Baurechts - Bebauungsplan Nr. 7 "Winterstrauch" im Ortsteil Burgwald-Bottendorf Leitsatz Zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bei befürchteten Bioaerosol-Immissionen Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 "Winterstrauch" für den Ortsteil Burgwald-Bottendorf, mit dem im Teil A eine ca. 1,7 ha große bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche als Fläche für Versorgungsanlagen, Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, sowie Kompensationsflächen festgesetzt wird. Die Zweckbestimmung ist mit "EE, Erneuerbare Energien" angegeben. Der Teil B (1 + 2) des Bebauungsplans setzt in der Gemarkung Bottendorf weitere externe Flächen für Kompensationsmaßnahmen fest. Das Plangebiet (Teil A) befindet sich in ca. 1,4 km Entfernung vom westlichen Ortsrand Bottendorfs. Randnummer 2 Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 29. September 2016 den Bebauungsplan Nr. 7 "Winterstrauch" als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 14. November 2016. Randnummer 3 Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines selbst genutzten Wohngrundstücks in der A-Straße in Burgwald-Bottendorf. Dieses befindet sich in südöstlicher Richtung 1,68 km (Luftlinie) entfernt vom nächstgelegenen Punkt des Plangebiets (Teil A). Randnummer 4 Am 25. Juli 2016 erteilte der Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg dem Bodenverband Waldeck-Frankenberg die am 20. Mai 2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von landwirtschaftlichen Lagerflächen (u.a. für Holzhackschnitzel), Errichtung einer Bogenhalle (Lagerhalle) in Leichtbauweise und Errichtung eines Lagerbehälters im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 7 "Winterstrauch" (Teil A). Randnummer 5 Am 17. Januar 2017 nahm die Antragstellerin den von ihr am 5. August 2016 eingelegten Drittwiderspruch gegen die dem Bodenverband Waldeck-Frankenberg am 25. Juli 2016 erteilte Baugenehmigung zurück. Der Bodenverband Waldeck-Frankenberg stellte das genehmigte Bauvorhaben am 14. September 2017 fertig. Randnummer 6 Am 6. Februar 2017 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. Randnummer 7 Die Antragstellerin ist der Auffassung, sie sei antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes die Möglichkeit bestünde, dass von den erwähnten Anlagen Auswirkungen ausgingen, die zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen, Lärmbeeinträchtigungen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen führten. Insbesondere durch eine Lagerung von Silage und Holzhackschnitzeln komme es zu einer ganz erheblichen Bildung gesundheitsgefährlicher Schimmelpilze. Die Sporen dieser Schimmelpilze könnten mit der Luft über viele Kilometer verdriftet werden, was auch S. 14 der Dissertation von M. Spaeth aus Bonn "Pilze auf Baustoffen: Einfluss funktionaler Oberflächen auf deren Bewuchs" vom Oktober 2007 belege. Tatsächlich sei zu befürchten, dass im Gemeindegebiet aufgrund der Anlage zukünftig durch Pilzsporen verursachte Krankheiten bei Erwachsenen und Kindern auftreten würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das von der Antragsgegnerin eingeholte (als Geruchsimmissionsprognose bezeichnete) lufthygienische Gutachten zur Annahme bezüglich des Maßes der freigesetzten Pilzsporen komme. Auf Seite 19 des Gutachtens würde ohne hinreichende Belege angenommen, dass die Sporenkonzentration von ruhendem Material um das 1000fache ansteige, wenn es bewegt werde; auch werde angenommen, dass nie mehr als höchstens 7 % Material der Gesamtlagermenge bewegt werde. Randnummer 8 Trotz Fertigstellung des aufgrund unanfechtbarer Baugenehmigung errichteten Vorhabens bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren, da dieses Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung bei Weitem nicht ausschöpfe. Bei einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans könne dann nicht mehr durch Erweiterungsbauten und Umnutzungen der jetzigen Bebauung von den extrem weiten Festsetzungen "Versorgungsanlagen der erneuerbaren Energien" des Bebauungsplans Gebrauch gemacht werden. So seien z.B. nach dem Bebauungsplan die Erweiterung der Lagerflächen oder die Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks möglich, da letzteres keine Vergärungsanlage sei. Randnummer 9 Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 7 "Winterstrauch" für unwirksam zu erklären. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Der Normenkontrollantrag sei mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig. Das von der Antragstellerin bewohnte Hausgrundstück "A-Straße" befinde sich im Ortsteil Bottendorf und damit nicht innerhalb des Geltungsbereichs der hier angegriffenen Satzung, sondern 1,68 km (Luftlinie) vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "Winterstrauch" in südöstlicher Richtung entfernt. Im Hinblick auf ihr nicht in der Hauptwindrichtung liegendes Wohnhausgrundstück seien die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesundheitsbelange nicht in abwägungserheblichem Maße betroffen. Gleiches gelte für die vermutete Verkehrszunahme. Randnummer 12 Auch sei der Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Antragstellerin ihren Widerspruch gegen die dem Bodenverband Waldeck-Frankenberg erteilte Baugenehmigung zurückgenommen habe. Zudem sei ein Biomasseheizkraftwerk nach dem Bebauungsplan nicht zulässig, da nach 7.4. der allgemeinen Festsetzungen des Bebauungsplans Biogasanlagen oder sonstige Vergärungsanlagen ausgeschlossen seien. Randnummer 13 Mit Schriftsätzen vom 27. April 2018 bzw. vom 7. Mai 2018 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Aktenordner) sowie 3 Akten des Landkreises Waldeck-Frankenberg Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Das Gericht kann durch die Berichterstatterin entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Randnummer 16 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Randnummer 17 Der Antrag erweist sich bereits als unzulässig. Die Antragstellerin erfüllt nicht die prozessualen Voraussetzungen, die für eine Streitentscheidung über die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans nach § 47 VwGO erforderlich sind. Randnummer 18 Der vorliegende Antrag ist statthaft. Denn die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Randnummer 19 Die Antragstellerin ist aber nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Randnummer 20 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO besitzt ein Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis, wenn er geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendungen in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es reicht aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185, 186; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juli 2017- 4 C 1338/16.N -, amtlicher Urteilsabdruck S. 8). Randnummer 21 Die Antragstellerin legt nicht dar, durch den angefochtenen Bebauungsplan in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Randnummer 22 Eine unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7 "Winterstrauch" (Teil A) nicht auf ein ihr gehörendes Grundstück erstreckt, das sich im Plangebiet befindet. Das Wohngrundstück der Antragstellerin befindet sich nämlich 1,68 km (Luftlinie) südöstlich vom Plangebiet (Teil A) entfernt. Randnummer 23 Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, dass sie möglicherweise durch einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt ist. Randnummer 24 Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb der Antragsteller im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist aber nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185, 187; Hessischer VGH, Urteil vom 6. April 2017 - 4 C 969/16.N -, juris Rdnr. 40 ). Randnummer 25 Die Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebietes müssen somit substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die getroffenen Festsetzungen in dem angegriffenen Bebauungsplan in ihrem schutzwürdigen Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange verletzt werden (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rdnr. 8, 12; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rdnr. 202). Randnummer 26 Diese Anforderung erfüllt die Antragstellerin mit keiner der von ihr vorgetragenen Beeinträchtigungen ihrer Belange. Randnummer 27 Soweit die Antragstellerin das Interesse geltend macht, als Anliegerin an der A-Straße Nr. ... von der planbedingten Zunahme des Straßenverkehrs und der befürchteten Belastung durch zusätzliche Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, erweist sich dieser Belang nach den konkreten Gegebenheiten nicht als abwägungserheblich. Denn die Antragstellerin ist als Miteigentümerin eines selbstgenutzten Wohngrundstücks in der A-Straße ... in Burgwald-Bottendorf, das sich über 1,68 km entfernt vom nächstgelegenen Punkt des Plangebietes Teil A befindet, allenfalls geringfügig in ihren Belangen betroffen. Randnummer 28 Die planbedingte Zunahme der Belastung für das Grundstück der Antragstellerin durch den Anstieg des Straßenverkehrs war nicht in die Abwägung einzustellen. Denn die durch die Bauleitplanung verursachte Zunahme der Verkehrsbelastung ist nur geringfügig. Randnummer 29 Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kommt die Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung durch die Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs, insbesondere im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen, bei etwa bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag in Betracht (Hessischer VGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - 4 C 1041/16.N - , juris Rdnr. 32 m. w. N.). Eine Zusatzbelastung von Verkehrslärmimmissionen von mindestens circa 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag lässt sich für das Grundstück A-Straße aus den Akten nicht erkennen. Auch die Antragstellerin selbst legt keine konkreten und nachvollziehbaren Umstände für die Annahme dar, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplanes an ihrem Wohngrundstück der planbedingte Mehrverkehr die vorstehend beschriebene Schwelle zu einer abwägungsbeachtlichen Beeinträchtigung am Tag erreichen wird. Die Antragstellerin behauptet, dass jährlich 2.822 Einzelfahrten (also täglich durchschnittlich weniger als 10 Einzelfahrten) und zur Erntezeit täglich ca. 30 Einzelfahrten "aus Richtung Bottendorfer Ortslage" kämen, weil alle Fahrzeuge aus Richtung Osten den Verbindungsweg von Bottendorf zur K 117 als "günstigste Route" wählen würden. Dies ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin nicht darlegt, warum 2.822 Einzelfahrten im Jahr aus Richtung Osten kommen sollen und auch die Behauptung der "günstigsten Route" durch keine weiteren Fakten untermauert. Aber selbst bei Zugrundelegung dieser Behauptungen würde bei der angegebenen Anzahl der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen von durchschnittlich weniger als 10 pro Tag die Schwelle zu einer abwägungsbeträchtlichen Beeinträchtigung nicht erreicht, auch wenn es sich hierbei um Schwerverkehr handeln dürfte. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin behaupteten planbedingten zusätzlichen Fahrzeugbewegungen aus Richtung der nur vage bezeichneten "Bottendorfer Ortslage" überhaupt das zu Wohnzwecken genutzte Grundstück der Antragstellerin in A-Stadt-Bottendorf, A-Straße ..., belasten würden. Randnummer 30 Die Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Antragstellerin durch den planbedingten Mehrverkehr wird durch das Ergebnis des Verkehrskonzepts der D. Biogas GmbH aus Schwandorf vom 13. August 2014 bestätigt. Dieses geht bei der Verkehrsprognose von insgesamt planbedingten zusätzlichen 3.524 Einzelfahrten im Jahr, d.h. ca. durchschnittlich 10 Einzelfahrten pro Tag aus (Nr. 2.4.2.a und e und Nr. 2.4.3.a des Verkehrskonzepts). Größtenteils, nämlich zu über 80 %, werden diese über die von dem Plangebiet nördlich verlaufende Kreisstraße K 117 und die Bundesstraße 253 Nord von und zur Anlage abgewickelt (Nr. 2.4.2 b und c des Verkehrskonzepts) und damit außerhalb des Ortsteils Bottendorfs und nur 5 %, also insgesamt 166 Einzelfahrten im Jahr, über den Flurweg Bottendorf (Nr. 2.4.3.a des Verkehrskonzepts). Nach dem Ergebnis des nachvollziehbar begründeten - und im Wesentlichen (nämlich bis auf die Routenwahl von aus Osten kommenden Fahrzeugen) von der Antragstellerin auch nicht bemängelten - Verkehrskonzepts erreicht der planbedingte Mehrverkehr also die von der Rechtsprechung entwickelte Schwelle für das Bejahen der Antragsbefugnis am Wohngrundstück der Antragstellerin nicht. Randnummer 31 Außerdem ist der Antragstellerin nicht darin zu folgen, eine Antragsbefugnis für den vorliegenden Normenkontrollantrag ergebe sich daraus, dass von den Anlagen im Plangebiet (Teil A) Auswirkungen ausgingen, die zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen führen. Die Antragstellerin legt keine Tatsachen dar, die diese Befürchtung rechtfertigen könnten. Das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt vom Plangebiet (Teil A) gesehen in südöstlicher Richtung und damit nicht in der Hauptwindrichtung, was die Antragstellerin auch nicht bestreitet. Die Winde treten ausweislich der Windrose für Frankenberg/Eder (Zeitreihe AKTerm der Station 10538 des Jahres 2008, Meteomedia GmbH, Bochum) häufig aus südwestlichen (und untergeordnet auch aus nordöstlichen) Richtungen auf. Zudem liegt das Wohngrundstück der Antragstellerin 1,68 km (Luftlinie) vom Plangebiet (Teil A) entfernt. Eine Geruchsbeeinträchtigung ist nicht einmal ansatzweise dargelegt. Randnummer 32 Diese Einschätzung des Senats wird durch das (als Geruchsimmissionsprognose bezeichnete) lufthygienische Gutachten des Diplom-Geologen Boris Zimmermann der Müller-BBM GmbH für die landwirtschaftlichen Lagerflächen im Plangebiet (Teil A) vom 8. April 2015 gestützt. Das lufthygienische Gutachten vom 8. April 2015 (S. 1) kommt zu dem Ergebnis, die durch die Anlage verursachten Geruchsimmissionen an den nächstgelegenen Wohnnutzungen lägen bei =< 0,02 relativen Geruchsstundenhäufigkeiten. Damit erfüllten die zusätzlichen Geruchsimmissionen das Irrelevanzkriterium der von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entwickelten sog. Geruchsimmissions-Richtlinie (i. d. F. vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 - GIRL -). Randnummer 33 Zur Beurteilung des Schutzes vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Gerüche kann das Gutachten dabei auf die Geruchsimmissionsschutz-Richtlinie zurückgreifen. Zwar wurde die GIRL in Hessen nicht als Regelwerk zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen in Form einer Verwaltungsvorschrift eingeführt. Die Anwendung der GIRL als Orientierungshilfe ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die GIRL ist nämlich als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten anzusehen, welches auf fachwissenschaftlichen Untersuchungen beruht und allgemeine Erfahrungssätze auflistet, die in vielfältigen Verfahren erprobt, zur Diskussion gestellt und ergänzt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 - 4 BN 11.18 -, juris Rdnr. 14; Hessischer VGH, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2013/12 -, juris Rdnr. 53 m.w.N.). Randnummer 34 Das Gutachten kommt nachvollziehbar - auch ohne Ermittlung der Vorbelastung - zu einer Irrelevanz der zusätzlichen Geruchsimmissionen. Randnummer 35 Denn unter den Voraussetzungen der Nr. 3.3 GIRL kann von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden. Hiernach soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den Wert 0,02 relative Geruchsstundenhäufigkeiten (= 2% der Jahresgeruchsstunden) überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). Randnummer 36 Gegen die Verwendung dieses Irrelevanzkriteriums bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Denn in den Fällen, in denen sich die prognostizierte Zusatzbelastung nach allgemeiner fachlicher Einschätzung als geringfügig und damit als irrelevant erweist, darf von der Ermittlung der Vorbelastung abgesehen werden. Bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 wird davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Die Regelung markiert einen zulässigen Bagatellvorbehalt (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11- juris Rdnr. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 S 1457/17 -, juris Rdnr. 33, 34 m.w.N.). Randnummer 37 Dies ist laut lufthygienischem Gutachten vom 8. April 2015 (S. 33 bis 35) hier der Fall. Denn die Ausbreitungsberechnung der Gerüche der von den Anlagen im Plangebiet (Teil A) verursachten zusätzlichen Geruchsimmissionen an den nächstgelegen Wohnnutzungen von Frankenberg (ca. 1.300
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