Verteilung von Plakatflächen für Wahlwerbung Leitsatz Der Begriff "Bedeutung der Parteien" in § 5 Abs. 1 PartG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung durch die Behörden der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Bedeutung einer Partei ist an den Ergebnissen von Wahlen zu anderen Landtagen und zum Bundestag zu messen und darf nicht allein am Ergebnis der letzten Wahl im betroffenen Bundesland gemessen werden. Die Bedeutung der Parteien ist zusätzlich anhand weiterer Kriterien zu prüfen. Dazu gehören die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung in Parlamenten und ihre Regierungsbeteiligungen. Für die Verteilung von Wahlwerbeflächen unter den Parteien (hier: AfD im Vergleich zu FDP und Die Linke) können Wahlprognosen nicht herangezogen werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 20. September 2018, 12 L 3583/18.F Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2018 - 12 L 3583/18.F - abgeändert. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Zurverfügungstellung von acht weiteren Plakattafeln begehrt hat. Die Kostenentscheidung wird bezüglich der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens dahingehend geändert, dass der Antragsteller von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zwei Sechstel und die Antragsgegnerin ein Sechstel zu tragen haben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu zwei Drittel und die Antragsgegnerin zu ein Drittel zu tragen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist als politische Partei zur Landtagswahl in Hessen am 28.10.2018 zugelassen worden. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin teilte den Trägern der in Hanau zur Landtagswahl zugelassenen Wahlvorschläge mit Schreiben vom 11.09.2018 mit, dass sie für Werbezwecke Wahlplakattafeln zur Verfügung stelle. An fünfunddreißig Standorten würden jeweils fünf Plakatständer aufgestellt. Jeder Plakatständer habe zwei Werbeflächen, an jedem Standort sei daher für zehn zugelassene Wahlvorschläge Wahlwerbung möglich. Zugelassen zur Landtagswahl seien dreiundzwanzig Landeslisten. Die derzeit im Landtag vertretenen Parteien (SPD, CDU, FDP, Die Grünen, Die Linke) erhielten je Standort eine Fläche. Die Verteilung der übrigen Plakatflächen erfolge entsprechend der Reihenfolge auf dem Stimmzettel zur Landtagswahl für die Landesliste. Randnummer 3 Für die konkret sich ergebende Einteilung verwies die Antragsgegnerin auf eine beigefügte tabellarische Auflistung. Randnummer 4 Der Antragsteller bekam zunächst an 10 Standorten je eine Werbefläche zugeteilt. Weitere Plakatflächen verweigerte der zuständige Sachbearbeiter des Wahlbüros der Antragsgegnerin in einem Telefongespräch. Randnummer 5 Daraufhin haben der Direktkandidat des Antragstellers und der Antragsteller am 12.09.2018 um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht mit dem Ziel, an allen 35 Standorten in Hanau je eine Plakatfläche zur Wahlwerbung nutzen zu können. Randnummer 6 In ihrer Stellungnahme zu diesem Eilantrag vom 18.09.2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dem Antragsteller würden im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 4 Parteiengesetz - PartG - weitere acht Werbeflächen zur Verfügung gestellt. Sie erklärte, einer Teilerledigungserklärung der Antragsteller vorab zuzustimmen. Im Übrigen vertrat sie die Auffassung, die Verteilung der Plakatflächen genüge dem von § 5 PartG geforderten Verteilungsschlüssel. Sie habe bei Gebrauch ihres Verteilungsermessens nicht nach dem Stärkeverhältnis der Parteien verteilt, sondern lediglich nach dem Kriterium, ob sie dem Hessischen Landtag angehörten. Deshalb erhielten alle im Hessischen Landtag vertretenen Parteien Werbeflächen an jedem Standort, die übrigen Parteien seien allesamt mit neun Standorten bedient worden. Der Antragsteller habe achtzehn Werbeflächen erhalten, die sich auf alle Stadtteile und Stadtbezirke verteilten. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 20.09.2018 hat das Verwaltungsgericht die Anträge zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens den beiden Antragstellern jeweils zur Hälfte auferlegt. Es hat ausgeführt, der Antrag des Direktkandidaten sei bereits unzulässig, weil er durch die Versagung des von ihm geltend gemachten Anspruchs nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Der Antrag des Antragstellers sei unbegründet, weil die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verteilung der Wahlwerbeflächen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorangegangenen Wahl zu der betreffenden Volksvertretung den gesetzlichen Vorgaben einer abgestuften Chancengleichheit entspreche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen (Bl. 67 bis 70 der Gerichtsakte - GA -). Randnummer 8 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 02.10.2018 eingelegten und am 10.10.2018 begründeten Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht auf die Wahlergebnisse der vorangegangenen Hessenwahl als alleiniges Kriterium für die Leistungsgewährung ab. Hierdurch komme es zu einer nicht akzeptablen Wettbewerbsverfälschung. Der Antragsteller werde nur deshalb schlechter gestellt als die Parteien FDP und Die Linke, weil er bei der letzten Landtagswahl die 5 %-Hürde knapp verfehlt habe, obgleich er unbestreitbar in der Wählergunst weit vor diesen beiden Parteien liege. Eine Berücksichtigung nur der letzten Hessenwahl sei schon aufgrund des Wortlautes von § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG nicht tragbar, da hier im Plural von vorausgegangenen "Wahlen zu Volksvertretungen" die Rede sei. In allen seit der letzten Hessenwahl durchgeführten Landtagswahlen habe der Antragsteller die 5 %-Hürde übersprungen und sei jetzt in vierzehn Landtagen vertreten. Nach der neuesten Wahlumfrage könne die Partei mit einem Stimmenanteil von 13 % bei der bevorstehenden Wahl rechnen, im Gegensatz zur FDP mit 6 % und Die Linke mit 8 %. Dies müsse bei der Verteilung der Wahlplakatflächen berücksichtigt werden. Außerdem sei die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses falsch, weil das Verwaltungsgericht entschieden habe, ohne dass der Antragsteller Gelegenheit gehabt hätte, das einstweilige Anordnungsverfahren zumindest hinsichtlich der acht weiteren Plakatflächen für erledigt zu erklären. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 16.10.2018 hat der Antragsteller hinsichtlich der ihm zusätzlich zugesprochenen acht Plakatflächen die Erledigung der Hauptsache erklärt. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Landtagswahl am 28.10.2018 auf sämtlichen in dem Stadtgebiet von Hanau aufgestellten Wahlplakattafeln eine Plakatfläche zur Wahlwerbung zur Verfügung zu stellen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie macht geltend, die durch Umfragen oder Selbstbewertung ermittelte Bedeutung einer politischen Partei spiele keine Rolle bei der Zuteilung der Werbeflächen. Sie könne sich auf die abgestufte Chancengleichheit berufen. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der auch Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Randnummer 14 Die gem. §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 VwGO zulässige und statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20.09.2018 führt zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 15 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern (1.). Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet (2.). Randnummer 16 1. Hinsichtlich der weiteren acht Plakattafeln, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Stellung des Eilantrags zugesprochen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, sodass es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen ist. Zwar hat der Antragsteller die Erledigung der Hauptsache erst mit Schriftsatz vom 16.10.2018 und damit nach Beschwerdeerhebung erklärt, dies ist jedoch unschädlich. Denn für den Übergang zu einer Erledigungserklärung gibt es keine zeitliche Grenze, insbesondere kennt das Prozessrecht keine Pflicht des Klägers - hier des Antragstellers -, unverzüglich auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zu reagieren. Er kann vielmehr in jedem Stadium des Verfahrens eine Erledigungserklärung abgeben, um dadurch der Antrags- oder Klageabweisung zu entgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - BVerwG 8 C 40.91 -, juris Rdnr.15). Indem der Antragsteller mit seiner Beschwerde auch die Richtigkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung angreift und dies auf die fehlende Gelegenheit stützt, vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main eine Teilerledigungserklärung abzugeben (vgl. Beschwerdebegründung vom 08.10.2018, S. 5 und 6, Bl. 90 und 91 der Gerichtsakte - GA -), hat er auch diesen Teil seines ursprünglichen Begehrens zulässigerweise zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht. Dem steht § 158 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, denn der unterlegene Kläger oder Antragsteller kann die Sachentscheidung anfechten, um dann im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, juris Rdnr. 7). Genauso liegt es hier. Randnummer 17 Aufgrund der Zuteilung von weiteren acht Plakatflächen hat sich das diesbezügliche Begehren des Antragstellers bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung erledigt. Da die Erledigungserklärung des Antragstellers erst nach Beschwerdeeinlegung abgegeben wurde, ist die - deklaratorische - Einstellung des Verfahrens durch das Beschwerdegericht auszusprechen. Randnummer 18 Hieraus folgt zugleich die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, da sich diese unter Berücksichtigung der Teilerledigung des Verfahrens als unzutreffend erweist. Randnummer 19 Über die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als sie dem Begehren des Antragstellers nach Stellung des Eilantrags entsprochen hat. Hierbei kommt zum Tragen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller von Anfang an mindestens für die Hälfte der fünfunddreißig Plakatstandorten Plakatflächen zur Wahlwerbung hätte zuweisen müssen, weil der Antragsteller im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist (§ 5 Abs. 1 Satz 4 PartG). Da der Antragsteller ursprünglich die Zuweisung von zusätzlichen fünfundzwanzig Plakatflächen begehrt hat, entspricht diese Entscheidung einem Drittel seines ursprünglichen Antragsbegehrens. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist dementsprechend dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller von den gesamten Kosten erster Instanz zwei Sechstel und die Antragsgegnerin ein Sechstel zu tragen haben. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung im Übrigen bleibt hiervon unberührt. Randnummer 20 2. Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Randnummer 22 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung - HGO -. Hiernach sind die Einwohner der Gemeinden im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Dies gilt entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen ( § 20 Abs. 3 HGO ). Die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Wahlwerbeflächen sind öffentliche Einrichtungen in diesem Sinne (siehe auch VG Augsburg, Beschluss vom 28.02.2008 - Au 7 E 08.229 -, juris Rdnr. 21). Randnummer 24 Da die Antragsgegnerin diese den zur Landtagswahl zugelassenen Parteien zu Wahlwerbezwecken überlässt, hat sie bei der Zuweisung der Plakatflächen das Gebot der Chancengleichheit der Parteien zu beachten. Dies hat sie getan, indem sie dem Antragsteller an achtzehn von fünfunddreißig Standorten Wahlwerbeflächen zugewiesen hat. Eine darüber hinausgehende Anzahl von Wahlwerbeflächen kann der Antragsteller nicht verlangen. Randnummer 25
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