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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 B 1543/18 Beschluss Schluss auf gelegentlichen Konsum von Cannabis aufgrund der Höhe des festgestellten T

Schluss auf gelegentlichen Konsum von Cannabis aufgrund der Höhe des festgestellten THC-Gehalts im Blut und weiterer Angaben des Fahrzeugführers Leitsatz Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber einen zwei Tage

§§ 11, 13 und 14 der Fe

V erforderlichen Trennungsvermögen fehle. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Argument, dass bezüglich des Trennungsvermögens nicht auf den ersten Vorfall abgestellt werden dürfe, da erst mit dem Vorfall am

  1. Dezember 2017 von einem "gelegentlichen" Konsum auszugehen sei, wohingegen es sich bei dem Vorfall vom
  2. September 2017 noch um einen einmaligen Konsumvorgang gehandelt habe. Das Ergebnis der Blutuntersuchung der Blutprobe vom
  3. Dezember 2017 zeige, dass der Antragsteller nicht unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt habe und daher zwischen den Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trenne. Randnummer 7 Dem Antragsteller ist zunächst zuzustimmen, dass es für die Beurteilung, ob er als gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen ist, entgegen den Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid und auch des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht auf die Feststellungen bei der Kontrolle am
  4. Dezember 2017 ankommen kann, zumal entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 4 des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom
  5. Juli 2018, Zeilen 1 - 4) bei der Fahrt am
  6. Dezember 2017 aufgrund der festgestellten Blutwerte gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Richtig ist, dass ein fehlendes Trennungsvermögen einem Fahrerlaubnisinhaber erst ab dem Zeitpunkt entgegengehalten werden kann, in dem auch feststeht, dass er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Der Rückschluss auf einen feststehenden mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum lässt sich hier jedoch aus den Ergebnissen der Analyse der beim Antragsteller am
  7. September 2018 entnommenen Blutprobe (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt vom
  8. Oktober 2017) und den eigenen Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei zu seinem Cannabiskonsum ziehen. Randnummer 8 Wie der Antragsteller selbst angegeben hat, fand am
  9. September 2018 eine Feier anlässlich der Geburt seines Sohnes statt. Zu dieser Feier habe, so der Antragsteller, ein Besucher "Gras" mitgebracht. Man habe ein bis zwei Joints gedreht und durch die Runde gereicht. Er, der Antragsteller, habe einige Züge genommen. Damit steht nach den eigenen Angaben des Antragstellers ein Konsumakt am
  10. September 2018 fest. Die in der Blutprobe vom
  11. September 2018 festgestellten Werte in Bezug auf THC und Hydroxy-THC lassen indessen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller kurzfristig vor der Polizeikontrolle am
  12. September 2018 ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben muss. Dies ergibt sich daraus, dass nach den dem Beschwerdegericht zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp: Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetracannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol, Bd. 53

(2016), S. 409ff.), insbesondere ein THC-Wert in der beim Antragsteller festgestellten Höhe nur erklärbar ist, wenn wenige Stunden zuvor ein weiterer Konsumakt stattgefunden hat. Wie entsprechende Untersuchungen ergeben haben, beträgt die Wirkungsdauer von Cannabis nur wenige Stunden. Bei einer nach allgemeiner Praxiserfahrung realistischen Konsumeinheit (d.h. 35 mg THC bezogen auf 70 Kg Körpergewicht) hat sich in einer Auswertung kontrollierter Studien ergeben, dass bei einer Mehrzahl der Probanden bereits nach 6 Stunden die festgestellten THC-Werte deutlich unter 1,0 ng/ml lagen. In 95 % der Fälle lagen die Werte unter 1,5 ng/ml. Aus einer an zahlreichen Studienergebnissen überprüften Regressionsformel ergibt sich, dass eine Konzentration von 0,5 ng/ml einem Konsumzeitpunkt von maximal 17,5 Stunden (oberes 95 % Konfidenzintervall) entspricht (vgl. Tönnes /Auwärter/Knoche/Skopp a. a. O. S. 411; in die gleiche Richtung gehend unter Heranziehung weiterer Quellen: Hess. VGH, Beschlüsse vom
  1. August 2017 - 2 B 1213/17 -; vom
  2. April 2015 - 2 B 223/15 - sowie vom
  3. September 2014 - 2 B 1182/14 -). Zwar ist es in seltenen Fällen möglich, dass bei einer als gelegentlich einzustufenden Konsumhäufigkeit auch noch mehr als 24 Stunden nach dem letzten Konsumakt noch THC-Konzentrationen von mehr als 1,0 ng/ml festgestellt werden können, hinreichend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Dabei nimmt die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ausnahmefalls mit der Höhe der THC-Konzentration im entsprechenden zeitlichen Abstand zum Konsumakt weiter ab. Ein THC-Wert von 3,5 ng/ml, wie er hier in Rede steht, ist schlechterdings zwei Tage nach dem letzten Konsumakt kaum noch vorstellbar. Demgegenüber wurden derartige THC-Konzentrationen von 1,0 ng/ml und darüber nach dem letzten Konsumakt in mehreren Studien bei Personen festgestellt, die regelmäßig Cannabis konsumiert haben (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp a. a. O.). Zugunsten des Antragstellers geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dies auf den Antragsteller nicht zutrifft, da ansonsten unabhängig von der Frage, ob er zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuge zu trennen vermag, nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV bereits von seiner fehlenden Fahreignung auszugehen wäre. Randnummer 9 Ist somit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der aufgrund der Blutprobe vom
  4. September 2017 ermittelte THC-Wert von 3,5 ng/ml von einem weiteren, nach dem
  5. September 2017 liegenden Konsumakt herrühren muss, steht einerseits fest, dass der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt gelegentlicher Cannabiskonsument gewesen sein muss, andererseits zeigt die Höhe der THC-Konzentration zugleich, dass es der Antragsteller an dem nach der Nr. 9.2.

§§ 11, 13 und 14 der Fe

V erforderlichen Vermögen, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu trennen, fehlen lässt. Randnummer 10 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daher im Ergebnis zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Dass sich der Antragsgegner dabei zur Begründung, warum beim Antragsteller von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen ist, fälschlich auf die Ergebnisse der Blutprobe vom 6. Dezember 2017 berufen hat, steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung nicht entgegen. Dieser Begründungsmangel ist nämlich nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - unbeachtlich. Steht ein Eignungsmangel nämlich aufgrund der vorliegenden Tatsachen fest, ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. v. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.

§§ 11, 13 und 14 Fe

V zu entziehen. Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung, die keinerlei behördliches Ermessen zulässt. Daher kann der insoweit bestehende Mangel in der Begründung nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen (vgl. Ramsauer in Kopp, VwVfG-Kommentar,

  1. Auflage 2018, § 39 Rz. 59; § 46 Rz. 25a ff.). Randnummer 11 Nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das Vollzugsinteresse an dem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt, das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter (Leben und körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer, Sicherheit des Straßenverkehrs als solche) eindeutig überwiegt. Insoweit wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 12 Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 13 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. II. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5, des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Der Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A, B, C1, C und BE. Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV umfasst die Fahrerlaubnisklasse A die Klassen AM und A
  2. Letztere erhöhen den Streitwert somit nicht. Für die Klasse A werden nach Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs 5000,00 € in Ansatz gebracht. Darüber hinaus berechtigt auch die Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV), sodass sich auch aus diesem Grunde die Klasse AM nicht streitwerterhöhend auswirkt. Neben der Klasse B ist die Klasse BE nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die Klasse B ist nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs ebenfalls mit 5000,00 € zu bewerten. Besonders zu berücksichtigen ist die Klasse C, da nach § 9 Abs. 1 FeV der Erwerb dieser Fahrerlaubnisklasse, den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B voraussetzt. Hierfür ist nach Nr.
  3. 4 des Streitwertkatalogs ein Wert von 7.500,00 € anzusetzen. Wiederum nicht streitwerterhöhend wirkt sich die Fahrerlaubnisklasse C1 aus, weil sie bereits nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 FeV von der Fahrerlaubnisklasse C umfasst ist. Randnummer 14 Der sich daraus ergebende Betrag für ein Hauptsacheverfahren von 17.500,00 € ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung ist der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend abzuändern. Das Beschwerdegericht macht insoweit von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030133

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