Ausländerrechtlicher Vergleich und Eingriff in Rechte Dritter Leitsatz Die materielle Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich nach Maßgabe der gesetzlichen Fehlerfolgenregelung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (hier: §§ 54 ff. HessVwVfG). Werden in einem der Aufklärung des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft betreffenden Vergleich zum Zwecke behördlicher Überprüfungsmaßnahmen Anwesenheitszeiten auch des nicht am Verfahren beteiligten Ehepartners vereinbart, handelt es sich dabei um bloße Obliegenheiten, die keinen unmittelbaren Eingriff in dessen Rechte bewirken. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(2015), § 241 Rdnr. 120 ff.). Obliegenheiten zählen nicht zum Leistungsinhalt eines Vertrags (Staudinger/Olzen, a.a.O., § 241 Rdnr. 123). Eine Obliegenheit, die weder vollstreckt noch sonst zwangsweise durchgesetzt werden kann, bewirkt deshalb auch keine Verletzung von Rechten Dritter, die nicht am Vertrag beteiligt sind. Dem Beklagten war es hier nicht möglich, die vom Kläger im Einzelnen eingegangenen Handlungspflichten durchzusetzen, so dass durch deren Vereinbarung auch Rechte der vormaligen Ehefrau des Klägers nicht betroffen und durch einen Eingriff beeinträchtigt sein können. Die Ehefrau des Klägers war nicht im Sinne einer durchsetzbaren Rechtspflicht gehalten, sich zu den angegebenen Zeiten in der Wohnung aufzuhalten oder darüber hinaus auf andere Art und Weise am Nachweis des Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft mitzuwirken. Etwaige Handlungen ihrerseits in diesem Zusammenhang hätten immer auf eigener und im Hinblick auf den Vergleich auch freiwilliger Entscheidung beruht, das heißt, ohne dass für sie insoweit eine durchsetzbare Rechtspflicht zu entsprechendem Handeln bestanden hätte. Randnummer 41 Dem mit der Obliegenheit Belasteten - hier dem Kläger - werden für den Fall der Nichtbeachtung andere Rechtsnachteile in Aussicht gestellt, wozu insbesondere der Verlust oder die Nichtgewährung einer günstigen Rechtsposition zählt, sodass die mit einer Obliegenheit belastete Partei in der Regel eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition in Kauf nimmt, wenn sie ihrer Obliegenheit nicht Rechnung trägt (Staudinger/Olzen, a. a. O., § 241, Rdnr. 123.) Obliegenheiten werden deshalb auch als "Pflichten im eigenen Interesse des Belasteten" bezeichnet (Staudinger/Olzen, a.a.O., § 241 Rdnr. 130). Auch hier betrafen die Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten ausschließlich den Kläger persönlich, und zwar dergestalt, dass es unter dieser Voraussetzung bei der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbleibt und der Kläger aufgrund der ausländerrechtlichen Verfügung des Beklagten vom 23.02.2012 wieder vollziehbar ausreisepflichtig ist (Nr. 7 des Vergleichs). Randnummer 42 Durch diese Regelungen ist auch nicht in Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG der vormaligen Ehefrau des Klägers eingegriffen worden. Eine Beiladung der vormaligen Ehefrau des Klägers zum Zwecke des Vergleichsabschlusses ist nicht notwendig gewesen. Randnummer 43 Zwar betrifft die Frage, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht und dem Kläger durch den Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann oder nicht, den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG insofern, als dieser das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben umfasst. Der Ehegatte eines Ausländers ist deshalb berechtigt, sein Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltend zu machen, und zwar aus eigenem Recht und nicht etwa nur nach Maßgabe und in den Grenzen der Rechtsstellung oder Rechtshandlungen des Adressaten des Ablehnungsbescheids (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 - 1 C 8.94 -, juris Rdnr. 32). Von dieser Befugnis hat die vormalige Ehefrau des Klägers aber keinen Gebrauch gemacht, sondern den Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2012 aus eigenem Recht nicht angegriffen. Bei einer Entscheidung über die Klage ihres Ehemannes wäre über ihre etwaigen Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zugleich mit entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.7.2008 - 1 B 8.08 (1 PKH 6.08) -, juris Rdnr. 5). Die Regelungen des Vergleichs haben hingegen nicht zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers im Verhältnis zu der zuvor ergangenen aufenthaltsrechtlichen Verfügung des Beklagten vom
- Februar 2012 geführt, mit der der Kläger ausgewiesen und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. In dem vom Kläger gegen diesen Bescheid angestrengten gerichtlichen Verfahren ist die ehemalige Ehefrau des Klägers nicht beteiligt gewesen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist der Ehegatte eines ausgewiesenen Ausländers in dem Anfechtungsprozess gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen, da er an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO), weil über seine Rechte, wie bereits ausgeführt, nicht mit entschieden wird. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und für Anfechtungsklagen gegen Abschiebungsmaßnahmen (BVerwG, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 115 m. w. N.; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 24.01.2011 - 2 A 82/10 -, juris Rdnr. 26; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 19.02.2018 - 13 OB 22/18 -, juris Rdnr. 5). Ebenso wenig wie die die Ehefrau des Klägers infolge ihrer Nichtbeteiligung am Verfahren durch eine streitige gerichtliche Entscheidung in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG hätte verletzt werden können, kann eine solche Verletzung hier durch den einvernehmlich abgeschlossenen Vergleich erfolgt sein. Auch im Hinblick auf diesen Vergleichsabschluss ist deshalb eine Beiladung der Ehefrau des Klägers zum Verfahren nicht notwendig gewesen. Randnummer 44 Dem wirksam geschlossenen Vergleichsvertrag stehen auch keine materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe entgegen. Es liegt keiner der speziellen, auf subordinationsrechtliche Verwaltungsverträge bezogenen Nichtigkeitsgründe des § 59 Abs. 2 HVwVfG vor. Randnummer 45 Der hier geschlossene Vertrag ist subordinationsrechtlicher Natur. Ein subordinationsrechtlicher Vertrag ist immer dann gegeben, wenn die Behörde dem Vertragspartner gegenüber bezüglich des Vertragsgegenstandes auch zum Erlass eines Verwaltungsaktes ermächtigt gewesen wäre, in Bezug auf die maßgeblichen Rechtsnormen also ein hoheitliches Über-Unterordnungsverhältnis gegeben ist (vgl. Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 54 Rdnr. 48). Es ist nicht erforderlich, dass ein Verwaltungsakt mit genau demselben Inhalt wie die vertragliche Regelung erlassen werden könnte, sondern es kommt darauf an, dass der Gegenstand der vertraglichen Regelung in dieser oder ähnlicher Weise auch einer Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich wäre (Ramsauer/Tegethoff, a.a.O., § 54 Rdnr. 49). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die im Vertrag verpflichtend geregelten Leistungspflichten des Beklagten, Aufhebung der in der Verfügung vom
- Februar 2012 enthaltenen Ausweisungsentscheidung (Nr. 2 des Vergleichs), Erteilung einer Duldung (Nr. 3 des Vergleichs) sowie gegebenenfalls Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 AufenthG (Nr. 5 des Vergleichs) haben jeweils den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand. Randnummer 46 Eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 55 HVwVfG scheidet aus, weil die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages vorlagen. Randnummer 47 Nach § 55 HVwVfG kann ein Vergleichsvertrag geschlossen werden, wenn dadurch eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. Ungewissheit liegt vor, wenn die Beteiligten vernünftige Zweifel an der Sach- oder Rechtslage haben. Unter dieser Voraussetzung vermögen Vergleichsverträge sogar Leistungspflichten zu begründen, wenn der Vergleichsinhalt der Gesetzeslage (teilweise) widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1975 - IV C 84.73 - Buchholz 315.4 öffentlich-rechtlicher Vertrag Nr. 2 S. 9, 13 m. w. N.). Hier bezog sich die Ungewissheit und das Nachgeben auf ein und denselben Punkt, nämlich darauf, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht und deren Bestand nachweisbar ist. Dementsprechend haben die Beteiligten in Nr. 1 des Vergleichs ausgeführt, darin übereinzustimmen, dass dem Kläger bislang mit der für eine Ausweisung erforderlichen Gewissheit nicht nachgewiesen worden sei, dass er bewusst für den Erhalt eines Aufenthaltstitels falsche Angaben gemacht und einen Ausweisungstatbestand erfüllt habe, sowie, dass dem Kläger bislang nicht der Nachweis gelungen sei, dass er mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe, die über eine schlichte Begegnungsgemeinschaft hinausgehe, die Eheleute sich jedoch um diesen Nachweis bemühten. Demnach lag eine Ungewissheit über den Sachverhalt insofern vor, als für die Sachentscheidung maßgebliche Tatsachen ungeklärt waren. Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft weiter gerichtlich auszutragen, und trafen eine einvernehmliche Regelung zum Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen in Bezug auf die bestehende Ungewissheit. Randnummer 48 Der Vertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Hierzu macht der Kläger geltend, die von ihm eingegangene Verpflichtung, sich an 6 Tagen in der Woche bis 14 Uhr in der Wohnung aufzuhalten, habe ihn wie auch seine damalige Ehefrau in sittenwidriger Weise in den persönlichen Freiheitsrechten eingeschränkt. Die damit einhergehende Belastung sei unzumutbar und auch einseitig ausgefallen. Da der Vergleich die guten Sitten verletze und mit der Menschenwürde nicht vereinbar sei, bleibe unbeachtlich, dass er in den Vergleich eingewilligt habe. Randnummer 49 Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG ist ein Vertrag nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 6 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt, der gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags kann sich darüber hinaus aus § 59 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 138 BGB ergeben; insoweit besteht Idealkonkurrenz (Spieth, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG,
- Aufl. 2016, § 59 Rdnr. 28). Sittenwidrigkeit in diesem Sinne wird angenommen, wenn der Vertrag gegen das Anstandsgefühl aller "billig und gerecht Denkenden" verstößt und den "Stempel der Verwerflichkeit" trägt (Spieth, a.a.O., § 59 Rdnr. 19). Dies kann der Fall sein, wenn ein Vertragspartner eine Zwangs- oder extreme Notsituation des anderen Partners ausnutzt, wobei die Sittenwidrigkeit sich aus dem Inhalt, Zweck oder Beweggrund der vertraglichen Vereinbarungen ebenso ergeben kann, wie aus der Art ihres Zustandekommens, z. B. wenn die Behörde den Vertragspartner aufgrund ihres "Übergewichts" zu Leistungen zwingt, die von ihm rechtlich nicht geschuldet werden (vgl. Bonk/Neumann/Siegel, a.a.O., § 59 Rdnr. 59). Randnummer 50 Nach diesen Maßstäben erweist sich der hier zu beurteilende Vergleichsvertrag nicht als nichtig. Entgegen seinem Vorbringen ist der Kläger durch den Vergleichsvertrag nicht in unzumutbarer Weise einseitig belastet und in seinen persönlichen Freiheiten beschränkt worden, sondern der Kläger hat seine prozessuale Situation durch Abschluss des Vergleichs verbessern können. Randnummer 51 Mit seinem Vortrag, es sei nicht Aufgabe des von einem Eingriff Betroffenen, für die beweisbelastete Behörde Gewissheit über die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft durch Hinnahme erheblicher freiheitsbeschränkender Belastungen zu schaffen, kann der Kläger nicht gehört werden. Bereits seine Annahme, der Beklagte und nicht er sei für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die von ihm beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beweisbelastet, trifft nicht zu. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu auch erklärt, an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten. Soweit es um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geht, ist der Kläger für das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft beweispflichtig. Das formale Band der Ehe reicht allein nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG löst erst ein bei beiden Eheleuten bestehender Wille aus, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrecht zu erhalten. Die Beweislast für das Bestehen dieses Willens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer. Ob der Wille vorliegt und die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 -, juris Rdnr. 4). Randnummer 52 Der Kläger ist - entgegen seiner Annahme - durch die Vereinbarung, dass er oder seine Ehefrau sich während eines Sechs-Monats-Zeitraums an einem jeden Montag bis Samstag jeweils bis 14 Uhr in der Wohnung aufhalten werden, um die Durchführung unangekündigter Hausbesuche zu ermöglichen, nicht unzumutbar oder unangemessen in Freiheitsrechten beeinträchtigt worden. Bei begründeten Zweifeln, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft angestrebt wird oder besteht, unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Ausländerbehörde mit Einverständnis der Eheleute die Ehewohnung besichtigt (Göbel-Zimmermann, ZAR 2006, 81, 86). Hier bestanden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führt. Dies begründete die Verpflichtung der Eheleute ihrerseits den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihre Beziehung dennoch den inhaltlichen Kriterien entspricht, wie sie für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch sind (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 09.08.2004 - 9 TG 1179/04 -, juris Rdnr. 9 ; Göbel-Zimmermann, a.a.O., S. 85; Weichert, NVwZ 1997, 1053 ff. ; Gutmann, NJW 2011, 2776). Randnummer 53 Art und Umfang der hier dem Beklagten vom Kläger zugesagten Möglichkeiten, die als Lebensmittelpunkt angegebene eheliche Ehewohnung aufsuchen zu dürfen, sind unter Berücksichtigung der Umstände des Falles auch nicht unverhältnismäßig. So ist der Zeitraum von sechs Monaten zwar lang, aber noch nicht ungebührlich lang, da durch diese Regelung dem Kläger die Möglichkeit eröffnet werden sollte, das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft für die Behörde nachzuweisen, diese also gerade seinen Interessen dienen sollte. Soweit der Kläger darauf verweist, nach dem Wortlaut des Vergleiches seien Besuche durch die Ausländerbehörde grundsätzlich zwischen 0 Uhr und 14 Uhr möglich gewesen, ist hiervon nicht auszugehen. Besuche zu nächtlichen Stunden wären als massiver Eingriff in die Privatsphäre nicht mehr durch die Vergleichsregelung als gedeckt anzusehen gewesen. Überdies haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass es bereits im Hinblick auf die Dienstzeiten der Behörde wie auch deren begrenzten Personal- und sonstigen Ressourcen nicht möglich sei, derartige Hausbesuche zu Nachtzeiten oder in den sehr frühen Morgenstunden oder an Samstagen durchzuführen. Dies sei auch nie beabsichtigt gewesen. Für den Senat besteht kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal die tatsächlich vom Beklagten durchgeführten Versuche für einen Hausbesuch allesamt zu einer vertretbaren Tageszeit und an Werktagen stattgefunden haben. Für die Bewertung der vom Kläger zum Nachweis einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangenen Obliegenheiten ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger die Option hatte, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, an welchen Tagen die Eheleute nicht anwesend sind und gegebenenfalls auch andere Zeiten für etwaige Hausbesuche vereinbaren konnte, in denen er oder seine Ehefrau in der Wohnung anwesend sind. Für den Kläger bestanden damit ausreichende Möglichkeiten, sich im Hinblick auf die von ihm eingegangene Obliegenheit mit dem Beklagten zu arrangieren und unter Berücksichtigung etwaig geänderter persönlichen Lebens- und Arbeitsverhältnisse oder sonstiger familiärer Verpflichtungen von der getroffenen Regelung abweichende Anwesenheitszeiten zu vereinbaren. Randnummer 54 Die Regelung in Nr. 4 des Vergleichs genügt auch den Anforderungen des § 59 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 56 HVwVfG . Der Beklagte hat sich hierdurch nicht eine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen. Randnummer 55 Beim Austauschvertrag i. S. d. § 56 HVwVfG müssen Leistung und Gegenleistung nicht im Sinne eines Synallagmas verknüpft sein. Möglich ist auch, dass durch die Gegenleistung überhaupt erst die Voraussetzung dafür geschaffen wird, dass die Behörde ihre Leistung rechtmäßig erbringen darf. So liegt der Fall hier. Die Leistung des Beklagten (Nr. 5 des Vergleichs) und die Gegenleistung (Nr. 4 des Vergleichs) stehen in einem für den subordinationsrechtlichen Austauschvertrag erforderlichen sachlichen Zusammenhang, wobei als "Gegenleistung" im Sinne des § 56 HVwVfG auch eine Obliegenheit, die nicht vollstreck- und erzwingbar ist, vereinbart werden kann (vgl. Nielsson, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
- Aufl. 2017, § 55 Rdnr. 44). Randnummer 56 Die Obliegenheit des Klägers dient dem anschließenden Erlass eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes. Dieser Zweck der Gegenleistung ist im Vergleichsvertrag ausdrücklich vereinbart worden und die Obliegenheit des Klägers dient der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ), nämlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In Bezug auf die in Aussicht gestellte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die vereinbarte Obliegenheit des Klägers als Gegenleistung noch angemessen. Angemessenheit bedeutet hier, dass die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der von der Behörde zu erbringenden Leistung stehen darf und dass auch sonst keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung gegeben sind (Ramsauer/Tegethoff, a.a.O., § 56 Rdnr. 13). Die Gegenleistung ist insbesondere nicht schon dann unangemessen, wenn auch eine geringere Belastung denkbar wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die Beziehungen der Vertragspartner in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2005 - 4 C 15.04 -, juris). Randnummer 57 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, ist hier von einer angemessenen Gegenleistung auszugehen. Von dem Kläger wurde erwartet, dass er sich für die Dauer von sechs Monaten, montags bis samstags bis 14 Uhr in seiner Wohnung aufhält - sofern nicht seine Ehefrau anwesend ist oder er dem Beklagten mitgeteilt hat, dass an bestimmten Tagen niemand in der Wohnung anzutreffen sein wird - und dass er während dieser Zeit für einen Hausbesuch des Beklagten gegebenenfalls zur Verfügung steht. Für den Fall der Einhaltung wurde dem Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zugesagt, wenn der Beklagte sich anlässlich der Hausbesuche vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft überzeugen konnte. Dass dies dem Kläger wegen seiner Verpflichtungen gegenüber kranken Familienangehörigen oder seinem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weil für den Kläger nach der getroffenen Regelung ohne weiteres die Möglichkeit bestand, zwingende Abwesenheitszeiten zu benennen oder andere Zeiten zu vereinbaren. Angemessen ist - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - ferner, dass der Kläger im Vergleichswege seine Klage hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht weiterverfolgt und für den Fall eines fehlenden Nachweises für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, auf Rechtsmittel gegenüber Abschiebungsmaßnahmen verzichtet hat. Für die Bewertung der Angemessenheit ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im Gegenzug zur (sofortigen) Aufhebung der Ausweisung des Klägers, aus der sich für den Kläger ein (zu befristendes) Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie der Ausschluss der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergeben hätte, und zur Erteilung einer Duldung verpflichtet hat. Randnummer 58 Der Vergleichsvertrag verstößt schließlich auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot ( § 59 Abs. 1 HVwVfG i. V. m. § 134 BGB). Insbesondere ist hier der vom Kläger erklärte "Rechtsmittelverzicht", der hier als Klageverzicht zu verstehen ist, nicht zu beanstanden (Nr. 8 des Vergleichs). Es ist allgemein anerkannt, dass ein von einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt Betroffener auf das ihm grundgesetzlich verbürgte "Klagerecht" (Art. 19 Abs. 4 GG) verzichten kann, ebenso wie es ihm unbenommen ist, den Rechtsweg zu bestreiten oder den bereits beschrittenen Rechtsweg durch Klagerücknahme wieder zu verlassen (vgl. bereits BVerfG, Beschl. vom 17.03.1959 - 1 BvL 5/57 -, BVerfGE 9, 194; BVerwG, Urt. vom 20.01.1967 - VII C 191.64 -, BVerwGE 26, 50; zu den Grenzen der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., Vorbemerkung § 124 Rdnr. 54 ff., 57). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn auf Rechtsmittel gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt verzichtet wird, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 03.05.2017 - 9 S 548/15 -, juris Rdnr. 63). Der Vortrag des Klägers, es habe für ihn im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Konsequenzen eine Drucksituation bestanden, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass auf den Kläger ein unzulässiger Druck ausgeübt worden sein könnte, sind nicht gegeben. Für den bei Abschluss der Vereinbarung anwaltlich vertretenen Kläger bestand nach Übersendung des Vergleichsvorschlags durch das Verwaltungsgericht ausreichend Zeit, sich mit den Regelungen des Vergleichs auseinanderzusetzen und sich mit seinem Bevollmächtigten zu beraten. Randnummer 59 Der Vergleich ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom
- Juni 2018 geltend gemacht wird - das Verwaltungsgericht einen derartigen Vergleichsvorschlag bereits nicht hätte unterbreiten dürfen. Nach Auffassung des Klägers ist dies deshalb der Fall, weil die ihm durch den Vergleich auferlegten Pflichten zur Anwesenheit in der angegebenen ehelichen Wohnung zu einer Freiheitsbeschränkung und zu einem Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG geführt hätten, wodurch er in seinen familiären und arbeitsrechtlichen Pflichten erheblich beschränkt und schwerwiegend beeinträchtigt worden sei. Ohne aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu riskieren, habe er nicht mehr spontan seinen Verpflichtungen gegenüber seinen behinderten Familienangehörigen nachkommen können. Insoweit könne nicht von einem freiwilligen Grundrechtsverzicht ausgegangen werden. Denn ihm sei überhaupt nicht bewusst gewesen, durch den Abschluss des Vergleiches auf Grundrechte verzichtet zu haben. Insoweit hätte es einer vorherigen Belehrung durch das Verwaltungsgericht bedurft, die nicht erfolgt sei. Außerdem habe für ihn eine Drucksituation bestanden. Er sei davon ausgegangen, bei Nichtannahme des Vergleichs ausreisepflichtig zu werden, wenn die Klage abgewiesen worden wäre. Es habe ein Hinweis des Verwaltungsgerichts gefehlt, dass bei der in Nr. 1 des Vergleichs beschriebenen beweisrechtlichen Situation die Beweislast bei dem Beklagten liege und die Ausweisung auch ohne Annahme des Vergleichs hätte aufgehoben werden müssen. Randnummer 60 Dieser Vortrag vermag nicht zu überzeugen. Mit dem Abschluss des Vergleiches ist ein rechtswidriger Grundrechtsverzicht des Klägers nicht verbunden. Der Kläger hat freiwillig und nicht auf Täuschung, Drohung, Zwang oder Erschleichung beruhend seine Zustimmung zu dem vom Verwaltungsgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag erklärt und damit auch in etwaige Grundrechtseinschränkungen rechtswirksam eingewilligt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger erklärte Zustimmung nicht frei, sondern unter Einfluss äußerer Zwänge gebildet worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger alle für die zu treffende Entscheidung wesentlichen Umstände bekannt waren und er deshalb Reichweite, Umfang, Folgen und Risiken seiner Zustimmungserklärung zu dem Vergleich erkennen und selbstbestimmt bewerten konnte. Randnummer 61 Der Vergleichsvorschlag führt im Einzelnen aus, von welcher beweisrechtlichen Situation das Verwaltungsgericht ausgeht (Nr. 1 und Gründe des Vergleichs) und lässt auch in seinem Regelungsvorschlag in Nr. 2 eindeutig erkennen, welche rechtlichen Konsequenzen das Gericht hieraus für geboten und angemessen erachtet, indem den Beteiligten unterbreitet wird, dass der Beklagte seine Ausweisungsentscheidung aufheben und im Gegenzug der Kläger seine Klage gegen die ausländerrechtliche Verfügung nicht weiter verfolgen soll, also bestandskräftig werden lässt. Dass die in Nr. 4 für den Kläger vorgeschlagene Obliegenheit von Anwesenheitszeiten in der angegebenen ehelichen Wohnung mit persönlichen Einschränkungen für den Kläger verbunden sein würde, war offensichtlich und auch für den Kläger klar erkennbar. Die in dem Vergleichstext angegebenen Anwesenheitszeiten haben im Übrigen wohl die Arbeitszeiten des Klägers berücksichtigt, der täglich um 15 Uhr an seiner Arbeitsstelle sein musste. Ob der Kläger unter diesen Umständen in der Lage sein würde, seinen familiären Verpflichtungen gegenüber erkrankten und pflegebedürftigen Familienangehörigen nachzukommen, oblag seiner eigenständigen Prüfung und bedurfte keines besonderen Hinweises durch das Gericht. Dies gilt auch für die übrigen mit dem Vergleich vorgeschlagenen Regelungen. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl anwaltlich vertreten und beraten war als ihm auch ausreichende Zeit zur Prüfung des Vergleichs zur Verfügung stand. Schließlich war für den Kläger auch keine Drucksituation oder Notlage gegeben, die ihn zum Vergleichsabschluss "genötigt" haben könnte. Aufgrund der Beweislage und unter Berücksichtigung der insoweit dem Kläger obliegenden Beweislast für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft lag es zwar durchaus im Bereich des Möglichen oder gar Naheliegenden, dass das Verwaltungsgericht im Falle des Nichtzustandekommens eines Vergleichs unter Aufhebung der Ausweisung des Klägers dessen Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen hätte. Diese prozessuale Situation bedingte aber keine Notlage für den Kläger, die seine rechtliche Willenserklärung der Zustimmung zum Vergleichsabschluss unwirksam werden ließe, wie dies vom Kläger wohl angenommen wird. Denn eine insoweit erfolgte Klageabweisung wäre lediglich Konsequenz einer Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht gewesen, zu deren Überprüfung der Kläger Rechtsmittel hätte einlegen können. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zu Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 64 Gründe für eine Zulassung einer Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030091