Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für das Jahr
produzierenden Gewerbes u. a. nur, soweit diese nachwiesen, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
Unternehmens nach der Definition
Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betragen habe. Stromkosten i. S. der §§ 40 ff. EEG 2012 seien sämtliche für den Strombezug
Unternehmens entrichteten Kosten, die auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr entfielen, einschließlich der Steuern. Von den gezahlten Stromkosten seien die Entlastungen bzw. die zu erwartenden Entlastungen gemäß §§ 9a, 9b und 10 Stromsteuergesetz (StromStG) abzuziehen. Dies gelte unabhängig davon, ob eine entsprechende Stromsteuererstattung beantragt werde oder nicht. Aus der Addition der Netto-Rechnungssummen der vorliegenden Rechnungsunterlagen ergäben sich Stromkosten in Höhe von 1.090.286,64 €. Abzüglich der Stromsteuererstattung in Höhe von 91.386,62 € (§ 10 StromStG) und 39.334,82 € (mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG) gemäß
Bescheides
Hauptzollamtes I. vom 24. Oktober 2012 ergäben sich Stromkosten i. S.
EEG in Höhe von 959.565,20 €. Damit betrage das Verhältnis der Stromkosten in Höhe von 959.565,20 € zur Bruttowertschöpfung in Höhe von 7.016.724,00 € nur 13,68 % und liege unter dem geforderten Wert von 14 %, so dass die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG nicht erfüllt seien. Randnummer 4 Am
1 Nr. 1 Buchstabe
produzierenden Gewerbes hiervon weitestgehend befreien lassen. Randnummer 5 Auf den am
Unternehmens ergebe eine Stromkostenintensität von 14,2 %. Eine fiktive Stromsteuererstattung in Höhe von 39.334,82 € für das Jahr 2011 sei bei der Ermittlung der Stromkosten der Klägerin nicht in Abzug zu bringen. Von den Stromkosten dürften nur die konkret zu erwartenden Steuerentlastungen abgezogen werden. Dies bedeute, dass - sofern Entlastungen bei den zuständigen Behörden oder Stellen beantragt würden und der Anspruch auf Entlastung festgestellt werde - diese Entlastungen kostenmindernd berücksichtigt werden müssten. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG sei aber weder tatsächlich in Anspruch genommen worden noch habe diesbezüglich die konkrete Aussicht auf eine Stromsteuerentlastung bestanden. Die Klägerin habe eine solche Stromsteuererstattung nicht beantragt. Die Frist zur Antragstellung sei am 31. Dezember 2012 abgelaufen. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG in Anspruch zu nehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Antrag nach § 9b StromStG mangels Kenntnis unterlassen habe. Randnummer 7 Soweit die Klägerin zunächst auch für die Abnahmestelle Logistikzentrum A-Weg 175 in H.-U. die Begrenzung der EEG-Umlage beantragt hat, hat die Klägerin ihre Klage durch Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 zurückgenommen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, unter entsprechender Aufhebung
Ablehnungsbescheides
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 13. Februar 2013 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
StG in Abzug zu bringen. Bei der Anwendung der Vorschriften der §§ 41 ff. EEG 2012 seien auf der einen Seite zwar die Interessen der Unternehmen an der Erhaltung ihrer internationalen und intermodalen Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen, auf der anderen Seite aber auch die Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher. Einem Ausgleich dieser - möglicherweise - widerstreitenden Interessen der Unternehmen und der Gesamtheit der Stromverbraucher sei bei der Auslegung und Anwendung auch
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 nach dem Willen
Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Ein sachgerechter Interessenausgleich setze zwingend voraus, dass ein Unternehmen mögliche Steuerentlastungen auch in Anspruch nehme und nicht zum Schaden der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher aus Eigeninteresse hierauf verzichte. Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/8148 S. 65) werde hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber zu erwartende, demzufolge von dem Unternehmen in Anspruch zu nehmende (aber nicht notwendig schon in Anspruch genommene) Steuerentlastungen habe berücksichtigt wissen wollen. Dass in der Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf § 9b StromStG nicht enthalten sei, stehe dem nicht entgegen, da diese Vorschrift erst durch das Haushaltsbegleitgesetz vom
unbestimmten Tatbestandsmerkmals "von dem Unternehmen zu tragende Stromkosten" in § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 belege, dass tatsächlich nicht in Anspruch genommene Stromsteuererstattungen bei der Ermittlung der Stromkosten nicht in Abzug zu bringen seien. Auch die Übergangsvorschriften zur EEG-Gesetzesnovellierung im Jahr 2014 gäben Anhaltspunkte für die Auslegung der Vorgängervorschrift
EEG 2012 und könnten somit im Rahmen der historischen Auslegung
Auch der Wortlaut
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG ("von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten") spreche dafür, dass nur die tatsächlichen Stromkosten zu berücksichtigen seien. Die bloße Möglichkeit, einen Antrag auf Steuererstattung zu stellen, führe nicht dazu, dass der Steuerschuldner von seiner grundsätzlichen Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld befreit werde. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er den Begriff "mögliche Erstattungen oder Entlastungen" gewählt. Auch Sinn und Zweck
EEG 2012 sprächen dafür, hypothetische und tatsächlich ausgeschlossene Stromsteuererstattungen bei der Berechnung der Stromkosten nicht zu berücksichtigen. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
produzierenden Gewerbes zu sichern, gebe es für die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, verschiedene Begrenzungs- und Entlastungstatbestände in Anspruch zu nehmen. Eine Möglichkeit bestehe darin, die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 40, 41 EEG 2012 zu beantragen. Daneben gebe es noch andere Entlastungen wie bspw. nach §§ 9a, 9b und 10 StromStG, § 19 StromNEV, § 9 Abs. 7 KWKG oder § 2 KAV. Dabei stehe den Unternehmen grundsätzlich ein Wahlrecht zu, welche Entlastungstatbestände sie in Anspruch nehmen möchten. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2015 - 5 K 1665/14.F - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung
Bescheides
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 13. Februar 2013 in der Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden.Nach der antragsgemäß gewährten Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung um zwei Wochen endete die Begründungsfrist am 1. August 2016, 24:00 Uhr. Die an diesem Tag bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung wahrt somit die Frist zur Begründung der Berufung. Randnummer 18 Die Berufung ist aber unbegründet. Der Klägerin steht der von ihr mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle Immenhacken nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Recht abgewiesen. Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung
Verpflichtungsbegehrens die Rechtslage, die im Zeitpunkt
Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (Urteil vom
Unternehmens nach der Definition
Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 % betragen hat. Die Bruttowertschöpfung der Klägerin für das Geschäftsjahr 2011 betrug 7.016.724,00 €. Die im Jahr 2011 von der Klägerin zu tragenden Stromkosten betrugen 959.315,20 €, so dass das Verhältnis der von der Klägerin zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung (aufgerundet) 13,68 % betragen hat und mithin nicht mindestens 14 %, wie dies § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 gebietet. Randnummer 20 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die nach dem Bescheid
Hauptzollamtes Itzehoe vom
Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften bzgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 (" das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
Unternehmens nach der Definition
Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 15 Prozent überschritten hat "), Stromkosten seien sämtliche für den Strombezug
Unternehmens entrichteten Kosten einschließlich der Stromlieferkosten, der Netzentgelte, eventueller Systemdienstleistungskosten, Preisaufschläge aufgrund von EEG und KWKG, Steuern, insbesondere der Stromsteuer abzüglich erwarteter Entlastungen gemäß § 10 StromStG; Umsatzsteuern fänden keine Berücksichtigung (BT-Drs. 16/8148 S. 65). Dieser Gesetzentwurf, der Grundlage
bis zum 31. Dezember 2011 geltenden § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 gewesen ist (" das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung
Unternehmens nach der Definition
Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, 15 Prozent überschritten hat "), stellt zum einen ausdrücklich auf die Stromsteuer abzüglich erwarteter Entlastungen nach § 10 StromStG ab und gibt zum andern vor, dass die Umsatzsteuer keine Berücksichtigung findet, obgleich auch diese Steuer die Stromkosten unmittelbar betrifft (vgl. § 3 Abs. 1 und § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG). In dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 6. Juni 2011 für ein Gesetz zur Neuregelung
Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien heißt es zu § 41 Abs. 1 Nr. 1, der § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 entspricht, durch Nummer 1 würden die Anforderungen von § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EEG 2009 inhaltlich übernommen. Weiterhin werde zukünftig auf die von den Unternehmen zu tragenden Stromkosten abgestellt (BT-Drs. 17/6071 S. 84). Dementsprechend ist auch unter Geltung
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 bei der Ermittlung der Stromkosten u. a. die Stromsteuer abzüglich zu erwartender Entlastungen nach § 10 StromStG zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer bleibt ebenfalls weiterhin unberücksichtigt (so auch ohne nähere Begründung: Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 41 Rn. 14; Jennrich, in: Resthöft/Schäfermeister, EEG, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 24). Diese sich aus der Entstehungsgeschichte
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 ergebende Wertung wirkt sich auf das Verständnis
Tatbestandsmerkmals "zu tragenden Stromkosten" aus. Die Lieferung von Elektrizität durch einen Unternehmer ist eine Lieferung i. S.
G (vgl. auch § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG), die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt. Die Umsatzsteuer führt somit zunächst auch für den Unternehmer, der eine Begrenzung der EEG-Umlage begehrt, zu Kosten, die aber nach der Gesetzesbegründung gleichwohl nicht als Stromkosten i. S.
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 gelten sollen. Eine Begründung hierfür lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Es spricht aber alles dafür, dass die auf der entgeltlichen Stromlieferung ruhende Umsatzsteuer
halb nicht zu den Stromkosten zu rechnen ist, da der den Strom beziehende Unternehmer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die Möglichkeit hat, die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abzuziehen (so im Ergebnis auch, allerdings ohne nähere Begründung: Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 64 Rn. 32 - "durchlaufender Posten" -). Ausweislich
eindeutigen Wortlauts
G ("kann") ist der Unternehmer allerdings nicht verpflichtet, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Selbst wenn das Unternehmen, das wirtschaftlich gesehen die Umsatzsteuer getragen hat, diese nicht im Wege
Vorsteuerabzugs gegenüber der Finanzbehörde geltend macht, soll die für die Stromlieferung angefallene Umsatzsteuer laut dem Willen
Gesetzgebers nicht in die Stromkosten i. S.
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 eingehen. Die Stromsteuer bzw. die Regelung über die Steuerentlastung gemäß § 9b StromStG ist im Hinblick auf den Begriff der Stromkosten i. S.
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 aber durchaus vergleichbar mit der Umsatzsteuer bzw. der Möglichkeit
Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG. Steuerschuldner der auf eine Lieferung entfallenden Umsatzsteuer ist der Unternehmer, der die Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bewirkt (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Steuerschuldner der Stromsteuer ist gemäß § 5 Abs. 2 StromStG der Versorger, d. h. derjenige, der Strom leistet (§ 2 Nr. 1 StromStG). Sowohl § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als auch § 9b Abs. 1 StromStG gewähren dem Unternehmer, der wirtschaftlich gesehen die Umsatzsteuer bzw. die Stromsteuer trägt (vgl. dazu, dass der Stromversorger, der die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 2 StromStG schuldet, diese regelmäßig über den Preis an den Letztverbraucher weitergibt: Khazzoum, in: StromG - eKommentar, § 5 Rn. 27 - Stand 1. Januar 2018 -), den Vorsteuerabzug bzw. die Steuerentlastung. Die insoweit gegebene Vergleichbarkeit der Umsatzsteuer mit der Stromsteuer und
Vorsteuerabzugs mit der Steuerentlastung nach § 9b StromStG im Zusammenhang mit § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 spricht dafür, die Stromsteuer, soweit die Möglichkeit besteht, sie wirtschaftlich gesehen abzuwenden, hinsichtlich
Begriffs der zu tragenden Stromkosten gleich zu behandeln wie die Umsatzsteuer, die ebenfalls durch den Vorsteuerabzug wirtschaftlich gesehen wieder abgewendet werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass in der Gesetzesbegründung vom
1 Nr. 1 Buchstabe b) EEG 2012 ergibt sich auch nicht aus der Übergangsvorschrift
1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014. Sowohl für das Begrenzungsjahr 2015 als auch für das Begrenzungsjahr 2016 gibt diese Übergangsbestimmung vor, dass für den Nachweis der für die Begrenzung der Umlage erforderlichen Stromkostenintensität (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014) statt der Ermittlung der Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 auf das Verhältnis der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr "zu tragenden tatsächlichen Stromkosten" einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten
Unternehmens nach Nummer 1 abzustellen ist. Der Wortlaut ("zu tragenden tatsächlichen Stromkosten") spricht dafür, dass zumindest für die Übergangszeit (Begrenzungsjahre 2015 und 2016) auf die tatsächlich entstandenen Stromkosten abzustellen ist (nach Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekhardt, EEG 4. Aufl. 2015, § 64 Rn. 34, sollen demgegenüber bei der Feststellung der "maßgeblichen Stromkosten" nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 Stromsteuerreduzierungen unabhängig von der tatsächlichen Antragstellung berücksichtigt, das Unternehmen also so gestellt werden, als hätte es den Anspruch in voller Höhe geltend gemacht; a. A. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2018, Stand Februar 2018, S. 41: " Die tatsächlichen Stromsteuererstattungen sind in voller Höhe bei den Stromkosten nur dann anzusetzen, soweit sie beantragt und der Antrag genehmigt wurde. "). Dafür, dass für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 auf die tatsächlich angefallenen Stromkosten abzustellen ist, spricht auch die Entstehungsgeschichte der Übergangsvorschrift. So heißt es in der Beschlussempfehlung und dem Bericht
Ausschusses für Wirtschaft und Energie (
Unternehmens entrichtete Kosten einschließlich insbesondere der Stromlieferkosten (inklusive Börse und Stromhändler), der Netzentgelte, eventueller Systemdienstleistungskosten und der Steuern. Hierbei sind Stromsteuer- und Netzentgelterstattungen - auch wenn ihre Höhe erst nach der Antragstellung, aber vor Beginn
Begrenzungszeitraums endgültig feststeht - sowie die Umsatzsteuer abzuziehen." Eine Übergangsvorschrift, die im Zusammenhang mit einer Neuregelung der Vorschriften zur Begrenzung der EEG-Umlage in der 18. Legislaturperiode
Bundestags steht, kann allerdings keine Auswirkungen auf die Auslegung einer Gesetzesbestimmung haben, die bereits in früheren Legislaturperioden verabschiedet wurde. Nach der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich verwehrt, nachträglich Einfluss auf die richterliche Gesetzesauslegung in Bezug auf ehemals geltendes Recht zu nehmen; der Gesetzgeber kann das Gesetz aber für die Zukunft ändern (Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris Rn. 55). § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 enthält keine Regelungen, die sich auf Sachverhalte, die älteren Gesetzesbestimmungen unterfallen, beziehen. Im Übrigen spricht auch die in § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 erstmals verwandte Formulierung ("zu tragenden tatsächlichen Stromkosten") eher dafür, dass der Gesetzgeber zumindest für die Übergangszeit eine von der früheren Gesetzeslage abweichende Regelung vornehmen wollte. Die Übergangsvorschrift nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 ist mithin nicht geeignet ist, Einfluss auf die früher bestehende Rechtslage zu nehmen. Ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - die Berücksichtigung möglicher Steuerentlastungen im Rahmen
1 Nr. 1 Buchstabe
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, juris Rn. 7 f.) haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift
GO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist die Klägerin darlegungspflichtig (BVerwG, Beschluss vom
Bundesverwaltungsgerichts wird bei 29 Vergleichsfällen noch nicht von einem nicht überschaubaren Personenkreis ausgegangen). Etwas anderes hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Streitwertbeschluss: Der Wert
Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 320.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG und folgt den Angaben der Klägerin über die wirtschaftliche Bedeutung
Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030129
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