Bürgerbegehren und Bauleitplanung Leitsatz Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung sind zum einen die bundesrechtlich im Baugesetzbuch geregelten förmlichen Verfahrensschritte, daneben aber auch die sonstigen im Verlaufe des stufenförmigen Verfahrens bis zur Aufstellung des Bebauungsplans von der Gemeinde zu treffenden Entscheidungen. Soweit Gemeindeorgane zur Erledigung der ihnen im Rahmen der Bauleitplanung übertragenen Aufgaben Beschlüsse fassen, handelt es sich um Entscheidungen i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO . Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(2)Die Art und Weise, wie diese Entscheidungen verfahrensrechtlich zu treffen sind, richtet sich - soweit keine bundesrechtlich zwingenden Vorgaben bestehen - allein nach landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Gemeindeordnungen sowie den Hauptsatzungen der Gemeinde über die Zuständigkeit bestimmter Gremien. Ob es dazu auf Gemeindeebene einer Beschlussfassung - und damit einer Entscheidung - bedarf und von wem diese ggf. zu treffen ist, bestimmt allein das jeweilige Kommunalrecht (vgl. dazu Schellenberger, Zur Verfassungskonformität von § 21 Abs. 2 Nr. GemO, VBlBW 2017, 498ff zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg). Randnummer 25 Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO sind wichtige Entscheidungen, zu denen die Erstellung eines Konzepts für eine beabsichtigte Bebauung zählt, der Gemeindevertretung vorbehalten. Diese entscheidet gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HGO durch Beschluss. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 HGO werden Beschlüsse im Regelfall mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen um zu ermitteln, ob der Antrag, der der Beschlussfassung zugrunde liegt, die erforderliche Mehrheit erhalten hat (Schmidt/Bennemann in Rauber u.a., HGO, 3. Aufl. 2017, § 54 Nr. 1). Jeder Gemeindevertreter muss sich dabei im Rahmen der Abstimmung entscheiden, ob er den Antrag unterstützt oder ablehnt. Sein Abstimmungsverhalten fließt ein in den Beschluss der Gemeindevertretung, die damit zugleich eine Entscheidung i. S. d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO trifft. Mit ihrem Beschluss vom 12. September 2017 hat die Gemeindevertretung somit (mehrheitlich) über die Grundzüge der Planung für die Bebauung des "Wohngebiets Dornberg" entschieden und den Gemeindevorstand mit der Vorbereitung und Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beauftragt (Aufstellungsbeschluss). Randnummer 26 Der Gemeindevorstand besorgt als die Verwaltungsbehörde der Gemeinde die laufende Verwaltung nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung ( § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGO ). Entsprechend dem ihm erteilten Auftrag hat er das Konzept den Vorgaben der Gemeindevertretung angepasst und zum Schutz der Quelle Dornberg einen von der Bebauung freizuhaltenden Radius von 70m Abstand eingeplant. Zugleich wurde beschlossen, für das so geänderte Konzept die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit einzuleiten. Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden am 24. Februar 2018 veröffentlicht. Da auch der Gemeindevorstand gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 HGO zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben Beschlüsse fasst, beinhalten auch diese Entscheidungen i. S. d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO . Randnummer 27 Diese Auffassung wird bestätigt durch den Wortlaut der Vorschrift. Dieser spricht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dafür, dass nicht nur der Aufstellungsbeschluss und die Aufstellung des Bebauungsplans selbst Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung sein sollen, sondern auch sämtliche im Verlaufe des Verfahrens von der Gemeinde zu fassenden Beschlüsse. Denn der Gesetzestext spricht im Plural und ohne weitere Konkretisierung von "Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung" und entzieht sie - mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses, d. h. des ersten Beschlusses, mit dem die Gemeinde über das "Ob" einer Bebauung entscheidet und ihre Absicht, für ein bestimmtes Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, öffentlich bekannt macht - allesamt dem Bürgerbegehren. Randnummer 28 Diese Auslegung der Vorschrift wird zudem bestätigt durch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/4031, S. 29), in der es heißt: "Die Einfügung der neuen Nr. 5a bewirkt, dass Zwischenentscheidungen und (vor allem) die Endentscheidung des Gemeindeparlaments in der gemeindlichen Bauleitplanung nicht mehr länger mit dem Bürgerbegehren angegriffen werden können. Nur die Einleitung des Planungsverfahrens, die Entscheidung darüber, ob ein gemeindlicher Bauleitplan (Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan) erlassen, geändert oder aufgehoben werden soll (Aufstellungsbeschluss) soll zukünftig noch bürgerentscheidsfähig sein. Selbstverständlich bleibt auch ein Initiativbegehren, das auf diese Grundsatzentscheidung gerichtet ist, nach wie vor zulässig. In der Bauleitplanung werden die Bürger frühzeitig und umfangreich beteiligt (vgl. § 3 Abs. 1 BauGB). Die Legitimation des aufwendigen und kostenintensiven Planungsverfahrens wird unterlaufen, wenn die abschließende Entscheidung, der Satzungsbeschluss des Gemeindeparlaments (§ 10 Abs. 1 BauGB), noch mit einem kassatorischen Bürgerbegehren angegriffen und durch einen entsprechenden Bürgerentscheid zu Fall gebracht werden kann." Randnummer 29 Sowohl die ausdrückliche Erwähnung von "Zwischenentscheidungen, die nicht mehr länger mit dem Bürgerbegehren angegriffen werden können" als auch die Aussage, "die Legitimation des aufwendigen und kostenintensiven Planungsverfahrens solle nicht unterlaufen werden", belegt, dass Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur der Aufstellungsbeschluss und der Bebauungsplan selbst sind, sondern auch alle weiteren Entscheidungen, die in dem stufenförmigen Verfahren bis zum Erlass des Bebauungsplans einschließlich desselben getroffen werden. Sie sollen nicht mehr mit einem Bürgerentscheid zu Fall gebracht werden können. Randnummer 30 Dass auch zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Erlass der Satzung zu treffende Beschlüsse "Entscheidungen" i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO sein müssen, wird schließlich auch bestätigt durch die gemäß § 33 Abs. 1 BauGB eintretenden Wirkungen des Beschlusses über die Beteiligung der Öffentlichkeit. Denn nach § 33 Abs. 1 BauGB kann ein Rechtsanspruch auf Zulassung eines Bauvorhabens auch schon vor Aufstellung des Bebauungsplans entstehen, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt worden ist und die weiteren in § 33 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BauGB genannten Voraussetzungen gegeben sind (vgl. dazu Spieß in Jäde/Dirnberger, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 9. Aufl. 2018, § 33 Rdnr. 25). Randnummer 31
- b)Der Beschluss über die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 BauGB ist auch wirksam, obwohl er erst gefasst worden ist, nachdem dem Gemeindevorstand bereits eine ausreichende Anzahl von Unterstützerunterschriften überreicht worden war. Denn ein Bürgerbegehren hat in Hessen keine aufschiebende Wirkung, d. h. es hat keine unmittelbaren Auswirkungen, weder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Initiatoren beginnen, Unterschriften zu sammeln, noch wenn es dem Gemeindevorstand übergeben wird. Vielmehr ist der Gemeindevorstand auch in dieser Zeit gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 HGO verpflichtet, die Beschlüsse der Gemeindevertretung (weiter) auszuführen. Wollen die Initiatoren eines Bürgerbegehrens verhindern, dass in dem Zeitraum bis zu einem möglichen Bürgerentscheid Fakten geschaffen werden, müssen sie im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens eine Aussetzung der Umsetzung des Beschlusses - hier des Aufstellungsbeschlusses vom 12. September 2017 - anstreben (Bennemann, in Rauber u.a., a.a.O., § 8b Nr. 7). Zwar haben die Antragstellerinnen diesen Weg beschritten und den diesem Verfahren zugrundeliegenden Eilantrag gestellt, jedoch erst am 1. März 2018 und daher zu spät, weil die Gemeinde den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu diesem Zeitpunkt schon gefasst und auch veröffentlicht und hierdurch die nächste, einem Bürgerentscheid nicht mehr zugängliche Stufe der Bauleitplanung erreicht hatte. Randnummer 32
- c)Die mit dem Beschluss des Gemeindevorstands vom 30. Januar 2018 und dessen Veröffentlichung im Darmstädter Echo vom 24. Februar 2018 getroffene weitere Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung kann auch jetzt nicht mehr - weder unmittelbar noch mittelbar durch die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses - mit einem Bürgerentscheid zu Fall gebracht werden. Randnummer 33 Der Beschluss vom 30. Januar 2018 selbst kann nicht zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden, weil er nach der Regelung des § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO ein weiterer Beschluss im Rahmen der Bauleitplanung ist, der einem Bürgerbegehren nicht mehr zugänglich ist. Randnummer 34 Auch durch eine Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 12. September 2017 kann diese Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung nicht mehr zu Fall gebracht werden. Denn der Planaufstellungsbeschluss ist weder bundes- noch landesrechtlich als förmliche (zwingende) Voraussetzung für die Einleitung des Bauleitverfahrens erforderlich und damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bauleitplan (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 2 Rdnr. 22f.). Eine Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 12. September 2017 bliebe damit ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit des aufzustellenden Bebauungsplans; sie würde den Fortgang des Verfahrens nicht hindern. Randnummer 35 Soweit mit der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses auch dem Umsetzungsauftrag an den Gemeindevorstand nachträglich der Boden entzogen würde, gilt das oben Gesagte. Denn insoweit würde sich das Bürgerbegehren gegen eine sonstige "Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung" richten und wäre damit nach § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO unzulässig. Randnummer 36 2. Die Antragsteller haben die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nr. 22.6 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) orientiert und in Anbetracht der Vorläufigkeit der Entscheidung den hälftigen Wert angesetzt hat. Randnummer 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030126