Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt wegen eines Disziplinarverfahrens Leitsatz Der Ausschluss eines Beamten von einem Besetzungsverfahren für ein Beförderungsamt kann ermessensfehlerfrei auf die Anhängigkeit eines gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahrens gestützt werden, sofern nicht der gegen den Beamten gerichtete Verdacht des Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet worden ist, um eine Beförderung zu verhindern (Bestätigung: Hess. VGH, Beschluss vom
(2)ausführt, es hätte gewürdigt werden müssen, dass es sich bei dem vorgeworfenen Dienstvergehen um ein "außerdienstliche(s) Fehlverhalten im innerfamiliären Bereich" gehandelt habe und eine Identifizierung des Antragstellers durch die Presseberichterstattung über die Straftat unwahrscheinlich oder ausgeschlossen sei, weil dort nur von einem "61-jährigen Pädagogen" berichtet worden sei, ändert dies nichts an der zu Recht vorgenommen Bewertung der außerdienstlich begangenen Straftat (so sich der Vorwurf als zutreffend erweist) als (schwerwiegendes) Dienstvergehen. Auf die tatsächliche Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens der Person des Antragsstellers als Täter, die der Senat wegen der örtlichen Verhältnisse (keine Großstadt) und der lokalen Presseberichterstattung für wahrscheinlicher einschätzt als der Antragssteller, kommt es dabei im Ergebnis nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 9 Es besteht kein Zweifel daran, dass die von dem Antragssteller an seiner Ehefrau begangene Körperverletzung und sexuelle Nötigung, deren Erheblichkeit die Höhe der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unterstreicht, auch als außerdienstlich begangene Straftat ein (schwerwiegendes) Dienstvergehen für einen stellvertretenden Schulleiter an einer Grundschule (Amt des Antragstellers) begründet. Das gilt erst Recht für einen Schulleiter, dessen Amt der Antragssteller anstrebt. Ungeachtet der Wahrscheinlichkeit des Bekanntwerdens der strafrechtlichen Verurteilung das Antragsstellers für die Schüler-, Lehrer- und Elternschaft der XY Schule liegt es im Interesse des Dienstherrn, nur Beamtinnen und Beamten zu beschäftigen, die charakterlich unbedingt geeignet sind, der besonderen Vertrauens- und Verantwortungsposition für das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler und der an der Schule beschäftigten Lehrkräfte gerecht zu werden. Auch das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Amtsführung ist betroffen. Eine Person, die - wie der Antragsteller, soweit sich der Tatvorwurf als zutreffend herausstellt - "innerfamiliär" gewalttätig ist, besitzt die charakterliche Eignung, die das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und gewaltfreie Amtsführung eines (stellvertretenden) Schulleiters rechtfertigt, nicht. Ein (stellvertretender) Schulleiter befindet sich gegenüber den ihm als Schutzbefohlene anvertrauten Grundschülerinnen und Grundschülern - ähnlich wie im "innerfamiliären Bereich" - in einer besonderen Machtposition. Das gleiche gilt, wenn auch in eingeschränkterem Maße, für Lehrkräfte, gegenüber denen ein Schulleiter Vorgesetztenfunktion ausgeübt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Person, die "innerfamiliär" zu Gewaltanwendung neigt, situationsbedingt möglicherweise auch gewalttätig wird gegenüber anderen Personen, zu denen sie in einem besonderen Näheverhältnis oder in übergeordneter Funktion steht. Hinzu kommt, dass gerade Grundschülerinnen und Grundschülern besonders schutzbedürftig sind. Im Fall etwaiger Gewaltanwendung dürfte der Täter von keinem hohen Entdeckungsrisiko ausgehen, weil aufgrund des Alters der Schüler eine geringe Neigung zur Anzeige von Übergriffen durch Respektsperson bestehen dürfte, bzw. die Wahrscheinlichkeit, dass dahingehenden Angaben von Kindern im Grundschulalter Glauben geschenkt wird, eingeschränkt erscheint. Auch wenn allein von einer einmaligen Tat im innerfamiliären Bereich nicht mit besonderer Wahrscheinlichkeit von einer Bereitschaft zur Ausübung vergleichbarer Taten auch gegenüber Grundschülern oder Lehrkräften geschlossen werden kann, erscheint ein Restrisiko für derartige Übergriffe aufgrund der einmal in einem Näheverhältnis gezeigten Gewaltbereitschaft nicht ausgeschlossen. In Ansehung der hohen Wertigkeit des hier gefährdeten Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit von Kindern ist dieses nicht hinzunehmen. Randnummer 10 Unschädlich ist, dass der Dienstherr diesen Gesichtspunkt nicht in dem Bescheid über den Ausschluss des Antragsstellers aus dem Bewerbungsverfahren vom
- Januar 2017 oder in der Einleitungsverfügung zum Disziplinarverfahren vom
- September 2016 näher vertieft hat. Der Ausschluss des Antragsstellers aus dem Bewerbungsverfahren konnte zu Recht (ermessensfehlerfrei allein) darauf gestützt werden, dass ein Disziplinarverfahren gegen den Antragssteller mit einem nicht offensichtlich unbegründeten disziplinarischen Vorwurf eingeleitet worden ist. Nicht erforderlich ist es, dass der Dienstherr in der Verfügung über den Ausschluss eines Bewerbers aus einem Auswahl- und Besetzungsverfahrens wegen eines anhängigen Disziplinarverfahrens den Disziplinarvorwurf in Bezug auf die Begehung eines Dienstvergehens erschöpfend und/oder voll umfänglich rechtlich zutreffend würdigt. Randnummer 11 Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung weiter beanstandet, die Einleitungsverfügung zum Disziplinarverfahren vom
- September 2016 sei deswegen mangelhaft, weil das konkret-funktionelle Amt des Antragstellers als stellvertretender Schulleiter an der XY Schule für die Betrachtung des Vorliegens eines Dienstvergehens in Bezug genommen worden sei und nicht das Amt im statusrechtlichen Sinn, ist das aus dem vorstehend genannten Grund unerheblich. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die in Bezug auf das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte an der XY Schule gemachten Ausführungen des Antragsgegners nicht nur das konkret ausgeübte Amt des Antragsstellers betreffen, sondern in gleicher Weise auch für das abstrakt-generelle Statusamt des Antragstellers gelten, der das Amt "Konrektor als ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Grund-, Haupt und Realschule G HRS) mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern" (Besoldungsgruppe A 14 mit Zulage)" bekleidet. Randnummer 12 Soweit der Antragsteller schließlich die Aufrechterhaltung seines Ausschlusses aus dem Besetzungsverfahren für unverhältnismäßig hält, weil sich der Vorwurf des "angeblichen außerdienstlichen Fehlverhaltens im innerfamiliären Bereich" auf den
- Februar 2015 beziehe, mithin rund drei Jahre zurückliege, steht der genannte Zeitablauf in Ansehung des Gewichts des Tatvorwurfs und der oben dargestellten besonderen Vertrauens- und Verantwortungsstellung eines (stellvertretenden) Schulleiters der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der (Fortführung des) Disziplinarverfahrens und dem damit rechtsfehlerfrei begründbaren und begründeten Ausschluss des Antragsstellers von dem Beförderungsverfahren nicht entgegen. Randnummer 13 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Beteiligter zu tragen. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030067