Abbruch eines Besetzungsverfahrens Leitsatz Der Abbruch eines Besetzungsverfahrens zur Erweiterung des Bewerberkreises bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, wenn der Dienstherr den Dienstposten sogleich mit einer Reduzierung des (zunächst) zwingenden Anforderungsprofils erneut ausschreiben will. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 11. Dezember 2017, 5 L 6128/17.GI Tenor Der Antragsgegner wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Dezember 2017 - 5 L 6128/17.GI - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das mit Ausschreibung vom 8. Mai 2017 begonnene Besetzungsverfahren (Ausschreibungsnummer .....) für die ausgeschriebene Stelle der Schulleitung der beruflichen Schule XY fortzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 39.871,56 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Am 8. Mai 2017 schrieb das Hessische Kultusministerium die Stelle der Schulleitung der beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern im ............. in ......... aus. In der Ausschreibung wurde im Anforderungsprofil für die Besetzung der Stelle ein "Lehramt an beruflichen Schulen mit Unterrichtsbefähigung für ein an der Schule vorhandenes Berufsfeld" (Anforderungsprofil vom 8. Mai 2017) vorausgesetzt. Hierauf bewarben sich der Antragsteller und ein weiterer Bewerber, welcher nicht über die Unterrichtsbefähigung für ein an der Schule vorhandenes Berufsfeld verfügt. Randnummer 2 Im vom Staatssekretär mit "einverstanden" gezeichneten Vermerk vom 20. Juni 2017 wurde festgehalten, dass der Antragsteller der einzige Bewerber sei, der das Anforderungsprofil erfülle. Zur Erweiterung des Bewerberkreises werde daher empfohlen, das Verfahren abzubrechen und die Stelle neu auszuschreiben. Darüber wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 2017 unterrichtet. Randnummer 3 In der Folge wurde die Stelle erneut ausgeschrieben. Dabei wurde das Anforderungsprofil dahingehend modifiziert, dass für die Besetzung der Stelle (nur) ein "Lehramt an beruflichen Schulen" gefordert wurde. Der Zusatz "mit Unterrichtsbefähigung für ein an der Schule vorhandenes Berufsfeld" wurde gestrichen. Randnummer 4 Gegen die Abbruchentscheidung hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den, soweit ersichtlich, bis jetzt nicht entschieden worden ist. Randnummer 5 Am 4. August 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für seinen Antrag auf Fortsetzung des Besetzungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner habe das Besetzungsverfahren ohne Rechtsverstoß abgebrochen. Die Entscheidung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens sei hier der dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherren zuzuordnen. Anzeichen für einen willkürlichen oder gezielten und manipulativen Gebrauch der Organisationsgewalt seien nicht ersichtlich. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens sei der Organisationgewalt des Dienstherren zuzuordnen, weil der Antragsgegner sich zur Sicherung der Bestenauslese i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG dem - sein Ermessen insoweit bindenden - Erlass "Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen" vom 22. November 2001 (ABl. 2002, S. 8) unterworfen habe. Nach Nr. 1.12 des Erlasses sei der Antragsgegner verpflichtet, bei nur einer Bewerbung nach der ersten Ausschreibung die Stelle erneut auszuschreiben, wenn zu erwarten sei, dass sich das Bewerberfeld erweitern könne. Auf diesen Erlass sei bei der Ausschreibung auch ausdrücklich hingewiesen worden. Hier hätten sich zwar numerisch zwei Bewerber auf die Stelle beworben hätten. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergebe, dass soweit Nr. 1.12 von "einer Bewerbung" spreche, nur solche Bewerber zu zählen seien, die überhaupt die Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllten. Es bestünden auch keine Bedenken, dass der Antragsgegner das Bewerbungsverfahren in diesem frühen Stadium und damit vor der Bewertung der Eignung des Antragstellers abgebrochen habe, weil der Abbruch in das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen falle. Schließlich sei der Abbruch auch nicht willkürlich erfolgt. Randnummer 7 Mit seinem Begehren, den Antragsteller für die ausgeschriebene Stelle auszuwählen und diese im Wege der Beförderung mit ihm zu besetzen, könne der Antragsteller im Hinblick auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer im Eilverfahren grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht durchdringen. Eine Ermessensreduzierung auf Null, die den Dienstherrn verpflichte, die Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen, liege nicht vor. Randnummer 8 Der Antrag, den Antragsteller nach Erstellung einer dienstlichen Beurteilung und, soweit diese die Geeignetheit des Antragstellers bescheinige, für die Stelle auszuwählen und mit dem Antragsteller im Wege der Beförderung zu besetzen, habe keinen Erfolg, weil das Besetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei. Randnummer 9 Gegen den ihm am 20. Dezember 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. Dezember 2017 Beschwerde erhoben, welche er am 22. Januar 2018 (einem Montag) begründet hat. Randnummer 10 Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, der Beschluss sei rechtsfehlerhaft, soweit das Verwaltungsgericht meine, dass die angefochtene Abbruchentscheidung nicht die Rechtsposition des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG berühre, weil dieAbbruchentscheidungals Organisationsentscheidung dessen Anwendungsbereich vorgelagert sei, und sie darüber hinaus auch einer Willkürkontrolle standhalte. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt wörtlich, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11.12.2017 (5 L 6128/17.GI) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verfahren zur Besetzung der auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums unter dem 8.5.2017 mit der Ausschreibungs-Nr. ...... ausgeschriebenen Stelle der Schulleitung der beruflichen Schule XY in ........ fortzuführen und den Antragsteller für die Stelle einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors als Leiterin/Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern an den Beruflichen Schulen des ............... in ........ auszuwählen und den entsprechenden Dienstposten mit dem Antragsteller im Wege der Beförderung zum Oberstudiendirektor zu besetzen hilfsweise: den Antragsteller nach Erstellung einer dienstlichen Beurteilung und soweit diese die Geeignetheit des Antragstellers für das Amt eines Oberstudiendirektors bescheinigt für die Stelle einer Oberstudiendirektorin/eines Oberstudiendirektors als Leiterin/Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern an den Beruflichen Schulen des .................. in ........ auszuwählen und den entsprechenden Dienstposten mit dem Antragsteller im Wege der Beförderung zum Oberstudiendirektor zu besetzen. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 15 Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 16 Gegenstand des Eilrechtsschutzgesuchs ist bei dessen nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO gebotener Auslegung erst- wie zweitinstanzlich das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verfahren zur Besetzung der auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums unter dem 8. Mai 2017 mit der Ausschreibungs-Nr. ...... ausgeschriebenen Stelle der Schulleitung der beruflichen Schule des ................. in ........ fortzuführen, den Antragsteller für die Stelle des Oberstudiendirektors als Leiter der beruflichen Schule des ................ in ........ mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern auszuwählen und den entsprechenden Dienstposten mit ihm im Wege der Beförderung zum Oberstudiendirektor zu besetzen. Das vom Antragsteller als Hilfsantrag formulierte Begehren ist ebenso wie ein auf Fortführung des Besetzungsverfahrens (und ordnungsgemäße Auswahlentscheidung) gerichtetes Eilrechtsschutzgesuch in diesem umfassenden Begehren als Minus enthalten. Randnummer 17 Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen und beschränken, führen zur Abänderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht zutreffend, soweit darin ein (Anordnungs-)Anspruch des Antragstellers für eine einstweilige Anordnung auf Fortführung des Besetzungsverfahrens verneint wird (dazu sogleich unter 2.). Den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die dem Antragsgegner aufgibt, den Antragsteller im fortgeführten Besetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle auszuwählen und sodann zu befördern, hat das Verwaltungsgericht hingegen zu Recht abgelehnt (dazu sogleich unter 1.). Randnummer 18 1. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, die dem Antragsgegner aufgibt, das Besetzungsverfahren fortzuführen, den Antragsteller im fortgeführten Besetzungsverfahren für die ausgeschriebene Stelle auszuwählen und sodann zu befördern, steht (jedenfalls) das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dieses Verbot begrenzt das dem Gericht nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte Ermessen bezüglich des Inhalts der einstweiligen Anordnung. Ebenso wie das daneben bestehende grundsätzliche Verbot der Überschreitung der Hauptsache hat es seinen Grund darin, dass Eilrechtsschutz prinzipiell nur der vorläufigen Sicherung oder Regelung eines streitigen materiell-rechtlichen Anspruchs dient, nicht dessen Befriedigung. Eine Ausnahme von den genannten, das gerichtliche Ermessen bezüglich des Inhalts der einstweiligen Anordnung einschränkenden Verboten ist wegen des Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) zu machen, wenn ohne eine entsprechende einstweilige Anordnung die materiell-rechtliche Rechtsposition des Antragstellers vereitelt würde oder ihm aus sonstigen Gründen eine bloße vorläufige Sicherung oder Regelung seiner materiell-rechtliche Rechtsposition nicht zumutbar wäre. Eine derartige Ausnahmesituation zeigt die Beschwerdebegründung des Antragstellers indes weder ausdrücklich noch der Sache nach auf. Randnummer 19 Der Ausgang eines rechtmäßig weitergeführten Auswahlverfahrens kann im Übrigen nicht im Rahmen eines Eilverfahrens vorweggenommen werden. Zu berücksichtigen ist insofern, dass nach Wiederaufnahme eines Auswahlverfahrens nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abbruchentscheidung, sondern die der (noch zu treffenden) Auswahlentscheidung maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2016 - 1 WB 27/15 -, juris Rdnr. 18 m. w. N.). Randnummer 20 2. Der Antragsteller hat jedoch Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für eine auf Fortführung des Besetzungsverfahrens gerichtete einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht. Randnummer 21
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