1, 2 SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zu erbringende Geldleistung hinausgehen, sind daher auch nicht im Rahmen eines etwaigen Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zu übernehmen, weil der Sekundäranspruch
dieser Vorschrift nicht weiter geht als der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, der ebenfalls einen entsprechenden Erstattungsanspruch nicht vermittelt. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
Angaben der Eltern arbeitet die Mutter 40 Stunden und der Vater 60 Stunden die Woche. Randnummer 3 Die Eltern des Klägers stellten am
dem Telefonat mit der TTV ein Gespräch mit der Tagespflegeperson X... und erörterten eine mögliche Betreuung des Klägers. Die Eltern meldeten sich anschließend weder bei Frau X... noch bei der TTV. Am 11. April 2013 teilte Frau X... der TTV mit, dass sie den Kläger nicht betreue und die Eltern sich nicht mehr bei ihr gemeldet hätten. Randnummer 6 Etwa eine Woche
dem Treffen mit Frau X... erfuhren die Eltern des Klägers aus ihrer
barschaft von der Tagespflegeperson Y... und wurden aufgrund von dort verteilten Flyern auf deren Betreuungsangebot aufmerksam. Daraufhin nahmen sie Kontakt mit dieser auf und führten auch mit ihr ein Gespräch über eine mögliche Betreuung des Klägers. Randnummer 7 Die Eltern des Klägers unterzeichneten am
für die Erstattung der Mehraufwendungen aufkommen werde. Randnummer 9 Der Beklagte teilte den Eltern des Klägers am
anzuerkennen. Bei dieser Gelegenheit legten die Bevollmächtigten des Klägers die Betreuungsvereinbarung mit Frau Y... vom 15./
Jahreseinkommen bei Einkünften über 60.000,00 € keine Steigerung mehr vorsieht. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
dem
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Pflegeperson und seien nicht die Personensorgeberechtigten. Der Kläger könne daher keine Ansprüche geltend machen, die sich auf die Höhe der Geldleistungen
2 SGB VIII bezögen. Randnummer 16 Daraufhin hat der Kläger am
gewiesen, der die gesetzlichen Anforderungen
2 SGB VIII erfüllt hätte. Zum Zeitpunkt des Treffens der Eltern des Klägers mit der Zeugin X... habe kein zuzahlungsfreier Betreuungsplatz zur Verfügung gestanden. Diese habe die Betreuung des Klägers nur gegen eine private Zuzahlung übernehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem handschriftlichen Eintrag über die Höhe des Stundenlohns in dem Entwurf des Betreuungsvertrages. Randnummer 21 Ein weiteres Zuwarten sei für die in Vollzeit beschäftigten Eltern des Klägers aufgrund des bestehenden Betreuungsbedarfs nicht mehr zumutbar gewesen. Sie seien aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine frühzeitige Planungssicherheit angewiesen gewesen. Daher sei es in zeitlicher Hinsicht geboten gewesen, den Kläger im Alter von 15 Monaten in die Obhut einer selbst beschafften Tagespflegeperson zu geben, da keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestanden habe. Randnummer 22 Die Eltern des Klägers hätten keine Mitwirkungspflichten verletzt und sich insbesondere
dem Gespräch mit der Zeugin X... nicht erneut an die TTV wenden müssen. Die TTV habe mitgeteilt, dass außer der genannten Tagesmutter keine weitere Tagespflegeperson zur Verfügung stehe und erst in den nächsten Tagen bis Wochen eine neue Tagespflegeperson zugelassen würde. Bei dieser Frau habe es sich um die später beauftragte Tagespflegemutter Y... gehandelt. Hätten die Eltern des Klägers vor Abschluss der Zusatzvereinbarung mit Frau Y... erneut bei der TTV
gefragt, so hätten diese nur erfahren, dass Frau Y... als Tagespflegemutter zugelassen worden sei. Randnummer 23 Der Beklagte sei verpflichtet, angefallene Mehrkosten für die Kinderbetreuung im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 in Höhe von 2.746,40 € zu erstatten. Es sei unerheblich, dass der Beklagte keinen Einfluss auf die Gestaltung einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson habe. Der Beklagte habe den Abschluss der Vereinbarung dadurch veranlasst, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, den gesetzlichen Betreuungsanspruch des Klägers zu erfüllen. Daher sei den Eltern des Klägers lediglich die Möglichkeit geblieben, den Kläger gegen Zahlung eines vereinbarten Zusatzentgelts bei der Tagespflegemutter Y... in Betreuung zu geben. Andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass der Kläger keinen Betreuungsplatz mehr erhalten hätte. Es sei nicht
vollziehbar, warum der Beklagte eine Kostenerstattung verweigere. Aufgrund der Selbstbeschaffung seitens der Eltern des Klägers sei die finanzielle Belastung geringer als bei einer Beauftragung der Zeugin X.... Randnummer 24 Ab dem Monat Mai 2014 sei der Umfang der Betreuung ausgeweitet worden. Dies sei nicht durch den Beklagten zu genehmigen gewesen. Der Beklagte wäre vorliegend allenfalls darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Betreuung des Klägers erhöht wird, damit die Eltern des Klägers einem höheren Arbeitspensum
kommen können. Diese Erhöhung des Betreuungsumfanges für den Kläger hätte der Beklagte jedenfalls nicht beanstandet, da sie notwendig und daher förderungsfähig gewesen sei. Randnummer 25 Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
nicht bestehe. Es liege kein sog. Systemversagen vor und damit fehle es an einer Voraussetzung für den Anspruch
3 SGB VIII in entsprechender Anwendung. Der Betreuungsanspruch
2 SGB VIII sei jedenfalls durch die Vermittlung der Tagespflegeperson X... erfüllt worden. Diese hätte zum Zeitpunkt des Beginns der Tagespflege am 6. Mai 2013 die Betreuung des Klägers ohne einen privaten Zuzahlungsbeitrag übernommen. Die Eltern des Klägers hätten bei der Kontaktaufnahme mit der Tagespflegeperson das ihnen übergebene Vertragsformular nicht hinterfragt. Die Eltern des Klägers hätten Frau X... als Tagespflegemutter abgelehnt, weil sie aufgrund ihrer Herkunft und Religion kein Interesse an der Betreuung ihres Kindes durch diese gehabt hätten. Sie hätten den verlangten Beitragssatz aus diesem Grunde nicht hinterfragt und sich nicht
den Kosten einer Betreuung erkundigt, die bei einer allein öffentlich geförderten Betreuung angefallen wären. Daher komme es auch nicht darauf an, ob Frau X... die Betreuung tatsächlich zuzahlungsfrei übernommen hätte. Randnummer 29 Die Erfüllung des Betreuungsanspruchs des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII scheitere auch nicht daran, dass die Tagespflegeperson und die Personenberechtigten eine private Zuzahlungsvereinbarung über die Betreuungskosten abgeschlossen hätten. Das Gesetz sehe keine generelle Kostenfreiheit für die Kinderbetreuung vor. Die Praxis des Beklagten, der auch bei selbst gefundenen Tagespflegepersonen die gesetzlichen Leistungen gewähre, sichere den Zugang zu einer Kinderbetreuung. Ein Ausgleich etwaiger finanzieller Härten erfolge über § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII. Zusätzlich vereinbarte Betreuungsentgelte unterlägen diesem System allerdings nicht. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass sich die Eltern des Klägers bewusst für die von ihnen
gewiesene Tagespflegeperson und eine private Zuzahlung entschieden hätten, weil sie die später beauftragte Tagespflegemutter für besonders geeignet gehalten hätten. Randnummer 30 Es sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er Frau X... nicht untersagt habe, eine private Zuzahlung von den Eltern der betreuten Kinder zu verlangen. Er dürfe die Gewährung von Leistungen an Tagespflegepersonen nicht davon abhängig machen, dass diese keine privaten Zuzahlungen von den Personensorgeberechtigten des betreuten Kindes erheben. Dies stelle einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und Privatautonomie der Tagespflegeperson dar. Im Unterschied zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen fehle in Hessen eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein Zuzahlungsverbot. Randnummer 31 Selbst wenn man annähme, dass der Betreuungsanspruch des Klägers nicht erfüllt sei, sei dies dem Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Eltern des Klägers hätten bei der Erfüllung des Betreuungsanspruchs durch den Jugendhilfeträger ihre Mitwirkungspflichten
den §§ 60 ff. SGB I verletzt und durch ihr Verhalten die Entstehung der zusätzlichen Aufwendungen letztlich selbst verursacht. Dem Kläger sei die fehlende Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter zuzurechnen. Soweit die Eltern, aus welchen Gründen auch immer, die von der TTV angebotene Tagespflegeperson für ungeeignet zur Betreuung des Klägers gehalten hätten, hätten sie sich rechtzeitig erneut an den Beklagten wenden müssen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Förderbedarf auf andere Weise zu decken. Randnummer 32 Zwischen dem
weis der Tagespflegeperson X... am
der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Kindertagespflegesatzung in Höhe von monatlich 420,00 € und einer Landesförderung
2 Nr. 1b HKJGB in einer Höhe von monatlich 200,00 €. Beim gleichen Betreuungsumfang und einem Stundensatz von 5,00 € ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 693,35 €. Hiervon seien die Verpflegungskosten abzuziehen, da den Eltern des Klägers insoweit eine häusliche Ersparnis entstehe. Setze man für die Verpflegungskosten den gleichen Betrag wie in dem Vertrag mit der Tagespflegemutter Y... in Höhe von 68,80 € an, errechne sich eine Gesamtvergütung von 624,45 €. Dieser Betrag sei nur unwesentlich höher als der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung in Höhe von 620,00 €. Randnummer 34 Überdies hätten die Eltern des Klägers den Stundensatz durch
verhandeln reduzieren können. Lege man den oberen Mittelwert in Höhe von 4,75 € an, ergebe sich eine monatliche Gesamtvergütung in Höhe von 658,68 € (4,75 € x 138,67 Stunden). Abzüglich der Verpflegungskosten verbleibe ein Betrag in Höhe von 589,88 €. Dieser sei ebenfalls niedriger als der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung in Höhe von 620,00 €. Randnummer 35 Es sei unerheblich, dass die Zeugin X... die Landesförderung
Das im Vertragsentwurf der Zeugin genannte Entgelt in Höhe von 5,00 € pro Stunde sei - im Gegensatz zu den vertraglichen Regelungen in der Betreuungsvereinbarung zwischen der Tagespflegemutter Y... und den Eltern des Klägers - nicht in einzelne Vergütungsbestandteile aufgeschlüsselt gewesen und enthalte auch keinen Hinweis auf von den Eltern zu erbringende Zuzahlungen. Randnummer 36 Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom Juli 2013 bis Oktober 2014 könne allenfalls eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 137,60 € zu Grunde gelegt werden. Dies bedeute einen Gesamtzuzahlungsbetrag in Höhe von 2.201,60 € (16 x 137,60 €). Soweit der Kläger für die Monate Mai bis Oktober 2014 pro Monat zusätzliche Beiträge in Höhe von 65,00 € und damit monatliche Gesamtbeträge in Höhe von 163,40 € geltend mache, habe er insoweit keine
weise für die Zahlung vorgelegt und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Randnummer 37 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau X... als Zeugin in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beweisaufnahme am
2 Satz 1 SGB VIII sei, stehe ihm auch ein etwaiger Sekundäranspruch zu. Randnummer 41 Die Klage sei jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger habe
3 SGB VIII in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten im Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich Oktober 2014 in Höhe von insgesamt 2.201,60 €. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
dieser Vorschrift habe ein Kind, das das
3 Nr. 1 SGB VIII alte Fassung vorgelegen. Soweit die genannte Vorschrift eine Erwerbstätigkeit der Eltern als zusätzliches Bedarfskriterium für eine Förderung vorgesehen habe, seien auch diese Voraussetzungen für die Gewährung eines Betreuungsplatzes erfüllt gewesen. Der Beklagte habe den Primäranspruch des Klägers auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt. Denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfülle seinen Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm
gewiesene Tagespflegemutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der personensorgeberechtigten Eltern des zu betreuenden Kindes bereit sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Rechtsanspruch
2 SGB VIII werde nur dann vollumfänglich erfüllt, wenn die Eltern des Leistungsberechtigten ausschließlich über die gesetzlich zulässige Pauschale der Kostenbeteiligung
1 und 4 SGB VIII zur Kostenbeteiligung herangezogen würden. Bei der Schaffung einer bedarfsgerechten Vergütung der Kindertagespflege seien private Zuzahlungen der Eltern grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Höhe der laufenden Geldleistungen werde
2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Daraus lasse sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Die Kostenbeteiligung der Eltern richte sich
der gesetzlichen Konstruktion allein
Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass einkommensschwache Eltern einen kostenfreien Betreuungsplatz erhielten, weil Ihnen sämtliche Kosten
2 SGB VIII (gemeint offenbar: § 90 Abs. 3 SGB VIII) erlassen würden. Private Zuzahlungen würden von dieser kostenrechtlichen Privilegierung nicht erfasst. Randnummer 42
dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Tagespflegeperson X... zur Übernahme der Betreuung des Klägers nur gegen ein zusätzliches Entgelt von 5,00 € pro Stunde bereit gewesen wäre. Danach stehe fest, dass der Beklagte dem Kläger durch die Vermittlung der Zeugin X... keinen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt und damit seinen Betreuungsanspruch
2 SGB VIII nicht erfüllt habe. Die im Wege der Selbstvorname mit der Kindesbetreuung beauftragte Tagespflegeperson Y... sei eine geeignete Tagespflegeperson gewesen. Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum über eine Betreuungserlaubnis gemäß § 43 SGB VIII verfügt, so dass von einer Eignung auszugehen sei. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Auswahl der selbstbeschafften Betreuungsperson sei die gerichtliche Kontrolle auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Insofern sei ein begrenzt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungsspielraum anzuerkennen. Der Kläger habe vertreten durch seine Eltern den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Dabei bedürfe es keines Eingehens darauf, ob sich der Beklagte den bei der Wohnortgemeinde gestellten Antrag zurechnen lassen müsse. Jedenfalls müsse er sich im vorliegenden Fall das Verhalten und das Wissen der TTV zurechnen lassen. Für die Kenntnis des Beklagten sei es auch unschädlich, dass dieser vom weiteren Verlauf der Suche der Eltern
einem Betreuungsplatz zunächst in Unkenntnis geblieben sei und auch keine Kenntnis vom Inhalt und vom Verlauf des Gesprächs der Eltern mit der Zeugin X... erlangt hätte. Zwar seien Personensorgeberechtigte verpflichtet, dem Träger der Jugendhilfe umgehend mitzuteilen, wenn ein Tagespflegeplatz, der Ihnen angeboten worden sei, nicht geeignet sei, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Jugendhilfeträger bereits mitgeteilt habe, dass der
gewiesene Tagespflegeplatz der einzig verfügbare Platz sei, der angeboten werden könne. Randnummer 43 Die Deckung des Betreuungsbedarfs habe auch im Sinne von § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Die Eltern des Klägers hätten aufgrund ihrer Berufstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen können und eine anderweitige Betreuung des Kindes sei nicht sichergestellt gewesen. Eine Dringlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eltern des Klägers keinen gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hätten. Randnummer 44 Für die Zeit vor dem 1. August 2013 gälten entsprechende Erwägungen. Zwar habe die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt noch keinen subjektiven Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes vorgesehen. Jedoch habe der Beklagte durch den
weis der Tagespflegemutter X... seine
3 SGB VIII a.F. bestehende objektive Verpflichtung, Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten, gegenüber dem Beklagten (gemeint offensichtlich: gegenüber dem Kläger) konkretisiert. Insoweit habe sich die ursprünglich objektive Vorhaltepflicht in einen subjektiven Anspruch des Klägers auf Betreuung in der Kindertagespflege gewandelt. Auch unter der alten Rechtslage sei der Beklagte verpflichtet gewesen, einen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz anzubieten. Insofern habe auch schon § 90 Abs. 2 SGB VIII eine mit der heutigen Gesetzeslage vergleichbare Regelung für Elternbeiträge vorgesehen. Randnummer 45 Der Beklagte habe dem Kläger daher monatliche Mehrkosten im Umfang von 137,60 € zu erstatten. Der Umfang des Aufwendungsersatzanspruches entspreche in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zu Grunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre. Könne der Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen nicht selbst beschaffen, so habe er einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätte. Der Anspruch unterliege nicht dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Es seien in der Regel diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln
Lage der Dinge für erforderlich habe halten dürfen. Dies schließe Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls sei eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen. Umgekehrt werde der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung getragen. Der Anspruchsteller müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge
1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Dies habe zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache
lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet sei. Im Umfang des Elternbeitrages gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII in Höhe von 420,00 € scheide daher ein Anspruch des Klägers aus. Auch bestehe für den Zeitraum ab dem Monat Mai 2014 kein höherer Anspruch gegen den Beklagten. Soweit der Kläger eine Erstattung eines monatlichen Betrages in Höhe von 65,00 € zusätzlich fordere, bestehe hierauf kein Anspruch. Der Rechtsgrund für die monatlichen Zahlungen bestehe in der Erhöhung des Betreuungsumfangs in dem Zeitraum Mai bis Oktober 2014. Hierfür hätte der Tagespflegemutter gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. § 3 der Tagespflegesatzung i.V.m. der Anlage 1 hierzu ein entsprechend höherer Anspruch auf eine laufende Geldleistung gegen den Beklagten zugestanden, wenn und soweit die monatliche Betreuungszeit einen Umfang von 150,5 bis unter 172 Stunden betragen habe. Die Tagespflegemutter hätte diesen zusätzlichen Betrag für die Kindesbetreuung im höheren Umfang als bisher dem Beklagten gegenüber geltend machen müssen, so dass sie keinen sprechenden Zahlungsanspruch gegen die Eltern des Klägers habe. Randnummer 46 Der grundsätzlich im Rahmen der Selbstbeschaffung dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a SGB VIII entgegenhaltbare Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht greife im vorliegenden Fall nicht durch. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger ein Mitverschulden zur Last gelegt werden könne, das eine zumindest teilweise Anspruchsminderung rechtfertige. Randnummer 47 Die Berufung sei
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Randnummer 48 Das Urteil wurde dem Beklagten am
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehe für den Beklagten keinerlei Rechtssicherheit bei der Erfüllung seines Auftrages. Selbst wenn jedoch die vermittelte Tagesmutter X... nicht zuzahlungsfrei zu arbeiten bereit gewesen wäre, sei der Beklagte dennoch nicht zur Erstattung der von der Tagesmutter Y... erhobenen Zuzahlungsbeträge verpflichtet. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ergebende Rechtsanspruch des Klägers werde nur dann vollumfänglich erfüllt, wenn seine Eltern ausschließlich über die gesetzlich zulässige pauschalierte Kostenbeteiligung
SGB XVIII zu Leistungen herangezogen würden und private Zuzahlungen der Eltern nicht verlangt würden, führe dazu, dass keine rechtliche Befugnis einer vom Jugendhilfeträger vermittelten Tagespflegeperson bestehe, eine weitere Vergütung als die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzte Vergütung zu verlangen. Hieraus folge dann jedoch die Anwendung von § 32 SGB I, wonach privatrechtliche Vereinbarungen, die zum
teil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen, nichtig sind. Aus einer nichtigen Vereinbarung, die die Eltern des Klägers mit der Tagesmutter Y... getroffen hätten, könne dieser jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten herleiten. Randnummer 51 Gehe man hingegen aufgrund der Privatautonomie der Parteien des Betreuungsvertrages davon aus, dass die finanziellen Konditionen für die Kindertagespflege von den Vertragsparteien auch bei öffentlicher Förderung
SGB VIII grundsätzlich frei vereinbart werden könnten, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das SGB VIII keinen Anspruch der Eltern gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der Kosten vorsehe, die ihnen dadurch entstanden seien, dass sie an die Tagespflegeperson eine zivilrechtlich vereinbarte Vergütung für die Betreuung ihres Kindes gezahlt hätten. Darüber hinaus fehle dem Beklagten mangels Rechtsgrundlage ein wirksames Instrumentarium, um Zuzahlungen, die Tagespflegepersonen von (finanziell gut situierten) Eltern verlangten, zu verhindern. Anders als
1 Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen sehe das hessische Landesrecht einen entsprechenden Ausschluss von Zuzahlungen nicht vor.
der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts käme für den Beklagten nur in Betracht, ausschließlich solche Tagespflegepersonen zu vermitteln und auch
Zum einen erweise sich eine solche Vorgehensweise vor dem Hintergrund, dass geeignete Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII auch von der erziehungsberechtigten Person
gewiesen werden könnten, als wirkungslos. Zum anderen würden sodann die Rechtsstreitigkeiten mit den Tagesmüttern zu führen sein, die dann die Fördermittel beim Beklagte und Berufungskläger einklagen würden. Ob dies zum Ergebnis führen würde, mehr Betreuungsplätze für unter 3-jährige Kinder zu schaffen, dürfte höchst zweifelhaft sein. Tagespflegepersonen seien nicht beim Jugendhilfeträger angestellt, sondern selbstständig/freiberuflich tätig. Sie hätten daher wie jeder Unternehmer das Interesse, die bestmögliche Vergütung für ihre Dienstleistung zu erhalten. Dies würde dazu führen, dass die Tagespflegepersonen aufgrund der großen
frage die Wahl hätten, nur Kinder zu betreuen, die nicht vom Jugendamt vermittelt würden, weil dort das Verbot der Erhebung von Zuzahlungsbeträgen nicht gelten würde. Die Tagespflegepersonen seien auch nicht daran gehindert, auf die Vermittlung des Beklagten zu verzichten und an ihrem Wohnort und in dessen Umgebung selbst für Angebote der von Ihnen angebotenen Kindertagespflege zu werben. Dies führe bei der Vereinbarung von Zuzahlungen mit den Eltern im Rahmen der Vertragsautonomie dazu, dass der Beklagte weiterhin keine zuzahlungsfreien Kindertagesplätze anbieten könne und über § 36a SGB VIII dann erneut in die Situation komme, solche selbst beschafften Tagespflegeverhältnisse mit einer zwischen den Parteien der Betreuungsvereinbarung frei verhandelten Vergütung bezahlen zu müssen, obwohl er den Stunden-Höchstsatz in der diesbezüglichen Satzung regelmäßig anpasse, aber aus haushaltsrechtlicher Sicht irgendeine Form der Deckelung vornehmen müsse. Weitere Möglichkeiten bzw. Instrumentarien, Zuzahlungen zu verhindern, gebe es aufgrund der derzeitigen Rechtslage für den Beklagten nicht. Von ihm könne letztlich nichts verlangt werden, was rechtlich unmöglich sei. Randnummer 52 In der täglichen Praxis des Jugendamtes des Beklagten sei festzustellen, dass die meisten Tagespflegepersonen trotz der mittlerweile erfolgten Erhöhung der laufenden Geldleistung
Januar 2016 auch weiterhin Zuzahlungen von den Eltern der von ihnen betreuten Kinder verlangten, sofern diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dazu in der Lage seien. Die Tagespflegepersonen seien sich offenbar ihrer sozialen Verantwortung bewusst und forderten von einkommensschwachen Eltern keine Zuzahlungen. Widersprochen werden müsse daher der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach keine Pflicht des Personensorgeberechtigten bestehe, durch eine
verhandlung mit der Tagespflegeperson ein möglichst geringes Entgelt zu erreichen. Gehe man davon aus, dass die Vergütung der Tagespflegeperson im Rahmen der Privatautonomie ausgehandelt werden könne, so seien die Eltern des Klägers bei der Selbstbeschaffung der Leistung unter dem Gesichtspunkt, dass
SGB VIII nur eine Verpflichtung zur Übernahme erforderlicher Aufwendungen bestehe, gehalten, wirtschaftlich zu handeln. Wirtschaftliches Handeln setze in diesem Zusammenhang einen Aushandlungsprozess hinsichtlich der Vergütung der Tagespflegeperson voraus, der jedoch offensichtlich überhaupt nicht stattgefunden habe. Randnummer 53 Zweifelhaft sei weiterhin, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Anspruch aus § 36a SGB VIII hergeleitet werden könne. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht gebe es Rechtsprechung (Bay. VGH, Urteil vom
2 SGB VIII für die Betreuung des Klägers in einer Kindertageseinrichtung entschieden hätten. Die Gemeinde Seeheim-Jugenheim habe den Eltern des Klägers hierfür mit Schreiben vom 12. März 2013 eine Absage erteilt. Die Eltern des Klägers hätten bei einem tatsächlich vorhandenen Alternativanspruch hiergegen rechtlich vorgehen müssen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim hätten die Eltern des Klägers jedoch nicht eingelegt.
3 Nr. 3b SGB VIII sei es erforderlich, dass der Leistungsberechtigte die zulässigen Rechtsmittel gegen eine zu Unrecht ablehnende Entscheidung in Anspruch nehme. Werde die zu Unrecht erfolgte Entscheidung hingegen hingenommen und nicht mit Rechtsmitteln angefochten, sei der Weg der Selbstbeschaffung wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes verschlossen. Randnummer 54 Ferner begegne die vorgenommene Klageänderung rechtlichen Bedenken. Die vom Verwaltungsgericht zuerkannte Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung des § 36a SGB VIII stelle sich als aliud zum Klagebegehren dar. Hiervon könne zweifelsfrei ausgegangen werden, da von Klägerseite am 6. August 2014 unter der Annahme, dass der Kläger
2 SGB VIII einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung habe, zunächst die Erstattung der Differenzkosten zwischen einer Betreuung in der Krippe "Eulennest" und der Betreuung bei der Tagesmutter beantragt worden sei. Ein Anspruch
Der vorgenommenen Klageänderung sei seitens des Beklagten im Rahmen der Stellungnahme an das Gericht vom 22. September 2016 ausdrücklich widersprochen worden. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
GO, aus der hervorgehe, dass eine solche Änderung dennoch für sachdienlich gehalten werde, sei nicht erfolgt. Randnummer 55 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Sie ist
am
GO eingelegt worden. Der Beklagte hat die Berufung mit am 10. November 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet, so dass auch die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt ist. Randnummer 61 Obwohl der Beklagte keine ausdrückliche Beschränkung seiner Berufung vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass er sich gegen das angefochtene Urteil nur insoweit wenden will als er zur Erbringung von Leistungen an den Kläger verurteilt worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil mangels Anfechtung durch die Klägerseite rechtskräftig geworden. Randnummer 62 Das Verwaltungsgericht ist zu Beginn der Entscheidungsgründe auf Seite 11 des Urteils davon ausgegangen, die Klage sei in Höhe eines Betrages von 5.404,68 € nicht mehr rechtshängig, weil sie in dieser Höhe konkludent zurückgenommen worden sei. Es hat jedoch eine Einstellung des Verfahrens unter Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Tenor des Urteils nicht ausgesprochen und auch den für zurückgenommen erachteten Teil nicht abgetrennt. Es hat den Beklagten vielmehr verurteilt, dem Kläger 2.201,60 € als Aufwendungsersatz für die Mehrkosten der Kindesbetreuung im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es ist daher unklar, auf welchen Teil sich diese Klageabweisung bezieht. Geht man mit dem Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen zu Beginn der Entscheidungsgründe davon aus, der Kläger habe zuletzt noch die Erstattung eines Betrages in Höhe von 2.746,60 € gefordert, würde sich die Klageabweisung nur auf den Differenzbetrag zwischen dieser Gesamtforderung und dem zu seinen Gunsten ausgeurteilten Betrag beziehen können, also auf 545,00 €. Bei der Kostenentscheidung hat das Verwaltungsgericht jedoch den von ihm als nicht mehr rechtshängig angesehenen Teil offensichtlich einbezogen, weil es die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln dem Kläger auferlegt hat und nur zu einem Drittel dem Beklagten. Hätte das Verwaltungsgericht nur den von ihm noch als anhängig angesehenen Klageteil berücksichtigt, hätte es zu einer Kostenverteilung von etwa vier Fünfteln zulasten des Beklagten und nur einem Fünftel zulasten des Klägers kommen müssen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erscheint daher insgesamt in diesem Punkt als unklar. Randnummer 63 Dies gilt erst recht für die Annahme, die Klage sei in Höhe eines Betrages von 5.404,68 € konkludent zurückgenommen worden. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Kläger
dem Inhalt seines Schriftsatzes vom
der bis zum
der ein Kind vom vollendeten
3 SGB VIII mangels Vorhandenseins eines entsprechenden Angebots noch nicht vollständig erfüllt werden konnte, zum stufenweisen Ausbau des Angebots und zur Ermittlung des Bedarfs und des jeweils erreichten Ausbaustandes verpflichtet. Auch hieraus ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber in dieser Übergangsphase nur eine objektivrechtliche Verpflichtung der Jugendhilfeträger hat einführen wollen und einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung erst zum
3 des Gesetzes (erst) am 1. August 2013 in Kraft treten, während der Rest
1 am Tag
der Verkündung in Kraft treten sollte. Dies bedeutet, dass bereits der Gesetzentwurf die unterschiedlichen Fassungen des § 24 enthielt, die zum einen bis zum
3 Nr. 1 SGB VIII a.F. vorgelegen, weil die dort vorausgesetzte Erwerbstätigkeit (der Erziehungsberechtigten) als zusätzliches Bedarfskriterium für eine Förderung erfüllt gewesen sei. In der Tat lagen offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. a) SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vor, weil die Eltern des Klägers seinerzeit beide einer Vollzeitbeschäftigung
gingen. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Seite 20f. des Entscheidungsumdrucks, die objektive Vorhaltepflicht des Beklagten habe sich dadurch in einen subjektiven Anspruch des Klägers gewandelt, dass der Beklagte durch den
weis der Tagespflegemutter X... seiner sich aus § 24 Abs. 3 SGB VIII a.F. ergebenden objektivrechtlichen Verpflichtung, Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten,
gekommen sei. Hierdurch würde die Wertung des Bundesgesetzgebers unterlaufen, der
den obigen Ausführungen einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch eines Kindes im Alter zwischen 1 und 3 Jahren bewusst und gewollt erst ab dem Stichtag 1. August 2013 zuerkannt hat. Randnummer 70 Hieraus folgt, dass sich die Frage, ob der Beklagte durch den
weis der möglichen Tagesmutter X... einen Anspruch des Klägers erfüllen konnte oder nicht, nicht stellt, weil zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2013 ein entsprechender Anspruch des Klägers gar nicht bestand, sondern lediglich eine objektiv rechtliche Verpflichtung des Beklagten. Danach konnte sich ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erst ab dem Stichtag 1. August 2013 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger bereits in Kindertagespflege bei der Tagesmutter Y....
der bisherigen Rechtsprechung des Senats war sein sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung ergebender Anspruch auf frühkindliche Förderung damit erfüllt. Mangels Nichterfüllung des Primäranspruchs könnte sich somit die Frage
einem Sekundäranspruch nicht ergeben. Randnummer 71 Der Primäranspruch des Klägers ist dabei jedenfalls nicht bereits deswegen als unerfüllt anzusehen, weil die Eltern des Klägers seine Förderung primär in einer Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begehrt hatten. Ihnen war von ihrer Wohnortgemeinde Seeheim-Jugenheim mitgeteilt worden, dass ab August 2013 für den Kläger ein Platz in einer Tageseinrichtung nicht zur Verfügung stehe. Es ist auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass ein Platz in einer entsprechenden Einrichtung für den Kläger frei gewesen wäre. Allerdings haben sie sich bereits im Januar 2013 auch an die TTV gewandt, die offenbar allein zur Vermittlung von Kindertagespflegestellen zuständig ist, so dass davonauszugehen ist, dass die Eltern alternativ bereits seinerzeit auch eine Betreuung in Kindertagespflege in Betracht gezogen und beide Betreuungsmöglichkeiten als mögliche Alternativen ohne besondere Präferenzen angesehen haben. Unabhängig davon lässt sich
der Rechtsprechung des Senats aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem
1 Satz 1 SGB VIII nicht zu ergeben. Zwar soll
Abs. 2 Satz 1 der genannten Regelung den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowohl durch Förderung innerhalb einer Tageseinrichtung als auch in einer Tagespflegestelle erfüllt ist. Soweit der Antragsteller und seine Eltern offenbar allein die Förderung des Antragstellers in einer Tageseinrichtung anstreben, mag dies ihnen sinnvoll erscheinen und vielleicht auch verständlich sein; jedoch ist dies nicht alleiniger Inhalt des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Dieser Befund ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Dort ist geregelt, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat. Erst in Satz 3 der Bestimmung wird ergänzend ausgeführt, das Kind könne bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Während der Gesetzgeber somit in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem dritten Lebensjahr eingeführt hat, hat er offensichtlich bewusst die Bestimmung in § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII abweichend formuliert und absichtlich die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gleichberechtigt nebeneinander gestellt. Zwar dürfte hiermit eine Ausdehnung des Anspruchs auch auf Kindertagespflege bezweckt worden sein, weil
der früheren Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum
weis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen oder zwischen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Trägers oder eines privaten Trägers (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Leitsatz 2 und Rn. 37ff.). Es hat hierbei ausgeführt, der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf
weis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unterliege zwar nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung. Jedoch sei das Recht zur Wahl der konkreten Betreuungsform sowie der konkreten Einrichtung einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Vorinstanz, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffe aufgrund seiner Gesamtverantwortung eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die ihn gegebenenfalls auch zu einer Kapazitätserweiterung in der Kindertagespflege zwinge und einen Verweis auf eine Betreuungsmöglichkeit in Kindertagespflege ausschließe, weil dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden könne (so Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 27), nicht gefolgt und hat das soeben genannte Urteil aufgehoben. Randnummer 74 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) allerdings der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O.) angeschlossen, dass bei unterbliebenem
weis eines bedarfsgerechten Förderangebots durch den zuständigen Träger der Jugendhilfe die
folgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bewirke. Die Selbstbeschaffung erweise sich als aliud gegenüber dem geschuldeten
weis (BVerwG, Urteil vom
wie vor bedenklich. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs
2 Satz 1 SGB VIII hat nämlich wie alle Sozialleistungsansprüche eine entsprechende Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten zur Voraussetzung. Besteht eine solche Bedürftigkeit nicht (mehr), weil eine Förderung in einer geeigneten Kindertagespflegestelle sichergestellt ist, entfällt der Anspruch auf Hilfe bzw. er ist als erfüllt anzusehen. Bereits in seinem Beschluss vom
2 Nr. 3 SGB VIII auch Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
den §§ 22 bis 25 SGB VIII. Auch wenn sich Leistungsverpflichtungen
2 Satz 2 SGB VIII (ausschließlich) an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten, die
1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben
dem SGB VIII haben und
Abs. 2 der Vorschrift gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, schließt dies nicht aus, dass eine entsprechende Anspruchserfüllung auf anderem Wege als durch aktives Handeln des öffentlichen Jugendhilfeträgers erreicht wird, namentlich durch die Tätigkeit freier Träger. Im hier interessierenden Zusammenhang kommt insofern auch die Erfüllung des fraglichen Rechtsanspruchs durch eine Tagespflegeperson in Betracht, Randnummer 77 Gerade hierfür sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Eltern im Wege der Eigeninitiative für eine entsprechende frühkindliche Förderung ihrer Kinder sorgen und dadurch einen Einsatz des öffentlichen Jugendhilfeträgers entbehrlich machen. So bestimmt § 23 Abs. 1 SGB VIII, dass die Förderung in Kindertagespflege
Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson (nur) umfasst, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person
gewiesen wird. Das Gesetz geht damit selbst davon aus, dass in der Regel von den Erziehungsberechtigten eine Tagespflegeperson
gewiesen und diese - bei entsprechender Eignung - vom zuständigen Jugendhilfeträger anerkannt wird und
Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII die dort vorgesehenen Unterstützungs- und Geldleistungen erhält. Unter diesen Umständen entfällt eine Vermittlungstätigkeit durch den zuständigen Jugendhilfeträger (so auch Wiesner, SGB VIII,
rangig zu einem
weis durch die erziehungsberechtigte Person im Wege der Selbstbeschaffung angesehen wird (so auch GK-SGB VIII, a.a.O., § 24, Rn. 9c), weil die Vermittlung einer Tagespflegeperson nur erfolgt, "soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person
gewiesen wird". Dann erscheint es jedoch inkonsequent, eine Erfüllung des sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergebenden Rechtsanspruchs durch diese Selbstbeschaffung zu verneinen und von einem Fortbestehen dieses Rechtsanspruchs auszugehen, obwohl ein geeigneter Betreuungsplatz tatsächlich zur Verfügung steht. Der oben dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Selbstbeschaffung stelle ein aliud gegenüber der Vermittlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar, dürfte daher jedenfalls bei der Kindertagespflege nicht zu folgen sein, zumal sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Vermittlung eine Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezogen hat. Randnummer 78 Einer abschließenden Entscheidung dazu, ob der bisher vom Senat vertretenen Auffassung der Vorrang gebührt oder der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Frage beizutreten ist, ob durch die Selbstbeschaffung einer Tagespflegeperson der Anspruch
2 Satz 1 SGB VIII als erfüllt anzusehen ist, bedarf es für die vorliegende Fallgestaltung indes nicht. Auch wenn danach davon auszugehen sein sollte, dass für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 der Rechtsanspruch des Klägers auf Förderung in Kindertagespflege durch den Beklagten nicht erfüllt worden wäre - weder durch den
weis der Tagespflegeperson X... noch durch die Selbstbeschaffung der Tagespflegeperson Y... - , ließe sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
weis eines kostenfreien oder auch nur kostengünstigen Betreuungsplatzes gerichtet ist, da die Höhe des Teilnahmebeitrages für die Erfüllung des Anspruchs auf
weis aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ohne Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 44ff.). Randnummer 79 Im vorliegenden Fall erscheint bereits zweifelhaft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
3 Satz 1 SGB VIII (bei analoger Anwendung) überhaupt vorliegen.
der genannten Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Aufwendungen für vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Hilfen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Zwar haben die Eltern des Klägers dem Beklagten gegenüber einen entsprechenden Hilfebedarf geltend gemacht, jedoch zu einem Zeitpunkt, als
den obigen Ausführungen ein Rechtsanspruch des Klägers auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (noch) nicht bestanden hat. Zum Zeitpunkt des Entstehens eines Rechtsanspruchs auf einen entsprechenden Betreuungsplatz am 1. August 2013 befand sich der Kläger indessen bereits in Kindertagespflege bei der Tagesmutter Y.... Zu diesem Zeitpunkt haben die Eltern des Klägers vom Beklagten die Vermittlung eines entsprechenden Betreuungsplatzes nicht mehr begehrt, sondern lediglich noch die Übernahme der entstehenden Kosten. Der Beklagte hat diesem Begehren insofern entsprochen, als er unter Anwendung von § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagesmutter Y... die danach vorgesehene Geldleistung in der in seiner Satzung festgesetzten Höhe erbracht hat. Problematisch dürfte auch die Frage sein, ob im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Die Eltern des Klägers haben bereits im April 2017 mit Frau Y... den fraglichen Vertrag geschlossen. Sie hatten ursprünglich die Betreuung ihres Sohnes bei der Gemeinde Seeheim-Jugenheim für "Juli oder früher" begehrt. Damit wäre Ihnen wohl zumutbar gewesen, bis Juli zuzuwarten und wenigstens den Beklagten noch mal mit der Frage der Vermittlung in Kindertagespflege oder in eine Tageseinrichtung zu befassen. Allerdings ergab sich
ihrem Vortrag für sie der Eindruck, dass von Seiten des Beklagten keine weiteren Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, weil Ihnen allein Frau X... als mögliche Tagesmutter genannt worden war. Sie gingen offenbar davon aus, dass es keine Alternative gab. Randnummer 80 Letztendlich braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung vorgelegen haben. Ein Anspruch auf Übernahme der im Vertrag der Eltern des Klägers mit der beauftragten Tagesmutter vereinbarten Zusatzleistung besteht aufgrund der genannten Vorschrift jedenfalls nicht. Der Anspruch
3 Satz 1 SGB VIII geht - wie oben dargestellt - nicht weiter als der Primäranspruch. Da der sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergebende Anspruch auf Verschaffung eines entsprechenden Betreuungsplatzes nicht darauf gerichtet ist, einen kostengünstigen oder gar beitragsfreien Betreuungsplatz zu erlangen, geht auch der etwaige Ersatzanspruch
3 Satz 1 SGB VIII nicht darauf, die Kosten für den selbst beschafften Betreuungsplatz in vollem Umfang zu übernehmen. Randnummer 81 Es entspricht der Rechtsauffassung auch des Senats, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unabhängig davon erfüllt werden kann, ob und in welcher Höhe ein freier Träger einer Kindertageseinrichtung von den Eltern einen Kostenbeitrag fordert. Gleiches gilt im Falle der Kindertagespflege. Auch hier ist es unerheblich, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson eine Vergütung verlangt und in welcher Höhe eine etwaige Vereinbarung mit den Eltern geschlossen wird. Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt sich nämlich kein Anspruch auf kostenfreie oder auch nur kostengünstige Zurverfügungstellung eines Platzes auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (so auch VG Ansbach, Urteil vom
3 Satz 5 des Kindertagesstättengesetzes von Rheinland Pfalz ist der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr an - diese Voraussetzung war im dort zu entscheidenden Fall gegeben - kostenfrei. Da somit der Primäranspruch im Bundesland Rheinland-Pfalz auf die Zurverfügungstellung eines kostenfreien Kindergartenplatzes gerichtet ist, kann sicher auch im Rahmen eines Sekundäranspruchs die Freistellung von Aufwendungen begehrt werden, die zur Beschaffung eines alternativen Platzes gemacht worden sind, weil diese im Falle der rechtzeitigen Beschaffung durch den zuständigen Jugendhilfeträger nicht entstanden wären. Randnummer 83 Wie oben bereits ausgeführt, ist jedoch in Hessen der aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII abzuleitende Primäranspruch nicht auf die Verschaffung eines kostenfreien oder auch nur kostengünstigen Betreuungsplatzes gerichtet. Vielmehr sind die Kosten, die für einen Betreuungsplatz aufzuwenden sind, irrelevant, wenn dieser die übrigen Kriterien der Geeignetheit erfüllt. Damit kann sich auch aus einem Sekundäranspruch kein weitergehender Anspruch ergeben als
dem Primäranspruch. Auch dieser kann daher allenfalls auf die Verschaffung eines geeigneten Betreuungsplatzes gerichtet sein, unabhängig davon, welche Kosten hierfür anfallen. Im vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2013 (a.a.O.) entschiedenen Fall war der Primäranspruch des dort klagenden Kindes bereits deswegen nicht erfüllt, weil sein Betreuungsplatz (entgegen der dort anzuwendenden landesrechtlichen Regelung, s.o.) nicht kostenfrei zur Verfügung stand. Aufgrund des hier anzuwendenden Landesrechts sowie des Bundesrechts besteht hingegen kein Anspruch auf Kostenfreiheit, so dass der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch jeden Betreuungsplatz erfüllt wird, der die Geeignetheitsmaßstäbe insbesondere des § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erfüllt. Sieht man
den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall den Primäranspruch des Klägers bereits als erfüllt an, weil er einen Betreuungsplatz hat, zu welchen Kosten auch immer, ist bereits der Anwendungsbereich des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht eröffnet, auch nicht in analoger Anwendung. Geht man hingegen davon aus, der Primäranspruch des Klägers sei mangels
weises eines geeigneten Platzes durch den Beklagten nicht erfüllt worden, wäre zwar grundsätzlich die analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eröffnet. Jedoch könnte sich ein Aufwendungsersatzanspruch
der genannten Vorschrift schon deswegen nicht ergeben, weil auch im Falle der rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten die hierfür entstehenden Kosten nicht erheblich gewesen wären. Da der Ersatzanspruch
3 Satz 1 SGB VIII nicht weiter geht als der Primäranspruch, könnte sich somit auch in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch des Klägers nicht ergeben. Randnummer 84 Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil vom
dem einschlägigen Landesrecht ein Anspruch eines Kindes ab Vollendung des 2. Lebensjahres auf kostenfreie Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes bestand. Sicher ist es nicht zulässig, diesen Anspruch auf einen kostenfreien Betreuungsplatz mit Hinweis auf die etwaige Kostenübernahmemöglichkeit
3 SGB VIII, die entsprechende Bedürftigkeit voraussetzt, auch bei mit Kosten belasteten Plätzen als erfüllt anzusehen. Dies gilt jedoch im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht, weil - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf einen kostenfreien Betreuungsplatz oder auch nur einen kostengünstigen Platz nicht besteht. Randnummer 85 Das Bundesverwaltungsgericht hat mittlerweile klargestellt, dass sich allein aus den Regelungen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Übernahme entsprechender Teilnahmebeiträge ergeben könnte, während bei dem
weis eines Betreuungsplatzes die Höhe des Teilnahmebeitrages nicht in Rechnung zu stellen sei (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 47; vgl. auch Kepert, a.a.O.).
3 Satz 1 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dabei gelten
4 Satz 1 SGB VIII für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII entsprechend. Ein - vollständiger oder teilweiser - "Erlass" von Teilnahmebeiträgen kommt in Betracht, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch Träger der fraglichen Einrichtung ist. Die "Übernahme" eines Teilnahmebeitrages erfolgt dann, wenn es sich um ein Angebot eines anderen Trägers handelt, also eines anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Trägers (vgl. hierzu etwa Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 90, Rn. 20). Gleiches gilt bei der Kindertagespflege durch eine Pflegperson (vgl. hierzu Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 90, Rn. 21). In beiden Fällen setzt jedoch der Erlass bzw. die Übernahme der fraglichen Kosten - neben einem entsprechenden Antrag - voraus, dass den Eltern und dem Kind nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege nicht durch finanzielle Hürden erschwert, sondern auch Familien mit geringen finanziellen Mitteln ermöglicht werden soll (so auch Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 90, Rn. 23). Aus dieser gesetzgeberischen Konzeption hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass etwaige Bedürftigkeitsüberprüfungen allein in einem Verfahren
3 Satz 1 SGB VIII erfolgen können und nicht auf die Auswahl bzw. den
weis eines Betreuungsplatzes "vorverlagert" werden sollen. Randnummer 86 Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Übernahme einer zivilrechtlich vereinbarten Vergütung für eine Tagespflegeperson sei nicht vorgesehen, weil es sich hierbei nicht um einen "Teilnahmebeitrag" im Sinne von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII handele, dessen Übernahme allein § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter den dort aufgeführten Voraussetzungen vorschreibe. Ein solcher werde
den Gesetzesmaterialien zu § 90 SGB VIII im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses durch einen Träger der freien Jugendhilfe festgesetzt. Bei einer Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson bestehe ein solches privatrechtliches Nutzungsverhältnis aber nicht und die Tagespflegeperson setze auch keinen Teilnahmebeitrag gegen die Eltern des betreuten Kindes fest (so Nieders. OVG, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, NVwZ-RR 2013, 764 ; juris Rn. 5, zustimmend offenbar Krome, in: juris-PK SGB VIII, § 90, Rn. 55; Kepert, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn. 20 referiert diese Entscheidung nur, ohne sie zustimmend oder ablehnend zu kommentieren). Folgt man dieser Ansicht, wäre dem Kläger und seinen Eltern von vornherein der Weg über die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwehrt und zwar unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift. Dies zwingt indessen nicht dazu, im Umkehrschluss zur Auffassung zu gelangen, ein etwa zu zahlender Zusatzbeitrag (über die Geldleistung
1 SGB VIII hinaus) sei entgegen der oben dargestellten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits bei der Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege zu berücksichtigen und führe zur Ungeeignetheit eines solchen Platzes. Dies würde nämlich wiederum zu einer vom Gesetz offensichtlich nicht gewollten Umgehung der in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geforderten Bedürftigkeitsprüfung führen, indem solche Zusatzbeiträge, die die Vertragsparteien des zivilrechtlichen Betreuungsvertrages letztlich frei aushandeln und vereinbaren können, unabhängig von der Bedürftigkeit gegebenenfalls vom Jugendhilfeträger zu erstatten wären. Vielmehr müsste es bei Zugrundelegung der dargestellten Rechtsauffassung, zivilrechtlich mit einer Tagespflegeperson vereinbarte Entgelte unterfielen von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, allein bei dem Befund einer gesetzgeberischen Lücke zu diesem Punkt verbleiben. Zu einer Änderung des oben dargestellten Befundes, die Kosten eines Betreuungsplatzes seien bei der Beurteilung seiner Geeignetheit nicht zu berücksichtigen, würde dies hingegen nicht führen. Randnummer 87 Auch wenn der dargestellten Auffassung zur Unanwendbarkeit des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Fällen der hier zu beurteilenden Art nicht zu folgen sein sollte, wofür die in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht sprechen könnte, die Übernahme der Teilnahmebeiträge im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasse das Entgelt, das unmittelbar an den Träger der Einrichtung oder eine Tagespflegeperson zu richten ist (so Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 90, Rn. 21), könnte dies zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung führen. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall nichts dafür spricht, dass den offenbar finanziell sehr gut gestellten Eltern des Klägers die Tragung der fraglichen Kosten in Form der an Frau Y... erbrachten Zusatzleistungen unzumutbar sein könnte, setzt die Kostenübernahme
3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich einen Antrag voraus, an dem es im vorliegenden Fall fehlt. Insbesondere liegen daher keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Eltern des Klägers vor, die eine Beurteilung der Bedürftigkeit anhand der in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erlauben würden. Randnummer 88 Es bedarf daher hier keines abschließenden Eingehens darauf, ob der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf zivilrechtlich mit einer Tagespflegeperson vereinbarte Entgelte zu folgen ist oder nicht. Randnummer 89 Der Senat vermag daher der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, der Beklagte habe den Primäranspruch des Klägers auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII deswegen nicht erfüllt, weil die von ihm
gewiesene Tagespflegemutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Personensorgeberechtigten des zu betreuenden Kindes bereit gewesen sei. Es mag zutreffen, dass sich aus der Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Förderung in Kindertagespflege
Maßgabe von § 24 SGB VIII neben der Vermittlung und fachlichen Beratung die Gewährung einer laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson umfasst, ableiten lässt, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass über diese an die Tagespflegeperson selbst zu erbringende Leistung hinaus von den Eltern des zu betreuenden Kindes keine weiteren finanziellen Leistungen zu erbringen sind außer etwaige Kostenbeiträge
1 Satz 1 SGB VIII an den Jugendhilfeträger (vgl. hierzu auch Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 23, Rn. 36), die ihrerseits durch die vom jeweiligen Jugendhilfeträger aufzubringenden Kosten begrenzt sein dürften. So ist auch im vorliegenden Fall von den Eltern des Klägers ein Kostenbeitrag in einer Höhe verlangt worden, die der an die Tagesmutter Frau Y... erbrachten Leistungen des Beklagten entsprachen. Randnummer 90 Die offenbar geforderte und schließlich vereinbarte Zusatzzahlung von einem Euro pro Betreuungsstunde mag darauf zurückzuführen sein, dass die satzungsgemäß vom Beklagten seinerzeit
1 SGB VIII gewährte Geldleistung von der Tagespflegeperson als nicht auskömmlich angesehen wurde. Wäre dieser Betrag höher, würde möglicherweise von einer Tagespflegeperson keine Zuzahlung der Eltern verlangt werden, jedoch von leistungsfähigen Eltern auch ein höherer Kostenbeitrag durch den Jugendhilfeträger, also wohl im vorliegenden Fall auch von den Eltern des Klägers. In diesem Falle wäre die vom Beklagten der Tagespflegeperson zu erbringende Geldleistung
1 Satz 1 SGB VIII zwar höher, so dass keine Zusatzentgelte verlangt würden. Jedoch würde sich auch der
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII von den Eltern zu fordernde Maximalbetrag der Kostenbeteiligung erhöhen. Aus der seinerzeit geltenden Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und Gewährung einer laufende Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg vom
der täglichen Betreuungszeit - erbrachte. Von den Eltern waren danach Kostenbeiträge gestaffelt
Jahreseinkommen zu erbringen, wobei bei einem Jahreseinkommen von mehr als 60.000 € die Kostenbeteiligung dem Höchstbetrag der Geldleistung an die Tagespflegeperson entsprach. So ist auch im vorliegenden Fall von den Eltern des Klägers, die angegeben hatten, über ein Jahreseinkommen von mehr als 60.000,00 € zu verfügen, eine Kostenbeteiligung in Höhe der an die von Ihnen gewählte Tagespflegeperson erbrachten Geldleistung gefordert worden. Hätte somit der Beklagte im vorliegenden Fall eine Geldleistung an Tagespflegepersonen in höheren Umfang vorgesehen, wäre auch die von den Eltern zu fordernde Geldleistung höher gewesen. Hieraus folgt, dass die Eltern des Klägers in diesem Falle ebenfalls mit einem Betrag belastet wären, der dem nunmehr von Ihnen zu erbringenden Gesamtbetrag entspräche oder gar darüber läge. Selbst wenn man also annehmen wollte, der Beklagte habe die hier zu beurteilende Situation, dass eine Tagespflegeperson von den Eltern der zu betreuenden Kinder einen Zusatzbeitrag verlangt, dadurch geradezu herbeigeführt, dass er die von ihm zu gewährende Geldleistung
1 und 2 SGB VIII zu gering bemessen habe, könnte sich aus dieser Überlegung für den Kläger keine günstigere Rechtsfolge ableiten lassen, weil auch in dem gedachten Fall der ausreichenden Bemessung der Geldleistung er bzw. seine Eltern nicht mit geringeren Kosten belastet gewesen wären. Randnummer 91 Dabei besteht allerdings ein Anspruch, auf eine den Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sicherstellende Höhe der Geldleistung nicht, zumal es sich hierbei (nur) um einen Betrag zur "Anerkennung ihrer Betreuungsleistung" handeln soll (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII; vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 23, Rn. 32).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen weiten Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris). Zudem könnte ein entsprechender Anspruch nur der Tagespflegeperson zustehen und nicht dem Kläger oder seinen Eltern. Randnummer 92 Ein Verbot der Vereinbarung einer über die vom Jugendhilfeträger zu gewährende Geldleistung
1, 2 SGB VIII hinausgehenden Zusatzzahlung ist dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr können die Parteien der zivilrechtlichen Vereinbarung zur Tagespflege über die örtlich sehr unterschiedlich zu erbringende Geldleistung hinausgehende freiwillige Leistungen vorsehen (so auch Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 23, Rn. 36f.). Anders als andere Bundesländer (laut Struck, a.a.O., § 23, Rn. 37 etwa Hamburg und Nordrhein-Westfalen) enthält das hessische Landesrecht kein entsprechendes Verbot einer Zusatzzahlung. Ein solches Verbot erscheint auch nicht geboten, um die zivilrechtliche Dispositionsfreiheit der beteiligten Vertragsparteien nicht über Gebühr einzuschränken. Randnummer 93 In der Lebenswirklichkeit dürfte es sehr unterschiedliche Interessen von Tagespflegepersonen geben. Die einen erstreben damit eine Tätigkeit, durch deren Vergütung sie ihren Lebensunterhalt voll abdecken können, und versuchen daher, möglichst hohe Leistungen zu erlangen, primär von den Eltern der zu betreuenden Kinder. Andere Tagespflegepersonen mögen hingegen etwa durch den Ehepartner oder anderweitige eigene Einkünfte wie Ruhestandsbezüge hinreichend zur Abdeckung ihres Lebensunterhalts in der Lage sein und sich lediglich noch etwas hinzu verdienen wollen oder primär eine tagesfüllende und- strukturierende Aufgabe suchen, ohne dass finanzielle Interessen im Vordergrund stehen. Randnummer 94 Auch die Interessen der Eltern dürften vielfältiger Natur sein. So ist es sicherlich nicht ausgeschlossen, dass Eltern bereit sind, für eine bestimmte Tagespflegeperson über die vom zuständigen Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen hinaus weitere finanzielle Leistungen zu erbringen. Dem kann etwa die Erwägung zugrunde liegen, dass eine bestimmte Tagespflegeperson bevorzugt wird und andere Mitbewerber "ausgestochen werden sollen". Zudem können Eltern anstreben, ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreuen zu lassen, die weniger als die regelmäßig erlaubten 5 Kinder (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) betreut, weil sie eine Konzentration der fraglichen Person auf weniger Kinder für förderlich halten, und hierzu bereit sind, einen höheren Beitrag zur Kompensation der geringeren Einnahmen durch geringere "Auslastung" der Tagespflegeperson zu leisten. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, dass Eltern anstreben, ihr Kind zur Erlangung sozialer Kompetenz in einer möglichst großen Gruppe betreuen zu lassen und hierfür - wenn schon kein Platz in einer Tageseinrichtung erreichbar ist - die Tagespflegeperson veranlassen möchten, entgegen deren Absicht die volle Stärke von 5 Kindern auszunutzen und durch eine höhere Bezahlung der Tagespflegeperson gleichsam einen Ausgleich für die höhere Belastung zu verschaffen. All dies ist sicherlich durch die Regelungen im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, nicht ausgeschlossen und auch den Tagespflegepersonen ist es gestattet, zu versuchen, auf dem freien Markt ihre Dienste zu möglichst für sie günstigen finanziellen Konditionen anzubieten. Auch entgegenstehendes hessisches Landesrecht gibt und gab es nicht. Randnummer 95 Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass er keine rechtliche Handhabe hat, auf Tagespflegepersonen dahingehend einzuwirken, dass sie über die Geldleistung
1 SGB VIII hinaus von den Eltern keine Zusatzzahlungen verlangen. Würde er ein solches Begehren an Tagespflegepersonen richten, würden diese vielfach nur noch Kinder betreuen, deren Eltern zur Aufbringung eines Zusatzbetrages dennoch bereit sind, und auf die Betreuung anderer Kinder verzichten. Dies würde dazu führen, dass finanziell weniger gut gestellte Eltern ebenfalls keine Tagespflegeperson finden würden, die keinen Zusatzbetrag fordert, und somit eine Tagespflegeperson nehmen müssten, die einen solchen verlangt. Könnten sie alsdann den geforderten Zusatzbetrag vom Beklagten erstattet verlangen, wäre dieser im Ergebnis verpflichtet, diesen über die von ihm gewährte Geldleistung
1 SGB VIII hinausgehenden Betrag zu übernehmen. Damit ginge aber die Festsetzung der Höhe des Geldbetrages
1 SGB VIII durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie von § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII vorgesehen, letztlich ins Leere. Damit würde auch der den Jugendhilfeträgern zustehende weite Gestaltungsspielraum durch Vereinbarungen der Eltern mit den Tagespflegepersonen ausgehebelt. Randnummer 96 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages mit Frau Y... im April 2013 hatte jedenfalls der Kläger noch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, so dass sich bezogen auf diesen Zeitpunkt die Frage nicht stellt, auf welche Art und Weise der Beklagte gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Anspruch zu erfüllen. Die Vereinbarung über die streitgegenständliche Zusatzleistung an Frau Y... durch die Eltern des Klägers ist von den Eltern zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als ein Anspruch Ihres Sohnes auf Verschaffung eines bestimmten Platzes (noch) nicht bestanden hatte. Im Rahmen der Privatautonomie, in die die Regelungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch nicht eingreift, waren die Eltern des Klägers ohne Zweifel berechtigt, eine solche Vereinbarung abzuschließen und dabei finanzielle Verpflichtungen in welcher Höhe auch immer einzugehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A5 191/14 -, juris, Rn. 75ff.). Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung dieser Kosten besteht indessen nicht. Randnummer 97 Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Eltern des Klägers seien seinerzeit mangels Vorhandensein einer Alternative geradezu gezwungen gewesen, den Betreuungsvertrag mit Frau Y... einschließlich der verlangten Zusatzleistung abzuschließen, weil weder vom Beklagten eine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt noch sonst wie vorhanden gewesen sei, wobei allerdings zwischen den Beteiligten auch
der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme streitig geblieben ist, ob die den Eltern des Klägers zunächst genannte Tagespflegeperson Frau X... bereit gewesen wäre, den Kläger ohne entsprechende Zusatzvereinbarung zu betreuen. Die Motivation für die Selbstbeschaffung und die Auswahl des konkreten Betreuungsplatzes spielen insofern nämlich ebenso wenig eine Rolle wie die Höhe der zivilrechtlich vereinbarten Kosten für diesen Betreuungsplatz. Dies alles ändert nämlich nichts daran, dass der Aufwendungsersatzanspruch
3 Satz 1 SGB VIII nicht weitergehen kann als der Anspruch § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Da somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Kosten, die für eine Tagespflegeperson entstehen, nicht entscheidungserheblich sind, stellt sich auch die Frage nicht, ob der Beklagte durch die Vermittlung der Tagesmutter Frau X... seine Verpflichtung erfüllt hat und/oder ob er bei gedachter Vermittlung der Tagesmutter Frau Y... seine Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB X hätte erfüllen können. Obwohl das Ergebnis der Beweisaufnahme zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, bedarf es daher der erneuten Durchführung dieser Beweisaufnahme im Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Randnummer 98 Ob sich für den Kläger und/oder seine Eltern Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung ergeben können, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche etwaigen Ansprüche vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Wege der Zivilrechtsstreitigkeit geltend zu machen wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris). Randnummer 99 Die Klage des Klägers ist daher in vollem Umfang abzuweisen, so dass auf die Berufung des Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil in seinem der Klage stattgebenden Umfang aufzuheben ist. Randnummer 100 Die Kosten des gesamten Verfahrens hat
GO der Kläger als unterliegender Teil zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 101 Das Urteil ist
GO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
GO ist auszusprechen, dass der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Randnummer 102 Die Revision ist zuzulassen, weil der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Zwar dürften die wesentlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stellen, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) geklärt sein. Jedoch bezog sich diese Entscheidung allein auf die Vermittlung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung. Demgegenüber weist die Förderung in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII rechtliche Besonderheiten auf, aus denen sich höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfragen ergeben, die auch für eine Vielzahl anderer Verfahren bedeutsam sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030085
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