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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 A 1444/16 Beschluss Brandschutz und Zufahrt für Feuerlösch- und Rettungsgeräte nach der Hessischen Bauord

Obsah (6)§ 4§ 5§ 13§ 2§ 75§ 132

Brandschutz und Zufahrt für Feuerlösch- und Rettungsgeräte nach der Hessischen Bauordnung Leitsatz Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Gebäuden für Feuerwehr- und Rettungseinsätze haben durch

§ 4Abs.

1 HBO 2011 (§ 4 Abs. 1 HBO 2018) dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in einer für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ausreichenden Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 - 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar sein, wenn sie länger als 50 m sind. Randnummer 19 Zwar liegt das Flurstück .../..., auf dem sich die Gebäude X...straße 69 und 69a befinden, unmittelbar an der X...straße an, so dass die Voraussetzungen des § 4 HBO 2011 (§ 4 HBO 2018) für das gesamte Flurstück erfüllt sind. § 4 HBO (§ 4 HBO 2018) bezieht sich anders als § 5 HBO 2011 auf das Grundstück und nicht auf die darauf befindlichen Gebäude und baulichen Anlagen. Die bedeutet jedoch nicht, dass den brandschutzrechtlichen Vorschriften im Übrigen genügt ist. Randnummer 20

§ 5Abs.

1 HBO 2011 (§ 5 Abs. 1 HBO 2018) ist von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satz 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen. Randnummer 21

§ 13Abs.

3 HBO 2011 (im Wesentlichen deckungsgleich § 36 HBO 2018) müssen für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten, in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen kann (Sicherheitstreppenraum). § 36 Abs. 1 HBO 2018 bestimmt insoweit, dass für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein müssen; weitere Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist für Nutzungseinheiten, die zu ebener Erde liegen, nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist und wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Randnummer 22 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HBO 2011 (§ 5 Abs. 1 HBO 2018) sind weder für das Vorderhaus X...straße 69 noch für das Hinterhaus X...straße 69a erfüllt. Wenn § 5 Abs. 1 Satz 1 HBO 2011 (§ 5 Abs. 1 HBO 2018) bestimmt, dass von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen ist, zu anderen Gebäuden dann, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, ergibt sich daraus, dass für die Feuerwehr ein unmittelbarer Zugang zu jedem Gebäude, das heißt ein Zugang mittels einer Tür oder eines Durchgangs gesichert sein muss, um im Brandfall Rettungsmaßnahmen einleiten und sicher durchführen zu können. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Gebäude X...straße 69 und 69a ganz offensichtlich nicht erfüllt. Ein unmittelbarer Zugang im Sinne eines Zugangs durch eine Tür oder einen Durchgang ist von der X...straße nach Schließung des Vordereinganges nicht mehr möglich. Für das Vorderhaus X...straße 69 ist nach Schließung des Vordereingangs der erste Rettungsweg nunmehr der Hauseingang im hinteren, der Straße abgewandten Bereich des Flurstücks .../.... Der zweite Rettungsweg ist der von der X...straße aus, der über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Die Zuwegung über die Flurstücke .../... und .../... und .../... ist weder ein geradliniger Zu- oder Durchgang, noch ist dieser öffentlich-rechtlich gesichert, was § 5 HBO 2011 (§ 5 HBO 2018) jedoch fordert. Anderenfalls läge es im Belieben des Grundstückseigentümers, über dessen Grundstücke die Zuwegung und Erreichbarkeit zu einem anderen Grundstück gesichert werden soll, diese aufrecht zu erhalten oder durch entsprechende bauliche Maßnahmen zu unterbinden. Dies kann unter dem Gesichtspunkt effektiven Brandschutzes nicht hingenommen werden. Für die Zuwegung über die genannten Flurstücke besteht hinsichtlich der Wegeparzelle .../... unstreitig keine rechtliche, hinsichtlich der Flurstücke .../... und .../... lediglich eine zivilrechtliche Sicherung. Eine zugunsten eines Baugrundstücks im Grundbuch eingetragene (zivilrechtliche) Grunddienstbarkeit (Wegerecht) genügt als Sicherung der Zufahrt jedoch nicht aus (Hess. VGH, Urteil vom 19.07.1988, Hess. VGH Rspr. 1989, 33 = Baurecht 1989, 314 = BRS 48 Nr. 95). Sowohl § 4 Abs. 1 HBO 2011 (§ 4 Abs. 1 HBO 2018) als auch § 5 Abs. 1 HBO 2011 (§ 5 HBO 2018) verlangen, dass das Betreten derjenigen Flächen, die im Brandfall von Feuerwehr und Rettungskräften in Anspruch genommen werden müssen - soweit sie nicht im Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers stehen und die sonstigen Voraussetzungen der Erreichbarkeit nach den §§ 4, 5 HBO 2011 (§§ 4, 5 HBO 2018) erfüllen - öffentlich-rechtlich gesichert sein muss.

§ 2Abs.

14 HBO 2011 (§ 2 Abs. 15 HBO 2018) gelten als öffentlich-rechtliche Sicherung die Begründung einer Baulast, Festsetzung eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, aus denen sich der Sicherungszweck zwingend ergibt.

§ 75HBO 2011 (§ 85 Abs.

1 HBO 2018) können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Randnummer 23 Nach den Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr - Fassung 2007 - (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009, Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen v.

  1. 2016, StAnz. S. 369) müssen Zu- und Durchfahrten die lichte Breite von mindesten 3m, die lichte Höhe von mindesten 3,50m aufweisen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt auf einer Länge von mindesten 12m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken der Durchfahrten müssen feuerbeständig sein. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 24 Hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Anforderungen an die auf dem Flurstück .../... befindlichen Gebäude ändert sich auch nichts dadurch, das für das Anwesen X...straße 69 1982 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - erteilt worden ist. Allein die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ändert an der Hinterliegereigenschaft des Gebäudes X...straße 69a und den in diesem Zusammenhang einschlägigen brandschutzrechtlichen Vorgaben nichts. Durch zivilrechtliche Verfügungen können die kraft Gesetzes bestehenden Brandschutzanforderungen nicht beeinflusst werden. Randnummer 25 Nach Schließung des Vordereinganges sind auch die Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 3 HBO 2011 (§§ 14 Abs. 1, 36 HBO 2018) nicht mehr gewährleistet, so dass auch aus diesem Grund die Verfügung der Beklagten vom
  2. September 2007 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom
  3. Februar 2014 gerechtfertigt ist.

§ 13Abs.

1 HBO 2011 (§ 14 Abs. 1 HBO 2018) sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Es liegt auf der Hand, dass dies bei der hier vorfindlichen Gebäudesituation, bei der die Hauseingänge der Gebäude X...straße 69 und 69a im rückwärtigen, dem Straßenkörper abgewandten Bereich liegen und nur über fremden Grund und Boden erreicht werden können, nicht gewährleistet ist. Im Brandfall ist eine wirksame und rasche Durchführung von Löscharbeiten weder gewährleistet noch gar gesichert. Randnummer 26 Die effektive und zeitnahe Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten i.S.v. § 13 Abs. 1 und 3 HBO 2011 (§§ 14 Abs. 1, 36 HBO 2018) erfordern ausreichende und zweckentsprechende Rettungswege, vor allem notwendige Flure und Gänge (vgl. § 32 HBO 2011, § 39 HBO 2018), notwendige Treppen und deren Treppenräume und Ausgänge (vgl. §§ 30 Abs. 1 - 4, 31 HBO 2011, §§ 37, 38 HBO 2018), zudem muss der Feuerwehr der ungehinderte Zugang zu baulichen Anlagen ermöglicht sein (vgl. §§ 4, 5 2011, §§ 4, 5 HBO 2018) (vgl. Allgeier/Rickenberg, a. a. O., § 13 Rdnr. 4). § 13 Abs. 3 HBO 2011 (§ 36 HBO 2018) stellt dabei die Verbindung zu den Regelungen des § 5 Abs. 1 HBO 2011 (§ 5 Abs. 1 HBO 2018) her, der auf dem Grundstück den Einsatz der Feuerwehr ermöglichen soll. Randnummer 27 Dem Kläger kann schließlich nicht darin gefolgt werden, die Schließung des Vordereinganges an der X...straße sei nicht kausal für die nunmehr vorhandene, gegen die Brandschutzvorschriften verstoßende Situation im Hinterhaus X...straße 69a. Es kann dahinstehen, ob die Zuwegung zu dem Hinterhaus X...straße 69a bei Vorhandensein des Vordereinganges in vollem Umfang den brandschutzrechtlichen Vorschriften entsprochen hat. Die Situation hat sich allerdings durch Schließung des Vordereinganges nachhaltig verschlechtert, da nunmehr ein Durchgang zu dem rückwärtigen Gebäude (§ 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz HBO 2011, § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz HBO 2018) durch das Vorderhaus nicht mehr möglich ist. Insoweit greifen auch die Überlegungen des Klägers zu einem von ihm behaupteten Bestandsschutz nicht durch, da sich durch die Schließung des Vordereinganges die brandschutzrechtliche Situation entscheidend sowohl hinsichtlich des Vorder- als auch hinsichtlich Hinterhauses geändert, nämlich verschlechtert hat. Aus brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten gebotenen Maßnahmen können zudem Bestandsschutzaspekte nicht erfolgreich entgegen gehalten werden. Randnummer 28 Die von der Beklagten angeordnete Maßnahme der Wiederherstellung des straßenseitigen Zugangs zu der Liegenschaft X...straße 69 ist auch verhältnismäßig und erforderlich. Die Maßnahmen sind notwendig, um die brandschutzrechtlichen Anforderungen an Gebäude

den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 3 HBO 2011 (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1, 29, 33, 36 HBO 2018) zu gewährleisten, ein milderes Mittel ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Grundstückseigentümer der Flurstücke .../..., .../... und .../... zur Eintragung einer Baulast bisher nicht bereit erklärt hat, nicht erkennbar. Randnummer 29 Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52, 63 GKG. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision

§ 132Abs. 2 Vw

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