung Bezug genommen und dazu ausgeführt, dass dieser Ausschluss auch den Fall abdecken soll, dass die Schallschutzmaßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen oder gar nicht realisiert worden sind, sich die Schallschutzanforderungen selbst aber ebenfalls noch im Rahmen der Rechtsverordnung halten (BT-Drs. 16/508, S. 22). Schon der Wortlaut dieser Formulierungen lässt erkennen, dass der Gesetzgeber des Fluglärmschutzgesetzes die Rechtsverordnung auch für Regelungen über Schallschutz bei Bestandsgebäuden vorgesehen hat. Randnummer 42 § 7 FLärmSchG scheidet deshalb entgegen der Ansicht der Kläger nicht als Ermächtigungsgrundlage aus, die Vorschrift ist vielmehr im Zusammenhang mit § 9 FLärmSchG zu sehen. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 4 Satz 1 FLärmSchG auf die
SchG zu erlassende Rechtsverordnung verweist, in der erst die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen bestimmt werden sollen, und in Satz 2 eine Regelungsbefugnis für pauschalierte Erstattungsbeträge eröffnet hat. Der dabei vom Gesetzgeber verwendete unbestimmte Rechtsbegriff bedarf seinerseits einer Konkretisierung und zeigt damit, dass der Normgeber dafür die
SchG zu erlassende Rechtsverordnung vorgesehen hat. Randnummer 43 Dafür spricht ferner, dass im Fluglärmschutzgesetz selbst weder (zumutbare) Innenraumpegel geregelt werden, noch in sonstiger Weise bestimmt wird, welches Maß an passivem Schallschutz in den Bestandsgebäuden vorzusehen ist und welche Aufwendungen noch als angemessen zu gelten haben (vgl. dazu auch Koch, in Festschrift für Sellner, 2010, S. 277 ff. [290]). Dass der Gesetzgeber diese Fragen vielmehr der Konkretisierung durch die von der Bundesregierung zu erlassende Rechtsverordnung überlassen wollte, ist zudem daraus ersichtlich, dass er die Bundesregierung der Begründung zu seinem Gesetzentwurf zufolge ausdrücklich und weiter gehend als in der Regelung der bisherigen Absätze 3 und 4 in § 9 Abs. 4 FLärmG a.F. zum Erlass einer umfassenderen Rechtsverordnung ermächtigt hat, und zwar einschließlich der Regelungen über pauschalisierende Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen (BT-Drs. 16/508, S. 22). Auch der Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 1 FLärmSchG mit der Formulierung "im Rahmen der Rechtsverordnung" spricht dafür, dass in dieser Verordnung auch Differenzierungen ermöglicht werden sollten, erstattungsfähige Maßnahmen im Wohnungsbestand auch partiell hinter den Anforderungen an Neubauten zurückbleiben können und dies in der Rechtsverordnung vollzugsfähig zu konkretisieren ist (so auch Koch, in Festschrift für Sellner, 2010, S. 277 ff. [290]). Randnummer 44 Dem dagegen erhobenen Einwand der Kläger, es falle auf, dass § 9 Abs. 3 S. 2 FLärmSchG auf den von der
4 S. 2 dagegen eine eigene Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung und auch zu Pauschalierungen beinhalte, während der Gesetzgeber für die von § 9 Abs. 3 S. 2 FluglärmG erfassten Bestandsgebäude überhaupt keine eigene Ermächtigungsgrundlage geschaffen habe, kann aus den oben dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Letztlich gestehen die Kläger aber auch selbst zu, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "im Rahmen" einen gewissen Spielraum vorgesehen habe, der ihrer Ansicht
aber keinesfalls eine Differenz von 5 dB gegenüber Bestandsbauten und 8 dB gegenüber Neubauten betragen dürfe, um dem Zweck des Gesetzes noch zu genügen. Ihr Hinweis auf einen Beleg aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der
dem Fluglärmschutzgesetz nicht unmittelbar anwendbar ist. Randnummer 45 1.1.
Sinn und Zweck der Vorschriften des § 9 Abs. 3 S. 2 FLärmSchG und § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV dürften ihrer Ansicht
weitere Schallschutzmaßnahmen nur für die Umfassungsbauteile ausgeschlossen sein, die schon Gegenstand des freiwilligen Schallschutzprogramms gewesen seien. Das betreffe in ihrem Fall aber allein die seinerzeit erneuerten Fenster und den Rollladenkasten sowie den Schalldämmlüfter. Für die sonstigen Umfassungsbauteile, insbesondere das bisher nicht gedämmte Dach über dem Schlafraum im Dachgeschoss, müsse das Schalldämm-Maß des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der 2. FlugLSV von 35 dB, mindestens aber von 32 dB gelten. Allein dies trage auch dem Anliegen des § 9 Abs. 3 S. 1 FluglärmG ausreichend Rechnung, Doppelbelastungen des
erst kürzlich eingebauten Schallschutzfenstern den Flughafenbetreiber finanziell (erneut) belasten würde, während er für noch nicht ausgetauschte Bauteile nicht schutzwürdig sei. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV verstieße ihrer Ansicht
gegen die gesetzliche Ermächtigung, wenn über das Verbot der Doppelentschädigung hinaus gleichsam ein "Gebot der Geringhaltung der Kosten für den Zahlungspflichtigen gemäß § 12" normiert worden wäre. Schließlich zeige ihr Vorbringen zu einem neu entwickelten Dämmmaterial, das bei Schallschutzmaßnahmen aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zu Berlin-Schönefeld Verwendung finde, dass mit verhältnismäßig geringem Einsatz - hier in Form der Dämmung des Daches - eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation im Inneren erreicht werden könne, wie auch der für das klägerische Haus anzunehmende Höchstbetrag von 22.500,-- € zeige. Randnummer 49 Für eine derart differenzierende Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 der
LSV sind "Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen (sind) insbesondere Wände einschließlich Fenster, Türen, Rollladenkästen oder anderer Einzelflächen, Dächer sowie Decken, die Aufenthaltsräume umschließen". Schon daraus lässt sich hinreichend bestimmt erkennen, dass Wände, Dächer oder Decken, die einen Raum
außen abschließen, die regelmäßig vorhandenen Fenster, Türen, Rollläden und andere Einzelflächen jeweils mit umfassen. Das ergibt sich auch daraus, dass das Bauschalldämm-Maß der Außenfläche als das "bewertete Bauschalldämm-Maß R' w "
der in Bezug genommenen Gleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109, Ausgabe November 1989 - Künftig: DIN 4109-1989 - sowie - als Schalldämmung der Außenfläche eines Raumes -
den in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 der 2. FlugLSV in Bezug genommenen Tabellen 9 und 10 der DIN 4109-1989 und damit für die jeweilige bauliche Anlage insgesamt ermittelt und berechnet wird. Dass dabei das Bauschalldämm-Maß für einzelne Teile wie Rollladenkästen oder Fenster gesondert ermittelt und ausgewiesen wird, ist letztlich nur der
vollziehbarkeit der Ermittlung und Berechnung geschuldet. Der Beklagte hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, ob das erforderliche Bauschalldämm-Maß von 27 dB bzw. von 31,5 dB unter Berücksichtigung des Raumkorrekturwertes bei dem von ihm - aufgrund der Angaben im Antrag der Kläger einzig betrachteten - Schlafraum im Dachgeschoss in der Gesamtschau erreicht wird. Randnummer 50 Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Wortlaut "weitere bauliche Schallschutzmaßnahmen" einen zeitlichen oder sachlichen Bezug aufweise, stellt sich deshalb schon nicht. Der Senat vermag aus den oben dargestellten Gründen der raumbezogenen Ermittlung des Bauschalldämm-Maßes auch nicht dem Vorbringen der Kläger zu folgen, dass
dem Sinn und Zweck der Vorschriften des § 9 Abs. 3 Satz 2 FLärmSchG und § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV weitere Schallschutzmaßnahmen nur für diejenigen Umfassungsbauteile ausgeschlossen sein dürften, die schon Gegenstand des freiwilligen Schallschutzprogramms gewesen sind, sofern diese nur ein 8 dB geringeres Schalldämm-Maß als Umfassungsbauteile der Neubauten aufweisen. Letztlich räumen aber die Kläger selbst ein, dass das Bauschalldämm-Maß raumbezogen und nicht bauteilbezogen zu ermitteln ist, indem sie unter Vorlage eines Gutachtens des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik (Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 30.04.2018, Bl. V/0966 GA) darauf verweisen, dass bei der Berechnung
der 2. FlugLSV wie bei der Berechnung der Bauteilsanforderungen
der DIN 4109 der Raumkorrekturwert anzuwenden sei, um das Verhältnis zwischen schallexponierter Außenfläche zur Grundfläche richtig zu erfassen. Randnummer 51 Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der Verordnungsgeber habe mit der Festsetzung eines Bauschalldämm-Maßes einen bauteilbezogenen Ansatz gewählt, von dem aus erst auf die angestrebten Innenpegel umzurechnen sei. Die Kläger verweisen dazu auf die für den Schienen- und Straßenverkehr geltenden Anforderungen der
Gleichung
Ansicht der Kläger seien allein deshalb Maßnahmen z.B. zur Ertüchtigung des Schalldämm-Maßes der Dachhaut bzw. des Spitzbodens, deren Beschaffenheit aus ihrer Sicht für den ihres Erachtens geringen Schallschutz der Liegenschaft verantwortlich ist, aufgrund der sogenannten "Posch"-Bescheide nicht gewährt worden. Allerdings kommt den auf der Grundlage dieser Bescheide gewährten Schallschutzmaßnahmen für die Bestimmung der heute zu erstattenden Aufwendungen keine erhebliche Bedeutung zu, da diese Bescheide
Erlass des Fluglärmschutzgesetzes 2007 und des auf dieser Grundlage ergangenen Planfeststellungsbeschlusses
SchG nicht mehr anwendbar sind (vgl. dazu im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, juris Rn. 27 ff.). Die Erstattungsfähigkeit bestimmt sich vielmehr allein
den Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung. Denn in § 13 FLärmSchG wird klargestellt, dass das Fluglärmschutzgesetz in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren
VG sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
VG die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen,
SchG und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze
SchG regelt. Nur soweit in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weitergehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberührt. An solchen weitergehenden Regelungen fehlt es hier aber,
dem mit dem ausdrücklich auf das Fluglärmschutzgesetz 2007 gestützten und in dessen Anwendung erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom
alledem nicht weiterhin anwendbar sind, kommt es auf die darin festgelegten Werte für Innenpegel kommt es deshalb in keiner rechtlich erheblichen Weise mehr an. Randnummer 53 Aus diesem Grund und da der Umfang der aufgrund des früheren Schallschutzprogramms gewährten Maßnahmen sowie dessen Unterschiede zum derzeit geltenden Recht unstreitig und damit nicht beweisbedürftig sind, ist der Senat auch nicht gehalten, über den Umfang der früher geleisteten Schallschutzmaßnahmen Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten und der Beigeladenen zu erheben, wie die Kläger anregen (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0642 GA). Randnummer 54 Ferner meinen die Kläger, auch
VO 1974 hätten bauteilsbezogene Anforderungen gegolten, dies sei auch heute im Wege einer historischen Auslegung zu beachten. Daraus lässt sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil der Verordnungsgeber insoweit gerade eine umfassende Neuregelung getroffen hat, wie gleichfalls oben schon dargestellt wird. Da es aus diesem Grund ohne entscheidungserheblichen Belang ist, ob
VO 1974 bauteilsbezogene Anforderungen gegolten haben, wie die Kläger ohne nähere Substantiierung meinen, und es deshalb an der Beweisbedürftigkeit fehlt, ist der Senat auch nicht gehalten, prozessuale Maßnahmen zur Aufklärung der vom Beklagten angewendeten Methode anzuordnen, wie diese mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten (vom 31.07.2015, Bl. II/0377 GA) anregen. Randnummer 55 1.1.
t-Schutzzone beim Neu- und Ausbau
SchG und das Berechnungsverfahren zur Berücksichtigung der verschiedenen Betriebsrichtungen (Anlage zu § 3 FLärmSchG). Dies lässt sich der amtlichen Gesetzesbegründung entnehmen und ist entgegen der Ansicht der Kläger rechtlich auch nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet war, die Belange der Flugplatzbetreiber bei der Gesetzesnovellierung zu berücksichtigen. Denn dem Gesetzgeber kommt auch bei der grundrechtlich geforderten Erfüllung von Schutzpflichten - wie hier gegenüber Lärmbetroffenen - grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.), zu denen auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehört. Dem wurde in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass die Kostenfolgen nicht nur für die Flugplatzbetreiber, sondern für die Luftverkehrswirtschaft insgesamt in die gesetzgeberischen Erwägungen eingestellt wurden, wie der Gesetzesbegründung entnommen werden kann (BT-Drs. 16/508, S. 1, 14 f., 16). Aus diesem Grund wurden schließlich die Kostenfolgen umfänglich ermittelt und in die Begründung des Gesetzentwurfs aufgenommen, dass die Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland sowie die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes an Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen in den Tag-Schutzzonen und in der
t-Schutzzone zwar einerseits einem angemessenen Interessenausgleich dienen, sie aber andererseits insgesamt geeignet sein sollen, in relevanter Weise auch zur Wahrung der Entwicklungsperspektiven der Luftverkehrswirtschaft in Deutschland und damit zur Stärkung der strategischen Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftssektors beizutragen (BT-Drs. 16/508, S. 16). Randnummer 57 Aus den oben dargestellten Gründen handelt es sich dabei auch nicht um eine erst vom Verordnungsgeber und damit unter Verstoß gegen Art. 80 GG vorgenommene weitere Begünstigung des Flughafenbetreibers hinsichtlich des Umfangs von Erstattungsansprüchen, sondern um die Umsetzung der im Fluglärmschutzgesetz vorgegebenen Ziele. Schon deshalb vermögen die Kläger mit der von ihnen zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 FluglärmG (a.F.) eine Verletzung des Art. 80 GG nicht aufzuzeigen. Dass demnach für die danach zu erlassende Rechtsverordnung "...weder hinsichtlich der Grenzen des Lärmschutzbereichs selbst, noch hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der Schutzzonen innerhalb des Lärmschutzbereichs ein Gestaltungsspielraum" [der ermächtigten Verwaltung] gegeben war und das Bundesverwaltungsgericht dabei betont habe, dass es dem Verordnungsgeber an der Möglichkeit fehle, der konkreten Situation bestimmter Grundstücke Rechnung zu tragen, stützt ihre nicht weiter begründete Ansicht, für die hier vom Verordnungsgeber berücksichtigte Kostenbelastung des Flughafenbetreibers könne nichts anderes gelten, schon deshalb nicht, weil sich die vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung für die im Verordnungsweg vorzunehmende Festsetzung von Lärmschutzbereichen aufgestellten Grundsätze nicht auf die hier maßgebliche Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung übertragen lassen. Denn im Fluglärmschutzgesetz 2007 fehlt es gerade an derartigen Konkretisierungen für die Schallschutzverordnung
SchG, die mit den Vorgaben für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche auch nur annähernd vergleichbar wären. Randnummer 58 Ein anderes Ergebnis zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit sie sich auf Art. 80 Abs. 1 GG sowie den Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG berufen und meinen, diese seien einer Verhältnismäßigkeitserwägung nicht zugänglich. Dem steht schon das - oben dargestellte - grundgesetzlich gewährte Entschließungsermessen des Gesetz- und Verordnungsgebers entgegen. Anders als die Kläger ferner meinen, fehlt es auch nicht an einer vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung über eine Schlechterstellung der bereits vom Flughafenbetreiber begünstigten Personen gegenüber anderen Eigentümern von Bestandsgebäuden. Denn in den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes werden mit hinreichender Bestimmtheit auch die Fälle geregelt, in denen Einschränkungen für Maßnahmen passiven Schallschutzes gelten sollen, und zwar insbesondere für die in § 9 Abs. 3 FLärmSchG geregelten Fälle, wie oben schon dargestellt wird. Randnummer 59 Das Vorbringen der Kläger, bspw. im Fall des Flughafens Düsseldorf habe sich erwiesen, dass die
dieser Kostenermittlung zu erwartenden Aufwendungen deutlich überschätzt worden seien, führt schon wegen der fehlenden Substantiierung zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen wären mögliche Fehleinschätzungen bei der gesetzgeberischen Prognose allenfalls vom Gesetz- und Verordnungsgeber selbst etwa im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluation zu berücksichtigen, sie führen aber nicht schon ohne Weiteres zur Feststellung von Verfassungsverstößen durch das Gesetz oder die ausführende Verordnung. Randnummer 60 1.2. Der
LSV vorgesehene Abschlag von insgesamt 8 dB auf die bei ertüchtigten Bestandsgebäuden durch Gewährung passiven Schallschutzes einzuhaltenden Schallschutzanforderungen verletzt weder Grundrechte der Betroffenen, noch wird damit materiell gegen das Fluglärmschutzgesetz verstoßen. Es ist weder aufgezeigt worden noch sonst feststellbar, dass die angegriffene Regelung der mit dem Fluglärmschutzgesetz vorgenommenen Konkretisierung des Art. 2 GG nicht gerecht wird, damit der Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber gegenüber den Betroffenen durch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm obliegt, nicht genügt und deshalb Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 GG oder der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Randnummer 61 Die Kläger wollen die Nichtigkeit dieser Vorschrift daraus herleiten, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV die vom Gesetzgeber zugesprochene Lärmentlastung zur Herbeiführung eines gesunden
tschlafs eigenmächtig dadurch revidiert habe, dass Aufwendungen zu Lasten der
G Berechtigten vermieden würden, weil ein allein
Auffassung des Verordnungsgebers noch angemessener baulicher Schallschutz vorhanden sei. Darin sehen sie einen Verstoß gegen §§ 8 und 9 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG - und gegen das Fluglärmschutzgesetz, das beginnend bei einem Innenschallpegel von 35 dB passiven Schallschutz für erforderlich ansehe, sowie daraus folgend eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2, 3 und 14 GG. Sie führen dazu ferner aus, dies ergebe sich auch aus einem Vergleich der
dem "Posch-Bescheid" aus dem Jahre 2001 für erforderlich gehaltenen Schallschutzanforderungen mit den
der 2. FlugLSV vorgesehenen Anforderungen. Denn während in dem Schallschutz-Programm, an dem ihre Liegenschaft bereits teilgenommen habe,
Ziff. 11.4 des Bescheides des HMWVL vom
Ansicht der Kläger der gesetzgeberische Befehl der §§ 8 und 9 LuftVG unterlaufen, für einen physisch-realen Ausgleich vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu sorgen. Randnummer 62 1.2.
ts und 45 dB(A) tags bei einer Bandbreite von jeweils 32 bis 37 dB(A) bzw. 42 bis 47 dB(A) für Aufenthaltsräume erreichbar (BR-Drs. 521/09, S. 14), ist
vollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist weder aufgezeigt worden noch sonst feststellbar, dass die angegriffene Regelung der Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber und damit auch dem Verordnungsgeber gegenüber den Betroffenen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm obliegt und die sich aus dem Fluglärmschutzgesetz als Konkretisierung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, durch die damit vorgesehenen Maßnahmen passiven Schallschutzes nicht gerecht wird. Der dem Gesetzgeber dabei grundsätzlich eingeräumte Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum lässt zum einen auch Raum, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen, und kann zum anderen gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat. Eine Verletzung kann
alledem nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 37 f.). Randnummer 64 Unter Beachtung dieser Grundsätze erweisen sich die vom Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das Luftverkehrsgesetz oder das Fluglärmschutzgesetz als gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, das demnach gebotene Schutzziel zu erreichen, sie bleiben entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht erheblich dahinter zurück. Die Regelung über den bei schon ertüchtigten Bestandsgebäuden vorzunehmenden Abschlag von den für Neubauten bestimmten Schallschutzanforderungen bewegt sich vielmehr im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage und verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 65 Bei der danach vorzunehmenden Prüfung ist zu berücksichtigen, dass das Fluglärmschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage für die hier angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung ausweislich des in § 1 FLärmSchG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes nicht den Anspruch erhebt, die Problematik des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm umfassend und abschließend zu regeln. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Systematik des bereits seit 1971 bestehenden Fluglärmschutzgesetzes als Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz, das insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindern sollte und dessen Lärmgrenzwerte weder zur Beurteilung von individuellen Lärmbeeinträchtigungen noch zur Festlegung von fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen vorgesehen und geeignet waren, im Grundsatz beibehalten. Eine zur Verfassungswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der hier maßgeblichen Vorschriften führende Grundrechtsverletzung im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes und damit der 2. FlugLSV erscheint - ausgehend von dieser gesetzlichen Konzeption - deshalb nur dann möglich, wenn das Vorbringen hinreichend konkret ergibt, dass aufgrund der Regelungen der 2. FlugLSV in verfassungswidriger Weise baulicher Schallschutz vorenthalten wird (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23 ff.). Randnummer 66 Die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 2 und 6 FLärmSchG bestimmen die anzuwendenden Grenz- und Auslösewerte für die Tag-Schutzzonen in der Gestalt von Außenpegeln und sehen zunächst vor, dass bauliche Anlagen in der danach zu bestimmenden Tag-Schutzzone 1 und in der
t-Schutzzone grundsätzlich nicht mehr errichtet werden dürfen. Diejenigen Gebäude, die ausnahmsweise dort oder in der Tag-Schutzzone 2 errichtet werden dürfen, müssen jedenfalls den Schallschutzanforderungen
SchG durch eigenen Aufwand der Bauherrschaft genügen; nur für in der Tag-Schutzzone 1 und in der
t-Schutzzone bei deren Festsetzung schon gelegene Gebäude kommt die Gewährung einer Entschädigung bzw. von Maßnahmen des passiven Schallschutzes infrage. Dabei sind die Auslösewerte in der Gestalt von Außenlärmpegeln festgelegt worden, lediglich für die
t-Schutzzone legt § 2 Abs. 2 Nr. 2 FLärmSchG fest, dass die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Maximalpegel-Häufigkeitskriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt wird und damit ein Innenpegel von sechs Mal 57 dB(A) für bestehende sowie von sechs Mal 53 dB(A) für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze gilt, wie sich aus der Anlage zu § 3 FLärmSchG (BGBl. I 2007, 2556) ergibt. Diese Bestimmungen schließen es entgegen der Ansicht der Kläger aber nicht aus, die Schallschutzanforderungen für die Umfassungsbauteile von Neu- und Bestandsbauten pauschalierend zu bestimmen und dabei
den unterschiedlichen baulichen Gegebenheiten und Möglichkeiten bei Bestandsbauten einerseits und Neubauten andererseits zu differenzieren. Randnummer 67 Da der Gesetzgeber - wie oben dargestellt - in den Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes weder Grenzwerte für den Innenraum bestimmt noch - mit Ausnahme des Maximalpegel-Häufigkeitskriteriums von 6 mal 57 bzw. 53 dB(A) - sonst konkrete Vorgaben dafür aufgenommen hat, ist den Regelungen in der konkretisierenden Verordnung zu Recht zugrunde gelegt worden, dass Innenpegel nur rechnerisch aus dem festgelegten Außenlärmpegel und dem im Einzelfall ermittelten baulichen Schalldämm-Maß bestimmt werden können. Randnummer 68 Dem dagegen erhobenen Einwand der Kläger, die Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung und daraus folgend das Fluglärmschutzgesetz würden gegen §§ 8 und 9 LuftVG verstoßen, weil die Zumutbarkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG nicht gewahrt werde, bleibt schon aus den oben dargestellten Gründen der Erfolg versagt. Randnummer 69 Aus § 9 LuftVG lässt sich schon deshalb kein anderes Ergebnis herleiten, weil das Fluglärmschutzgesetz insoweit ein Spezialgesetz zu § 9 Abs. 2 LuftVG ist, das in § 2 Abs. 2 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle bestimmt und damit die Auslösewerte, bei deren Überschreiten der Vorhabenträger die Benutzung der benachbarten Grundstücke durch Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes sicherzustellen sowie Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu leisten hat. Für die Bestimmung weiterreichenden baulichen Schallschutzes unterhalb der - oben dargestellten - Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes steht § 9 Abs. 2 LuftVG mithin als Rechtsgrundlage nicht zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 180; Beschluss vom 01.04.2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 Rn. 33). Randnummer 70 Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil - wie die Kläger meinen - die Betroffenen durch die Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung nicht besser gestellt werden, als dies mit dem vorher geltenden Schallschutzprogramm der Fall sei. Ihrer Ansicht
ergibt sich dies aus dem Vergleich der Schallschutzanforderungen des "Posch-Bescheides" aus dem Jahre 2001 mit den
der
der spezialgesetzlichen Regelung in § 13 FLärmSchG wegen der mit Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 erfolgten Planfeststellung des Ausbauvorhabens unter Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes keine (weitere) Geltung mehr haben, handelt es sich dabei aber weder um ein zum jetzigen Zeitpunkt (noch) einzuhaltendes Schutzziel der -
dem oben Dargestellten neben dem Fluglärmschutzgesetz ohnehin nicht maßgeblichen - §§ 8 und 9 LuftVG, wie die Kläger offenbar meinen, noch lässt sich daraus ein Verstoß gegen höherrangiges Recht herleiten. Randnummer 72 Die Kläger vermögen auch mit ihrem Vorbringen,
heutiger Sicht der Lärmwirkungsforschung könnten Innen-Dauerschallpegel (Leq) von 35 dB nicht als tolerabel angesehen werden, Verstöße des § 5 der 2. FlugLSV gegen höherrangiges Recht und Grundrechte nicht aufzuzeigen. Randnummer 73 Soweit sie sich dazu darauf berufen, dass bei einer Festlegung von Innenwerten, wie sie bei einer wesentlichen Änderung oder dem Neubau eines Verkehrsflughafens gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 3, 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 FluglärmG vorzusehen seien, auch Lärmvorsorge zu wahren sei, übersehen sie nämlich, dass in den maßgeblichen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes mit Ausnahme der nächtlichen Maximalpegel-Häufigkeit Innenpegel gar nicht festgelegt wurden. Die ferner dazu von ihnen aufgeworfene Frage, ob Grundstücken, die
den Kriterien des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b) FLärmSchG unzumutbarem Fluglärm ausgesetzt sind und nicht ohne passiven Schallschutz auskommen dürfen, aufgrund der Schallschutzregelung in der 2. FlugLSV wiederum solche, die Grenze der Zumutbarkeit markierende Dauerschallpegel auferlegt werden dürfen, übersieht dagegen, dass die zumutbaren Dauerschallpegel schon durch die im Fluglärmschutzgesetz geregelten Außenlärmpegel maßgeblich bestimmt werden. Randnummer 74 Da sich die dazu von den Klägern aufgeworfene Frage
der Zumutbarkeit von Lärmpegeln als eine vom Gericht selbst zu beantwortende Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, muss der Senat darüber auch nicht - wie von den Klägern angeregt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31.07.2015, Bl. II/0359 GA) - Beweis durch Einholung eines lärmmedizinischen Sachverständigengutachtens erheben. Randnummer 75 Auch das Vorbringen der Kläger, das für ihr Wohnhaus angenommene Maß eines Innenraumpegels von 32 bis 37 dB widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verlauf der Gesundheitsgefährdungsgrenze, die
dessen Urteil vom
tlärmbelastung schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsgrundlagen des Fluglärmschutzgesetzes einerseits und der bei Straßenverkehrslärm anwendbaren TA Lärm andererseits nicht aufzuzeigen. Randnummer 76 Dies gilt auch soweit sie dazu vortragen, dass § 3 Abs. 5 der
Ansicht der Kläger geschützte Prinzip der Lastengerechtigkeit jedoch nicht herleiten. Denn die Kläger übersehen dabei, dass den Regelungen über den Schutz vor Fluglärm einerseits und den Schutz vor Straßen- sowie Schienenlärm andererseits Lärmquellen zugrunde liegen, die sich im Hinblick auf ihre Entstehung, ihre Charakteristik und die Art ihrer Einwirkung erheblich unterscheiden, zudem
unterschiedlichen Berechnungsverfahren ermittelt werden und - da sie technisch und rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind - schon dadurch eine differenzierende Behandlung sachlich rechtfertigen. Zu Recht wendet deshalb die Beigeladene ein, dass eine etwaig ungleiche Ausgestaltung von Ansprüchen auf baulichen Schallschutz in den Sektoren des Straßen- und Schienenlärms einerseits und des Fluglärms andererseits primär daraus folgt, dass der Gesetzgeber im Einklang mit den Vorgaben des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG angeordnet hat, die unterschiedlichen Arten von Verkehrslärm auch in den Rechtsfolgen differenziert, also ihrer Eigenart entsprechend verschieden und damit Ungleiches auch ungleich zu behandeln (vgl. grundlegend dazu BVerfG, Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, NJW 2001, 1712 [m. w. N.]). Randnummer 79 Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV oder für Verstöße gegen höherrangiges Recht haben die Kläger auch nicht mit der Rechtsprechung zum Fluglärmschutz aufgezeigt. Randnummer 80 Zwar war schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes vor dem Hintergrund der Anforderungen der Lärmwirkungsforschung an den Gesundheitsschutz sowie im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt erkennbar beabsichtigten gesetzlichen Grenzwertfestlegungen in der Rechtsprechung darauf verwiesen worden, dass von lärmmedizinischer Seite für ein
tschutzkonzept die Vermeidung von im Schlafraum auftretenden Maximalpegeln von über 65 dB(A) gefordert werde (Hess. VGH, 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 unter Hinweis auf die DLR-Studie, Basner, Isermann, Samel, ZfL 2005, S. 114 und S. 119). Für das belüftete Rauminnere der zum Schlafen geeigneten Räume wurde deshalb ein Maximalpegel von 52 dB(A) L max bei geschlossenem Fenster am Ohr des Schläfers als geeignet erachtet, das Schutzziel möglichst störungsfreien Schlafens durch ein Pegelhäufigkeitskriterium zu erreichen, dieser wurde jedoch nicht als maßgeblicher Grenzwert beurteilt (Hess. VGH, Urteil vom 13.07.2007 - 11 A 2061/06 -, juris Rn. 66 ). In der dieser sowie
folgenden Entscheidungen u.a. zugrunde gelegten gemeinsamen Stellungnahme von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng (ZfL 2002, 171, 175) wurden als Bewertungsgrenze zur Vermeidung von Schlafstörungen als kritischer Toleranzwert ein sechsmal pro
t auftretender Maximalpegel (innen) von 60 dB(A) und als präventiver Richtwert das 13-malige Erreichen eines Maximalpegels (innen) von 53 dB(A) genannt, ohne dass jedoch Grenzwerte festgesetzt worden wären. Randnummer 81 Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich in Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung im Jahr 2006 das in dem Schallschutzkonzept für den Flughafen Berlin Schönefeld bestimmte Maximalpegel-Häufigkeitskriterium von sechsmal 55 dB(A) (innen) - bei Zugrundelegung des strengeren fachplanerischen Zumutbarkeitsmaßstabes - sowie einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) innen
ts bzw. von 45 dB(A) tags zum Schutz der Kommunikation für akzeptabel erachtet, aber gleichfalls davon abgesehen, einen Grenzwert festzulegen (BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 - Rn 296, 302, 313 ff. und 322 ff.). Hintergrund waren auch hier Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung mit Begrenzungswerten, die zwischen 35 dB(A) und 45 dB(A) schwankten (BVerwG, a.a.O., Rn. 313). Randnummer 82 Mit der Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss des Flughafens Frankfurt Main wurden die nunmehr maßgeblichen Auslösewerte des Fluglärmschutzgesetzes bestätigt (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 152, 194) und außerdem entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung dieser Grenzwerte als Voraussetzungen für die Gewährung von baulichem Schallschutz und für Entschädigungen wegen einer Einschränkung der Nutzung von Außenwohnbereichen in §§ 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 9 Abs. 1, 2 und 5 FLärmSchG die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm mit pauschalierenden Effekten definiert hat. Auch der gegen diese vom Gesetzgeber unter Auswertung der lärmmedizinischen Erkenntnisse getroffene Entscheidung erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe es versäumt, die neuesten lärmmedizinischen Erkenntnisse auszuwerten, führte zu keiner Beanstandung, da es dem Gesetzgeber unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung freistehe zu entscheiden, welche Erkenntnisse er mit welchem Gewicht seiner Regelung zugrunde legt (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T -, juris Rn. 608 ). Randnummer 83 Zutreffend wendet deshalb auch die Beigeladene ein, dass die mit den Vorgaben der 2. FlugLSV erreichbaren Lärmpegelwerte im Gebäudeinneren für ertüchtigte Bestandsgebäude ihrer Höhe
mit der Bewertung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit entsprechender Lärmpegel übereinstimmen, der zufolge Dauerschallpegel von tags 45 dB(A) im Gebäudeinnern bei Wohnräumen sowie zum Schutz des
tschlafs Werte von 35 dB(A) innen unter Zurückweisung von Forderungen
jeweils niedrigeren Lärmpegelkriterien rechtlich als ausreichend bewertet worden sind. Randnummer 84 Die Kläger bleiben aus den oben dargestellten Gründen auch mit ihrem Einwand erfolglos, das Schutzniveau der
dem oben Dargestellten aber nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt, soweit sie vorbringen, dass die Frage gesundheitsgefährdenden Fluglärms zum Stand 2006 in der Literatur unterschiedlich beantwortet und Werte zwischen 35 und 45 dB genannt worden seien, während die Lärmsynopse einen äquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) für tolerabel angesehen und das Bundesverwaltungsgericht deshalb Forderungen
einem niedrigeren Innenpegel z.B. von 32 dB in seiner Rechtsprechung zurückgewiesen habe. Da diese auf einen Planfeststellungsbeschluss mit einem umfänglichen Schallschutzkonzept bezogenen Feststellungen für die Bemessung passiven Schallschutzes anhand des danach in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes nicht (mehr) rechtlich erheblich sind, ist der Senat auch nicht gehalten, der Beweisanregung der Kläger (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 24.05.2016, Bl. III/0468 GA) folgend ein lärmmedizinisches Sachverständigengutachten zu diesen Fragen einzuholen. Randnummer 85 Ohne Belang bleibt hier aus den vorstehend genannten Gründen auch, dass bereits der Umweltausschuss des Bundesrats bei der Beratung des Entwurfs der
dessen Konzeption mit der Bezugnahme auf den Stand der Technik der allgemeinen (technischen und wirtschaftlichen) Entwicklung baulicher Schallschutzmaßnahmen und letztlich auch der Beurteilung durch sachkundige Kreise übertragen werde (UBA-Gutachten S. 38, Bl. III/0494 GA). Randnummer 87 Gleiches gilt für die in dem UBA-Gutachten enthaltene Aufzählung von Defiziten der Regelungen und des Vollzugs der
rüstung des Baubestandes und zur Einhaltung der Anforderungen beim Neubau sollten harmonisiert und die bisherigen Abschläge von 3 dB bzw. 8 dB gestrichen werden, lässt sich schon aus diesem Grund der von den Klägern gezogene Schluss, es handele sich dabei um eine nicht gerechtfertigte Absenkung des Schutzniveaus für Bestandsimmobilien, nicht entnehmen. Randnummer 88 Anders als die Kläger meinen, weicht das in dem Gutachten gewonnene Ergebnis, dass die Abschläge zu Innenpegeln zwischen L eq 42 dВ (tags) und L eq 32 dВ(A) (
ts) bei 3 dB Abschlag und zwischen L eq 47 dВ (tags) und L eq 37 dB (
ts) bei dem Abschlag von 8 dB führen, weder von den durch den Verordnungsgeber zugrunde gelegten Werten ab, noch wird es für verfassungswidrig erachtet (UBA-Gutachten S. 49, Bl. III/0499R GA). Vielmehr ist dies Teil der Ausführungen, in denen die Regelung der
der
tlärmbelastung zugelassen wird (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.10.2014, Bl. I/0158 GA), oder ob das von der
Randnummer 92 Die Kläger sehen ihr Eigentum dadurch beeinträchtigt, dass auf ihrem Grundstück unzumutbare Innenpegel vorliegen. Dies soll bereits § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG belegen, wonach solche Innenpegel, wie sie § 5 Abs. 3 der
SchG unzumutbar und stellten eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes dar, gar nicht getroffen wurden. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in der Lärmwirkungsforschung vertretene, tolerable Begrenzungswerte zwischen 35 dB(A) und 45 dB(A) festgestellt und entschieden, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit ihrer Auflage im Fall des Flughafens Berlin-Schönefeld vor diesem Hintergrund eher im unteren Bereich der von namhaften Lärmwirkungs- und Schlafforschern genannten Werte bewege und damit den Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG ausreichend Rechnung getragen habe (- BVerwG 4 C 1075.04 -, juris Rn. 312, 313). Randnummer 93 Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass, wie von den Klägern in diesem Zusammenhang schriftsätzlich angeregt (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31.07.2015, Bl. II/0376 GA), das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 7 FluglärmG eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des § 5 Abs. 3 der
den Entscheidungen sowohl des erkennenden Gerichts (- Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, Urteil vom 21.08.2009, juris) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (- BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, Urteil vom 04.04.2012, juris) insoweit nicht zu beanstanden sind. Randnummer 96 Daran ändert auch ihr Einwand nichts, dass eine unterschiedliche Behandlung von in gleicher geographischer Lage befindlichen und gleichermaßen lärmbelasteten Grundstücken allein aus finanziellen Interessen der Beigeladenen stattfinde. Denn anders als die Kläger meinen, besteht das hierfür maßgebliche Differenzierungskriterium nicht in der geographischen Lage, sondern in dem Umstand einer schon früher rechtlich geforderten bzw. zu Lasten des Flughafenbetreibers vorgenommenen Ertüchtigung von Bestandsgebäuden. Dass die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen rechtlich nicht zu beanstanden ist, wird oben schon dargestellt und ist auch anhand des Grundsatzes der Situationsgebundenheit von Grundstücken nicht anders zu beurteilen. Randnummer 97 1.2.2. Zur Nichtigkeit der Regelung führt es auch nicht, dass
Ansicht der Kläger unklar ist, ob § 5 Abs. 3 der 2. FlugLSV lediglich als Ausschlusstatbestand zu verstehen ist, der einen Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde
ausschließt, wenn die infolge der früheren Schallschutzmaßnahmen vorhandenen Bauschalldämm-Maße um nicht mehr als 8 dB unter dem
LSV erforderlichen Bauschalldämm-Maß liegen, oder ob es sich dabei um eine Bestimmung zur Höhe des Aufwendungsersatzanspruches und damit über das im Erstattungsfall anzustrebende Schutzniveau handelt. Die Kläger rügen insoweit, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut
auch Fälle erfasse, in denen es in der Vergangenheit zwar nicht zu einer Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz gekommen sei, jedoch ein Anspruch hierauf im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonstiger Weise bestanden habe. Sie führen zur Begründung an, es sei nicht
vollziehbar, warum es einem Eigentümer zum
teil gereichen sollte, dass er von einem solchen abstrakten Anspruch keinen Gebrauch gemacht und deshalb beim Flugplatzbetreiber auch keine Kosten ausgelöst habe, insbesondere wenn es bei früheren freiwilligen Schallschutzprogrammen bereits an amtlichen Bekanntmachungen und damit an Möglichkeiten einer sicheren Kenntnisnahme seitens der Grundstückseigentümer gefehlt habe. Randnummer 98 Der Frage fehlt es allerdings schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, da die Kläger nicht nur Kenntnis von dem für sie in Frage kommenden Schallschutzprogramm hatten, sondern
weislich davon auch Gebrauch gemacht haben. Die Kläger haben zudem nicht aufgezeigt, dass der Beklagte es für die Anwendung der Toleranzmarge aus § 5 Abs. 3 der
kommen müssen oder von einer ihnen schon früher eingeräumten Möglichkeit der Ertüchtigung hätten Gebrauch machen können. Wegen der ihnen rechtlich obliegenden Instandhaltungspflichten geht es grundsätzlich zu ihren Lasten, wenn Eigentümer auf die ihnen eingeräumte Möglichkeit zur Erlangung passiven Schallschutzes und die damit verbundene Erstattung von Aufwendungen verzichtet haben. Im Übrigen hängt die Gewährung der Erstattung von Aufwendungen für weitere Schallschutzmaßnahmen
dem Wortlaut der Vorschrift vor allem davon ab, ob die Gebäude
Abzug der Toleranzmarge noch im Rahmen des als erforderlich erachteten Bauschalldämm-Maßes liegen oder nicht. Die Erforderlichkeit von passivem Schallschutz ist damit bei verfassungskonformer Anwendung gerade nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern auf ein - wie oben festgestellt - noch zumutbares Maß reduziert. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, kommt es zu einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG zur Überzeugung des Senats schließlich auch deshalb nicht, weil die Eigentumsgarantie auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz enthält, und es Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften ist, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und gegebenenfalls durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, juris Rn. 8 m. zahlr.
weisen). Dafür, dass auch bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften eine Verletzung der Rechte aus Art. 14 GG drohen kann, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn der Gesetzgeber hat zur Überzeugung des Senats mit den Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes und der konkretisierenden Verordnung die Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht, sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen gehalten und insbesondere den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu beanstandender Weise beachtet. Zwar ist das Wohl der Allgemeinheit, das hier den Eigentümern von Bestandsimmobilien Einschränkungen zumutet, auch Grenze für die dem Einzelnen aufzuerlegenden Belastungen, und diese Einschränkungen dürfen deshalb nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Dem ist
den oben getroffenen Feststellungen im Fluglärmschutzgesetz mit der Bestimmung der Außenlärmpegel sowie in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung mit der Toleranzmarge für ertüchtigte Bestandsgebäude und dem daraus sich ergebenden Innenpegel bei Fluglärmbelastung aber in hinreichendem Umfang Genüge getan. Randnummer 100 1.2.
unten" abgewichen und verfehle den Stand der Schallschutztechnik im Hochbau dadurch, dass in der 2. FlugLSV entgegen der DIN 4109-1989 auf einen 3 dB-Zuschlag zur Bestimmung des "maßgeblichen Außenpegels"
Kap. 5.5. der DIN 4109-1989 verzichtet werde, obwohl auch der Fluglärm gerichteter Schall sei und am Gebäude selbst Reflektionen auftreten würden. Randnummer 102 Die in der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vorgenommene Verweisung auf die DIN 4109-1989 ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, die Vorschriften erweisen sich auch wegen dieser Verweisung weder als verfassungswidrig noch als ungeeignet. Randnummer 103 Bedient sich der Normgeber wie hier der Verweisung auf andere - auch technische - Normen, muss die Verweisung ihrerseits hinreichend bestimmt sein, denn der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit wegen muss auch sie für den Bürger klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen maßgebend sein sollen (grundlegend hierzu BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 -, juris Rn. 111;
folgend u.a. Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70 u.a., juris). Werden dabei unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, so kann zu deren Konkretisierung auch auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" oder deren allgemein anerkannte Ausprägung in der Form technischer Regelwerke - wie vorliegend der DIN-Normen - verwiesen werden (grundlegend dazu BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, juris Rn. 106 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 39). Die mit einer solchen Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich insbesondere dann unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich in der Form einer statischen Verweisung den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galten (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 43). Gleiches gilt für eine dynamische Verweisung insbesondere dann, wenn damit einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Standes der Technik Rechnung getragen werden soll (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 43; Urteil vom 19.02.2004 - BVerwG 7C 10.03 -, juris Rn. 21). Zudem muss die Norm ihrerseits für die Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein (zuletzt dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - BVerwG 3 C 21/12 -, juris Rn. 16). Randnummer 104 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die in §§ 3, 4 und 5 der
der Verweisung des Verordnungsgebers allein anwendbaren - Regelungen zur Bestimmung des Schalldämm-Maßes von Umfassungsbauteilen bleiben davon unberührt. Der von den Klägern angeführte Anwendungsausschluss führt schon deshalb nicht zur Ungeeignetheit der Verweisung. Randnummer 107 Dass der Verordnungsgeber seine Verweisung in der 2. FlugLSV - wie schon zuvor in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Schallschutzverordnung 1974 - ausdrücklich auf die erforderliche Konkretisierung des zur Gewährung von baulichen Schallschutz-Maßnahmen zugrunde zu legenden Bauschalldämm-Maßes der Umfassungsbauteile bei Hochbauten begrenzt hat, ergibt sich daraus, dass nur das Bauschalldämm-Maß
der in Bezug genommenen Gleichung 15 des Beiblatts 1 zur DIN 4109-1989 (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der
der DIN 4109-1989 das darin bestimmte Bauschalldämm-Maß nicht in Abhängigkeit von der Frequenz des Fluglärms ermittelt wird, wie die Kläger zudem vorbringen. In den Vorschriften der
wie vor den derzeit geltenden Stand der Technik dar. Randnummer 109 Schon aus diesen Gründen stellt es entgegen der Ansicht der Kläger kein Versäumnis der
(DIN 4109-1989, S. 2) gerade nicht das Fluglärmschutzgesetz in der Fassung von 1971 in Bezug, so dass sich die von den Klägern behauptete statische Verweisung auch nicht daraus entnehmen lässt. Ebenfalls unerheblich ist es aus diesen Gründen, ob in der - ohnehin mittlerweile wieder zurückgezogenen - DIN 4109-2016 der von den Klägern reklamierte Aufschlag von 3 dB wieder aufgenommen wurde. Schon aus den vorstehenden Gründen ist die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die DIN 4109-1989 und damit die 2. FlugLSV den Stand der Schallschutztechnik abbilden, nicht beweisbedürftig und der erkennende Senat auch nicht gehalten, ihrer Anregung (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0646, 0648, 0650) folgend Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu zu erheben. Randnummer 110 Aus den vorstehenden Gründen fehlt deshalb der Frage, ob - wie die Kläger ferner vorbringen - eine Anscheinsvermutung dafür bestehe, dass es sich bei der fehlenden Berücksichtigung eines Aufschlages von 3 dB
den Ausführungen ihres sachverständigen Beistandes (Dipl.-Ing. Steger, lmmissionsschutz in der Bauphysik, S. 8, Anlage K 10 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0707 GA) um ein "bis heute fortwirkendes Versäumnis bei der Erstellung der DIN 4109" handelt, sowohl die erforderliche Beweisbedürftigkeit als auch die Entscheidungserheblichkeit. Der Senat ist deshalb auch nicht gehalten, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, wie die Kläger anregen (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 01.02.2018, Bl. IV/0650 GA). Randnummer 111 Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass sich die in der
bestimmten Kriterien u.a. für Wohnhäuser sicherzustellen, sofern sich diese in dem darin definierten (
t-)Schutzgebiet befanden, das durch Bescheid vom
t-Schutzzone Außenpegel von 50 bis weniger als 55 dB(A) L Aeq
t gemäß der
t) von 27 dB, ein
der DIN 4109-1989 errechnetes erforderliches Bauschalldämm-Maß (R' w,res mit Raumkorrektur) von 31,6 dB(A) sowie ein vorhandenes Bauschalldämm-Maß von 32,5 dB(A) (Bl. 43 BA). Da das begutachtete Wohnobjekt an einem früheren Schallschutzprojekt teilgenommen und der begutachtete Raum dabei ein Schallschutzfenster sowie einen Schalldämmlüfter erhalten hatte, wurde als Ergebnis der Objektbeurteilung festgehalten, dass den Berechnungen zufolge keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind (Bl. 44 BA). Randnummer 117 3.2. Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen nicht aufzeigen können, dass diese Feststellungen fehlerhaft sind und deshalb Aufwendungen für weitere Schalldämm-Maßnahmen erstattungsfähig sind. Randnummer 118 Die Kläger wenden insoweit ein, dass andere Räume überhaupt nicht betrachtet wurden und die Schalldämmwirkung der Dachgaube, der Dachflächen und des Spitzbodens über dem Schlafraum nicht bestimmt worden sei, der Beklagte habe vielmehr mit nicht näher begründeten, nicht vertretbaren Setzungen gearbeitet, die nicht
vollziehbar seien. Sie meinen, auf dieser Basis hätte der von ihnen begehrte Schallschutz nicht abgelehnt werden dürfen, denn dies sei weder bezüglich des aufgenommenen Schlafraums im Dachgeschoss, noch bezüglich der anderen gänzlich außer Betracht gelassenen Räumlichkeiten substantiiert zu vertreten. Randnummer 119 Die von den Klägern gerügte Beschränkung der Objektbeurteilung auf den Schlafraum im Dachgeschoss als einzig beurteilte Räumlichkeit ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Kläger sich in ihrem Antrag auf Maßnahmen in Bezug auf das Dachgeschoss beschränkt (Bl. 3 BA) und weder bei der Aufnahme der räumlichen Gegebenheiten am
vollziehbarkeit der ablehnenden Entscheidung zunächst erschwert, es ist aber nichts dafür erkennbar, dass die Kläger gehindert gewesen wären, sich während der Rechtsmittelfrist durch
frage und Anforderung beim Beklagten Kenntnis über diese Bewertungsgrundlagen zu verschaffen. Randnummer 121 Den Klägern war es schon deshalb zumutbar, sich auf diese Weise Kenntnis von den entscheidungsrelevanten Ermittlungen zu verschaffen, weil ihnen die Darlegungs- und Beweislast für die von ihnen geltend gemachten anspruchsbegründenden Umstände obliegt. Zwar besteht gemäß § 24 VwVfG im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess eine Amtsermittlungspflicht, und in den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 der
SchG umfasst wird. Die Erstellung eines Gutachtens ist
alledem Obliegenheit der Kläger, und wenn sie sich dazu eines Dritten oder - wie hier - der Behörde, die über ihren Anspruch zu entscheiden hat, bedienen, sind sie selbst gehalten, sich der Richtigkeit dieser Ermittlungen zu vergewissern. Randnummer 123 Die Kläger haben aber auch keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die den ablehnenden Bescheiden zugrunde gelegte Beurteilung des vorhandenen Bauschalldämm-Maßes fehlerhaft ist. Randnummer 124 Soweit die Kläger sich auf das Fehlen von Ermittlungen über weitere Räumlichkeiten berufen, ist ein Fehler schon wegen der Beschränkung in ihrer Antragstellung nicht festzustellen. Im Übrigen fehlt es aber auch an jeglichem Vorbringen zu der baulichen Beschaffenheit dieser Räume und dem aus klägerischer Sicht dort vorhandenen Bauschalldämm-Maß. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, darüber Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben, dass das resultierende Bauschalldämm-Maß in den Schlafräumen des Wohnhauses des klägerischen Grundstücks unter Anwendung des zu seiner Bestimmung heranzuziehenden Verfahrens der 2. FlugLSV weniger als 32 dB beträgt (Bl. VI/0991 GA), stellt sich insoweit, als er sich auf weitere Schlafräume über den Raum im Dachgeschoss hinaus bezieht, mangels Einbeziehung in das Verwaltungsverfahren als nicht entscheidungserheblich und wegen der fehlenden Anhaltspunkte über die tatsächlichen Umstände als Ausforschungsbeweis dar, dem der Senat nicht
gehen muss. Randnummer 125 Für den Schlafraum im Dachgeschoss ergeben sich entgegen der Ansicht der Kläger die zugrunde gelegten Werte
vollziehbar aus der schalltechnischen Objektbeurteilung vom 18. März 2014, die ihnen mit Einsicht in die Behördenakte zur Kenntnis gelangt ist. Demnach wird das
LSV erforderliche Bauschalldämm-Maß von 27 dB bzw. von 31,5 dB einschließlich des Raumkorrekturwertes mit 32,5 dB jeweils überschritten. Die Kläger haben keinerlei Anhaltspunkte dafür aufzeigen können, dass das in der schalltechnischen Objektbeurteilung ermittelte Bauschalldämm-Maß der einzelnen Umfassungsbauteile zu beanstanden ist. Soweit sie rügen, dass der Raumkorrekturwert zu berücksichtigen sei, ist dem ersichtlich
gekommen worden. Den dokumentierten Feststellungen zufolge wurden für die Dachgaube mit 7,91 m 2 Fläche bestehend aus Fachwerk, ausgemauert in Schlemmstein (Bauteil Nr.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.